Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2011

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 08.12.2011 – 35023/04

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:1208JUD003502304

Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-official translation of the German Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE G. GEGEN DEUTSCHLAND Individualbeschwerde Nr. 35023/04 URTEIL STRASSBURG 8. Dezember 2011 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache G. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus: Dean Spielmann, Präsident, Karel Jungwiert, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Ann Power-Forde, André Potocki, Richter, Klaus Köpp, Richter ad hoc, und Claudia Westerdiek, Kanzlerin der Sektion, nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 15. November 2011, das folgende Urteil erlassen, das an dem letztgenannten Tag angenommen worden ist: VERFAHREN

1 Der Rechtssache liegt eine Individualbeschwerde (Nr. 35023/04) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein Staatsangehöriger dieses Staates, Herr G. („der Beschwerdeführer“), geboren 19.. und wohnhaft in A., am 24. September 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof erhoben hat.

2 Der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde, wird von Rechtsanwalt U., wohnhaft in K., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau A. Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, sowie von Herrn Professor J.A. Frowein, emeritierter Leiter des Max-Planck-Instituts in Heidelberg, vertreten.

3 Der Beschwerdeführer behauptet insbesondere, die auf den einschlägigen Bestimmungen des Vermögensgesetzes beruhenden Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte hätten sein Recht auf Achtung des Eigentums nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt.

4 Die damals für Deutschland gewählte Richterin, Frau Renate Jaeger, hat beschlossen, sich von der Prüfung des Falles zurückzuziehen (Artikel 28 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Die Regierung hat daraufhin Herrn Klaus Köpp, Rechtsanwalt in Bonn, benannt, um als Richter ad hoc mitzuwirken (Artikel 27 Absatz 2 der Konvention und Artikel 29 Absatz 1 der damals geltenden Verfahrensordnung).

5 Mit Entscheidung vom 13. Oktober 2009 hat die Kammer die Beschwerde für zulässig erklärt.

6 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben weitere schriftliche Stellungnahmen vorgelegt (Artikel 59 Absatz 1 der Verfahrensordnung). SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

7 Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen. A. Die Entstehung der Sache

8 Das streitige Grundstück mit einer Fläche von 759 m2 umfasst ein Wohn- und Geschäftshaus und ist in Erfurt im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) belegen.

9 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Oktober 1938 hatten die dem jüdischen Glauben angehörenden Brüder S. das Grundstück zu einem Kaufpreis von 256.000 Reichsmark (RM) an den Fabrikbesitzer D. veräußert. Danach verließen die Brüder S. das nationalsozialistische Deutschland und flohen nach Australien.

10 Nach 1945 wurde das in der sowjetischen Besatzungszone belegene Grundstück vorläufig vom Staat requiriert.

11 Am 28. Februar 1946 benannte der Präsident des Landes Thüringen (DDR) einen Verwalter und teilte mit, dass das Grundstück, welches unter dem Zwang der damaligen gegen die Juden gerichteten politischen Verhältnisse verkauft worden war, unter das Wiedergutmachungsgesetz vom 14. September 1945 falle. Es sei daher den damaligen jüdischen Eigentümern oder deren Erben zurück zu übertragen.

12 In der Folge wurde das Restitutionsverfahren ausgesetzt, da eine Änderung des Wiedergutmachungsgesetzes sowie eine generelle Enteignung der in Rede stehenden Grundstücke vorgesehen wurden.

13 Am 18. Oktober 1948 schloss der Verwalter des streitgegenständlichen Grundstücks im Namen der Brüder S. einen Vergleich mit der Ehefrau und Erbin von Herrn D., demzufolge Frau D. zu zwei Dritteln Eigentümerin des Grundstücks blieb und die Brüder S. das restliche Drittel erhielten, wobei sie als Gegenleistung auf jeglichen Entschädigungsanspruch gegenüber Frau D. verzichteten.

14 Danach bestritten die Brüder S. diesen Vergleich mit der Begründung, nicht angehört worden zu sein.

15 Nach dem Tode von Frau D. fielen die zwei Drittel des Grundstücks, deren Eigentümerin sie geblieben war, an eine Erbengemeinschaft. B. Die Situation nach der deutschen Wiedervereinigung

16 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. April 1992 verkaufte ein Erbe von Frau D. dem Beschwerdeführer einen ersten Anteil an der Miterbengemeinschaft für 90.000 Deutsche Mark (DM) und einem anderen Käufer einen zweiten Anteil an der Miterbengemeinschaft für den gleichen Betrag. In diesem Vertrag war angegeben, dass dem Beschwerdeführer die Aufstellung bekannt ist, die darstellt, wie es zu den momentanen Eigentumsverhältnissen gekommen ist, und dass diese Aufstellung mit dem 22. April 1904 beginnt und mit dem 25. September 1987 endet.

17 Am 30. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer als Mitglied der Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen.

18 Mit zwei Schreiben vom 8. September und 17. Dezember 1992 beantragten die Erben der Brüder S. die Rückgabe der beiden restlichen Drittel des Grundstücks gemäß § 1 Absatz 6 des Gesetzes über die Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) vom 23. September 1990 (siehe innerstaatliches Recht und innerstaatliche Praxis, Rdnr. 30 unten).

19 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. März 1993 verkauften die Erben der Brüder S. ein Drittel des streitbefangenen Gründstücks zum Preis von 3.700.000 DM an Frau T. Derselbe Vertrag enthielt eine Klausel, wonach die Erben der Brüder S. ebenfalls die restlichen zwei Drittel des Grundstücks zum Preis von 6.800.000 DM mit der aufschiebenden Bedingung verkauften, dass eine Rückgabe erfolgt (dieses Verfahren war vor den nationalen Behörden und Gerichten anhängig – Rdnrn. 23 ff. unten).

20 Am 31. Januar 1997 erwarb der Beschwerdeführer einen zweiten Anteil an der Miterbengemeinschaft des Herrn P., was am 4. Mai 1998 ebenfalls in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Regierung behauptet, der Beschwerdeführer weise nicht nach, einen Geldbetrag für den Rückerwerb gezahlt zu haben, während der Beschwerdeführer angibt, dass der Wert dieses zweiten Anteils sich ebenfalls auf 90.000 DM belaufen habe, wie es in dem ursprünglichen Vertrag vom 11. April 1992 festgelegt worden sei, und dass er diesen Anteil von Herrn P. als Ausgleich für die Schulden erworben habe, die dieser in seiner Hinsicht eingegangen war.

21 Am 17. Juni 1997 schloss der Beschwerdeführer einen Vertrag zum Verkauf seiner beiden Anteile über einen Gesamtbetrag von 600.000 DM an die Global Pacific Investment Trust mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein). In diesem Vertrag war angegeben, dass die Vertragsteile den Notar von seiner Verpflichtung zur Grundbucheinsicht entbunden hatten, obwohl dieser zu bedenken gegeben hatte, dass das Bestehen von Rechten Dritter nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.

22 Der Beschwerdeführer gibt an, er habe wegen der Rückgabe des streitgegenständlichen Grundstücks in der Folge seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen können. C. Die Verfahren vor den innerstaatlichen Behörden und Gerichten

23 Mit Bescheid vom 8. November 1995 wies das Amt für die Regelung offener Vermögensfragen der Stadt Erfurt den Antrag der Erben der Brüder S. zunächst mit der Begründung zurück, dass der am 18. Oktober 1948 rechtsgültig geschlossene Vergleich jeden Anspruch auf Rückübertragung ausschließe. Die Erben der Gebrüder S. legten Widerspruch gegen diesen Bescheid ein.

24 Mit Bescheid vom 13. Oktober 1997 gab das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ihrem Antrag statt und ordnete die Rückübertragung der beiden restlichen Drittel des Gründstücks an. Das Amt vertrat die Auffassung, es sei von der Vermutung auszugehen, das streitbefangene Grundstück sei 1938 unter Zwang verkauft worden, denn der Kaufpreis sei nicht angemessen gewesen und es stehe nicht fest, dass der Verkauf auch ohne die „Herrschaft“ der Nationalsozialisten abgeschlossen worden wäre. Im Übrigen sei die Rückübertragung weder durch den in der ehemaligen DDR unter dem Druck der kommenden Enteignungen und ohne die Zustimmung der Betroffen geschlossenen Vergleich noch aus den weiteren in § 4 des Vermögensgesetzes aufgeführten Gründen ausgeschlossen, d.h. ein redlicher Erwerb in der damaligen DDR (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnr. 30 unten). Aufgrund von § 7a Absatz 2 des Vermögensgesetzes hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Gegenleistung im Wert des Verkaufspreises für seine Anteile im Jahr 1938 in Höhe von 1.250 DM, was einer Währungsumstellung im Verhältnis von 20 RM zu 1 DM entspricht.

25 Daraufhin rief der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht Gera mit der Begründung an, die derzeitigen Erwerber seien für die Lage während der nationalsozialistischen Zeit nicht verantwortlich, der Vergleich sei rechtswirksam geschlossen worden und die Entscheidung des Amtes verletze sein in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verankertes Eigentumsrecht.

26 Mit Urteil vom 17. April 2003 bestätigte das Verwaltungsgericht Gera die Entscheidung des Landesamtes Thüringen in allen Punkten unter Zugrundelegung der §§ 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 6 des Vermögensgesetzes (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnr. 30 unten). Es führte aus, dass das Vermögensgesetz als ein Gesetz zu verstehen sei, das den Gebrauch von Vermögenswerten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 mit dem rechtmäßigen Ziel der Wiedergutmachung des den jüdischen Bürgern zugefügten Unrechts regele. Selbst wenn angenommen werde, der Beschwerdeführer verfüge über einen Vermögenswert im Sinne dieses Artikels, hätten die einschlägigen Bestimmungen des Vermögensgesetzes zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentumsrechts treffen können. Daher habe er nur eine eingeschränkte Rechtsposition inne. Das Verwaltungsgericht gelangte zu dem Schluss, dass die Rückübertragung des Grundstückes aufgrund von § 4 Absatz 2 des Vermögensgesetzes nicht ausgeschlossen sei, denn der Beschwerdeführer habe kein Eigentum an dem Vermögenswert und seinen Anteil nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben. Er habe auch nicht über sein Eigentum verfügen können und sei daher lediglich als Mitglied der Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Das Verwaltungsgericht ließ weder eine Berufung gegen dieses Urteil noch eine Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.

27 Mit Beschluss vom 29. Januar 2004 verwarf das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht.

28 Mit Entscheidung vom 31. März 2004 nahm das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

29 Am 26. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Vermögensgesetz (Entschädigungsgesetz - siehe einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnr. 31 unten); das Verfahren ist heute noch immer anhängig. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen/Vermögensgesetz

30 Am 29. September 1990 trat das Vermögensgesetz vom 23. September 1990 in Kraft, das auch Bestandteil des Einigungsvertrags wurde. Letzterem zufolge sollte das Vermögensgesetz in Deutschland nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am 3. Oktober 1990 fortgelten. Ziel dieses Gesetzes war insbesondere die sozialverträgliche Regelung von Streitigkeiten über im Gebiet der DDR belegene Vermögenswerte, um in Deutschland dauerhafte Rechtssicherheit sicherzustellen. § 1 Absatz 1 des Vermögensgesetzes sieht vor, dass dieses Gesetz auf vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten anzuwenden ist, die in der früheren DDR enteignet wurden, und § 1 Absatz 6 sieht vor, dass es auch auf vermögensrechtliche Ansprüche von Personen anzuwenden ist, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 in Deutschland aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von „Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise“ verloren haben. Die §§ 2 und 3 dieses Gesetzes ergänzen § 1. § 3 Absatz 1 des Vermögensgesetzes bestimmt, dass Vermögenswerte, die in Volkseigentum überführt wurden, auf Antrag zurück zu übertragen sind, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. § 3 Absatz 2 sieht vor, dass wenn mehrere Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend machen, derjenige als Berechtigter gilt, der als Erster betroffen war. Dies bedeutet, dass, wenn wie im vorliegenden Fall ein Vermögenswert unter Zwang während der Zeit des Nationalsozialismus verkauft und später in der ehemaligen DDR enteignet worden ist, die Erben der jüdischen Alteigentümer über einen vorrangigen Restitutionsanspruch verfügen. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn sie sich praktisch als unmöglich erweist (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes) oder die Erwerber nach dem 8. Mai 1945 und vor dem Stichtag, dem 18. Oktober 1989, in redlicher Weise Eigentum erworben haben (§ 4 Absatz 2 des Gesetzes). Sie ist hingegen nicht ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall der Erwerb nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Nach § 30a Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes waren Rückübertragungsansprüche spätestens bis zum 31. Dezember 1992 anzumelden.

31 § 7a Absatz 2 des Vermögensgesetzes sieht vor, dass im Falle der Rückübertragung des Eigentums eine Gegenleistung im Wert des ursprünglichen Verkaufspreises an die Neuerwerber zu entrichten ist. Die Währungsumstellung erfolgt im Verhältnis von 1 DM zu 20 RM. In dieser Hinsicht wird keine Unterscheidung zwischen den Erben des ursprünglichen Erwerbers in der Zeit des Nationalsozialismus und einem Neuerwerber getroffen, der wie im vorliegenden Fall erst danach Anteile an der Miterbengemeinschaft des ursprünglichen Erwerbers erworben hat. Nach § 7a Absatz 3b können die Erben des ursprünglichen Erwerbers oder des Neuerwerbers auch die Zahlung einer Entschädigung gemäß dem Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994 wählen, wenn der ursprüngliche Verkaufspreis während des Nationalsozialismus in Reichsmark (RM) geleistet wurde. Hierdurch sollten die Wirkungen der Abwertungen durch den zweimaligen Währungswechsel seit dieser Zeit abgemildert werden. Lediglich die Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen oder ihre Stellung zur Zeit des Nationalsozialismus missbraucht hatten, waren von der Möglichkeit, diese Entschädigung zu erhalten, ausgeschlossen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS NR. 1

32 Der Beschwerdeführer behauptet, die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, die sich auf die einschlägigen Bestimmungen des Vermögensgesetzes stützen, hätten sein Recht auf Achtung des Eigentums nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt, der wie folgt lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.

33 Die Regierung bestreitet diese Behauptung. A. Vorbringen der Parteien

34 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er sei Opfer einer Eigentumsentziehung ohne Entschädigung geworden, wie dies im Falle der Beschwerdeführer in der Rechtssache J. u.a. zutraf (J. u.a. ./. Deutschland [GK], Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01, CEDH 2005-VI). Er bestreitet weder die Rückübertragung als solche noch das legitime Ziel des deutschen Gesetzgebers und dessen Ermessenspielraum in dieser Sache. Der Beschwerdeführer ist aber der Meinung, dass er Anspruch auf eine gerechte Entschädigung habe und dass die vom Vermögensgesetz vorgesehene Zahlung einer Gegenleistung von 1.250 DM ihm eine übermäßige Last zu auferlege. Er habe nämlich sein Eigentum rechtmäßig und gutgläubig nach der deutschen Wiedervereinigung von den gesetzlichen Erben des ursprünglichen Erwerbers zur Zeit des Nationalsozialismus erworben. Sollte die Bundesrepublik Deutschland als Nachfolgestaat seines Erachtens eine Wiedergutmachung des vom nationalsozialistischen Staat begangenen Unrechts anstreben, sei dieser Staat gehalten, die Folgen hieraus zu tragen, ohne dass dies zum Nachteil eines bloßen Käufers geschieht, der an den damaligen Ereignissen völlig unbeteiligt gewesen sei. Im Gegensatz zur Behauptung der Regierung sei es aber keineswegs das Ziel des Staates gewesen, einen gerechten Ausgleich zwischen den vorliegenden Interessen herbeizuführen, sondern vielmehr die Zahlung von Schadensersatz auf der Grundlage rechtlicher Argumente zu verhindern.

35 Die Regierung ihrerseits räumt ein, dass der Beschwerdeführer „Eigentum“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 besaß, auch wenn sie betont, dass er nur über einen Miterbenanteil und nicht über ein Eigentumsrecht an dem streitgegenständlichen Grundstück verfügte, das Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft war. Sie fügt hinzu, dass, wenn man davon ausgehe, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Eigentumsentziehung handelt, diese auf den einschlägigen Bestimmungen des Vermögensgesetzes beruhte und folglich „gesetzlich vorgesehen“ war; sie diente auch einem öffentlichen Interesse, weil sie auf die Rückübertragung der Vermögenswerte an die Erben der dem jüdischen Glauben angehörenden Alteigentümer, die Opfer von Verfolgungsmaßnahmen unter der nationalsozialistischen Herrschaft waren, abzielte. Die Regierung behauptet auch, der Eingriff sei gerechtfertigt gewesen und habe im Licht des Ermessensspielraums, über den der Staat im Kontext der deutschen Wiedervereinigung verfügt, und unter Berücksichtigung des zwingenden Erfordernisses einer Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts einen gerechten Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Interessen herbeigeführt. Mangels einer von der DDR in diesem Sinne getroffenen allgemeinen Regelung habe die Bundesrepublik Deutschland in der Tat diese Lücke nach der deutschen Wiedervereinigung schließen wollen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer seine Anteile nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes von 1990 zu einem niedrigen Preis erworben und die chronologische Entwicklung des in Rede stehenden Eigentums zur Kenntnis genommen; er sei demnach bewusst das Risiko eingegangen, dass Rückübertragungsansprüche der Erben jüdischer Alteigentümer das Eigentum belasten. Nach den Zielen des Vermögensgesetzes hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Gegenleistung auf der Grundlage des Verkaufspreises zur Zeit des Nationalsozialismus; er habe ebenfalls die Möglichkeit gehabt, die Zahlung einer Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz zu beantragen, die sich der Regierung zufolge auf 15.000 DM belief. In Wahrheit habe der Beschwerdeführer ein Immobiliengeschäft mit spekulativem Charakter getätigt und möglicherweise ein schlechtes Geschäft gemacht, weil er seinen Verpflichtungen aus dem späteren Verkauf seiner Anteile nicht nachkommen konnte. Die Hoffnung auf ein „gutes Geschäft“ sei aber nicht durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschützt. B. Würdigung durch den Gerichtshof 1. Das Vorliegen eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des „Eigentums“

36 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat der Begriff „Eigentum“ in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 eine eigenständige Bedeutung, die sich nicht auf das Eigentum an körperlichen Gegenständen beschränkt: bestimmte andere Rechte und Interessen, die Aktiva darstellen, können ebenfalls als „Eigentumsrechte“ gelten und somit als „Eigentum“ im Sinne dieser Bestimmung (s. insbesondere Gasus Dosier- und Fördertechnik GmbH ./. Niederlande, 23. Februar 1995, Rdnr. 53, Serie A, Band 306-B, und W. ./. Deutschland, Nr. 37290/97, Rdnr. 42, CEDH 2002).

37 Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durch Notarverträge vom 11. April 1992 und 31. Januar 1997 zwei Anteile an der Miterbengemeinschaft des ursprünglichen Erwerbers für einen Gesamtbetrag von 180.000 DM erworben hatte und als Mitglied der Erbengemeinschaft ins Grundbuch eingetragen worden war. Er hatte zwar kein Eigentumsrecht an dem in Rede stehenden Grundstück erworben, aber dennoch Anteile an der Erbengemeinschaft. Er verfügte somit über „Eigentum“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1, was im Übrigen nicht von der Regierung bestritten wird.

38 Daher bedeutete die Rückübertragung des Grundstücks an die Erben der Alteigentümer gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vermögensgesetzes und mittels Zahlung einer Gegenleistung an den Beschwerdeführer in Höhe von 1250 DM, die dem Verkaufspreis dieser Anteile im Jahr 1938 entspricht, oder einer Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Eigentums.

39 Angesichts seiner diesbezüglichen Rechtsprechung ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers als „Entziehung“ des Eigentums im Sinne des zweiten Satzes von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 anzusehen ist. Es ist daher zu ermitteln, ob der gerügte Eingriff unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung gerechtfertigt ist. 2. Die Rechtfertigung des Eingriffs a) „Gesetzlich vorgesehen“

40 Der Gerichtshof stellt fest, dass die streitige Maßnahme auf den §§ 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 6 des Vermögensgesetzes vom 23. September 1990 beruhte. Diese letztgenannte Vorschrift bestimmt, dass das Vermögensgesetz, das sehr klare Bestimmungen über die Bedingungen der Rückgabe von in der früheren DDR enteigneten Grundstücken enthält, auch für vermögensrechtliche Ansprüche von Personen gilt, die während des Nationalsozialismus verfolgt wurden. § 7a Absatz 2 dieses Gesetzes sieht die Zahlung einer Gegenleistung an die Neuerwerber vor, die dem ursprünglichen Kaufpreis entspricht, und § 7a Absatz 3b sieht die Zahlung einer Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz vor.

41 Die Entziehung des Eigentums war daher, wie es Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verlangt, gesetzlich vorgesehen. b) „Aus Gründen des öffentlichen Interesses“

42 Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass die nationalen Behörden dank der unmittelbaren Kenntnis ihrer Gesellschaft und von deren Bedürfnissen grundsätzlich besser als der internationale Richter geeignet sind festzustellen, was „öffentliches Interesse“ bedeutet. Im Rahmen des von der Konvention geschaffenen Schutzmechanismus ist es folglich ihre Aufgabe, als erste über das Vorhandensein eines Problems von allgemeinem Interesse, das Eigentumsentziehungen rechtfertigt, zu entscheiden. Infolgedessen verfügen sie hier wie in anderen Bereichen, auf die sich die Garantien der Konvention erstrecken, über einen gewissen Ermessensspielraum. Außerdem ist der Begriff des öffentlichen Interesses von Natur aus weit gefasst. Insbesondere schließt die Entscheidung, Gesetze über Eigentumsentziehungen zu verabschieden, in der Regel die Untersuchung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Fragen ein. Da es der Gerichtshof für normal erachtet, dass der Gesetzgeber über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wirtschafts- und Sozialpolitik verfügt, respektiert er die Art und Weise, in der dieser die zwingenden Erfordernisse des öffentlichen Interesses versteht, es sei denn, dessen Beurteilung stellt sich als offensichtlich unangemessen heraus (James u.a. ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1986, Rdnr. 46, Serie A, Band 98, Ehemaliger König von Griechenland u. a ./. Griechenland [GK], Nr. 25701/94, Rdnr. 87, und Zvolský und Zvolská ./.Tschechische Republik, Nr. 46129/99, Rdnr. 67 [am Ende], CEDH 2002-XI).

43 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof keinen Zweifel daran – und dies wird im Übrigen nicht vom Beschwerdeführer bestritten –, dass das vom deutschen Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Vermögenswerte den Alteigentümern jüdischen Glaubens, die unter dem nationalsozialistischen System verfolgt wurden, zurückzugeben, dem öffentlichen Interesse diente. c) „Verhältnismäßigkeit des Eingriffes“

44 Der Gerichtshof erinnert daran, dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums einen „gerechten Ausgleich“ zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und den Anforderungen an den Schutz der Grundrechte des Einzelnen herbeizuführen hat (s. u.a. Sporrong und Lönnroth ./. Schweden, 23. September 1982, Serie A, Band 52, S. 26, Rdnr. 69). Das Bestreben, einen solchen Ausgleich sicherzustellen, spiegelt sich in der Struktur des gesamten Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 wider, folglich auch im zweiten Satz, der im Lichte des im ersten Satz verankerten Grundsatzes zu sehen ist. Insbesondere müssen die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu dem von jeder vermögensentziehenden Maßnahme angestrebten Ziel stehen (Pressos Compania Naviera S.A. u.a. ./. Belgien, 20. November 1995, Serie A, Band 332, S. 23, Rdnr. 38). Bei der Überprüfung, ob dieses Erfordernis beachtet wurde, gewährt der Gerichtshof den Staaten einen großen Gestaltungsspielraum sowohl bei der Auswahl der Durchführungsmodalitäten als auch bei der Beurteilung, ob deren Folgen im Allgemeininteresse durch das Bemühen gerechtfertigt sind, das Ziel der in Rede stehenden Rechtsvorschriften zu erreichen (Chassagnou u.a. ./. Frankreich [GK], Nr. 25088/94, 28331/95 und 28443/95, Rdnr. 75CEDH 1999-III). Er kann deswegen nicht auf seine Kontrollbefugnis verzichten, die ihn verpflichtet zu überprüfen, ob der geforderte Ausgleich so gewahrt ist, dass er mit dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung ihres Eigentums im Sinne des Artikels 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 1 vereinbar ist (vorerwähnte Rechtssache Zvolský und Zvolská, Rdnr. 69).

45 Zur Feststellung, ob die streitige Maßnahme den geforderten gerechten Ausgleich wahrt und ob sie insbesondere dem Beschwerdeführer nicht eine unverhältnismäßige Last aufbürdet, sind die vom innerstaatlichen Recht vorgesehenen Entschädigungsmodalitäten zu berücksichtigen. Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass eine Eigentumsentziehung ohne Zahlung eines dem Wert des Eigentums angemessenen Betrags normalerweise eine übermäßige Verletzung darstellt, und dass das völlige Fehlen einer Entschädigung nur unter außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gerechtfertigt sein kann (vorerwähnte Rechtssache J. und andere, 94).

46 Der Gerichtshof stellt zunächst heraus, dass das Vermögensgesetz, das die Konflikte in Bezug auf in der ehemaligen DDR belegene Vermögenswerte regelt, den Erben der jüdischen Alteigentümer einen vorrangigen Restitutionsanspruch gewährt, die im Vergleich zu den Erben der Eigentümer zuerst geschädigt wurden, deren Grundstücke in der ehemaligen DDR enteignet und die somit an zweiter Stelle geschädigt wurden, wie dies bei der Erbengemeinschaft der Fall war, von welcher der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall seine Anteile nach der deutschen Wiedervereinigung erworben hatte. Letztere verfügen entweder über einen Anspruch auf eine Gegenleistung in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises oder über einen Entschädigungsanspruch nach dem Entschädigungsgesetz (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnrn. 30-31 oben). Dies gilt auch für den Beschwerdeführer, der als Mitglied der Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen worden ist.

47 Hierbei erinnert er auch daran, dass der Staat bei der Verabschiedung von Gesetzen in dem einmaligen historischen Kontext der deutschen Wiedervereinigung angesichts der ungeheuren Aufgaben, denen sich der Gesetzgeber gegenübersah, um die vielen Fragen zu regeln, die sich durch den Übergang von einem kommunistischen Regime zu einem demokratischen und marktwirtschaftlichen System zwangsläufig gestellt haben, über einen großen Gestaltungsspielraum verfügt (siehe insbesondere Von M. u.a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK], Nrn. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Rdnrn. 74, 77 und 110, CEDH 2005- V, vorerwähnte Rechtssache J. u.a., Rdnr. 113, und schließlich, entsprechend, Vistiņš und Perepjolkins ./. Lettland, Nr. 71243/01, Rdnr. 85, 8. März 2011).

48 Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer seinen ersten Anteil an der Erbengemeinschaft am 11. April 1992 erworben hatte, nach dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes vom 23. September 1990 am 29. September 1990 und vor Ablauf der auf den 31. Dezember 1992 festgesetzten Frist für die Einreichung eines Restitutionsantrags. Außerdem war der Beschwerdeführer ordnungsgemäß vom Notar über die chronologische Entwicklung des Vermögenswertes seit Beginn des Jahrhunderts unterrichtet worden.

49 Der Gerichtshof pflichtet daher der Argumentation der Regierung bei, die betont, dass der Beschwerdeführer bewusst das Risiko eingegangen ist, dass Rückübertragungsansprüche sein Eigentum belasten. Dies gilt umso mehr für den Erwerb seines zweiten Anteils am 31. Januar 1997, fünf Jahre nachdem die Erben der Alteigentümer die Restitutionsanträge vom 8. September und 17. Dezember 1992 gestellt hatten, und einige Monate vor der Entscheidung des Landesamtes Thüringen vom 13. Oktober 1997, ihrem Antrag stattzugeben.

50 Der Beschwerdeführer stellt jedoch die Rückgabe als solche nicht in Abrede, allerdings die geringe Höhe der von § 7a Absatz 2 des Vermögensgesetzes vorgesehenen Gegenleistung, die auf dem ursprünglichen Kaufpreis der Anteile zur Zeit des Nationalsozialismus beruht. Der Gerichtshof stellt diesbezüglich fest, dass § 7a Absatz 3b des Vermögensgesetzes auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit vorsieht, nach dem Entschädigungsgesetz die Zahlung einer Entschädigung zu fordern, was er am 26. Juli 2004 tat. Das entsprechende Verfahren ist noch immer anhängig und die Regierung veranschlagt den Entschädigungsbetrag, auf den der Beschwerdeführer Anspruch habe, auf 15.000 DM.

51 Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof einerseits das Ziel des Vermögensgesetzes für entscheidend, das darin bestand, den Erben der jüdischen Alteigentümer, die unter dem Nationalsozialismus enteignet wurden, einen vorrangigen Restitutionsanspruch einzuräumen, und andererseits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Anteile nach dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes und in absoluter Kenntnis des Risikos erworben hatte, dass Rückübertragungsansprüche der Erben der Alteigentümer das streitgegenständliche Grundstück belasten. Hinsichtlich der Höhe der Gegenleistung oder der Entschädigung, die dem Beschwerdeführer nach dem Vermögensgesetz oder dem Entschädigungsgesetz zustünde, ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass der Betroffene keine Ansprüche geltend machen könne, die über die von diesen beiden Gesetzen vorgesehenen Ansprüche hinausgingen (vorerwähnte Rechtssache Von M. u.a., Rdnrn. 112- 113, und L. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 58623/00, 15. Mai 2007). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Entschädigung verlangen konnte, unterscheidet diesen Fall ebenfalls von der vorerwähnten Rechtssache J. und andere, in der das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz keine Entschädigung für die Beschwerdeführer vorsah (Rdnr. 110).

52 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und insbesondere der außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der beschwerdegegnerische Staat seinen Ermessensspielraum nicht überschritten und es in Bezug auf das verfolgte rechtmäßige Ziel nicht versäumt hat, einen „gerechten Ausgleich“ zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und dem Allgemeininteresse der deutschen Gesellschaft herbeizuführen. Somit ist Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: Er erklärt, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden ist. Ausgefertigt in Französisch und Englisch und schriftlich zugestellt am 8. Dezember 2011 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident