Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2012

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 06.03.2012 – 45293/06

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2012:0306DEC004529306

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 45293/06 A. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 6. März 2012 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Dean Spielmann, Präsident, Karel Jungwiert, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Ann Power-Forde, Angelika Nußberger und André Potocki, sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 29. Oktober 2006 erhoben wurde, im Hinblick auf die vorläufige Maßnahme, die der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs angezeigt wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die Stellungnahme der türkischen Regierung und die Stellungnahme, die das AIRE Centre [Advice on Individual Rights in Europe] und Human Rights Watch gemeinsam vorgelegt haben, nach Beratung wie folgt entschieden. SACHVERHALT Der 19.. geborene Beschwerdeführer, A., ist türkischer Staatsangehöriger und in B. wohnhaft. Seine Beschwerde wurde am 29. Oktober 2006 eingelegt. Er wird vor dem Gerichtshof von Herrn M., Rechtsanwalt in F., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel und Herrn Ministerialrat H. J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Die Umstände der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1 Der Hintergrund der Rechtssache Der Beschwerdeführer, der türkischer und armenischer Herkunft ist, ist seit 1979 - unter anderem im Irak und in mehreren europäischen Ländern – in der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) aktiv gewesen. Von 1980 bis 1988 war er im Militärgefängnis Diyarbakir inhaftiert und wurde angeblich gefoltert. 1983 wurde er zum Tode verurteilt. Das Todesurteil wurde von dem Obersten Gerichtshof der Türkei 1988 aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. 1990 wurde er in Istanbul erneut verhaftet und 1991 nach seinem Freispruch entlassen. Am 4. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs bei der Einreise nach Deutschland festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Am 15. März 2005 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gegen den Beschwerdeführer die vorläufige Haft zum Zwecke der Auslieferung in die Türkei an. Am 20. April 2005 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gegen den Beschwerdeführer die förmliche Auslieferungshaft an. In seiner (eine Seite umfassenden Begründung) stellte das Gericht fest, dass die türkischen Behörden förmlich um Auslieferung des Beschwerdeführers in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht hätten. Laut Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichtshofs in Van (Türkei) vom 15. Februar 2000 sei der Beschwerdeführer verdächtig, an dem seit 1992 von der PKK in dem Gebiet von Semdinli geführten bewaffneten Kampf beteiligt gewesen zu sein und einfache PKK-Mitglieder zu Straftaten angestiftet zu haben. Diese Straftaten seien nach deutschem und türkischem Recht strafbar und auslieferungsfähig. Die Fortdauer der Auslieferungshaft des Beschwerdeführers sei erforderlich, weil im Falle seiner Entlassung Fluchtgefahr bestehe. In einem in Deutschland gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer am 22. Dezember 2005 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstreife. Es befand, dass der Beschwerdeführer, der die ihm zur Last gelegte Straftat eingeräumt hatte, einer der Anführer der PKK in Europa gewesen sei. Er habe sich vor kurzem von der PKK gelöst, in der er mittlerweile als Verräter gelte. Deshalb sei auch nicht zu erwarten, dass noch eine Gefahr für die innere Sicherheit in Deutschland von ihm ausgehen werde. Überdies habe er von der PKK verübte Gewalttaten weder angeordnet noch an ihnen persönlich teilgenommen. Der Beschwerdeführer verbüßte die mit diesem Urteil gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe bis Februar 2007, als der Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Danach wurde die Fortdauer seiner Haft zum Zwecke der Auslieferung angeordnet.

2 Das in Rede stehende Auslieferungsverfahren a. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Am 4. Mai 2005 erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Auslieferung des Beschwerdeführers in die Türkei wegen zur Last gelegter Mitgliedschaft in der PKK und Teilnahme an dem bewaffneten Kampf gegen türkische Behörden für zulässig. Es verwies auf die Gründe, die es in seiner (die Auslieferungshaft des Beschwerdeführers betreffenden) Entscheidung vom 20. April 2005 (siehe oben) dargelegt hatte, und befand ohne Angabe von weiteren Gründen, dass die Auslieferung zulässig sei, weil die Tat, derer der Beschwerdeführer in dem Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichtshofs in Van vom 15. Februar 2000 beschuldigt werde, nach deutschem und türkischem Recht strafbar und auslieferungsfähig sei. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2005 Gegenvorstellung. Mit Beschluss vom 11. Mai 2006 forderte das Oberlandesgericht die türkische Regierung auf, eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung zu geben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung in einem F-Typ Gefängnis mit identischen Haftbedingungen wie im F-Typ Gefängnis in Sincan inhaftiert wird und die Deutsche Botschaft in der Türkei Gelegenheit erhält, den Beschwerdeführer in der Haftanstalt aufzusuchen und sich über die konkreten Haftbedingungen zu informieren. Mit Verbalnote vom 26. Juni 2006 sicherte die türkische Regierung zu, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung in einem F-Typ Hochsicherheitsgefängnis untergebracht werde. Darüber hinaus würden Anträge der Botschaft oder des Konsulats der Bundesrepublik Deutschland auf Besuch des Beschwerdeführers in der Haftanstalt von der türkischen Regierung wohlwollend geprüft. Das Auswärtige Amt führte in seinem auf Ersuchen des Oberlandesgerichts vorgelegten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11. Januar 2007 aus, dass Misshandlung in der Türkei unter Strafe stehe. Die türkische Regierung verfolge in Bezug auf Folter eine „Null-Toleranz-Politik“, und die Intensität und Zahl der Menschenrechtsverletzungen hätten sich seit 1999 vermindert. Trotz gesetzgeberischer Maßnahmen und zahlreicher Verbesserungen sei die Strafverfolgung von Personen, denen Folter zur Last gelegt wird, gleichwohl nach wie vor unbefriedigend. Der türkischen Regierung sei es bislang noch nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Das Auswärtige Amt vertrat in einem auch auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten weiteren Bericht vom 5. März 2007 die Auffassung, dass die Haftbedingungen in F-Typ Hochsicherheitsgefängnissen europäischen Standards genügten. Im Hinblick auf die für (ehemalige) PKK-Mitglieder bestehende Foltergefahr verwies es auf seine Erkenntnisse in dem Bericht von Januar 2007. Es räumte überdies ein, dass ein früherer Antrag der Deutschen Botschaft in der Türkei auf Besuch von ausgelieferten türkischen Staatsangehörigen von den türkischen Behörden mit dem Hinweis abgelehnt worden sei, dass die Türkei ihren Pflichten aus den Menschenrechtsübereinkommen, denen sie beigetreten sei, nachkomme. Am 23. Mai 2007 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungsbeschluss vom 4. Mai 2005 und seinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung zurück. Es verwies auf seine Entscheidungen vom 20. April und 4. Mai 2005 und führte aus, dass aus den zur Stützung des Auslieferungsersuchens eingereichten Unterlagen eindeutig hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der PKK und die Führung der PKK in dem Gebiet von Semdinli von 1992 an zur Last gelegt werde. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer 2005 in Deutschland wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, der PKK, als Rädelsführer verurteilt worden war. In diesem Verfahren habe er gestanden, zu der fraglichen Zeit als Ausbilder und somit in einer hervorgehobenen Stellung in der PKK tätig gewesen zu sein. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe, auf denen das Auslieferungsersuchen beruhe, erfunden seien. Das Oberlandesgericht befand überdies, dass der Beschwerdeführer nicht Gefahr laufe, im Falle seiner Auslieferung einer gegen Artikel 3 der Konvention verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amts von Januar 2007 verhindere die türkische Regierung nunmehr Folter, und es sei nicht zu erwarten, dass Gefangene von Sicherheitskräften misshandelt würden. Zudem habe der Europarat festgestellt, dass in türkischen Gefängnissen keine Fälle von Misshandlung mehr vorkämen. Im Hinblick auf die Haftbedingungen des Beschwerdeführers habe die türkische Regierung auf Ersuchen des Gerichts zugesichert, dass dieser in einem F-Typ Hochsicherheitsgefängnis untergebracht werde. Laut Bericht des Auswärtigen Amts genüge dieser Gefängnistyp mitteleuropäischen Standards und somit den von der Europäischen Konvention und den Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen vom 12. Januar 1987 gesetzten Standards. Unter diesen Umständen laufe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, als Dissident der Organisation von PKK Mitgliedern getötet zu werden. c. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Der Beschwerdeführer erhob am 10. Juni 2005 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 4. Mai 2005 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er rügte eine Verletzung seines Rechts auf Anhörung und seines Rechts auf politisches Asyl und brachte vor, dass er einer politischen Straftat angeklagt sei und bei seiner Rückkehr in die Türkei der Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt wäre. Am 13. Juni 2007 weitete der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 23. Mai 2007 aus und verwies auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Mai 2007 (siehe unten). Er trug insbesondere vor, dass ihm im Falle seiner Auslieferung unter Verletzung von Artikel 3 der Konvention Misshandlung drohe. Mit seinem Schriftsatz vom 8. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer zur Ergänzung seiner Verfassungsbeschwerde eine Abschrift des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Mai 2007 ein. Er verwies auf weitere neuere Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, die in vergleichbaren Fällen dieselbe Auffassung vertreten hatten wie das Verwaltungsgericht Darmstadt, und trug vor, dass diese Entscheidung nach § 4 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVG) zwar keine Bindungswirkung für das Auslieferungsverfahren habe, aber deutlich mache, dass ihm im Falle seiner Auslieferung Misshandlung drohe. Am 9. Juli 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die beiden Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom

4 und 23. Mai 2005 zur Entscheidung anzunehmen (Az. 2 BvR 1274/07). Es befand, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mangels ausreichender Substantiierung unzulässig sei, weil der Beschwerdeführer keine Abschrift des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2005, auf den in der Begründung der beiden angegriffenen Beschlüsse Bezug genommen worden war, vorgelegt habe. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 11. Juli 2007 zugestellt. Am 18. Juli 2007 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Stellungnahme, die der Beschwerdeführer umgehend nach Erhalt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2007 am 11. Juli 2007 eingereicht hatte, als neue Verfassungsbeschwerde gegen die in dem Auslieferungsverfahren ergangenen Entscheidungen einschließlich eines neuen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einzutragen. Das Bundesverfassungsgericht leitete die Verfassungsbeschwerde der Regierung zur Stellungnahme zu. Es entschied nicht über den Antrag des Beschwerdeführers, das Auslieferungsverfahren bis zur Entscheidung in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auszusetzen. Dem Bundesverfassungsgericht wurde jedoch vom Bundesamt für Justiz mündlich zugesichert, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers erst bewilligt werde, wenn das Bundesverfassungsgericht über die neue Verfassungsbeschwerde erkannt habe. Am 20. September 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die zweite Verfassungsbeschwerde (Az.: 2 BvR 1539/07) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es befand, dass diese (zweite) Verfassungsbeschwerde unzulässig sei, weil sie nicht innerhalb der Ein-Monats-Frist erhoben worden sei. Die Frist habe zu laufen begonnen, als der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2007 dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers in dem betreffenden Verfahren zugestellt worden sei, und nicht erst mit der nachträglichen Zustellung dieses Beschlusses auch an den derzeitigen Verfahrensbevollmächtigen des Beschwerdeführers. Deshalb sei sie am 9. Juli 2007 abgelaufen. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2007 zugestellt. c. Das Bewilligungsverfahren vor dem Bundesministerium der Justiz Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2007 begann das Bundesministerium der Justiz mit der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung (§§ 12, 13 und 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). 3. Das von dem Beschwerdeführer angestrengte Asylverfahren Im Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Deutschland einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Beschwerdeführers am 13. September 2006 ab. Es befand, dass es keiner Entscheidung bedürfe, ob in Bezug auf den Beschwerdeführer wegen drohender Gefahr für sein Leben und seine Freiheit in der Türkei ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“) bestehe. Nach § 60 Abs. 8 AufenthG entfalle das in § 60 Abs. 1 enthaltende Abschiebungsverbot, weil aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer, der 25 Jahre führendes Mitglied der PKK gewesen war, außerhalb des Bundesgebietes ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen habe. Darüber hinaus bestehe für den Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr, im Falle der Abschiebung in die Türkei der Folter unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 AufenthG). Am 31. Mai 2007 gab das Verwaltungsgericht Darmstadt der Klage des Beschwerdeführers statt, nachdem es ihn persönlich angehört hatte, und verpflichtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach § 60 Abs. 1 AufenthG Flüchtlingseigenschaft besitze und nicht in die Türkei abgeschoben werden könne. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein bekanntes PKK-Mitglied sei und Handlungen begangen habe, die nach türkischem Recht strafbar seien. Gestützt auf die weitere neuere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung führte es aus, dass dem Beschwerdeführer insoweit trotz der Bemühungen der türkischen Regierung, Folter zu unterbinden, durch die türkischen Behörden nach wie vor politische Verfolgung sowie Misshandlung drohe. Dem Lagebericht des Auswärtigen Amts von Januar 2007 lasse sich entnehmen, dass die türkische Regierung Misshandlungen im Polizeigewahrsam noch nicht völlig unterbunden habe. Die Zusicherung in der Verbalnote der türkischen Regierung vom 26. Juni 2006 liefere darüber hinaus nicht die Gewähr, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Haftbedingungen und ein rechtsstaatliches Strafverfahren Mindeststandards garantiert würden. Die äußerst zurückhaltend formulierte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. März 2007 zu diesen Fragen rechtfertige keine andere Einschätzung. Dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 8 AufenthG zuzuerkennen, weil keine schwer wiegenden Gründe vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass er derzeit eine Gefahr für die innere Sicherheit oder öffentliche Ordnung der Bundesrepublik darstelle. Das Oberlandesgericht Frankfurt habe bereits in seinem Urteil vom 22. Dezember 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich von der PKK gelöst habe, in der er seitdem als Verräter gelte. Diese Entscheidung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 3. Juli 2007 zugestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragte am 12. Juli 2007 die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. 4. Weitere Entwicklungen (nach Mitteilung der Beschwerde) a. Das Auslieferungsverfahren Derzeit wird vom Bundesministerium der Justiz noch geprüft, ob die Auslieferung des Beschwerdeführers zulässig ist. Die Regierung bestätigte, dass das Ministerium eine Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung erst treffen werde, wenn das Ergebnis des gesonderten Asylverfahrens vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vorliege, und bei seiner Entscheidung u. a. die Entscheidung dieses Gerichts berücksichtigen wolle. b. Die Auslieferungshaft des Beschwerdeführers Am 24. April 2008 hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vom 15. März 2005 zusammen mit seinem Beschluss vom 20. April 2005 über die Anordnung der Auslieferungshaft auf. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte fest, dass die Regierung, nach dem ihr der Gerichtshof nach Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs angezeigt hatte, dass der Beschwerdeführer vorläufig nicht in die Türkei ausgeliefert werden solle, beabsichtige, die Entscheidung des Gerichtshof über die Individualbeschwerde abzuwarten, bevor sie über die Bewilligung der Auslieferung des Beschwerdeführers entscheiden wolle. Das Oberlandesgericht stellte weiter fest, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. März 2008 (2BvR 264/08) erläutert habe, dass die besondere Zügigkeit, die in Haftsachen geboten sei, die Bundesregierung verpflichte, das Verfahren über die Bewilligung der Auslieferung des Beschwerdeführers in angemessener Zeit abzuschließen. Die Tatsache, das der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Regierung nach Artikel 39 seiner Verfahrensordnung ersucht habe, den Beschwerdeführer bis zu der Entscheidung über seine Individualbeschwerde nicht auszuliefern, könne die völlige Untätigkeit der Bundesregierung in dem Bewilligungsverfahren nicht rechtfertigen. Insbesondere hindere dieses Ersuchen die Bundesregierung nicht daran, zu entscheiden, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht bewilligt werde. Dennoch habe das Bundesministerium der Justiz erklärt, es sehe sich nicht in der Lage, in dem Bewilligungsverfahren eine Entscheidung zu treffen, bevor die noch ausstehenden Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergangen seien. Das Oberlandesgericht Frankfurt war der Auffassung, dass eine Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung des Beschwerdeführers nicht aus diesen Gründen vermieden werden dürfe. Insbesondere hindere die Tatsache, dass der Europäische Gerichtshof die Bundesregierung ersucht habe, die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht zu vollstrecken, die Bundesregierung nicht daran, zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer ausgeliefert werden solle. Da die Auslieferungshaft des Beschwerdeführers daher nicht mehr als verhältnismäßig angesehen werden könne, hob das Oberlandesgericht den gegen ihn bestehenden Haftbefehl auf. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer freigelassen. c. Das Asylverfahren Am 18. Dezember 2008 vertagte der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über den Antrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auf Zulassung der Berufung, um eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einer ähnlichen Rechtssache (Az. 10 C 46.07) abzuwarten. Er stellte fest, dass das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren in der genannten Sache ausgesetzt und den Fall zur Vorabentscheidung über die Auslegung einer den Verfahrensgegenstand regelnden Richtlinie dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt habe. Am 9. November 2010 erließ der Europäische Gerichtshof die Vorabentscheidung, um die das Bundesverwaltungsgericht ersucht hatte (Az. C-57/09 und C-101/09). Sie betraf Artikel 12 Abs. 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. Der Gerichtshof entschied, dass die genannte Vorschrift und der Inhalt des zu gewährenden Schutzes so ausgelegt werden müssten, dass der Ausschluss der Anerkennung als Flüchtling nach diesem Artikel nicht voraussetzt, dass die betreffende Person eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat darstellt. Darüber hinaus stellte er fest, dass Artikel 3 der Richtlinie 2204/83/EG so ausgelegt werden müsse, dass die Mitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Person, die nach Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sei, Asyl gewähren dürften, vorausgesetzt, diese andere Art von Schutz berge nicht die Gefahr einer Verwechslung mit dem Flüchtlingsstatus im Sinne der Richtlinie. Am 12. Dezember 2011 nahm der Hessische Verwaltungsgerichtshof, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Parallelfall zu der Rechtssache, in der das Oberverwaltungsgericht das Verfahren vertagt hatte, das Verfahren wieder auf. Am 22. Dezember 2011 wies er den Antrag der Bundesregierung, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Mai 2007 ab. Am 30. Januar 2012 wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingelegte Anhörungsrüge zurück. Damit wurde die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2011 rechtskräftig. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht 1. Bestimmungen über die Auslieferung von Ausländern Gemäß §§ 12 und 13 IRG darf die Auslieferung eines Ausländers nur dann bewilligt werden, wenn das zuständige Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig erklärt hat. Nach § 74 IRG entscheidet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird, über Rechtshilfeersuchen aus anderen Staaten. 2. Bestimmungen zum Asylrecht und zur Abschiebung von Ausländern Der Aufenthalt, die Arbeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet sind im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. In § 60 AufenthG sind die Fälle festgelegt, in denen die Abschiebung eines Ausländers verboten ist. Nach Absatz 1 darf ein Ausländer in Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Ein Ausländer darf auch nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 AufenthG). Nach § 60 Abs. 8 AufenthG findet das Abschiebungsverbot nach Absatz 1 keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Dasselbe gilt, wenn schwer wiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer vor seiner Aufnahme als Flüchtling in Deutschland außerhalb des Bundesgebiets ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen hat. Nach § 4 des Asylverfahrensgesetzes, in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung, ist die Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes rechtserheblich ist. Davon abweichend erstreckt sich diese Verbindlichkeit nicht auf Auslieferungsverfahren (Satz 2). C. Verfahren vor dem Gerichtshof Die Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz über die Bewilligung der Auslieferung des Beschwerdeführers war ursprünglich auf den 18. Juli 2007 terminiert. Am 17. Juli 2007 wies der Präsident der Fünften Sektion die deutsche Regierung darauf hin, dass Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Anwendung finden dürfte, wenn eine Entscheidung getroffen würde, die die Auslieferung des Beschwerdeführers in diesem Fall zuließe. Eine Anwendung von Artikel 39 würde gelten, bis die Sektion am 28. August 2007 Gelegenheit zur Entscheidung über die Rechtssache hätte. Nachdem das Verfahren erneut vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig und die Auslieferung des Beschwerdeführers de facto ausgesetzt war, entschied eine Kammer der Fünften Sektion am 28. August 2007, die Wirkung des Beschlusses des Präsidenten vom 17. Juli 2007 vorläufig nicht auszuweiten. Am 3. Oktober 2007 teilte die amtierende Präsidentin der Fünften Sektion der deutschen Regierung in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2007 nach Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit, dass der Beschwerdeführer bis auf weiteres nicht in die Türkei ausgeliefert werden sollte. Darüber hinaus entschied sie, dass die Beschwerde der deutschen Regierung übermittelt werden sollte. Auf ein entsprechendes Ersuchen des Präsidenten der Fünften Sektion hin gab die deutsche Regierung mit Schreiben vom 3. Februar 2012 für den Fall, dass der Gerichtshof von der weiteren Anwendung von Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshof absehen würde, folgende Verpflichtungserklärung ab: „Die Regierung verpflichtet sich, den Beschwerdeführer oder seinen Vertreter im Falle einer künftigen, die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligenden Entscheidung des Bundesamts für Justiz von dieser Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Ihnen würde Gelegenheit gegeben, den Gerichtshof innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer oder seinen Vertreter um vorläufige Maßnahmen zu ersuchen. Die Auslieferung des Beschwerdeführers wird nicht vollstreckt werden, bevor der Gerichtshof über das Ersuchen des Beschwerdeführers um vorläufige Maßnahmen entschieden hat.“ RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 3 der Konvention, dass für ihn, falls er in die Türkei ausgeliefert würde, die konkrete Gefahr bestehe, im türkischen Polizeigewahrsam in Van und bei der polizeilichen Vernehmung über die ihm zu Last gelegten Straftaten der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Er betonte, dass er als ehemaliges Führungsmitglied der PKK sehr bekannt und armenischer Herkunft sei. Darüber hinaus drohten ihm, falls er nach der Auslieferung zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt würde, erniedrigende Haftbedingungen in einem F-Typ Hochsicherheitsgefängnis. Der Beschwerdeführer behauptete überdies, dass er im Falle seiner Auslieferung aufgrund reiner Spekulationen unter Verletzung von Artikel 6 der Konvention zu Unrecht verurteilt werden würde. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer rügte, dass für ihn im Falle seiner Auslieferung in die Türkei die Gefahr bestehe, gefoltert und erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt zu werden, und dass er in einem unfairen Verfahren verurteilt werden würde. Er berief sich auf die Artikel 3 und 6 der Konvention, die, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lauten: Artikel 3 „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“ Artikel 6 „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ A. Zulässigkeit 1. Die Stellungnahmen der Parteien a. Die Regierung Die Regierung trug vor, der Beschwerdeführer habe entgegen den Anforderungen aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft. Das Bundesverfassungsgericht habe es abgelehnt, die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen, da die formellen Bedingungen und Fristen bei diesen Beschwerden nicht beachtet worden seien. Das Bundesverfassungsgericht habe die erste, am 13. Juni 2007 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer keine Abschrift des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20. April 2005, mit dem gegen den Beschwerdeführer die förmliche Auslieferungshaft angeordnet worden sei, vorgelegt habe. Das Bundesverfassungsgericht habe ohne diesen Beschluss keine Entscheidung treffen können, da in den von dem Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen darauf Bezug genommen worden sei. Die zweite Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2007 sei nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main sei mehr als einen Monat, bevor der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde eingelegt habe, einer anderen von ihm beauftragten Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden. Dass die Entscheidung dem derzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers weniger als einen Monat, bevor der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde erhoben habe, zugestellt worden sei, ändere daran nichts. Es sei auch nicht von Belang, dass der letztgenannt Verfahrensbevollmächtigte nicht gewusst habe, dass eine weitere Anwältin bevollmächtigt worden sei. b. Der Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, er habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erschöpft. Er betonte, dass er in seiner Verfassungsbeschwerde vom 10. Juni 2005, die er am 13. Juni 2007 ergänzt habe, die Entscheidung, seine Auslieferung in die Türkei für zulässig zu erklären, gerügt habe. Bei seiner in Rede stehenden Beschwerde sei es nicht um seine Auslieferungshaft gegangen, und der das Haftverfahren betreffende Beschluss vom 20. April 2005 sei für die seine Rügen nach Artikel 3 der Konvention betreffende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht maßgeblich gewesen. Daher sei es zumindest allzu formalistisch, wenn nicht sogar willkürlich, gewesen, seine Verfassungsbeschwerde abzulehnen, weil er keine Kopie dieses Beschlusses vorgelegt habe. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei seinem weiteren Schriftsatz an das Bundesverfassungsgericht vom 11. Juli 2007, dem eine Kopie der genannten Entscheidung beigefügt gewesen sei, ebenfalls um ergänzende Ausführungen zu seiner ursprünglichen Verfassungsbeschwerde gehandelt habe und die Frist daher nicht überschritten worden sei. c. Die Drittbeteiligten i) Die türkische Regierung Die türkische Regierung war der Auffassung, dass die Beschwerde im Sinne von Artikel 35 der Konvention unzulässig sei, weil in Anbetracht der aktuellen Gesetzeslage und der geltenden Praxis in der Türkei für den Beschwerdeführer nicht die Gefahr bestehe, im Falle seiner Auslieferung in die Türkei einer gegen Artikel 3 oder 6 der Konvention verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden. ii) Das AIRE Centre und Human Rights Watch Das AIRE Centre und Human Rights Watch gaben keine Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde ab. 2. Würdigung durch den Gerichtshof Der Gerichtshof hält es aus den nachfolgend aufgeführten Gründen in dem vorliegenden Fall nicht für erforderlich, die von der Regierung erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen. B. Anwendung von Artikel 37 der Konvention Der Gerichtshof stellt fest, dass es neuere tatsächliche Entwicklungen gegeben hat, seit der deutschen Regierung am 17. Juli 2007 erstmals angezeigt wurde, dass Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Anwendung finden würde, wenn eine die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligende Entscheidung getroffen würde, und der beschwerdegegnerischen Regierung am 3. Oktober 2007 die Individualbeschwerde übermittelt wurde. Erstens ist die Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz über die Bewilligung der Auslieferung des Beschwerdeführers in die Türkei, die ursprünglich auf den 18. Juli 2007 terminiert war, bis heute nicht ergangen. Zweitens wurde der Beschwerdeführer am 24. April 2008 aus der Auslieferungshaft entlassen. Drittens gab die deutsche Regierung für den Fall, dass der Gerichtshof von der weiteren Anwendung von Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs absehen würde, eine Verpflichtungserklärung ab, nach der dem Beschwerdeführer im Falle einer späteren Bewilligung seiner Auslieferung durch die Regierung Gelegenheit geben würde, den Gerichtshof erneut um vorläufige Maßnahmen zu ersuchen. Der Gerichtshof wird daher prüfen, ob er die Beschwerde aufgrund dieser neuen Entwicklungen in Anwendung von Artikel 37 der Konvention in seinem Register streichen kann. „(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass a) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt, b) die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder c) eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist. Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert. (2) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.“ Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, seine Beschwerde weiterzuverfolgen. Folglich ist Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe a nicht anwendbar. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die ihm vorliegende Streitigkeit entgegen Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b keiner Lösung zugeführt worden ist. Der Angeklagt rügte vor dem Gerichtshof die Entscheidung der deutschen Gerichte, seine Auslieferung in die Türkei für zulässig zu erklären. Diese Entscheidung gilt fort und die Auslieferung des Beschwerdeführers wird vollziehbar, wenn das Bundesministerium der Justiz beschließt, die Auslieferung zu bewilligen. Daher bestehen die von dem Beschwerdeführer gerügten Umstände fort und die Streitigkeit ist somit nicht „einer Lösung zugeführt worden“ (im Hinblick auf die in der Spruchpraxis des Gerichtshof in diesem Zusammenhang festgelegten Kriterien siehe u. a. Pisano ./. Italien (Streichung) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36732/97, Rdnr. 42, 24. Oktober 2002; Sisojeva u. a. ./. Lettland (Streichung) [GK], Individualbeschwerde Nr. 60654/00, Rdnr. 97, ECHR 2007-I; und El Majjaoui und Stichting Touba Moskee ./. die Niederlande (Streichung) [GK], Individualbeschwerde Nr. 25525/03, Rdnr. 30, 20. Dezember 2007). Aufgrund der oben genannten Kriterien kann der Gerichtshof jedoch zu der Schlussfolgerung gelangen, dass „eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen [...] Gründen nicht gerechtfertigt ist“ und dass die Beschwerde daher nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c aus dem Register gestrichen werden sollte. Aus der letztgenannten Bestimmung geht klar hervor, dass der Gerichtshof in Hinblick auf die Anführung von Gründen, die geeignet sind, eine Streichung auf dieser Grundlage zu rechtfertigen, über einen großen Beurteilungsspielraum verfügt, wobei jedoch vorausgesetzt wird, dass sich diese Gründe aus den besonderen Umständen jeder Rechtssache ergeben (siehe Association SOS Attentats und de Boery ./. Frankreich [GK], (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 76642/01, Rdnr. 37, ECHR 2006-XIV; Predescu ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 21447/03, Rdnr. 29, 2. Dezember 2008, and F.I. u. a. ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 8655/10, 15. März 2011). Der Gerichtshof hat seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Erläuterung des großen Beurteilungsspielraums, über den er in dieser Hinsicht verfügt, in der Rechtssache Association SOS Attentats und de Boery, a.a.O., Rdnr. 37, wie folgt zusammengefasst: „... Der Gerichtshof hat beispielsweise befunden, dass es unter gewissen Umständen angemessen sein kann, eine Individualbeschwerde aufgrund einer einseitigen Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung nach dieser Bestimmung in seinem Register zu streichen, auch wenn der Beschwerdeführer eine weitere Prüfung der Begründetheit seiner Beschwerde wünscht (siehe Tahsin Acar ./. Türkei (Vorfrage) [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn. 75-77, ECHR 2003-VI; siehe auch, insbesondere, Akman ./. Türkei (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 37453/97, ECHR 2001-VI; Haran ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 25754/94, 26. März 2002; Meriakri ./. Moldau (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 53487/99, 1. März 2005; und Van Houten ./. die Niederlande (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 25149/03, ECHR 2005-IX). Auch in Fällen, in denen die Beschwerdeführer mit den innerstaatlichen Behörden eine Vereinbarung oder gütliche Einigung erzielt hatten, mit der ihren unter Bezugnahme auf die Konvention erhobenen Forderungen weitgehend entsprochen wurde, und somit ihren Opferstatus verloren hatten, ist der Gerichtshof auf diese Weise vorgegangen (siehe z. B. Calì u. a. ./. Italien (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 52332/99, 19. Mai 2005, und La Rosa und Alba ./. Italien (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 58274/00, 28. Juni 2005). In Anwendung dieser Vorschrift hat er auch Individualbeschwerden in seinem Register gestrichen, weil der betreffende Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens gestorben war und kein Erbe oder enges Familienmitglied den Wunsch geäußert hatte, das Verfahren fortzuführen (siehe zum Beispiel Gładkowski ./. Polen (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 29697/96, 14. März 2000, und Sevgi Erdoğan ./. Türkei (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 28492/95, 29. April 2003), weil der Erbe, der eine Fortführungsabsicht geäußert hatte, diesbezüglich kein berechtigtes Interesse hatte (siehe S.G. ./. Frankreich (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 40669/98, 18. September 2001), wegen mangelnder Sorgfalt des Beschwerdeführers (siehe z. B. Hun ./. Türkei (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 5142/04, 10. November 2005, und Mürrüvet Küçük ./. Türkei (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 21784/04, 10. November 2005) oder seines Anwalts (siehe z. B. Falkovych ./. Ukraine (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 64200/00, 4. Oktober 2005; und Fleury ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 2361/03, 6. Juli 2006), oder weil der Beschwerdeführer entgegen Artikel 36 Abs. 2 und Abs. 4 Buchstabe a der Verfahrensordnung keinen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hatte (siehe Grimaylo ./. Ukraine (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69364/01, 7. Februar 2006).” Darüber hinaus war der Gerichtshof in Bezug auf eine neuere Individualbeschwerde der Auffassung, dass die Umstände die weitere Prüfung der Rechtssache nicht rechtfertigten, da gleichzeitig vor einem Gericht einer Vertragspartei ein Verfahren anhängig war, in dem der Beschwerdeführer versuchte, in Bezug auf denselben Verfahrensgegenstand wie im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof Wiedergutmachung zu erlangen (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c; siehe Kovačić u. a. ./. Slowenien [GK], Individualbeschwerden Nrn. 44574/98, 45133/98 und 48316/99, Rdnr. 267, 3. Oktober 2008). Darüber hinaus stellte der Gerichtshof in einem Fall, in dem die beschwerdegegnerische Regierung sich verpflichtete, den Beschwerdeführer bis zu einer neuen Entscheidung der innerstaatlichen Behörden über seine Abschiebung nicht in sein Herkunftsland abzuschieben, fest, dass die weitere Prüfung der Rechtssache aufgrund ihrer besonderen Umstände nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c nicht länger gerechtfertigt wäre (siehe F.I. u. a. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O.) Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die vorliegende Individualbeschwerde von den vorgenannten Beispielen, in denen Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c angewandt wurde, unterscheidet. Insbesondere liegt weder eine mangelnde Sorgfalt des Beschwerdeführers vor, noch sind von den innerstaatlichen Behörden Maßnahmen ergriffen worden, um in Bezug auf die Situation, die in der Beschwerde gerügt wurde, Abhilfe zu schaffen. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Verfahren über die Bewilligung der Auslieferung des Beschwerdeführers bereits seit viereinhalb Jahren vor dem Bundesministerium der Justiz anhängig ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen wäre. Darüber hinaus stellt er fest, dass dieses Verfahren nicht als Rechtsbehelf angesehen werden kann, der dem Beschwerdeführer zum Zwecke der nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlichen Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe „zur Verfügung steht“, um den behaupteten Konventionsverletzungen abzuhelfen (zu dieser Voraussetzung siehe, insbesondere, Akdivar u.a. ./. Türkei [GK], 16. September 1996, Rn. 66, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV). Der Beschwerdeführer ist nicht befugt, ein solches Verfahren anzustrengen. Dementsprechend hat die Regierung nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft habe, weil das Verfahren vor dem Bundesministerium der Justiz immer noch anhängig sei. Dennoch ist die Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz über die Bewilligung der Auslieferung des Beschwerdeführers Voraussetzung dafür, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, mit der seine Auslieferung für zulässig erklärt wurde, rechtskräftig wird. Die Entscheidung des Ministeriums, diese Bewilligung zu verweigern, könnte daher dazu führen, dass die Streitigkeit im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention einer Lösung zugeführt wird, oder möglicherweise auch dazu, dass der Beschwerdeführer seine Opfereigenschaft im Sinne von Artikel 34 der Konvention verliert. Sie könnte daher dazu führen, dass eine mögliche Konventionsverletzung auf innerstaatlicher Ebene verhindert wird. Der Gerichtshof möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass der subsidiäre Charakter des Kontrollmechanismus in Form von Beschwerden vor dem Gerichtshof, der in der Konvention (insbesondere in den Artikeln 1, 35 Abs. 1 und 13) dargelegt ist und in der Interlaken-Erklärung vom 19. Februar 2010 (PP 6 und Teil B, Rdnr. 4 des Aktionsplans) bestätigt wurde, den nationalen Behörden die Hauptverantwortung für die Um- und Durchsetzung der Konventionsrechte und -freiheiten auferlegt. Den Staaten muss die Gelegenheit gegeben werden – und sie müssen diese nutzen – durch ihre eigenen Rechtssysteme Abhilfe zu schaffen, bevor sie sich vor einem internationalen Organ für ihre Handlungen verantworten müssen (siehe, sinngemäß, Akdivar, a.a.O., Rdnr. 65). Dies spiegelt die gemeinsame Verantwortung der Vertragsstaaten und des Gerichtshofs für die Gewährleistung der in der Konvention anerkannten Rechte wider. In Anbetracht dieser Grundsätze ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er die Prüfung der vorliegenden Rechtssache nur dann fortsetzen sollte, wenn und nachdem klar geworden ist, dass die von dem Beschwerdeführer behauptete Konventionsverletzung durch die Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz nicht verhindert oder beseitigt worden ist. In diesem Zusammenhang bedauert der Gerichtshof, dass die Entscheidung des Ministeriums über die Bewilligung der Auslieferung anscheinend u. a. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs, der deutschen Regierung nach Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anzuzeigen, dass der Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht in die Türkei ausgeliefert werden solle, vertagt worden ist. Die Anwendung von Artikel 39 diente nur dazu, die Vollstreckung einer Entscheidung der innerstaatlichen Behörden, den Beschwerdeführer auszuliefern, auszusetzen. Sie hielt die Regierung zu keiner Zeit von einer Entscheidung darüber ab, ob der Beschwerdeführer auszuliefern sei. In den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 2008 und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 24. April 2008 war dies tatsächlich bereits zutreffend ausgeführt worden. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer durch die letztgenannte Entscheidung aus der Auslieferungshaft entlassen wurde. Folglich war es nicht möglich, ihn, falls eine die Auslieferung bewilligende Entscheidung getroffen würde, sofort auszuliefern. Darüber hinaus hat die deutsche Regierung für den Fall, dass der Gerichtshof von der weiteren Anwendung von Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshof absehen würde, zugesichert, dass das Bundesministerium der Justiz (unterstützt vom Bundesamt der Justiz) dem Beschwerdeführer im Falle einer zukünftigen Bewilligung seiner Auslieferung durch das Bundesministerium der Justiz Gelegenheit geben würde, den Gerichtshof erneut um vorläufige Maßnahmen zu ersuchen. Unter diesen besonderen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer die konkrete und unmittelbare Gefahr einer Auslieferung besteht (siehe auch, sinngemäß, Shevanova ./. Lettland (Streichung) [GK], Individualbeschwerde Nr. 58822/00, § 46, 7. Dezember 2007 mit weiteren Nachweisen, und F.I. u. a. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O.) Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen und insbesondere auf die von der beschwerdegegnerischen Regierung abgegebene Verpflichtungserklärung ist der Gerichtshof aus den vorgenannten Gründen der Auffassung, dass es derzeitig nicht länger gerechtfertigt ist, mit der Prüfung der Beschwerde fortzufahren. Darüber hinaus ist er überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung der Beschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1 a.E.). In diesem Zusammenhang möchte der Gerichtshof betonen, dass sich die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, der der vorliegenden Individualbeschwerde zugrunde liegt, nicht von der unterscheidet, die der Anwendung von Artikel 39 und der Mitteilung der Beschwerde an die beschwerdegegnerische Regierung zugrunde lag. Darüber hinaus nimmt er auf Artikel 37 Abs. 2 der Konvention Bezug, der ihm ermöglicht, eine Beschwerde wieder in sein Register einzutragen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält. Folglich ist es angezeigt, die Beschwerde im Register zu streichen. Folglich wird die Anwendung von Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichthofs beendet. C. ANWENDUNG VON ARTIKEL 43 ABS. 4 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS Artikel 43 Absatz 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs lautet: „Wird eine Beschwerde im Register gestrichen, so befindet der Gerichtshof über die Kostenfrage. ...” Der Beschwerdeführer behauptet, zur Zahlung von 10.000 Euro netto für Anwaltsgebühren in dem Auslieferungsverfahren vor den innerstaatlichen Gerichten, 4.000 Euro netto für Anwaltsgebühren in dem Asylverfahren vor den innerstaatlichen Gerichten und 1.426 Euro brutto für ein Sachverständigengutachten über mögliche Verletzungen seiner Konventionsrechte im Falle einer Rückführung in die Türkei verpflichtet zu sein. Darüber hinaus forderte er 10.000 Euro für die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof angefallen Anwaltsgebühren. Zur Begründung seiner Forderungen legte der Beschwerdeführer Kopien der zwischen seinem Rechtsanwalt und einer Drittpartei in seinem Auftrag geschlossenen Vereinbarung vor, in der die oben genannten Beträge bestätigt werden. Aus diesen Vereinbarungen geht hervor, dass Kosten in Höhe von 5.625 Euro für die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Anwaltsgebühren von zwei nichtstaatlichen Organisationen gezahlt worden. Die Regierung hat sich zu diesem Punkt nicht geäußert. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel 41 der Konvention nur zum Tragen kommt, wenn der Gerichthof zuvor festgestellt hat, „dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind“, er jedoch nach Artikel 43 Abs. 4 eine Kosten- und Auslagenerstattung zubilligen kann, wenn eine Beschwerde im Register gestrichen worden ist (siehe Sisojeva u. a., a.a.O., Rdnr. 132, und Kovačić u. a., a.a.O., Rdnr. 275). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die für eine Erstattung von Kosten und Auslagen nach Artikel 43 Abs. 3 der Verfahrensordnung geltenden allgemeinen Grundsätze im Wesentlichen dieselben sind wie die für die Erstattung nach Artikel 41 der Konvention. Mit anderen Worten müssen die Kosten und Auslagen mit der festgestellten Verletzung oder den festgestellten Verletzungen zusammenhängen, tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sein (siehe Pisano, a.a.O., Rdnrn. 53-54, und Sisojeva u. a., a.a.O., Rdnr. 133). Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass es sich bei dem bei der vorliegenden Individualbeschwerde in Rede stehenden Verfahren um das – ziemlich komplexe – nur gegen den Beschwerdeführer geführte Auslieferungsverfahren handelte und er persönlich für die Zahlung der damit verbundenen Kosten haftete, weshalb die oben genannten Beträge für ihn selbst angefallen sind. Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Informationen und der vorgenannten Kriterien für angebracht, dem Beschwerdeführer 12.000 Euro zur Deckung der unter allen Rubriken entstandenen Kosten und Auslagen zuzüglich der ihm gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: 1. die Rechtssache wird in seinem Register gestrichen; 2. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten 12.000 EUR (zwölftausend Euro), zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, für Kosten und Auslagen zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident