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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 08.12.2011 – 5631/05

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:1208JUD000563105

Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the German Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE A. u. a. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 5631/05) U R T E I L (Hauptsache) STRASSBURG 8. Dezember 2011 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache A. u.a. ./. Deutschland, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus Dean Spielmann, Präsident, Karel Jungwiert, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Ann Power-Forde, André Potocki, Richterinnen und Richter, Klaus Köpp, Richter ad hoc, und von Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 15. November 2011, das folgende Urteil erlassen, das an dem letztgenannten Tag angenommen worden ist: VERFAHREN

1 Der Rechtssache liegt eine Individualbeschwerde (Nr. 5631/05) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die neun deutsche Staatsangehörige, Frau A. und acht weitere Beschwerdeführer (siehe ausführliche Liste im Anhang) („die Beschwerdeführer“), am 11. Februar 2005 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof erhoben haben.

2 Die Beschwerdeführer werden von Professor D. von der Universität zu K. und Rechtsanwalt B. aus E. vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau A. Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin, Bundesministerium der Justiz, sowie von Herrn Professor J.A. Frowein, Direktor em. am Max-Planck-Institut in Heidelberg, vertreten.

3 Die Beschwerdeführer haben insbesondere behauptet, die Neuregelung des § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes und seine Anwendung durch die innerstaatlichen Gerichte hätten ihr Recht auf Achtung des Eigentums nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt. Sie berufen sich ebenfalls auf Artikel 14 der Konvention.

4 Die damals für Deutschland gewählte Richterin, Fr. Renate Jaeger, hat beschlossen, sich von der Prüfung des Falles zurückzuziehen (Artikel 28 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Die Regierung hat daraufhin Herrn Klaus Köpp, Rechtsanwalt in Bonn, benannt, um als Richter ad hoc mitzuwirken (Artikel 27 Absatz 2 der Konvention und Artikel 29 Absatz 1 der seinerzeit geltenden Verfahrensordnung).

5 Mit Entscheidung vom 13. Oktober 2009 hat die Kammer die Beschwerde für zulässig erklärt.

6 Die Beschwerdeführer wie die Regierung haben jeweils weitere schriftliche Stellungnahmen vorgelegt (Artikel 59 Absatz 1 der Verfahrensordnung). SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

7 Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden.

8 Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sind einerseits der deutsche Staat als Rechtsnachfolger in Bezug auf die Ansprüche der Erben jüdischer Alteigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke (Erstgeschädigte) aufgrund des deutschamerikanischen Abkommens vom 13. Mai 1992 und andererseits die Beschwerdeführer als Erben eines Kaufmannes, der die streitgegenständlichen Grundstücke im Jahr 1939 erworben hatte. In der Folgezeit sind die Grundstücke zu Zeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) enteignet worden. Die Beschwerdeführer sind demnach die Erben der Zweitgeschädigten. A. Der Hintergrund der Sache vor der deutschen Wiedervereinigung 1. Zeit des Nationalsozialismus

9 Die streitgegenständlichen Grundstücke mit einer Fläche von 1000 m2, 990 m2 bzw. 1030 m2 befinden sich in Potsdam-Babelsberg bei Berlin auf dem Gebiet der ehemaligen DDR.

10 Mit notariellem Vertrag vom 23. April 1938 veräußerten Herr A. und Frau B., beide jüdischen Glaubens und Inhaber der Teile der Kommanditgesellschaft „Mitteldeutsche Gamaschenfabrik E. B. und A.“, Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke, diese für einen Betrag von 66.000 Reichsmark (RM) an die berlinische Gesellschaft A. Wülfing. Als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung verstarb Herr A. im Jahr 1940 und Frau B. im Jahr 1945. Frau E. F., die Tochter von Frau B., wanderte 1939 in die Vereinigten Staaten aus und erhielt 1951 die amerikanische Staatsbürgerschaft.

11 Durch notariellen Vertrag vom 28. Juli 1939 wurden die streitigen Grundstücke anschließend für einen Betrag von 61.000 RM an den Kaufmann Herrn G. A. verkauft, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und dessen Erben die Beschwerdeführer sind. 2. Zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik

12 Am 27. Januar 1953 wurden die Grundstücke in der DDR enteignet und Volkseigentum unter der Kontrolle einer staatlichen Filmgesellschaft. 3. Klage von Frau E. F. zwecks Entschädigung in den Vereinigten Staaten

13 In der Folgezeit führte Frau E. F. wegen des Verlustes der streitgegenständlichen Grundstücke in den Vereinigten Staaten ein Verfahren nach Maßgabe des amerikanischen Gesetzes vom 18. Oktober 1976 über Ansprüche gegen die DDR; dieses Gesetz gestattete es amerikanischen Staatsangehörigen, deren im Hoheitsgebiet der ehemaligen DDR belegenes Eigentum vor diesem Zeitpunkt enteignet oder während des Nationalsozialismus zwangsverkauft worden war, ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

14 Mit rechtkräftigem Urteil vom 27. August 1980 entschied die Foreign Claim Settlement Commission (Kommission der Vereinigten Staaten für die Regelung vermögensrechtlicher Ansprüche im Ausland), dass Frau E.F. Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 5.500 US Dollar (USD) nebst Zinsen in Höhe von 6 % ab September 1951 habe. B. Die Entwicklungen nach der (am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen) deutschen Wiedervereinigung

15 Nach der deutschen Wiedervereinigung fielen diese Grundstücke in das Eigentum der Gesellschaft „dok Filmstudio GmbH“, deren alleinige Gesellschafterin die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben war.

16 Mit Bescheid vom 17. Oktober 1997 stellte die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben fest, dass die streitigen Grundstücke nach dem Investitionsvorranggesetz vom 14. Juli 1992 für einen Betrag von 1.300.000 DM zu Investitionszwecken an die Gesellschaft Weiland GbR veräußert worden waren (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnr. 32). 1. Die Verfahren vor den innerstaatlichen Behörden und Gerichten über die Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke

17 Am 10. Oktober 1990 beantragten die Beschwerdeführer nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) vom 23. September 1990 (siehe unten einschlägiges Recht und einschlägige Praxis, Rdnr. 31) beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg (Landesamt) die Rückgabe dieser Grundstücke (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnr. 31).

18 Am 13. Mai 1992 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und die Vereinigten Staaten das deutsch-amerikanische Abkommen über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche (Abkommen zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche), das eine globale Regelung der Entschädigungsansprüche amerikanischer Staatsangehöriger aufgrund des amerikanischen Gesetzes vom 18. Oktober 1976 über die Ansprüche gegen die DDR vorsah. Mit dem Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde das deutsch-amerikanische Abkommen Bestandteil des innerstaatlichen Rechts; es trat am 28. Dezember 1992 in Kraft (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnr. 34). Am 29. April 1997 zahlte die Bundesrepublik Deutschland einen Gesamtbetrag von mehr als 102 Millionen USD als Ausgleichsleistungen.

19 Am 20. Oktober 1998 wurde § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes durch das Vermögensrechtsbereinigungsgesetz rückwirkend abgeändert und es wurde vorgesehen, dass die ursprünglich auf den 31. Dezember 1992 festgesetzte Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen nicht für diejenigen Ansprüche gilt, die der Bundesrepublik Deutschland nach dem deutsch-amerikanischen Abkommen zustünden (siehe unten innerstaatliches Recht und innerstaatliche Praxis, Rdnr. 33).

20 Mit Schreiben vom 27. April 1999 teilte die Bundesrepublik Deutschland dem Landesamt mit, dass die Vermögensansprüche von Frau E. F. an den streitgegenständlichen Grundstücken nach Artikel 3 Absatz 9 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Abkommens auf sie übergegangen seien. a) Der Beschluss des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg

21 Mit Beschluss vom 12. Juli 2001 wies das Landesamt den Antrag der Beschwerdeführer ab und teilte mit, dass der Erlös des 1997 getätigten Verkaufs tatsächlich an die Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sei. Es wies zunächst darauf hin, dass die ursprüngliche Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Jahr 1938 einen Zwangsverkauf im Sinne des § 1 Absatz 6 des Vermögensgesetzes dargestellt habe. Daher fielen die damit zusammenhängenden Ansprüche in den Geltungsbereich des deutsch-amerika-nischen Abkommens. Nach § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 6a des Vermögensgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 9 Satz 2 des deutschamerikanischen Abkommens sei die Bundesrepublik Deutschland die gesetzliche Rechtsnachfolgerin von Frau E. F. geworden. Diese hatte sich für die Zahlung einer Entschädigung entschieden und somit auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der Bundesrepublik Deutschland verzichtet.

22 Die Beschwerdeführer riefen daraufhin das Verwaltungsgericht Potsdam an und machten einen rechtmäßigen Rückgabeanspruch geltend, angesichts der Tatsache, dass Frau E. F. vor dem 31. Dezember 1992, d.h. innerhalb der in § 30a Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes vorgesehenen Ausschlussfrist, keinen Antrag in diesem Sinne gestellt habe, und dies trotz der späteren Änderung dieses Paragrafen durch das Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Oktober 1998. b) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam

23 Mit Urteil vom 28. November 2002 bestätigte das Verwaltungsgericht Potsdam die Entscheidung des Amtes in allen Punkten. Ihm zufolge ist der Rückgabeanspruch der Bundesrepublik Deutschland, selbst wenn dieser erloschen sei, weil kein Antrag in diesem Sinne vor Ablauf der in § 30a Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes vorgesehenen Ausschlussfrist am 31. Dezember 1992 gestellt worden sei, anschließend durch die spätere Änderung dieses Paragrafen im Jahr 1998 wieder aufgelebt. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer keinen unabänderlichen Anspruch aus Artikel 14 (Eigentumsrecht) des Grundgesetzes erworben, da das Amt im Zeitpunkt der Antragstellung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1998 noch keine Entscheidung getroffen hatte. c) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

24 Mit Urteil vom 21. Januar 2004 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Beschwerdeführer zurück. Es stellte zunächst fest, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche von Frau E. F. nach den einschlägigen Bestimmungen des deutschamerikanischen Abkommens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen seien. Da Frau E. F. 1976 eine Entschädigung erhalten habe, könne die JCC (Jewish Claims conference), die ebenfalls einen Antrag auf Rückübertragung gestellt hatte, ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nicht geltend machen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte danach fest, dass die Bundesrepublik Deutschland in der Tat vor Ablauf der in § 30a Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes vorgesehenen Ausschlussfrist am 31. Dezember 1992 keinen wirksamen Restitutionsantrag gestellt hatte. Das Vertragsgesetz vom 21. Dezember 1992 habe hierfür keine Sonderregelung vorgesehen, und das Schreiben des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (Bundesamt) vom 1. Oktober 1992 an die Landesbehörden komme nicht als wirksamer Antrag in Betracht, weil es nicht hinreichend individualisiert sei. Unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung fügte das Bundesverwaltungsgericht hinzu, dass es sich bei der Festsetzung dieser Anmeldefrist um eine materiellrechtliche Bestimmung handele, was beinhalte, dass die Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf der gesetzlichen Frist erloschen gewesen seien. Durch die Änderung des § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Jahr 1998 habe der Gesetzgeber den Rechtsmangel der Fristversäumnis „geheilt“. Erst ab diesem Zeitpunkt könne erachtet werden, dass die Vermögensansprüche von Frau E. F. tatsächlich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, und nicht etwa zu dem Zeitpunkt, an dem der Gesamtausgleichsbetrag gezahlt worden ist, wie dies nach Artikel 3 Absatz 9 des deutsch-amerikanischen Abkommens vorgesehen ist (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnr. 34). Ziel dieser Gesetzesänderung sei es gewesen, das Wiederaufleben der alten Vermögensansprüche sicherzustellen und diesen Mangel zu korrigieren. Außerdem war das Bundesverwaltungsgericht, indem es auch hier an seiner ständigen Rechtsprechung festhielt, der Meinung, dass die Rückübertragungsansprüche der Beschwerdeführer auf der Grundlage des Vermögensgesetzes nicht in den Schutzbereich von Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes fallen würden, da diese Ansprüche nicht fortbestehenden Eigentumsrechten entsprechen, sondern aus dem staatlichen Willen, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wieder gutzumachen, resultieren würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handele es sich schließlich im vorliegenden Fall um eine unechte Rückwirkung: Angesichts der zu der damaligen Zeit herrschenden verworrenen und unklaren Rechtslage hätte sich nämlich bei den Beschwerdeführern weder ein schutzwürdiges Vertrauen noch Rechtssicherheit dahin gehend bilden können, dass sich aus ihrer Position als Zweitgeschädigte ein Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke ergeben würde. Darüber hinaus habe die JCC auch Ansprüche auf Restitution innerhalb der gesetzlichen Frist angemeldet, und diese Ansprüche wären, wenn sie durchgegriffen hätten, gegenüber denen der Beschwerdeführer vorrangig gewesen. d) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

25 Mit Entscheidung vom 14. August 2004 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es war insbesondere der Auffassung, dass § 30a Absatz 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes in Einklang stehe, selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt werde, dass ihre Ansprüche auf Restitution nach dem Vermögensgesetz und auf Erlösauskehr nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes den Schutz des Art. 14 Absatz 1 des Grundgesetzes genießen würden. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge ist § 30a Absatz 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzusehen und gewährleistet einen angemessenen Ausgleich der in Rede stehenden Interessen. Die als Zweitgeschädigte geltenden Beschwerdeführer seien nach § 3 Absatz 2 des Vermögensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 27. September 1994 über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen – Entschädigungsgesetz – (siehe unten innerstaatliches Recht und innerstaatliche Praxis, Rdnr. 31 in fine) von vornherein lediglich auf eine Entschädigungsleistung verwiesen gewesen. Nach Artikel 3 Absatz 9 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Abkommens sei die Bundesrepublik Deutschland aber in die Rechtsstellung der Erstgeschädigten eingerückt, die, weil sie abgefunden worden seien, Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht mehr hätten geltend machen können. Die Anmeldung von vermögensrechtlichen Ansprüchen auf der Grundlage des deutsch-amerikanischen Abkommens seitens der Bundesrepublik Deutschland habe daher der Erlangung eines Äquivalents für einen materiell schon „angemeldeten“ und befriedigten Anspruch des Erstgeschädigten gedient. Der Gesetzgeber habe daher nur die Situation solcher Ansprüche klarstellen wollen.

26 Das Bundesverfassungsgericht fügte hinzu, dass selbst wenn dies anders gesehen und mit dem Bundesverwaltungsgericht angenommen werde, dass die auf § 1 Absatz 6 des Vermögensgesetzes gestützten Ansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 1992 erloschen waren und infolge der Änderung des § 30 a Absatz 1 des Vermögensgesetzes wieder aufgelebt sind, die Neuregelung dieses Paragrafen einen angemessenen Ausgleich der in Rede stehenden Interessen schaffe. Die vermögensrechtlichen Ansprüche, die von dem deutsch-amerikanischen Abkommen erfasst gewesen seien, hätten ihren Ursprung nämlich in dem amerikanischen Gesetz von 1976 gehabt und seien hinsichtlich der streitig gewesenen Grundstücke schon 1980 befriedigt worden. Insgesamt sei bei Abschluss des deutsch-amerikanischen Abkommens von einem nach diesem aufzubringenden Abfindungsbetrag von möglicherweise 190 Millionen USD ausgegangen worden. Niemand habe aber erwarten können, dass die Bundesrepublik Deutschland auf Vermögenswerte, für die Abfindung in einer solchen Größenordnung, wenn auch erst nach Feststellung des endgültigen Überweisungsbetrags, geleistet werden würde, auf Dauer würde verzichten wollen. Der Bund habe deshalb auch schon mit Schreiben des Bundesamtes vom 2. Oktober 1992 den Landesbehörden die Listen mit den vom Abkommen erfassten Ansprüchen übermittelt gehabt. Darüber hinaus habe das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 die Möglichkeit der zuständigen Behörden, Vorbehalte im Grundbuch einzutragen (dahingehend, dass das Eigentum nur mit Genehmigung des Staates veräußert werden könne) auf die Ansprüche aus dem deutsch-amerikanischen Abkommen erstreckt. Unter diesen Umständen habe sich auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden können, dass es bei der Rechtslage nach § 30 a Absatz 1 des Vermögensgesetzes bleiben würde. 2. Die Verfahren vor den innerstaatlichen Behörden und Gerichten über die Zahlung einer Entschädigung

27 Am 12. Januar 2005 stellten die Beschwerdeführer beim Landesamt Brandenburg nach den einschlägigen Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes wegen des Verlustes der streitgegenständlichen Grundstücke einen Antrag auf Entschädigung.

28 Mit Bescheid des Landesamtes vom 20. März 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführer mit der Begründung zurückgewiesen, sie hätten ihn nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten nach der endgültigen Zurückweisung des Restitutionsantrags nach § 7a Abs. 3c des Vermögensgesetzes gestellt.

29 Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam. Dieses hat das Verfahren in Erwartung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte („der Gerichtshof“) in der vorliegenden Sache ausgesetzt. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS A. Das Grundgesetz

30 Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz lautet wie folgt: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.” B. Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen/Vermögensgesetz 1. Die Grundsätze

31 Am 29. September 1990 trat das Vermögensgesetz vom 23. September 1990 in Kraft, das ebenfalls Bestandteil des Einigungsvertrags werden sollte. Diesem Vertrag zufolge sollte das Vermögensgesetz in Deutschland nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am 3. Oktober 1990 fortgelten. Ziel dieses Gesetzes war die sozialverträgliche Regelung von Streitigkeiten in Bezug auf im Gebiet der DDR belegene Vermögenswerte, um den Rechtsfrieden in Deutschland dauerhaft sicherzustellen. § 1 Absatz 1 des Vermögensgesetzes sieht vor, dass dieses Gesetz auf vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die in der früheren DDR enteignet wurden, anzuwenden ist, und § 1 Absatz 6 sieht vor, dass es auch auf vermögensrechtliche Ansprüche von Personen anzuwenden ist, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 in Deutschland aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von „Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben“. Die §§ 2 und 3 dieses Gesetzes ergänzen § 1. § 3 Absatz 1 des Vermögensgesetzes bestimmt, dass Vermögenswerte, die in „Volkseigentum“ überführt wurden, auf Antrag zurück zu übertragen sind, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. § 3 Absatz 2 sieht vor, dass, wenn von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht werden, derjenige als Berechtigter gilt, der als „Erster“ betroffen war. Dies bedeutet, dass, wenn wie vorliegend derselbe Vermögenswert während des Nationalsozialismus dem Zwangsverkauf unterlag und später in der ehemaligen DDR enteignet wurde, den Erben der jüdischen Alteigentümer ein vorrangiger Rückübertragungsanspruch zusteht. In einem solchen Fall, in dem die Rückübertragung des Eigentums ausgeschlossen (§ 4 Absatz 1 des Vermögensgesetzes) ist, haben die Erben derjenigen, die das Eigentum während des Nationalsozialismus erworben haben, Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. September 1994.

32 Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes kann der Berechtigte, wenn infolge seiner Veräußerung die Rückübertragung des Vermögenswertes nicht möglich ist, die Zahlung eines Geldbetrages entsprechend seiner vermögensrechtlichen Ansprüche verlangen. 2. § 30a Absatz 1

33 Nach § 30a Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes waren Rückübertragungsansprüche spätestens bis zum 31. Dezember 1992 anzumelden. Mit dem Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Oktober 1998 wurde der fragliche Paragraf geändert, indem ein Satz 4 eingefügt wurde, der besagt, dass diese Ausschlussfrist nicht auf die Ansprüche anzuwenden ist, über die die Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 verfügt. C. Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 – Deutsch-amerikanisches Abkommen

34 Artikel 3 Absatz 1 des deutsch-amerikanischen Abkommens bestimmt, dass amerikanische Staatsangehörige sich zwischen einer Abfindung und der Anrufung deutscher Gerichte zur Erlangung von Wiedergutmachung nach dem amerikanischen Gesetz vom 18. Oktober 1976 über Ansprüche gegen die DDR entscheiden müssen. Wählen sie die erste Lösung, verlieren sie nach Artikel 3 Absatz 6 Satz 2 des Abkommens jegliche Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die Bundesrepublik Deutschland. Nach Artikel 3 Absatz 9 Satz 2 gehen danach ihre Ansprüche im Augenblick der Auszahlung des Pauschalausgleichsbetrags auf die Bundesrepublik Deutschland über. Diese gesetzliche Erbfolge ist auch auf die Ansprüche aufgrund schädigender Maßnahmen, die unter dem nationalsozialistischen Regime getroffen wurden, anzuwenden. Mit Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde das deutsch-amerikanische Abkommen Bestandteil des innerstaatlichen Rechts. Es trat am 28. Dezember 1992 in Kraft. D. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1999

35 In einem Urteil vom 26. Mai 1999 hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass § 30a Absatz 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes (das in seiner Neufassung vorsieht, dass die ursprünglich für die Geltendmachung von Restitutionsanträgen vorgesehene Ausschlussfrist nicht für Ansprüche aus dem deutschamerikanischen Abkommen gilt) nicht anwendbar sei, wenn die gesetzliche Neuregelung erfolgt ist, nachdem ein Restitutionsbescheid der zuständigen Behörde ergangen und das Eigentum an dem Grundstück an einen Anspruchskonkurrenten übergangen ist, der nicht Deutschland ist. In diesem Urteil hat es auch festgestellt, dass § 30a Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes nach Wortlaut, Sinn und Zweck zu Beginn alle vermögensrechtlichen Ansprüche erfasste. Um schließlich die Rechtssicherheit zu erreichen, müsse die ursprünglich festgesetzte Frist auch abgeleitete Ansprüche auf der Grundlage des deutschamerikanischen Abkommens erfassen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS NR. 1

36 Die Beschwerdeführer behaupten, die Neuregelung des § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes und seine Anwendung durch die innerstaatlichen Gerichte hätten ihr Recht auf Achtung des Eigentums nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt, der wie folgt lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält“. A. Zur Anwendbarkeit des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 1. Vorbringen der Parteien

37 Die Beschwerdeführer behaupten, dass sie als einzige entweder nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes über einen Anspruch auf Rückgabe der streitgegenständlichen Grundstücke oder nach § 16 Absatz 1 des Investitionsvorranggesetzes über einen Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses nach der Wiedervereinigung in Höhe von 1.300.000 DM verfügt hätten. Weder der deutsche Staat noch die JCC hätten konkurrierende Ansprüche gehabt. Da Frau E. F. sich im Jahr 1976 für die Entschädigungsleistung entschieden hatte, habe sie ihre Position als Erstberechtigte verloren, die somit den Beschwerdeführern zustehe. Die vermögensrechtlichen Ansprüche von Frau E. F. seien aber erst 1997 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, nämlich nach Ablauf der Frist nach § 30a Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes. Da sie innerhalb dieser Frist keinen Rückübertragungsantrag gestellt hatte, seien die vermögensrechtlichen Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland daher erloschen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat. Hieraus folge, dass allein die Beschwerdeführer, die innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß einen Antrag gestellt hätten, Berechtigte seien. Die Änderung des § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes mit rückwirkender Kraft zugunsten des Staates im Jahr 1998, d. h. sechs Jahre nach Ablauf der gesetzlichen Frist, könne daher nicht als bloße gesetzliche Klärung angesehen werden. Entgegen der Behauptung der Regierung finde § 30a Absatz 1 Satz 1 ebenfalls auf die vom deutsch-amerikanischen Abkommen erfassten Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; so habe der Bundesrat bei der Vorbereitung des neuen Gesetzes von 1998 klar zum Ausdruck gebracht, dass die neue Bestimmung es der Regierung ermöglichen solle, ihre von dem deutsch-amerikanischen Abkommen erfassten Ansprüche geltend zu machen, und dies trotz fehlender Anmeldung des Anspruchs innerhalb der gesetzlichen Frist oder fehlender Verlängerung dieser Frist nach § 30a Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes. Da das deutsch-amerikanische Abkommen am 13. Mai 1992 unterzeichnet worden sei, hätte die Bundesrepublik Deutschland durchaus die Möglichkeit gehabt, sogar vorsorglich, einen Rückübertragungsanspruch innerhalb der gesetzlichen Frist anzumelden.

38 Die Regierung ist primär der Ansicht, die Beschwerdeführer hätten niemals über ein „Eigentum“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 verfügt und im Besonderen, dass sie mangels einer gefestigten innerstaatlichen Rechtsprechung keine berechtigte Erwartung auf Rückgabe ihres Eigentums hatten. Dem Vermögensgesetz zufolge hätten die Beschwerdeführer als Erben von Grundstücken, die nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR enteignet wurden, einen Restitutionsanspruch nur unter der Voraussetzung gehabt, dass anderen Antragstellern kein vorrangiger Anspruch zustünde, was insbesondere bei den Erben der jüdischen Alteigentümer der Fall war. Die Beschwerdeführer müssten sich im Klaren sein, dass ihnen bei einer solchen Fallkonstellation lediglich ein Entschädigungsanspruch zusteht. Der Ablauf der Frist vom 31. Dezember 1992 habe keine rechtlichen Folgen bewirkt, weil es den zuständigen Behörden oblag zu bestimmen, ob die Beschwerdeführer einen Restitutionsanspruch hatten oder aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften hiervon ausgeschlossen waren. Mit Beschluss vom 12. Juli 2001 hat aber die zuständige Behörde den Antrag der Beschwerdeführer in diesem Sinne abgewiesen, der in der Folge von allen innerstaatlichen Gerichten bestätigt worden ist. Außerdem seien vor Ablauf der in Rede stehenden Frist zwei Ereignisse eingetreten, die unter Beweis gestellt hätten, dass die Beschwerdeführer keine berechtigte Erwartung haben konnten: die Registrierung eines Antrags der JCC, die unter bestimmten im Vermögensgesetz vorgesehenen Voraussetzungen als Rechtsnachfolgerin der Ansprüche jüdischer Alteigentümer fungieren könne, und die Verabschiedung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992, mit dem das deutsch-amerikanische Abkommen Bestandteil des innerstaatlichen Rechts wurde. In diesem Gesetz war die Übertragung von Ansprüchen jüdischer Alteigentümer an Deutschland vorgesehen, wenn sich diese wie im vorliegenden Fall für Ausgleichsleistungen entschieden hatten; diese Übertragung sei erst am 29. April 1997 wirksam geworden, als die zu überweisende Pauschalsumme festgesetzt wurde. Außerdem habe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1999, in dem Deutschland der Auffassung war, dass ihm ein Anspruch auf den Grundbesitz zustehe, trotz der Tatsache, dass die Änderung der Frist für die Einreichung des Restitutionsantrags nach dem Beschluss der zuständigen Behörde erfolgte, unter Beweis gestellt, wie verworren die Rechtslage seinerzeit war; schließlich habe die Einführung von Spezialvorschriften im Dezember 1993, aufgrund derer der Staat seine Ansprüche beibehalten wollte, indem den zuständigen Behörden ermöglicht wird, einen Vorbehalt im Grundbuch einzutragen (dahingehend, dass das Eigentum nur mit Genehmigung des Staates veräußert werden kann), gezeigt, dass Letzterer vom Grundsatz ausging, dass das deutsch-amerikanische Abkommen keine Anmeldung eines Restitutionsanspruches seinerseits vorsah. 2. Würdigung durch den Gerichtshof

39 Der Gerichtshof muss sich zunächst mit der Frage der Anwendbarkeit des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 befassen. Zu diesem Zweck muss er prüfen, ob die Beschwerdeführer im Besitz von „Eigentum“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 waren, d. h. mangels „eines vorhandenen Eigentums“ - wie im vorliegenden Fall - von Vermögenswerten einschließlich Forderungen, aufgrund derer sie vorbringen können, dass sie zumindest eine „berechtigte Erwartung“ haben («legitimate expectation»), um in den effektiven Genuss eines Eigentumsrechts zu gelangen. Diese berechtigte Erwartung, die konkreter als eine einfache Hoffnung sein muss, muss „sich auf eine gesetzliche Norm stützen oder eine gefestigte Grundlage in der innerstaatlichen Rechtsprechung haben“ (siehe insbesondere V. M. u. a. ./. Deutschland (Entsch.), [GK], Nrn. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Rdnrn. 74, 77, 78 und 112, CEDH 2005-V).

40 Der Gerichtshof hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass es unstreitig ist, dass die Beschwerdeführer auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften des Vermögensgesetzes einen Restitutionsantrag innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt haben, die nach § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes in der ursprünglichen Fassung am 31. Dezember 1992 ablief; andererseits hat die Bundesrepublik Deutschland, die nach dem am 13. Mai 1992 geschlossenen und am 28. Dezember 1992 in Kraft getretenen deutschamerikanischen Abkommen zur Rechtsnachfolgerin der Ansprüche von Frau E. F. - der Erbin der jüdischen Alteigentümer - wurde, einen solchen Restitutionsantrag innerhalb der gesetzlichen Frist nicht gestellt.

41 Daher ist der Gerichtshof der Ansicht, dass zwischen der Situation vor und nach Ablauf dieser Frist zu unterscheiden ist.

42 Vor Ablauf der Frist war es den Beschwerdeführern als Erben der zu DDR-Zeiten enteigneten Grundstücke möglich, entweder in den Genuss der Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke (§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) oder der Zahlung des Erlöses des nach der Wiedervereinigung erfolgten Verkaufs (§ 16 Absatz 1 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes) zu gelangen, oder aber eine Entschädigung zu erhalten (§ 3 Absatz 2 des Vermögensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes) (siehe oben einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnrn. 31 und 32). Als Rechtsnachfolger der Eigentümer von Grundstücken, die in der ehemaligen DDR enteignet wurden, und „Zweitgeschädigte“ hatten sie keine berechtigte Erwartung auf Rückübertragung ihres Eigentums, weil die Erben der jüdischen Alteigentümer und „Erstgeschädigten“ ebenfalls einen Restitutionsantrag stellen konnten und sie vorrangig Berechtigte waren.

43 Bei Ablauf der gesetzlichen Frist hatten einzig die Beschwerdeführer und die JCC einen Restitutionsantrag gestellt. Die JCC konnte aber, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Januar 2004 festgestellt hat, ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nicht geltend machen, weil Frau E. F. im Jahr 1976 entschädigt worden war und ihre Vermögensansprüche nach dem deutsch-amerikanischen Abkommen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen waren (Rdnr. 24 oben).

44 Die Beschwerdeführer haben ihren Restitutionsantrag zwar am 10. Oktober 1990 gestellt, das Landesamt hat seinen Beschluss über die Abweisung aber erst am 12. Juli 2001 erlassen, d. h. nahezu elf Jahre später und im Anschluss an die 1998 erfolgte Gesetzesänderung, wobei dieser Beschluss in der Folgezeit von allen innerstaatlichen Gerichten bestätigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat gleichwohl in seinem Urteil vom 26. Mai 1999 in einer anderen Sache eine Unterscheidung danach getroffen, ob die Entscheidung der zuständigen Behörde über den Restitutionsantrag und die Eigentumsrückübertragung als solche vor oder nach der Gesetzesänderung ergangen sind (siehe oben einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnr. 35).

45 Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen hervorgehoben, dass das Gesetz vom 21. Dezember 1992 über das deutsch-amerikanische Abkommen keine Spezialvorschriften vorgesehen hatte, wonach die Bundesrepublik Deutschland von einer solchen Antragstellung befreit sei; unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung hat es gefolgert, dass die Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf der gesetzlichen Frist erloschen waren. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 26. Mai 1999 auch angegeben, dass § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes ursprünglich auf alle vermögensrechtlichen Ansprüche einschließlich der aus dem deutsch-amerikanischen Abkommen „abgeleiteten Ansprüche“ anwendbar war.

46 Das Bundesverwaltungsgericht war zwar hinsichtlich der Art der vermögensrechtlichen Ansprüche, die den Beschwerdeführern nach innerstaatlichem Recht zustanden, der Ansicht, dass deren auf dem Vermögensgesetz basierenden Restitutionsansprüche nicht in den Schutzbereich von Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes fielen, jedoch hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. August 2004 die Auffassung vertreten, es könne angenommen werden, dass die Ansprüche der Beschwerdeführer den Schutz des Artikels 14 Absatz 1 genießen, aber der Gesetzgeber habe einen angemessenen Interessenausgleich sichergestellt.

47 Demnach ist der Gerichtshof der Auffassung, dass mit Ablauf der gesetzlichen Frist und mangels Einreichens eines Restitutionsantrages seitens der Bundesrepublik Deutschland, der alleinigen Rechtsnachfolgerin der Erben jüdischer Alteigentümer und Erstgeschädigten, die Beschwerdeführer, obwohl sie Erben von Eigentümern sind, deren Grundstücke in der ehemaligen DDR enteignet wurden und daher als Zweitgeschädigte gelten, eine „berechtigte Erwartung“ hatten, dass sich ein Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke konkretisieren würde. Diese „berechtigte Erwartung” stützte sich auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches darauf hinwies, dass das Gesetz vom 21. Dezember 1992 über das deutsch-amerikanische Abkommen keine Spezialvorschriften vorgesehen hatte, wonach die Bundesrepublik Deutschland von einer solchen Antragstellung befreit sei, sowie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, demzufolge angenommen werden könne, dass die Ansprüche der Beschwerdeführer den Schutz des Artikels 14 Absatz 1 des Grundgesetzes genießen würden. In Anbetracht der ganz besonderen Umstände dieses Falles verfügten die Beschwerdeführer folglich über ein „Eigentum“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 Satz 1. Demnach haben die Garantien dieser Bestimmungen im vorliegenden Fall Gültigkeit. B. Zur Beachtung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 1. Vorbringen der Parteien

48 Die Beschwerdeführer behaupten, die Änderung des § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes mit rückwirkender Kraft zu Gunsten des Staates ohne angemessene Entschädigung stelle eindeutig eine Eigentumsentziehung im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 dar. Nach ihrer Ansicht verfolgte diese kein legitimes Ziel, weil die Regierung lediglich bestrebt gewesen sei, den eigenen Fehler zu Lasten der Beschwerdeführer rückwirkend zu korrigieren. Selbst wenn derartige Fehler bei der Ausübung von Verwaltungsaufgaben durchaus möglich seien, wäre es zweckmäßig, wenn die Zivilgesellschaft insgesamt diese Last tragen würde, statt rückwirkend eine Eigentumsentziehung zu Lasten von Einzelpersonen vorzunehmen. Außerdem habe diese Eigentumsentziehung den Beschwerdeführern, denen ein Restitutionsanspruch nach Maßgabe des Vermögensgesetzes zugestanden habe, der ihnen rückwirkend genommen worden sei, eine unverhältnismäßige Last aufgebürdet. Genau auf dieser Grundlage würden sie vor dem Gerichtshof eine Ausgleichleistung fordern. Die Höhe der nach dem Entschädigungsgesetz vorgesehenen Entschädigung sei hier ohne Bedeutung, weil Personen entschädigt werden sollten, die ihre Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht haben geltend machen können, was einer Situation entspreche, die sich von ihrer eigenen gänzlich unterscheide. Die Beschwerdeführer hätten also nur hilfsweise und vorsorglich am 28. Dezember 1992 - nach ihrer Ansicht innerhalb der gesetzlichen Frist - auch einen Antrag auf Entschädigung gestellt, der aber mit der vorliegenden Beschwerde in keinem Zusammenhang stehe. Schließlich sind die Beschwerdeführer der Auffassung, dass die nach dem Entschädigungsgesetz vorgesehene Entschädigung jedenfalls in keinem Verhältnis zum streitgegenständlichen Eingriff stand.

49 Nach Auffassung der Regierung kann die Änderung des § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführer Eigentum erworben hätten, nicht als Verstoß gegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 erklärt werden, denn sie habe einen angemessenen Ausgleich der in Rede stehenden Interessen im Licht des großen Ermessensspielraums bewirkt, der dem Staat im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung zustand. Diese Gesetzesänderung habe in der Tat darauf abgezielt, eine Situation klarzustellen, die von den obersten nationalen Gerichten als unklar eingestuft wurde. Ziel des Vermögensgesetzes sei es außerdem gewesen, vorrangig die Rückübertragung des Eigentums an die Erben der ehemaligen jüdischen Eigentümer zu gewährleisten und ihnen den Verkehrswert der Grundstücke zuzusichern. Aufgrund des deutsch-amerikanischen Abkommens seien diese Ansprüche aber im vorliegenden Fall auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und es sei von allgemeinem Interesse gewesen, dass der Staat sich seine vermögensrechtlichen Ansprüche angesichts dessen, dass er eine Ausgleichszahlung über insgesamt 102 Millionen USD an die Vereinigten Staaten geleistet hatte, sichert. Den Beschwerdeführern würde ihrerseits ein Entschädigungsanspruch in Höhe von ca. 55.000 DM zustehen, der sich auf die einschlägigen Bestimmungen des Vermögensgesetzes stützt, die anwendbar sind, wenn die Rückübertragung eines Eigentums nicht möglich ist. Um die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu bestimmen, ist die Regierung der Ansicht, dass man sich nicht auf den Wert der Grundstücke nach 1990 beziehen sollte, weil die Beschwerdeführer kein absolutes Eigentumsrecht gehabt hätten. Gestützt auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache P. (P. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 25101/05, 3. Juli 2007) ist die Regierung der Auffassung, dass der Betrag von 55.000 DM angesichts der unbestimmten Art der Vermögensansprüche der Beschwerdeführer als eine angemessene Entschädigung zu betrachten ist. Sie hätten es versäumt, einen Antrag in diesem Sinne innerhalb der gesetzlichen Frist zu stellen, doch sei das diesbezügliche Verfahren noch vor dem Verwaltungsgericht anhängig. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Das Vorliegen eines Eingriffs in das Recht auf Achtung eines „Eigentums“

50 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach dargelegt hat, ruft er in Erinnerung, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 drei verschiedene Vorschriften enthält: „die erste Vorschrift in Absatz 1 erster Satz ist allgemeiner Art und enthält den Grundsatz der Achtung des Eigentums; die zweite Vorschrift in Absatz 1 zweiter Satz betrifft die Eigentumsentziehung, die bestimmten Bedingungen unterstellt wird; die dritte Vorschrift in Absatz 2 gibt den Staaten unter anderem die Befugnis, die Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu regeln (...). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Vorschriften, die in keinem wechselseitigen Zusammenhang stehen: Die zweite und die dritte Vorschrift beziehen sich auf besondere Beispiele für Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts; sie sind daher im Licht des in der ersten Vorschrift verankerten Grundsatzes auszulegen (siehe u.a. das Urteil in der Sache James u. a. ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1986, Serie A, Bd. 98, S. 29-30, Rdnr. 37, das teilweise den Wortlaut der Analyse aufgreift, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Sache Sporrong und Lönnroth ./. Schweden, 23. September 1982, Serie A, Bd. 52, S. 24, Rdnr. 61, und J. u. a. ./. Deutschland [GK], Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01, Rdnr. 78, CEDH 2005-VI entwickelt hat).

51 Der Gerichtshof hebt hervor, dass im vorliegenden Fall mit dem Gesetz vom 20. Oktober 1998 über die Vermögensrechtsbereinigung § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes rückwirkend geändert worden ist, indem ein vierter Satz eingefügt wurde, wonach die in diesem Paragraphen vorgesehene Ausschlussfrist vom 31. Dezember 1992 nicht auf die Ansprüche aus dem deutsch-amerikanischen Abkommen anwendbar ist.

52 Diese rückwirkende Änderung führte dazu, dass die Beschwerdeführer jeglichen Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke oder auf Auszahlung des Verkaufserlöses entsprechend dem Verkehrswert des Eigentums nach der Wiedervereinigung verloren haben.

53 Nach Ansicht des Gerichtshofs stellte sie demnach einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Eigentums dar, der unter dem Blickwinkel des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1, Absatz 1 zweiter Satz, zu würdigen ist.

54 Es ist daher zu ermitteln, ob der gerügte Eingriff unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung gerechtfertigt ist. b) Die Rechtfertigung des Eingriffs i. „Gesetzlich vorgesehen“

55 Was die Rechtmäßigkeit des Eingriffs anbelangt, so hebt der Gerichtshof hervor, dass die streitgegenständliche Maßnahme auf dem Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Oktober 1998 basierte und dass bei diesem Gesetz die nach der Konvention erforderlichen Kriterien der Zugänglichkeit, Genauigkeit und Vorhersehbarkeit unstreitig sind.

56 Anschließend haben die deutschen Gerichte die Ansicht vertreten, der Gesetzgeber habe durch die Änderung des § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Jahr 1998 den Rechtsmangel der Fristversäumnis seitens der Bundesrepublik Deutschland „geheilt“, wobei das Bundesverfassungsgericht der Auffassung war, dass diese Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang standen.

57 Der Gerichtshof ist gleichwohl der Meinung, dass diese Auslegung nicht willkürlich gewesen ist. Er ruft in diesem Zusammenhang in Erinnerung, dass es in erster Linie den innerstaatlichen Behörden und insbesondere den Gerichten obliegt, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden (siehe unter vielen anderen die o.a. Rechtssache J. u. a. ./. Deutschland, Rdnr. 86).

58 Die Entziehung des Eigentums war daher, wie es Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verlangt, gesetzlich vorgesehen.

59 Der Gerichtshof muss nun prüfen, ob diese Entziehung ein legitimes Ziel verfolgte, d. h. ob „ein öffentliches Interesse“ gegeben war, und ob sie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Sinne der zweiten Vorschrift von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 erfolgt ist. ii. Aus Gründen des öffentlichen Interesses

60 Der Gerichtshof erinnert daran, dass die nationalen Behörden dank der unmittelbaren Kenntnis ihrer Gesellschaft und von deren Bedürfnissen grundsätzlich besser als der internationale Richter geeignet sind festzustellen, was „öffentliches Interesse“ bedeutet. Im Rahmen des von der Konvention geschaffenen Schutzmechanismus ist es folglich ihre Aufgabe, als erste über das Vorhandensein eines Problems von allgemeinem Interesse, das Eigentumsentziehungen rechtfertigt, zu entscheiden. Infolgedessen verfügen sie hier wie auch in anderen Bereichen, auf die sich die Garantien der Konvention erstrecken, über einen gewissen Ermessensspielraum. Außerdem ist der Begriff „das öffentliche Interesse“ von Natur aus weit gefasst. Insbesondere schließt die Entscheidung, Gesetze über Eigentumsentziehungen zu verabschieden, in der Regel die Untersuchung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Fragen ein. Da es der Gerichtshof für normal erachtet, dass der Gesetzgeber über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wirtschafts- und Sozialpolitik verfügt, respektiert er die Art und Weise, in der dieser die zwingenden Erfordernisse des „allgemeinen Interesses“ versteht, es sei denn, dessen Beurteilung stellt sich als offensichtlich unangemessen heraus (vorgenannte Rechtssache James u.a., S. 32, Rdnr. 46, und Zvolský und Zvolská ./.Tschechische Republik, Nr. 46129/99, Rdnr. 67 in fine, CEDH 2002-IX). Dies gilt zwangsläufig, wenn nicht erst recht, für so radikale Veränderungen wie diejenigen, die bei der deutschen Wiedervereinigung erfolgten, wo ein Übergang zu einem marktwirtschaftlichen System stattfand (vorgenannte Sache J. u. a., Rdnr. 80).

61 Im vorliegenden Fall sieht der Gerichtshof keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass das Vermögensrechtsbereinigungsgesetz von 1998, das – seinem Wortlaut zufolge - darauf abzielte, eine nach Auffassung des deutschen Gesetzgebers unklare Rechtslage klarzustellen und seine aus dem deutsch-amerikanischen Abkommen abgeleiteten vermögensrechtlichen Ansprüche sicherzustellen, einem öffentlichen Interesse diente. iii. Verhältnismäßigkeit des Eingriffs

62 Der Gerichtshof erinnert daran, dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums einen gerechten Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und den Anforderungen an den Schutz der Grundrechte des Einzelnen herbeizuführen hat (siehe u.a. die vorerwähnte Rechtssache Sporrong und Lönnroth, Rdnr. 69, Griechische Raffinerien Stran und Stratis Andreadis ./. Griechenland, 9. Dezember 1994, Rdnr. 69, Serie A, Bd. 301-B, und National & Provincial Building Society, Leeds Permanent Building Society und Yorkshire Building Society./. Vereinigtes Königreich, 23. Oktober 1997, Rdnr. 80, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1997-VII). Das Bestreben, einen solchen Ausgleich sicherzustellen, spiegelt sich in der Struktur des gesamten Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 wider, folglich auch im zweiten Satz, der im Lichte des im ersten Satz verankerten Grundsatzes zu sehen ist. Insbesondere müssen die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu dem von jeder vermögensentziehenden Maßnahme angestrebten Ziel stehen (Pressos Compania Naviera S.A. u.a. ./. Belgien, Urteil vom 20. November 1995, Serie A, Bd. 332, S. 23, Rdnr. 38). Bei der Überprüfung, ob dieses Erfordernis beachtet wurde, gewährt der Gerichtshof den Staaten einen großen Ermessensspielraum sowohl bei der Auswahl der Durchführungsmodalitäten als auch bei der Beurteilung, ob deren Folgen im Allgemeininteresse durch das Bemühen gerechtfertigt sind, das Ziel der in Rede stehenden Rechtsvorschriften zu erreichen (Chassagnou u.a. ./. Frankreich [GK], Nr. 25088/94, 28331/95 und 28443/95, Rdnr. 75, CEDH 1999-III). Er kann deswegen aber nicht auf seine Kontrollbefugnis verzichten, die ihn verpflichtet zu überprüfen, ob der geforderte Ausgleich in einer Weise gewahrt worden ist, dass er mit dem Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Eigentums im Sinne des Artikels 1 erster Satz des Protokolls Nr. 1 vereinbar ist (vorgenannte Rechtssache Zvolský und Zvolská, Rdnr. 69, und vorgenannte Rechtssache J. u. a. ./. Deutschland, Rdnr. 93).

63 Bei der Feststellung, ob die streitgegenständliche Maßnahme den gewollten gerechten Ausgleich wahrt und ob sie insbesondere den Beschwerdeführern nicht eine unverhältnismäßige Last aufbürdet, sind die vom innerstaatlichen Recht vorgesehenen Entschädigungsmodalitäten zu berücksichtigen. Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass eine Eigentumsentziehung ohne Zahlung eines dem Wert des Eigentums angemessenen Betrags normalerweise eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung darstellt, und dass das völlige Fehlen einer Entschädigung nur unter außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gerechtfertigt sein kann (vorgenannte Sache J. u. a., Rdnr. 94).

64 Der Gerichthof hebt zunächst hervor, dass das Vermögensgesetz, das die Streitigkeiten in Bezug auf die im Gebiet der ehemaligen DDR belegenen Vermögenswerte regelt, den Erben jüdischer Alteigentümer, den Erstgeschädigten, einen vorrangigen Restitutionsanspruch einräumt. Die Erben der Eigentümer, deren Grundstücke in der ehemaligen DDR enteignet wurden und die als Zweitgeschädigte gelten, wie dies vorliegend der Fall ist, haben nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes einen Anspruch auf Entschädigung (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnr. 31 oben).

65 Diesbezüglich erinnert er auch daran, dass der Staat bei der Verabschiedung von Gesetzen vor dem einmaligen Hintergrund der deutschen Wiedervereinigung über einen großen Gestaltungsspielraum verfügt, und zwar in Anbetracht der unendlich großen Aufgabe, der sich der Gesetzgeber gegenübersah, um die vielen Fragen zu regeln, die sich durch den Übergang von einem kommunistischen Regime zu einem demokratischen marktwirtschaftlichen System zwangsläufig gestellt haben (siehe insbesondere die vorgenannte Sache M. u. a., Rdnrn. 74, 77 und 110, vorgenannte Sache J. u. a., Rdnr. 113, und schließlich sinngemäß Vistiņš und Perepjolkins ./. Lettland, Nr. 71243/01, Rdnr. 85, 8. März 2011).

66 Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass acht Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung und sechs Jahre nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen nach Maßgabe des Vermögensgesetzes der Gesetzgeber § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes rückwirkend in dem Sinne geändert hat, dass diese Ausschlussfrist nicht für Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland aus dem deutsch-amerikanischen Abkommen gilt. Diese, wenn auch generelle Gesetzesänderung, hat eine Ungleichheit zu Gunsten des Staates und zu Ungunsten der Beschwerdeführer bewirkt, denen jeglicher Anspruch auf Rückgabe der streitgegenständlichen Grundstücke oder auf Auszahlung des Verkaufserlöses nach der Wiedervereinigung genommen wurde.

67 Der Gerichtshof hat aber darauf hingewiesen, dass es der Legislative zwar grundsätzlich unbenommen bleibt, in zivilrechtlichen Sachen Ansprüche aus geltenden Gesetzen im Wege neuer Bestimmungen mit rückwirkender Kraft zu regeln, der Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts und der Begriff des faires Verfahrens nach Artikel 6 jeglichem Eingriff der Legislative in die Rechtspflege mit dem Ziel, die gerichtliche Lösung des Rechtsstreits zu beeinflussen, jedoch entgegensteht, es sei denn, es liegen zwingende Gründe allgemeinen Interesses vor (siehe sinngemäß vorerwähnte Sache Griechische Raffinerien Stran und Stratis Andreadis ./. Griechenland, Rdnr. 49, und vorgenannte Sache National & Provincial Building Society, Leeds Permanent Building Society und Yorkshire Building Society ./. Vereinigtes Königreich, Rdnr. 112, Zielinski und Pradal und Gonzalez u.a. ./. Frankreich [GK], Nrn. 24846/94 und 34165/96 bis 34173/96, Rdnr. 57, CEDH 1999-VII, und Varnima Corporation International S.A. ./. Griechenland, Nr. 48906/06, Rdnrn. 26-35, 28. Mai 2009).

68 Nach Ansicht des Gerichtshofs erscheint im vorliegenden Fall in Bezug auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zunächst die Tatsache ausschlaggebend, dass die im Vermögensgesetz ursprünglich festgesetzte Frist auf alle vermögensrechtlichen Ansprüche einschließlich derjenigen aus dem deutsch-amerikanischen Abkommen anwendbar war. In dem Gesetz vom 21. Dezember 1992 waren nämlich keine speziellen Bestimmungen verankert, wonach die Bundesrepublik Deutschland von der Geltendmachung eines solchen Anspruchs ausgenommen wäre (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1999 und 21. Januar 2004 – Rdnrn. 35 und 24 oben).

69 Ferner ist unbestreitbar, dass Deutschland vor Ablauf der vom Gesetzgeber ursprünglich auf den 31. Dezember 1992 festgesetzten gesetzlichen Frist Kenntnis von der Sachlage hatte, da das deutsch-amerikanische Abkommen am 13. Mai 1992 geschlossen worden ist. Dem Staat hätten demnach mehr als sieben Monate zur Verfügung gestanden, um einen ordnungsgemäßen Antrag zu stellen.

70 Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die am 20. Oktober 1998 erfolgte rückwirkende Änderung der ursprünglichen Fassung von § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes erst acht Jahre nach der am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen deutschen Wiedervereinigung und sechs Jahre nach Ablauf der gesetzlichen Frist vom 31. Dezember 1992 stattfand.

71 Bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit ist gleichwohl der Zeitpunkt des Einschreitens des Gesetzgebers als entscheidender Faktor zu berücksichtigen (siehe insbesondere die vorgenannte Sache J. u. a., Rdnr. 116, ii, in der der Gerichtshof auf den kurzen Zeitraum (zwei Jahre) zwischen dem Inkrafttreten der deutschen Wiedervereinigung und der Verabschiedung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes hingewiesen hat), selbst wenn diese verspätete Änderung im vorliegenden Fall womöglich dadurch zu erklären ist, dass der Gesamtausgleichsbetrag erst am 29. April 1997 von der Bundesrepublik Deutschland entrichtet wurde (Rdnr. 18 oben).

72 Auch wenn die förmliche Entscheidung des Landesamtes vom 12. Juli 2001 über den Restitutionsantrag erst nach der Gesetzesänderung vom 20. Oktober 1998 ergangen ist, betrug die Zeitspanne zwischen der Einreichung des Restitutionsantrags am 10. Oktober 1990 und der Entscheidung des Landesamtes gleichwohl zehn Jahre und sechs Monate, was ebenfalls übermäßig lang erscheint.

73 Bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit gilt nicht zuletzt als wesentliches Element die Last, die den Beschwerdeführern durch diese Gesetzesänderung aufgebürdet worden ist: Im Gegensatz zu der vorerwähnten Rechtssache J. u. a., in der das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz keine Entschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführer vorsah (Rdnr. 110), sieht das Entschädigungsgesetz im vorliegenden Fall Entschädigungsleistungen vor. Diese Entschädigung erscheint jedoch angesichts der Schwere des streitgegenständlichen Eingriffs in Form einer rückwirkenden Gesetzesänderung, die eine Ungleichheit zu Gunsten des Staates und zu Ungunsten der Beschwerdeführer bewirkte, unangemessen. Außerdem erscheint ungewiss, ob die Beschwerdeführer überhaupt eine Entschädigung erhalten können, da die Regierung behauptet, sie hätten ihren Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt und das Verwaltungsgericht habe das Verfahren in Erwartung des Urteils des Gerichtshofs ausgesetzt.

74 In Anbetracht der ganz besonderen Umstände dieses Falles und trotz des großen Gestaltungsspielraums, der dem Staat im einmaligen Kontext der deutschen Wiedervereinigung zur Verfügung steht, und trotz des legitimen Ziels des deutschen Gesetzgebers, seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem deutsch-amerikanischen Abkommen sicherzustellen, folgert der Gerichtshof, dass die streitgegenständliche Gesetzesänderung das Erfordernis des „gerechten Ausgleichs“ zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses missachtet hat. Somit ist Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden. II. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 DER KONVENTION IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1

75 Die Beschwerdeführer behaupten, Opfer einer Diskriminierung geworden zu sein, die gegen Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verstoße. Artikel 14 lautet wie folgt: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“

76 Die Beschwerdeführer behaupten, dass die in § 30a Absatz 1 des Vermögensgesetzes vorgesehene Ausschlussfrist auf alle Restitutionsanträge anwendbar sei, einschließlich derjenigen des Staates. Die rückwirkende Gesetzesänderung zu Gunsten des Staates und zu Lasten der Beschwerdeführer habe aber eine Diskriminierung dargestellt, für die es keine Rechtfertigung gebe.

77 Die Regierung behauptet, die Situation der Beschwerdeführer, deren Ansprüche sich aus einer in der ehemaligen DDR vorgenommenen Enteignung ableiten, könne nicht mit derjenigen der Regierung verglichen werden, der als Rechtsnachfolgerin Ansprüche zugefallen seien, die auf dem Wunsch gründeten, nationalsozialistisches Unrecht wieder gut zumachen. Artikel 14 der Konvention sei daher nicht anwendbar. Anderenfalls stütze sich die unterschiedliche Behandlung auf eine objektive und angemessene Rechtfertigung angesichts des Bestrebens des Gesetzgebers, eine unklare Rechtslage im Wege des Gesetzes von 1998 klarzustellen.

78 Da der Gerichtshof eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Eigentums festgestellt hat (Rdnrn. 68-74 oben), erachtet er es für nicht erforderlich, die behauptete Verletzung von Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zu untersuchen. III. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION

79 Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

80 Für den materiellen Schaden verlangen die Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe des Erlöses des am 17. Oktober 1997 erfolgten Verkaufs des Grundstücks, d. s. 664.680 Euro zuzüglich der Verzugszinsen ab diesem Zeitpunkt in Höhe von 544.060 Euro, also einen Gesamtbetrag von 1.208.740 Euro.

81 In Bezug auf die Kosten und Auslagen vor den nationalen Gerichten (Verwaltungsgericht Potsdam, Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht) verlangen die Beschwerdeführer den Belegen zufolge 65.237,80 EUR, einschließlich Anwaltsgebühren und Verfahrenskosten. Was die Kosten vor dem Gerichtshof anbelangt, verlangen die Beschwerdeführer 17.490 EUR und legen die Aufstellung der jeweiligen Honorare vor. Der Gesamtbetrag der Kosten und Auslagen beläuft sich demnach auf 82.727,80 EUR.

82 Die Regierung überlässt dem Ermessen des Gerichtshofs, die Höhe der gerechten Entschädigung festzusetzen, die den Beschwerdeführern gegebenenfalls zu gewähren ist.

83 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Frage der Anwendung des Artikels 41 noch nicht spruchreif ist. Infolgedessen behält er sich die Beurteilung dieser Frage vor und wird das weitere Verfahren unter Berücksichtigung der Möglichkeit bestimmen, dass die Regierung und die Beschwerdeführer eine Einigung erzielen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der Konvention verletzt ist; 2. dass kein Anlass besteht, die Rüge auf der Grundlage des Artikels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der Konvention zu prüfen; 3. dass die Frage der Anwendung von Artikel 41 der Konvention noch nicht spruchreif ist; infolgedessen a) behält er sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor; b) fordert er die Regierung und die Beschwerdeführerin auf, ihm schriftlich innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, ihre Stellungnahme zu dieser Frage zu unterbreiten, und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten; c) behält er sich die Bestimmung des weiteren Verfahrens vor und beauftragt den Kammerpräsidenten, das weitere Verfahren erforderlichenfalls zu bestimmen. Ausgefertigt in Französisch und Englisch und schriftlich zugestellt am 8. Dezember 2011 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Prasident Beschwerde Nr. 5631/05 A. u. a. ./. Deutschland Liste der Beschwerdeführer Name Vorname Geburtsdatum Wohnort A. E. 28.11.1929 Düsseldorf – Deutschland O. I. H. 11.11.1935 Krefeld- Deutschland S. H. L. M. 08.05.1942 Goa – Indien M. M. H. 27.05.1921 Fairfield – Vereinigte Staaten B. H. M. 06.12.1922 Merced – Vereinigte Staaten F. G. F. 25.11.1911 Nürnberg – Deutschland D. J. I. 31.08.1923 Dormagen-Gohr – Deutschland B. H. 26.03.1910 Minden – Deutschland H.-S. L. 30.06.1930 Palm Springs – Vereinigte Staaten