Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2012

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 22.03.2012 – 5123/07

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2012:0322JUD000512307

Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE R. GEGEN DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 5123/07) URTEIL STRASSBURG 22. März 2012 Dieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache R. ./. Deutschland, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Dean Spielmann, Präsident, Elisabet Fura, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Ganna Yudkivska, Angelika Nußberger und André Potocki, sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 21. Februar 2012 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: VERFAHREN

1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 5123/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein bulgarischer Staatsangehöriger, Herr R. („der Beschwerdeführer”) am 12. Oktober 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2 Der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde, wurde zunächst von Frau G., und später von Herrn O., beide Rechtsanwälte in Berlin, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung”) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau A. Wittling- Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, und Herrn H.-J. Behrens, Ministerialrat im Bundesministerium der Justiz, vertreten.

3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Vollzug der Anordnung seiner Sicherungsverwahrung Artikel 5 Abs. 1 und 14 der Konvention verletzt habe, weil ihm angesichts seiner ausländischen Staatsangehörigkeit wichtige Maßnahmen verweigert worden seien, die ihn in die Lage versetzt hätten, zu beweisen, dass er keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstelle.

4 Am 7. März 2007 wurde die Individualbeschwerde der Regierung zur Kenntnis gebracht. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 1).

5 Die Regierung Bulgariens, die über ihr Recht auf Teilnahme am Verfahren informiert wurde (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes), zeigte nicht an, dass sie dieses Recht ausüben wolle. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DES FALLS

6 Der Beschwerdeführer wurde 19... geboren. Im Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt S. (Deutschland) inhaftiert. Derzeit ist er in [...] (Bulgarien) inhaftiert. A. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers, die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung und die Verfügung seiner Ausweisung

7 Der Beschwerdeführer reiste 1979 nach Deutschland ein. Er ist seit 1980 etwa fünfzehn Mal verurteilt worden, insbesondere wegen Diebstahls und Einbruchdiebstahls. Er wurde im Einzelnen am 1. März 1984 vom Amtsgericht Kempten wegen Bandendiebstahls in drei Fällen zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 7. Oktober 1988 verurteilte das Landgericht München I den Beschwerdeführer wegen Diebstahls in sechs Fällen und versuchten Diebstahls in einem Fall zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Am 1. Oktober 1993 verurteilte das Amtsgericht München den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls, begangen etwa einen Monat nach seiner Haftentlassung, zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe.

8 Am 21. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in Haft genommen.

9 Am 26. Januar 1996 verurteilte das Landgericht München I den Beschwerdeführer wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls in acht Fällen zu acht Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe; die Taten wurden nur wenige Monate nach seiner Haftentlassung begangen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer bei seinen Einbrüchen in verschiedene Geschäfte Waren im Wert von ca. 140.000 DM (etwa 71.581 Euro) gestohlen hatte. Darüber hinaus ordnete es nach § 66 Abs. 1 StGB (siehe Rdnrn. 40 - 41) die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an. Unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer infolge eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten, durch die schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet werde, für die Allgemeinheit gefährlich sei.

10 Mit Bescheid vom 16. April 1997 sowie Ergänzungsbescheid vom 29. Oktober 1997 wies die Stadt München den Beschwerdeführer nach Bulgarien aus und untersagte ihm in Anbetracht seiner strafrechtlichen Verurteilungen für dauernd die Wiedereinreise nach Deutschland. Sie verfügte, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe unmittelbar aus der Haft abzuschieben sei. Der Ausweisungsbescheid wurde am 30. Dezember 1997, nachdem die Regierung von Oberbayern den Widerspruch des Beschwerdeführers am 25. November 1997 zurückgewiesen hatte, bestandskräftig.

11 In dem von der Justizvollzugsanstalt S. erstellten Vollzugsplan, welcher dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 1997 vorgelegt wurde, wurde festgehalten, dass keine Verlegung des Beschwerdeführers in eine sozialtherapeutische Anstalt, keine Vollzugslockerungen und keine Vorbereitungen für seine Freilassung vorgesehen seien, da die Stadt München einen Ausweisungsbescheid gegen ihn erlassen habe.

12 Am 7. Januar 2002 teilte die Justizvollzugsanstalt Erlangen dem damals in der Justizvollzugsanstalt S. inhaftierten Beschwerdeführer mit, dass eine Verlegung nach Erlangen zur Teilnahme an einer Sozialtherapie in seinem Fall nicht möglich sei, da nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe die Abschiebung vorgesehen sei.

13 Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 19. Juni 2003 seine Freiheitsstrafe vollständig. Seitdem war er in der Sicherungsverwahrung untergebracht. B. Das in Rede stehende Verfahren 1. Der Beschluss des Landgerichts

14 Mit Beschluss vom 21. August 2003 stellte das Landgericht Regensburg im Prüfverfahren nach § 67c Abs. 1 StGB (siehe Rdnr. 42) fest, dass der Zweck der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung den Vollzug der Maßregel noch erfordere.

15 Am 1. Dezember 2003 hob das Oberlandesgericht Nürnberg auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers den Beschluss vom 21. August 2003 auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Es stellte fest, das Landgericht habe die Anhörung des Beschwerdeführers nicht ohne Begründung einem der Richter übertragen und von der Anhörung in Kammerbesetzung abweichen dürfen. Darüber hinaus stelle die Weigerung der Justizvollzugsanstalt S., der Verteidigerin des Beschwerdeführers Einsicht in seine Personalakte zu gewähren, eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren dar.

16 Daraufhin wurde der Verteidigerin des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt S. Zugang zur Personalakte des Beschwerdeführers gewährt.

17 Nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2004 sowie des Beschwerdeführers und der beiden Sachverständigen W. und T. am 19. Februar 2004 entschied das Landgericht Regensburg am 26. Februar 2004 erneut, dass der Zweck der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung den Vollzug der Maßnahme weiterhin erfordere (§ 67c Abs. 1 StGB). Es entschied deshalb, die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nicht zur Bewährung auszusetzen.

18 Unter Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen W. stellte das Landgericht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung mit großer Wahrscheinlichkeit rückfällig werden würde. Er sei in zahlreichen Fällen wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt worden und nach Verbüßung längerer Freiheitsstrafen jeweils kurz darauf erneut straffällig geworden. Wie aus einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt S. vom 17. Januar 2003 und den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Anhörung hervorgehe, verweigere er beharrlich die kritische Auseinandersetzung mit seinen Straftaten und fühle sich verfolgt und von den deutschen Gerichten zu Unrecht verurteilt.

19 Das Landgericht befand ferner, dass es auch keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass bei dem Beschwerdeführer kein Hang zur Begehung von Straftaten mehr bestehe. Es stellte fest, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Sozialtherapie von der Sachverständigen W. befürwortet worden sei. Es räumte ein, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm 2002 beantragt, zu einer Therapie in die Justizvollzugsanstalt Erlangen aufgenommen worden sei. Auch seien ihm keine Vollzugslockerungen gewährt worden. Beide Maßnahmen seien jedoch wichtige Vorbedingungen für die Prognose, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstelle. Hierdurch ändere sich jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer weiterhin für die Allgemeinheit gefährlich sei.

20 Nach Auffassung des Landgerichts war die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung auch nicht unverhältnismäßig. Da der Beschwerdeführer kein deutscher Staatsangehöriger sei, werde die Vollzugsanstalt ihm Vollzugslockerungen im Hinblick auf die übliche Praxis kaum bewilligen. Eine Sozialtherapie sei bei ihm im Hinblick auf seine anstehende Ausweisung abgelehnt worden. Das Gericht sah es als unzulässig an, einen Verurteilten allein wegen seiner Ausländereigenschaft und der dadurch bedingten Versagung von Vollzugslockerungen auf unabsehbare Zeit im Maßregelvollzug festzuhalten. Die Staatsanwaltschaft werde diesen Punkt bei ihrer Entscheidung über einen erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Absehen von der Vollstreckung gemäß § 456a StPO (siehe Rdnr. 45) zu bedenken haben. .Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, dass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in der Zukunft erforderlich sein könnte, die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auch ohne vorherige Vollzugslockerungen anzuordnen. 2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg

21 Am 23. April 2004 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 26. Februar 2004.

22 Es folgte der Begründung des Landgerichts und stellte fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Im Vollzug habe er sich auch als starrsinnig erwiesen und im Jahr 2003 habe er drei Mal wegen Beleidigung von Vollzugsbediensteten bestraft werden müssen. Da der Beschwerdeführer, wie die Sachverständige W. bestätigt habe, sich weigere, Verantwortung für seine früheren Straftaten zu übernehmen, gebe es keine Maßnahmen, die geeignet seien, den Beschwerdeführer auf seine Entlassung adäquat vorzubereiten. Da der Beschwerdeführer sich erst seit dem 20. Juni 2003 in der Sicherungsverwahrung befinde, sei der Vollzug dieser Maßnahme noch verhältnismäßig. 3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

23 Am 27. Mai 2004 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Er trug insbesondere vor, dass er in seinem Recht auf Freiheit aus Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz verletzt sei, weil seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig sei. Darüber hinaus machte er geltend, dass die mit seiner bevorstehenden Ausweisung begründete Ablehnung seiner Aufnahme in eine Sozialtherapie ihn aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit benachteilige und daher sein Recht auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 Grundgesetz missachte.

24 Am 28. September 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde (Az 2 BvR 1079/04) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Es deute nichts darauf hin, dass die Strafgerichte bei ihrer Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB, insbesondere bei ihrer Feststellung, dass der Beschwerdeführer immer noch gefährlich sei, die Menschenwürde oder das durch das Grundgesetz garantierte Recht auf Freiheit verkannt hätten.

25 Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass Vollzugslockerungen ein maßgeblicher Faktor bei der Erstellung der Prognose über die Gefährlichkeit eines Verurteilten seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht vorgebracht, dass er solche Maßnahmen während seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beantragt habe oder dass ihm solche Maßnahmen zu Unrecht versagt worden seien. Die Strafgerichte hätten ihre Entscheidungen auch nicht darauf gestützt, dass bis dahin noch keine solchen Maßnahmen gewährt worden seien. Soweit therapeutische Maßnahmen betroffen seien, hätten die Strafgerichte zu Recht darauf hingewiesen, dass es wegen der fortbestehenden Weigerung des Beschwerdeführers, Verantwortung für seine Straftaten zu übernehmen, keine Maßnahmen gebe, die geeignet seien, ihn adäquat auf seine Entlassung vorzubereiten. C. Weitere Entwicklungen 1. Verfahren für Vollzugslockerungen für den Beschwerdeführer

26 Am 25. November 2004 wies das Amtsgericht S. den Antrag des Beschwerdeführers auf Lockerungen des Vollzugs seiner Sicherungsverwahrung, insbesondere auf eintägige Ausführung unter Aufsicht von zwei Vollzugsbeamten, zurück. Es führte zur Begründung an, dass er bei dieser Gelegenheit flüchten könnte. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung zum Oberlandesgericht Nürnberg erhobene Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Am 14. März 2006 wies die Justizvollzugsanstalt S. einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Vollzugslockerungen aus denselben Gründen zurück. 2. Verfahren über die Aufnahme des Beschwerdeführers in eine Therapie

27 Am 17. Dezember 2004 erklärte die Justizvollzugsanstalt Erlangen erneut, dass sie der Verlegung des Beschwerdeführers aus der Justizvollzugsanstalt S. nach Erlangen mit dem Ziel, ihm eine Sozialtherapie zu ermöglichen, nicht zustimme. Sie führte dazu aus, dass sie nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer, dessen Abschiebung vorgesehen sei, auf ein künftig straffreies Leben in Bulgarien vorzubereiten. Die Lebensbedingungen dort seien den Therapeuten hier nicht bekannt. Am 31. Januar 2005 wies das Landgericht Nürnberg-Fürth den Antrag des Beschwerdeführers, die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung festzustellen als unzulässig ab. Es stellte fest, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Justizvollzugsanstalt bei der Justizvollzugsanstalt S. liege. 3. Gerichtliche Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers

28 Am 21. Dezember 2006 lehnte es das Landgericht Regensburg anlässlich der Überprüfung der Notwendigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung gemäß §§ 67d Abs. 2 und 67e StGB (siehe Rdnrn. 43-44) ab, den Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Im Hinblick auf den Bericht des psychiatrischen Sachverständigen A., den es zu Rate gezogen hatte, stellte es fest, dass immer noch die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung weitere schwere Straftaten gegen das Eigentum Dritter (aber keine Gewaltstraftaten) begehen werde.

29 Das Landgericht war der Auffassung, dass die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung immer noch verhältnismäßig sei. Es räumte ein, es sei problematisch, dass die Justizvollzugsanstalt überhaupt keine Maßnahmen zur Förderung der Resozialisierung des Beschwerdeführers plane. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner ausländischen Staatsangehörigkeit keine Vollzugslockerungen erwarten. In der Praxis seien Vollzugslockerungen eine Voraussetzung für die Einschätzung, dass ein Inhaftierter für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich sei. Deshalb müsse das Gericht bei der nächsten regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers entscheiden, ob der Beschwerdeführer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit freigelassen werden müsse, obwohl ihm zuvor keine Vollzugslockerungen gewährt worden seien und obwohl er als für die Allgemeinheit immer noch gefährlich eingeschätzt werde.

30 Am 12. März 2007 wies das Oberlandesgericht Nürnberg, das der Begründung des Landgerichts folgte, die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Es stellte insbesondere fest, dass der Sachverständige A. der Auffassung gewesen sei, dass es keinen Ansatz für Maßnahmen zur Vorbereitung einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers gebe. Da er bestreite, die Eigentumsdelikte begangen zu haben, deren er schuldig befunden worden sei, könne er sich nicht kritisch mit seinem kriminellen Verhalten auseinander setzen. Deshalb seien dem Beschwerdeführer nicht ohne Grund Vollzugslockerungen versagt worden, obwohl diese für die Prognose, dass eine Person für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich sei, von großer Bedeutung seien. 4. Verfahren nach § 456a StPO (a) Erster Verfahrenskomplex

31 Am 16. Februar 2005 lehnte die Staatsanwaltschaft München I den Antrag des Beschwerdeführers ab, nach § 456a StPO von der Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung im Hinblick auf seine bevorstehende Ausweisung abzusehen. Am 25. April 2005 lehnte der Generalstaatsanwalt die Beschwerde des Beschwerdeführers ab.

32 Am 12. Juli 2005 verwarf das Oberlandesgericht München den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Überprüfung. Unter Bezugnahme auf die von den Vollstreckungsbehörden angeführten Gründe stellte es fest, dass bei dem Beschwerdeführer weiter Rückfallgefahr bestehe und er noch immer keine Schuldeinsicht zeige. Unter diesen Umständen habe eine therapeutische Behandlung keine Erfolgsaussicht.

33 Am 19. Juni 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde (Az 2 BvR 1676/05) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die von der Strafvollstreckungsbehörde vorgenommene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers und dem Interesse des Beschwerdeführers an seiner persönlichen Freiheit als rechtmäßig zu betrachten, zumindest zu dem damaligen Zeitpunkt nicht verfassungswidrig gewesen sei. (b) Zweiter Verfahrenskomplex

34 Am 7. November 2005 lehnte die Staatsanwaltschaft München I einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Absehen von der Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung gemäß § 456a StPO aus denselben Gründen ab.

35 Die Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben erfolglos. In seiner Entscheidung vom 16. Mai 2006 stellte das Oberlandesgericht München insbesondere fest, dass es dem Beschwerdeführer widersprüchlich erscheinen könne, dass ihm Maßnahmen mit dem Ziel seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft , wie z.B. eine Sozialtherapie, aufgrund des gegen ihn vorliegenden Ausweisungsbescheides verweigert würden, die Behörden es jedoch trotzdem ablehnten, gemäß § 456a StPO von der Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung abzusehen. Allerdings bedeute die Versagung der genannten Maßnahmen für sich genommen nicht, dass die Strafvollstreckungsbehörden ihren Ermessensspielraum nur durch eine Bewilligung seines Antrags nach § 456a StPO rechtmäßig ausüben könnten. (c) Dritter Verfahrenskomplex

36 Am 7. September 2007 entschied die Staatsanwaltschaft München I, ab dem Tag der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien, frühestens ab 1. November 2007, gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung abzusehen.

37 Am 13. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß dem von der Stadt München am 16. April 1997 ausgestellten Ausweisungsbescheid nach Bulgarien ausgewiesen. 5. Weitere Entwicklungen

38 Am 30. November 2009 sprach das Landesgericht Korneuburg (Österreich) den Beschwerdeführer des zweifachen Mordes, des versuchten Mordes und des schweren Raubes, begangen am 1. Juni 2009 in Österreich, schuldig und verurteilte ihn zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Das Urteil wurde im Berufungsverfahren bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde anschließend nach Bulgarien überstellt, um dort seine Freiheitsstrafe zu verbüßen. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS A. Vorschriften für die Sicherungsverwahrung

39 Ein umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur Überprüfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45 - 78, 17. Dezember 2009) enthalten. Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommenen Bestimmungen lauten wie folgt: 1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht

40 Das erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter bestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe) die Sicherungsverwahrung (eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung) anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB).

41 Das erkennende Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung insbesondere dann an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens zwei Jahren Haft verurteilt wird und folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, bereits zwei Mal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Zweitens muss der Täter zuvor für die Zeit von mindestens zwei Jahren eine Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben. Drittens muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe § 66 Abs. 1 StGB, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung). 2. Die Anordnung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch das Strafvollstreckungsgericht

42 § 67c StGB regelt die Unterbringung verurteilter Personen in der Sicherungsverwahrung, die nicht unmittelbar nach Rechtskraft ihrer Anordnung vollzogen wird. Nach § 67 c Abs. 1 muss das Strafvollstreckungsgericht (d. h. eine aus drei Berufsrichtern gebildete besondere Kammer des Landgerichts, siehe §§ 78a und 78b Abs. 1 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz), wenn eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird, vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe prüfen, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Betroffenen noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. 3. Gerichtliche Prüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung

43 § 67d StGB regelt die Dauer der Sicherungsverwahrung. In 67d Abs. 2 Satz 1 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung ist festgelegt, dass das Gericht, wenn keine Höchstfrist vorgesehen oder die Frist noch nicht abgelaufen ist, die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aussetzt, sobald zu erwarten ist, dass der Untergebrachte nach seiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.

44 Gemäß § 67e StGB kann das Gericht (d. h. die zuständige Strafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1). Bei Sicherungsverwahrten beträgt diese Frist zwei Jahre (§ 67e Abs. 2). B. Vorschriften für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen im Falle einer Ausweisung

45 Gemäß § 456a Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte aus dem deutschen Hoheitsgebiet ausgewiesen wird. Kehrt der Ausgewiesene in das deutsche Hoheitsgebiet zurück, so kann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Maßregel nachgeholt werden (§ 456a Abs. 2 StPO). C. Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes

46 § 9 Abs. 2 StVollzG sieht vor, dass Gefangene mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden können, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. Die Verlegung bedarf der Zustimmung des Leiters der betreffenden sozialtherapeutischen Anstalt.

47 Gemäß § 11 Abs. 1 StVollzG kann als Lockerung des Vollzugs angeordnet werden, dass der Gefangene außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf. Ferner kann dem Gefangenen erlaubt werden, dass er für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf. Gemäß § 11 Abs. 2 dieses Gesetzes dürfen diese Lockerungen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werde.

48 Gemäß § 6 Abs. 1 Buchstabe c der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften [VV] zu § 11 StVollzG, die auf die einheitliche Anwendung des Gesetzes durch die Behörden abzielen, dürfen Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang grundsätzlich solchen Gefangenen nicht erlaubt werden, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung besteht und die direkt aus der Justizvollzugsanstalt ausgewiesen werden sollen. Ausnahmen dürfen nach Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde gewährt werden. Ausführung darf gewährt werden. D. Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Sicherungsverwahrung

49 Am 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die ehemalige Höchstfrist von zehn Jahren hinaus bzw. zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung (Az 2 BvR 2365/09, Az 2 BvR 740/10, Az 2 BvR 2333/08, Az 2 BvR 1152/10 und Az 2 BvR 571/10). In Abkehr von seiner vorherigen Haltung stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass alle Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die nachträgliche Anordnung einer solchen Freiheitsentziehung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem verfassungsgemäßen Freiheitsgrundrecht verletzten.

50 Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass alle Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten unvereinbar seien. Es befand, dass diese Bestimmungen dem verfassungsrechtlichen Gebot, wonach sich der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung deutlich vom Vollzug der Strafhaft zu unterscheiden hat (Abstandsgebot), nicht gerecht würden. Zu diesen Vorschriften gehöre insbesondere § 66 StGB in der seit 27. Dezember 2003 geltenden Fassung.

51 Das Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass sämtliche für mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärte Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013, weiter anwendbar blieben. Die Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung, welche nicht die nachträgliche Anordnung oder Verlängerung der Sicherungsverwahrung beträfen, könnten in dem Übergangszeitraum nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden. In der Regel werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Entlassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.

52 In seiner Urteilsbegründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung von Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.; siehe Rdnrn. 137 ff. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes) vorgenommen hatte. Es betonte insbesondere, dass das verfassungsrechtliche Gebot, wonach sich der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vom Vollzug der Strafhaft unterscheiden müsse, und die in Artikel 7 der Konvention verankerten Grundsätze ein individuelles und intensives Therapie- und Betreuungsangebot für die betroffenen Personen erforderten. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofes in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 129) sei eine intensive Betreuung durch ein multidisziplinäres Team erforderlich und den Untergebrachten müsse eine individuell zugeschnittene Therapie angeboten werden, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden standardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 113 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 5 DER KONVENTION

53 Der Beschwerdeführer rügte gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, dass seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rechtswidrig sei, da ihm in Anbetracht seiner künftigen Ausweisung die Aufnahme in eine Sozialtherapie oder Vollzugslockerungen verweigert worden seien. Gleichzeitig werde aber auch von der Vollstreckung nicht abgesehen, weil die Strafverfolgungsbehörden vorgebracht hätten, dass er sich vom Strafvollzug nicht beeindruckt zeige und seine Einstellung zu seinen Straftaten nicht geändert habe. Mit Verweis auf Artikel 14 der Konvention brachte er ferner vor, dass er aufgrund seiner bulgarischen Herkunft diskriminiert worden sei, als ihm bei der Anordnung der Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung die genannten Maßnahmen versagt worden seien.

54 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rügen ausschließlich nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention zu prüfen sind, die wie folgt lauten: Artikel 5 „1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: (a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; ...” Artikel 14 „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.”

55 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Umfang der Rechtssache vor dem Gerichtshof

56 Im Hinblick auf die Anträge der Parteien hält es der Gerichtshof für erforderlich, zu Beginn klarzustellen, dass bei dem vorliegenden Verfahren nur das Verfahren über die gerichtliche Überprüfung nach § 67c StGB in Rede steht, bei dem es um die Frage geht, ob der Vollzug der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers immer noch erforderlich war (siehe Rdnrn. 14 - 25). Weitere vom Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren in Bezug auf Vollzugslockerungen, seine Aufnahme in eine Therapie oder das Absehen von der Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung nach § 456a StPO im Hinblick auf seine Ausweisung sind für das Verständnis des Vollzugs der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung maßgebend, aber als solche kein Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. B. Zulässigkeit 1. Die Stellungnahme der Parteien (a) Die Regierung

57 Die Regierung brachte vor, dass die Beschwerde bereits unzulässig sei. Die ursprüngliche Individualbeschwerde des Beschwerdeführers (Individualbeschwerde Nr. 30182/03), in der er gerügt habe, dass die Strafvollstreckungsbehörde § 456a StPO in den Jahren 2002/2003 nicht angewandt habe, sei vom Gerichtshof am 20. Februar 2007 für unzulässig erklärt worden (Individualbeschwerde Nr. 30182/03); die entsprechenden Rügen seien nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seine aktuellen Rügen in Bezug auf das hier in Rede stehende Verfahren nach § 67c StGB entgegen den Anforderungen aus Artikel 34 der Konvention und Artikel 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nicht hinreichend substantiiert. Ferner sei der innerstaatliche Rechtsweg im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde beim Gerichtshof noch nicht, wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich, erschöpft gewesen. Weiterhin habe der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg in Bezug auf das Verfahren über Vollzugslockerungen, seine Aufnahme in eine Sozialtherapie und das Absehen von der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf seine Ausweisung nicht erschöpft.

58 In ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Juni 2011 wandte die Regierung ein, dass der Beschwerdeführer entgegen den Anforderungen aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention noch aus einem anderen Grund den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe. So habe das Bundesverfassungsgericht mit seinem Leiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 49-52) einen neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf zur Überprüfung der fortdauernden Sicherungsverwahrung der von diesem Urteil betroffenen Personen eingeführt. In Bezug auf in der Sicherungsverwahrung untergebrachte Personen, bei denen, wie im Fall des Beschwerdeführers, die Sicherungsverwahrung weder nachträglich angeordnet noch nachträglich verlängert worden sei, habe das Bundesverfassungsgericht strengere Standards für die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gesetzt. Die Verlängerung der Sicherungsverwahrung könne nur dann angeordnet werden, wenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Freilassung weitere schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehe. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, diesen neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf auszuschöpfen.

59 Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten könne, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. In seinem oben genannten Urteil habe das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen des Gerichtshofs in seinen Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung umgesetzt. Zum Teil sei den festgestellten Konventionsverletzungen folglich bereits durch die Übergangsregelungen des Bundesverfassungsgerichts abgeholfen worden; im Übrigen werde ihnen so bald wie möglich abgeholfen werden. (b) Der Beschwerdeführer

60 Der Beschwerdeführer trat dieser Sichtweise entgegen. Er brachte vor, dass er dem Gerichtshof alle maßgebenden Informationen vorgelegt habe, die im Beschwerdeantrag verlangt würden. Ferner seien alle wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft gewesen, bevor der Gerichtshof die Beschwerde an die beschwerdegegnerische Regierung übermittelt habe. 2. Würdigung durch den Gerichtshof (a) Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs

61 Der Gerichtshof nimmt auf seine oben erwähnte Feststellung Bezug (siehe Rdnr. 56), nach der es bei der vorliegenden Beschwerde um das gerichtliche Verfahren nach § 67c StGB geht, mit dem überprüft wird, ob der Vollzug der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers immer noch erforderlich ist. In diesem Verfahren wurde die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2004 vom Landgericht Regensburg angeordnet und vom Oberlandesgericht Nürnberg am 23. April 2004 und vom Bundesverfassungsgericht am 28. September 2004 bestätigt. Die vorliegende Beschwerde wurde am 12. Oktober 2004 beim Gerichtshof eingereicht. Sie wurde anschließend von dem Verfahren abgetrennt, das in dem Verfahren über die Individualbeschwerde Nr. 30182/03 in Rede stand, und unter der aktuellen Beschwerdenummer eingetragen. Die Individualbeschwerde Nr. 30182/03, welche Rügen hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers betraf, wurde später für unzulässig erklärt. Die Mitteilung über die vorliegende Beschwerde durch den Präsidenten der Fünften Sektion erfolgte am 7. März 2007.

62 Im Hinblick auf die vorstehende Erwägung stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer in dem hier allein in Rede stehende Verfahren die innerstaatlichen Rechtsbehelfe dadurch erschöpft hat, dass er Beschlüsse des Landgerichts, des Oberlandesgerichts und des Bundesverfassungsgerichts im Einklang mit den förmlichen Anforderungen des innerstaatlichen Rechts gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erwirkte, bevor er seine (neue) Beschwerde beim Gerichtshof einreichte. Der Einwand der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs muss deshalb in dieser Hinsicht zurückgewiesen werden.

63 Im Hinblick auf den von der Regierung in ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Juni 2011 zusätzlich vorgebrachten Einwand der Nichterschöpfung des innerstaatlicher Rechtswegs stellt der Gerichtshof, unabhängig von der Frage, ob davon ausgegangen werden muss, dass die Regierung daran gehindert war, diesen Einwand zu erheben (siehe Artikel 55 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes), Folgendes fest: Im Einklang mit seiner gefestigten Rechtsprechung zu Artikel 35 Abs. 1 der Konvention sollte von Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht werden, die zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind, den behaupteten Konventionsverletzungen abzuhelfen (siehe u. v. a. Akdivar u. a. ./. Türkei, 16. September 1996, Rdnr. 66, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996 IV).

64 Wie oben bereits ausgeführt, betrifft das hier in Rede stehende Verfahren die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer und deren Bestätigung im Jahr 2004. Der Beschwerdeführer wurde am 13. Dezember 2007 aus der Sicherungsverwahrung entlassen und nach Bulgarien ausgewiesen. Der später, am 4. Mai 2011 durch das Bundesverfassungsgericht eingeführte neue innerstaatliche Rechtsbehelf für die Überprüfung der fortdauernden Sicherungsverwahrung ist deshalb nicht geeignet, dem Beschwerdeführer Abhilfe in Bezug auf seine hier in Rede stehende Sicherungsverwahrung zu verschaffen, welche bereits zuvor beendet war. Der Beschwerdeführer musste deshalb für die Zwecke von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention von diesem Rechtsbehelf keinen Gebrauch machen. Demnach ist der Einwand der Regierung wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe auch in dieser Hinsicht zurückzuweisen. (b) Verlust der Opfereigenschaft

65 Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung auch einwandte, der Beschwerdeführer könne nicht mehr behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung im Sinne von Artikel 34 der Konvention zu sein, da das Bundesverfassungsgericht der behaupteten Konventionsverletzung durch sein Urteil vom 4. Mai 2011 und insbesondere durch die darin enthaltenen Übergangsregelungen bereits abgeholfen habe.

66 Der Gerichtshof verweist auf seine ständige Rechtsprechung zu diesem Thema (siehe u.a. Eckle ./. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 66, Serie A Band 51; Amuur ./. Frankreich, 25. Juni 1996, Rdnr. 36, Sammlung 1996-III; und Dalban ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, EGMR 1999-VI). Er stimmt der Regierung dahingehend zu, dass das Bundesverfassungsgericht durch das genannte Urteil die Feststellungen des Gerichtshofs zur Sicherungsverwahrung in Deutschland in innerstaatliches Recht umgesetzt hat (M. ./. Deutschland (a.a.O.) und Folgefälle).

67 Angesichts des Geltungsbereichs des Urteils des Bundesverfassungsgerichts scheint es jedoch fraglich, ob das Gericht unter den Umständen der hier in Rede stehenden Individualbeschwerde eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention anerkennen wollte. In jedem Fall ist der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine oben erwähnten Feststellungen (siehe Rdnr. 64) der Auffassung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 Abhilfe für die behauptete Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1, der die am 26. Februar 2004 vom Landgericht Regensburg angeordnete und im Beschwerdeverfahren am 28. September 2004 vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zugrunde lag, geschaffen hat.

68 Der Einwand der Regierung, der Beschwerdeführer habe seine Opfereigenschaft verloren, muss daher ebenfalls zurückgewiesen werden. (c) Schlussfolgerung

69 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Individualbeschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Insbesondere im Hinblick auf die ihm vorliegenden Unterlagen stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer seine Individualbeschwerde, die gemäß diesen Unterlagen vom Präsidenten der Fünften Sektion übermittelt wurde, gemäß Artikel 34 der Konvention und Artikel 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes hinreichend begründet hat. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Beschwerde auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. C. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien (a) Der Beschwerdeführer

70 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte über den Vollzug der Anordnung seiner Sicherungsverwahrung Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 14 der Konvention verletzt hätten. Er brachte vor, dass ihm nur wegen seiner ausländischen Staatsangehörigkeit alle Behandlungs- oder sonstigen Maßnahmen in der Haft verweigert worden seien. Dies sei bereits bei seiner Einweisung in die Justizvollzugsanstalt im Vollzugsplan festgehalten worden und deshalb nicht das Ergebnis seines Verhaltens in der Justizvollzugsanstalt.

71 Der Beschwerdeführer betonte, dass ihm überhaupt keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Aussetzung des Vollzugs seiner Sicherungsverwahrung zur Bewährung zu erlangen. Ohne einen Nachweis seiner Zuverlässigkeit aufgrund vorangegangener Vollzugslockerungen werde kein Sachverständiger befinden, dass im Falle seiner Freilassung nicht mehr die Gefahr bestehe, dass er weitere Straftaten begehen werde, und daraufhin die Aussetzung des Vollzugs der Sicherungsverwahrungsanordnung empfehlen. Ferner betonte er, dass nach § 11 StVollzG (siehe Rdnr. 47) seine Zustimmung zu Vollzugslockerungen erforderlich sei, er jedoch nicht verpflichtet gewesen sei, solche Maßnahmen selbst zu beantragen. Vielmehr hätte die Strafvollzugsbehörde von selbst prüfen müssen, ob solche Maßnahmen gewährt werden sollten. Im Hinblick auf die anwendbaren Verwaltungsvorschriften (siehe Rdnr. 48) und die Tatsache, dass sich die Justizvollzugsanstalt bereits bei seiner Ankunft in der Justizvollzugsanstalt gegen die Gewährung solcher Maßnahmen entschieden habe, hätte ein von ihm gestellter Antrag auf Gewährung von Lockerungen keinerlei Erfolgsaussichten gehabt. Als Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung vorgelegen habe, habe er keinen Anspruch auf solche Maßnahmen besessen.

72 Dasselbe gelte für die Weigerung, ihm eine Sozialtherapie oder andere Maßnahmen zur Vorbereitung seiner Entlassung anzubieten. Daher sei sein angeblich negatives Verhalten in der Justizvollzugsanstalt oder seine angebliche Therapieunfähigkeit für diese Weigerung nicht von Belang. Ferner betonte er, dass eine Sozialtherapie das Ziel verfolge, Sozialkompetenz zu entwickeln und geeignete Konfliktlösungsmechanismen zu erlernen. Im Gegensatz zu Vollzugslockerungen diene eine solche Therapie nicht dazu, den Inhaftierten auf zukünftige Sozialkontakte vorzubereiten. Seine angeblich fehlende Schuldeinsicht und sein negatives Verhalten in der Justizvollzugsanstalt hätten darauf hingedeutet, dass es ihm an Sozialkompetenz mangele und er deshalb eine Sozialtherapie bedürfe. Eine solche Therapie werde ihm aufgrund seiner ausländischen Staatsangehörigkeit verweigert, was der gängigen Vollzugspraxis entspreche. Daher seien seine Anträge auf Bewilligung einer solchen Therapie in der Justizvollzugsanstalt S. alle erfolglos geblieben.

73 Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass seine Freiheitsentziehung im Hinblick auf die Art und Weise des Vollzugs seiner Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig gewesen sei. Dies sei durch das aktuelle Leiturteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. Mai 2011 bestätigt worden. Während seiner Haftzeit seien keine Maßnahmen ergriffen worden, um die Gefahr erneuter Straffälligkeit im Falle seiner Freilassung abzuwenden. Aufgrund der Weigerung, ihm eine Sozialtherapie anzubieten, die unter Bezugnahme auf seine ausländische Staatsangehörigkeit erfolgt sei, sei ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden, den Vollzug der Anordnung seiner Sicherungsverwahrung abzuwenden. Die Aussetzung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung am Tag seiner Ausweisung nach Bulgarien nach § 456a StPO sei erst angeordnet worden, nachdem er mehr als fünf Jahre in der Sicherungsverwahrung verbracht habe. Diese Aussetzung könne das völlige Fehlen von Maßnahmen zur Resozialisierung ausländischer Staatsangehöriger daher nicht ausgleichen. (b) Die Regierung

74 Die Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer nicht entgegen dem Verbot nach Artikel 14 i. V. m. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention aufgrund seiner ausländischen Staatsangehörigkeit diskriminiert worden sei. Er sei nicht anders als andere in der Sicherungsverwahrung untergebrachte Personen deutscher Staatsangehörigkeit behandelt worden.

75 Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Anordnung des Vollzugs der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wegen seiner Gefährlichkeit und seiner mangelnden Bereitschaft, sich kritisch mit seinen Straftaten auseinanderzusetzen, erfolgt sei. Seine Ausländereigenschaft habe bei dieser Bewertung keine Rolle gespielt.

76 Die Regierung betonte ferner, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf therapeutische Maßnahmen und Vollzugslockerungen nicht schlechter gestellt worden sei als Inhaftierte mit deutscher Staatsangehörigkeit. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, die Bewertung seiner Gefährlichkeit hätte für ihn günstiger ausgefallen können, wenn ihm solche Maßnahmen gewährt worden wären. Bezüglich der Sozialtherapie vertrat die Regierung jedoch die Auffassung, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf diese – oder auch eine andere – Therapie besessen habe (siehe § 9 Abs. 2 StVollzG). Eine Behandlung des Beschwerdeführers sei nicht möglich gewesen, weil er sich mit seinen Straftaten nicht kritisch auseinandergesetzt und seine Schuld nicht eingesehen habe. Unter solchen Umständen wäre auch einem Inhaftierten mit deutscher Staatsangehörigkeit keine Therapie angeboten worden. Darüber hinaus ziele eine Sozialtherapie auf die Beeinflussung des künftigen sozialen Umfelds nach der Entlassung und die Unterstützung des Betroffenen vor und nach der Entlassung ab. Deshalb komme bei einem Sicherungsverwahrten, der nach der Entlassung aus der Haft ins Ausland übersiedeln wolle oder müsse, eine Sozialtherapie unabhängig davon, ob er die deutsche oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitze, nicht in Betracht.

77 Die Regierung brachte ferner vor, dass die Vollzugslockerungen, die vom Beschwerdeführer erstmals im Juli 2004 beantragt worden seien, wegen der bei ihm bestehenden Missbrauchsgefahren abgelehnt worden seien.. Diese Ablehnung stehe nicht mit seiner nationalen Herkunft oder mit der Tatsache im Zusammenhang, dass gegen ihn ein Ausweisungsbescheid vorgelegen habe, da bei einem Inhaftierten mit deutscher Staatsangehörigkeit unter den im Falle des Beschwerdeführers vorliegenden Umständen Vollzugslockerungen ebenso abgelehnt worden wären. Daher könne die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit geboten worden sei, sich im Verlauf einer solchen Maßnahme zu bewähren, was zu einer günstigeren Gefährlichkeitsprognose geführt hätte, nicht auf seine ausländische Staatsangehörigkeit zurückgeführt werden..

78 Die Regierung merkte ferner an, dass in der Justizvollzugsanstalt S. auch andere therapeutische Angebote existiert hätten, wie z.B. Arbeit, psychologische Betreuung, Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten, verschiedene Sport -und Freizeitgruppen, die allen Sicherungsverwahrten zur Verfügung gestanden hätten. Da der Beschwerdeführer diese Angebote nur zum Teil genutzt habe, könne er nicht geltend machen, dass seine Behandlung unzureichend gewesen sei.

79 Darüber hinaus betonte die Regierung, dass der Vollzugsplan, auf den der Beschwerdeführer Bezug genommen habe, bei seiner Ankunft in der Justizvollzugsanstalt habe erstellt werden müssen und deshalb sein Verhalten in der Haft nicht habe berücksichtigen können. Allerdings sei der Plan regelmäßig an neue Entwicklungen angepasst worden. Es habe für die Anordnung von Maßnahmen, wie z. B. Vollzugslockerungen oder die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt, keine Rolle gespielt, ob eine solche Maßnahme im besagten Plan vorgesehen gewesen sei. Die Gerichte müssten unabhängig vom Inhalt des für den Betroffenen erstellten Vollzugsplans entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt seien.

80 Die Regierung führte ferner aus, dass die Anordnung des Vollzugs der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung auch im Hinblick auf den kurzen Vollzugszeitraum verhältnismäßig gewesen sei, obwohl für den Beschwerdeführer nur begrenzte Therapiemöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Die innerstaatlichen Gerichte hätten dies bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers berücksichtigt.

81 Schließlich betonte die Regierung, dass das Landgericht Regensburg am 26. Februar 2004 festgestellt habe, dass eine Person nicht allein wegen ihrer Ausländereigenschaft und dadurch bedingter Versagung von Vollzugslockerungen auf unbegrenzte Zeit in der Sicherungsverwahrung festgehalten werden dürfe. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft München I entschieden, zum Zeitpunkt seiner Ausweisung, frühestens am 1. November 2007, von der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers abzusehen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof (a) Anwendbarkeit von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 5 der Konvention

82 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 14 die anderen materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle ergänzt. Er existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der [...] Rechte und Freiheiten”, die durch diese Bestimmungen geschützt sind, Wirkung entfaltet. Jedoch setzt die Anwendung von Artikel 14 nicht notwendigerweise voraus, dass eines der nach der Konvention gewährleisteten materiellen Rechte verletzt wurde, und der Artikel ist insoweit autonom. Für eine Anwendbarkeit von Artikel 14 reicht es aus, dass der Sachverhalt eines Falles unter eine andere materielle Bestimmung der Konvention oder ihrer Protokolle fällt (siehe Thlimmenos ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 34369/97, Rdnr. 40, EGMR 2000-IV; Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 84, EGMR 2003-VIII (Auszüge); und Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 159, EGMR 2008-...).

83 Artikel 5 der Konvention gewährleistet kein Recht auf automatische bedingte Entlassung (parole) (siehe z.B. Gerger ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 24919/94, Rdnr. 69, 8. Juli 1999; und Çelikkaya ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 34026/03, Rdnr. 60, 1. Juni 2010). Scheint ein Verfahren über die Entlassung inhaftierter Personen jedoch eine Diskriminierung erkennen zu lassen, kann dies Fragen nach Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention aufwerfen (siehe Gerger, a. a. O., Rdnr. 69; Çelikkaya, a. a. O., Rdnr. 63; und Clift ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 7205/07, Rdnr. 42, 13. Juli 2010).

84 In der vorliegenden Rechtssache wurde die hier in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vom Landgericht München I am 26. Januar 1996 zeitgleich mit seiner Verurteilung wegen Einbruchdiebstahls angeordnet. Eine solche Haft fällt als Freiheitsentzug „nach Verurteilung” durch ein zuständiges Gericht grundsätzlich unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a (siehe M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 96 und 97 - 105, 17. Dezember 2009; und Grosskopf ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 24478/03, Rdnrn. 46 - 47, 21. Oktober 2010). Der Beschwerdeführer behauptet ferner, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, den Vollzug der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung nicht zur Bewährung auszusetzen, auf diskriminierende Art und Weise getroffen worden seien. Infolgedessen fällt der Sachverhalt unter Artikel 5 und Artikel 14 ist anwendbar. (b) Einhaltung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 5 der Konvention (i) Einschlägige Grundsätze

85 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgelegt, dass sich eine Frage nach Artikel 14 nur dann ergibt, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Personen, die sich in einer gleichen oder weitgehend gleichen Situation befinden, vorliegt (siehe u.a. D.H. und andere ./. Tschechische Republik [GK], Individualbeschwerde Nr. 57325/00, Rdnr. 175, EGMR 2007-...; und Clift, a. a. O., Rdnr. 66). Artikel 14 verbietet eine unterschiedliche Behandlung aufgrund eines feststellbaren objektiven oder persönlichen Merkmals oder aufgrund des „Status“, anhand dessen Personen oder Personengruppen voneinander zu unterscheiden sind (siehe Kafkaris, a. a. O., Rdnr. 160; und Clift, a. a. O., Rdnr. 55).

86 Eine solche Ungleichbehandlung ist diskriminierend, wenn es für sie keine sachlichen und vernünftigen Gründe gibt, d. h. wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel in keinem angemessenen Verhältnis stehen (siehe Burden ./. das Vereinigte Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13378/05, Rdnr. 60, EGMR 2008–...; Andrejeva ./. Lettland [GK], Individualbeschwerde Nr. 55707/00, Rdnr. 81, EGMR 2009–...; und Sejdić und Finci ./. Bosnien und Herzegowina [GK], Individualbeschwerden Nrn. 27996/06 und 34836/06, Rdnr. 42, EGMR 2009–...).

87 Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei ansonsten gleichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (siehe Gaygusuz ./. Österreich, 16. September 1996, Rdnr. 42, Sammlung 1996-IV und Burden, a. a. O., Rdnr. 60). Der Umfang dieses Spielraums hängt von den Umständen, dem Gegenstand und dem Hintergrund der Sache ab (siehe Andrejeva, a. a. O., Rdnr. 82; und Sejdić und Finci, a. a. O., Rdnr. 42). Zwar gilt für Fragen, welche die Gefangenen und den Strafvollzug betreffen, grundsätzlich ein großer Ermessensspielraum, doch muss der Gerichtshof die Rüge, innerstaatliche Maßnahmen hätten zu einer willkürlichen oder gesetzeswidrigen Freiheitsentziehung geführt, nichtsdestotrotz genau prüfen (siehe Clift, a. a. O., Rdnr. 73). Damit der Gerichtshof eine Ungleichbehandlung allein aufgrund der Staatsangehörigkeit als mit der der Konvention vereinbar ansehen könnte, müssten sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden (siehe Gaygusuz, a. a. O., Rdnr. 42; und Andrejeva, a. a. O., Rdnr. 87).

88 Im Hinblick auf die Beweislast in Bezug auf Artikel 14 der Konvention hat der Gerichtshof entschieden, dass, sobald der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung nachgewiesen hat, die Regierung darlegen muss, dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt war (siehe D.H. und andere ./. die Tschechische Republik, a. a. O., Rdnr. 177; und Andrejeva, a. a. O., Rdnr. 84). (ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache (α) Ungleichbehandlung von Personen in weitgehend gleichen Situationen

89 Der Gerichtshof untersucht deshalb zunächst, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner nationalen Herkunft, d. h. seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit, in Bezug auf den Vollzug der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung anders behandelt worden ist als andere Inhaftierte in einer weitgehend gleichen Situation.

90 Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Rüge des Beschwerdeführers die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte über den Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung betrifft. Die Entscheidung darüber, ob dieser Vollzug notwendig ist oder ob dieser zur Bewährung ausgesetzt werden kann, stellt eine Gefahrenbewertung dar. Die Sicherungsverwahrung wird nur dann vollstreckt, wenn immer noch die Gefahr besteht, dass die betroffene Person, nachdem sie ihre Freiheitsstrafe verbüßt hat, im Falle ihrer Freilassung weitere ähnliche Straftaten wie die, die ihrer früheren Verurteilung zugrunde liegen, begehen wird und somit immer noch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (Artikel 67c Abs. 1 StGB, siehe Rdnr. 42). Im Hinblick auf die Einschätzung dieser Gefahr kann der Beschwerdeführer geltend machen, dass er sich in einer Situation befindet, die mit der Situation anderer Inhaftierter mit deutscher Staatsangehörigkeit vergleichbar ist, gegen die vom Urteilsgericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde und bei denen das Strafvollstreckungsgericht über den Vollzug dieser Anordnung zu entscheiden hat. Dies scheint zwischen den Parteien tatsächlich unstreitig zu sein.

91 Bei der Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die gegen ihn angeordnete Sicherungsverwahrung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit ungleich behandelt wurde, muss der Gerichtshof die Gründe berücksichtigen, die die innerstaatlichen Gerichte für die Erteilung dieser Anordnung angeführt haben. Der Gerichtshof stellt fest, dass sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht nach Anhörung einer psychiatrischen Sachverständigen der Auffassung waren, dass der Beschwerdeführer die kritische Auseinandersetzung mit seinen Straftaten und die Übernahme von Verantwortung für seine Straftaten verweigere und dass es deshalb sehr wahrscheinlich sei, dass er im Falle seiner Freilassung erneut straffällig würde (siehe Rdnrn. 18 und 22). Wie auch die Regierung vorgebracht hat, lässt diese Bewertung als solche keine Ungleichbehandlung aufgrund seiner ausländischen Staatsangehörigkeit erkennen.

92 Allerdings haben die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren betont, dass wichtige Bedingungen erfüllt sein müssten, bevor sie zu der Prognose gelangen könnten, dass ein Inhaftierter für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich sei, was wiederum zu der Feststellung führen würde, dass der Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung nicht erforderlich sei und somit zur Bewährung ausgesetzt werden könne.

93 Erstens stellte insbesondere das Landgericht, dessen Entscheidung im Beschwerdeverfahren bestätigt wurde, fest, dass der erfolgreiche Abschluss einer geeigneten Therapie eine wichtige Voraussetzung dafür sei, dass es zu dem Schluss kommen könne, der Beschwerdeführer sei für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich. Das Landgericht stellte ferner fest, dass die von ihm angehörte psychiatrische Sachverständige der Auffassung gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer einer Sozialtherapie unterziehen solle. Es stellte jedoch fest, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme in eine Sozialtherapie in der Justizvollzugsanstalt Erlangen, die er im Jahre 2002 beantragt habe, nicht gewährt worden sei. Nach Auffassung des Landgerichtes war es offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner bevorstehenden Ausweisung die Sozialtherapie – die einzige für ihn als geeignet erachtete Therapie – verweigert worden war.

94 Zweitens stellte das Landgericht fest, dass die Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer keine Vollzugslockerungen gewährt habe, obwohl eine gute Führung im Verlauf solcher Vollzugslockerungen eine andere wichtige Voraussetzung für die Feststellung sei, der Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung sei nicht erforderlich. Das Gericht gab klar zu verstehen, dass es im Hinblick auf die übliche Praxis auch unwahrscheinlich sei, dass die Justizvollzugsanstalt künftig Lockerungen gewähren würde, da der Beschwerdeführer kein deutscher Staatsangehöriger sei (siehe Rdnrn. 19-20). Es vertrat diese Auffassung, obwohl Inhaftierten, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung besteht, gemäß § 11 StVollzG und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (siehe Rdnrn. 47-48) zumindest Ausführungen, in Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde aber auch weitergehende Vollzugslockerungen gewährt werden können.

95 Nach Auffassung des Gerichtshofes geht aus dieser Begründung klar hervor, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der vollziehbaren Ausweisungsverfügung, die nur aufgrund seiner Ausländereigenschaft gegen ihn ergehen konnte und ergangen ist, die einzige Therapie, die von der gerichtlich hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen für geeignet erachtet wurde, sowie Vollzugslockerungen versagt wurden. Im Gegensatz zu deutschen Staatsangehörigen in derselben Lage wurde dem Beschwerdeführer dadurch die Möglichkeit verweigert, eine solche, auf eine Änderung seiner Einstellung abzielende Therapie erfolgreich abzuschließen und sich im Rahmen von Vollzugslockerungen als verlässlich zu erweisen, was für die innerstaatlichen Gerichte jedoch eine wichtige Vorbedingung für die Schlussfolgerung, der Vollzug der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung könne zur Bewährung ausgesetzt werden, gewesen wäre.

96 Der Gerichtshof sieht ferner nicht darüber hinweg, dass das Oberlandesgericht und das Bundesverfassungsgericht in ihren Begründungen betonten, dass es angesichts der beharrlichen Weigerung des Beschwerdeführers, Verantwortung für seine früheren Straftaten zu übernehmen, keine Maßnahmen gebe, die geeignet seien, ihn auf seine Entlassung adäquat vorzubereiten.

97 Der Gerichtshof möchte in dieser Hinsicht zu Beginn anmerken, dass von ihm selbst - in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 129) - und vom Bundesverfassungsgericht - in seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnr. 52) - betont worden ist, dass Sicherungsverwahrte einer individuell zugeschnittenen und intensiven Therapie bedürfen und ihnen eine individuelle Therapie angeboten werden muss, wenn die in der Einrichtung verfügbaren Standardtherapien nicht erfolgversprechend sind. Dasselbe muss für Personen in der Situation des Beschwerdeführers gelten, gegen die die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist und vollstreckt werden wird, sofern sie nicht eine Therapie erfolgreich abschließen.

98 Der Gerichtshof ist sich der Tatsache bewusst, dass der erfolgreiche Abschluss therapeutischer Maßnahmen die Mitarbeit der betroffenen Person erfordert. Jedoch ist er entgegen dem Vorbringen der Regierung nicht davon überzeugt, dass die Einstellung und das Verhalten des Beschwerdeführers, und nicht seine Staatsangehörigkeit, entscheidend für die Ablehnung der einzigen Therapie waren, die von der psychiatrischen Sachverständigen und dem Landgericht für geeignet erachtet wurden. Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass Inhaftierte, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung ergangen war, gemäß der Verwaltungspraxis zu § 9 StVollzG (siehe Rdnr. 46) von der Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt ausgeschlossen wurden und dass diese Praxis offensichtlich im Fall des Beschwerdeführers angewandt wurde. Unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Unterlagen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer, ungeachtet seiner Führung und weiterer Anträge auf Gewährung solcher Maßnahmen, die in Rede stehenden Maßnahmen in Anbetracht der gegen ihn bestehenden vollziehbaren Ausweisungsverfügung nicht gewährt worden wären. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm diese Situation vor Augen geführt worden war, nur wenig Anreiz gehabt haben dürfte, seine Einstellung zu ändern, da die in Rede stehenden Maßnahmen bei ihm selbst im Falle einer Änderung seiner Einstellung nicht in Betracht gezogen worden wären.

99 Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vollstreckung der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung aufgrund seiner nationalen Herkunft anders behandelt wurde als andere Inhaftierte in einer weitgehend gleichen Situation. Ihm wurde die Möglichkeit verweigert, wesentliche Bedingungen zu erfüllen, deren Erfüllung die innerstaatlichen Gerichte jedoch als Voraussetzung für die Schlussfolgerung ansahen, der Vollzug der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung könne zur Bewährung ausgesetzt werden. (β) Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

100 Der Gerichtshof hat deshalb nun zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt war, das heißt, ob sie ein legitimes Ziel verfolgte und in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stand.

101 Der Gerichtshof stellt fest, dass das Ziel, das der Weigerung, ausländischen Staatsangehörigen, gegen die eine Auslieferungsverfügung besteht, eine Sozialtherapie zu gewähren, zugrunde liegt, anscheinend darauf beruht, dass man die Therapeuten nicht in der Lage sieht, diese Gefangene auf ein straffreies Leben in einem Land vorzubereiten, dessen Lebensbedingungen den Therapeuten nicht ausreichend bekannt sind. Die Weigerung, ausländischen Staatsangehörigen, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung besteht, Vollzugslockerungen zu gewähren, scheint dem Ziel zu dienen, sie an einer Flucht vor Ablauf der Strafverbüßung zu hindern und den Vollzug der Ausweisungsverfügung nach Ablauf der Strafverbüßung sicherzustellen. Zu den verfolgten Zielen gehörten demnach die Sicherstellung der Vollstreckung von endgültigen Entscheidungen der Strafgerichte und von vollziehbaren Ausweisungsverfügungen gegen Straftäter sowie die Absicht, die verfügbaren Therapien den Personen zukommen zu lassen, auf deren Bedürfnisse sie am besten zugeschnitten sind.. Der Gerichtshof wird diese Rechtssache unter der Annahme prüfen, dass diese Ziele im Sinne von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 5 rechtmäßig waren, und dabei Folgendes berücksichtigen.

102 Bei der Entscheidung darüber, ob die in Rede stehende Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers in Bezug auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig war, verweist der Gerichtshof auf seine vorstehende Feststellung, dass die Regierung zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit sehr schwerwiegende Gründe vorbringen muss (siehe Rdnrn. 87-88). Er stellt fest, dass die Weigerung, dem Beschwerdeführer Maßnahmen zu gewähren, die üblicherweise als wichtig angesehen werden, um eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung zu erlangen, nicht dadurch kompensiert wurde, dass ihm eine andere Therapie oder andere an seine Situation angepasste Maßnahmen angeboten wurden. Der Gerichtshof verweist auf seine vorstehenden Feststellungen, aus denen hervorgeht, wie wichtig es ist, Personen, die in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind oder mit Sicherungsverwahrung rechnen müssen, solche therapeutischen Maßnahmen anzubieten.

103 Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass es möglich war und von den Strafverfolgungsbehörden erwogen wurde, von der weiteren Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung zum Zeitpunkt seiner Ausweisung abzusehen (§ 456a StGB, siehe Rdnr. 45). Diese Maßnahme, die nur auf ausländische Staatsangehörige anwendbar ist, denen die Ausweisung bevorsteht und die dazu führt, dass diese ihre Freiheit in ihrem Herkunftsland wiedererlangen, kann grundsätzlich als Maßnahme angesehen werden, die für ausländische Staatsangehörige günstig ist und deshalb Nachteile kompensieren könnte, die bei dem Vollzug der gegen sie angeordneten Sicherungsverwahrung erlitten wurden. Jedoch wurde diese Maßnahme während der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers aufgrund des hier in Rede stehenden Verfahrens nicht angewandt. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Maßnahme erst angewandt wurde, als der Beschwerdeführer etwa viereinhalb Jahre in der Sicherungsverwahrung verbracht hatte.

104 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen war die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers daher objektiv nicht gerechtfertigt.

105 Folglich liegt eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 5 der Konvention vor. II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

106 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.” A. Schaden

107 Der Beschwerdeführer forderte 4.124 EUR in Bezug auf den materiellen Schaden, bestehend aus den dem Beschwerdeführer auferlegten Haftkosten (120 EUR) und dem Einkommen, das der Beschwerdeführer in Bulgarien hätte erzielen können (4.004 EUR). Der Beschwerdeführer legte eine Bescheinigung vom 16. September 2005 vor, aus der hervorging, dass er den genannten Betrag für die Kosten seiner Haft zu zahlen hatte.

108 Der Beschwerdeführer forderte ferner 36.000 EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden, den er infolge seiner unrechtmäßigen Sicherungsverwahrung, die zu großem seelischen Leiden geführt habe, erlitten habe.

109 Die Regierung wandte ein, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beträge in Bezug auf den materiellen Schaden nicht substantiiert worden seien. Sie war ferner der Auffassung, dass die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den immateriellen Schaden überhöht sei.

110 Der Gerichtshof bemerkt, dass die von ihm festgestellte Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 5 der Konvention darauf beruhte, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Erfüllung der Bedingungen versagt wurde, die von den innerstaatlichen Gerichte als Voraussetzung für die Schlussfolgerung angesehen wurde, der Vollzug der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung könne zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Gerichtshof kann nicht darüber spekulieren, ob und ggf. wann die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt worden wäre, wenn keine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorgelegen hätte. Deshalb ist nicht aufgezeigt worden, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem geltend gemachten materiellen Schaden bestand. Aus diesem Grund weist der Gerichtshof die Forderung des Beschwerdeführers unter dieser Rubrik zurück.

111 Andererseits und in Anbetracht der vorstehenden Feststellungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer gelitten haben muss, weil ihm keine Möglichkeit eingeräumt wurde, die Aussetzung des Vollzugs der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung zu erlangen. Der Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdeführer 6.000 EUR für immateriellen Schaden zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu. B. Kosten und Auslagen

112 Der Beschwerdeführer forderte auch 5.000 EUR für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten und vor dem Gerichtshof. Er machte geltend, dass ihm nur im Verfahren über die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung von den Gerichten ein Anwalt beigeordnet worden sei.

113 Die Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer die Kosten der Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten durch Beantragung von Prozesskostenhilfe hätte vermeiden können. Die geforderten Kosten seien außerdem nicht substantiiert worden.

114 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. In der vorliegenden Rechtssache weist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien die Forderung auf Ersatz der in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen zurück. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend detailliert dargelegt hat, ob ihm in dem einzigen hier in Rede stehenden Verfahren, dem Verfahren über die Anordnung des Vollzugs seiner Sicherungsverwahrung, Kosten entstanden sind, die nicht durch die Prozesskostenhilfe gedeckt waren, und, falls dies Fall gewesen ist, die genaue Höhe dieser Kosten zu belegen.

115 Der Gerichtshof hält es ferner für angemessen, dem Beschwerdeführer 2.500 EUR für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof, abzüglich der 850 EUR, die er von dem Gerichtshof als Prozesskostenhilfe erhalten hat, also 1.650 EUR, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnender Steuern, zuzusprechen. C. Verzugszinsen

116 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Beschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 5 der Konvention ist verletzt worden; 3. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: (i) 6.000 EUR (sechstausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; (ii) 1.650 EUR (eintausendsechshundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 22. März 2012, nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Sektionskanzlerin Präsident