Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2012

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 04.01.2012 – 57249/09

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2012:0104DEC005724909

Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 57249/09 G. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 4. Januar 2012 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Dean Spielmann, Präsident, Elisabet Fura, Karel Jungwiert, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Ganna Yudkivska, Angelika Nußberger, und Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 21. Oktober 2009 erhoben wurde, nach Beratung wie folgt entschieden. SACHVERHALT Der 19... geborene Beschwerdeführer, Herr G., ist türkischer Staatsangehöriger. Er hatte seinen letzten bekannten Wohnsitz in G., Deutschland. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn N., Rechtsanwalt in S., vertreten. A. Die Umstände des Falls Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: An einem nicht genannten Datum leitete die Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Beschwerdeführer und mehrere Mitverdächtige ein Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels ein. Am 28. Januar 2005 ordnete das Amtsgericht Hannover die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an. Das Amtsgericht befand, dass aufgrund der Erkenntnisse, die durch die Überwachung und das Abhören von Telefongesprächen in dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren gewonnen worden waren, hinreichende Gründe für den Verdacht bestünden, dass Betäubungsmittel, Gerätschaften für den Drogenhandel und Betäubungsmittelkonsum sowie Bareinnahmen aus Drogengeschäften in der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers aufbewahrt wurden. Laut Durchsuchungsbeschluss war in dem Ermittlungsverfahren der Verdacht aufgekommen, dass der Mitbeschuldigte K. für den Beschwerdeführer Drogen aufbewahrte und damit für ihn Handel trieb. Den Angaben im Durchsuchungsbeschluss zufolge hatte K. am 25. Januar 2005 aus Venlo (Niederlande) von einer unbekannten männlichen Person einen Anruf erhalten, die ihm auf Türkisch mitteilte, dass sich am 27. Januar 2007 um 8:00 Uhr morgens „ein Freund“ bei ihm einfinden werde. In einem am 26. Januar 2005 in der Mittagszeit geführten Telefongespräch wies K. den Beschwerdeführer darauf hin, dass bisher niemand vorbeigekommen sei. Noch am selben Tag teilte der Beschwerdeführer K. telefonisch mit, dass der besagte Freund abends kommen werde. Gegen 18:00 Uhr erhielt K. einen weiteren Anruf von einer unbekannten Person, die ihm mitteilte, dass Letzterer wegen eines Unfalls nicht vorbeikommen könne. Noch am selben Abend rief der Beschwerdeführer K. an und erkundigte sich, ob sein „Onkel“ angekommen sei und die „anvertrauten Gegenstände“ mitgebracht worden seien; er ließ ihn wissen, dass er am nächsten Tag wiederkommen werde. In einem weiteren Telefongespräch am 27. Januar 2005 teilte der Beschwerdeführer K. mit, dass die Wohnung der „Freunde“ durchsucht worden sei und vor dem nächsten Tag mit ihrer Ankunft nicht zu rechnen sei. In dem Durchsuchungsbeschluss hieß es, dass das Gericht aufgrund der vorgenannten Telefongesprächsdaten zu der Auffassung gelangt sei, dass Gründe für den Verdacht einer bevorstehenden Drogenlieferung und Rückkehr des Beschwerdeführers bestünden. Darüber hinaus sei durch die Überwachung der Nachweis dafür erbracht worden, dass der Beschwerdeführer sich oftmals längere Zeit in der Wohnung seiner Eltern aufgehalten habe und am 8. Januar 2005 - vermutlich zwecks Anbahnung eines Drogengeschäfts - in Begleitung seines Vaters mit dem PKW nach Venlo (Niederlande) gefahren sei. Am 1. Februar 2005 erließ das Amtsgericht Neustadt Haftbefehl und ordnete die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der Einfuhr von Betäubungsmitteln, die nach dem Betäubungsmittelgesetz eine mit Strafe bedrohte Straftat darstellt, an. In dem etwa eineinhalb Seiten umfassenden Haftbefehl stellte das Amtsgericht fest, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, gemeinschaftlich mit den Mitverdächtigen B., D. und K. die Einfuhr und Lieferung von 4.322 Gramm Marihuana durch B. und D. an die Wohnanschrift von K. über mehrere Telefongespräche mit K. koordiniert zu haben. Der dringende Tatverdacht ergebe sich bei dem Beschwerdeführer aus der Beschlagnahme der Betäubungsmittel bei der Durchsuchung der Wohnung seiner Eltern, den Zeugenaussagen der drei Polizeibeamten, die die Durchsuchung vorgenommen hatten, sowie aus den im Rahmen der polizeilichen Überwachung und in dem Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen. Das Gericht befand überdies, dass bei dem Beschwerdeführer wegen der zu erwartenden Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren Fluchtgefahr bestehe. Da bei den Mitverdächtigen hohe Geldbeträge beschlagnahmt worden seien, sei davon auszugehen, dass die kriminelle Vereinigung über die nötigen Mittel verfügt, um dem Beschwerdeführer die Flucht zu ermöglichen. Darüber hinaus verfüge er über gute Verbindungen ins Ausland, insbesondere in die Türkei, wo er sich vermutlich derzeit aufhalte. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2005 teilte der Verteidiger des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft Hannover mit, dass er von dem Beschwerdeführer beauftragt worden sei, und beantragte Einsicht in die Akte des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens. Er stellte seinen Antrag erneut mit Schriftsatz vom 17. März 2005. Am 24. März 2005 teilte die Staatsanwaltschaft Hannover dem Verteidiger mit, dass sein Antrag auf Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 StPO (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“, unten) zunächst abgelehnt werden müsse, weil das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und die Freigabe der Akten den Untersuchungszweck gefährden könnte. Mit Schriftsatz vom 12. April 2005 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers eine gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) über die Gewährung von Akteneinsicht. Er machte geltend, er habe bisher nur Kenntnis von dem Durchsuchungsbeschluss erhalten; seine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft, ob gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl erlassen worden sei, sei jedoch erfolglos geblieben. Er trug vor, dass der Verdächtige für den Fall eines erlassenen Haftbefehls mit Blick auf eine wirksame Verteidigung zumindest Einsicht in den Teil der Akte erhalten müsse, der Angaben zu den Gründen für seine Freiheitsentziehung enthalte. Der Antrag wurde von dem Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 4. Mai 2005 wegen Unzulässigkeit abgelehnt. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass nach § 147 Abs. 5 StPO über die Gewährung der Akteneinsicht im vorbereitenden Verfahren die Staatsanwaltschaft entscheide und insoweit nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft in vorliegendem Fall in geeigneter Weise Abhilfe schaffen könne. Das Oberlandesgericht stützte sich insbesondere auf eine Erklärung des Generalstaatsanwalts vom 29. April 2005 und befand des Weiteren, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe in dem Durchsuchungsbeschluss vom 28. Januar 2005 eindeutig dargelegt seien und der Beschwerdeführer selbst bestätigt habe, dass ihm der Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses bekannt sei. Demnach lägen keine besonderen Umstände vor, aufgrund deren die die Akteneinsicht versagende Entscheidung der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise aufgehoben werden müsste. Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 teilte die Staatsanwaltschaft Hannover dem Beschwerdeführer mit, dass die Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 StPO noch beschränkt sei und diese Beschränkung wirksam bleibe, solange der Beschwerdeführer flüchtig sei. Ein weiteres Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers vom 24. Juli 2007 wurde von der Staatsanwaltschaft Hannover mit ähnlicher Begründung am 27. Juli 2007 abgewiesen. Am 22. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Hannover Dienstaufsichtsbeschwerde, in der er ausführte, dass die einzige Information, die er bisher hinsichtlich der Ermittlungen erhalten habe, sich auf eine Abschrift des Durchsuchungsbeschlusses vom 28. Januar 2005 und des Haftbefehls vom 1. Februar 2005 beschränke. Er brachte die Antragsgründe, die er in seinem Schriftsatz an das Oberlandesgericht Celle vom 12. April 2005 dargelegt hatte, erneut vor und führte weiter aus, dass es keine Anhaltspunkte mehr dafür gebe, dass der Untersuchungszweck gefährdet wäre. Dies treffe insbesondere zu, weil seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. Mai 2005 mehr als zwei Jahre verstrichen seien, das Verfahren gegen die Mitverdächtigen des Beschwerdeführers mittlerweile abgeschlossen sei und der Beschwerdeführer sich seit geraumer Zeit im Ausland aufhalte, was eine Verdunkelungsgefahr seinerseits ausschließe. Die Beschwerde wurde mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 4. Februar 2008 insbesondere deswegen abgewiesen, weil dem Verteidiger seinem eigenen Vortrag zufolge eine Abschrift des Haftbefehls des Amtsgerichts Neustadt vom 1. Februar 2005 vorliege und sich aus den Unterlagen ergebe, dass er mit dem zuständigen Staatsanwalt mehrmals die Auswirkung einer etwaigen Einlassung des Beschwerdeführers auf die von ihm zu erwartende Strafe besprochen hatte. Bei einer Einlassung sei es von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer die Umstände des Falls schildere, ohne von den in der Ermittlungsakte festgehaltenen Tatsachen Kenntnis zu haben. Überdies gebe es Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer noch Kontakte zu Kreisen des organisierten Betäubungsmittelhandels in der Türkei unterhalte. Insoweit bestünden noch Gründe für die Annahme, dass die Gewährung der Akteneinsicht das noch laufende Ermittlungsverfahren gefährden könnte. Am 17. April 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht wegen Unzulässigkeit und mangels Aussicht auf Erfolg ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 7. März 2008 gegen die vorgenannten Bescheide der Staatsanwaltschaft Hannover und der Generalstaatsanwaltschaft Celle sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle zur Entscheidung anzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht stellte insbesondere fest, dass wegen des Zeitraums von acht Monaten, der seit dem letzten den Antrag des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid der Staatsanwaltschaft Hannover vom 27. Juli 2007, welcher mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. Februar 2008 bestätigt worden war, verstrichenen war, sich inzwischen im Rahmen des nunmehr bereits fast drei Jahre andauernden Ermittlungsverfahrens die Bedingungen, die zu den angegriffenen Entscheidungen geführt haben, maßgeblich verändert haben könnten. Der Beschwerdeführer sei bei dieser Sachlage gehalten, sein Rechtschutzziel im sachnäheren und schnelleren Verfahren, in vorliegendem Fall ggf. durch einen erneuten Antrag auf Akteneinsicht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, zu verfolgen. Insoweit fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Im Falle einer weiter ablehnenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft wäre nach Durchführung eines erfolglosen Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens der Weg zu einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung frei. Am 28. April 2008 stellte der Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft Hannover einen weiteren Antrag auf Gewährung von Einsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens. Mit Schreiben vom 30. April 2008 wurde sein Antrag nach § 147 Abs. 2 StPO mit der Begründung erneut abgewiesen, dass das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und die Begründung im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 4. Februar 2008 weiterhin greife. Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Celle auf die Begründung im Bescheid vom 4. Februar 2008 Bezug, bestätigte, dass das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, und wies die damit zusammenhängende Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2008 zugestellt. Mit Beschluss vom 22. April 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die am 1. Juli 2008 erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 2009 zugestellt. Der Beschwerdeführer ist offenbar noch auf freiem Fuß. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Nach § 147 Abs. 1 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen und Beweisstücke zu besichtigen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kann die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke oder die Besichtigung der Beweisstücke bis zum Abschluss der Ermittlungen versagt werden, wenn deren Zweck andernfalls gefährdet wäre. Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen jedoch in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren. Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren die Staatsanwaltschaft, danach der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§ 147 Abs. 5). Die Staatsanwaltschaft hebt die Verfügung, mit der die Akteneinsicht versagt wird, spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht. Nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) entscheiden die ordentlichen Gerichte auf Antrag über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten, u. a. auf dem Gebiet des Strafrechts, getroffen werden. Das Gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft. Die §§ 112 ff Strafprozessordnung (StPO) behandeln die Untersuchungshaft. Nach § 112 Abs. 1 StPO darf die Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Ein Haftgrund liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2) oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3) besteht. . Nach § 114 Abs. 1 und 2 StPO wird die Untersuchungshaft durch schriftlichen Haftbefehl eines Richters angeordnet. In dem Haftbefehl sind der Beschuldigte, die Tat, deren er dringend verdächtig ist, einschließlich Zeit und Ort ihrer Begehung, und der Haftgrund anzuführen (§ 114 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3). Des Weiteren sind die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, im Haftbefehl anzuführen, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird (§ 114 Abs. 2 Nr. 4). Nach § 304 StPO ist die Haftbeschwerde des Beschuldigten oder des Verteidigers bei dem zuständigen Gericht zulässig. Nach deutschem Recht, § 230 StPO, ist eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten grundsätzlich nicht zulässig. Eine begrenzte Zahl von Ausnahmen von dieser Regel findet sich insbesondere in §§ 231 ff. Die Hauptverhandlung kann insbesondere dann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen worden und nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen (die sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters pro Tag bestimmen) zu erwarten ist (§ 232 StPO). RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstaben a und b der Konvention, dass sein Recht auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil die Staatsanwaltschaft seinem Verteidiger Einsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens versagt habe. Er machte geltend, dass jegliche Beschränkung des Rechts eines Verteidigers auf Einsicht in die Ermittlungsakte nur zeitlich befristet sein und nicht - wie in vorliegendem Fall - mehrere Jahre dauern dürfe. In Anbetracht der seit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Jahr 2005 verstrichenen Zeit und der Tatsache, dass das Verfahren gegen andere Mitverdächtige, die an den der Ermittlung zugrunde liegenden Straftaten beteiligt waren, inzwischen abgeschlossen sei, gebe es überdies keine Gründe für die Feststellung, dass die Ermittlungen durch die Gewährung von Akteneinsicht für den Verteidiger des Beschwerdeführers gefährdet werden könnten. Es sei unwahrscheinlich, dass in der Zeit nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Mai 2004 wesentliche Ermittlungen durchgeführt worden seien oder künftig zu erwarten seien. Jedenfalls sei wegen der erheblichen Dauer des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass sein Abschluss unmittelbar bevorstehe. Da der Beschwerdeführer sich einige Zeit im Ausland aufgehalten habe, bestehe darüber hinaus keine Verdunkelungs- oder Kollusionsgefahr. Schließlich rügte der Beschwerdeführer, dass ein Verdächtiger für den Fall eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls zumindest Einsicht in den Teil der Ermittlungsakte erhalten müsse, der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Freiheitsentziehung entscheidend sei. Unter diesen Umständen könne eine wirksame Verteidigung nur erfolgen, wenn dieselben Verfahrensgarantien gelten wie im Fall der gerichtlichen Prüfung einer andauernden Untersuchungshaft. Es sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, sich dem Risiko der Festnahme auszusetzen, um Akteneinsicht zu erlangen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer rügte, dass er dadurch, dass die Staatsanwaltschaft Hannover seinem Verteidiger Einsicht in die Akten des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens versagt habe, was mit den Bescheiden und Entscheidungen der nationalen Behörden und Gerichte bestätigt worden sei, an einer wirksamen Verteidigung gehindert worden sei; damit sei sein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstaben a und b verletzt worden. Sein Recht auf ein faires Verfahren sei auch durch das Versäumnis der nationalen Behörden, ihn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anzuhören, verletzt worden. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers eine Frage nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention sowie nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstaben a und b aufwerfen könnte, die wie folgt lauten: “1. „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“ ... 3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; ...” Da die in Artikel 6 Abs. 3 enthaltenen Garantien besondere Aspekte des nach Absatz 1 vorgesehenen Rechts auf ein faires Verfahren darstellen, wird der Gerichtshof die Rügen des Beschwerdeführers nach diesen Bestimmungen im Zusammenhang prüfen (siehe Rowe und Davis ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28901/95, Rdnr. 59, EGMR 2000-II). Der Gerichtshof merkt an, dass in vorliegendem Fall der sich auf der Flucht befindliche Beschwerdeführer offenbar nie festgenommen worden ist, das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht abgeschlossen ist, wegen der Straftaten, derer er verdächtig ist, keine Anklage erhoben wurde und auch kein Hauptverfahren eröffnet worden ist. Daher ist die Frage berechtigt, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Konvention einer Straftat angeklagt wurde. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass im Rahmen der Konvention die Ausdrücke „angeklagt“ und „Anklage“ eine eigenständige Bedeutung haben und eher mit Blick auf das Ziel als auf die formale Situation auszulegen sind (siehe Padin Gestoso ./.Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39519/98, EGMR 1999-II (Auszüge), und Casse ./. Luxemburg, Individualbeschwerde Nr. 40327/02, Rdnr. 71, 27. April 2006). Eine Anklage im Sinne des Artikels 6 der Konvention kann allgemein als „amtliche Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet wird“ definiert werden. Dies kann zu einem Zeitpunkt erfolgen, ehe das Tatgericht mit der Rechtssache befasst wird, wie dem Zeitpunkt der Festnahme, dem Zeitpunkt, zu dem dem Betroffenen offiziell mitgeteilt wird, dass er strafrechtlich verfolgt wird, oder dem Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (siehe u. a. G.K. ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 38816/97, Rdnr. 98, 20. Januar 2004). Der Gerichtshof hat zudem festgestellt, dass „Anklage“ nicht nur die amtliche Mitteilung, dass einer Person die Begehung einer Straftat angelastet wird, bedeutet, sondern auch eine Maßnahme, die diesen Vorwurf impliziert und sich erheblich auf die Lage des Verdächtigen auswirkt (siehe Šubinski ./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 19611/04, Rdnr. 62, 18. Januar 2007, und E../. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 73, Serie A Band 51). Der Gerichtshof merkt in vorliegender Rechtssache an, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen zu dem gegen ihn wegen des Verdachts des Drogenhandels eingeleiteten Ermittlungsverfahren nur die Informationen erhielt, die sich aus dem Durchsuchungsbeschluss vom 28. Januar 2005 und dem Haftbefehl vom 1. Februar 2005 ergaben. Es ist unklar, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Kenntnis über den Inhalt der besagten Unterlagen erlangte. Gemäß dem Schriftsatz des Verteidigers des Beschwerdeführers an das Oberlandesgericht Celle vom 12. April 2005, mit dem er eine gerichtliche Entscheidung zu der Frage beantragte, ob Einsicht in die Ermittlungsakte zu gewähren sei, hatte er nur Kenntnis von dem Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses. Im Rahmen der bei der Staatsanwaltschaft Hannover am 22. Februar 2008 erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde bestätigte der Verteidiger, dass ihm auch eine Abschrift des Haftbefehls vom 1. Februar 2005 vorliege. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der erste Antrag des Verteidigers auf Einsicht in die Ermittlungsakte vom 17. Februar 2005 datiert; mithin musste der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits von dem laufenden Ermittlungsverfahren und zumindest dem Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses Kenntnis gehabt haben. Daher ist spätestens ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Ermittlungen unmittelbar betroffen war und folglich im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Konvention einer Straftat angeklagt war. Der Gerichtshof stellt fest, dass in dem Durchsuchungsbeschluss vom 28. Januar 2005 nicht nur auf die einschlägige Bestimmung des Betäubungsmittelgesetzes Bezug genommen und die Straftat, derer der Beschwerdeführer verdächtig war, bezeichnet wurde, sondern er auch eine ziemlich genaue Schilderung der tatsächlichen Umstände, auf denen dieser Verdacht gründete, enthielt. In dem Durchsuchungsbeschluss waren die Uhrzeit und der Inhalt der verschiedenen Telefongespräche, die in der Zeit vom 25. bis 27. Januar 2005 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitverdächtigen K. geführt worden waren, im Einzelnen aufgeführt; aufgrund dessen nahm das Amtsgericht an, dass Gründe für den Verdacht einer bevorstehenden Drogenlieferung und Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland bestünden. Daher teilt der Gerichtshof die Auffassung der nationalen Behörden und Gerichte, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sich klar aus dem Durchsuchungsbeschluss ergeben hätten und stellt fest, dass dieser in diesem Stadium des Ermittlungsverfahrens hinreichend ausführlich über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unter Einhaltung von Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention unterrichtet worden ist. Die im Durchsuchungsbeschluss enthaltenen Vorwürfe wurden durch die Angaben in dem Haftbefehl vom 1. Februar 2005 noch ergänzt. Hinsichtlich der wiederholten Ablehnung der Anträge des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Ermittlungsakte erkennt der Gerichtshof an, dass strafrechtliche Ermittlungen effektiv geführt werden müssen und dass dies bedeuten kann, dass ein Teil der im Rahmen der Ermittlungen zusammengetragenen Informationen geheim zu halten ist, um zu verhindern, dass Tatverdächtige Beweismaterial manipulieren und den Gang der Rechtspflege untergraben (siehe Garcia Alva ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23541/94, Rdnr. 42, 13. Februar 2001). Dies gilt insbesondere, wenn der Verdächtige sich wie in diesem Fall auf der Flucht befindet und von den Strafverfolgungsbehörden nicht vernommen werden kann. Die nationalen Behörden haben in vorliegender Rechtssache nämlich mehrfach darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die Flucht des Beschwerdeführers und seine vermutlichen Verbindungen zu Kreisen des organisierten Betäubungsmittelhandels in der Türkei die Offenlegung der Akten die laufende Ermittlung gefährden könnten. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er gleichwohl festgestellt hat, dass dieses berechtigte Ziel nicht unter Inkaufnahme erheblicher Beschränkungen der Rechte der Verteidigung verfolgt werden kann. Hinsichtlich der Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention hat er erkannt, dass angesichts der dramatischen Folgen der Freiheitsentziehung für die Grundrechte des Betroffenen auch in diesen Verfahren grundsätzlich die Grundanforderungen an ein faires Verfahren, selbst im Stadium des Vorverfahrens, in einem unter den Umständen eines laufenden Ermittlungsverfahrens größtmöglichen Maß erfüllt sein sollen. Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Informationen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung wesentlich sind, dem Anwalt des Tatverdächtigen in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden sollten (siehe Garcia Alva, a. a. O. Rdnr. 42). Der Gerichtshof stellt fest, dass dieser Grundsatz offenbar auch seinen Niederschlag in § 147 Abs. 2 StPO gefunden hat, wonach dem Verteidiger, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen sind und in der Regel Akteneinsicht zu gewähren ist. Jedoch teilt der Gerichtshof die Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass für den Fall eines auf der Flucht befindlichen Verdächtigten, dem die Freiheit noch nicht entzogen ist, die gleichen Überlegungen greifen und die gleichen Verfahrensgarantien gelten wie im Fall der gerichtlichen Prüfung einer andauernden Untersuchungshaft. Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass die Versagung der Einsicht in die Ermittlungsakten im Vorverfahren mit Blick auf die Ermöglichung effizienter strafrechtlicher Ermittlungen unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht zu einer erheblichen Beschränkung der Verteidigungsrechte geführt hat. Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls an sich in einem gesonderten Verfahren vor den nationalen Gerichten hätte anfechten können, und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer daran gehindert war, die insoweit geeigneten innerstaatlichen Rechtsmittel einzulegen. In vorliegender Rechtssache mussten die deutschen Behörden jedoch über die Frage befinden, ob die Gewährung der Einsicht in die Ermittlungsakte das laufende Ermittlungsverfahren gefährden könnte; die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls war weder Gegenstand des innerstaatlichen Verfahrens noch der vorliegenden Beschwerde. Der Gerichtshof ist überdies der Auffassung, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass die Versagung der Einsichtnahme des Beschwerdeführers in die Ermittlungsakten durch die Staatsanwaltschaft willkürlich war. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass weiterhin Gründe für die Annahme bestünden, dass die Akteneinsicht die laufenden Ermittlungen gefährden könne, weil der Beschwerdeführer verdächtig sei, Kontakte zu Kreisen des organisierten Drogenhandels in der Türkei zu unterhalten, und er flüchtig sei. Die Staatsanwaltschaft führte weiter aus, dass es unverzichtbar sei, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer möglichen Einlassung zur Sache die Umstände der Rechtssache ohne Beeinflussung durch die in der Ermittlungsakte festgehaltenen Tatsachen schildere. Der Umstand dass diese Erwägungen nicht nur teilweise in der Begründung der Bescheide der Staatsanwaltschaft, mit denen die Anträge des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht abgelehnt wurden, enthalten waren, sondern auch Gegenstand mehrer Gespräche der Staatsanwaltschaft mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers waren, deutet darauf hin, dass die nationalen Behörden die Interessen der Verteidigung und des Beschuldigten in ihren jeweiligen Entscheidungen berücksichtigten und sie gegen die Notwendigkeit, die Akten in dem Ermittlungsverfahren geheim zu halten, abwägten. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Rechte der Verteidigung nicht in einem Maße eingeschränkt waren, das mit den Garantien nach Artikel 6 der Konvention unvereinbar wäre. Des Weiteren gibt es keine Gründe für die Feststellung, dass für den Fall, dass gegen den Beschwerdeführer ein Hauptverfahren eröffnet werden sollte, dieses ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, weil dem Verteidiger in dem Ermittlungsverfahren Akteneinsicht versagt wurde (siehe Imbrioscia ./. Schweiz, 24. November 1993, Rdnr. 36, Serie A Band 275), oder dem Beschwerdeführer ein kontradiktorisches Verfahren verweigert würde. Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass nach deutschem Recht ein derartiger Strafprozess nicht in Abwesenheit des Verdächtigten durchgeführt werden kann und es daher dem Beschwerdeführer, der sich ins Ausland abgesetzt hat, anzulasten ist, dass das Strafverfahren nicht fortgeführt werden konnte (siehe H.M ./. Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 62512/00, 9. Juni 2005). Nach alledem stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig und erklärt die Individualbeschwerde für unzulässig. Stephen Phillips Dean Spielmann Stellvertretender Kanzler Präsident