Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2012
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 17.01.2012 – 32741/06; 19568/09
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2012:0117DEC003274106
Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Beschwerden Nr. 32741/06 und 19568/09 von R. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 17. Januar 2012 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern und Richterinnen zusammensetzt: Dean Spielmann, Präsident, Karel Jungwiert, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Ann Power-Forde, Angelika Nußberger, André Potocki, sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, aufgrund der vorgenannten Beschwerden, die am 26. Juli 2006 und 30. März 2009 erhoben worden sind; aufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der vom Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen, aufgrund der gemeinsamen Stellungnahme der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche in Deutschland, die der Präsident ermächtigt hat, am schriftlichen Verfahren teilzunehmen (Artikel 36 Absatz 2 der Konvention und Artikel 44 Absatz 2 der Verfahrensordnung), und aufgrund der vom Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahme (Artikel 44 Absatz 5 der Verfahrensordnung); aufgrund der Stellungnahme der österreichischen Regierung, die der Präsident ermächtigt hat, am schriftlichen Verfahren in Bezug auf die Beschwerde Nr. 32741/06 teilzunehmen; aufgrund der Stellungnahme des Evangelischen Pfarrvereins im Rheinland e.V., den der Präsident ermächtigt hat, am schriftlichen Verfahren in Bezug auf die Beschwerde Nr. 19568/09 teilzunehmen; hat nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen: SACHVERHALT Der 1954 geborene Beschwerdeführer R. ist deutscher Staatsangehöriger und in L. wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von den Rechtsanwälten A. S. und J. J. aus H. vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihren Verfahrensbevollmächtigten, Frau A. Wittling-Vogel, Herrn H.-J. Behrens und Frau Katja Behr, Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Die Umstände der vorliegenden Rechtssache Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden.
1 Hintergrund der Sache Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Im Jahr 1982 wurde er zum Pfarrer ordiniert. Am 1. November 1984 übernahm er die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde Duisburg-Laar. Am 2. Mai 2000 wurde er als Pfarrer abberufen. Mit Urteil vom 22. (Anm.d.Übs.: richtig: 28.) Januar 2002 wies die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland („die Kirche“) den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Durch Beschluss vom 22. Juli 2002 gab die Kammer der Berufung des Beschwerdeführers gegen ihr Urteil nicht statt. In Beantwortung eines Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers teilte das Landeskirchenamt diesem mit, dass die Entscheidung über die Abberufung am 1. September 2002 wirksam geworden sei und dass er sich mit Wirkung vom 1. September 2003 im Wartestand befinde, wenn ihm nicht innerhalb von einem Jahr eine neue Pfarrstelle übertragen worden sei. Die Suche nach einer neuen Stelle blieb erfolglos.
2 Das Verfahren über die Versetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand (Beschwerde Nr. 32741/06) a) Die Entscheidungen der Kirchenbehörden Mit Bescheid vom 22. September 2003 teilte die Versorgungskasse der Kirche dem Beschwerdeführer mit, dass sie angewiesen worden sei, ihm ein Wartegeld in Höhe von 75% seiner letzten Dienstbezüge zu zahlen. Auf den Widerspruch des Beschwerdeführers ging keine Antwort ein. Mit seiner am 31. August 2004 bei der Verwaltungskammer der Kirche erhobenen Klage begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er sich nicht im Status des Wartestandes, sondern im Status der Abberufung befinde. Am 15. September 2004 erhob er Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2003. Er behauptete insbesondere, er sei bei seinen Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, nicht unterstützt worden und daher könne die Kirche ihre Entscheidung über seine Versetzung in den Wartestand nicht auf das diesbezügliche Scheitern des Beschwerdeführers stützen. Die beiden Klagen wurden verbunden. Mit Urteil vom 11. Juli 2005 (Anm d.Übs.: richtig „11. April 2005”) wies die Verwaltungskammer die Klagen des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass sie – unabhängig von ihrer wahrscheinlichen Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis – unbegründet gewesen seien. Sie wies insbesondere darauf hin, dass nach § 87 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) abberufene Pfarrerinnen und Pfarrer in den Wartestand treten, wenn ihnen nicht innerhalb eines Jahres eine neue Stelle übertragen worden sei; diese Situation sei im Falle des Beschwerdeführers gegeben. Sie war der Ansicht, dass die Frage, aus welchem Grund die Übertragung einer neuen Stelle nicht stattgefunden hat, unerheblich sei und dass die in solchen Fällen häufig strittige Frage, ob das Bemühen des Betroffenen und die Hilfe des Kirchenamtes ausreichend gewesen seien, für den Zeitpunkt des Eintritts in den Wartestand nicht entscheidend sei. Sie fügte hinzu, ein missbräuchliches Verhalten des Kirchenamtes sei nicht ersichtlich. Nach Ansicht der Kammer hat die Kirche im Verlauf des Verfahrens ihre Bemühungen dargelegt, eine neue Stelle für den Beschwerdeführer zu finden. Dass diese Bemühungen nicht dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprochen hätten, bedeute nicht, dass ein Missbrauch seitens der Kirche vorliege. Am 14. September 2005 wies die Verwaltungskammer den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück. b) Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 24. Oktober 2005 erhob der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1791/05), wobei die Rechtsausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit nahezu identisch mit denjenigen waren, die in der von seinem Bruder am 7. August 2003 erhobenen Verfassungsbeschwerde dargelegt wurden (R. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 39775/04, 6. Dezember 2011). Er wies darauf hin, dass angesichts der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte von ihm nicht verlangt werden könne, diese zunächst anzurufen, was zudem durch die im Falle seines Bruders ergangenen Gerichtsentscheidungen seines Erachtens bestätigt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat am 3. Februar 2006 die Beschwerde des Beschwerdeführers ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen.
3 Das Verfahren über die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand (Beschwerde Nr. 19568/09) a) Die kirchlichen Entscheidungen Am 22. Juni 2006 unterrichtete die Kirche den Beschwerdeführer, dass er mit Wirkung vom 1. September 2006 in den Ruhestand versetzt werde. Mit Bescheid vom 8. August 2006 teilte die Versorgungskasse der Kirche dem Beschwerdeführer mit, dass sie angewiesen worden sei, ihm ein Wartegeld in Höhe von 58% seiner letzten Dienstbezüge zu zahlen. Die Widersprüche des Beschwerdeführers hatten keinen Erfolg. Am 15. September 2006 rief der Beschwerdeführer die Verwaltungskammer der Kirche an und beantragte, den Bescheid vom 22. Juni 2006 aufzuheben. Hilfsweise beantragte er, ihm seine Dienstbezüge aus der Zeit vor seiner Versetzung in den Wartestand oder zumindest das bisher bezogene Wartegeld weiter zu zahlen. Am 29. November 2006 erhob er bei der Verwaltungskammer eine zweite Klage gegen den Bescheid der Versorgungskasse vom 8. August 2006. Mit Urteil vom 17. August 2007 wies die Verwaltungskammer die Klagen des Beschwerdeführers ab. Sie führte zunächst aus, dass nach § 91 Absatz 1 des Pfarrdienstgesetzes (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) ein Pfarrer im Wartestand, der bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren keine andere Stelle finde, in den Ruhestand zu versetzen sei. Sie wies darauf hin, dass das Landeskirchenamt diesbezüglich über keinen Ermessensspielraum verfüge. Sie stellte anschließend fest, dass die Abberufung des Beschwerdeführers im Jahr 2000 und seine Versetzung in den Wartestand im Jahr 2003 nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könnten. Sie legte dar, die entsprechenden Urteile, die sie getroffen habe, seien rechtskräftig. Soweit der Beschwerdeführer den nicht fairen Charakter des Verfahrens zur Versetzung in den Wartestand rügte und einen „Mobbing“-Vorwurf erhob, wies die Verwaltungskammer darauf hin, dass dieser Vortrag nur berücksichtigt werden könne, wenn die Kirchenbehörden rechtsmissbräuchlich gehandelt hätten. Sie hob hervor, dass es zum Nachweis eines solchen Rechtsmissbrauchs nicht ausreiche zu behaupten, dass die Kirche die Bewerbungen des Beschwerdeführers nicht unterstützt, sondern dass aufzuzeigen sei, dass sie sie vereitelt oder behindert hat. Wie sie bereits in ihrem Urteil vom 11. April 2005 hinsichtlich der Versetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand festgestellt hatte, war die Verwaltungskammer der Auffassung, dass vorliegend nichts die Behauptung rechtfertige, die Kirchenbehörden hätten rechtsmissbräuchlich gehandelt. Soweit der Beschwerdeführer rügte, die Kirche habe die Maßnahmen seines Erachtens im Widerspruch zum öffentlichen Dienstrecht automatisch getroffen, folgte die Verwaltungskammer den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs der Evangelischen Kirche der Union in seinem Urteil vom 1. März 2002 (siehe die vorgenannte Entscheidung in der Sache R.). Sie vertrat die Auffassung, die Regelung des Pfarrdienstgesetzes sei folglich nicht zu beanstanden, das die automatische Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand vorsehe, und zwar drei Jahre nach seiner Versetzung in den Wartestand mangels gedeihlichen Wirkens in der Kirchengemeinde. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die Hilfsanträge des Beschwerdeführers sowie sein Widerspruch gegen den Bescheid der Versorgungskasse vom 8. August 2006 keinen Erfolg haben konnten, wenn die Versetzung in den Ruhestand zu Recht erfolgte. Am 7. März 2008 wies die Verwaltungskammer den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück. b) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 Am 10. April 2008 erhob der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde, wobei die Rechtsausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit nahezu identisch mit denjenigen waren, die in der am 24. Oktober 2005 erhobenen früheren Verfassungsbeschwerde dargelegt wurden (siehe oben). Am 9. Dezember 2008 hat eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 717/08). Das Gericht erachtete die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil die angefochtenen Entscheidungen keine Akte der öffentlichen Gewalt seien. Es wies darauf hin, dass das Grundgesetz die Kirchen als vom Staat unabhängige Institutionen anerkennt und diese berechtigt sind, ihre innerkirchlichen Angelegenheiten selbständig ohne staatlichen Eingriff zu regeln. Es fügte hinzu, die Tatsache, dass die Kirchen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hätten, unterwerfe sie keiner besonderen Staats-aufsicht. Das Bundesverfassungsgericht führte weiter aus: „Wenn staatliche Gerichte in der Sache über kirchliche Angelegenheiten zu entscheiden haben, bestimmen sie in diesen Angelegenheiten mit, und zwar selbst dann, wenn sie sich bemühen, der kirchlichen Eigenständigkeit bei der materiellen Entscheidung gerecht zu werden. Die konkrete Betrachtung der konfligierenden Interessen (...) im Einzelfall kann erfahrungsgemäß zu einer allmählichen Steigerung der richterlichen Kontrolldichte führen und birgt so die Gefahr, dass die religiöse Legitimation kirchenrechtlicher Normen verkannt und damit gegen den Grundsatz der Neutralität des Staates in religiösen Dingen verstoßen wird. Das aber ist gerade in dem sensiblen Bereich der durch § 137 Absatz 3 Satz 2 der WRV ausdrücklich gewährleisteten kirchlichen Ämterhoheit problematisch.“ Das Bundesverfassungsgericht folgerte, dass es sich um einen Streit in einem Bereich handelte, der zu den inneren kirchlichen Angelegenheiten zählt, da die angefochtenen Entscheidungen die Versetzung des Pfarrers in den Ruhestand und die Festsetzung seines Ruhegehalts betroffen hätten. Es fügte hinzu, dass die Verfassungsbeschwerde in jedem Fall unbegründet gewesen wäre, denn die Vorschriften des Kirchenrechts würden nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen und insbesondere nicht das Willkürverbot verletzen. Die streitigen Vorschriften über die Versetzung in den Warte- und Ruhestand fanden ebenso wie die Regelungen zum sich daraus ergebenden Gehalt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ihre gesetzliche Grundlage in dem durch Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung gewährleisteten Recht der Kirchen zur selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten und insbesondere dem Recht, Kirchenämter einzurichten, diese zu besetzen und die diesbezüglichen Anforderungen festzulegen. Die Abberufung eines Pfarrers bei Vorliegen eines Tatbestandes, der diesem die gedeihliche Führung des Pfarramtes unmöglich macht, wäre Ausdruck dieser kirchlichen Ämterhoheit. Das Bundesverfassungsgericht wies außerdem darauf hin, dass die Tatsache, dass eine solche Abberufung unabhängig von der Frage, wer die festgestellte Situation verschuldet hat, möglich sei, es der Kirche gestatte, in rascher und effektiver Weise auf eine solche in einer Kirchengemeinde eingetretene Situation zu reagieren. Es führte aus, dass aufgrund dessen, dass die Kirchengemeinden der zentrale Ort des kirchlichen Wirkens seien und die Möglichkeit der Kirchen, auf diese Weise Konfliktsituationen zu beseitigen, für deren Bestehen von existenziellem Interesse und die Abberufung eines Pfarrers außerdem eine weniger einschneidende Maßnahme sei als die disziplinarische Amtsenthebung oder der Verlust der in der Ordination begründeten Rechte. Das Bundesverfassungsgericht prüfte danach die kirchenrechtlichen Bestimmungen über die Versetzung in den Warte- und Ruhestand im Licht des Grundgesetzes. Es gelangte zu dem Schluss, dass das kirchengesetzliche Stufenmodell von sachgerechten Erwägungen getragen ist und es ermöglicht, strengere Maßnahmen zu vermeiden. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts eröffnet sich demnach einem Pfarrer, der es nicht vermocht hat, tiefgreifende Spannungen in seiner Kirchengemeinde zu verhindern oder zu überbrücken, die Möglichkeit der Wiederverwendung über einen Zeitraum von vier Jahren hinweg. Blieben seine Bewerbungsversuche über einen solchen Zeitraum ohne Erfolg, so begründe dies die Vermutung, dass seine Suche auch in Zukunft erfolglos bleibe. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist die Versetzung des Betroffenen in den Ruhestand dann wie auch die damit verbundenen Gehaltskürzungen eine frei von sachfremden Erwägungen getragene Folge, da ein Pfarrer im Ruhestand keine dienstlichen Verpflichtungen mehr habe und daher nicht die gleichen Bezüge wie ein Pfarrer verlangen könne, der eine Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde innehabe. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis 1. Rechtsvorschriften des Staates Das einschlägige staatliche Recht und die einschlägige Rechtsprechung sind in der Entscheidung B. ./. Deutschland (Nr. 38254/04, 6. Dezember 2011) und in der vorgenannten Entscheidung R. aufgeführt. 2. Kirchenrechtliche Bestimmungen Nach § 87 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrdienstgesetz) vom 15. Juni 1996 hat die Entscheidung, einen Pfarrer abzuberufen, zur Folge, dass der Betroffene die Leitung der Kirchengemeinde verliert. Die Dienstbezüge werden jedoch fortgezahlt. § 87 Absatz 2 bestimmt, dass abberufene Pfarrerinnen und Pfarrer sich um die Übertragung einer neuen Pfarrstelle zu bemühen haben; das Landeskirchenamt ist ihnen dabei behilflich. § 87 Absatz 3 sieht vor, dass abberufene Pfarrerinnen und Pfarrer in den Wartestand treten, wenn ihnen nicht innerhalb eines Jahres eine neue Stelle übertragen worden ist. Die Versetzung in den Wartestand hat eine tatsächliche Kürzung der Bezüge um 25 % zur Folge. Sollten Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren keine andere Stelle finden, sind sie nach § 91 Absatz 1 dieses Gesetzes in den Ruhestand zu versetzen. RÜGEN Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention rügt der Beschwerdeführer, keinen Zugang zu einem Gericht gehabt zu haben. Er behauptet, die Anrufung der Verwaltungsgerichte hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt, wie das Verfahren seines Bruders ihm zufolge belegt hat (vorgenannte Entscheidung R.). Er trägt vor, das Bundesverfassungsgericht habe seinerseits die diesbezügliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bestätigt, indem es seine zweite Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annahm, selbst wenn es hilfsweise über die Begründetheit dieser Beschwerde entschieden habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die einzige Institution, die die Begründetheit seiner Beschwerde geprüft habe, die Verwaltungskammer der Kirche gewesen, die seines Erachtens nicht als „unabhängiges und unparteiisches Gericht“ im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 der Konvention angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer fügt hinzu, er habe erst in der Mitte seines Berufslebens gestanden und für seine Frau und die drei Kinder sorgen müssen und nach seiner Versetzung in den Wartestand – wodurch eine Kürzung seines Gehalts um 25% erfolgt sei – eine Versetzung in den Ruhestand erfahren mit der Folge, dass seine Bezüge auf 58% seines ursprünglichen Pfarrergehalts gekürzt worden seien. Der Beschwerdeführer rügt außerdem die fehlende Begründung in der (ersten) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2006. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer rügt die Weigerung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte, über seine Klagen gegen die kirchlichen Entscheidungen zu entscheiden. Er beruft sich auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt wird.“ A. Das Vorbringen der Parteien 1. Die Regierung Die Regierung behauptet, der Beschwerdeführer habe in seinen Verfassungsbeschwerden nicht diejenigen Rügen vorgebracht, die er vor dem Gerichtshof geltend macht, und folglich die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft. Sie behauptet ferner, beim Beschwerdeführer liege keine Opfereigenschaft im Sinne des Artikels 34 der Konvention vor, weil er zwar eine Verletzung seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht rüge, sich aber überhaupt nicht bemüht habe, die Verwaltungsgerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Die Regierung gesteht ein, dass angesichts der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden konnte, seine Rügen vor allen Instanzen der Verwaltungsgerichte geltend zu machen. Sie ist gleichwohl der Ansicht, der Betroffene sei verpflichtet gewesen, zumindest das Verwaltungsgericht erstinstanzlich anzurufen. Ohne Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat sich die behauptete Verletzung nach Ansicht der Regierung nicht konkretisiert. Die Klage des Beschwerdeführers würde im Ergebnis zu einer abstrakten Kontrolle der Rechtslage in Deutschland im Hinblick auf die Möglichkeit führen, Kirchenentscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, und eher einer nach der Konvention nicht vorgesehenen actio popularis ähneln. Die Regierung behauptet sodann, Artikel 6 der Konvention sei angesichts der Rechtsprechung der Konventionsorgane in der vorliegenden Sache auf jeden Fall nicht anwendbar (insbesondere Dudovà und Duda ./. Tschechische Republik (Entsch.), Nr. 40224/98, 30. Januar 2001, und Ahtinen ./. Finnland, Nr. 48907/99, 23. September 2008). Sie weist insbesondere das Argument des Beschwerdeführers zurück, wonach die streitgegenständlichen Entscheidungen in der vorliegenden Sache wegen ihres vermögensrechtlichen Charakters nicht zum innerkirchlichen Bereich gehören würden. Wenn die Kirche aus eigenem Antrieb darüber entscheiden könne, eine Person in ein Kirchenamt zu berufen und/oder diese abzuberufen – wobei es sich um eine innerkirchliche Maßnahme und Befugnis handelt, die der Beschwerdeführer nicht bestreitet – , so kann und muss sie nach Ansicht der Regierung auch die versorgungsrechtlichen Folgen in Bezug auf den Betroffenen daraus ziehen, ohne dabei einer staatlichen gerichtlichen Kontrolle unterworfen zu sein. Der Regierung zufolge ließen sich diese beiden Aspekte nicht trennen. Die anderen von der Regierung vorgebrachten Argumente entsprechen im Wesentlichen denjenigen, die in den beiden vorgenannten Sachen B. und R. dargelegt wurden. 2. Der Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer weist die Einreden der Regierung wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und mangelnder Opfereigenschaft zurück. Er behauptet, er sei angesichts der in der Sache gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die nach seiner Ansicht vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, und in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens, das von seinem Bruder angestrengt wurde und dieselben Fragen aufwarf (vorgenannte Entscheidung R.), nicht verpflichtet gewesen, vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg zum Verwaltungsgericht zu beschreiten. Er gibt vor, er könne sich aus denselben Gründen als Opfer einer Verletzung seiner nach der Konvention garantierten Rechte bezeichnen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 6 der Konvention in den vorliegenden Sachen anwendbar ist. Die diesbezüglich vorgebrachten Argumente entsprechen im Wesentlichen denjenigen, die in der vorgenannten Sache R. dargelegt wurden. B. Stellungnahme der Drittbeteiligten 1. Gemeinsame Stellungnahme der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche in Deutschland Die Evangelischen Kirchen verweisen im Wesentlichen auf ihre Stellungnahme in den beiden genannten Sachen B. und R. Sie fügen hinzu, der Beschwerdeführer habe, indem er sich unmittelbar an das Bundesverfassungsgericht wandte, in Wahrheit auf eine abstrakte Kontrolle der diesbezüglichen Rechtslage in Deutschland hingewirkt. Den Kirchen zufolge sei der Beschwerdeführer aber verpflichtet gewesen, zumindest eine Gerichtsinstanz anzurufen. Sie sind der Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer in Ermangelung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht als Opfer einer Verletzung seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht bezeichnen kann, und außerdem das Bundesverfassungsgericht keine gerichtliche Entscheidung hätte aufheben können, wenn die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers erfolgreich gewesen wäre. Sie legen außerdem eingehend dar, warum Artikel 6 der Konvention nicht anwendbar gewesen ist, und verweisen in diesem Zusammenhang auf die vorgenannte Entscheidung in der Sache Dudovà und Duda und auf das genannte Urteil in der Sache Ahtinen. 2. Stellungnahme der österreichischen Regierung Die österreichische Regierung beruft sich eingehend auf die Rechtsvorschriften über das Verhältnis zwischen dem österreichischen Staat und den Kirchen und listet eine Reihe von Entscheidungen, insbesondere des Obersten Gerichtshofs Österreichs, in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten zwischen den Kirchen und ihren Bediensteten auf. Was die Frage der gerichtlichen Kontrolle von Kirchenentscheidungen anbelangt, so geht aus der von der österreichischen Regierung zitierten Rechtsprechung hervor, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die zwischen einer Kirche und einem Bediensteten bestehenden Arbeitsverhältnisse in der Regel nachprüfen können, wenn es sich um ein Vertragsverhältnis handelt. Die Entscheidung über die Abberufung eines Geistlichen wäre jedoch der Autonomie der jeweiligen Kirche unterworfen, weil dieser Aspekt sich einzig nach dem Kirchenrecht richte. Entscheidungen dieser Art seien demnach keiner staatlichen gerichtlichen Kontrolle unterworfen, genauso wenig wie die sich aus solchen Kirchenentscheidungen ergebenden vermögensrechtlichen Fragen. 3. Stellungnahme des Evangelischen Pfarrvereins im Rheinland e.V. Der Evangelische Pfarrverein im Rheinland e.V., der die Interessen insbesondere der Pfarrerinnen und Pfarrer und der Vikarinnen und Vikare in der Kirche vertritt und häufig mit Wartestands- und Ruhestandsversetzungen seiner Mitglieder konfrontiert ist, möchte das Anliegen des Beschwerdeführers unterstützen. Dem Verein zufolge stehen die von der Verwaltungskammer der Kirche in der Sache ergangenen Entscheidungen nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip, dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundlagen der Ermessensausübung und dem Fürsorgeprinzip in Einklang. Sollten die kirchlichen Instanzen und Gerichte diesen Grundsätzen nicht entsprechen, obwohl die Kirchen den für alle geltenden Gesetzen unterworfen sind, so folgert der Verein, dass Artikel 6 der Konvention die Anrufung staatlicher Gerichte ermöglicht und diesen gestattet, zumindest die Wirksamkeit kirchlicher Maßnahmen zu prüfen. C. Würdigung durch den Gerichtshof Der Gerichtshof erinnert daran, dass nach Artikel 6 der Konvention jeder das Recht hat, dass ein Gericht über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entscheidet. Der Artikel gewährt somit das „Recht auf ein Gericht“, wobei das Zugangsrecht, nämlich dasjenige, ein Gericht in Zivilsachen anzurufen, nur einen Aspekt darstellt (Golder ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1975, Rdnr. 36, Serie A Bd. 18). Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe rügt und die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers bestreitet. Er stellt aber fest, dass über diese Einreden nur dann zu entscheiden ist, wenn sich herausstellt, dass Artikel 6 der Konvention auf die Verfahren in den vorliegenden Sachen anwendbar und insbesondere das Bundesverfassungsgericht mit einer Streitigkeit befasst worden ist, die einen zivilrechtlichen „Anspruch“ betraf, der dem Beschwerdeführer nach innerstaatlichem deutschen Recht zustand und geeignet ist, diesen Artikel zur Anwendung zu bringen (vorgenannte Entscheidung Dudová und Duda). Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 den zivilrechtlichen Ansprüchen keinen bestimmten materiellen Gehalt in der Rechtsordnung der Konventionsstaaten zusichert und durch die Auslegung dieser Bestimmung kein materielles Recht begründen kann, das in dem betroffenen Staat keine Rechtsgrundlage hat. Er bekräftigt erneut, dass die Garantien aus dieser Bestimmung nur für die Ansprüche gelten, bei denen anzunehmen ist, dass sie - zumindest in vertretbarer Weise - nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind, unabhängig davon, ob diese darüber hinaus von der Konvention geschützt sind oder nicht (Roche ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 32555/96, Rdnr. 117, CEDH 2005-X und Cudak ./. Litauen [GK], Nr. 15869/02, Rdnr. 45, 23. März 2010). Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein zivilrechtlicher „Anspruch“ im Sinne des Artikels 6 der Konvention vorliegt, das einschlägige innerstaatliche Recht und seine Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte als Ausgangspunkt zu dienen haben (Roche a.a.O., Rdnr. 120, Markovic u.a. ./. Italien [GK], Nr. 1398/03, Rdnr. 95, CEDH 2006-XIV, Masson und Van Zon ./. Niederlande, Urteil vom 28. September 1995, Rdnr. 49, Serie A Bd. 327-A, und Ahtinen a.a.O., Rdnr. 38) In der vorliegenden Sache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer seine Rügen in den beiden Verfahren nicht vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht, sondern das Bundesverfassungsgericht unmittelbar angerufen hat. Während es den ersten Beschluss über die Nichtannahme der Beschwerde nicht begründet hat, hat es die zweite Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt mit der Begründung, die angefochtenen Entscheidungen würden keine Akte der öffentlichen Gewalt darstellen und es handele sich um eine Streitigkeit im Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten. Der Gerichtshof stellt fest, das Bundesverfassungsgericht habe bei anderen Gelegenheiten die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sowohl in Bezug auf die Fragen des Status eines Geistlichen als auch hinsichtlich der vermögensrechtlichen Auswirkungen solcher Entscheidungen bestätigt (vorgenannte Entscheidungen B. und R). Der Gerichtshof folgert daraus, dass die Argumente, die der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht vorgebracht hat und die vom Wortlaut her nahezu identisch mit denjenigen sind, die sein Bruder in seiner Verfassungsbeschwerde dargelegt hat, weder durch das deutsche Recht noch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gestützt wurden (vorgenannte Entscheidungen B. und R.). Der Gerichtshof ist unter Berücksichtigung seiner Schlussfolgerungen aus den vorbezeichneten Entscheidungen B. und R. ferner der Ansicht, dass die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geeignet ist, dieser Feststellung im Hinblick auf das Bestehen eines im innerstaatlichen Recht anerkannten Anspruchs einen anderen Sinn zu geben, um Artikel 6 der Konvention zur Anwendung zu bringen. Wenn darüber hinaus die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Zwischenprüfung der Begründetheit der zweiten Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers angesichts ihres im vorliegenden Fall eingehen den Charakters sich auf die Schlussfolgerungen zur Rüge des mangelnden Zugangs zu einem Gericht auswirken kann, so dürfte dieser Umstand nach Ansicht des Gerichtshofs keinen Einfluss auf die Frage haben, ob es einen in der deutschen Rechtsordnung anerkannten Anspruch gibt oder nicht. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Verfahren des Beschwerdeführers keinen Anspruch betrafen, der nach deutschem Recht in vertretbarer Weise für anerkannt erachtet werden kann. Demzufolge ist Artikel 6 Absatz 1 der Konvention auf das in Rede stehende Verfahren nicht anwendbar. Mithin ist die Beschwerde ratione materiae gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 mit der Konvention unvereinbar und zurückzuweisen. Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig, die Individualbeschwerden zu verbinden; die Beschwerden für unzulässig zu erklären. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident