Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2012
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 19.01.2012 – 28527/08
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2012:0119JUD002852708
Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE R. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 28527/08) URTEIL STRASSBURG 19. Januar 2012 Dieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache R. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Dean Spielmann, Präsident, Elisabet Fura, Boštjan M. Zupančič, Ann Power-Forde, Ganna Yudkivska, Angelika Nußberger, André Potocki, sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 13. Dezember 2011 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 28527/08) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine offenbar staatenlose Person, Herr R. („der Beschwerdeführer“), am 8. Juni 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2 Der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde zunächst durch Herrn H., Rechtsanwalt in K., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, und den ständigen Vertreter ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletze.
4 Am 26. August 2008 gab der Präsident der Fünften Sektion dem Antrag des Beschwerdeführers auf vorrangige Behandlung seiner Beschwerde statt (Artikel 41 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Am 11. September 2008 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 1). SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
5 Der Beschwerdeführer wurde 19... geboren. Im Zeitpunkt der Einreichung seiner Individualbeschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt Aachen untergebracht. Derzeit lebt er in E.
6 Das Versorgungsamt Aachen hat bei dem Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 80% ab dem 1. Januar 2005 festgestellt. Grundlage für diese Feststellung waren insbesondere die Prostataerkrankung, die Nierenfunktionsstörung, die Herzerkrankung und die hochgradige Gehbehinderung des Beschwerdeführers. A. Hintergrund der Sache 1. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers und die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung
7 Zwischen 1952 und 1972 wurde der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Straftaten verurteilt; abgesehen von einer Verurteilung wegen Körperverletzung waren diese Straftaten gegen das Vermögen anderer gerichtet. Dazu gehörten Betrug, Diebstahl und schwerer Diebstahl sowie Hehlerei und Erpressung. Der Beschwerdeführer wurde neunmal zu Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und vier Jahren verurteilt und verbrachte mehr als neun Jahre in Haft.
8 Am 6. Juni 1972 sprach das Landgericht Köln den Beschwerdeführer des gemeinschaftlichen schweren Raubes in sieben Fällen schuldig, verurteilte ihn zu dreizehn Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.
9 Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer – zusammen mit einem oder zwei Komplizen - zwischen 1968 und 1970 sieben Banken überfallen habe. In allen Fällen hätten der Beschwerdeführer und sein Komplize bzw. seine Komplizen die Bankangestellten jeweils mit geladenen Schusswaffen bedroht und zwischen 4.450 und über einer halben Million DM erbeutet. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens konnte das Landgericht nicht ausschließen, dass bei dem Beschwerdeführer zur Tatzeit wegen eines organischen Hirnschadens verminderte Schuldfähigkeit vorlag.
10 Unter Bezugnahme auf die §§ 42e und 20a StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung sowie auf § 42e StGB in der nach dem 1. April 1970 geltenden Fassung (siehe Rdnrn. 43-45) ordnete das Landgericht zusätzlich die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an. Es stellte fest, dass gegen den Beschwerdeführer (wegen mehrerer Betrugs-, Hehlerei-, Diebstahls- und Einbruchsdelikte) zweimal auf Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr erkannt worden sei. Außerdem habe er in zwei Fällen jeweils mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt und sei wegen der nunmehr abgeurteilten Raubüberfälle zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ferner weise er einen Hang zu erheblichen Straftaten auf und sei deshalb für die Allgemeinheit gefährlich. Seit seinem 20. Lebensjahr habe er gegen das Vermögen anderer gerichtete Straftaten wechselnder Art und mit zunehmendem Schweregrad begangen. Durch die seit 1960 verübten Straftaten und die in Rede stehenden Taten habe er einen erheblichen Vermögensschaden angerichtet und sei mit hoher krimineller Energie vorgegangen. Er sei arbeitsscheu und finanziere seinen sehr aufwändigen Lebensstil durch Straftaten. 2. Frühere Verfahren betreffend die Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung
11 Am 17. Dezember 1980 setzte das Landgericht Krefeld die Restfreiheitsstrafe des Beschwerdeführers und seine durch Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Juni 1972 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit Wirkung vom 17. Januar 1981 zur Bewährung aus.
12 Am 26. Oktober 1984 widerrief das Landgericht Krefeld die vorgenannte Aussetzung zur Bewährung, weil der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden sei (Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen) und die Zusammenarbeit mit seinem Bewährungshelfer verweigert habe.
13 Am 8. Februar 1988 wurde der Beschwerdeführer in Frankreich festgenommen und inhaftiert. Nach seiner Auslieferung nach Deutschland verbüßte er den Rest der mit dem Urteil aus dem Jahr 1972 gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe. Bis zum 19. April 1994 verbüßte er dann eine weitere Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung im Jahr 1992 wegen Betrugs in drei Fällen (betrügerische Erschleichung von Darlehen in drei Fällen); diese Taten, mit denen er einen Schaden in Höhe von 215.000 DM anrichtete, hatte er in den Jahren 1983 und 1984 begangen.
14 Am 2. März 1994 setzte das Landgericht Krefeld die mit dem Urteil von 1972 nach § 67c Abs. 1 StGB (siehe Rdnr. 47) angeordnete Sicherungsverwahrung erneut zur Bewährung aus und ordnete Führungsaufsicht an.
15 Am 20. Dezember 1999 widerrief das Landgericht Hagen die von dem Landgericht Krefeld am 2. März 1994 nach § 67g Abs. 1 StGB (siehe Rdnr. 48) angeordnete Aussetzung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung. Das Gericht hatte den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer angehört. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer 1997 wegen Betrugs in zwei weiteren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden sei; diese Taten, mit denen er einen Schaden in Höhe von 200.000 DM angerichtet habe, habe er 1996, also während der Dauer der Führungsaufsicht, begangen. Darüber hinaus sei seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zum Zweck dieser Maßregel erforderlich. Obwohl der Beschwerdeführer mehrere längere Freiheitsstrafen verbüßt habe, habe er zur Erlangung erheblicher Geldbeträge fünfzig Jahre lang Straftaten mit zunehmendem Schweregrad begangen. Wie das überzeugende Gutachten des psychiatrischen und neurologischen Sachverständigen, Sa., aufzeige, sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung weitere Straftaten gegen das Vermögen anderer begehen werde.
16 Ab dem 26. Januar 2000, nachdem er die Freiheitsstrafe aus dem Urteil von 1997 verbüßt hatte, war der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung untergebracht.
17 Am 31. Oktober 2000 verwarf das Oberlandesgericht Hamm, nachdem es einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen, L., angehört hatte, eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen. Es stellte fest, dass nach wie vor zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung erneut Betrugsstraftaten mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden begehen werde.
18 Am 7. März 2002, 19. Mai 2004 und 19. Juli 2006 wies das Landgericht Aachen Anträge des Beschwerdeführers auf Aussetzung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung zurück. Beschwerden gegen diese Entscheidungen verwarf das Oberlandesgericht Köln (am 11. Juni 2002, 13. Juli 2004 bzw. 10. Oktober 2006). In seiner Entscheidung unter dem letztgenannten Datum hob das Oberlandesgericht, das sich der Begründung des Landgerichts anschloss, speziell hervor, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Alters wahrscheinlich eher Betrugsstraftaten als Raubdelikte verüben würde. Doch auch diese Straftaten rechtfertigten seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, denn der Beschwerdeführer neige zur Begehung von Straftaten, bei denen erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehe, wie nach § 66 Abs. 1 StGB erforderlich (siehe Rdnrn. 45-46). Dies hätten seine früheren Betrugsstraftaten gezeigt, bei denen erhebliche Schäden entstanden seien. B. Das in Rede stehende Verfahren 1. Das Verfahren vor dem Landgericht Aachen
19 Am 16. Dezember 2006 beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Landgericht die Aussetzung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung, insbesondere wegen seines schlechten Gesundheitszustands.
20 Am 14. Juni 2007 lehnte das Landgericht Aachen den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung seiner vom Landgericht Köln am 6. Juni 1972 angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung ab. Es erklärte ferner, dass vor Ablauf von einem Jahr ein Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidung unzulässig sei (§ 67e Abs. 3 StGB – siehe Rdnr. 49).
21 Das Landgericht befand, dass keine Grundlage für die Erwartung gegeben sei, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung keine erheblichen Straftaten mehr begehen werde (§ 67d Abs. 2 StGB - siehe Rdnr. 50). In seiner Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor als gefährlich anzusehen sei, verwies es auf die Entscheidungen des Landgerichts Hagen vom 20. Dezember 1999 sowie des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Oktober 2000 (siehe Rdnrn. 15 und 17) einschließlich der von diesen Gerichten eingeholten Gutachten zweier Sachverständiger. Ferner nahm es Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 19. Juli 2006 sowie im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Oktober 2006 (siehe Rdnr. 18).
22 Darüber hinaus stellte es fest, dass ausweislich der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt A. vom 4. Januar 2007, der von einer Aussetzung der angeordneten Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgeraten hatte, der Untergebrachte keine Entwicklung durchlaufen habe, die zu einer anderen Einschätzung Anlass geben könnte. Bei seiner Anhörung am 2. April 2007 habe der Beschwerdeführer nochmals erklärt, dass er sich zu Unrecht inhaftiert sehe, und seine Straftaten weiterhin bagatellisiert.
23 Seine persönlichen Umstände könnten auch zu keiner anderen Beurteilung führen. Seine Außenkontakte seien zurückgegangen, da die Beziehung zu seiner Verlobten beendet sei. Der Beschwerdeführer habe sie anschließend beleidigt und bedroht.
24 Auch im Hinblick auf das Lebensalter und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei es nicht geboten, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Das Landgericht nahm in diesem Zusammenhang Bezug auf einen Bericht der Aachener Anstaltsärztin vom 21. Februar 2007. Darin hieß es, dass der Beschwerdeführer an einer Krebserkrankung der Prostata leide, die durch eine hormonelle Medikation stabilisiert sei. Im Oktober 2006 sei ihm ein künstliches Hüftgelenk komplikationslos implantiert worden. Seine Herzfunktionsstörung habe ebenfalls medikamentös behandelt werden können. Bei dem 74-jährigen Beschwerdeführer sei infolge seiner Erkrankungen in den nächsten Jahren von einer leicht erhöhten Ablebewahrscheinlichkeit auszugehen.
25 Aus der Stellungnahme der Anstaltsärztin in Aachen ergebe sich, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers angemessen behandelt würden. Sein Gesundheitszustand ändere nichts an seiner Gefährlichkeitsprognose. In der Vergangenheit habe er überwiegend gewaltlose Vermögensdelikte verübt. Durch seine letzten Betrugstaten, die seinen Verurteilungen in den Jahren 1992 und 1997 zugrunde gelegen hätten, sei ein erheblicher Vermögensschaden entstanden. Für die Begehung solcher Taten bedürfe es jedoch keiner besonderen körperlichen Leistungsfähigkeit. Trotz des eingeschränkten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und seines Lebensalters sei die Fortdauer der Unterbringung verhältnismäßig, denn es bestehe weiterhin die Gefahr, dass er schwere Straftaten verbunden mit einem hohen Schaden begehen würde. 2. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln
26 Am 26. Juni 2007 legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts sofortige Beschwerde ein. Er machte geltend, dass er in Anbetracht seines schlechten Gesundheitszustands nicht mehr als gefährlich angesehen werden könne, und rügte, dass ihm keinerlei Vollzugslockerungen gewährt worden seien.
27 Am 19. September 2007 verwarf das Oberlandesgericht Köln die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. Juni 2007.
28 Mit Bezug auf die in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2006 angeführten Gründe (siehe Rdnr. 18) befand das Oberlandesgericht, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wegen seiner Gefährlichkeit weiterhin erforderlich sei (§§ 67c Abs. 1 und 66 Abs. 1 StGB - siehe Rdnrn. 47 und 45-46).
29 Das Gericht nahm Bezug auf ein Gutachten vom 21. Februar 2006, das von einem medizinischen Sachverständigen, S., erstattet worden war, den das Gericht seinerzeit hinzugezogen hatte. Dieser Sachverständige habe bei dem Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung festgestellt. Dieser weiterhin einschlägige Befund sei für seine früheren Straftaten ursächlich und bilde die Grundlage für die negative Zukunftsprognose.
30 Die mangelnde Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner Straffälligkeit habe auch der Leiter der Justizvollzugsanstalt A. bestätigt. Dieser habe betont, dass sich an der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, die für seine Straffälligkeit ursächlich sei, nichts geändert habe. Da er außerhalb der Vollzugsanstalt weder Familie noch Freunde habe, könne er allenfalls in eine betreute Wohneinrichtung entlassen werden, aber es sei nicht feststellbar, ob er ausreichend kooperationsbereit sei. Überdies habe sich seine Sozialprognose für den Fall seiner Entlassung verschlechtert, weil die Beziehung zu seiner Verlobten beendet sei.
31 Die fortbestehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers werde auch nicht durch das Alter des Beschwerdeführers und seinen Gesundheitszustand in Frage gestellt. Von ihm seien nach wie vor schwerwiegende Betrugsstraftaten zu erwarten; solche Straftaten könne er trotz seiner Krankheiten begehen.
32 Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die ungünstige Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Beschwerdeführers auch mit auf ein Fehlverhalten der Leitung der Justizvollzugsanstalt A. zurückzuführen sein könne. Obwohl es in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2006 darauf hingewiesen habe, dass für die Einschätzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und die Förderung einer Haltungsänderung bei ihm eine Gewährung von Vollzugslockerungen unbedingt geboten sei, sei nichts von dem geschehen. Ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers sei mit unverhältnismäßig großer Verzögerung abgelehnt worden. Dies führe jedoch nicht dazu, die Unterbringung des Beschwerdeführers nunmehr zur Bewährung auszusetzen, weil in erster Linie seine eigene Haltung Grundlage für die negative Prognose sei. Es sei jetzt Aufgabe der Vollzugsbehörden, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen zu gewähren, damit seine Entlassung in eine betreute Wohneinrichtung in Betracht kommen könne.
33 Das Oberlandesgericht stellte ferner fest, dass die Fortdauer der seit sieben Jahren vollzogenen Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers verhältnismäßig sei. Das öffentliche Interesse an der Unterbringung des Beschwerdeführers, von dem nach wie vor erhebliche Vermögensstraftaten zu erwarten seien, gehe dem Freiheitsrecht des Beschwerdeführers immer noch vor.
34 Am 12. November 2007 wies das Oberlandesgericht Köln die gegen seine Entscheidung vom 19. September 2007 erhobene Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurück. 3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
35 Am 7. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er rügte, dass seine seit dem 26. Januar 2000 andauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sein nach dem Grundgesetz sowie nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention garantiertes Recht auf Freiheit verletze.
36 Am 21. Januar 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2124/07) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen, da sie unbegründet sei. Die Strafvollstreckungsgerichte hätten bei ihren Entscheidungen die grundgesetzlich garantierten Rechte des Beschwerdeführers beachtet.
37 Das Bundesverfassungsgericht nahm Bezug auf seine ständige Rechtsprechung, nach der die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB verfassungsgemäß sei. In der vorliegenden Rechtssache hätten die Strafvollstreckungsgerichte festgestellt, dass vom Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung noch eine erhebliche Gefahr der Begehung von Betrugstaten ausgehe. Angesichts dieser Gefahr hätten die Gerichte zu Recht von der Festsetzung eines konkreten Zeitpunkts für die Entlassung des Beschwerdeführers abgesehen, obwohl die Vollzugsbehörden es versäumt hätten, ihm Vollzugslockerungen zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hob jedoch hervor, dass Vollzugslockerungen für die bedingte Entlassung eines Gefangenen nicht notwendigerweise Voraussetzung seien, jedenfalls dann nicht, wenn solche Maßnahmen zu Unrecht versagt worden seien. Sollten die Vollzugsbehörden solche Maßnahmen weiterhin verweigern, so sei der Beschwerdeführer gehalten, diese gerichtlich einzuklagen.
38 Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers sei auch noch nicht unverhältnismäßig. Die Tatsache, dass seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bereits im Jahre 1972 angeordnet, aber erst seit 2000 vollzogen worden sei, führe im Ergebnis nicht zu einer anderen Bewertung, da die in der Zwischenzeit von ihm begangenen Straftaten seine fortbestehende Gefährlichkeit belegten. Überdies sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach den Feststellungen der Strafvollstreckungsgerichte nicht so schlecht, dass der weitere Vollzug aus diesem Grund unverhältnismäßig wäre. C. Weitere Entwicklungen
39 Am 12. Juni 2008 bestätigte das Oberlandesgericht Hamm den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 25. März 2008, mit dem dieses festgestellt hatte, dass eine Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Begleitausgang durch die Vollzugsbehörden rechtlich nicht vertretbar sei. Das Oberlandesgericht führte aus, dass eine Missbrauchsgefahr bei Bewilligung eines Begleitausgangs wenig wahrscheinlich sei. Die Gefahr einer Flucht - allein oder mit Hilfe Dritter - könne bei einem 76-jährigen, schwer- und gehbehinderten Gefangenen, der über keine Außenkontakte verfüge, nicht begründet werden. Soweit die Vollzugsbehörden darauf hingewiesen hätten, dass die Anlasstat für die Sicherungsverwahrung schwerer Raub und damit eine Gewalttat gewesen sei, sei festzustellen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung 1972 erfolgt sei und nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens aus dem Jahr 2006 bei dem Beschwerdeführer derzeit nur noch die Gefahr von Betrugsstraftaten bestehe.
40 Seit September 2008 ist dem Beschwerdeführer regelmäßig Begleitausgang gewährt worden.
41 Am 8. Januar 2010 erklärte das Landgericht Aachen die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach 10-jähriger Vollstreckung zum 25. Januar 2010 für erledigt (§ 67d Abs. 3 StGB – siehe Rdnr. 51). Es stellte fest, dass nicht zu erwarten sei, dass er im Fall seiner Entlassung erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden. Die Gerichte seien immer wieder davon ausgegangen, dass von ihm im Fall seiner Entlassung nur noch gewaltfreie Vermögensdelikte zu erwarten seien. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer am 25. Januar 2010 entlassen und lebt seitdem in einem Pflegeheim in E.. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS
42 Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthält eine umfassende Zusammenfassung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere die Sicherungsverwahrung, sowie auf den Erlass, die Überprüfung und den Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen. Die in der vorliegenden Rechtssache einschlägigen Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen. A. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht
43 Nach den Bestimmungen über die Sicherungsverwahrung seit ihrer Einführung in das Strafgesetzbuch kann das erkennende Gericht im Zeitpunkt der Verurteilung des Täters unter bestimmten Voraussetzungen neben einer Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.
44 Nach § 42e StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung war Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn der Täter als gefährlicher Hangtäter im Sinne von § 20a StGB verurteilt worden war und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung notwendig war, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach § 20a StGB war eine Strafverschärfung insbesondere dann anzuordnen, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, der Betreffende bereits zweimal wegen einer vorsätzlichen Straftat jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden war und die Gesamtwürdigung seiner Taten ergab, dass er ein gefährlicher Hangtäter war.
45 Nach § 42e StGB in der seit dem 1. April 1970 geltenden Fassung sind für die Sicherungsverwahrung eines Straftäters strengere Voraussetzungen vorgesehen. Insbesondere ordnete das erkennende Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde und des Weiteren folgende Voraussetzungen erfüllt waren: Erstens musste der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Zweitens musste der Täter zuvor für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben. Drittens musste die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich war (siehe § 42 Abs. 1).
46 Seit dem 1. Januar 1975 sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung in § 66 StGB festgelegt. Diese Fassung des § 66 Abs. 1 StGB entspricht § 42e Abs. 1 StGB in der seit dem 1. April 1970 geltenden Fassung. B. Die Anordnung des Vollzugs der angeordneten Sicherungsverwahrung
47 § 67c StGB regelt die Unterbringung verurteilter Personen in der Sicherungsverwahrung, wenn die Unterbringung nicht unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils vollzogen wird, mit dem sie angeordnet worden ist. Nach § 67c Abs. 1 muss das Strafvollstreckungsgericht (d. h. eine aus drei Berufsrichtern gebildete besondere Kammer des Landgerichts - siehe §§ 78a und 78b Abs. 1 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz), wenn eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird, vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe prüfen, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Betroffenen noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
48 § 67g StGB regelt den Widerruf der Aussetzung der angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung. Nach Abs. 1 Nr. 1 widerruft das Strafvollstreckungsgericht die Aussetzung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, wenn die verurteilte Person während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. C. Gerichtliche Überprüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung
49 Gemäß § 67e StGB kann das Gericht (d.h. die zuständige Strafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1). Bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beträgt die Frist zwei Jahre (§ 67e Abs. 2). Das Gericht kann die Fristen kürzen, aber es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist (§ 67e Abs. 3).
50 § 67d StGB regelt die Dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. § 67d Abs. 2 Satz 1 in der Fassung, die im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Entscheidungen der nationalen Gerichte galt, sah vor, dass das Gericht, wenn keine Höchstfrist vorgesehen oder die Frist noch nicht abgelaufen war, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung zur Bewährung aussetzte, sobald erwartet werden konnte, dass der Untergebrachte nach seiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen würde.
51 § 67d Abs. 3 in der seit dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung sieht vor, dass das Gericht, wenn zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die Maßregel (nur dann) für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. D. Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung
52 Am 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil über die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die frühere Zehnjahresfrist hinaus sowie über die nachträgliche Anordnung ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10). Es revidierte seine zuvor vertretene Meinung und stellte fest, dass alle Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung grundgesetzwidrig seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten.
53 Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass alle einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen unvereinbar seien. Diese Vorschriften würden dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht. Zu diesen Vorschriften gehöre insbesondere § 66 StGB in der seit dem 27. Dezember 2003 geltenden Fassung.
54 Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass sämtliche mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärte Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter anwendbar seien. In der Übergangszeit dürften die Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung, die nicht die nachträgliche Anordnung oder Verlängerung der Sicherungsverwahrung zum Gegenstand hätten, nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden. In der Regel werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Fall ihrer Entlassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
55 Der Beschwerdeführer rügte, dass seine seit dem 26. Januar 2000 andauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletze, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; [...]“
56 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Umfang der Rechtssache vor dem Gerichtshof
57 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer seine „seit dem 26. Januar 2000“ andauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rügte. Das in Rede stehende Verfahren, das Gegenstand seiner (unter Wahrung der Sechsmonatsfrist nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention) beim Gerichtshof erhobenen Individualbeschwerde ist, behandelt aber nur seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufgrund des im Beschwerdeverfahren bestätigten Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 14. Juni 2007. Die dem Gerichtshof vorliegende Beschwerde betrifft somit nur die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung aufgrund dieses Verfahrens. B. Zulässigkeit 1. Die Stellungnahmen der Parteien
58 In ihrer Stellungnahme zur Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache vom 6. Januar 2009, die nach Artikel 54 Abs. 2 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs abgegeben wurde, vertrat die Regierung die Auffassung, dass die Individualbeschwerde „zulässig, aber unbegründet“ sei. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Juni 2011 wandte die Regierung später ein, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht – wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich – erschöpft habe. Das Bundesverfassungsgericht habe durch sein Leiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 52-54) neue innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten zur Überprüfung der fortdauernden Sicherungsverwahrung der von diesem Urteil betroffenen Personen geschaffen. Für Personen, deren Sicherungsverwahrung nicht nachträglich angeordnet bzw. verlängert worden sei, habe das Bundesverfassungsgericht verschärfte Maßstäbe für die Fortdauer ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gesetzt. Eine Verlängerung der Sicherungsverwahrung dürfe nur angeordnet werden, wenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Fall ihrer Entlassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen würde. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, diesen neu geschaffenen innerstaatlichen Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen.
59 Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten könne, Opfer eine Konventionsverletzung zu sein. In seinem oben genannten Urteil habe das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen umgesetzt, die der Gerichtshof in seinen Urteilen zur Sicherungsverwahrung in Deutschland getroffen habe. Die festgestellten Konventionsverletzungen seien damit vom Bundesverfassungsgericht durch seine Übergangsanordnung bereits zum Teil abgestellt; die übrigen Mängel würden so schnell wie möglich behoben.
60 Der Beschwerdeführer hat zu dem neuen Vortrag der Regierung nicht Stellung genommen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
61 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nach Artikel 55 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Einreden der Unzulässigkeit, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beschwerdegegnerischen Vertragspartei in ihren nach Artikel 54 abgegebenen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden müssen (vgl. auch Sejdovic ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 56581/00, Rdnr. 41, ECHR 2006-II; M. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 57, ECHR 2009-..., und Medvedyev u. a. ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 3394/03, Rdnr. 69, ECHR 2010-...). Er stellt fest, dass die Regierung in ihrer ersten Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgetragen hat, dass diese zulässig sei, und erst in ihrer Erwiderung auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers eingewandt hat, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft habe. Deshalb stellt sich hier die Frage, ob davon ausgegangen werden muss, dass die Regierung in diesem Stadium des Verfahrens daran gehindert war, diesen Einwand geltend zu machen (vgl. auch Stanev ./. Bulgarien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36760/06, Rdnr. 114, 29. Juni 2010).
62 Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass es in der vorliegenden Rechtssache nicht notwendig ist, diese Frage zu prüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 35 Abs. 1 der Konvention sind alle Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen, die zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind, der behaupteten Konventionsverletzung abzuhelfen (siehe, u. v. a. Akdivar u. a. ./. Türkei, 16. September 1996, Rdnr. 66, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV).
63 Der Gerichtshof stellt fest, dass es in der vorliegenden Rechtssache um die vom Landgericht Aachen am 14. Juni 2007 angeordnete und vom Oberlandesgericht Köln (19. September 2007) und vom Bundesverfassungsgericht (21. Januar 2008) bestätigte Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers geht. Der Beschwerdeführer wurde nach einer weiteren gerichtlichen Überprüfung seiner Unterbringung am 25. Januar 2010 aus der Sicherungsverwahrung entlassen. Die neue innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeit, die danach - am 4. Mai 2011 - vom Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung laufender Sicherungsverwahrungen geschaffen wurde, ist daher kein Rechtsbehelf, mit dem der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner hier in Rede stehenden, bereits am 25. Januar 2010 beendeten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hätte Abhilfe erreichen können. Für die Zwecke von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention musste der Beschwerdeführer diesen Rechtsbehelf also nicht in Anspruch nehmen.
64 Folglich ist die Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen. b) Wegfall der Opfereigenschaft
65 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung auch eingewandt hat, der Beschwerdeführer könne nicht mehr behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, da das Bundesverfassungsgericht den behaupteten Konventionsverletzungen durch sein Urteil vom 4. Mai 2011 und insbesondere durch die darin enthaltenen Übergangsregelungen abgeholfen habe. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass grundsätzlich nicht schon eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers genügt, um ihm die Opfereigenschaft im Hinblick auf die Verletzung eines Konventionsrechts im Sinne von Artikel 34 der Konvention abzusprechen, es sei denn, die nationalen Behörden haben die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet (siehe u. a. die Rechtssachen E. ./. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 66, Serie A Band 51; Amuur ./. Frankreich, 25. Juni 1996, Rdnr. 36, Entscheidungssammlung 1996-III, und Dalban ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, EGMR 1999-VI).
66 Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht sich in seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 von der Auslegung der Artikel 5 und 7 der Konvention durch den Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) sowie den Parallelfällen dazu leiten ließ. Er begrüßt den Ansatz des Bundesverfassungsgerichts, die Bestimmungen des Grundgesetzes auch im Lichte der Konvention und der Rechtsprechung des Gerichtshofs auszulegen; hierin zeigt sich, dass das Bundesverfassungsgericht kontinuierlich für den Schutz der Grundrechte nicht nur auf nationaler, sondern auch auf europäischer Ebene eintritt. Der Gerichtshof ist ebenso wie die Regierung der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinen vorgenannten Urteilen zur Sicherungsverwahrung in Deutschland getroffen hat, durch sein Urteil in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt hat. Es hat sowohl den innerstaatlichen Strafgerichten als auch dem Gesetzgeber mit klaren Leitlinien aufgezeigt, was sich für die Zukunft daraus ergibt, dass zahlreiche Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz in seiner Auslegung u. a. im Lichte der Konvention unvereinbar gewesen sind. Sein Urteil ist somit Ausdruck und Bekenntnis der gemeinsamen Verantwortung der Vertragsstaaten und des Gerichtshofs für die Sicherung der in der Konvention verankerten Rechte.
67 Angesichts des Geltungsbereichs seines Urteils erscheint es jedoch fraglich, ob das Bundesverfassungsgericht unter den Umständen der hier in Rede stehenden Individualbeschwerde eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention anerkennen wollte. In jedem Fall ist der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine vorstehenden Feststellungen (siehe Rdnr. 63) der Auffassung, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht als Wiedergutmachung für die behauptete Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 angesehen kann, die durch die vom Landgericht Aachen am 14. Juni 2007 angeordnete und im Beschwerdeverfahren sowie vom Bundesverfassungsgericht selbst am 21. Januar 2008 bestätigte Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers entstanden ist.
68 Der Einwand der Regierung, die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers sei entfallen, ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
69 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. C. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien a) Der Beschwerdeführer
70 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unter keinen der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 falle. Insbesondere sei ihm die Freiheit nicht rechtmäßig „nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a entzogen worden. Es bestehe kein hinlänglicher Kausalzusammenhang zwischen einer Verurteilung und seiner Unterbringung, denn seine Freiheitsentziehung habe ausschließlich präventiven Charakter und sei daher nicht an eine Verurteilung gebunden. Die 1972 nach seiner Verurteilung wegen bewaffneten Raubüberfalls gegen ihn angeordnete Sicherungsverwahrung habe nicht zum Ziel gehabt, ihn von der Begehung weiterer Betrugsstraftaten abzuhalten.
71 Außerdem brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Sicherungsverwahrung nicht „rechtmäßig” sei, weil das Kriterium der „Gefährlichkeit“ einer Person infolge eines „Hanges zu erheblichen Straftaten“ zu unbestimmt sei. Er wies ferner auf seinen sehr schlechten Gesundheitszustand hin, der mehrmals eine stationäre Behandlung im Krankenhaus erfordert habe. Er sei u. a. wegen seiner hochgradigen Gehbehinderung zu 80% schwerbehindert. Außerdem leide er an einer Krebserkrankung der Prostata und an Nierenfunktionsstörungen, habe große Schmerzen und sei deshalb am Rande des Ablebens. Mit den Ermittlungsbehörden habe er zusammengearbeitet. Daher könne er nicht mehr als für die Allgemeinheit gefährlich angesehen werden. b) Die Regierung
72 Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen sei. Sie sei nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a als „rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“ gerechtfertigt. Es bestehe ein hinlänglicher kausaler Zusammenhang zwischen der Entscheidung, mit der das erkennende Landgericht Köln 1972 die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeordnet habe, und der Freiheitsentziehung nach dem 26. Januar 2000. Dieser kausale Zusammenhang bestehe trotz der mehrfachen Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung durch das Landgericht Krefeld am 17. Dezember 1980 und 2. März 1994 (siehe Rdnrn. 11 und 14), denn diese Aussetzungen hätten wegen der erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers widerrufen werden müssen (siehe Rdnrn. 12 und 15).
73 Die Regierung trug ferner vor, dass der kausale Zusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1972, die eine Anorderung der Sicherungsverwahrung umfasst habe, und dem Vollzug dieser Anordnung im Jahr 2000 auch nicht durch die Tatsache durchbrochen worden sei, dass dazwischen ein Zeitraum von 28 Jahren liege. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Eriksen ./. Norwegen (27. Mai 1997, Rdnr. 78, Entscheidungssammlung 1997-III) wies die Regierung darauf hin, dass diese kausale Verknüpfung schließlich durchbrochen werden könne, wenn die Fortdauer der Sicherungsverwahrung einer Person mit den Zielen der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr in Zusammenhang stehe oder auf einer Einschätzung beruhe, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen wäre. Dass der Beschwerdeführer nach Aussetzung der Sicherungsverwahrungsanordnung zur Bewährung erneut straffällig geworden sei, habe jedoch gezeigt, dass sich die ursprüngliche Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit bewahrheitet habe.
74 Die Regierung trug des Weiteren vor, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 „rechtmäßig“ und „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt sei. Die [Aussetzung der] Sicherungsverwahrungsanordnung habe nach § 67g StGB rechtmäßig widerrufen werden können.
75 Ferner vertrat die Regierung die Auffassung, dass die Gefahr der Begehung schwerer Vermögensdelikte den Vollzug einer Sicherungsverwahrungsanordnung nach dem Strafgesetzbuch rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe zunehmend schwere Vermögensdelikte begangen, bis schließlich im Hinblick auf seine Verurteilung wegen schweren bewaffneten Banküberfalls in sieben Fällen seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei. Wie die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren festgestellt hätten, seien von dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seines derzeitigen Gesundheitszustandes in Zukunft nur noch gewaltlose Vermögensdelikte zu erwarten. Doch auch durch solche Vermögensdelikte könnten die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden oder schwere wirtschaftliche Schäden entstehen, wie die Betrugstaten des Beschwerdeführers im Jahr 1996 gezeigt hätten. Nur diese schweren Vermögensdelikte rechtfertigten die Anordnung und den Vollzug der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung bis zu einer Höchstdauer von zehn Jahren (§ 67d Abs, 3 StGB - siehe Rdnr. 51).
76 Die innerstaatlichen Gerichte hätten das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers sorgfältig gegen das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit abgewogen. In Anbetracht seiner bisherigen Straftaten und seiner Gefährlichkeit sei die fortdauernde Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung trotz seines Gesundheitszustandes und seines Alters noch verhältnismäßig. Sein Gesundheitszustand sei altersgerecht. Er leide gegenwärtig zwar an einer Niereninsuffizienz, doch hinsichtlich des im Jahr 2005 diagnostizierten Prostatakarzinoms bestehe kein Behandlungsbedarf. Daher liege bei ihm keine schwere Erkrankung vor. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze i) Freiheitsentziehungsgründe
77 Der Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 1 der Konvention festgelegten Grundsätze hin, die in Bezug auf ihre Anwendung im Zusammenhang mit der Sicherungsverwahrung insbesondere in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) zusammengefasst wurden: „86. Eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung ist in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f enthalten, und eine Freiheitsentziehung kann nur rechtmäßig sein, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39; Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, ECHR 2000-III, und Saadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR 2008-...). ... 87. Im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch: „conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu verstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen einer Straftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s. Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 100), als auch die Auferlegung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme (siehe Van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50). 88. Darüber hinaus bedeutet das Wort „nach” in Buchstabe a nicht einfach, dass die „Freiheitsentziehung" zeitlich auf die Verurteilung folgen muss: Die „Freiheitsentziehung” muss sich überdies aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr abhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden (siehe Van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 35). Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, ECHR 2002-IV; Waite ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002, und Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, ECHR 2008-...). Jedoch wird die Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und einer weiteren Freiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf allmählich schwächer (vgl. van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 40, und Eriksen, a. a. O., Rdnr. 78). Der nach Buchstabe a erforderliche Kausalzusammenhang könnte schließlich durchbrochen werden, wenn eine Position erreicht würde, in der die Entscheidung, keine Freilassung bzw. eine neue Haft anzuordnen, sich auf Gründe stützte, die mit den Zielen der ursprünglichen Entscheidung (durch ein erkennendes Gericht) unvereinbar wären, oder auf eine Einschätzung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen wäre. Unter diesen Umständen würde sich eine Freiheitsentziehung, die zu Beginn rechtmäßig war, in eine willkürliche Freiheitsentziehung verwandeln, die folglich mit Artikel 5 nicht vereinbar wäre (vgl. van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 40; Eriksen, a. a. O., Rdnr. 78, und Weeks, a. a. O., Rdnr. 49).“
78 Bei ihrer Entscheidung darüber, eine Person nicht freizulassen bzw. ihr weiter die Freiheit zu entziehen, sowie bei der Einschätzung der Hinlänglichkeit der Gründe, auf denen diese Entscheidung beruhte, haben die nationalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum, denn sie sind besser als der internationale Richter in der Lage, die Beweise in einem bestimmten Fall zu bewerten (siehe die Rechtssache Weeks, a. a. O., Rdnr. 50 mit weiteren Nachweisen).
79 Der Gerichtshof hatte insbesondere in den folgenden Fällen zu entscheiden, ob zwischen einer ursprünglichen Verurteilung und einer weiteren Freiheitsentziehung ein hinlänglicher kausaler Zusammenhang bestand. In der Rechtssache Weeks (a. a. O., Rdnrn. 42-51) war der damals siebzehnjährige Beschwerdeführer 1966 wegen bewaffneten Raubüberfalls zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil das erkennende Gericht angesichts seiner Gefährlichkeit im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit eine Sicherungsmaßnahme gegen ihn verhängen wollte. Er wurde 1976 entlassen, 1977 aber wieder in die Vollzugsanstalt eingewiesen, u. a. wegen einer Reihe von Vorfällen mit leichterer Gewalttätigkeit unter Alkoholeinfluss und Einsatz einer Luftpistole. Der Gerichtshof stellte fest, dass die erneute Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nicht als willkürlich oder im Hinblick auf die Ziele der verhängten Strafe unangemessen angesehen werden konnte und daher mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a vereinbar war.
80 In der Rechtssache Stafford (a. a. O., Rdnrn. 81-83) war der Beschwerdeführer 1967 wegen Mordes zu der zwingend vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden; den der Bestrafung dienenden Teil davon hatte er 1979 verbüßt. Im Anschluss an die Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen Betrugs bis 1997 (Verurteilung aus 1994) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der zwingend vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe, die wegen des Mordes gegen ihn verhängt worden war, weiter die Freiheit entzogen, weil die Gefahr bestehe, dass er weitere gewaltlose Straftaten begehen könnte. Der Gerichtshof stellte fest, dass der nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erforderliche hinlängliche kausale Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes und seiner Freiheitsentziehung wegen der möglichen Begehung anderer gewaltloser Straftaten nahezu dreißig Jahre nach dieser Verurteilung nicht gegeben war.
81 In der Rechtssache Waite (a. a. O., Rdnrn. 64-69) war der Beschwerdeführer wegen eines Mordes, den er 1981 vor dem Hintergrund eines Betäubungsmittelmissbrauchs begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt worden. Nach seiner bedingten Haftentlassung im Jahr 1994 mit lebenslanger Bewährung wurde er 1997 wieder in die Vollzugsanstalt eingewiesen, nachdem er insbesondere wegen Betäubungsmittelbesitzes festgenommen worden war und zugegeben hatte, dass seine Drogenabhängigkeit außer Kontrolle geraten sei. Der Gerichtshof ließ gelten, dass zwischen der ursprünglichen Verurteilung wegen Mordes und der Wiedereinweisung in die Vollzugsanstalt ein hinlänglicher kausaler Zusammenhang im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bestand. ii) „Rechtmäßige“ Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“
82 Jede Freiheitsentziehung muss unter eine der Ausnahmen nach den Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f fallen und zudem „rechtmäßig“ sein. Soweit es um die „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung einschließlich der Frage geht, ob sie „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und verpflichtet zur Einhaltung seiner materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen (siehe u. v. a. Erkalo ./. Niederlande, 2. September 1998, Rdnr. 52, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VI; Baranowski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 28358/95, Rdnr. 50, ECHR 2000-III, und Saadi, a. a. O., Rdnr. 67).
83 Die Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch nicht aus: Artikel 5 Abs. 1 verlangt darüber hinaus, dass jede Freiheitsentziehung dem Zweck entsprechen soll, den Einzelnen vor Willkür zu schützen (siehe u. v. a. Winterwerp, a. a. O., Rdnrn. 37, 45; Erkalo, a. a. O., Rdnrn. 52, 56; Saadi, a. a. O., Rdnr. 67, und M. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 72, 9. Juli 2009). b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache i) Freiheitsentziehungsgründe
84 Zunächst wird der Gerichtshof im Lichte der oben genannten Grundsätze feststellen, ob dem Beschwerdeführer während der in Rede stehenden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Freiheit gemäß einem der Buchstaben a bis f von Artikel 5 Abs. 1 rechtmäßig entzogen war.
85 Die in Rede stehende Freiheitsentziehung war nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a gerechtfertigt, wenn sie "nach Verurteilung“ erfolgte, oder mit anderen Worten, wenn zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das erkennende Gericht und seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung seit Juni 2007 ein hinlänglicher Kausalzusammenhang bestand. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Juni 1972 vom Landgericht Köln im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a verurteilt wurde. Dieses Gericht sprach ihn insbesondere wegen gemeinschaftlichen schweren (bewaffneten) Banküberfalls in sieben Fällen schuldig und ordnete zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an (siehe Rdnrn. 8-10).
86 Der Gerichtshof nimmt das Vorbringen des Beschwerdeführers, zwischen einer Verurteilung und seiner Sicherungsverwahrung bestehe kein hinlänglicher Kausalzusammenhang, weil seine Freiheitsentziehung ausschließlich präventiver Art sei, zwar zur Kenntnis, verweist in diesem Zusammenhang jedoch auf seine Feststellungen in seinem aktuellen Urteil vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.). In diesem Urteil ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass die von einem erkennenden Gericht nach dem deutschen Strafgesetzbuch angeordnete Sicherungsverwahrung von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a als „nach Verurteilung“ erfolgt insoweit erfasst war, als sie nicht über die zur Zeit der Tat und Verurteilung des Beschwerdeführers gesetzlich vorgesehene Höchstdauer hinaus verlängert worden war (ebenda, Rdnrn. 96 und 97-105; siehe auch G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 24478/03, Rdnrn. 46-47, 21. Oktober 2010).
87 Der Gerichtshof sieht keinen Grund, von seinen Feststellungen im Urteil M. ./. Deutschland (a. a. O.) abzuweichen. Er weist darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache zum maßgeblichen Zeitpunkt die Freiheit nicht über die zur Zeit seiner Tat und Verurteilung gesetzlich vorgesehene Höchstdauer hinaus entzogen worden war. Er ist deshalb der Auffassung, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nach dem Strafgesetzbuch grundsätzlich auf seine „Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a durch das Landgericht Köln im Juni 1972 gestützt werden konnte.
88 Es bleibt noch festzustellen, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung während des in Rede stehenden Zeitraums „nach“ Verurteilung erfolgte, d.h. ob zwischen seiner Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung noch ein hinreichender Kausalzusammenhang bestand. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und seiner Sicherungsverwahrung durch die anfänglichen Aussetzungen der Sicherungsverwahrungsanordnung zur Bewährung am 17. Dezember 1980 bzw. 2. März 1994 (siehe Rdnrn. 11 und 14) nicht durchbrochen wurde, da diese Aussetzungen am 26. Oktober 1984 bzw. am 20. Dezember 1999 widerrufen wurden (siehe Rdnrn. 12 und 15).
89 Der Gerichtshof hat ferner zu prüfen, ob der erforderliche Kausalzusammenhang durchbrochen worden sein könnte, weil die Entscheidungen der Gerichte, den Beschwerdeführer nicht freizulassen, sich auf Gründe, die mit den Zielen der Entscheidung des erkennenden Gerichts bei der Sicherungsverwahrungsanordnung unvereinbar wären, oder auf eine Einschätzung stützten, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen wäre (siehe Rdnr. 77).
90 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das erkennende Landgericht Köln die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers 1972 im Hinblick auf die sieben Banküberfälle anordnete, die er gemeinschaftlich mit anderen und mit Waffeneinsatz verübt hatte. In dem in Rede stehenden Verfahren ordneten die Strafvollstreckungsgerichte in den Jahren 2007 und 2008 die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung aus dem Jahr 1972 an, weil sie der Auffassung waren, dass weiterhin zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer, der seine Haltung nicht geändert habe, im Fall seiner Entlassung schwere gewaltlose Vermögensdelikte wie z. B. Betrugstaten verüben würde (siehe Rdnrn. 25, 31, 33 und 37).
91 Im Hinblick auf die Gründe, die für den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeführt wurden, stellt der Gerichtshof fest, dass unstreitig war, dass von dem Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seines Gesundheitszustands nur noch gewaltlose Vermögensdelikte wie z. B. Betrugsstraftaten zu erwarten seien (siehe Rdnrn. 25, 31 und 37). Der Gerichtshof sieht einen deutlichen Unterschied zwischen solchen Delikten und Gewalttaten wie den bewaffneten Raubüberfällen, nach denen das erkennende Gericht ursprünglich die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeordnet hatte.
92 Bei der Feststellung, ob die von den Gerichten in dem in Rede stehenden Verfahren angeführten Gründe mit den Zielen der Entscheidung des erkennenden Gerichts bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung in Einklang standen, hat der Gerichtshof aber nicht nur die Straftaten zu berücksichtigen, in Zusammenhang mit denen die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. In Anbetracht seiner bisherigen diesbezüglichen Rechtsprechung (siehe insbesondere Rdnrn. 79-81) muss er auch die Gründe berücksichtigen, die das erkennende Gericht für die Verhängung der in Rede stehenden Sanktion – d. h. Sicherungsverwahrung wegen der begangenen Straftaten – genannt hat.
93 Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das erkennende Landgericht Köln festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer seit seinem 20. Lebensjahr Vermögensdelikte wechselnder Art und mit zunehmendem Schweregrad begangen habe, darunter Betrug, Hehlerei, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl – d. h. gewaltlose Straftaten. Für das Landgericht Köln war bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer seinen aufwändigen Lebensstil durch Straftaten finanzierte und mit seinen Taten einen erheblichen Vermögensschaden angerichtet hatte (siehe Rdnr. 10). Die Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers, so das Landgericht, resultiere nicht daraus, dass er seine zuletzt begangenen Straftaten unter Anwendung von Gewalt begangen habe, sondern daraus, dass er erheblichen Schaden am Vermögen anderer angerichtet habe.
94 Im Hinblick auf diese Begründung ist der Gerichtshof daher überzeugt, dass die von den Strafvollstreckungsgerichten für die Nichtfreilassung des Beschwerdeführers angeführten Gründe (Gefahr, dass er schwere Betrugsstraftaten verüben würde) mit den im Urteil des erkennenden Gerichts genannten Zielen, nämlich, ihn von der Begehung weiterer schwerer Vermögensdelikte (mit oder ohne Gewaltanwendung) abzuhalten, in Einklang standen.
95 Im Hinblick auf die Prüfung der Frage, ob die Anordnung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf dieses Ziel unangemessen war, stellt der Gerichtshof fest, dass zwischen der Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung und ihrer weiteren Vollstreckung mehr als 35 Jahre vergingen. Es ist klar, dass die Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und einer Freiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf schwächer wird. Allerdings ergibt sich aus diesem Zeitablauf für sich genommen noch nicht, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers unangemessen war.
96 Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine lange Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen bewaffneten Raubüberfalls aus dem Urteil des Landgerichts Köln aus dem Jahr 1972 verbüßte. Die Vollstreckung der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung wurde zwar zweimal - 1980 und 1994 - zur Bewährung ausgesetzt. Doch diese Aussetzungsbeschlüsse mussten 1984 bzw. 1999 nach erneuten Verurteilungen des Beschwerdeführers insbesondere wegen Betrugs im Jahr 1997 (siehe Rdnrn. 11-15) widerrufen werden. Der lange Zeitablauf zwischen der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Sicherungsverwahrungsanordnung und ihrer Vollstreckung resultiert somit aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrere Freiheitsstrafen wegen weiterer, von ihm noch danach begangener Straftaten verbüßte und sich damit als unfähig erwiesen hatte, die Chancen zu nutzen, die ihm mit der Bewährung geboten wurden.
97 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer in dem Zeitpunkt, in dem die Gerichte die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordneten, bereits ein höheres Lebensalter (74 Jahre) erreicht hatte. Es wurden bei ihm eine Krebserkrankung der Prostata und eine Herzerkrankung, beide durch Medikation stabilisiert, sowie eine Nierenfunktionsstörung und eine hochgradige Gehbehinderung festgestellt. Angesichts dieser Umstände stellt sich die Frage, ob die innerstaatlichen Gerichte vernünftigerweise davon ausgehen konnten, dass der Beschwerdeführer noch immer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte.
98 Der Gerichtshof stellt indes fest, dass sich die innerstaatlichen Gerichte gründlich mit dieser Frage auseinandergesetzt und dabei den Gesundheitszustand und das Alter des Beschwerdeführers berücksichtigt haben. Insbesondere hörten sie wegen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers die Anstaltsärztin an. Die Ärztin bestätigte, dass der Beschwerdeführer an den von ihm genannten Krankheiten leide, verneinte jedoch, dass er am Rande des Ablebens sei (siehe Rdnr. 24). Bei ihrer Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht als körperlich so eingeschränkt anzusehen sei, dass er keine weiteren Betrugsstraftaten mehr begehen könne, berücksichtigten die innerstaatlichen Gerichte insbesondere, dass es für seine zuletzt begangenen Betrugsstraftaten keiner besonderen körperlichen Leistungsfähigkeit bedurfte (siehe Rdnrn. 25, 31 und 38). Der Beschwerdeführer hatte seine letzte Straftat in der Tat im Jahr 1996 (siehe Rdnr. 15) verübt, als er bereits ein verhältnismäßig hohes Alter (64 Jahre) erreicht hatte.
99 Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen sowie auch darauf, dass der Beschwerdeführer inzwischen freigelassen wurde, ist der Gerichtshof der Überzeugung, dass die Anordnung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur maßgeblichen Zeit in Bezug auf die Ziele dieser Maßregel noch als angemessen angesehen werden konnte.
100 Folglich bestand im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a ein hinlänglicher Kausalzusammenhang zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1972 und seiner weiteren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. ii) „Rechtmäßige“ Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“
101 Der Gerichtshof muss des Weiteren prüfen, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung entsprechend den Erfordernissen aus Artikel 5 Abs. 1 „rechtmäßig“ war und „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgte.
102 Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung unter Einhaltung der materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts angeordnet haben. Er nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 52-54) eine Wende in seiner Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung vollzogen hat. Das Bundesverfassungsgericht vertrat in dem genannten Urteil unter anderem die Auffassung, dass § 66 StGB in der seit 27. Dezember 2003 geltenden Fassung mit dem Freiheitsrecht der betroffenen Personen nicht vereinbar sei. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer früheren Fassung des § 66 StGB angeordnet und vollzogen wurde (§ 42e StGB und § 20a StGB jeweils in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung sowie § 42e StGB in der nach dem 1. April 1970 geltenden Fassung – siehe Rdnrn. 10 und 43-45).
103 Jedenfalls wurde § 66 StGB in der seit dem 27. Dezember 2003 geltenden Fassung nicht rückwirkend für nichtig erklärt, sondern blieb anwendbar und bildete damit insbesondere in der Zeit vor dem Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine gültige Rechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht. Die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 ist daher aus diesem Grund nicht in Frage gestellt.
104 Eine Freiheitsentziehung muss jedoch auch dem Zweck von Artikel 5 Abs. 1 entsprechen, nämlich zu verhindern, dass Personen willkürlich die Freiheit entzogen wird (siehe Rdnr. 83). Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in dem in Rede stehenden Verfahren angeordnet wurde, weil sich seine Haltung zu seinen Vermögensdelikten nicht geändert hatte und er für die Allgemeinheit immer noch gefährlich war. Die innerstaatlichen Gerichte wiesen allerdings darauf hin, dass diese ungünstige Prognose auch mit auf ein Fehlverhalten der Leitung der Justizvollzugsanstalt Aachen zurückzuführen sein könne. Diese hatte dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen versagt, die für die Einschätzung seiner Persönlichkeit und die Förderung einer Haltungsänderung wichtig gewesen wären (siehe Rdnr. 32).
105 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass sich eine Frage in Bezug auf die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung – auch in Bezug auf das Vorliegen von Willkür – in Fällen stellt, in denen einer Person die Freiheit nur entzogen ist, weil sie als für die Allgemeinheit gefährlich angesehen wird, dieser Person aber gleichzeitig die nötige Gelegenheit versagt wird, zu beweisen, dass sie ihre Haltung geändert hat und für die Allgemeinheit keine Gefahr mehr darstellt.
106 Der Gerichtshof stellt indes fest, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Einschätzung, dass vom Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung noch eine erhebliche Gefahr der Begehung von Betrugstaten ausgehe, nicht darauf gestützt haben, dass er im Rahmen von Vollzugslockerungen keine Änderung seiner Haltung bewiesen habe (siehe Rdnrn. 32 und 37). Die innerstaatlichen Gerichte stellten insbesondere fest, dass bei dem Beschwerdeführer keine positive Entwicklung feststellbar sei, die darauf hindeuten würde, dass seine Gefährlichkeit abgenommen hätte (siehe insbesondere Rdnr. 22-23, 29-30 und 37). Das Bundesverfassungsgericht hob außerdem hervor, dass Vollzugslockerungen für die Aussetzung der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung nicht notwendigerweise Voraussetzung seien, jedenfalls dann nicht, wenn solche Lockerungen zu Unrecht versagt worden seien (siehe Rdnr. 37). Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschlüsse der innerstaatlichen Gerichte später regelmäßig Begleitausgang gewährt wurde (siehe Rdnrn. 39-40).
107 Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Überzeugung, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung in dem Zeitraum, der in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 „rechtmäßig“ war.
108 Folglich ist Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 19. Januar 2012 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident