Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2011
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 06.12.2011 – 12986/04
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:1206DEC001298604
Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 12986/04 M. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 6. Dezember 2011 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern und Richterinnen zusammensetzt: Dean Spielmann, Präsident, Elisabet Fura, Karel Jungwiert, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Ganna Yudkivska, Angelika Nußberger, Richter sowie der Kanzlerin der Sektion, Frau C. WESTERDIEK, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 2. April 2004 erhoben worden ist, aufgrund der Teilentscheidung vom 20. Mai 2008, aufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der Erwiderungen der Beschwerdeführer, aufgrund der Anmerkungen der Heilsarmee die vom Präsidenten ermächtigt wurde, sich am schriftlichen Verfahren zu beteiligen (Artikel 36 Absatz 2 der Konvention und Artikel 44 Absatz 2 der Verfahrensordnung). aufgrund der Antwort der schweizerischen Regierung, die dem Gerichtshof mitteilte, dass sie nicht beabsichtige, von ihrem Recht auf Drittbeteiligung Gebrauch zu machen, hat nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen: SACHVERHALT Die Beschwerdeführer, Frau und Herr M., sind schweizerische beziehungsweise deutsche Staatsangehörige, geboren 19.. beziehungsweise 19.. und wohnhaft in A. in der Schweiz. Sie werden vor dem Gerichtshof von Herrn W., Rechtsanwalt in K., vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten. I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden. Im Jahr 1975 traten die Beschwerdeführer der Heilsarmee bei. Sie unterschrieben eine Verpflichtungserklärung, in der sie sich ausdrücklich damit einverstanden erklärten, in der Heilsarmee nicht angestellt zu sein und mit ihr auch keinen Arbeitsvertrag abzuschließen. Nach ihrer Offiziersausbildung in B. wurden sie im missionarischen Dienst der Gemeinde zu P eingesetzt, in dem sie zuletzt den Rang eines M. bekleideten. Im Jahr 1998 kam es gegenüber den Beschwerdeführern zu Beanstandungen durch den Territorialleiter der Heilsarmee, insbesondere in Bezug auf die Buch- und Kassenführung sowie den Zustand der Räumlichkeiten. Nach mehrfachen fruchtlosen Ermahnungen wurden die Beschwerdeführer in die Schweiz versetzt. Nachdem die Heilsarmee der Schweiz die Betroffenen „indisponibel“ gestellt hatte, erklärte der Territorialleiter der Heilsarmee in Deutschland mit Schreiben vom 29. Januar 2011 ihren Offiziersdienst für beendet, weil ihr Versuch eines Neuanfangs in der Schweiz gescheitert sei und sie zum Offiziersdienst nicht weiter geeignet seien. Danach haben die Beschwerdeführer die Heilsarmee vor den Arbeitsgerichten verklagt, um die Zahlung von 9.219,07 DM bzw. 30.294,54 DM als Vergütungsansprüche für die Monate März bis November 2001 zu erhalten. Sie vertraten die Ansicht, dass sie in einem Arbeitsverhältnis zur Heilsarmee gestanden hätten, dass dieses Verhältnis weder durch ihre Versetzung in die Schweiz noch ihre Entlassung aus dem Offiziersdienst beendet worden sei und dass sie der Heilsarmee in Deutschland ihre Arbeitskraft nach der Rückkehr aus der Schweiz angeboten hätten. Das Arbeitsgericht P. erklärte sich am 15. Mai 2001 ratione loci für unzuständig und verwies die Sache an das Arbeitsgericht Köln. Am 13. Juli 2001 erklärte sich das Arbeitsgericht mit der Begründung für unzuständig, dass zwischen den Beschwerdeführern und der Heilsarmee kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, und verwies die Sache an das Landgericht Köln. Das Landgericht wies die Klage der Beschwerdeführer am 7. Februar 2002 als unzulässig ab, weil ihre Entlassung eine innere Angelegenheit der Heilsarmee darstelle und daher keiner gerichtlichen Überprüfung durch staatliche Gerichte unterliege. Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2000 (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) änderte das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 23. Juli 2002 das angefochtene Urteil ab, indem es die Klage der Beschwerdeführer für zulässig aber unbegründet erklärte. Am 28. März 2003 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführer. Unter Hinweis auf die in seinem Urteil vom 11. Februar 2000 dargelegten Kriterien, die sich nach seiner Auffassung nicht auf die Umstände des Falles beschränkten, sondern allgemeiner Natur waren, führte er aus, dass die Justizgewährungspflicht ebenfalls geltend gemacht werden könne, wenn die für alle geltenden allgemeinen Gesetze auf einen Rechstreit angewandt werden sollen, der ausschließlich auf dem Kirchenrecht oder einer innerkirchlichen Rechtsfrage beruht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs schloss die Tatsache, dass die Situation der Beschwerdeführer aufgrund ihres Offiziersstatus der von Geistlichen anderer Kirchen vergleichbar war und die Betroffenen das Recht auf Vermögensansprüche aus ihrem Dienstverhältnis zur Heilsarmee geltend machten, nicht die Anrufung staatlicher Gerichte aus. Er vertrat die Meinung, dass der Weg zu den staatlichen Gerichten daher selbst dann eröffnet sei, wenn in einem Rechtsstreit, in dem wie bei den Beschwerdeführern die Frage in Bezug auf den Status eines Geistlichen nur als Vorfrage der Begründetheit des verfolgten Anspruchs (verkappte Statusverfahren) betrachtet würde, d.h. im vorliegenden Fall in einem Rechtsstreit, bei dem die Begründetheit des Anspruchs der Beschwerdeführer davon abhing, ob die Heilsarmee deren Offiziersdienst wirksam beendet hatte. Der Bundesgerichtshof betonte danach, dass ein staatliches Gericht einer Entscheidung nur deswegen nicht ausweichen könne, weil die Rechtsfrage den kirchlich autonomen Bereich betreffe, denn nach seiner Auffassung war dieser Bereich ebenfalls in die deutsche Rechtsordnung eingebunden. Der Bundesgerichtshof legte dar, dass die Frage, ob eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gehörende Maßnahme oder Entscheidung mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung vereinbar ist, sich nach staatlichem Recht beurteile, für das nur die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen seien. Der Bundesgerichtshof erklärte, der Meinung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Punkt nicht folgen zu können (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“). Er war der Auffassung, dass allein die Zulassung eines Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten nicht die Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung berühre. Er wies darauf hin, dass die Frage, ob und inwieweit eine innerkirchliche Angelegenheit der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfällt, nicht eine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs sei. Er legte dar, das Bundesverwaltungsgericht habe die – im hier anhängigen Fall maßgebliche – Frage bisher ausdrücklich offen gelassen, ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz zukomme. Er folgerte, die staatlichen Gerichte seien erst recht dann zuständig, wenn innerkirchliche Fragen nur als Vorfragen der Begründetheit eines geltend gemachten Anspruchs zu behandeln seien. Der Bundesgerichtshof legte alsdann dar, dass, wenn die staatlichen Gerichte im Grundsatz zuständig seien, dies nicht zugleich bedeute, dass der Streitgegenstand uneingeschränkter gerichtlicher Beurteilung unterfällt. Indem den Kirchen und Glaubensgemeinschaften die selbständige Verwaltung der eigenen Angelegenheiten gewährleistet werde, schränkt nach seiner Meinung Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Verfassung (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der Justiziabilität. Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht umfasse die Möglichkeit, Gerichte oder Schlichtungsgremien zu schaffen, um innerkirchliche Streitigkeiten im Einklang mit ihrem Selbstverständnis beizulegen. Der Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass, sollte ein derartiger Rechtsweg bestehen und von ihm ein effektiver Rechtsschutz zu erwarten sein, die staatlichen Gerichte in einem ihnen vorgelegten Rechtsstreit nicht vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs entscheiden dürften. Er folgerte, dass der innerkirchliche Rechtsschutz vorrangig sei und die staatliche Justizgewährung subsidiär. In der vorliegenden Sache hob der Bundesgerichtshof hervor, die Heilsarmee habe lediglich eine Untersuchungskommission eingesetzt, deren Aufgabe in der Vorbereitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens bestanden habe. Nach seiner Auffassung ist nicht ersichtlich, dass diese Kommission einem unabhängigen Gericht oder Schlichtungsgremium vergleichbar wäre, das auch Rechtsschutz gegen die verweigerte Fortzahlung des Gehalts gewähren könnte. Der Bundesgerichtshof folgerte, dass die Klage der Beschwerdeführer demnach zulässig sei. Was die Begründetheit der Klage der Beschwerdeführer anbelangt, so war der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass die staatlichen Gerichte, sollte die Güterabwägung zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und dem Recht des Klägers dazu führen, dass die Maßnahme ausschließlich dem autonomen Kirchenrecht oder demjenigen der in Rede stehenden Religionsgemeinschaft unterliegt, nicht die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme, sondern nur ihre Wirksamkeit überprüfen könnten. Mit anderen Worten: Die staatlichen Gerichte könnten prüfen, ob die fragliche Maßnahme gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie etwa gegen das Willkürverbot oder die guten Sitten und den ordre public (niedergelegt in Artikel 3 Absatz GG, § 138 BGB und § 6 EGBGB) (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes unterlag im vorliegenden Fall die Frage, ob der Territorialleiter - dessen Funktion derjenigen von Geistlichen in Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften ähnelte - mit seinem Schreiben vom 29. Januar 2001 den Offiziersdienst der Beschwerdeführer wirksam beendet hat, der autonomen Entscheidungsbefugnis der Heilsarmee und konnte nicht nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts beurteilt werden. In der Tat ist nach seiner Meinung der Dienst der Beschwerdeführer nicht als Arbeitsverhältnis ausgestaltet gewesen, weil gerade die Verpflichtungserklärung der Beschwerdeführer von 1975 den Abschluss eines Arbeitsvertrags ausdrücklich ausgeschlossen habe. Bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde führte der Bundesgerichtshof weiter aus: „Soweit die Kläger sich gegen die disziplinarrechtliche Beendigung des Offiziersverhältnisses wenden, ist die Entscheidung der Heilsarmee (sic!) einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch das staatliche Gericht entzogen. Die Kirchen und Glaubensgemeinschaften haben das Recht, die Regeln des geistlichen Dienstes und der sich daraus ergebenden persönlichen Anforderungen, autonom festzulegen und danach ihre Entscheidungen zu treffen; je mehr das Amts- und Dienstverständnis von dem geistlich-religiösen Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft geprägt wird, desto eher müssen die durch staatliches Recht geschützten subjektiven Rechtspositionen zurücktreten. Hier beruft sich die Heilsarmee (sic!) auf ein persönliches Versagen der Beschwerdeführer in der „Pflichterfüllung eines Offiziers“, d.h. in ihrer Stellung als Geistliche nach dem Grundverständnis der Beklagten. Die Entlassung aus dem Dienst des Geistlichen ist damit eine disziplinarrechtliche Maßnahme, gegen die die Kläger die Untersuchungskommission der Heilsarmee hätten anrufen können. Dass sie es nicht getan haben, erweitert nicht den Prüfungsumfang des staatlichen Gerichts. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Kläger nach dem Gemeinschaftsrecht der Beklagten keine Möglichkeit gehabt hätten, sich gegen ihre Entlassung zumindest im Verwaltungswege zu verteidigen, bedarf keiner Entscheidung. Die Entlassung unterliegt daher keiner Rechtmäßigkeits-, sondern nur einer Wirksamkeitskontrolle.“ Weder die Ausführungen der Beschwerdeführer vor den Tatsacheninstanzen noch andere Anhaltspunkte lassen die Behauptung zu, dass die angefochtene Maßnahme willkürlich war oder gegen die guten Sitten oder den ordre public verstieß. Das Bundesverfassungsgericht hat am 8. Oktober 2003 die Beschwerde der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS A. Das Grundgesetz Artikel 3 Absatz 1 GG bestimmt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Artikel 140 dieses Gesetzes führt aus, dass die Artikel 136 bis 139 und Artikel 141 (sogenannte Kirchenartikel) der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 Bestandteil des Grundgesetzes sind. Der einschlägige Passus von Artikel 137 lautet im vorliegenden Fall wie folgt: Artikel 137 „(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet (...). (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. (...)“ B. Das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch § 138 Absatz 1 BGB bestimmt, dass jedes Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist. Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896, der einen allgemeinen Vorbehalt des ordre public anbringt, bestimmt: „Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.“ C. Die Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte
1 Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2000 Mit seinem Urteil vom 11. Februar 2000 hat der Bundesgerichtshof eine neue Rechtsprechung zum Thema gerichtliche Beurteilung kirchlicher Maßnahmen entwickelt. Die geprüfte Rechtssache betraf den Antrag einer jüdischen Gemeinschaft, der an eines ihrer Mitglieder gerichtet war, bestimmte Verhaltensweisen und Erklärungen zu unterlassen. Der Bundesgerichtshof hat dargelegt, dass die nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 92 des Grundgesetzes vorgesehene Pflicht des Staates, sicherzustellen, dass alle dem staatlichen Recht unterworfenen Rechtsfragen der gerichtlichen Beurteilung unterliegen, dazu führe, dass die Kirchen und die Religionsgemeinschaften in gleicher Weise zu behandeln seien wie alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet, selbst dann, wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze zuvor den kirchlichen Bereich betreffende Fragen zu klären seien. Er hat darauf hingewiesen, dass das nach Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Verfassung garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften jede staatliche Einmischung – auch ein Überprüfung durch staatliche Gerichte – in die innergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirchen in der Regel ausschließe. Er fügte hinzu, dass das Selbstbestimmungsrecht folglich dem staatlich garantierten Rechtsschutz Grenzen setze und mit den allgemeinen Gesetzen sowie deren Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte abgewogen werden müsste, wobei aber dem Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften in besonderer Weise Rechnung zu tragen sei. Diesbezüglich rief der Bundesgerichtshof in Erinnerung, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften mit der Religionsfreiheit und der Trennung von Staat und Kirche eine der drei Säulen der kirchenrechtlichen Ordnung darstellt. Er legte dar, dass es deshalb darauf ankäme, ob und inwieweit die streitgegenständliche Maßnahme vom Selbstbestimmungsrecht erfasst werde und ob sie die Schranken des für alle geltenden Gesetzes nicht überschreite. In dem ihm vorgelegten Fall hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass das von der jüdischen Gemeinschaft geltend gemachte Recht zivilrechtlicher Natur sei und es, da das Zivilrecht zu den für alle geltenden Gesetzen gehört, daher nicht zu ihren innergemeinschaftlichen Angelegenheiten gehöre. Dass innergemeinschaftliche Regelungen oder Entscheidungen von präjudizieller Bedeutung für die Beurteilung des Rechtsstreits vor dem staatlichen Gericht sind, steht dieser Feststellung nach seiner Auffassung nicht entgegen. Danach merkte er an, dass in der geprüften Sache ein Urteil des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vorliege, dass einer Überprüfung nicht zugänglich sei. Er vertrat nämlich die Auffassung, die staatlichen Gerichte hätten, obwohl diese Entscheidung mittelbare Rechtswirkungen im bürgerlichen Recht habe, keine Kompetenz zur Prüfung der Begründetheit dieser Entscheidung, selbst wenn dies im Einzelfall dazu führen könne, dass staatliche Gerichte an der Durchsetzung von Entscheidungen mitwirkten, von denen sie nicht wüssten, ob diese berechtigt sind. Der Bundesgerichtshof stellte fest, diese Einschränkung sei im Hinblick auf das verfassungsrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften hinzunehmen, solange jedenfalls die streitgegenständliche Maßnahme nicht willkürlich sei oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstoße.
2 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es den Verwaltungsgerichten nicht zu, kirchliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Statusklagen zu beurteilen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Klagen dieser Art für unzulässig erklärt werden (siehe z. B. das Urteil vom 28. April 1994, Az. 2 C 23/92). Während der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sich der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat (Urteil vom 28. Februar 2002, Az. 7 C 7/01), hat der 2. Senat desselben Gerichts seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, indem er darlegte, dass die Exemtion der kirchlichen Entscheidungen von der staatlichen Gerichtsbarkeit sich auch auf die Einhaltung der fundamentalen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung durch die kirchlichen Stellen beziehe (Urteil vom 30. Oktober 2002, Az. 2 C 23/01).
3 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts In zwei Entscheidungen vom 27. Januar 2004 (Az. 2 BvR 496/01 und 1978/00) hat der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerden der Betroffenen (evangelische Pfarrer) nicht zugelassen, ohne sich zu der Übereinstimmung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte betreffend die Kontrolle von kirchlichen Maßnahmen durch die staatlichen Gerichte mit dem Grundgesetz zu äußern. Es vertrat die Auffassung, dass selbst bei Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die streitigen Kirchenmaßnahmen den von diesem aufgestellten Maßstäben nicht entgegenstünden (B. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 28254/04, 6. Dezember 2011). Mit Entscheidung vom 9. Dezember 2008 (Az. 2 BvR 717/08) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines evangelischen Pfarrers mit der Begründung für unzulässig erklärt, dass die angefochtenen Entscheidungen keine Akte der öffentlichen Gewalt seien. Es betonte insbesondere, dass die staatlichen Gerichte, wenn sie über kirchliche Angelegenheiten zu entscheiden hätten, an dem innerkirchlichen Entscheidungsprozess selbst dann beteiligt würden, wenn sie sich bemühten, der kirchlichen Eigenständigkeit bei der Entscheidungsfindung gerecht zu werden. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann die Abwägung der in Rede stehenden Interessen erfahrungsgemäß zu einer allmählichen Steigerung der richterlichen Kontrolldichte führen und birgt so die Gefahr, dass die staatlichen Gerichte die religiöse Legitimation kirchenrechtlicher Normen verkennen und damit gegen den Grundsatz der Neutralität des Staates in religiösen Dingen verstoßen würden. Das Bundesverfassungsgericht war der Meinung, dies treffe gerade in dem sensiblen Bereich des durch Artikel 137 Absatz 3 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung ausdrücklich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen zu, ihre Ämter ohne staatliche Mitwirkung zu vergeben. Das Bundesverfassungsgericht schlussfolgerte, es handele sich um einen Streit im Bereich der inneren kirchlichen Angelegenheiten, da die angefochtenen Entscheidungen die Versetzung dieses Pfarrers in den Ruhestand und die Festsetzung seines Ruhegehalts betroffen hätten. Es fügte hinzu, dass die Verfassungsbeschwerde in jedem Fall unbegründet gewesen wäre, denn die Vorschriften des Kirchenrechts (über die Versetzung in den Warte- und Ruhestand ebenso wie die Regelungen zum sich daraus ergebenden Gehalt) würden nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen und insbesondere nicht das Willkürverbot verletzen (R. ./. Deutschland , Nr. 19568/09). RÜGEN Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention greifen die Beschwerdeführer die Entscheidung der Zivilgerichte an, die sich für unzuständig erklärten, die Rechtmäßigkeit der gegen sie ergangenen Maßnahme zu überprüfen, weil es sich um eine innerkirchliche Angelegenheit handele. Nach ihrer Ansicht beanspruchen die Kirchen und Religionsgemeinschaften einen rechtsfreien Raum in dem sie ihre kirchlichen Mitarbeiter nach ihrem Gutdünken ohne gerichtliche Überprüfung behandeln könnten. Die Betroffenen tragen vor, es gebe innerhalb der Heilsarmee keine Gerichtsinstanz, vor der sie ihre Rügen hätten geltend machen können. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Die Beschwerdeführer rügen, keinen Zugang zu einem Gericht mit vollumfänglicher Kompetenz gehabt zu haben. Sie berufen sich auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt wird.“ A. Das Vorbringen der Parteien 1. Die Regierung Der Regierung zufolge vertraten die deutschen Gerichte die Auffassung, dass die Pflicht des Staates sicherzustellen, dass alle dem staatlichen Recht unterworfenen Rechtsfragen der gerichtlichen Beurteilung unterliegen, auch auf die Kirchen und die Religionsgemeinschaften anzuwenden ist und diese in gleicher Weise zu behandeln sind wie alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet, selbst dann, wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze innergemeinschaftliche Vorfragen zu klären seien. Die Regierung führte weiter aus, dass die deutschen Gerichte dargelegt haben, den Beschwerdeführern stehe der Rechtsweg offen, weil ihre Klage vermögensrechtlicher Natur sei und auf ein Dienstverhältnis zurückgehe und ihnen kein kirchlicher Rechtsweg zur Verfügung stehe. Unter Bezugnahme auf das Urteil Roche ./. Vereinigtes Königreich ([GK], Nr. 32555/96, Rdnrn. 119 ff., CEDH 2005-X), legt die Regierung danach dar, dass Artikel 6 der Konvention den zivilrechtlichen Ansprüchen keinen bestimmten materiellen Gehalt in der Rechtsordnung der Konventionsstaaten zusichert und nur ihre prozessuale Durchsetzung schützt. In ihren Augen war das von den Beschwerdeführern vor den deutschen Gerichten geltend gemachte materielle Recht aufgrund des den Kirchen und Religionsgemeinschaften, darunter die Heilsarmee, vom deutschen Verfassungsrecht zuerkannten Selbstbestimmungsrechts von Beginn an beschränkt. Die Regierung legt dar, dass aufgrund dieser Beschränkung, die nicht im Stadium der Zulässigkeitsprüfung, sondern der Prüfung der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs der Beschwerdeführer erfolgt sei, die Zivilgerichte nicht die Rechtmäßigkeit der Kirchenmaßnahme sondern nur ihre Wirksamkeit prüfen könnten (Dudová und Duda ./. Tschechische Republik (Entsch.), Nr. 40224/98, 30. Januar 2001). Nach Auffassung der Regierung ist Artikel 6 der Konvention daher nicht verletzt worden. Hilfsweise führt die Regierung aus, dass die Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht, die der eingeschränkte Charakter der gerichtlichen Überprüfung darstellen würde, mit der Konvention vereinbar sei. Nach ihrer Auffassung verfolgt diese Beschränkung zunächst ein legitimes Ziel, nämlich die Achtung des in Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Verfassung vorgesehenen Selbstbestimmungsrechts der Heilsarmee, das auch durch Artikel 9 der Konvention geschützt ist, der im Lichte von Artikel 11 der Konvention zu interpretieren sei (Hassan und Tchaouch ./. Bulgarien [GK], Nr. 30985/96, Rdnr. 62, CEDH 2000-XI). Die Regierung erachtet schließlich die Zugangsbegrenzung für verhältnismäßig, denn sie zielte auf die Herstellung eines gerechten Ausgleichs zwischen einerseits den Interessen der Beschwerdeführer, die streitige Maßnahme von einem Gericht überprüfen zu lassen, und dem Selbstbestimmungsrecht der Heilsarmee und andererseits dem Gebot der Neutralität des Staates in religiösen Dingen. Unter Bezugnahme auf das Urteil Philis ./. Griechenland ((Nr. 1), 27. August 1991, Rdnr. 65, Serie A Bd. 209) behauptet die Regierung schließlich, dass die in Rede stehende Beschränkung den Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu einem Gericht nicht beeinträchtigt hat. Der Gerichtshof habe nämlich in der Sache W. und K. ./. Deutschland ([GK] , Nr. 26083/94, CEDH 1999-I) die Auffassung vertreten, dass Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht das Recht auf Zugang zu einem Gericht in solchen Sachen verletzten, wenn es andere angemessene Wege gebe, um die den Beschwerdeführern von der Konvention garantierte Rechte wirksam zu schützen. In Bezug auf den vorliegenden Fall ist die Regierung der Auffassung, dass die Heilsarmee nicht von jeglicher Kontrolle durch die Gerichte befreit sei, das deutsche Rechtssystem den Beschwerdeführern jedoch eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle biete. Die Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht habe daher die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes gewährten Grenzen nicht überschritten. Angesichts eines diesbezüglich fehlenden europäischen Konsenses macht die Regierung schließlich den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten geltend, wie dies eine vergleichende Rechtsstudie zeige, die ihrer Stellungnahme beigefügt ist. 2. Die Beschwerdeführer In ihren Antworten auf die Stellungnahme der Regierung haben sich die Beschwerdeführer darauf beschränkt darzulegen, dass sie die besondere Rolle der Kirchen und Religionsgemeinschaften im deutschen Rechtssystem nicht infrage stellen, jedoch rügen, dass„ normale“ Bedienstete über Rechtswege verfügen, um ihre Kündigung anzufechten, während kirchliche Mitarbeiter – und dies sei ihre Situation – noch nicht einmal die Möglichkeit hätten, willkürliche kirchliche Maßnahmen vor kirchlichen Instanzen anzufechten. Sie betonen, dass die Zivilgerichte ihre Klage zwar zunächst im Hinblick auf eine gerichtliche Überprüfung zugelassen, schließlich jedoch festgestellt hätten, dass sie nicht über ihre Klage entscheiden könnten und ihnen somit ihre Rechte entzogen hätten. B. Stellungnahme der Drittbeteiligten Die Heilsarmee betont, dass Artikel 6 der Konvention im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, denn die Fragen nach dem Status ihrer Offiziere – die ordinierten Seelsorgern gleichgestellt seien – beträfen keinen zivilrechtlichen Anspruch, sondern ausschließlich die autonome und geistliche Existenz der Heilsarmee. Nach ihrer Auffassung kann ein neutraler Staat nicht die Frage entscheiden, ob ein Seelsorger die ihm von den kirchlichen Dienststellen übertragenen Funktionen gut ausfüllt. Die Heilsarmee führt zudem an, dass selbst wenn eine Anwendbarkeit von Artikel 6 der Konvention angenommen würde, diese Bestimmung nicht verletzt worden sei, da die deutschen Gerichte über die Klage der Beschwerdeführer entschieden hätten. Sie fügt hinzu, dass insoweit die genannten Gerichte die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Entscheidung abgelehnt haben, es sich um eine Einschränkung der Gerichtsbarkeit handle, die ein legitimes Ziel verfolgte, nämlich den Schutz des Rechts einer Kirche, im Hinblick auf den Status ihrer Offiziere selbst Entscheidungen zu treffen. Die Heilsarmee trägt dann vor, dass sie über eine Untersuchungskommission verfügt, an die sich die Beschwerdeführer hätten wenden können. Diese Kommission sei zuständig für die Entscheidung etwaiger disziplinarrechtlicher Streitigkeiten zwischen der Heilsarmee und ihren Mitgliedern, wenn diese Konflikte nicht anderweitig gelöst werden können. Ihre Entscheidungen könnten im Übrigen bei dem General der Heilsarmee angefochten werden. Nach Auffassung der Heilsarmee hatte die unterlassene Anrufung dieser Kommission durch die Beschwerdeführer zur Folge, dass sie kein berechtigtes Interesse mehr daran haben konnten, vor den staatlichen Gerichten aufzutreten. Die Heilsarmee legt ferner dar, dass das Verfahren, das vor der Untersuchungskommission geführt werden kann, ein kirchliches Verfahren ist und diese Instanz kein Gericht („court of law“) ist. Sie betont diesbezüglich den rein geistlichen Charakter der Beziehung zwischen der Heilsarmee und ihren Offizieren. C. Würdigung durch den Gerichtshof Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 der Konvention jedem das Recht gewährt, dass über alle Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ein Gericht entscheidet und Artikel 6 auf diese Weise das „Recht auf ein Gericht“ postuliert, wobei das Recht auf Zugang, nämlich dasjenige, ein Gericht in Zivilsachen anzurufen, nur einen Aspekt darstellt (Golder ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1975, Rdnr. 36, Serie A Bd. 18). Artikel 6 der Konvention sichert den zivilrechtlichen „Ansprüchen“ jedoch keinen bestimmten materiellen Gehalt in der Rechtsordnung der Konventionsstaaten zu. Die Garantien gelten nur für die Ansprüche, bei denen anzunehmen ist, dass sie - zumindest in vertretbarer Weise - nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind, unabhängig davon, ob diese darüber hinaus von der Konvention geschützt sind oder nicht (Roche, a.a.O., Rdnr. 117, und Cudak ./. Litauen [GK], Nr. 15869/02, Rdnr. 45, 23. März 2010). Im vorliegenden Fall bemerkt der Gerichtshof, dass, wenn nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften zwar jede staatliche Einmischung in die innergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirchen in der Regel ausschließt, die staatlichen Gerichte gleichwohl die Vereinbarkeit einer innerkirchlichen Maßnahme mit den Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung zu überprüfen hätten, zumindest wenn es sich um Rechtstreitigkeiten handele, in denen die Frage in Bezug auf den Status eines Geistlichen nur als Vorfrage der Begründetheit des verfolgten Anspruchs (verkappte Statusverfahren) betrachtet würde. Weiterhin sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs diese Frage im Lichte des staatlichen Rechts zu beurteilen und falle daher in die ausschließliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte. Somit kann im Gegensatz zu Rechtssachen, deren Gegenstand die Ablehnung einer gerichtlichen Beurteilung kirchlicher Maßnahmen durch die deutschen Verwaltungsgerichte war (B., vorgenannte Entscheidung, und R. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 39775/04, 6. Dezember 2011), im vorliegenden Fall behauptet werden, dass das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof den Beschwerdeführern ein Recht zugestanden haben, das geeignet ist, Artikel 6 der Konvention zur Anwendung zu bringen, der somit anzuwenden ist. Der Gerichtshof ruft jedoch in Erinnerung, dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht kein absolutes Recht ist, sondern rechtmäßigen Beschränkungen unterworfen werden kann. Ist der Zugang einer Person zu einem Gericht durch das Gesetz oder in der Sache beschränkt, prüft der Gerichtshof, ob die Beschränkung den Wesensgehalt des Rechts berührt, und insbesondere, ob sie ein legitimes Ziel verfolgt und ob die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen (Z und andere ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 29392/95, Rdnr. 93, CEDH 2001-V, und Markovic und andere ./. Italien [GK], Nr. 1398/03, Rdnr. 99, CEDH 2006–XIV). Der Gerichtshof erinnert ebenfalls daran, dass er zwischen materiellen Beschränkungen und prozessualen Schranken eine Unterscheidung trifft, welche die Anwendbarkeit und ggf. die Reichweite der Garantien von Artikel 6 der Konvention bestimmt, der im Grundsatz nur auf materielle Beschränkungen eines Rechts Anwendung finden kann, das in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verankert ist. Im Übrigen ruft er in Erinnerung, dass zur Bestimmung, wie die betreffende Beschränkung materiell oder prozessual zu beurteilen ist, als Ausgangspunkt auf die Bestimmungen des einschlägigen innerstaatlichen Rechts sowie dessen Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte abzustellen ist (Roche, a.a.O., Rdnrn. 118 und 120, Markovic und andere, a.a.O., Rdnrn. 94 und 95). Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer den deutschen Gerichten vorwerfen, nicht über ihre Klage entschieden zu haben, obwohl sie diese für zulässig erklärt hatten. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Beschwerdeführer nicht daran gehindert wurden, ihre Beschwerdepunkte vor den Zivilgerichten und dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machen. Zudem betrifft diese Rechtssache im Gegensatz zu anderen Rechtssachen, über die er zu entscheiden hatte (Z und andere, a.a.O.; Roche, a.a.O.; Pereira Henriques ./. Luxemburg, Nr. 60255/00, 9. Mai 2006, und Markovic und andere, a.a.O.), nicht die Entscheidung nationaler Gerichte, nicht den Weg für eine gerichtliche Überprüfung in Bezug auf eine neue Kategorie von Klagen zu eröffnen oder eine zuvor anerkannte Kategorie von Klagen einer solchen Überprüfung zu entziehen. Sie betrifft im Gegenteil die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, für Rechtsuchende die Möglichkeit zu schaffen, kirchliche Entscheidungen im Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten sowie der Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften einer Überprüfung durch die staatlichen Gerichte zu unterstellen. Diese Möglichkeit bestand zuvor nicht und scheint daneben weder durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte noch darüber hinaus vom Bundesverfassungsgericht zugelassen zu sein, was insbesondere seine Entscheidung vom 9. Dezember 2008 offensichtlich bestätigt (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“). Danach stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer insbesondere und vor allem den beschränkten Charakter der Überprüfung durch die mit ihrer Sache befassten Gerichte rügen. Diesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass er zwar im Grundsatz für die Prüfung der Klage der Beschwerdeführer zuständig sei, dies jedoch nicht bedeute, dass er eine uneingeschränkte gerichtliche Überprüfung vornehmen könne. Das hohe Gericht vertrat nämlich die Auffassung, es könne lediglich prüfen, ob die Entscheidung der Heilsarmee mit den grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung in Einklang steht. Der Gerichtshof unterstreicht, dass diese Überprüfungsbeschränkung durch das Selbstbestimmungsrecht der Heilsarmee aufgrund von Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung bedingt ist, wobei diese Bestimmung durch Artikel 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist. Er weist ferner darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Februar 2000 im Übrigen betont habe, das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sei neben der Religionsfreiheit und dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche eine der drei Säulen der kirchenrechtlichen Ordnung im deutschen Verfassungsrecht. Der Gerichtshof berücksichtigt die Tatsache, dass das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof die konfligierenden Interessen gebührend abgewogen haben, nämlich einerseits die Interessen, die für die Möglichkeit einer Überprüfung der kirchlichen Entscheidungen wie die der Heilsarmee, die Beschwerdeführer zu entlassen, sprechen und andererseits die Interessen, die für eine Beschränkung dieser Überprüfung zum Zwecke der gebührenden Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts der Heilsarmee sprechen (siehe, mutatis mutandis, Z und andere, a.a.O., Rdnr. 99). Er ruft in Erinnerung, dass die Religionsgemeinschaften traditionell und weltweit in Form organisierter Strukturen existieren; wenn die Organisation einer dieser Gemeinschaften in Rede steht, ist also Artikel 9 im Lichte des Artikels 11 der Konvention auszulegen, der die Vereinigungsfreiheit vor jeglichem ungerechtfertigten staatlichen Eingriff schützt. Die Autonomie solcher Gemeinschaften, die für die Pluralität in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar ist, gehört nämlich zum Kernbestand des nach Artikel 9 zugesicherten Schutzes. Der Gerichtshof legt ferner dar, dass das Recht auf Religionsfreiheit im Sinne der Konvention außer in extremen Ausnahmefällen jegliche Beurteilung seitens des Staates im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des religiösen Bekenntnisses oder die Art und Weise, in der es zum Ausdruck gebracht wird, ausschließt (Hassan und Tchaouch, a.a.O., Rdnrn. 62 und 78, siehe auch K. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 47021/99, 23. März 2000, und Dudová und Duda, vorgenannte Entscheidung). Der Gerichtshof stellt ebenfalls fest, dass der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall der Tatsache Bedeutung beigemessen hat, dass die Entlassung der Beschwerdeführer eine Disziplinarmaßnahme darstellte, gegen die sie die Untersuchungskommission der Heilsarmee hätten anrufen können, wobei er darauf hinweist, dass die diesbezügliche Unterlassung der Beschwerdeführer keine Ausweitung des Umfangs seiner eigenen Überprüfung zur Folge hatte. Das hohe Gericht hat im Übrigen hinzugefügt, es habe nicht über die Frage zu befinden, ob es für den Fall, dass die Beschwerdeführer kein innergemeinschaftliches Rechtsmittel zur Verfügung gehabt hätten, zwangsläufig zu einer anderen Schlussfolgerung gekommen wäre. Der Gerichtshof bemerkt, dass der Bundesgerichtshof nach Festlegung seines Prüfungsumfangs die Auffassung vertrat, dass weder die Stellungnahme der Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen noch andere Anhaltspunkte den Schluss zulassen, dass die Entscheidung der Heilsarmee willkürlich war oder gegen die guten Sitten oder den ordre public verstößt. Der Gerichtshof schließt hieraus, dass sich die Unmöglichkeit für die Beschwerdeführer, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Heilsarmee, ihren Dienst als Offiziere zu beenden, zu erwirken, nicht aus einer Immunität ergebe, in deren Genuss die Kirchen und Religionsgemeinschaften nach deutschem Recht gelangen würden, sondern aus den Grundsätzen, welche das von der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs definierte materielle Klagerecht (Markovic und andere, a.a.O., Rdnr. 114, Roche, a.a.O., Rdnr. 124, und Z und andere, a.a.O., Rdnr. 100) regeln. Daher sind die Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichtshofs nicht berechtigt zu behaupten, ihnen sei das Recht auf eine Entscheidung zur Begründetheit ihrer Klage vorenthalten worden Somit ist die Beschwerde der Beschwerdeführer in Bezug auf den fehlenden Zugang zu einem Gericht nicht begründet und ist nach Artikel 35 Absätze 3 Buchstabe a und 4 der Konvention zurückzuweisen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mehrheitlich: Er erklärt die Beschwerde für unzulässig. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident