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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 07.02.2012 – 40660/08; 60641/08

Große Kammer · ECLI:CE:ECHR:2012:0207JUD004066008

Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE GROSSE KAMMER RECHTSSACHE H. GEGEN DEUTSCHLAND (Nr. 2) (Beschwerden Nrn. 40660/08 und 60641/08) U R T E I L STRASSBURG 7. Februar 2012 Dieses Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache H. ./. Deutschland (Nr. 2) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der als Große Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Nicolas BRATZA, Präsident Jean-Paul Costa, Françoise Tulkens, Josep Casadevall, Lech Garlicki, Peer Lorenzen, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, David Thór Björgvinsson, Ján Šikuta, Mark Villiger, Luis López Guerra, Mirjana Lazarova Trajkovska, Nona Tsotsoria, Zdravka Kalaydjieva, Mihai Poalelungi, Kristina Pardalos, und Michael O’Boyle, Stellvertretender Kanzler, nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 13. Oktober 2010 und am 7. Dezember 2011 das folgende Urteil erlassen, das an dem letztgenannten Tag angenommen worden ist: VERFAHREN

1 Dem Fall liegen zwei gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerden (Nrn. 40660/08 und 60641/08) zugrunde, die H., [...] Staatsangehörige, und E., deutscher Staatsangehöriger, beim Gerichtshof am 22. August und 15. Dezember 2008 gemäß Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention”) erhoben haben.

2 Die Beschwerdeführer sahen in der Weigerung der deutschen Gerichte jede weitere Veröffentlichung von Fotos mit ihnen zu untersagen, eine Verletzung ihres in Artikel 8 der Konvention garantierten Rechts auf Achtung ihres Privatlebens.

3 Die Beschwerden sind anfänglich der Fünften Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – „die Verfahrensordnung“). Am 13. November 2008 hat eine Kammer dieser Sektion beschlossen, die Beschwerde Nr. 40660/08 der deutschen Regierung („die Regierung“) zur Kenntnis zu bringen. Wie es Artikel 29 Abs. 3 der Konvention in der seinerzeit anwendbaren Fassung gestattet, hat sie im Übrigen beschlossen, die Zulässigkeit und Begründetheit gemeinsam zu prüfen. Am 8. Januar 2009 hat der Präsident der Fünften Sektion beschlossen, die Beschwerde Nr. 60641/08 der Regierung zur Kenntnis zu bringen. Wie es Artikel 29 Abs. 3 der Konvention in der seinerzeit anwendbaren Fassung gestattet, hat er auch beschlossen, die Zulässigkeit und Begründetheit gemeinsam zu prüfen. Am 24. November 2009 hat eine Kammer der Fünften Sektion beschlossen, die beiden Beschwerden zu verbinden. Am 30. März 2010 hat die Kammer, die sich aus den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Mirjana Lazarova Trajkovska und Zdravka Kalaydjieva sowie der Sektionskanzlerin Frau Claudia Westerdiek zusammensetzte, nach Beschluss, die Beschwerden mit der ebenfalls von ihr am 13. November 2008 übermittelten Beschwerde S. AG ./. Deutschland (Nr. 39954/08), die das Verbot gegen die beschwerdeführende Gesellschaft betrifft, zwei Reportagen über die Festnahme und die strafrechtliche Verurteilung eines Fernsehdarstellers zu veröffentlichen, zu verbinden, die Rechtssache an die Große Kammer abgegeben, nachdem die zu diesem Zweck konsultierten Parteien der Maßnahme nicht widersprochen hatten.(Artikel 30 der Konvention und Artikel 72 der Verfahrensordnung).

4 Die Zusammensetzung der Großen Kammer wurde gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Konvention (jetzt Artikel 26 Absätze 4 und 5) und Artikel 24 der Verfahrensordnung beschlossen. Am 3. November 2011 endete die Amtszeit des Präsidenten des Gerichtshofs, Jean-Paul Costa. Nicolas Bratza wurde sein Nachfolger und übernahm ab diesem Datum den Vorsitz der Großen Kammer im vorliegenden Fall (Artikel 9 Abs. 2 der Verfahrensordnung). Jean-Paul Costa blieb aufgrund der Artikel 23 Absatz 3 und 24 Absatz 4 der Verfahrensordnung nach Ablauf seiner Amtszeit weiterhin Mitglied der Kammer. Bei den letzten Beratungen haben die Ersatzrichter Lech Garlicki und Nona Tsotsoria die verhinderten Rait Maruste und Christos Rozakis vertreten (Artikel 24 Absatz 3 der Verfahrensordnung).

5 Der Präsident der Großen Kammer hat beschlossen, die Anwendung von Artikel 29 Absatz 3 der Konvention vor der Großen Kammer im Hinblick auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden beizubehalten. Er hat zudem entschieden, dass die vorliegenden Beschwerden und die Beschwerde S. AG ./. Deutschland gleichzeitig geprüft werden (Artikel 42 Absatz 2 der Verfahrensordnung).

6 Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt. Jede Partei hat schriftliche Anmerkungen zur Stellungnahme der anderen Partei vorgelegt.

7 Der Verband Deutscher Zeitungsverleger, das Verlagshaus E., das eines der streitbefangenen Fotos veröffentlicht hat, die Media Lawyers Association, die Media Legal Defence Initiative, das International Press Institute und die World Association of Newspapers and News Publishers, die der Präsident ermächtigt hat, am schriftlichen Verfahren teilzunehmen (Artikel 36 Absatz 2 der Konvention und Artikel 44 Absatz 2 der Verfahrensordnung), haben ebenfalls Stellung genommen. Die Parteien hatten das Recht, auf diese Stellungnahmen zu erwidern (Artikel 44 Absatz 5 der Verfahrensordnung).

8 Nachdem sie am 17. November 2008 über ihr Recht informiert wurde, eine Stellungnahme vorzulegen, hat die [...] Regierung dem Gerichtshof mitgeteilt, nicht die Absicht zu haben, am Verfahren teilzunehmen. Nachdem sie am 31. März 2010, im Nachgang zu der Entscheidung der Kammer, die Sache an die Große Kammer abzugeben, erneut über dieses Recht informiert wurde, hat die [...] Regierung nicht die Absicht geäußert, an dem Verfahren teilzunehmen.

9 Am 13. Oktober 2010 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im Menschenrechtspalast in Straßburg statt (Artikel 59 Absatz 3 der Verfahrensordnung). Es sind erschienen: (a) – für die Regierung Frau A. WITTLING-VOGEL, Bundesministerium der Justiz,Verfahrensbevollmächtigte, H. C. WALTER, Professor für Öffentliches Recht, Rechtsbeistand, Frau A. VON UNGERN-STERNBERG, wissenschaftliche Mitarbeiterin, Herr R. Sommmerlatte, Mitarbeiter des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, und H. A. MAATSCH, Richter am Landgericht Hamburg, Berater. (b) – für die Beschwerdeführer P., Anwalt in Hamburg, L., Anwalt in Hamburg, Rechtsbeistände, L., Anwältin Beraterin; Der Gerichtshof hörte die Erklärungen der Herren Walter und P. an. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

10 Die Beschwerdeführer, die älteste Tochter des verstorbenen R. und ihr Ehemann sind 19... bzw. 19... geboren und wohnhaft in [...]. A. Der Hintergrund der Sachen

11 Seit Anfang der 90er Jahre bemüht sich die Beschwerdeführerin – häufig auf dem Rechtsweg –, die Veröffentlichung von Fotos aus ihrem Privatleben in der Presse untersagen zu lassen.

12 Zwei im Jahr 1993 bzw. 1997 in drei deutschen Zeitschriften veröffentlichte Fotoserien, die die Beschwerdeführerin in Begleitung des Schauspielers L. oder ihres Ehemannes zeigen, waren Gegenstand von drei Verfahrensserien vor den deutschen Gerichten und insbesondere von Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1995 und des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999, mit denen die Begehren der Beschwerdeführerin abgewiesen worden waren.

13 Diese Verfahren waren Gegenstand des Urteils vom 24. Juni 2004 H. ./. Deutschland (Nr. 59320/00, CEDH 2004-VI), in dem der Gerichtshof zu dem Schluss gelangte, dass die Gerichtsentscheidungen das in Artikel 8 der Konvention garantierte Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens verletzt haben.

14 In Bezug auf die Argumentation der innerstaatlichen Gerichte hatte der Gerichtshof insbesondere ausgeführt: 72. Dem Gerichtshof bereitet es allerdings Schwierigkeiten, der Auslegung der innerstaatlichen Gerichte zu § 23 Abs.1 des Kunsturhebergesetzes zu folgen, derzufolge eine Person als solche „absolute“ Person der Zeitgeschichte eingestuft wird. Eine solche Definition kann, da sie einen sehr begrenzten Schutz des Privatlebens und des Rechts am eigenen Bild bietet, für Persönlichkeiten aus dem Bereich der Politik gelten, die öffentliche Ämter bekleiden. Sie kann aber nicht für eine „Privatperson“ wie die Beschwerdeführerin gelten, bei der das Interesse der breiten Öffentlichkeit und der Presse ausschließlich auf ihre Zugehörigkeit zu [...] gestützt ist, während sie selbst keine offiziellen Funktionen ausübt. Unter diesen Voraussetzungen dürfte jedenfalls nach Auffassung des Gerichtshofs eine restriktive Auslegung dieses Gesetzes geboten sein, damit der Staat seine positive Verpflichtung im Sinne des Schutzes des Privatlebens und des Rechts am eigenen Bild nach Maßgabe der Konvention erfüllen kann. 73. Schließlich muss die Unterscheidung zwischen „absoluten“ und „relativen“ Personen der Zeitgeschichte eindeutig und offensichtlich sein, damit der Einzelne in einem Rechtsstaat über präzise Angaben bezüglich seines künftigen Verhaltens verfügt. Er muss insbesondere ganz genau wissen, wann und wo er sich in einem Schutzbereich befindet oder im Gegenteil in einem Bereich, in dem ein Eingriff seitens eines anderen und vorwiegend der Boulevardpresse zu erwarten ist. 74. Der Gerichtshof vertritt demnach die Auffassung, dass die von den innerstaatlichen Gerichten in der Sache herangezogenen Kriterien unzureichend waren, um einen wirksamen Schutz der Privatsphäre der Beschwerdeführerin zu gewährleisten: Als „absolute“ Person der Zeitgeschichte kann diese – im Namen der Pressefreiheit und des Allgemeininteresses – in der Tat nur dann einen Schutz ihres Privatlebens geltend machen, wenn sie sich in einer örtlichen Abgeschiedenheit unter Ausschluss der Öffentlichkeit befindet und sie dies außerdem nachzuweisen vermag, was sich als schwierig herausstellen kann. Ist dies nicht der Fall, muss sie akzeptieren, fast jederzeit und systematisch fotografiert zu werden, und hinnehmen, dass diese Abbildungen danach sehr weitgehend verbreitet werden, selbst wenn diese Fotos und die sie begleitenden Artikel, was hier zutrifft, sich ausschließlich auf Einzelheiten ihres Privatlebens beziehen. 75. Nach Ansicht des Gerichtshofs dürfte das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit, selbst wenn es in der Theorie eindeutig erscheinen mag, in der Praxis als zu vage erscheinen und schwerlich im Voraus für die betroffene Person zu bestimmen sein: In der vorliegenden Sache reicht die alleinige Tatsache, die Beschwerdeführerin als „absolute“ Person der Zeitgeschichte einzustufen, nicht aus, um einen solchen Eingriff in ihre Privatsphäre zu rechtfertigen. B. Die streitgegenständlichen Fotos

15 Danach strengten die Beschwerdeführer unter Berufung auf das in der Sache der Beschwerdeführerin ergangene Urteil des Gerichtshofs mehrere Verfahren vor den deutschen Gerichten an, um die erneute Veröffentlichung von Fotos untersagen zu lassen, die in deutschen Zeitschriften erschienen sind. 1. Die in der Zeitschrift [...] veröffentlichten Fotos

16 Die ersten drei Fotos sind von dem Verlagshaus E. in der Zeitschrift [...] veröffentlicht worden. a) Das erste Foto

17 Das erste Foto, das in [...] erschienen ist, zeigt die Beschwerdeführerin bei einem Spaziergang mit ihrem Ehemann während ihres Skiurlaubs in St. Moritz. Es ist mit folgender Bildunterschrift versehen: „R. – Nicht allein zu Haus“. Der Bericht lautet wie folgt: „Die ersten Magnolienblüten blühen im . [...]-garten – doch R. [...] scheint keinen Blick für den erwachenden Frühling zu haben. Er macht mit seiner Tochter S. [...] einen Spaziergang. Sie stützt ihn. Seine Schritte sind schleppend. Er friert in der Sonne. Der alte Herr ist müde geworden. Vor drei Wochen haben die . [...] ihren R. zum letzten Mal gesehen. Das war auf dem [...]: fröhlich vergnügt, seine lachende Tochter neben sich. Doch seitdem hat er . [...] nicht mehr verlassen. Nicht einmal zum Fest von [...], der Nationalheiligen. Im Land herrscht große Sorge. Und bei seinen Kindern. A. [...], C. (im St.-Moritz-Urlaub mit E. und S. wechseln sich in der Betreuung des Vaters ab. Er soll nicht allein sein, wenn es ihm nicht gut geht. Nicht ohne die Liebe seiner Kinder.“ Auf derselben Seite sind ein Foto von R. mit seiner Tochter S. und ein Foto des A., das bei den . [...] aufgenommen wurde, veröffentlicht. b) Das zweite Foto

18 Das zweite Foto, das in [...] erschienen ist, zeigt die Beschwerdeführer bei einem Spaziergang in St. Moritz und trägt folgenden Titel: „E. und seine Frau genossen die Sonne und den Schnee in St. Moritz.“ Auf derselben Seite sind ein kleines Foto von A. und zwei Fotos von Mitgliedern einer europäischen Königsfamilie abgebildet. Der Begleitartikel zu diesen Fotos mit der Überschrift „. [...] Schneevergnügen“ berichtet über das Vergnügen der abgebildeten Personen, zusammen in St. Moritz zu sein. c) Das dritte Foto

19 Das dritte Foto, das in [...] erschienen ist, zeigt die Beschwerdeführer in einem Skilift in Zürs am Arlberg in ihrem Skiurlaub. Auf derselben Seite ist ein kleines Foto von R., der Beschwerdeführerin und A. zu sehen, das [...] am Nationalfeiertag aufgenommen wurde und die Unterschrift „Es war der letzte offizielle Auftritt der [...]“ trägt. Ein weiteres Foto, das die Hälfte der Seite einnimmt, zeigt die Beschwerdeführerin beim [...]Ball. Die drei Fotos bebildern den Artikel mit der Überschrift „H.. Ganz [...]. wartet auf sie“, dessen einschlägige Passagen im vorliegenden Fall wie folgt lauten: „Die Karten für den [...]Ball [...] sind seit Wochen ausverkauft. Und die Gäste kommen alle nur ihretwegen: H. [...]. Seit dem Nationalfeiertag hat sie keinen offiziellen Termin wahrgenommen. (...) Beim . [...] fehlte sie genauso wie beim Tag . [...], der Schutzpatronin von [...]. Jedes Jahr eröffnet die älteste Tochter von R. [...] traditionell den Ball. Sie hat diese Aufgabe von ihrer Mutter übernommen und es ist C. erklärter Lieblingsball (...) Der schwer kranke R. jedoch, der nach einer Herzoperation inzwischen wieder aus der Klinik entlassen wurde, kann nicht persönlich am Ball teilnehmen. Er ist noch zu schwach. Seine Begrüßung der Gäste wird von TV-Kameras übertragen und auf einer Leinwand gezeigt. C. und Ehemann E. eröffnen den Ball [...] mit einem Walzer. Die beiden hatten im Januar ihren fünften Hochzeitstag. Und es gab noch etwas zu feiern im Hause H.: E. wurde am 26. Februar [...] Jahre alt. Den Tag hat er mit C. und einigen Freunden im tief verschneiten Schweizer Nobelort St. Moritz begangen. Die beiden machten eigentlich Skiferien im österreichischen Zürs am Arlberg. Doch zur Geburtstagsparty sind sie extra für ein paar Tage ins Palace-Hotel in St. Moritz gefahren.“ 2. Das in der Zeitschrift [...] veröffentlichte Foto

20 Das Verlagshaus W., hat in [...] der Zeitschrift [...] das gleiche Foto (oder ein quasi identisches Foto) wie das an demselben Tag in der Zeitschrift [...] erschienene Foto veröffentlicht (siehe oben). Der Begleitartikel zu diesem Foto in [...] trägt die Überschrift: „Das ist wahre Liebe. S.. Nur sie kümmert sich um den kranken R.“. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Passagen lauten wie folgt: „Ihr Liebesleben mag etwas zügellos sein. Doch eines steht fest: Was ihren Vater betrifft, hat S. das Herz auf dem rechten Fleck. Während der Rest der Familie in der Welt herumreiste, eilte sie an R.s [...] Seite, dem es gesundheitlich wieder einmal sehr schlecht gehen soll. Nur sie allein kümmert sich um den kranken [...]. Denn S.s Schwester C. [...] verbrachte mit ihrem Mann E. [...] und Töchterchen A. [...] ein paar Tage in dem Schweizer Nobel-Skiort St. Moritz. Und A. weilte [...] in Salt Lake City, nahm daran [...] teil. „Zum fünften und letzten Mal“, erklärte er. Zwischendurch aber verschwand er für ein paar Tage. Der [...] soll sich erneut mit seiner Herzensdame A. [...] getroffen haben, einer [...], die als A. künftige Ehefrau gilt. R., der zur Zeit gar nicht gern allein ist, freute sich sehr über den Besuch seines Nesthäkchens. S. nahm sich viel Zeit für R.. Die beiden machten ausgiebige Spaziergänge und plauderten über alles, was ihnen am Herzen liegt. „R. genoss die Nähe seiner jüngsten Tochter sehr. Wenn sie bei ihm ist, blüht er richtig auf. Dann vergisst er sogar, dass er alt und krank ist“, erzählen die M.. „S. sollte viel öfter kommen.“ Auf derselben Seite sind ebenfalls ein an demselben Tag in der Zeitschrift [...] (siehe oben) erschienenes Foto von S. in Begleitung ihres Vaters, eine Portraitaufnahme von ihr sowie zwei Fotos abgebildet, wobei eines der Fotos A. allein und das andere A. mit A.[...] zeigt. . C. Die streitigen Verfahren 1. Die von der Beschwerdeführerin angestrengten Verfahren a) Das erste Verfahren i. Das Urteil des Landgerichts vom 29. April 2005

21 Zu einem nicht genau bestimmten Zeitpunkt im Jahr 2004 rief die Beschwerdeführerin das Landgericht Hamburg an, um dem Verlagshaus E. jede neue Veröffentlichung der drei Fotos zu untersagen.

22 Mit Urteil vom 29. April 2005 gab das Landgericht dieser Klage mit der Begründung statt, dass die Beschwerdeführerin nicht in die Verbreitung der Fotos eingewilligt habe – diese Bedingung ist in § 22 des Kunsturhebergesetzes (im Folgenden „KUG“ - Rdnr. 70 unten“) aufgeführt. Das Gericht führte aber aus, dass eine Veröffentlichung nicht gerechtfertigt sei, selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass eine Einwilligung für das erste Foto nicht erforderlich sei, da es sich bei der Aufnahme um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelte. Aufgrund von § 2 dieser Bestimmung war die Veröffentlichung eines derartigen Bildnisses nur rechtmäßig, wenn sie ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person nicht verletzte. Nach Auffassung des Gerichts sei die Frage, ob ein solches berechtigtes Interesse vorgelegen habe, anhand einer Abwägung zwischen den Interessen der Person und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu beurteilen.

23 Im vorliegenden Fall hielt das Landgericht das Recht der Beschwerdeführerin auf Persönlichkeitsschutz für vorrangig. Unter umfassender Bezugnahme auf die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs im Urteil H. vertrat es die Auffassung, dass das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater, unabhängig davon, dass dieser erkrankt war, nicht zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beiträgt, zumal die Beschwerdeführerin mit dem Fürst eines Staates mit nur geringer weltpolitischer Bedeutung lediglich verwandtschaftlich verbunden war und keine offizielle Funktion ausübte.

24 Das Landgericht betonte, dass sich diese Betrachtungsweise zwar nicht in vollem Umfang mit den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts decke, denen zufolge ein berechtigtes Interesse erst dann gegeben sei, wenn die abgebildete Person sich in eine Situation der örtlichen Abgeschiedenheit zurückgezogen hatte, es jedoch nicht in einer Weise an diese Rechtsprechung gebunden sei, dass es die Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu unberücksichtigt zu lassen hätte. ii. Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 31.Januar 2006

25 Das Verlagshaus legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

26 Mit Urteil vom 31. Januar 2006 hob das Hanseatische Oberlandesgericht das Urteil mit der Begründung auf, das Recht der Beschwerdeführerin müsse hinter den Grundrechten der Presse zurücktreten. Es führte aus, dass die Berichterstattung zwar in erster Linie einen Unterhaltungszweck verfolgte, die Veröffentlichung der Fotos jedoch hinsichtlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 rechtmäßig war, an dessen tragende Erwägungen das Oberlandesgericht gebunden war. Es legte dar, dass Personen des öffentlichen Lebens selbstverständlich davor geschützt werden müssen, jederzeit und an jedem Ort fotografiert zu werden und diese Aufnahmen danach veröffentlicht zu sehen. Gleichwohl dürfe das rechtmäßige Interesse dieser Personen im Sinne des § 23 Absatz 2 KUG nicht dazu führen, dass jegliche Berichterstattung über Personen, die der breiten Öffentlichkeit bekannt sind, außerhalb ihrer öffentlichen Auftritte zu unterbleiben hat. An Plätzen, die für alle zugänglich sind und an denen sich der Einzelne unter vielen Menschen befindet, erfordere das Recht auf Privatsphäre es nicht, die Fotoberichterstattung zu verbieten. iii. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007

27 Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin Revision ein.

28 Mit Urteil vom 6. März 2007 (Nr. VI ZR 51/06) wies der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin in Bezug auf das erste Foto zurück. Er hat der Klage in Bezug auf das zweite und dritte Foto stattgegeben, das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das vom Landgericht verhängte Verbot bekräftigt.

29 Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass die Meinung des Oberlandesgerichts nicht dem abgestuften Schutzkonzept gerecht werde, das die Rechtsprechung aus §§ 22 und 23 KUG entwickelt hatte und welches er in mehreren neuen Entscheidungen, die im Anschluss an das vorerwähnte Urteil des Gerichtshofs in dem Verfahren H. ergangen sind, als Antwort auf die grundsätzlichen Vorbehalte, welche der Gerichtshof darin zum Ausdruck gebracht hatte, erläutert habe. Diesem geänderten Schutzkonzept zufolge nahm § 23 Absatz 1 KUG, der eine Ausnahme von der Regel vorsah, derzufolge ein Foto ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verbreitet werden durfte, Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Folglich sei bei der Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Veröffentlichung nach § 23 Absatz 1 Ziffer 1 KUG dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sei, eine Abwägung zwischen den konkurrierenden Rechten aus den Artikeln 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 8 der Konvention einerseits und den Rechten aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Konvention andererseits erforderlich.

30 Der Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass die Kritik des Gerichtshofs an dem Begriff "absolute Person der Zeitgeschichte" der Sache nach die Frage betrifft, unter welchen Voraussetzungen über solche in der Öffentlichkeit bekannte Personen berichtet werden kann. Er vertrat die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin unbeschadet der Frage, ob sie als absolute Person der Zeitgeschichte anzusehen ist, jedenfalls eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ist und in besonderem Maß das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei dieser Umstand zusammen mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich nicht in einer örtliche Abgeschiedenheit befand, als die Fotos aufgenommen wurden, jedoch nicht ausreichend, um ihre Privatsphäre nicht zu schützen. Dies ergab sich nicht nur aus der Auffassung des Gerichtshofs, sondern auch aus einem richtigen Verständnis des entwickelten Schutzkonzepts.

31 Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei daher die Veröffentlichung von Bildern einer Person, die wegen ihrer zeitgeschichtlichen Bedeutung grundsätzlich die Verbreitung von Fotos, auf denen sie abgebildet ist, im Sinn des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG dulden müsse, dennoch nicht zulässig, wenn ihre berechtigten Interessen verletzt würden (§ 23 Absatz 2). Eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung der Person könne nur in Betracht kommen, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe. Der Begriff der Zeitgeschichte – wie im Übrigen die Formulierung „Informationswert“ - dürfe nicht zu eng verstanden werden und müsse anhand des Interesses der Öffentlichkeit ausgelegt werden. Er umfasse alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse und schließe auch unterhaltende Beiträge ein, die ihrerseits ebenfalls zur Meinungsbildung beitragen, diese sogar nachhaltiger anregen oder beeinflussen könnten als rein sachbezogene Informationen.

32 Die Pressefreiheit und das Zensurverbot würden zwar gebieten, dass die Presse selbst entscheidet, worüber sie berichten und was sie veröffentlichen will, doch könne sie sich nicht der Abwägung zwischen ihrem Veröffentlichungsinteresse und dem Schutz der Privatsphäre der betroffenen Person entziehen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit sei, desto mehr müsse das Schutzinteresse zurücktreten. Umgekehrt wiege der Schutz der betroffenen Person desto schwerer, je geringer der Informationswert sei. Das Interesse der Leser an Unterhaltung habe gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht und daher sei dieses Interesse der Leser nicht schützenswert.

33 Der Bundesgerichtshof erklärte, daher müsse auch bei Personen, die bisher als Personen der Zeitgeschichte galten, die Frage geprüft werden, ob die strittige Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beitrage und ob deren Inhalt über den bloßen Wunsch der Befriedigung der öffentlichen Neugier hinausgehe. Dies schließe nicht aus, hierbei den Bekanntheitsgrad der betroffenen Person zu berücksichtigen.

34 Der Bundesgerichtshof betonte, dass eine solche Gewichtung bei der Interessenabwägung den Anforderungen des Gerichtshofs an einen wirksamen Schutz der Privatsphäre und der Pressefreiheit Rechnung trage, und dass sie der Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 nicht entgegenstehe. Dieses habe zwar den Schutz der Privatsphäre gegen die Veröffentlichung unerwünschter Aufnahmen auf die Fälle räumlicher Abgeschiedenheit beschränkt. Das schließe jedoch nicht aus, bei der Interessenabwägung den Informationswert für die Öffentlichkeit stärker zu berücksichtigen. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht [kürzlich] die diesen Grundsätzen entsprechende Abwägung des Bundesgerichtshofs in einem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil gebilligt (Entscheidung vom 13. Juni 2006, 1 BvR 565/06).

35 Für den Bundesgerichtshof durfte die zu dem Foto gehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben, da es maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung ankomme und das streitbefangene Foto, in dem Fall, mit dem er befasst war, im Zusammenhang mit einer schriftlichen Berichterstattung veröffentlicht worden war.

36 In Anwendung der somit entwickelten Bewertungsmaßstäbe auf den konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof beginnend mit dem zweiten und dritten Foto herausgestellt, dass das zweite Foto die Beschwerdeführer während ihres Skiurlaubs auf einer belebten Straße in St. Moritz zeigte. Zwar dürfe die Presse grundsätzlich selbst über den Inhalt ihrer Veröffentlichungen bestimmen und die Beschwerdeführer würden sich durchaus an einem öffentlichen Ort unter anderen Menschen aufhalten, doch beträfen weder der Artikel noch das Foto ein Ereignis von allgemeinem Interesse oder ein zeitgeschichtliches Ereignis. Der Urlaub berühmter Persönlichkeiten zähle zum Kernbereich der Privatsphäre. Die Veröffentlichung des Artikels und des Fotos habe nur Unterhaltungszwecken ohne gesellschaftliche Relevanz gedient und könne daher nicht gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgen.

37 Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das dritte Foto die Beschwerdeführer in einem Skilift in Zürs am Arlberg in ihrem Skiurlaub zeigt. Zwar möge man den dem Foto beigefügten Bericht über den bevorstehenden „[...]ball“ in [...] als Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse werten, doch habe die Aufnahme nichts mit diesem Ereignis zu tun. Die Aufnahme habe der Bebilderung des Artikels gedient, mit dem über die Geburtstagsfeier des Beschwerdeführers in St. Moritz und den Skiurlaub der Beschwerdeführer in Zürs berichtet worden sei. Es handele sich um Informationen, die ausschließlich die Privatsphäre der Beschwerdeführerin beträfen und nur dem Unterhaltungsinteresse dienten. Folglich habe die dritte Aufnahme auch nicht ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin veröffentlicht werden dürfen.

38 Im Hinblick auf das erste Foto merkte der Bundesgerichtshof an, dass ihm zwar Informationen im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis oder ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse nicht zu entnehmen seien, es sich allerdings bei dem Begleittext anders verhalte. Der den Skiurlaub der Beschwerdeführerin betreffende Teil beziehe sich selbst bei einem weiten Verständnis dieser Begriffe nicht auf ein zeitgeschichtliches Ereignis bzw. einen Vorgang von allgemeinem Interesse. In Bezug auf die Gesundheit von R. führte der Bundesgerichtshof hingegen insbesondere Folgendes aus: „Gegenstand der Wortberichterstattung ist jedoch auch die Erkrankung des [...] R. und damit ein zeitgeschichtliches Ereignis im oben dargelegten Sinn, über das die Presse berichten darf. Insofern kommt es auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung dieses Artikels nicht an, da die Garantie der Pressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qualität des jeweiligen Presseerzeugnisses oder redaktionellen Beitrags abhängig zu machen (...). Das gilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern während der Krankheit von R. betrifft, zumal die Zulässigkeit der Wortberichterstattung von der Revision nicht in Frage gestellt wird. Diese Berichterstattung wird mit der beanstandeten Abbildung belegt und illustriert.“

39 Der Bundesgerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass bei dieser Sachlage und nach Würdigung des Zusammenhangs der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit die Beschwerdeführerin keine berechtigten Interessen hatte, die einer Veröffentlichung des Fotos, das die Beschwerdeführer auf offener Straße zeigt, hätten entgegenstehen können. Er vertrat die Auffassung, diese Aufnahme habe insbesondere keinen eigenständigen Verletzungseffekt gehabt, der eine abweichende Beurteilung hätte rechtfertigen können. Es sei nicht ersichtlich, dass die Aufnahme heimlich oder unter Ausnutzung von technischen Mitteln zustande gekommen ist, wodurch ihre Veröffentlichung unzulässig wäre. iv. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26 Februar 2008

40 Mit Entscheidung vom 26. Februar 2008 wies der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin (1 BvR 1626/07) und des Verlagshauses E. (1 BvR 1602/07) gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 51/06) zurück. Mit dem gleichen Urteil gab es im Übrigen der Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1606/07) des Verlagshauses K. gegen die durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 6. März 2007 Nr. VI ZR 52/06) ausgesprochene Unterlassung der erneuten Veröffentlichung des in der Zeitschrift [...] erschienenen Fotos statt, welches die Beschwerdeführer in den Ferien an einem nicht näher bezeichneten Ort zeigte, mit der dazugehörenden Wort- und Bildberichterstattung betreffend die Möglichkeit, eine Ferienvilla der Familie H. in Kenia zu mieten. Dieses Verfahren ist Gegenstand einer gesonderten Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin (Nr. 8772/10) vor dem Gerichtshof.

41 Das Bundesverfassungsgericht wies zunächst darauf hin, dass die Gerichtsentscheidungen einen Eingriff in die Ausübung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit nach den Artikeln 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 des Grundgesetzes darstellten. Dieses Recht und die Pressefreiheit seien jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Die Pressefreiheit finde ihre Schranken in den §§ 22 ff. KUG sowie in Artikel 8 der Konvention, während die Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes sowie Artikel 10 der Konvention ihrerseits das Recht auf Persönlichkeitsschutz beschränkten. In der deutschen Rechtsordnung komme der Konvention der Rang von einfachem Bundesrecht zu. Auf der Ebene des Verfassungsrechts dienten die von ihr gewährleisteten Rechte und Freiheiten sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten.

42 Das Bundesverfassungsgericht erinnerte an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 8 und 10 der Konvention sowie an seine eigene Rechtsprechung zu den in Rede stehenden Grundrechten, indem es die in seinem Grundsatzurteil vom 15. Dezember 1999 (vorgenanntes Urteil H., Rdnr. 25) entwickelten Grundsätze aufgriff. Es fügte hinzu, dass, soweit ein Bild nicht selbst einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leiste, sein Informationswert im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu beurteilen sei. Wenn jedoch diese Wortberichterstattung lediglich ein Vorwand für die Abbildung einer prominenten Person sei, liege kein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung vor und es sei daher nicht zweckmäßig, dem Interesse an der Veröffentlichung Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen.

43 Das Bundesverfassungsgericht fuhr mit der Erklärung fort, dass zur Würdigung des gebotenen Persönlichkeitsschutzes nicht nur die Umstände zu berücksichtigen seien, unter denen das Foto aufgenommen worden war, etwa auf heimlichem Wege oder unter dauernder Nachstellung durch Fotoreporter, sondern auch die Situation, in der der Betroffene aufgenommen wurde und die Art, in der er abgebildet wurde. Das Recht auf Schutz der Persönlichkeit habe mehr Gewicht, wenn das Foto Einzelheiten des privaten Lebens zeigt, die üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogen waren. Gleiches gelte, wenn der Betroffene nach den Umständen die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, weil er sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt. Das Recht auf Schutz der Persönlichkeit könne jedoch auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit Vorrang vor Veröffentlichung haben, insbesondere wenn der Betroffene sich in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags befand.

44 Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass diesbezüglich auch der Verteilung der verfahrensrechtlichen Pflichten zur Darlegung des Sachverhalts und Beweislast Bedeutung zukomme. Es sei dafür Sorge zu tragen, dass weder die Presse noch die betroffene Person daran gehindert werden, die maßgeblichen Umständen für die Abwägung der Interessen nachzuweisen. Wenn die Presse ohne Einwilligung des Betroffenen ein Bild von ihm veröffentlichen wolle, sei ihr grundsätzlich zumutbar, die Umstände, unter denen das Bild entstanden ist, in einer Weise substantiiert darzulegen, dass gerichtlicherseits überprüft werden kann, ob der Verbreitung des Bildnisses berechtigte Erwartungen des Betroffenen entgegenstehen.

45 Das Bundesverfassungsgericht rief in Erinnerung, dass es Aufgabe der Zivilgerichte sei, bei der Anwendung und Auslegung der zivilrechtlichen Vorschriften die in Rede stehenden Grundrechte unter Berücksichtigung der Konvention zu beachten. Seine Rolle beschränke sich auf die Nachprüfung, ob der Richter bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften und bei der Abwägung miteinander kollidierender Rechtsgüter den Grundrechtseinfluss beachtet habe. Dies sei auch der Umfang der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung, ob die Fachgerichte ihrer Aufgabe nachgekommen seien, die Rechtsprechung des Gerichtshofs in die Teilrechtsordnung der nationalen Rechtsordnung einzupassen. Dass die Abwägung von Rechtspositionen durch das Gericht in komplexen und multipolaren Kollisionsfällen – d.h. in Kollisionsfällen, bei denen die Interessen mehrerer verschiedener Personen betroffen sind – auch anders habe ausfallen können, sei kein hinreichender Grund für die verfassungsrechtliche Korrektur einer Entscheidung der Fachgerichte. Es liege jedoch ein Verfassungsverstoß vor, wenn der Schutzbereich oder das Gewicht eines in Rede stehenden Grundrechts missachtet worden und die Abwägung daher fehlerhaft gewesen sei, oder wenn die Vorgaben des Verfassungsrechts oder der Konvention nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.

46 Im Hinblick auf den ihm vorgelegten Fall stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs und die von ihm entwickelten Kriterien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Es erachtete insbesondere, dass der Bundesgerichtshof überhaupt nicht gehindert gewesen sei, von seiner eigenen ständigen Rechtsprechung hierzu abzuweichen und ein neues Schutzkonzept zu entwickeln. Die Tatsache, dass es selbst in seiner Leitentscheidung vom 15. Dezember 1999 das alte Schutzkonzept des Bundesgerichtshofs nicht beanstandet habe, besage nur, dass dieses den verfassungsrechtlichen Maßstäben entsprochen habe. Dies bedeute aber nicht, dass nicht auch ein anderes Konzept diesen Kriterien entsprechen könne. Der Bundesgerichtshof sei insbesondere nicht gehindert gewesen, auf seine Rechtsfigur der Person der Zeitgeschichte zu verzichten und eine Abwägung der kollidierenden Interessen vorzuziehen, um zu prüfen, ob ein Foto dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist und daher ohne Einwilligung der betroffenen Person verbreitet werden darf (es sei denn, es verstößt gegen ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten).

47 In Anwendung der aufgezeigten Maßstäbe auf die fraglichen Fotos hat das Bundesverfassungsgericht zunächst in Bezug auf das zweite und dritte Foto, deren Veröffentlichungsverbot vom Verlagshaus E. (oben Rdnr. 40) angefochten worden war, herausgestellt, dass der Bundesgerichtshof die Tatsache berücksichtigt habe, dass das zweite Foto die Beschwerdeführerin an einem öffentlichen Ort zeige, der nicht abgeschieden oder vor der Öffentlichkeit geschützt ist. Er habe jedoch der Tatsache entscheidendes Gewicht beigemessen, dass es sich nur um einen Bericht über den Skiurlaub der Beschwerdeführerin gehandelt habe, d.h. über eine Situation, die zum Kernbereich der Privatsphäre zähle und dem Entspannungsbedürfnis der Beschwerdeführerin entspreche und daher kein über die Befriedigung der Neugier hinausweisendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorgelegen habe. Entgegen der Behauptung des Verlagshauses stelle das Interesse der Leser an der modischen Wintersportbekleidung der Beschwerdeführerin im Übrigen kein Interesse der Öffentlichkeit dar. Dieser Umstand sei zudem in dem Artikel nicht einmal angesprochen worden.

48 In Bezug auf das dritte Foto kämen die gleichen Abwägungen zum Tragen. In der Tat seien weder dem Bericht über die Reise der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nach St. Moritz, um dessen Geburtstag zu feiern, noch dem Foto, dass die beiden in einem Sessellift zeigt, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu entnehmen, das über die Befriedigung ihrer Neugier hinausgeht. Der Bericht erwähne zwar auch den [...]ball – den der Bundesgerichtshof möglicherweise als zeitgeschichtliches Ereignis bezeichne – doch sei kein Bezug zwischen diesem Ereignis und der Abbildung hergestellt worden.

49 Im Hinblick auf das erste Foto war das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass der Bundesgerichtshof zu Recht darauf abstellen konnte, dass die Erkrankung des [...] R. ein Ereignis von allgemeinem Interesse ist. Die Presse durfte daher in diesem Zusammenhang auch berichten, wie die Kinder von R. ihre Verpflichtungen zur innerfamiliären Solidarität mit den berechtigten Belangen ihres Privatlebens unter Einschluss des Wunsches nach Urlaub zu einem Ausgleich bringen. Die Schlussfolgerung des Bundesgerichtshofs, dass die veröffentlichte Abbildung einen hinreichenden Bezug zu dem in dem Bericht beschriebenen Ereignis hatte, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

50 Das Bundesverfassungsgericht betonte, der Bundesgerichtshof habe angegeben, dass dem Persönlichkeitsschutz in den Fällen ein Vorrang zukommen könne, in denen das in Rede stehende Foto unter für die betroffene Person besonders belastenden Umständen, etwa auf heimlichem Weg oder unter andauernder Nachstellung durch Fotoreporter, gewonnen worden sei. Das Verlagshaus hatte jedoch Einzelheiten über die Aufnahme des streitbefangenen Fotos mitgeteilt, ohne dass die Beschwerdeführerin die Unzulänglichkeit dieser Information vor den Instanzgerichten oder dem Bundesgerichtshof beanstandet hätte. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, dass das beanstandete Foto unter Umständen aufgenommen worden war, die für sie besonders belastend waren.

51 Das Bundesverfassungsgericht wies auch die Behauptung der Beschwerdeführerin zurück, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung des Gerichtshofs missachtet oder nicht hinreichend berücksichtigt habe. Unter Hinweis darauf, dass eine solche Rüge vor ihm erhoben werden könne, wenn sie auf ein vom Grundgesetz garantiertes Grundrecht gestützt sei, stellte es fest, dass der Bundesgerichtshof die Urteile H. (vorerwähnt) und Karhuvaara und Iltalehti ./. Finnland (Nr. 53678/00, CEDH 2004-X) berücksichtigt und seine Verpflichtung zur Beachtung der Maßstäbe der Konvention nicht verletzt habe. Im Zusammenhang mit einer Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Gerichtshof bei der Abwägung der kollidierenden Belange das den Ausschlag gebende Element in der Frage sieht, ob die gesamte Berichterstattung (Artikel und Foto) zur freien Meinungsbildung der Öffentlichkeit beiträgt. Es sei ferner eine Unterscheidung zu treffen zwischen Politikern, sonstigen im öffentlichen Leben stehenden Personen sowie gewöhnlichen Privatpersonen. Während diesen Letztgenannten der größte Schutz dieser drei Gruppen zukäme, könnten Politiker nur mit einem schwachen Schutz gegen Berichterstattungen in Bezug auf ihre Person rechnen.

52 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Gourguénidzé ./ Georgien, Nr. 71678/01, Rdnr. 57, 17. Oktober 2006, und Sciacca ./. Italien, Nr. 50774/99, Rdnr. 27, CEDH 2005-I) sei die Beschwerdeführerin der zweiten Gruppe zuzuordnen, was bei einem öffentlichen Informationsinteresse der Presse die Möglichkeit eröffne, Bilder der betroffenen Person zu veröffentlichen, auch wenn sie dem Bereich des öffentlichen Alltagslebens entstammen. Eine solche im Übrigen von Artikel 10 der Konvention gewährleistete Veröffentlichung könne eine öffentliche Kontrolle auch des privaten Gebarens einflussreicher Personen des Wirtschaftslebens, der Kultur oder des Journalismus ermöglichen. Das Bundesverfassungsgericht erinnerte daran, dass der Gerichtshof bereits Kritik geäußert habe, wenn die nationalen Gerichte einen zu restriktiven Maßstab daran angelegt hätten, ob die Medien Fragen allgemeinen Interesses behandelten, wenn sie über Umstände aus dem Privatleben einer außerhalb des politischen Lebens stehenden Person berichteten. (Bezug zu Tønsbergs Blad A.S. und Haukom ./. Norwegen, Nr. 510/04, Rdnr. 87, CEDH 2007-III). Es genüge jedoch, wenn von der Berichterstattung zumindest in gewissem Umfang politische oder sonst bedeutsame Fragen behandelt würden (Bezug zu Karhuvaara und Iltalehti, a.a.O., Rdnr. 45).

53 Schließlich legt das Bundesverfassungsgericht dar, dass der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall zu der Einschätzung gelangt sei, in der maßgeblichen Berichterstattung würden für die demokratische Gesellschaft belangvolle Sachthemen angesprochen. Der Gerichtshof habe in seinem zuvor erwähnten Urteil H. nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine Berichterstattung, die einen Beitrag zu Fragen allgemeinen Interesses leiste, mit Abbildungen aus dem Alltagsleben einer im öffentlichen oder politischen Leben stehenden Person bebildert werden dürfe. Selbst wenn der Gerichtshof in der vorerwähnten Sache H. die Meinung geäußert habe, dass es den streitgegenständlichen Fotos an Informationswert fehle, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof nach Würdigung des ihm vorgelegten Falles unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Einschätzung gelangt ist, dass das in Rede stehende Foto Informationswert habe. b) Die zweite Verfahrensserie

54 Zu einem nicht genau bestimmten Zeitpunkt rief die Beschwerdeführerin das Landgericht Hamburg an, um jede neue Veröffentlichung des in der Zeitschrift [...] erschienenen Fotos untersagen zu lassen.

55 Mit Urteil vom 1. Juli 2005 hat das Landgericht der Klage der Beschwerdeführerin stattgegeben.

56 Mit Urteil vom 13. Dezember 2005 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Berufung des Verlagshauses zugelassen und das Urteil des Landgerichts aufgehoben.

57 Mit Urteil vom 6. März 2007 (Nr. VI ZR 14/06) wies der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin aus den gleichen Gründen zurück, die er bereits in seinem an demselben Tag ergangenen Urteil dargelegt hat (VI ZR 51/06 – Rdnrn. 28-39 oben). Er stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber nicht dargelegt hatte – und im Übrigen nicht ersichtlich sei -, dass die Aufnahme heimlich oder unter Ausnutzung von technischen Mitteln zustande gekommen ist, wodurch ihre Veröffentlichung unzulässig wäre.

58 Mit Entscheidung vom 16. Juni 2008 (1 BvR 1625/07), hat eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschieden, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin (1 BvR 1622/07) ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung anzunehmen. 2. Die von dem zweiten Beschwerdeführer angestrengten Verfahren a) Das erste Verfahren

59 Der zweite Beschwerdeführer klagte am 30. November 2004 vor dem Landgericht Hamburg gegen das Verlagshaus E. auf Unterlassung jeder neuen Veröffentlichung von drei Fotos, die in der Zeitschrift [...] erschienen sind.

60 Mit Urteil vom 1. Juli 2005 hat das Landgericht dieser Klage stattgegeben.

61 Mit Urteil vom 31 Januar 2006 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg der Berufung des Verlagshauses stattgegeben.

62 Mit Urteil vom 6. März 2007 (Nr. VI ZR 50/06) wies der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers in Bezug auf das erste Foto zurück. Er hat der Klage in Bezug auf das zweite und dritte Foto stattgegeben, das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das vom Landgericht verhängte Verbot bekräftigt. Er stützte seine Schlussfolgerungen auf dieselben in seinem Urteil mit Geschäftszeichen VI ZR 51/06 mit gleichem Datum aufgeführten Gründe (siehe Rdnrn. 28-39 oben). Im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers bestätigte er die Meinung des Oberlandesgerichts, derzufolge der Beschwerdeführer insbesondere als Ehemann der ersten Beschwerdeführerin eine in der Öffentlichkeit bekannte Person sei, die in besonderem Maß das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht.

63 Mit Entscheidung vom 16. Juni 2008 ( BvR 1624/07), hat eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschieden, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 1622/07) ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung anzunehmen. b) Das zweite Verfahren

64 Der Beschwerdeführer klagte am 29. November 2004 vor dem Landgericht Hamburg gegen das Verlagshaus W. auf Unterlassung jeder neuen Veröffentlichung des Fotos, das in der Zeitschrift [...] erschienen ist.

65 Mit Urteil vom 24. Juni 2005 gab das Landgericht der Klage des Beschwerdeführers statt.

66 Mit Urteil vom 13. Dezember 2005 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg der Berufung des Verlagshauses stattgegeben.

67 Mit Urteil vom 6. März 2007 (VI ZR 13/06), wies der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers aus den gleichen Gründen zurück, die er bereits in seinem an demselben Tag ergangenen Urteil dargelegt hat (VI ZR 14/06 – Rdnr. 57 oben).

68 Mit Entscheidung vom 16. Juni 2008 (1 BvR 1622/07), hat eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschieden, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 1622/07) ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung anzunehmen. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE UND EUROPÄISCHE RECHT A. Das Grundgesetz

69 Die einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes lauten wie folgt: Artikel 1 Absatz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Artikel 2 Absatz 1 „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Artikel 5 Absätze 1 und 2 « 1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. 2. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ B. Das Kunsturhebergesetz

70 § 22 Absatz 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz) bestimmt, dass Bildnisse nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. § 23 Absatz 1 Ziffer 1 dieses Gesetzes sieht Ausnahmen zu dieser Regel vor, insbesondere, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, unter der Voraussetzung, dass diese Veröffentlichung kein berechtigtes Interesse der betroffenen Person verletzt (§ 23 Absatz 2). C. Die Entschließung 1165 (1998) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats über das Recht auf Achtung des Privatlebens

71 Die einschlägigen Textstellen dieser Entschließung, die am 26. Juni 1998 von der Parlamentarischen Versammlung angenommen wurde, lauten wie folgt: « 1. Die Versammlung verweist auf ihre während der Septembersitzung 1997 veranstaltete Dringlichkeitsdebatte über das Recht auf Privatsphäre wenige Wochen nach dem Unfalltod der Prinzessin von Wales. 2. Bei dieser Debatte forderten einige Redner den Schutz der Privatsphäre und insbesondere den von Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, auf europäischer Ebene durch ein Übereinkommen zu verstärken, während andere die Ansicht vertraten, dass die Privatsphäre durch nationale Gesetze und die Europäischen Menschenrechtskonvention ausreichend geschützt werde und dass die freie Meinungsäußerung nicht gefährdet werden dürfe. 3. Um diese Frage weiter zu untersuchen, hat der Ausschuss für Recht und Menschenrechte am 16. Dezember 1997 in Paris eine Anhörung unter Beteiligung von Personen des öffentlichen Interesses oder ihrer Vertreter und der Medien veranstaltet. 4. Das in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Privatsphäre wurde von der Versammlung bereits in der in der Entschließung 428 (1970) enthaltenen Erklärung über die Massenmedien und Menschenrechte definiert als, „das Recht, sein Leben nach eigenen Vorstellungen zu leben bei einem Mindestmaß an Eingriffen“. 5. Angesichts der neuen Kommunikationstechnologien, die es ermöglichen, persönliche Daten zu speichern und zu verwenden, sollte das Recht auf Kontrolle der persönlichen Daten in diese Definition mit aufgenommen werden. 6. Die Versammlung ist sich bewusst, dass es oft zu Eingriffen in die persönliche Privatsphäre kommt, selbst in Ländern mit speziellen Gesetzen zum Schutz dieser Privatsphäre, da das Privatleben von Menschen zu einer höchst lukrativen Angelegenheit für einige Mediensparten geworden ist. Die Opfer sind im Wesentlichen Personen des öffentlichen Interesses, da Einzelheiten über ihr Privatleben als verkaufsfördernde Anreize dienen. Gleichzeitig müssen Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, sich darüber bewusst sein, dass ihr Privatleben aufgrund ihrer besonderen Stellung, die sie oft infolge ihrer eigenen Entscheidung einnehmen, automatisch stärkeren Belastungen ausgesetzt ist. 7. Die Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, sind Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden und/oder öffentliche Mittel in Anspruch nehmen und – noch genereller gesehen – alle diejenigen, die eine Rolle im öffentlichen Leben spielen, sei es in der Politik, der Wirtschaft, der Kunst, im Sozialbereich, im Sport oder in anderen Bereichen. 8. Eingriffe in die Privatsphäre von Menschen durch die Medien geschehen oft unter Inanspruchnahme einer einseitigen Auslegung des in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Rechts auf freie Meinungsäußerung, wobei die Medien der Auffassung sind, dass ihre Leser das Recht haben, alles über diese Personen des öffentlichen Interesses zu erfahren. 9. Bestimmte Fakten in Bezug auf das Privatleben von Personen des öffentlichen Interesses, insbesondere von Politikern, können in der Tat für die Bürger von Interesse sein, und es kann daher für Leser, die ebenfalls Wähler sind, ein berechtigtes Anliegen sein, über diese Fakten informiert zu werden. 10. Es ist daher notwendig, einen Weg zu finden, um die Ausübung von zwei Grundrechten, die beide in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, nämlich das Recht auf Wahrung der Privatsphäre und das Recht der freien Meinungsäußerung, miteinander in Einklang zu bringen. 11. Die Versammlung bekräftigt, dass das Recht auf Privatsphäre und das Recht der freien Meinungsäußerung von grundlegender Bedeutung für eine demokratische Gesellschaft sind. Diese Rechte sind weder absolute Rechte noch stehen sie in einer bestimmten Rangordnung zueinander, denn sie besitzen alle den gleichen Stellenwert. 12. Die Versammlung weist jedoch darauf hin, dass das Recht auf Privatsphäre, wie in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert, nicht nur den Einzelnen vor Eingriffen durch öffentliche Behörden, sondern auch vor Eingriffen durch Privatpersonen oder Institutionen, einschließlich der Massenmedien, schützen sollte. 13. Die Versammlung ist der Ansicht, dass nachdem alle Mitgliedstaaten mittlerweile die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert haben und nachdem viele nationale Gesetzgebungen Regelungen vorsehen, die diesen Schutz gewährleisten, keine Notwendigkeit besteht, die Verabschiedung ein neues Übereinkommen vorzuschlagen, welches das Recht auf Privatsphäre garantiert. D. Die Abschlussresolution des Ministerkomitees über die Umsetzung des Urteils H. (Nr. 59320/00) vom 24. Juni 2004

72 Die Abschlussresolution des Ministerkomitees (CM/ResDH(2007)124) einschließlich des Anhangs (Auszüge), die am 31. Oktober 2007 in der 1007. Sitzung der Stellvertreter der Minister angenommen worden ist, lautet wie folgt: „Das Ministerkomitee, gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in dem vorgesehen ist, dass das Komitee die Umsetzung der endgültigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überwacht (im Folgenden „die Konvention“ und „der Gerichtshof“). aufgrund der Urteile, die der Gerichtshof dem Komitee zuleitet, sobald diese endgültig sind; eingedenk dessen, dass die vom Gerichtshof in dieser Sache festgestellte Verletzung der Konvention eine Beeinträchtigung der Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin, H., der ältesten Tochter von R., betrifft, da die deutschen Gerichte ihre Klagen mit dem Ziel, die Veröffentlichung bestimmter Fotos von ihr zu verbieten (Verletzung des Artikels 8), abgewiesen haben (siehe Einzelheiten im Anhang); nachdem das Komitee die Regierung des beschwerdegegnerischen Staates aufgefordert hat, dieses über die Maßnahmen zu unterrichten, die im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs getroffen worden sind, um der Verpflichtung Deutschlands nachzukommen, dieses Urteil gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Konvention zu befolgen; nachdem das Komitee die von der Regierung erteilten Informationen gemäß den Regeln des Ministerkomitees im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Konvention geprüft hat; nachdem es festgestellt hat, dass der beschwerdegegnerische Staat der ersuchenden Partei die in diesem Urteil vorgesehene gerechte Entschädigung innerhalb der festgesetzten Frist gezahlt hat (siehe Einzelheiten im Anhang); eingedenk dessen, dass bei der Feststellung von Verletzungen durch den Gerichtshof, abgesehen von der Zahlung der vom Gerichtshof in seinen Urteilen zuerkannten gerechten Entschädigung, vom beschwerdegegnerischen Staat erforderlichenfalls folgende Maßnahmen zu treffen sind: - individuelle Maßnahmen, um den Zustand von Verletzungen zu beenden und deren Folgen zu beseitigen, wenn möglich durch restitutio in integrum; und - allgemeine Maßnahmen, um vergleichbare Verletzungen zu vermeiden; ERKLÄRT DAS MINISTERKOMITEE nach Prüfung der vom beschwerdegegnerischen Staat ergriffenen Maßnahmen (siehe Anhang), dass er in dieser Sache seine Aufgaben nach Artikel 46 Absatz 2 der Konvention erfüllt hat und BESCHLIESST DAS MINISTERKOMITEE, die Prüfung in der Sache abzuschließen. Anhang zur Abschlussresolution CM/ResDH(2007)124 Informationen zu den Maßnahmen, die zwecks Befolgung des Urteils ergriffen wurden, ergangen in der Sache (...) I. Zahlung der gerechten Entschädigung und individuelle Maßnahmen (...) b) Individuelle Maßnahmen Die Beschwerdeführerin hat keine Maßnahmen ergriffen, um nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs die erneute Veröffentlichung der in Rede stehenden Fotos zu verhindern, obwohl ihr diese Möglichkeit nach deutschem Recht offenstand. Sie hat stattdessen die Gerichte mit einer Sache befasst, in der es um ein ähnliches Foto geht (siehe den Teil Maßnahmen allgemeiner Natur unter Ziffer 4)). Den Informationen des Sekretariats zufolge sind die in dieser Sache beanstandeten Lichtbilder in der deutschen Presse nicht wieder veröffentlicht worden. II. Allgemeine Maßnahmen - Veröffentlichung und Bekanntgabe des Urteils des Europäischen Gerichtshofs; Das Urteil fand große Beachtung in den Medien und ist in deutschen Rechtskreisen diskutiert worden. Wie bei allen anderen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs ist es auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz öffentlich zugänglich (www.bmj.de, Themen: Menschenrechte, EGMR), auf der es einen unmittelbaren Link zur Internetseite des Gerichtshofs in Bezug auf deutschsprachige Urteile gibt (www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof/Dokumente_auf_Deutsch/). Außerdem ist das Urteil mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Regierung den betroffenen Behörden und Gerichten übermittelt worden. - Weiterentwicklung der Rechtsprechung: die Gerichte haben das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in gleichgelagerten Fällen, mit denen sie befasst worden sind, berücksichtigt und ihm somit eine unmittelbare Wirkung im deutschen Recht verliehen: 1) Die Lebensgefährtin eines bekannten Sängers hat einen Prozess vor dem Kammergericht Berlin gewonnen (KG Urt. v. 29.10.2004, 9 W 128/04 Neue Juristische Wochenschrift, NJW, 2005, S. 605- 607). 2) Die Grundsätze der Konvention, so wie diese in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs niedergelegt sind, sind auch in einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg anerkannt worden, mit dem die gewerbliche Nutzung der Popularität des früheren Bundeskanzlers [...] untersagt wurde (AG Hamburg, Urt. v. 2.11.2004, 36A C 184/04, NJW-RR 2005, S. 196-198), selbst wenn diese Grundsätze in der Sache nicht unmittelbar relevant waren. 3) Der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat, indem er sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs stützte, ein Urteil bestätigt, mit dem die Veröffentlichung eines Artikels über ein Bußgeld gebilligt wurde, das gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Geschwindigkeitsübertretung auf einer französischen Autobahn verhängt worden ist. Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, die Öffentlichkeit habe ein berechtigtes Interesse daran, über diese Straftat informiert zu werden, weil ein solches Verhalten Gegenstand einer öffentlichen Debatte ist (BGH, Urt. v. 15.11.2005, VI ZR 286/04, auf der Internetseite www.bundesgerichtshof.de verfügbar). 4) Zur Person der Beschwerdeführerin selbst hat das Landgericht Hamburg im Juli 2005 unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschieden, indem es die Veröffentlichung eines Fotos mit der Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehemannes auf einer Straße in St. Moritz während des Skiurlaubs untersagte. Allerdings hat das zweitinstanzliche Gericht (Oberlandesgericht Hamburg) diese Entscheidung im Dezember 2005 aufgehoben und sich vielmehr auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezogen. Nachdem die Beschwerdeführerin Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt hatte, hat dieser am 6. März 2007 entschieden, dass das beanstandete Lichtbild veröffentlicht werden dürfe. In seinen Ausführungen hat das innerstaatliche Gericht die unterschiedlichen in Rede stehenden Interessen abgewogen und dabei die Standards der Konvention berücksichtigt, so wie diese im Urteil des Europäischen Gerichtshofs niedergelegt sind (BGH Urt. v. 6.3.2007, VI ZR 14/06, auf www.bundesgerichtshof.de verfügbar (...).” RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. ZUR TRENNUNG DER BESCHWERDEN

73 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Kammer, bevor sie die Sache an die Große Kammer abgegeben hat, die vorliegenden Beschwerden mit der Beschwerde in der Sache S. AG ./. Deutschland (Nr. 39954/08 – Randnummer 3 oben) verbunden hat. In Anbetracht des Sachverhalts und der in diesen Rechtssachen aufgeworfenen substanziellen Fragen erachtet die Große Kammer es jedoch für zweckdienlich, die Beschwerde Nr. 39954/08 von den vorliegenden Beschwerden zu trennen. II. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION

74 Die Beschwerdeführer rügen die Weigerung der deutschen Gerichte, die weitere Veröffentlichung des Fotos zu untersagen, das [...] in der Zeitschrift [...] und in der Zeitschrift [...] erschienen ist. Sie machen eine Verletzung ihres in Artikel 8 der Konvention garantierten Rechts auf Achtung ihres Privatlebens geltend, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet: 1. „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (...). 2. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ A. Zur Zulässigkeit

75 Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rüge im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention nicht offensichtlich unbegründet ist. Er hebt außerdem hervor, dass ein anderer Unzulässigkeitsgrund ebenfalls nicht erkennbar ist. Die Beschwerde ist daher für zulässig zu erklären. B. Zur Hauptsache 1. Vorbringen der Parteien a) Die Regierung

76 Die Regierung betont zunächst, es gebe keinen Rechtsprechungskonflikt zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof. Sie erinnert daran, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 14. Oktober 2004 (Urteil in der Sache G., 2 BvR 1481/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Nr. 111, S. 307) verdeutlicht, dass, sollte ein innerstaatliches Gericht die Konvention oder die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht hinlänglich berücksichtigt haben, dieser Sachverhalt einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zugrunde liegen kann. Sie behauptet, der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht hätten im vorliegenden Fall die Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere das in der Sache H. ergangene Urteil beachtet. Demnach könne von einer Verweigerungshaltung dieser Gerichte nicht die Rede sein, die im Gegenteil den Persönlichkeitsschutz gegenüber der früheren Rechtslage deutlich gestärkt hätten.

77 Die Regierung weist darauf hin, die vorliegenden Beschwerden würden sich schließlich nur gegen ein einziges Foto richten. Nach ihrer Ansicht würde es zwar zutreffen, dass die am 20. Februar 2002 veröffentlichten nicht identischen Fotos wahrscheinlich aus derselben Bilderserie stammen, dies würde aber nichts an dem Umstand ändern, dass es sich für jeden unbefangenen Betrachter trotz der unterschiedlichen Bildausschnitte und Größen um dieselbe fotografische Abbildung der Beschwerdeführer handelt. Die Regierung erinnert daran, dass die anderen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2008 geprüften Fotos entweder dem vom Bundesgerichtshof ausgesprochenen Veröffentlichungsverbot unterliegen oder Teil einer gesonderten Beschwerde vor dem Gerichtshof sind. Wiederum andere von den Beschwerdeführern in ihren Stellungnahmen bezeichnete Lichtbilder könnten vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden, weil die diesbezüglichen innerstaatlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen sind.

78 Die Regierung trägt vor, die deutschen Gerichte hätten bis zur Entscheidung im Verfahren H. den durch einen Mangel an Flexibilität gekennzeichneten Begriff der „absoluten Person der Zeitgeschichte“ benutzt, der nur einen eingeschränkten Schutz nach deutschem Recht verleihe. Nach dem H.-Urteil habe der Bundesgerichtshof dieses Konzept aufgegeben und ein (abgestuftes) Schutzkonzept entwickelt, wonach nunmehr bei jedem Foto begründbar sein müsse, warum an seiner Veröffentlichung ein Interesse besteht. Außerdem würde - der neuen Sichtweise des Bundesgerichtshofs zufolge - die einzelfallbezogene Interessenabwägung darin bestehen, zu bestimmen, ob die Veröffentlichung einen Beitrag zur öffentlichen Debatte leistet. Dem Informationswert der Veröffentlichung komme hier besondere Bedeutung zu. Zusammengefasst würde die neuere vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Schutz der Persönlichkeit mehr Gewicht beimessen, welches die Tatsache unterstreiche, dass die Veröffentlichung von zwei der drei ursprünglichen Fotos verboten worden ist. Außerdem würden sich das streitgegenständliche Foto und die Begleitartikel eindeutig von den Fotos und den entsprechenden Kommentaren unterscheiden, die dem H.-Urteil zugrunde lagen.

79 Die Regierung bestreitet die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach es sich bei der ersten Beschwerdeführerin nach den eindeutigen Feststellungen des Gerichtshofs um eine Privatperson handele. In mehreren Urteilen habe der Gerichtshof diese als eine im öffentlichen Leben stehende Person (personnage public - public figure) eingeordnet und somit von einer Privatperson (personne privée – private individual) unterschieden (Gourguénidzé a.a.O., Rdnr. 40, Sciacca a.a.O., Rdnr. 27, und Reklos und Davourlis ./. Griechenland, Nr. 1234/05, Rdnr. 38, 15. Januar 2009). Die deutschen Gerichte hätten, indem sie die Beschwerdeführer als Personen des öffentlichen Lebens eingeordnet haben, in der Tat die Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgegriffen. Als [...] würde die Beschwerdeführerin [...] in offizieller Funktion in der Öffentlichkeit auftreten. Außerdem sei sie Vorsitzende der „Fondation [...]“, über die im offiziellen Jahrbuch der Verwaltung des [...] informiert würde.

80 Die Regierung weist darauf hin, die Beschwerdeführer hätten vor den innerstaatlichen Gerichten nicht die Umstände gerügt, unter denen die streitgegenständlichen Fotos aufgenommen wurden, wobei es sich hierbei um Aspekte handele, welche die Gerichte allgemein in gebührendem Maße berücksichtigen. Auch wenn die streitgegenständlichen Fotos nach ihrer Ansicht sicherlich ohne Wissen und Einwilligung der Betroffenen aufgenommen worden sind, so bedeute dies nicht, dass sie heimlich und unter Umständen aufgenommen wurden, die für die Beschwerdeführer belastend waren.

81 Die Regierung argumentiert, dass die Besonderheit von Rechtssachen wie der vorliegende Fall, in denen das innerstaatliche Gericht die Aufgabe hat, die Rechte und Interessen von zwei oder mehreren Privatpersonen abzuwägen, sei in der Tatsache begründet sei, dass das Verfahren vor dem Gerichtshof sich als eine Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits darstellt, wobei jede Partei des innerstaatlichen Verfahrens potentiell den Gerichtshof anrufen kann. Eben aus diesem Grunde würde bei der Abwägung der in Rede stehenden Interessen nur eine bestimmte Lösung nicht ausreichen, sondern es müsse einen „Korridor“ von Lösungen geben, innerhalb dessen das innerstaatliche Gericht nach einer Möglichkeit suchen müsse, konventionsrechtlich zulässige Entscheidungen zu treffen. Andernfalls müsste der Gerichtshof selbst über jede einzelne dieser Sachen entscheiden, was kaum seiner Rolle entsprechen dürfte. Infolgedessen müsse er das Ausmaß seiner Kontrolle begrenzen und nur dann tätig werden, wenn innerstaatliche Gerichte bestimmte Faktoren nicht in ihre Abwägung eingestellt haben oder wenn das Abwägungsergebnis offensichtlich unverhältnismäßig ist (siehe z.B. Cumpănă und Mazăre ./. Rumänien [GK], Nr. 33348/96, Rdnrn. 111-120, CEDH 2004-XI). Die Regierung behauptet, dass im Verhältnis zwischen Staat und Bürger der Freiheitsgewinn für das Individuum nur den Verlust von Eingriffsmöglichkeiten des Staates bedeute, wohingegen im Verhältnis zwischen zwei Bürgern die Tatsache, dass dem Recht einer der betroffenen Personen stärkeres Gewicht beigemessen wird, das Recht der anderen eingeschränkt wird, was nach Artikel 53 der Konvention untersagt sei. Somit sei der Kontrollmaßstab des Gerichtshofs in solchen Fällen reduziert.

82 Die Regierung betont den Einschätzungsspielraum, der dem Staat im vorliegenden Fall zustehe. Dieser Spielraum hänge von der Art der betroffenen Tätigkeiten und dem Ziel beschränkender Maßnahmen ab. In seiner jüngsten Rechtsprechung habe der Gerichtshof den Staaten übrigens einen weiten Ermessensspielraum in Rechtssachen eingeräumt, die Artikel 8 der Konvention betreffen (A. ./. Norwegen, Nr. 28070/06, Rdnr. 66, 9. April 2009, und Armonienė ./. Litauen, Nr. 36919/02, Rdnr. 38, 25. November 2008). Allgemein sei der Spielraum der Staaten breiter, sollte auf europäischer Ebene kein Konsens bestehen. Nach Ansicht der Regierung würden, obwohl es sicherlich eine Tendenz zur Angleichung der Rechtsordnungen in Europa gibt, dennoch Unterschiede fortbestehen, die übrigens zum Scheitern der Erörterungen im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung der Europäischen Union über Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse geführt hätten (Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 – Rom-II-Verordnung). Der Einschätzungsspielraum sei auch breit, wenn die innerstaatlichen Behörden eine Abwägung zwischen konkurrierenden privaten und öffentlichen Interessen oder unterschiedlichen von der Konvention geschützten Rechten vornehmen müssen (Dickson ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 44362/04, Rdnr. 78, CEDH 2007-XIII, und Evans ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 6339/05, Rdnr. 77, CEDH 2007-IV). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ginge übrigens in dieselbe Richtung (Urteil Schmidberger vom 12. Juni 2003, RS C-112/00, und Urteil Omega vom 14. Oktober 2004, RS C-36/02). b) Die Beschwerdeführer

83 Die Beschwerdeführer möchten ausdrücklich auf den Kontext der vorliegenden Beschwerden hinweisen. Seitdem die Beschwerdeführerin ihren ersten Ehemann im Jahr 19... bei einem tragischen Unfall verloren hat, sei den Medien bewusst geworden, dass die Geschichte mit der Witwe und den drei kleinen Kindern sich gut verkaufen und einen lukrativen Markt darstellen würde. Während der französische Code Civil die Herstellung und Veröffentlichung solcher Fotos verbiete, würden die Beschwerdeführer dennoch von Paparazzi verfolgt, die diese Fotos auf anderen Märkten, insbesondere in Deutschland, verkaufen würden. Der in der Öffentlichkeit zuvor völlig unbekannte Beschwerdeführer würde seit seiner Heirat mit der ersten Beschwerdeführerin und der Geburt ihres Kindes ebenfalls von Paparazzi verfolgt. Nach der Rechtsprechung deutscher Zivilgerichte, die im Jahr 1999 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, hätten sich die Beschwerdeführer der Veröffentlichung solcher Fotos nur dann widersetzen können, wenn sie sich in örtlicher Abgeschiedenheit und von der Öffentlichkeit abgeschirmt befunden hätten. Die Beschwerdeführer hätten ständig das Gefühl gehabt, beobachtet, verfolgt und bespitzelt zu werden und deshalb große Hoffnung in das H.-Urteil gesetzt, mit dem der Gerichtshof diese Rechtsprechung in Frage gestellt hat. Aus diesem Grunde hätten sie in der Folge sechs Pilotverfahren betreffend Fotos anhängig gemacht, die mit denjenigen vergleichbar sind, die dem H.-Urteil zugrunde lagen. Die deutschen Behörden seien aber nicht bereit gewesen, diesem Urteil zu folgen. Dies ginge einerseits insbesondere aus den Erklärungen der Bundesministerin der Justiz und des damaligen deutschen Bundeskanzlers hervor, wonach das Urteil des Gerichtshofs für die deutschen Gerichte keine bindende Wirkung habe, weil die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber der Konvention höherrangig sei, und andererseits aus den Stellungnahmen der jeweiligen Berichterstatter in den Sachen H. vor dem Bundesverfassungsgericht, die in einem Interview und in einem 2004 beziehungsweise 2009 veröffentlichten juristischen Artikel dargelegt wurden.

84 Deutschland würde sich bisher kategorisch weigern, das H.-Urteil umzusetzen und gegen Artikel 46 der Konvention verstoßen. In seinem G-Urteil habe das Bundesverfassungsgericht unterstrichen, eine schematische Umsetzung der vom Gerichtshof erlassenen Urteile müsse vermieden werden. Das Oberlandesgericht habe seinerseits in der vorliegenden Sache eindeutig festgestellt, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1999 sei vorrangig. Was den Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht anbelangt, so würden sie das H.-Urteil umgehen und weiterhin den gleichwohl vom Gerichtshof in Frage gestellten Begriff der (absoluten) Person der Zeitgeschichte benutzen, indem Formulierungen wie „prominente Person“ oder „in der Öffentlichkeit bekannte Person“ und de facto das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit benutzt werden, indem nunmehr auf die Formulierung „Momente der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags“ zurückgegriffen würde. Die Beschwerdeführer seien weiterhin Zielscheibe von Presseberichten über ihren Alltag und ihr Privatleben und würden von Paparazzi verfolgt, ohne dass die deutsche Justiz gewillt sei, dem ein Ende zu setzen. Da sie nicht wüssten, ob ihnen vor der Belästigung durch Paparazzi Schutz geboten wird, rügen sie einen unhaltbaren Zustand der Rechtsunsicherheit und ein erhebliches finanzielles Risiko bedingt durch die Gerichtsverfahren, die sie anstrengen müssten.

85 Die Beschwerdeführer behaupten, kein einziges Foto trage für sich genommen oder im Kontext des Wortberichts zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse für eine demokratische Gesellschaft bei. Sie würden nur dazu dienen, die Neugier bestimmter Leserkreise zu befriedigen. Die Frage, wo und wie die Beschwerdeführer ihren Urlaub verbringen, würde nachweislich keine Frage betreffen, die für die Öffentlichkeit von Interesse ist. Ein Spaziergang der Beschwerdeführer im Urlaub sei kein zeitgeschichtliches Ereignis, dies umso weniger, weil er nicht Teil der Wahrnehmung irgendeiner offiziellen Funktion sei.

86 Der Hinweis auf die jahrelange Erkrankung des R. in dem Artikel mit den streitgegenständlichen Fotos würde an diesem Sachverhalt nichts ändern. Der Artikel würde sich nicht mit der Frage befassen, ob die Erkrankung des R. diesen an der Wahrnehmung seiner Funktionen [...] hindere. Nur wenige Sätze würden den Leser über die Erkrankung informieren, der überwiegende Teil des Artikels befasse sich mit dem Privatleben der Beschwerdeführer und der übrigen Angehörigen der Fürstenfamilie. Die Erkrankung von R. habe lediglich als Vorwand gedient, um das Privatleben der Beschwerdeführer auszubreiten. Wenn schon zweifelhaft sei, ob die Veröffentlichung des Fotos mit R. und seiner Tochter S. gerechtfertigt ist, so gelte dies umso mehr für das streitgegenständliche Foto. Selbst wenn der Erkrankung von R. ein Informationswert zugesprochen werde, so gäbe es keinen ernsthaften Bezug zwischen dem Skiurlaub der Beschwerdeführer und dieser Erkrankung. Außerdem hätte ein einfacher Artikel genügt, um dem Interesse der Öffentlichkeit gerecht zu werden.

87 Die Beschwerdeführer bringen vor, es sei weder außergewöhnlich noch verwerflich, wenn sie – wie andere Familien auch – während der Krankheit von R. einige Tage mit ihrer Tochter in den Skiurlaub fahren. Für die Geschicke des [...] spiele diese Information schlichtweg keine Rolle. Gerade wenn eine Person an einer langjährigen Erkrankung leide, würden die Verwandten in den wenigen Tagen, in denen sie entspannen können, einen besonderen Schutz benötigen. Genüge die Erkrankung eines Verwandten, um die Veröffentlichung von Fotos zu rechtfertigen, würden die in Artikel 8 niedergelegten Gewährleistungen untergraben und die Presse könne über das Privatleben der Beschwerdeführer permanent berichten. Werden die Beschwerdeführer auf den Fotos zusammen mit R. abgebildet, so gelte der Besuch als zeitgeschichtliches Ereignis, hielten die Beschwerdeführer sich hingegen woanders auf, gelte als Ereignis deren Abwesenheit. Die deutschen Medien hätten dies registriert: Es würde genügen, einen Bericht mit wenigen Sätzen anzureichern, um ihn künstlich mit einem Informationsinteresse zu versehen.

88 Die Beschwerdeführer rügen die Tatsache, dass bei der Interessenabwägung durch die deutschen Gerichte zwei wichtige Faktoren außer Acht gelassen wurden. Sie behaupten, diese hätten die Tatsache nicht berücksichtigt, dass sie niemals bemüht waren, ihr Privatleben in den Medien auszubreiten, sondern dass sie sich vielmehr gegen alle unzulässigen Veröffentlichungen gewehrt haben. Sie hätten somit im Hinblick auf den Schutz ihres Privatlebens eine berechtigte Erwartung gehabt. Im Gegensatz zum Gerichtshof habe das deutsche Gericht ferner nicht die Tatsache berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer von den Paparazzi ständig verfolgt und belagert worden und die Aufnahmen ohne ihr Wissen und Einverständnis entstanden seien. Außerdem sei die erste Beschwerdeführerin niemals aufgefordert worden, [...] zu besteigen: Als die streitgegenständlichen Fotos aufgenommen wurden, sei ihr Vater noch am Leben gewesen; nach dessen Tod sei ihr Bruder A. Nachfolger [...] geworden.

89 Was den Ermessensspielraum anbelangt, so behaupten die Beschwerdeführer, den deutschen Behörden würde dieser Spielraum seit dem H.-Urteil nicht mehr zustehen, in dem der Gerichtshof die Kriterien klar herausgestellt hat, die in Fällen der unzulässigen Veröffentlichung von Fotos zu beachten seien. In der Sache gebe es übrigens einen Konsens auf europäischer Ebene, der sich insbesondere aus Anlass dieses Urteils abgezeichnet habe, was auch durch die Annahme einer Entschließung durch die Parlamentarische Versammlung im Jahr 1998 belegt würde. Die verbleibenden Differenzen würden nur die feinen Unterschiede betreffen. Das H.-Urteil selbst sei Teil einer gefestigten Rechtsprechung und in der Folge wiederholt bestätigt worden. Die Beschwerdeführer wundern sich ferner, dass der Gerichtshof sich als höchstes Gericht in Europa damit begnügen müsse, eine geringere Kontrolle als diejenige des Bundesverfassungsgerichts auszuüben, das in dem Verfahren betreffend das in der Zeitschrift [...] veröffentlichte Foto (Randnummer 40 oben) die Auffassung von elf mit der Sache befassten Berufsrichtern übergangen und bis ins kleinste Detail durch die eigene Sichtweise ersetzt habe. 2. Stellungnahmen der Drittbeteiligten a) Der Verband deutscher Zeitschriftenverleger

90 Der beteiligte Verband hebt hervor, das H.-Urteil des Gerichtshofs habe erhebliche Auswirkungen auf die Pressefreiheit in Deutschland gehabt. Bedingt durch dieses Urteil hätten die deutschen Gerichte der Pressefreiheit viel weniger Gewicht als zuvor beigemessen. Ihre in der Sache getroffenen Entscheidungen würden nunmehr der Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechen, auf die sie sich übrigens häufig beriefen. Der Verband legt dar, die Presse habe als „Wachhund“ die Aufgabe, nicht nur Parlamente, Regierungen und politische Ereignisse zu überwachen, sondern auch das öffentliche Leben allgemein auf politischer, wirtschaftlicher, kultureller, gesellschaftlicher und sportlicher Ebene oder in anderen Bereichen zu verfolgen. Ähnlich wie bei den Mitgliedern anderer Königsfamilien, würde der ersten Beschwerdeführerin eine Leitbildfunktion zustehen und sie sei sicherlich eine Person des öffentlichen Lebens. Der Verband erinnert daran, dass die Betroffene seit 2003 „[...] Botschafterin [...] ist, eine Auszeichnung, die berühmten Persönlichkeiten wie M., C. oder C. zukomme. Im Übrigen habe der Gerichtshof die erste Beschwerdeführerin in diversen Urteilen im Anschluss an das H.-Urteil als Person des öffentlichen Lebens eingestuft. Nach Ansicht des Verbandes sei dem Privatleben bereits vor dem H.-Urteil ein erheblicher Schutz zugekommen; dieser Schutz sei in der Folge weiter ausgedehnt worden. Die deutschen Gerichte hätten demnach ihren Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Regelung, wie sie in Frankreich Bestand hat, könne nicht als Muster für ganz Europa dienen. b) Das Verlagshaus E.

91 Das beteiligte Verlagshaus erinnert an die Bedeutung der Pressefreiheit in Deutschland, insbesondere vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Zeit. Es unterstreicht, dass die Artikel der Unterhaltungspresse der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge ebenfalls unter den Schutz der Pressefreiheit fallen. Außerdem sei die erste Beschwerdeführerin als Tochter des [...], Schwester des [...] und Ehefrau des [...] unzweifelhaft eine Person des öffentlichen Lebens, jedenfalls in Europa. Das Verlagshaus bringt schließlich vor, dass nach dem H.-Urteil, das der Gerichtshof 2004 erlassen hat, die deutschen Gerichte die Rechtsprechung anders gestaltet haben, indem sie die Möglichkeit einschränkten, Fotos von Personen zu veröffentlichen, die außerhalb offizieller Anlässe und ohne Einwilligung der Betroffenen aufgenommen werden, womit sie die Informations- und Pressefreiheit stark eingeschränkt haben. c) Die Media Lawyers Association

92 Die beteiligte Vereinigung behauptet, Artikel 8 der Konvention würde kein Recht am eigenen Bild und übrigens auch kein Reputationsrecht begründen. Die Veröffentlichung des Fotos einer Person würde an sich nicht notwendigerweise einen Eingriff in die durch diese Bestimmung garantierten Rechte darstellen. Das Vorliegen eines Eingriffs würde von einer Reihe von Umständen abhängen und insbesondere ein gewisses Maß an Schwere voraussetzen. Es sei von vitalem Interesse, das Recht der Medien, über alle Themen von öffentlichem Interesse zu berichten, nachhaltig zu schützen. Nach Ansicht der Vereinigung habe der Gerichtshof in seinem H.-Urteil zwar zu Recht erkannt, dass es wichtig sei, den Kontext zu berücksichtigen, in dem ein Foto aufgenommen wurde, er sei aber zu weit gegangen, als er - zu Unrecht - behauptet hat, jede Veröffentlichung eines Fotos sei dem Geltungsbereich des Artikels 8 unterworfen. Der Gerichtshof habe diese Ansicht in den später erlassenen Urteilen leider bestätigt. Die Vereinigung behauptet, es wäre am besten, zunächst zu prüfen, ob das veröffentlichte Foto Teil der Privatsphäre ist oder nicht. In diesem Zusammenhang sei es angebracht, die Frage zu klären, ob der Betroffene unter Würdigung aller Umstände eine berechtigte Erwartung auf Schutz seines Privatlebens hatte. Sollte dies nicht der Fall sein, würde die Prüfung in diesem Stadium enden, weil Artikel 8 der Konvention nicht anwendbar sei. Bejahendenfalls müsste das innerstaatliche Gericht dann eine Abwägung der unterschiedlichen – gleichwertigen – Rechte aus Artikel 8 und 10 der Konvention vornehmen und dabei alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Die Durchführung der Abwägung und ihr Ergebnis stünden im Ermessensspielraum der Staaten. Der Gerichtshof sollte nur einschreiten, wenn die nationalen Behörden keine Abwägung vorgenommen haben oder wenn deren Entscheidungen unverhältnismäßig sind. Die Entscheidung schließlich, einen Wortbericht mit einem Foto zu versehen, würde im Ermessen des Herausgebers stehen und sollte nicht durch die Ansicht des Gerichts ersetzt werden. d) Gemeinsame Stellungnahme von Media Legal Defence Initiative, International Press Institute und World Association of Newspapers and News publishers

93 Die drei beteiligten Vereinigungen unterstreichen, bei den Gerichten der Konventionsstaaten sei eine Tendenz zur Angleichung der Grundsätze und Normen zu beobachten, die der Gerichtshof in Bezug auf die Abwägung der Rechte aus den Artikeln 8 und 10 der Konvention aufgestellt hat, selbst wenn die Frage des Gewichts, das einem besonderen Umstand zukommen soll, in den einzelnen Staaten unterschiedlich ausgestaltet sei. Sie fordern den Gerichtshof auf, den Staaten einen weiten Ermessensspielraum zu lassen. In dieser Hinsicht betonen sie, dass Artikel 53 der Konvention für einen solchen Spielraum spricht. In seinem Urteil Chassagnou und andere ./. Frankreich ([GK], Nrn. 25088/94, 28331/95 und 28443/95, Rdnr. 113, CEDH 1999-III) hätte der Gerichtshof im Übrigen den Konventionsstaaten einen beachtlichen Spielraum gerade in den Fällen eingeräumt, in denen widerstreitende Interessen in Rede stehen. Die Konventionsstaaten würden in der Regel ebenso über einen breiteren Spielraum verfügen, wenn es um ihre positiven Verpflichtungen im Bereich der Beziehungen zwischen Privatpersonen oder in anderen Bereichen ginge, in denen in einer demokratischen Gesellschaft berechtigterweise tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten herrschen können (Fretté ./. Frankreich, Nr. 36515/97, Rdnr. 41, CEDH 2002-I). Der Gerichtshof hätte außerdem in einer Sache, in der es um die Abwägung von Rechten aus den Artikeln 8 und 10 der Konvention gegangen sei, einen weiten Spielraum eingeräumt (A. ./. Norwegen, a.a.O., Rdnr. 66). Seine Rolle bestehe konkret darin sicherzustellen, dass die Konventionsstaaten einen Mechanismus schaffen, der es ermöglicht, eine Abwägung vorzunehmen und zu überprüfen, ob die von den innerstaatlichen Gerichten hierbei berücksichtigten Faktoren mit der Konvention und seiner Rechtsprechung in Einklang stehen. Er dürfe nur dann eingreifen, wenn die von den innerstaatlichen Gerichten berücksichtigten Umstände offensichtlich ungeeignet sind, oder wenn die Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte eindeutig willkürlich sind oder die Interessen einer Person missachten, wenn es sich um den Schutz ihrer Privatsphäre oder ihres guten Rufes handelt. Andernfalls liefe er Gefahr, eine Rechtsmittelinstanz für solche Rechtssachen zu werden. 3. Würdigung durch den Gerichtshof a) Bezüglich des Beschwerdegegenstands

94 Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass es in der vorliegenden Sache nicht seine Aufgabe ist, die Frage zu klären, ob Deutschland im Hinblick auf die Umsetzung des H.-Urteils, das der Gerichtshof im Jahr 2004 erlassen hat, seinen Verpflichtungen aus Artikel 46 der Konvention nachgekommen ist, weil diese Aufgabe dem Ministerkomitee obliegt (Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) ./. Schweiz (Nr. 2) [GK], Nr. 32772/02, Rdnr. 61, CEDH 2009-..., und Öcalan ./. Türkei (Entsch.), Nr. 5980/07, 6. Juli 2010). Die vorliegenden Beschwerden behandeln einzig neue Verfahren, die von den Beschwerdeführern im Anschluss an das H.-Urteil angestrengt worden sind und die Veröffentlichung anderer Fotos, auf denen sie abgebildet sind, betreffen (Randnummern. 15-20 oben). b) Allgemeine Grundsätze I. Zum Privatleben

95 Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass der Begriff Privatleben eine Reihe von Aspekten umfasst, die sich auf die Identität einer Person beziehen, wie ihren Namen, ihr Bild, ihre körperliche und geistige Integrität; die Garantie nach Artikel 8 der Konvention dient hauptsächlich dazu, die Entwicklung der Persönlichkeit jedes Einzelnen im Rahmen der Beziehungen zu anderen Mitmenschen unter Ausschluss äußerer Eingriffe zu gewährleisten. Demnach gibt es zwischen dem Einzelnen und Dritten eine interaktive Zone, die auch in einem öffentlichen Zusammenhang dem Privatleben zugerechnet werden kann. Die Veröffentlichung eines Fotos greift somit in das Privatleben einer Person ein, selbst wenn es sich bei dieser Person um eine Person des öffentlichen Lebens handelt (Schüssel ./. Österreich (Entsch.), Nr. 42409/98, 21. Februar 2002; v. H. a.a.O., Rdnrn. 50 und 53, Sciacca a.a.O., Rdnr. 29 ; und Petrina ./. Rumänien, Nr. 78060/01, Rdrn. 27, 14. Oktober 2008).

96 Was Lichtbilder anbelangt, so hat der Gerichtshof unterstrichen, dass das Bild des Einzelnen eines der Hauptmerkmale seiner Persönlichkeit ist, weil es die Besonderheit der Person zum Ausdruck bringt und ihr ermöglicht, sich von anderen Mitmenschen zu unterscheiden. Das Recht der Person auf Schutz des eigenen Bildes stellt eine der wesentlichen Bedingungen für seine persönliche Entfaltung dar. Voraussetzung ist vor allem, dass der Einzelne den Umgang mit dem eigenen Bild bestimmt, wozu insbesondere die Möglichkeit zählt, dass er die Verbreitung des Bildes ablehnen kann (Reklos und Davourlis a.a.O., Rdnr. 40).

97 Der Gerichtshof erinnert auch daran, dass eine - selbst in der Öffentlichkeit bekannte - Person unter bestimmten Umständen eine „berechtigte Erwartung“ auf Schutz und Achtung ihres Privatlebens geltend machen kann ( H. a.a.O., Rdnr. 51; Leempoel & S.A. ED. Ciné Revue ./. Belgien, Nr. 64772/01, Rdnr. 78, 9. November 2006; Standard Verlags GmbH ./. Österreich (Nr. 2), Nr. 21277/05, Rdnr. 48, 4. Juni 2009; und Hachette Filipacchi Associés (ICI PARIS) ./. Frankreich, Nr. 12268/03, Rdnr. 53, 23. Juli 2009)

98 In Fällen wie dem hier geprüften geht es nicht um eine Handlung des Staates, sondern um den behaupteten unzureichenden Schutz des Privatlebens der Beschwerdeführer seitens der innerstaatlichen Gerichte. Auch wenn es grundsätzliches Ziel von Artikel 8 ist, den Einzelnen vor willkürlichen behördlichen Eingriffen zu schützen, so ist er nicht darauf beschränkt, dem Staat aufzuerlegen, sich solcher Eingriffe zu enthalten: zu diesen negativen können positive Verpflichtungen hinzukommen, die Bestandteil einer wirksamen Achtung des Privat- und Familienlebens sind. Sie können Maßnahmen umfassen, die mit dem Ziel getroffen werden, die Achtung des Privatlebens selbst in den wechselseitigen Beziehungen zwischen Individuen sicher zu stellen (X und Y ./. Niederlande, 26. März 1985, Rdnr. 23, Serie A Bd. 91, und Armonienė a.a.O., Rdnr. 36). Dies gilt auch für den Schutz des Rechts am eigenen Bild vor dem Missbrauch durch Dritte (Schüssel a.a.O.; H. a.a.O., Rdnr. 57; und Reklos und Davourtis a.a.O., Rdnr. 35).

99 Die Abgrenzung der positiven von den negativen Verpflichtungen des Staates aus Artikel 8 eignet sich zwar nicht für eine präzise Bestimmung, doch sind die anwendbaren Grundsätze durchaus vergleichbar. So ist insbesondere in den beiden Fällen das ausgewogene Gleichgewicht zwischen den in Rede stehenden konkurrierenden Interessen zu beachten (White ./. Schweden, Nr. 42435/02, Rdnr, 20, 19. September 2006, und Gourguénidzé a.a.O., Rdnr. 37). II. Zur Freiheit der Meinungsäußerung

100 Da bei den vorliegenden Beschwerden eine Prüfung des angemessenen Ausgleichs zwischen dem Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens und dem nach Artikel 10 der Konvention garantierten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung des Verlagshauses vorzunehmen ist, erachtet der Gerichtshof für zweckdienlich, auch auf die allgemeinen Grundsätze bei Anwendung dieser Bestimmungen hinzuweisen.

101 Die Freiheit der Meinungsäußerung ist eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft, eine der Hauptvoraussetzungen ihrer Entwicklung und der Entfaltung eines jeden Menschen. Vorbehaltlich von Artikel 10 Absatz 2 gilt diese nicht nur für die „Informationen“ oder „Ideen“, die Zustimmung finden oder als harmlos oder unerheblich betrachtet werden, sondern auch für solche, die verletzend, schockierend oder beunruhigend wirken. „Dies gebieten nämlich der Pluralismus, die Toleranz und die Aufgeschlossenheit, ohne die es eine demokratische Gesellschaft nicht geben kann“. Die in Artikel 10 niedergelegte Freiheit der Meinungsäußerung geht mit Ausnahmen einher, die jedoch eine enge Auslegung erfordern, und die Notwendigkeit, sie einzuschränken, muss in überzeugender Weise nachgewiesen sein (siehe, unter anderen, Handyside ./. Vereinigtes Königreich, 7. Dezember 1976, Rdnr. 49, Serie A Band 24; Editions Plon ./. Frankreich, Nr. 58148/00, Rdnr. 42, CEDH 2004-IV ; und Lindon, Otchakovsky-Laurens und July ./. Frankreich [GK], Nrn. 21279/02 und 36448/02, Rdnr. 45, CEDH 2007-IV).

102 Der Gerichtshof hat im Übrigen vielfach die wesentliche Rolle herausgestellt, die der Presse in einer demokratischen Gesellschaft zukommt. Die Presse darf zwar in Bezug auf den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer gewisse Grenzen nicht überschreiten, ihre Aufgabe ist es jedoch, unter Beachtung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten Informationen und Ideen zu allen Fragen von allgemeinem Interesse mitzuteilen. Zu ihrer Aufgabe, Informationen und Ideen zu solchen Fragen zu verbreiten, kommt das Recht der Öffentlichkeit hinzu, diese zu empfangen. Andernfalls könne die Presse ihre unabdingbare Rolle als „Wachhund“ nicht spielen (Bladet Tromsø und Stensaas ./. Norwegen [GK], Nr. 21980/93, Rdnrn. 59 und 62, CEDH 1999-III, und Pedersen und Baadsgaard ./. Dänemark [GK], Nr. 49017/99, Rdnr. 71, CEDH 2004-XI). Außerdem ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs und übrigens auch nicht der innerstaatlichen Gerichte, anstelle der Presse darüber zu urteilen, wie die Berichterstattung in einem gegebenen Fall zu gestalten ist (Jersild ./. Dänemark, 23. September 1994, Rdnr. 31, Serie A Bd. 298, und Stoll ./. Schweiz [GK], Nr. 69698/01, Rdnr. 146, CEDH 2007-V).

103 Der Gerichtshof erinnert schließlich daran, dass die Freiheit der Meinungsäußerung die Veröffentlichung von Fotos umfasst (Österreichischer Rundfunk ./. Österreich (Entsch.), Nr. 57597/00, 25. Mai 2004, und Verlagsgruppe News GmbH ./. Österreich (Nr. 2), Nr. 10520/02, Rdnrn. 29 und 40, 14. Dezember 2006). Es handelt sich hier aber um einen Bereich, in dem der Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer eine besondere Bedeutung einnimmt, weil die Fotos sehr persönliche oder sogar intime Informationen über eine Person oder ihre Familie enthalten können (H. a.a.O., Rdnr. 59, Hachette Filipacchi Associés ./. Frankreich, Nr. 71111/01, Rdnr. 42, CEDH 2007-VII; und Eerikäinen und andere ./. Finnland, Nr. 3514/02, Rdnr. 70, 10. Februar 2009). Außerdem entstehen die in der so genannten „Boulevard-“ oder „Regenbogenpresse“ veröffentlichten Fotos, deren Ziel es gewöhnlich ist, die Neugier der Öffentlichkeit in Bezug auf Einzelheiten des absoluten Privatlebens einer Person zu befriedigen (Société Prisma Presse . /. Frankreich (Entsch.), Nr. 66910/01 und 71612/01, 1. Juli 2003, Hachette Filipacchi Associés (ICI PARIS) a.a.O., Rdnr. 40), oftmals unter Bedingungen, die einer Dauerbelästigung gleichkommen und von der betroffenen Person als besonders heftiges Eindringen in ihr Privatleben, wenn nicht sogar als Verfolgung empfunden werden (H. a.a.O., Rdnr. 59, und Gourguénidzé a.a.O., Rdnr. 59). iii. Zum Ermessensspielraum

104 Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Wahl der Maßnahmen, mit denen die Einhaltung des Artikels 8 der Konvention im Verhältnis zwischen Privatpersonen gewährleistet werden soll, grundsätzlich in den Ermessensspielraum der Konventionsstaaten fällt, unabhängig davon, ob es sich um positive oder negative Verpflichtungen des Staates handelt. Es gibt nämlich mehrere Möglichkeiten, die Achtung des Privatlebens sicher zu stellen. Die Art der staatlichen Verpflichtung hängt vom Aspekt des Privatlebens ab, der dem Fall zugrunde liegt (X. und Y. ./. Niederlande a.a.O., Rdnr. 24, und Odièvre ./. Frankreich [GK], Nr. 42326/98, Rdnr. 46, CEDH 2003-III). Auch nach Artikel 10 der Konvention steht den Konventionsstaaten ein gewisser Ermessensspielraum zu, um über die Notwendigkeit und das Ausmaß eines Eingriffs in die nach dieser Bestimmung geschützte Freiheit der Meinungsäußerung zu entscheiden (Tammer ./. Estland, Nr. 41205/98, Rdnr. 60, CEDH 2001-I, und Pedersen und Baadsgaard a.a.O., Rdnr. 68).

105 Dieser Spielraum geht allerdings mit einer europäischen Kontrolle einher, die sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Entscheidungen über deren Anwendung umfasst, selbst wenn diese von einem unabhängigen Gericht erlassen werden (siehe sinngemäß Peck ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 44647/98, Rdnr. 77, CEDH 2003-I, und Karhuvaara und Iltalehti a.a.O., Rdnr. 38). Bei der Ausübung seiner Kontrollbefugnis ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, an die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu treten, sondern es obliegt ihm, im Licht aller Umstände des Falles zu prüfen, ob die von den Gerichten aufgrund ihrer Ermessensbefugnis erlassenen Entscheidungen mit den geltend gemachten Konventionsbestimmungen in Einklang stehen (Petrenco ./. Moldau, Nr. 20928/05, Rdnr. 54, 30. März 2010; Polanco Torres und Movilla Polanco ./. Spanien, Nr. 34147/06, Rdnr. 41, 21. September 2010, und Petrov ./. Bulgarien (Entsch.), Nr. 27103/04, 2. November 2010).

106 In Fällen wie diesem, in denen eine Abwägung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich ist, vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich kein anderer sein sollte, ob die Beschwerde nun nach Artikel 8 der Konvention von der Person erhoben wird, die Gegenstand des Wortberichts ist, oder nach Artikel 10 vom Verleger, der ihn veröffentlicht hat. Diese Rechte verdienen in der Tat a priori dieselbe Beachtung (Hachette Filipacchi Associés (ICI PARIS) a.a.O., Rdnr. 41, Timciuc ./. Rumänien (Entsch.), Nr. 28999/03, Rdnr. 144, 12. Oktober 2010; und Mosley ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 48009/08, Rdnr. 111, 10. Mai 2011; siehe auch Ziffer 11 der Entschließung der Parlamentarischen Versammlung – Randnummer 71 oben). Infolgedessen sollte der Ermessensspielraum in beiden Fällen grundsätzlich identisch sein.

107 Haben die innerstaatlichen Instanzen die Abwägung in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, bedarf es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (MGN Limited ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 39401/04, Rdnrn. 150 und 155, 8. Januer 2011, und Palomo Sánchez und andere ./. Spanien [GK], Nrn. 28955/06, 28957/06, 28959/06 und 28964/06, Rdnr. 57, 12. September 2011). iv. Die für die Abwägung relevanten Kriterien

108 Die sich aus der Rechtsprechung für die Abwägung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Achtung des Privatlebens ergebenden Kriterien, die sich im vorliegenden Fall als relevant herausstellen, werden nachstehend aufgeführt. α) Der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse

109 Ein erster wesentlicher Aspekt ist der Beitrag, den das Erscheinen von Fotos oder Artikeln in der Presse zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leistet (H., a.a.O., Rdnr. 60; Leempoel & S.A. ED. Ciné Revue a.a.O., Rdnr. 68, und Standard Verlags GmbH a.a.O., Rdnr. 46). Die Definition dessen, was Gegenstand des Allgemeininteresses ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Der Gerichtshof hält es dennoch für sinnvoll, daran zu erinnern, dass er das Vorhandensein eines solchen Interesses nicht nur dann anerkannt hat, als die Veröffentlichung politische Fragen oder begangene Verbrechen betraf (White ./. Schweden, a.a.O., Rdnr. 29, Egeland und Hanseid ./. Norwegen, Nr. 34438/04, Rdnr. 58; 16. April 2009; und Leempoel & S.A. ED. Ciné Revue, a.a.O., Rdnr. 72), sondern auch bei Fragen in Bezug auf Sport oder Bühnenschauspieler (Nikowitz und Verlagsgruppe News GmbH ./. Österreich, Nr. 5266/03, Ednr. 25, 22. Februar 2007; Colaço Mestre und SIC – Sociedade Independente de Comunicação, S.A. ./. Portugal, Nrn. 11182/03 und 11319/03, Rdnr. 28, 26. April 2007; und Sapan ./. Türkei, Nr. 44102/04, Rdnr. 34, 8. Juni 2010). Etwaige Eheprobleme eines Staatspräsidenten oder finanzielle Schwierigkeiten eines berühmten Sängers galten hingegen nicht als relevant für eine Debatte von allgemeinem Interesse (Standard Verlags GmbH, a.a.O., Rdnr. 52, und Hachette Filipacchi Associés (ICI PARIS), a.a.O., Rdnr. 43). β) Die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung

110 Die Rolle oder Funktion der betroffenen Person und die Art der Tätigkeit, über die berichtet wird und/oder die abgelichtet wird, stellen ein weiteres wichtiges Kriterium dar, das in Zusammenhang mit dem vorausgegangenen steht. An dieser Stelle ist zwischen Privatpersonen und Personen, die in einem öffentlichen Kontext als Politiker oder Personen des öffentlichen Interesses handeln, zu unterscheiden. Während eine der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson einen besonderen Schutz ihres Rechts auf Privatleben verlangen kann, gilt dies nicht für Personen des öffentlichen Lebens (Minelli ./. Schweiz (Entsch.), Nr. 14991/02, 14. Juni 2005, und Petrenco, a.a.O., Rdnr. 55). Eine Berichterstattung über einen Sachverhalt, der in einer demokratischen Gesellschaft zu einer Debatte über Politiker beispielsweise wegen der Ausübung ihrer offiziellen Funktionen beitragen kann, darf nämlich nicht mit der Berichterstattung über Einzelheiten aus dem Privatleben einer Person, die solche Funktionen nicht wahrnimmt, gleichgestellt werden (H., a.a.O., Rdnr. 63, und Standard Verlags GmbH, a.a.O., Rdnr. 47). Im ersten Fall entspricht die Rolle der Presse zwar ihrer Funktion als „Wachhund“, der in einer Demokratie Ideen und Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse mitzuteilen hat, doch scheint diese Rolle in dem zweiten Fall weniger wichtig zu sein. Selbst wenn unter bestimmten Umständen das Informationsrecht der Öffentlichkeit sich sogar auf Aspekte des Privatlebens von Personen des öffentlichen Lebens erstrecken kann, insbesondere im Fall von Politikern, so trifft dies nicht zu, wenn die veröffentlichten Fotos und die Kommentare dazu sich ausschließlich auf Einzelheiten aus ihrem Privatleben beziehen und nur dazu dienen, die Neugier eines bestimmten Publikums hierüber zu befriedigen, selbst wenn die betroffenen Personen einen gewissen Bekanntheitsgrad genießen (H., a.a.O., Rdnr. 65 mit den dort zitierten Nachweisen, und Standard Verlags GmbH, a.a.O., Rdnr. 53; siehe auch Ziffer 8 der Entschließung der Parlamentarischen Versammlung – Rdnr. 71 oben In diesem letzten Fall gebietet die freie Meinungsäußerung eine engere Auslegung (H., a.a.O., Rdnr. 66; Hachette Filipacchi Associés (ICI PARIS), a.a.O., Rdnr. 40; und MGN Limited, a.a.O., Rdnr. 143). γ) Das frühere Verhalten der betroffenen Person

111 Das Verhalten der betroffenen Person vor der Veröffentlichung der Berichterstattung oder die Tatsache, dass das streitgegenständliche Foto und die diesbezüglichen Informationen bereits vorher veröffentlicht wurden, zählen auch zu den zu berücksichtigenden Aspekten (Hachette Filipacchi Associés (ICI PARIS), a.a.O., Rdnrn. 52 und 53, und Sapan, a.a.O., Rdnr. 34). Allein die Tatsache, zuvor mit der Presse zusammengearbeitet zu haben, ist jedoch nicht geeignet, dem Betroffenen jeglichen Schutz gegen die Veröffentlichung der fraglichen Berichterstattung oder des fraglichen Fotos zu entziehen (Egeland und Hanseid, a.a.O., Rdnr. 62). ε) Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung

112 Ebenfalls eine Rolle spielen kann die Art und Weise, in der ein Foto oder eine Berichterstattung veröffentlicht wird und die Art, in der dort die betroffene Person dargestellt wird (Wirtschafts-Trend Zeitschriften-Verlagsgesellschaft m.b.H. ./. Österreich (Nr. 3), Nrn. 66298/01 und 15653/02, Rdnr. 47, 13. Dezember 2005; Reklos und Davourlis a.a.O., Rdnr. 42, 15. Januar 2009; und Jokitaipale und andere ./. Finnland, Nr. 43349/05, Rdnr. 68, 6. April 2010). Das Ausmaß der Verbreitung der Berichterstattung und des Fotos kann außerdem auch von Bedeutung sein, je nachdem, ob es sich um eine überregionale oder regionale, auflagenstarke oder auflagenschwache Zeitung handelt (Karhuvaara und Iltalehti, a.a.O., Rdnr. 47, und Gourguénidzé a.a.O., Rdnr. 55). ε) Die Umstände, unter denen die Fotos aufgenommen wurden

113 Schließlich hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Kontext und die Begleitumstände, unter denen die veröffentlichten Fotos aufgenommen wurden, nicht außer Acht zu lassen sind. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären, ob die betroffene Person eingewilligt hat, dass Fotos aufgenommen und veröffentlicht werden (Gourguénidzé a.a.O., Rdnr. 56, und Reklos und Davourlis a.a.O., Rdnr. 41) oder ob diese Aufnahmen ohne ihr Wissen oder mit Hilfe betrügerischer Machenschaften entstanden sind (Hachette Filipacchi Associés (ICI PARIS) a.a.O., Rdnr. 47, und Flinkkilä und andere ./. Finnland, Nr. 25576/04, Rdnr. 81, 6. April 2010). Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Art oder Schwere des Eingriffs und die Auswirkungen der Veröffentlichung des Fotos für die betroffene Person (Egeland et Hanseid a.a.O., Rdnr. 61, vorgenannte Entscheidung Timciuc, Rdnr. 150). Für eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann die Veröffentlichung eines Fotos in der Tat einen wesentlichen Eingriff darstellen, der schwerwiegender ist als eine Wortberichterstattung (Eerikäinen und andere a.a.O., Rdnr. 70, und A../. Norwegen a.a.O., Rdnr. 72). c) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

114 Der Gerichtshof weist auf die Änderungen hin, die der Bundesgerichtshof nach dem H.-Urteil gegenüber seiner früheren Rechtsprechung vorgenommen hat. Dieser hat insbesondere unterstrichen, dass künftig die Frage von Bedeutung sei, ob die streitgegenständliche Berichterstattung zu einer Debatte mit Sachgehalt beitrage oder ob deren Inhalt über den bloßen Wunsch der Befriedigung der öffentlichen Neugier hinausgehe. Er hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, zurücktreten müsse, je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit sei, - und umgekehrt. Er hat zwar dargelegt, die freie Meinungsäußerung schließe auch unterhaltende Beiträge ein, jedoch verdeutlicht, dass das Interesse der Leser an Unterhaltung gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig geringeres Gewicht habe.

115 Das Bundesverfassungsgericht hat diese Sichtweise bestätigt und dargelegt, dass es in seinem Urteil vom 15. Dezember 1999 die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar nicht beanstandet habe, dies aber nicht bedeute, dass ein anderes Schutzkonzept – das in stärkerem Maße auf die Abwägung kollidierender Interessen abzielt, um die Frage zu klären, ob ein Foto dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist und daher ohne Einwilligung der betroffenen Person verbreitet werden darf – nicht auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen kann.

116 Soweit die Beschwerdeführer hier behaupten, die neue Sichtweise des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts würde nur die frühere Rechtsprechung übernehmen und dabei andere Formulierungen benutzen, erinnert der Gerichtshof daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die einschlägige innerstaatliche Praxis in abstracto zu prüfen, sondern herauszufinden, ob die Art und Weise, in der sie auf die Beschwerdeführer angewandt wurden, Artikel 8 der Konvention verletzt hat (Karhuvaara und Iltalehti a.a.O., Rdnr. 49).

117 Der Gerichtshof hebt hervor, der Bundesgerichtshof habe nach seiner neuen Sichtweise die Auffassung vertreten, dass weder der Teil des Artikels mit den streitgegenständlichen Fotos über den Skiurlaub der Beschwerdeführer noch die Fotos selbst Informationen enthielten, die im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis stehen und somit nicht zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beitragen würden. Der Bundesgerichtshof war hingegen der Ansicht, dies treffe nicht auf die Artikel zu, in der auch über die Erkrankung des [...] R., und das Verhalten der Mitglieder seiner Familie während der Krankheit von R. berichtet wird. Nach seiner Ansicht handelte es sich hierbei um ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das die Zeitschriften hätten berichten und ihre Wortberichte mit streitgegenständlichen Fotos bebildern dürfen, welche diese Information belegen und illustrieren würden. Das Bundesverfassungsgericht hat seinerseits in der Sache unterstrichen, der Bundesgerichtshof habe anerkannt, dass die Erkrankung des [...] R. [...] als ein Ereignis von allgemeinem Interesse betrachtet werden könne und die Presse daher darüber berichten durfte, wie die Kinder von R. ihre Verpflichtungen zur innerfamiliären Solidarität mit den berechtigten Belangen ihres Privatlebens unter Einschluss des Wunsches nach Urlaub zu einem Ausgleich bringen. Es hat außerdem bestätigt, dass es zwischen der veröffentlichten Abbildung und dem im Bericht beschriebenen Ereignis einen hinreichenden Bezug gab.

118 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof dem Informationswert des streitgegenständlichen Fotos im Licht des Begleitartikels zugestimmt hat, im Sinne der Konvention nicht zu beanstanden ist (siehe sinngemäß Tønsbergs Blad A.S. und Haukom a.a.O., Rdnr. 87, und Österreichischer Rundfunk ./. Österreich, Nr. 35841/02, Rdnrn. 68 und 69, 7. Dezember 2006). Was die Einstufung der Erkrankung von R. als zeitgeschichtliches Ereignis anbelangt, so ist der Gerichtshof der Ansicht, dass diese Auslegung angesichts der von den deutschen Gerichten vorgebrachten Gründen nicht als unangemessen erscheint (siehe sinngemäß Editions Plon a.a.O., Rdnrn. 46-57). In diesem Zusammenhang erscheint es angebracht hervorzuheben, dass der Bundesgerichtshof das Verbot zur Veröffentlichung von zwei Fotos bestätigt hat, auf denen die Beschwerdeführer in vergleichbaren Umständen abgebildet sind, und zwar mit der Begründung, dass deren Veröffentlichung einzig Unterhaltungszwecken diene (Randnummern 36 und 37 oben). Der Gerichtshof kann demnach zustimmen, dass die streitgegenständlichen Fotos im Licht der begleitenden Berichterstattung zumindest in gewissem Maße einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse geleistet haben. In diesem Zusammenhang erinnert er daran, dass zur Aufgabe der Presse, Informationen und Ideen über Fragen von allgemeinem Interesse zu verbreiten, das Recht der Öffentlichkeit hinzukommt, sie zu empfangen (Randnummer 102 oben).

119 Soweit die Beschwerdeführer auf die mögliche Gefahr hinweisen, dass die Medien die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen umgehen, indem sie irgendein zeitgeschichtliches Ereignis als Vorwand nutzen, um die Veröffentlichung von Fotos mit deren Abbildung zu rechtfertigen, so stellt der Gerichtshof fest, das es im Rahmen der vorliegenden Beschwerden nicht seine Aufgabe ist, darüber zu entscheiden, ob etwaige künftige Veröffentlichungen von Fotos der Betroffenen mit der Konvention in Einklang stehen. Sollte dies der Fall sein, bliebe es ihnen unbenommen, die hierfür zuständigen innerstaatlichen Gerichte anzurufen. Der Gerichtshof stellt ferner fest, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil dargelegt, dass, sollte ein Artikel nur einen Vorwand darstellen, um das Foto einer in der breiten Öffentlichkeit bekannten Person zu veröffentlichen, es keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung und demnach keine Gründe dafür gibt, dem Veröffentlichungsinteresse Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen.

120 Es trifft zu, dass der Bundesgerichtshof davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit bekannte Personen sind und in besonderem Maße das öffentliche Interesse wecken, wobei er auf die näheren Gründe für eine solche Schlussfolgerung nicht eingegangen ist. Der Gerichtshof ist gleichwohl der Ansicht, dass, unabhängig von der Frage, ob und in wieweit die Beschwerdeführerin offizielle Funktionen für [...] wahrnimmt, nicht behauptet werden kann, dass die Beschwerdeführer angesichts ihres unbestreitbaren Bekanntheitsgrades gewöhnliche Privatpersonen sind. Sie sind im Gegenteil als Personen des öffentlichen Interesses zu betrachten (Gourguénidzé a.a.O., Rdnr. 40; Sciacca a.a.O., Rdnr. 27; Reklos und Davourlis a.a.O., Rdnr. 38; und Guiorgui Nikolaïchvili ./. Georgien, Nr. 37048/04, Rdnr. 123, CEDH 2009-...).

121 Der Bundesgerichtshof hat sich anschließend mit der Frage befasst, ob die streitgegenständlichen Aufnahmen unter Umständen entstanden sind, die für die Beschwerdeführer belastend waren. In diesem Zusammenhang behauptet die Regierung, dass die Tatsache, dass die Fotos ohne Wissen der Beschwerdeführer aufgenommen worden sind, nicht notwendigerweise bedeute, dass sie heimlich und unter Umständen aufgenommen wurden, die für die Beschwerdeführer belastend waren. Letztere wiederum behaupten, die Fotos seien unter Bedingungen aufgenommen worden, die einer Dauerbelästigung für sie gleichkämen.

122 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Bundesgerichtshof gefolgert hat, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich keine belastenden Umstände geltend gemacht hätten und nicht ersichtlich sei, dass die Aufnahmen heimlich oder mit Hilfe vergleichbarer Mittel entstanden sind, so dass deren Veröffentlichung unzulässig wäre. Das Bundesverfassungsgericht seinerseits hat verdeutlicht, das betroffene Verlagshaus habe zwar Einzelheiten darüber mitgeteilt, wie das in der Zeitschrift [...] veröffentlichte Lichtbild entstanden ist, die Beschwerdeführerin habe diesen Vortrag aber weder vor den Zivilgerichten als unzureichend beanstandet noch behauptet, das angefochtene Lichtbild sei unter Umstanden aufgenommen worden, die für sie belästigend waren.

123 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Umstände, unter denen Fotos aufgenommen worden sind, nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte einen der Aspekte darstellten, die bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen üblicherweise geprüft werden. Im vorliegenden Fall geht aus den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte hervor, dass dieser Aspekt keiner eingehenderen Prüfung bedurfte, weil die Beschwerdeführer keine einschlägigen Hinweise gaben und keine besonderen Umstände vorlagen, um ein Verbot der Veröffentlichung der Fotos zu rechtfertigen. Der Gerichtshof stellt im Übrigen fest, dass, wie der Bundesgerichtshof betont hat, die Lichtbilder mit den Beschwerdeführern auf offener Straße in St. Moritz im Winter keinen eigenständigen Verletzungseffekt aufwiesen, der ihr Verbot rechtfertigen würde. d) Schlussfolgerung

124 Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in Einklang mit seiner Rechtsprechung eine eingehende Abwägung des Rechts der Verlagsgesellschaften auf freie Meinungsäußerung und des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens vorgenommen haben. Auf diese Weise haben sie der Frage besondere Bedeutung beigemessen, ob die Aufnahmen im Licht der sie begleitenden Wortberichte zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beigetragen haben. Sie haben sich außerdem mit den Umständen befasst, unter denen die Lichtbilder entstanden sind.

125 Der Gerichtshof hebt ferner hervor, dass die innerstaatlichen Gerichte die diesbezügliche Rechtsprechung des Gerichtshofs ausdrücklich berücksichtigt haben. Während der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung nach dem H.-Urteil abwandelte, hat das Bundesverfassungsgericht seinerseits diese Rechtsprechung nicht nur bestätigt, sondern auch eine detaillierte Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofs als Reaktion auf die Rügen der Beschwerdeführer vorgenommen, denen zufolge das Urteil des Bundesgerichtshofs die Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt habe.

126 Unter diesen Umständen und angesichts des Ermessensspielraums, der den innerstaatlichen Gerichten in der Sache zusteht, wenn sie konkurrierende Interessen abwägen, folgert der Gerichtshof, dass diese ihre positiven Verpflichtungen aus Artikel 8 der Konvention nicht verletzt haben. Daher ist diese Bestimmung nicht verletzt worden. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er trennt die Beschwerde S. AG ./. Deutschland (Nr. 39954/08) von den vorliegenden Beschwerden; 2. er erklärt die vorliegenden Beschwerden für zulässig; 3. er entscheidet, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist. Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache und anschließend am 7. Februar 2012 in öffentlicher mündlicher Verhandlung verkündet im Menschenrechtspalast in Straßburg. Michael O’Boyle Nicolas Bratza Stellvertretender Kanzler Président