Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2011
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 06.12.2011 – 39775/04
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:1206DEC003977504
Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 39775/04 R. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 6. Dezember 2011 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern und Richterinnen zusammensetzt: Dean Spielmann, Präsident, Elisabet Fura, Karel Jungwiert, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Ganna Yudkivska, Angelika Nußberger, Richter, sowie Claudia Westerdiek, Kanzlerin der Sektion, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 8. November 2004 erhoben worden ist, aufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der vom Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen, aufgrund der gemeinsamen Stellungnahme der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche in Deutschland, die der Präsident ermächtigt hat, am schriftlichen Verfahren teilzunehmen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung) und der schriftlichen Erwiderung des Beschwerdeführers (Artikel 44 Abs. 5 der Verfahrensordnung), hat nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen: SACHVERHALT Der 19.. geborene Beschwerdeführer R. ist deutscher Staatsangehöriger und in M. wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von den Rechtsanwälten S. und J. aus H. vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Die Umstände der vorliegenden Rechtssache Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden. Im Jahr 1983 wurde der Beschwerdeführer als evangelischer Pfarrer ordiniert. Im Februar 1986 übernahm er die Leitung der evangelischen Kirchengemeinde U. bei M. Infolge von Unstimmigkeiten mit der Kirchengemeinde wurde er am 1. September 1992 beurlaubt. Am 1. Juli 1993 wurde er als Pfarrer aus der Kirchengemeinde abberufen. Seine Widersprüche gegen diese Entscheidung wurden in letzter Instanz durch Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland („die Kirche“) vom 7. März 1994 zurückgewiesen, die die Geschehnisse, die zu dem Entschluss geführt haben, den Beschwerdeführer abzuberufen, detailliert nachvollzog.
1 Das Verfahren über die Versetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand a) Die kirchlichen Entscheidungen Am 1. Oktober 1994 ordnete die Kirche die Versetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand an. Die Verwaltungskammer der Kirche hob diese Entscheidung wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartefrist auf. Am 19. Juni 1995 ordnete sie erneut die Versetzung des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 1. August 1995 in den Wartestand an. Ab diesem Zeitpunkt erhielt der Beschwerdeführer nur noch ein Wartegeld in Höhe von 75 % seiner letzten Dienstbezüge. Am 20. November 1995 wies der Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung den vom Beschwerdeführer eingelegten Widerspruch zurück. Er wies darauf hin, dass ein Pfarrer, der abberufen worden ist, insbesondere gemäß § 53 Abs. 3 Pfarrerdienstgesetz (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) in den Wartestand zu versetzen sei, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach der Abberufung in eine neue Pfarrstelle berufen worden sei. Am 22. April 1996 bestätigte die Verwaltungskammer der Kirche die angefochtene Entscheidung. Sie betonte, dass der Kirche bei dieser Frage kein Ermessen eingeräumt sei, da es sich bei der Versetzung eines Pfarrers in den Wartestand nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem er abberufen worden sei, um eine gebundene Entscheidung handele. Im Übrigen wies sie darauf hin, es habe keine Anhaltspunkte für die Behauptung gegeben, die Kirche sei dem Beschwerdeführer nicht dabei behilflich gewesen, eine neue Stelle zu finden. b) Die erste Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Am 16. August 1996 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein, die sich unmittelbar gegen die kirchlichen Entscheidungen und das Urteil der Verwaltungskammer richtete; er behauptete, dass die Verwaltungsgerichte nach ihrer ständigen Rechtsprechung nicht in einem Rechtsstreit zwischen einem Pfarrer und seiner Kirche entscheiden könnten. Am 6. April 1999 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig (2 BvR 1635/07). Unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 15. März 1999 (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) war es der Auffassung, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den staatlichen Fachgerichten nicht erschöpft habe.
2 Die Verfahren in Bezug auf die Versetzung in den Ruhestand und die Anträge des Beschwerdeführers auf Urlaubsgeld a) Die Entscheidungen der Kirchengerichte i. Das Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand Am 1. Juli 1998 ordnete die Kirchenverwaltung die Versetzung des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 1. September 1998 in den Ruhestand an. Infolge dieser Entscheidung wurde das Wartegeld des Beschwerdeführers um 29,33 % gekürzt, was sein Einkommen auf 53,67 % seines Pfarrergehalts verringerte. Der Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung wies den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück. Am 3. Mai 1999 bestätigte die Verwaltungskammer der Kirche die vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheidung. Der Beschwerdeführer legte Berufung ein. Am 1. März 2002 wies der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union die Berufung des Beschwerdeführers zurück und bestätigte die Schlussfolgerungen der Verwaltungskammer. Er führte aus, dass insbesondere nach § 91 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) die Versetzung in den Ruhestand nach Ablauf von drei Jahren automatisch erfolge, unabhängig von den Gründen, aus denen der Betroffene keine neue Verwendung gefunden habe, und von der Frage, ob die Kirche ihn dabei unterstützt habe, eine neue Beschäftigung zu finden. Er wies darauf hin, dass eine Versetzung in den Ruhestand nur dann nicht automatisch erfolge, wenn die Kirche die Bemühungen des Betroffenen, eine Stelle zu finden, behindere und dass es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für ein solches Verhalten der Kirche gebe. Der Verwaltungsgerichtshof kam zu dem Schluss, dass eine solche Versetzung in den Ruhestand mit einer – je nach Dienstalter – gegebenenfalls erheblichen Reduzierung der Bezüge nicht gegen das Persönlichkeitsrecht oder die Menschenwürde verstoße. Er wies darauf hin, dass ein Pfarrer zwar unabhängig davon abberufen werden könne, ob er selbst das zerrüttete Verhältnis (oder einen beachtlichen Teil davon) verschuldet habe, und dass, auch wenn der Pfarrer für diese Unstimmigkeiten keinesfalls verantwortlich sei, seine Abberufung im Interesse der Kirchengemeinde möglich sein müsse. Er räumte ein, dass eine solche Maßnahme zwar einen schweren Eingriff in die Lebenssituation eines Pfarrers darstelle, fügte jedoch hinzu, dass das kirchliche Recht Regelungen enthalte, die dem Ausgleich der Folgen der Abberufung dienten. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge behält somit ein Pfarrer ein Jahr lang seine Dienstbezüge, danach erhält er für weitere drei Jahre ein Wartegeld in Höhe von 75 %. Der Verwaltungsgerichtshof legte dar, dass das Pfarrdienstgesetz davon ausgehe, dass es dem Betroffenen möglich sein müsse, in diesem Zeitraum von vier Jahren eine andere Stelle zu finden. Er fügte hinzu, dass die Versetzung in den Ruhestand nur erfolge, wenn er keine andere Stelle gefunden habe. Schließlich merkt er an, dass das Ruhegehalt zwar sehr gering ausfalle, wenn der Pfarrer nach nur wenigen Dienstjahren in den Ruhestand versetzt würde, er dieses jedoch lebenslang erhalte. ii. Das Verfahren über die Anträge auf Urlaubsgeld In der Folgezeit beantragte der Beschwerdeführer Urlaubsgeld für die Jahre 1996 und 1997. Die Versorgungskasse der Kirche lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Betroffene habe in diesem Zeitraum nicht im aktiven Dienst der Kirche gestanden. Der vom Beschwerdeführer eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 24. August 1998 wies die Verwaltungskammer der Kirche die vom Beschwerdeführer erhobene Klage ab. Mit Beschluss vom 2. November 1999 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union das vom Betroffenen angefochtene Urteil. Er wies darauf hin, dass die versorgungsrechtlichen Bestimmungen für Pfarrer im Wartestand kein Urlaubsgeld vorsähen. Er war der Auffassung, dass im Falle des Beschwerdeführers kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege, denn selbst wenn sein Status in Bezug auf einzelne Aspekte mit dem eines im Amt befindlichen Pfarrers vergleichbar sei, ähnele dieser insoweit stärker dem Status eines Pfarrers im Ruhestand, der keinen Anspruch mehr auf Urlaubsgeld habe. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge seien die streitigen Regelungen der Kirche daher nicht willkürlich, verstießen nicht gegen den Gleichheitssatz und hielten sich innerhalb der Grenzen des durch das Grundgesetz garantierten Rechts der Kirchen, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln. b) Die Entscheidungen der staatlichen Gerichte Am 23. Dezember 1999 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Kürzung seines Diensteinkommens um 25 % und hilfsweise gegen die Weigerung der Kirche, ihm das beantragte Urlaubsgeld zu zahlen. In Bezug auf die Kürzung der Bezüge rügte er insbesondere den Automatismus, den seine Abberufung ausgelöst hätte, nämlich seine Versetzung in den Wartestand, die Kürzung seines Gehalts und die Einschränkungen anderer Rechte, schließlich später seine Versetzung in den Ruhestand. Er behauptete insbesondere, dass allein die Feststellung durch die Leitung einer Kirchengemeinde, in der ein gedeihliches Wirken nicht möglich sei, ausgereicht habe, seine Abberufung zu rechtfertigen, ohne dass seines Erachtens irgendeine Schuld oder Verantwortlichkeit festgestellt und diese Frage geprüft worden seien. Er behauptete, dass zwar die Entscheidung, ihn abzuberufen, zu den innerkirchlichen Angelegenheiten zähle und daher nicht durch das Verwaltungsgericht habe überprüft werden dürfen, es sich jedoch bei der Frage der Gehaltskürzung und der des Urlaubsgeldes anders verhalte, da diese Bereiche ihm zufolge wegen ihrer vermögensrechtlichen Folgen den innerkirchlichen Rechtskreis verließen. i. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mit Urteil vom 19. April 2002 erklärte das Verwaltungsgericht die Klagen des Beschwerdeführers für unzulässig, weil die staatlichen Verwaltungsgerichte nicht für die Entscheidung zuständig seien. Es wies darauf hin, dass es gemäß § 135 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften überlassen bleibe, die Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes auf die Rechtsverhältnisse ihrer Seelsorger vorzusehen. Es fügte hinzu, dass in einem solchen Fall ein Rechtsstreit in diesem Bereich nach § 126 Abs. 1 des Rahmengesetzes der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterworfen sei. Dem Verwaltungsgericht zufolge habe die Kirche diese Möglichkeit jedoch nicht genutzt, vielmehr habe sie eigene kirchliche Gerichte eingerichtet, nämlich ihre Verwaltungskammer und den Verwaltungsgerichtshof der Kirche der Union. Das Verwaltungsgericht ruft in Erinnerung, dass Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung, der über den Artikel 140 des Grundgesetzes in das Verfassungsrecht eingeflossen sei, das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen verankere und somit die Grundrechte ergänze, nämlich die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und die freie Religionsausübung nach Artikel 4 des Grundgesetzes. Es erinnerte auch daran, dass die Kirchen nach diesem Recht trotz ihres öffentlich-rechtlichen Status als unabhängige Einrichtungen anerkannt seien, und, da ihnen nicht der Staat ihre Befugnisse verleihe und sie keine „staatliche“ Gewalt ausübten, der Staat nicht in ihre innerkirchlichen Angelegenheiten eingreifen dürfe. Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, dass die Frage, welche Angelegenheiten der Kirchen innerkirchlich seien, im Lichte des Artikels 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung zu sehen sei, dem zufolge die Kirchen ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbstständig ordnen und verwalten. Es merkte an, dass dies bedeute, dass ein Teil der kirchlichen Angelegenheiten dem für alle geltenden Gesetz und somit der Überprüfung durch staatliche Gerichte unterliege. Zu den innerkirchlichen Angelegenheiten gehörten nicht nur das Recht der Kirchen, ihre Ämter zu vergeben, wie dies ausdrücklich in Artikel 137 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung vorgesehen sei, sondern auch das Dienstrecht der Geistlichen, dessen Bestimmungen die Voraussetzungen für die Ausübung des geistlichen Amtes festlegten. Unter Hinweis auf zahlreiche Quellen aus der Rechtsprechung führte das Verwaltungsgericht zu diesem Aspekt aus, dass die versorgungsrechtlichen Regelungen für die Geistlichen dem innerkirchlichen Bereich unterfielen, denn sie stellten auch die Rahmenbedingungen dar, die eine ungestörte Ausübung des geistlichen Amtes gewährleisteten. Diese Bestimmungen hätten im Übrigen unmittelbar Auswirkungen auf den kirchlichen Haushalt, d.h. einen Bereich, in dem jede staatliche Einmischung ausgeschlossen sei. In Anwendung dieser Erwägungen auf den ihm vorgelegten Fall entschied das Verwaltungsgericht, dass die vermögensrechtliche Streitigkeit des Beschwerdeführers nach der Verwaltungsrechtsprechung dem innerkirchlichen Bereich unterfalle und daher jeglicher Überprüfung durch staatliche Gerichte entzogen sei. Soweit der Beschwerdeführer darauf verwiesen habe, dass die ihm gegenüber ausgesprochenen Maßnahmen angesichts der weit reichenden – insbesondere vermögensrechtlichen – Folgen in den staatlichen Bereich hineinwirkten, fügte das Gericht hinzu, dass es praktisch kaum eine Angelegenheit gebe, die nicht auf die ein oder andere Weise Auswirkungen in den Bereich des Öffentlichen habe und dass allein das Vorhandensein solcher mittelbarer Auswirkungen nicht dazu führe, dass eine innerkirchliche Angelegenheit dem staatlichen Bereich zuzuordnen sei. ii. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Am 3. Juli 2003 wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung zurück, weil den aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wies es darauf hin, dass Kirchen, dort, wo sie über das Recht zur Selbstbestimmung verfügten, nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit unterlägen. Kirchliche Gewalt sei infolge der öffentlichen Rechtsstellung der Kirchen zwar öffentliche, aber nicht staatliche Gewalt. Das Gericht machte auch deutlich, dass Streitigkeiten wegen Maßnahmen, welche die Kirche in Ausübung des ihr verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts getroffen habe, nicht den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffneten. Es führte weiterhin aus: Bei innerkirchlichen Maßnahmen stünde den Religionsgesellschaften ein vor jeder staatlichen Einflussnahme geschütztes Selbstbestimmungsrecht zu. Erst wenn diese Maßnahmen sich unmittelbar auf die staatlichen Bereiche auswirken würden, gelte das uneingeschränkte Selbstbestimmungsrecht nicht. Das Dienstrecht der Geistlichen gehöre zum Bereich der innergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirchen. Die in diesem Bereich getroffenen Entscheidungen der Kirchen seien von den staatlichen Gerichten hinzunehmen und zwar unabhängig von der Frage, ob die kirchlichen Stellen die fundamentalen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung eingehalten haben oder nicht. In Anwendung dieser Grundsätze auf den ihm vorgelegten Fall vertrat das Oberverwaltungsgericht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht vor den Verwaltungsgerichten behaupten könne, die streitigen kirchlichen Regelungen hätten die Frage unberücksichtigt gelassen, ob er selbst die Wartestandsversetzung zu vertreten habe und ob andernfalls die Möglichkeit einer zumutbaren Weiterbeschäftigung gegeben sei oder ob einschlägige finanzielle Gründe einer Weiterbeschäftigung entgegenstünden. Dem Gericht zufolge betrafen diese Fragen unmittelbar das kirchliche Dienstrecht und waren der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte entzogen, da das kirchliche Selbstbestimmungsrecht auch die Regelungskompetenz zur Festlegung der Voraussetzungen umfasse, unter denen ein Kirchenbeamter in den Wartestand versetzt werden könne und ein gekürztes Wartegeld erhalte. Das Oberverwaltungsgericht gelangte zu folgendem Schluss: Sollte das Dienstrecht – im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts – generell auch die unmittelbaren vermögensrechtlichen Folgen einer kirchlichen Entscheidung umfassen, so wäre dem Kläger der Zugang zu den Verwaltungsgerichten – wie das Verwaltungsgericht angenommen habe – verwehrt; sollte hingegen der Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten, der der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sei, enger zu verstehen sein und folglich dem Betroffenen der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen stehen, um sich wegen der vermögensrechtlichen Wirkungen seiner Versetzung in den Wartestand zu beschweren, so wäre für eine Verletzung der relevanten rechtlichen Maßstäbe, die sich aus dem Willkürverbot und dem Sozialstaats-, Fürsorge- und Verhältnismäßigkeitsprinzip ergäben, nichts ersichtlich. Dem Oberverwaltungsgericht zufolge habe der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dargelegt, dass die Gehaltsminderung und der Wegfall des Urlaubsgeldes die in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen verletzt hätten. iii. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Am 7. August 2003 erhob der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die seit dem 19. Juni 1995 in seinem Fall durch die kirchlichen Gerichte und die staatlichen Gerichte ergangenen Entscheidungen. Er rügte insbesondere, dass die streitgegenständlichen kirchlichen Entscheidungen aufgrund ihrer Art und vermögensrechtlichen Wirkungen die Grenzen des Kirchenrechts überschritten hätten und somit in den Anwendungsbereich staatlichen Rechts fielen. Dies führte seines Erachtens dazu, dass die Kirche – zumindest mittelbar – staatliche Gewalt ausgeübt und das Selbstbestimmungsrecht der Kirche somit Einschränkungen erfahren habe. Der Beschwerdeführer behauptete beiläufig, dass der Automatismus der vom Pfarrerdienstgesetz vorgesehenen Maßnahmen, nämlich Abberufung, Versetzung in den Warte- und Ruhestand, einhergehend mit Gehaltskürzungen, gegen das Willkürverbot, das Sozialstaats-, Fürsorge- und Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoße. Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. Mai 2004 die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (2 BvR 1327/03) ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis 1. Das Grundgesetz Artikel 140 des Grundgesetzes führt aus, dass die Artikel 136 bis 139 und Artikel 141 (sog. Kirchenartikel) der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 Bestandteil des Grundgesetzes sind. Der einschlägige Passus von Artikel 137 der Verfassung lautet im vorliegenden Fall wie folgt: Artikel 137 „(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. (...) (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. (...)“ 2. Das Beamtenrechtsrahmengesetz Nach § 135 Satz 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz) in der Fassung vom 31. März 1999 blieb es den öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften überlassen, die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II dieses Gesetzes auf die Rechtsverhältnisse ihrer Seelsorger für anwendbar zu erklären. Daher ist nach § 126 Abs. 1 des Rahmengesetzes ein Rechtsstreit in diesem Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterworfen.
3 Kirchenrechtliche Bestimmungen § 53 Abs. 3 des Pfarrerdienstgesetzes in der damals geltenden Fassung sah vor, dass ein abberufener Pfarrer in den Wartestand zu versetzen war, wenn er nach Ablauf eines Jahres nicht auf eine andere Pfarrstelle berufen worden ist. Die Versetzung in den Ruhestand hatte insbesondere zur Folge, dass das Gehalt des Betroffenen durch ein Wartegeld in Höhe von 75 % dieses Gehaltes ersetzt wurde. Nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes ist die Kirche verpflichtet, dem Betroffenen bei der Suche einer neuen Stelle behilflich zu sein. Sollte ein Pfarrer im Wartestand bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren keine andere Stelle finden, war nach § 91 Abs. 1 dieses Gesetzes seine Versetzung in den Ruhestand anzuordnen. Die vermögensrechtlichen Folgen waren in der Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung und insbesondere den §§ 31 Abs. 3 und 23 Abs. 1 geregelt.
4 Die Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte a) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Mit Entscheidung vom 15. März 1999 (2 BvR 2307/94 – siehe B. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 38285/04, 6. Dezember 2011) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines evangelischen Pfarrers für unzulässig erklärt, der von seiner Kirche in den Wartestand versetzt worden war, da er den Rechtsweg zu den Fachgerichten nicht erschöpft habe. Es räumte ein, dass eine gefestigte Rechtsprechung der staatlichen Gerichte, die sogenannte Statusklagen als unzulässig ansehen würden, vorliege und Zweifel an der Wahrscheinlichkeit bestünden, dass der Pfarrer eine von dieser Rechtsprechung abweichende Gerichtsentscheidung hätte erwarten können, zumal diese Rechtsprechung im Übrigen von dem hohen Gericht bestätigt worden sei, und war der Meinung, dass von dem Betroffenen dennoch hätte erwartet werden können, dass er seine Argumente zunächst den Fachgerichten vorträgt, zumal er geltend gemacht habe, dass diese Rechtsprechung im Schrifttum kritisiert und daher zu überdenken sei. Der mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Zweck hätte es dem Bundesverfassungsgericht zufolge dann aber erfordert, diese neuen Argumente zunächst den Fachgerichten vorzutragen, damit diese und das Bundesverfassungsgericht selbst hierdurch die Möglichkeit hätten, die Argumente bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. In zwei Entscheidungen vom 27. Januar 2004 (2 BvR 496/01 und 1978/00) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerden der Betroffenen nicht zur Entscheidung angenommen, ohne sich zur Übereinstimmung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte betreffend die Überprüfung kirchlicher Maßnahmen durch die staatlichen Gerichte zu äußern. Er war der Auffassung, dass selbst bei Anwendung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die streitigen kirchlichen Maßnahmen nicht gegen die von diesem aufgestellten Maßstäbe verstießen (B., vorgenannte Entscheidung). Mit Entscheidung vom 9. Dezember 2008 (2 BvR 717/08) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines evangelischen Pfarrers mit der Begründung für unzulässig erklärt, dass die angefochtenen kirchlichen Entscheidungen keine Akte der öffentlichen Gewalt seien. Es betonte insbesondere, dass die staatlichen Gerichte, wenn sie über kirchliche Angelegenheiten zu entscheiden hätten, an dem innerkirchlichen Entscheidungsprozess selbst dann mitwirkten, wenn sie sich bemühten, der kirchlichen Eigenständigkeit bei der Entscheidungsfindung gerecht zu werden. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge kann der Ausgleich der konfligierenden Interessen in solchen Angelegenheiten erfahrungsgemäß zu einer allmählichen Steigerung der richterlichen Kontrolle führen und die Gefahr bergen, dass die religiöse Legitimation kirchenrechtlicher Normen verkannt und damit gegen den Grundsatz der Neutralität des Staates in religiösen Dingen verstoßen werde. Das Bundesverfassungsgericht war der Ansicht, dass dies gerade auf den sensiblen Bereich des durch Artikel 137 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Verfassung ausdrücklich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen, ihre Ämter ohne staatliche Mitwirkung zu verleihen, zutreffe. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge handelte es sich um einen Streit im Bereich der inneren kirchlichen Angelegenheiten, da die angefochtenen Entscheidungen die Versetzung dieses Pfarrers in den Ruhestand und die Festsetzung seines Ruhegehalts betroffen hätten. Es fügte hinzu, die Beschwerde sei auf jeden Fall unbegründet gewesen, denn die Vorschriften des Kirchenrechts (über die Versetzung in den Warte- und Ruhestand sowie die Regelungen zu dem sich daraus ergebenden Gehalt) würden nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen und insbesondere nicht das Willkürverbot verletzen (R. ./. Deutschland, Nr. 195688/09). b) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es den Verwaltungsgerichten nicht zu, kirchliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Statusklagen zu beurteilen. Solche Klagen müssten für unzulässig erklärt werden (z.B. Urteil vom 28. April 1994, 2 C 23/92). Während der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einer Rechtssache betreffend die Vergabe öffentlicher Mittel an jüdische Gemeinschaften sich der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat (Urteil vom 28. Februar 2002, 7 C 7/01), hat der 2. Senat desselben Gerichts in einer Rechtssache betreffend die Versetzung eines evangelischen Pfarrers in den Warte- und Ruhestand seine ständige Rechtsprechung bekräftigt und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Juni 2001 (2 A 12125/00) aufgehoben, das seinerseits dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2000 gefolgt war (siehe unten). Das Bundesverwaltungsgericht hat dargelegt, dass das Dienstrecht der Geistlichen zum Kernbereich der innergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirchen gehöre und die Exemtion kirchlicher Entscheidungen von der staatlichen Gerichtsbarkeit auch die Frage betreffe, ob die kirchlichen Stellen die fundamentalen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung eingehalten hätten (Urteil vom 30. Oktober 2002, 2 C 23/01) c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Mit Urteil vom 11. Februar 2000 (V ZR 271/99) hat der Bundesgerichtshof eine neue Rechtsprechung zum Thema gerichtliche Beurteilung kirchlicher Maßnahmen entwickelt. Die geprüfte Rechtssache betraf den Antrag einer jüdischen Gemeinschaft, der gegen eines ihrer Mitglieder gerichtet war, bestimmte Verhaltensweisen und Erklärungen zu unterlassen. Der Bundesgerichtshof hat daran erinnert, dass dem Staat nach Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 92 des Grundgesetzes die Pflicht obliege sicherzustellen, dass alle Rechtsfragen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richte, der gerichtlichen Überprüfung unterworfen seien. Er hat darauf hingewiesen, dass das nach Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Verfassung garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgesellschaften jede staatliche Einmischung – auch in Form einer Überprüfung durch staatliche Gerichte – in die innergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirchen in der Regel ausschließe. Das Selbstbestimmungsrecht setze folglich dem staatlichen Rechtsschutz Grenzen. Er hat hinzugefügt, dass dieses Selbstverwaltungsrecht und die für alle geltenden Gesetze sowie deren Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte abgewogen werden müssten, wobei aber dem Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften besonderes Gewicht beizumessen sei. In der Folge hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. März 2003 (V ZR 261/02) betreffend die Gehaltsklagen ehemaliger Offiziere der Heilsarmee (M. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 12986/04, 6. Dezember 2011) seine neue Rechtssprechung bekräftigt und dabei unterstrichen, dass sein Urteil vom 11. Februar 2000 sich nicht auf die Umstände des Einzelfalles beschränke, sondern allgemeiner Natur sei. Er hat dargelegt, dass die Tatsache, dass die Betroffenen durch ihren Status als Offiziere Geistlichen anderer Religionen vergleichbar seien und vermögensrechtliche Ansprüche aufgrund ihres Dienstes in der Heilsarmee geltend machen würden, dem Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht entgegenstehe. Er verwies darauf, dass die Zulässigkeit eines Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten nicht die Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung berühre. Ob eine kirchliche Maßnahme der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfalle oder nicht, ist dem Bundesgerichtshof zufolge keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern der Begründetheit des Anspruchs. Ob eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gehörende Maßnahme oder Entscheidung mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung vereinbar sei, beurteile sich nach staatlichem Recht, für das nur die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen seien. Diese könnten folglich in einem Rechtsstreit entscheiden, in dem – wie im Falle der ehemaligen Offiziere der Heilsarmee – die Frage in Bezug auf den Status eines Geistlichen nur als Vorfrage zur Prüfung der Begründetheit des verfolgten Anspruchs (verkappte Statusverfahren) betrachtet würde, d.h. bei dem die Begründetheit des Anspruchs der Betroffenen davon abhing, ob die Heilsarmee deren Offiziersdienst wirksam beendet hatte. Was die Begründetheit einer Klage anbelangt, so war der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass die staatlichen Gerichte, sollte die Güterabwägung zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und dem Recht des Einzelnen dazu führen, dass die Maßnahme ausschließlich dem autonomen Kirchenrecht oder demjenigen der in Rede stehenden Religionsgemeinschaft unterliege, nicht die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme, sondern nur ihre Wirksamkeit überprüfen könnten, d.h. ob diese gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstoße, wie etwa gegen das allgemeine Willkürverbot oder den Begriff der guten Sitten und den des ordre public. Dieser Rechtsprechung war das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 1. Juni 2001, 2 A 12125/00, anschließend aufgehoben durch das Bundesverwaltungsgericht – siehe oben –, und Urteil vom 28. November 2008, 2 A 10495/08) in Rechtssachen betreffend die Versetzung evangelischer Pfarrer in den Warte- bzw. in den Ruhestand gefolgt. RÜGEN Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügt der Beschwerdeführer, keinen Zugang zu einem Gericht gehabt zu haben. Ihm zufolge haben weder die Verwaltungsgerichte noch das Bundesverfassungsgericht seine Beschwerden geprüft; die Verwaltungsgerichte hätten zu Unrecht die Meinung vertreten, dass sie für die Überprüfung der streitigen Maßnahmen nicht zuständig seien. Der Beschwerdeführer betont anschließend, dass allein die kirchlichen Rechtsinstanzen die Begründetheit seiner Anträge geprüft hätten, wobei diese Stellen seines Erachtens nicht als „unabhängiges und unparteiisches Gericht“ im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 der Konvention angesehen werden könnten. Er rügt ferner die Verfahrensdauer, die seines Erachtens gegen die Erfordernisse des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention verstößt. Er rügt schließlich die fehlende Begründung der zweiten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die ihm umso unverständlicher erscheint, da das hohe Gericht selbst ihn aufgefordert habe, zunächst die Verwaltungsgerichte mit der Rechtssache zu befassen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer rügt, keinen Zugang zu einem Gericht gehabt zu haben, um die gegen ihn getroffenen kirchlichen Maßnahmen überprüfen zu lassen. Er beruft sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt wird.“ A. Das Vorbringen der Parteien 1. Die Regierung Die Regierung behauptet, dass die Beschwerde im Hinblick auf das Verfahren über die Versetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand zu spät erhoben worden sei. Dieses Verfahren sei am 6. April 1999 beendet worden, als die erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen sei, da der Beschwerdeführer in der Folge nicht seine Versetzung in den Wartestand vor dem Verwaltungsgericht angefochten habe, sondern lediglich die daraus resultierende Gehaltskürzung und die Weigerung der kirchlichen Behörden, ihm Urlaubsgeld zu zahlen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in seiner ersten Verfassungsbeschwerde nicht die Rügen vorgetragen, mit denen er den Gerichtshof befasst habe. Angesichts dessen ist die Regierung der Meinung, dass Artikel 6 der Konvention im vorliegenden Fall jedenfalls keine Anwendung findet. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung der Kommission (X. ./. Dänemark, Nr. 7374/76, Entscheidung vom 8. März 1976, Entscheidungen und Berichte (DR) 5, S. 157, und X. ./. Deutschland, Nr. 9501/81, Entscheidung vom 7. Dezember 1981) und diejenige des Gerichtshofs (Dudová und Duda ./. Tschechische Republik (Entsch.), Nr. 40224/98, 30. Januar 2001, und Ahtinen ./. Finnland, Nr. 48907/99, 23. September 2008). Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt staatliches Recht, sondern nur kirchenrechtliche Bestimmungen geltend gemacht. Die Regierung ist ferner der Ansicht, dass die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, dargelegt in dem Urteil Vilho Eskelinen u.a. ./. Finnland ([GK], Nr. 63235/00, CEDH 2007-II), nicht auf Rechtssachen übertragbar sei, in denen kirchliche Mitarbeiter betroffen seien. Ihr zufolge hat der Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Gründe seines Urteils auf die Angehörigen des öffentlichen Dienstes beschränken. Die Regierung ruft in Erinnerung, es bestehe in Deutschland keine Staatskirche und die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften getroffenen Maßnahmen seien keine Akte öffentlicher Gewalt. Sie fügt hinzu, dass selbst dann, wenn die Rechtsprechung aus der Sache Eskelinen auf den vorliegenden Fall angewendet würde, daraus eine Verletzung des Artikels 6 der Konvention nicht abzuleiten sei. Würde das in jenem Urteil verankerte erste Kriterium auf die vorliegende Sache angewandt, so stellt die Regierung fest, dass die kirchlichen Maßnahmen aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte keiner verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterworfen werden können. Diese Rechtsprechung sei vom Bundesgerichtshof nicht in Frage gestellt worden, der in seinem Urteil vom 28. März 2003 ausgeführt habe, dass er nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, da der ihm vorgelegte Fall nur vermögensrechtliche Ansprüche betreffe. Im Hinblick auf das im Urteil Eskelinen u.a. verankerte zweite Kriterium behauptet die Regierung, dass der Ausschluss des Zugangs zu den Verwaltungsgerichten durch das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften gerechtfertigt sei. Dieses Recht sei neben der Religionsfreiheit und dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche eine der drei Säulen der kirchenrechtlichen Ordnung und umfasse das Recht der Kirchen zur eigenständigen Ordnung und Regelung ihrer Angelegenheiten in Bezug auf ihre Bediensteten. Hilfsweise behauptet die Regierung einerseits, dass der Landeskirchenausschuss den Anforderungen aus Artikel 6 der Konvention an ein unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht genügen würde, und andererseits, dass die Dauer des Verfahrens vor den staatlichen Kirchen die angemessene Frist nicht überschritten habe. 2. Der Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer behauptet, seine Beschwerde beziehe sich nur auf ein einziges Verfahren. Er legt dar, dass er sich, auch wenn er nicht seine Versetzung in den Wartestand als solche vor dem Verwaltungsgericht angefochten, sondern seine Beschwerde auf die vermögensrechtlichen Auswirkungen dieser Maßnahme (und seine Versetzung in den Ruhestand) beschränkt habe, dabei auf die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gestützt habe, derzufolge kirchendienstrechtliche Maßnahmen zu den inneren Angelegenheiten der Kirchen gehören und nicht bei staatlichen Gerichten anhängig gemacht werden könnten. Für den Beschwerdeführer endete daher das Verfahren erst mit dem zweiten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 2004; an diesem Zeitpunkt habe die Sechsmonatsfrist begonnen. Der Beschwerdeführer behauptet ferner, dass es sich in seinem Fall nicht mehr um eine innere Angelegenheit gehandelt habe. In seinen Augen zählte zwar seine Abberufung als Pfarrer aus der Kirchengemeinde sicherlich zu den innerkirchlichen Angelegenheiten, doch galt dies nicht für seine Versetzung in den Warte- und in den Ruhestand. Er trägt vor, dass diese seines Erachtens nahezu automatisch erfolgten Maßnahmen nämlich zu einer deutlichen Minderung seines Gehalts geführt hätten. Es sei nie geklärt worden, wer schließlich für die in der Kirchengemeinde aufgetretenen Unstimmigkeiten verantwortlich war. Daher hätten die fraglichen Maßnahmen den innerkirchlichen Bereich überschritten und in den staatlichen Bereich hineingereicht. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Kirche wegen dieser Maßnahme zumindest mittelbar öffentliche Gewalt ausgeübt habe und sich daraus Einschränkungen ihres Selbstbestimmungsrechts ergeben hätten. Dem Betroffenen zufolge hätte auch die Möglichkeit einer Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte eröffnet sein müssen. Der Beschwerdeführer betont, dass Artikel 6 der Konvention auf seinen Fall anwendbar sei, mit dem die Rechtssachen Dudová und Duda sowie Ahtinen nicht vergleichbar seien. Er behauptet, nach seiner neueren Rechtsprechung wolle der Gerichtshof die Anwendbarkeit des Artikels 6 nur in Ausnahmefällen ausschließen. Die durch die Rechtsprechung im Fall Eskelinen und andere entwickelten Ausnahmen seien in seinem Fall nicht gegeben, da der Zugang zu einem Gericht nicht ausgeschlossen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollte hierbei als Ausgangspunkt nicht das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, sondern die Frage zum Tragen kommen, ob der Staat Rechtsschutz gewähren muss, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil von 2000 ausgeführt habe. B. Stellungnahmen der Drittbeteiligten Die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche in Deutschland unterstreichen, dass der Ausgang des Verfahrens vor dem Gerichtshof Auswirkungen auf die nahezu 22.000 Geistlichen haben könne, die von ihnen und den anderen regionalen evangelischen Kirchen in Deutschland beschäftigt würden. Sie merken an, dass dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in Deutschland aus historischen Gründen eine besondere Bedeutung im deutschen Verfassungsrecht zukomme und dass es neben dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche und der Religionsfreiheit eine der drei Säulen der Beziehung von Staat und Kirche darstellt. Sie fügen hinzu, dass das kirchliche Dienstrecht zu den rein innergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften zähle, und behaupten, dass die herausragende Rolle der Seelsorger für die Religionsgemeinschaften im Übrigen vom Gerichtshof anerkannt worden sei (Hassan und Tchaouch ./. Bulgarien [GK], Nr. 30985/96, Rdnr. 62, CEDH 2000-XI). Die Drittbeteiligten behaupten ferner, dass Artikel 6 der Konvention nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Sie führen aus, dass im Unterschied zur Situation in England, wo das Kirchenrecht Bestandteil des staatlichen Rechts ist (Tyler ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 21283/93, Entscheidung der Kommission vom 5. April 1994, DR 77, S. 81), die Kirchen und Religionsgesellschaften mit dem Status einer juristischen Person öffentlichen Rechts nach deutschen Recht nicht Teil der öffentlichen Gewalt seien. Nach der deutschen Rechtsordnung sei es insgesamt den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften überlassen, die Rechtsstellung ihrer Geistlichen zu regeln. Das staatliche Recht enthalte kein Recht, das als Grundlage für eine Streitigkeit vor den staatlichen Gerichten dienen könnte. Die beteiligten Kirchen heben ferner hervor, dass selbst wenn Artikel 6 der Konvention hier anwendbar wäre, die vom Gerichtshof in seinem (vorgenannten) Urteil Eskelinen niedergelegten Grundsätze nicht ohne Änderungen angewendet werden könnten. Es stehe nämlich dem Staat nicht zu, darüber zu befinden, welche Bedeutung ein Geistlicher in einer Religionsgesellschaft habe, sondern es sei Aufgabe allein der Kirchen und der Religionsgesellschaften, in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts das besondere Band des Vertrauens und der Loyalität zu bestimmen, das zwischen ihnen und ihren Kirchenbediensteten bestehen sollte (ibidem, Rdnr. 62) Außerdem sei das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht uneingeschränkt und der Zugang zu den Kirchengerichten gehöre zu den anderen „angemessenen Wegen“, auf die der Gerichtshof in seinem Urteil W. und K. ./. Deutschland ([GK], Nr. 26083/94, Rdnr. 68, CEDH 1999-I) verwiesen habe. C. Würdigung durch den Gerichtshof Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 der Konvention jedem das Recht gewährt, dass ein Gericht über alle Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entscheidet und Artikel 6 auf diese Weise das „Recht auf ein Gericht“ postuliert, wobei das Recht auf Zugang, nämlich dasjenige, ein Gericht in Zivilsachen anzurufen, nur einen Aspekt darstellt (Golder ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1975, Rdnr. 36, Serie A Bd. 18). Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung in Bezug auf das Verfahren zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand zwei Unzulässigkeitseinreden vorträgt, darunter die verspätete Erhebung der Beschwerde. Er weist jedoch darauf hin, dass über diese Einreden nur zu entscheiden ist, wenn Artikel 6 der Konvention auf die in dieser Sache geführten Verfahren Anwendung findet, insbesondere, wenn die deutschen Gerichte mit einer Streitsache befasst waren, die einen zivilrechtlichen „Anspruch“ betraf, der dem Beschwerdeführer nach innerstaatlichem deutschen Recht zustand und geeignet ist, diesen Artikel zur Anwendung zu bringen (o.a. Entscheidung Dudovà und Duda). Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Garantien des Artikels 6 nur für die Ansprüche gelten, bei denen anzunehmen ist, dass sie – zumindest in vertretbarer Weise – nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind, unabhängig davon, ob diese darüber hinaus von der Konvention geschützt sind oder nicht (Roche ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 32555/96, Rdnr. 117, CEDH 2005-X und Cudak ./. Litauen [GK], Nr. 15869/02, Rdnr. 45, 23. März 2010). Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein „zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne des Artikels 6 der Konvention vorliegt, das einschlägige innerstaatliche Recht und seine Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte als Ausgangspunkt zu dienen haben (Roche, a.a.O., Rdnr. 120; Markovic u.a. ./. Italien [GK], Nr. 1398/03, Rdnr. 95, CEDH 2006-XIV; Masson und Van Zon ./. Niederlande, 28. September 1995, Rdnr. 49, Serie A Bd. 327-A, und Ahtinen ./. Finnland, Nr. 48907/99, Rdnr. 38, 23. September 2008). Der Gerichtshof stellt in dieser Sache zunächst fest, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand und die Versetzung in den Ruhestand sowie die damit verbundenen Kürzungen insbesondere auf die §§ 53 Abs. 3 und 91 Abs. 1 des Pfarrergesetzes der Kirche sowie die Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung gestützt waren, d.h. Bestimmungen die, wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, nicht zur staatlichen Rechtsordnung zählten. Er stellt auch fest, dass das Verwaltungsgericht die Anträge des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt hat, weil die Entscheidung darüber nicht in seine Zuständigkeit gefallen sei. Er merkt an, dass einerseits dieses Gericht herausgestellt hat, dass die Kirche nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, den Rechtsweg einer Überprüfung ihrer kirchlichen Maßnahmen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu eröffnen, wie es § 135 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vorsieht (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“); andererseits war es der Meinung, das von Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Verfassung garantierte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften beziehe sich auch auf die Rechtssachen, die durch das kirchliche Dienstrecht geregelt seien, einschließlich der Fragen hinsichtlich der Versorgung der Geistlichen; es kam zu dem Schluss, dass die Anträge des Beschwerdeführers trotz ihres vermögensrechtlichen Charakters zu den innerkirchlichen Angelegenheiten zählten und somit einer Überprüfung durch die staatlichen Gerichte entzogen seien. Der Gerichtshof stellt anschließend fest, dass das Oberverwaltungsgericht die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Berufung des Beschwerdeführers nicht zugelassen hatte. Er hebt hervor, dass das Oberverwaltungsgericht ebenso wie das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, gestützt hatte, das seine Rechtsprechung kurz zuvor bestätigt hatte (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“). Der Gerichtshof vertritt im Übrigen die Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht zwar den Beschwerdeführer in seiner Entscheidung vom 6. April 1999 zunächst implizit an die Verwaltungsgerichte verwiesen hat, doch nicht daraus gefolgert werden kann, dass es hierdurch von der erwähnten ständigen Rechtsprechung abgewichen ist: Das hohe Gericht hat nämlich auf seine Entscheidung vom 15. März 1999 verwiesen, in der es die Gründe dargelegt hatte, aus denen der Betroffene sich zunächst an die staatlichen Gerichte wenden sollte; es hat im Übrigen später die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bestätigt (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“). Der Gerichtshof folgert daraus, dass die vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht vorgetragenen Argumente weder durch das deutsche staatliche Recht noch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gestützt wurden. Er stellt jedoch fest, dass der Bundesgerichtshof seit seinem Urteil vom 11. Februar 2000 eine neue Rechtsprechung entwickelt hat (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“). Nach dieser Rechtsprechung können die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften getroffenen Maßnahmen grundsätzlich durch staatliche Gerichte überprüft werden, zumindest wenn es sich um Rechtssachen handelt, in denen die Frage des Status eines Geistlichen nur als Vorfrage zur Prüfung der Begründetheit des verfolgten Anspruchs (verkappte Statusklage) zu prüfen ist. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine innerkirchliche Maßnahme der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfällt, ist dem Bundesgerichtshof zufolge keine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit des Anspruchs. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es angesichts der Tatsache, dass es sich um eine neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt, der ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts und zumindest ein Oberverwaltungsgericht gefolgt sind (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“), nicht grundsätzlich ausgeschlossen zu sein scheint, dass diese Rechtsprechung angeführt werden konnte, um die Anträge des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall in Bezug auf die Begründetheit prüfen zu lassen. In diesem Fall hätte davon ausgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer ein nach innerstaatlichem Recht anerkanntes Recht im Sinne des Artikels 6 der Konvention geltend machte. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach den von ihm vorgelegten Unterlagen diese neuere Rechtsprechung nicht geltend gemacht hat, um seine Anträge zu untermauern, sondern dass er sich darauf beschränkt hat, vor den Verwaltungsgerichten zu behaupten, dass seine Anträge über den innerkirchlichen Bereich hinausreichten und sie aufgrund ihrer vermögensrechtlichen Auswirkungen der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegen müssten. Er stellt insbesondere fest, dass der Betroffene zu keinem Zeitpunkt in seiner Verfassungsbeschwerde vom 7. August 2003 auf diese Rechtsprechung oder die Urteile des Bundesgerichtshofs, der diesen neuen Ansatz festschreibt, Bezug genommen hat. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass diese Rechtsprechung nur den Rechtsweg zu einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung eröffnet hat, da eine vom Selbstverständnis der Kirche getragene Maßnahme nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern lediglich auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden könnte. Die staatlichen Gerichte hätten sich auf die Prüfung der Frage beschränken müssen, ob die streitgegenständlichen Maßnahmen gegen die Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung wie das Willkürverbot oder den Begriff der guten Sitten und des ordre public verstoßen. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen geht allerdings nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor den innerstaatlichen Gerichten oder vor dem Gerichtshof behauptet hat, die streitgegenständlichen Maßnahmen würden gegen eines oder mehrere dieser Prinzipien verstoßen. Der Gerichtshof hält die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde beiläufig behauptet hat – ohne jedoch seine diesbezüglichen Argumente zu begründen – dass die kirchlichen Maßnahmen auch gegen den Grundsatz des Willkürverbots nach Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen würden, in diesem Zusammenhang nicht für ausreichend, um das Vorhandensein eines in der deutschen Rechtsordnung anerkannten Anspruchs auf Überprüfung der streitgegenständlichen Maßnahmen durch die staatlichen Gerichte zu bestätigen. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren keinen Anspruch betrafen, der nach deutschem Recht in vertretbarer Weise für anerkannt erachtet werden kann. Demzufolge ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Daher ist die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 als ratione materiae unvereinbar zurückzuweisen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mehrheitlich: Er erklärt die Beschwerde für unzulässig. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident