Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2012
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 19.04.2012 – 61272/09
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2012:0419JUD006127209
Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 61272/09) URTEIL STRASSBURG 19. April 2012 Dieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache B. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Dean Spielmann, Präsident, Elisabet Fura, Karel Jungwiert, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Ganna Yudkivska, Angelika Nußberger, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 27. März 2012 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 61272/09) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr B. („der Beschwerdeführer“), am 18. November 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte. Der Kammerpräsident hat dem Antrag des Beschwerdeführers, seinen Namen nicht offen zu legen (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), am 2. Februar 2011 stattgegeben.
2 Der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden war, wurde vor dem Gerichtshof zunächst von Frau G. und anschließend von Herrn O., beide Rechtsanwälte in B., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel und Herrn Ministerialrat H. J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Der Beschwerdeführer trug insbesondere vor, dass seine Sicherungsverwahrung, die nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe nachträglich angeordnet worden war, sein nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention geschütztes Recht auf Freiheit verletzt habe.
4 Am 23. August 2010 wurde die Beschwerde der Regierung zugeleitet. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
5 Der 19... geborene Beschwerdeführer ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt S. sicherungsverwahrt. A. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers und die Vollstreckung seines Urteils
6 Am 14. Februar 2000 verurteilte das Landgericht Coburg den Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung einer Anhalterin mit Waffen, begangen im August 1999, zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren.
7 Das Landgericht berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor wegen Sexualdelikten, die er zu verschiedenen Gelegenheiten in teilweise alkoholisiertem Zustand an Bekannten begangen hatte, verurteilt worden war, und zwar 1978 wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen, 1983 wegen Vergewaltigung und 1989 wegen sexueller Nötigung und einer weiteren Vergewaltigung.
8 Nach Hinzuziehung eines psychiatrischen und eines psychologischen Sachverständigen gelangte das Landgericht zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht an einer forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung gelitten habe und seine strafrechtliche Verantwortlichkeit zum Tatzeitpunkt nicht vermindert gewesen sei. Da der Beschwerdeführer sich in der Verhandlung therapiebereit gezeigt hatte, waren beide Sachverständigen der Ansicht, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, da eine Therapie Aussicht auf Erfolg biete. In seinem Urteil prüfte das Gericht nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden sollte.
9 Am 28. Juni 2000 stufte der Bundesgerichtshof die Taten des Beschwerdeführers allein als Vergewaltigung mit Waffen ein und bestätigte das Urteil des Landgerichts.
10 Nach seiner Verurteilung im Jahr 2000 bestätigte der Beschwerdeführer seine Bereitschaft, sich in der Justizvollzugsanstalt einer Therapie zu unterziehen. Im November 2005 wurde er in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt S. eingewiesen und nahm zunächst motiviert an der angebotenen Therapie teil. Nachdem er von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Kenntnis erlangt hatte, der zufolge die Sicherungsverwahrung eines Mitgefangenen nicht nachträglich angeordnet werden konnte, nur weil dieser es abgelehnt habe, seine Therapie fortzusetzen, brach der Beschwerdeführer seine Therapie im Juli 2006 ab, da er der Ansicht war, keine weiteren Fortschritte zu machen. Nach Ansicht der behandelnden Therapeuten war der Beschwerdeführer nicht bereit, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Daraufhin wurde er in eine normale Abteilung der Justizvollzugsanstalt S. verlegt
11 Der Beschwerdeführer verbüßte seine Freiheitsstrafe bis zum 10. Juli 2008 vollständig in der Justizvollzugsanstalt S.. Danach wurde er aufgrund eines Unterbringungsbefehls vom 2. Juli 2008 bis zur Entscheidung der zuständigen Gerichte über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung in derselben Justizvollzugsanstalt einstweilig in der Sicherungsverwahrung untergebracht. B. Das in Rede stehende Verfahren 1. Das Verfahren vor dem Landgericht Coburg
12 Am 8. Oktober 2008 ordnete das Landgericht Coburg unter Berufung auf § 66b Abs. 2 StGB (siehe Rdnrn. 33-35, unten) die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an.
13 Das Landgericht Coburg befand, dass eine Kammer desselben Gerichts den Beschwerdeführer am 14. Februar 2000 nach § 66b Abs. 2 StGB wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, und zwar wegen Vergewaltigung, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt habe.
14 Darüber hinaus seien nach der Verurteilung des Beschwerdeführers neue Tatsachen im Sinne von § 66b Abs. 2 und 1 StGB erkennbar geworden, die auf die erhebliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit hinwiesen. Der Beschwerdeführer habe die auf seine sexuellen Straftaten bezogene Therapie abgebrochen, zu der er sich zum Zeitpunkt der Verurteilung bereit erklärt habe und die nach Ansicht der seinerzeit herangezogenen Sachverständigen gute Erfolgsaussichten gehabt hätte.
15 Nach Anhörung der beiden psychiatrischen Sachverständigen K. und S., deren Feststellungen sich das Landgericht anschloss, war das Gericht ferner der Auffassung, dass die Gesamtwürdigung des Beschwerdeführers, seiner Taten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergeben habe, dass er künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder sexuelle Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden. Der Beschwerdeführer habe einen Hang zu schweren sexuellen Straftaten. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung sei verhältnismäßig, da sie das einzig geeignete Mittel zur Verhinderung weiterer Straftaten sei. Eine Einzeltherapie für Sexualstraftäter außerhalb der Haftanstalt, zu der der Beschwerdeführer sich bereit erklärt hatte, reiche insbesondere nicht aus, um die Öffentlichkeit vor ihm zu schützen.
16 In seinem Gutachten habe der Sachverständige K. bei dem Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und dissozialen Anteilen diagnostiziert. Aus Sicht des Sachverständigen bestehe zu 95 bis 100 % die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung weitere gravierende Sexualstraftaten begehen werde; darüber hinaus sei ein extrem hohes Risiko gegeben, dass der Beschwerdeführer künftige Opfer töte, um seine Bestrafung zu umgehen. Der Beurteilung des Sachverständigen S. zufolge liege das Risiko, dass der Beschwerdeführer, bei dem er eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen festgestellt hatte, weitere schwere Sexualstraftaten begehen werde, bei etwa 50 %. 2. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
17 Am 17. März 2009 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 30. März 2009 zugestellt. 3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
18 Am 30. April 2009 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er machte insbesondere geltend, dass die Entscheidung der Strafgerichte, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen, gegen sein Recht auf Freiheit nach Artikel 2 Abs. 2 GG und Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoße und unverhältnismäßig sei, da ihm nicht rechtzeitig eine angemessene Therapie angeboten worden sei. Er rügte insbesondere, dass der im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden sei, da in der Sicherungsverwahrung keine ausreichenden Mittel für Therapieangebote an die Untergebrachten zur Verfügung stünden. Er führte in diesem Zusammenhang aus, dass es eines Rechtsstaats nicht würdig sei, Menschen durch nachträgliche Gesetzesänderungen in die Gefahr eines lebenslangen Freiheitsentzugs zu bringen und ihnen gleichzeitig die Mittel vorzuenthalten, die es ihnen ermöglichen könnten, wieder in Freiheit zu gelangen.
19 Am 13. Mai 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 957/09) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 18. Mai 2009 zugestellt. C. Der Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung
20 Nachdem das Urteil des Landgerichts Coburg rechtskräftig geworden war, wurde der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung untergebracht, die in einer separaten Abteilung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt S. vollzogen wurde. Bis zum 9. Oktober 2009, als er nach Beleidigung eines Vollzugsbediensteten von der Arbeit suspendiert wurde, arbeitete er in der Justizvollzugsanstalt erfolgreich als Werkzeugmacher. Er unterhält keinerlei Besuchs- und Briefkontakte.
21 Versuche der Vollzugsbediensteten, den Beschwerdeführer zur Wiederaufnahme einer Gruppensozialtherapie zu motivieren, blieben erfolglos. Seit spätestens Januar 2010 hat der Beschwerdeführer sich zu einer Einzeltherapie bereit erklärt. Die Therapeuten der sozialtherapeutischen Abteilung in der Justizvollzugsanstalt hielten im Fall des Beschwerdeführers eine Einzeltherapie jedoch nicht für erforderlich. D. Weitere Entwicklungen 1. Verfahren nach dem Bayerischen Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker (BayUnterbrG)
22 Am 4. Oktober 2010 teilte die Stadt S. dem Beschwerdeführer mit, dass sie sich nach Hinzuziehung des psychiatrischen Sachverständigen U. dazu entschieden habe, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach dem Bayerischen Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker (siehe Rdnr. 38, unten) nicht zu beantragen. Der Sachverständige, der den Beschwerdeführer selbst untersucht hatte, diagnostizierte bei ihm eine akzentuierte Persönlichkeit mit dissozialen und narzisstischen Zügen und stellte fest, dass er in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch betrieben habe, aber nicht alkoholabhängig gewesen sei; seit seiner Freiheitsentziehung habe er jedoch keinen Alkohol konsumiert. Der Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Beschwerdeführer wegen seines Zustands keine Beeinträchtigung des freien Willens in Bezug auf ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdendes Verhalten vorliege. Obwohl die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer weitere schwere Straftaten begehen werde, seien die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Artikel 1 Abs. 1 BayUnterbrG insoweit nicht erfüllt. 2. Das Verfahren bezüglich der Rechtmäßigkeit des Vollzugs der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers
23 Am 4. November 2010 wies das Landgericht Regensburg die Einwendung, die der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, zur Rechtmäßigkeit der Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung erhoben hatte, zurück. Am 6. Dezember 2010 wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. 3. Verfahren über die Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers
24 Am 7. Dezember 2010 stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht Regensburg einen Antrag auf Haftentlassung nach § 67e StGB (siehe Rdnr. 36, unten).
25 Am 25. November 2011 erklärte das Landgericht Regensburg die von dem Landgericht Coburg am 8. Oktober 2008 angeordnete Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers für erledigt und stellte den Beschwerdeführer unter Führungsaufsicht. Das Gericht verwies auf das Gutachten der von ihm hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen L. vom 28. Mai 2011. Die Sachverständige war zu der Einschätzung gelangt, dass der Beschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide und einen problematischen Alkoholkonsum betrieben habe; ein Hinweis auf Alkoholmissbrauch mit körperlichen oder seelischen Folgeschäden liege aber nicht vor. Es bestehe ein Risiko von deutlich über 50 %, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung erhebliche Sexualstraftaten begehen werde. Aus Sicht der Sachverständigen stellte seine dissoziale Persönlichkeitsstörung eine psychische Störung im Sinne des § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes - ThUG dar und trug in bedeutsamem Umfang zu seiner Gefährlichkeit bei. Die Sachverständige hatte eine Einzeltherapie für den Beschwerdeführer vorgeschlagen, um ihn - möglichst in einem psychiatrischen Krankenhaus - auf weitere therapeutische Maßnahmen vorzubereiten.
26 Das Landgericht Regensburg nahm auf dieses Gutachten und die Stellungnahmen, die in dem nach dem Therapieunterbringungsgesetz (siehe Rdnr. 29, unten) geführten Verfahren abgegeben worden waren, Bezug und stellte das fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG leide, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 bei ihm aber nicht bestehe (siehe Rdnr. 46, unten).
27 Am 29. Dezember 2011 hob das Oberlandesgericht Nürnberg den Beschluss des Landgerichts auf und ordnete den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an. Es war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht nur an einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG leide, sondern bei ihm im Falle seiner Entlassung auch eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten bestehe. 4. Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz
28 Am 3. Januar 2011 beantragte die Justizvollzugsanstalt S. beim Landgericht Regensburg die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers nach dem Therapieunterbringungsgesetz (siehe Rdnr. 39, unten).
29 Anders als die Sachverständige L. (siehe Rdnr. 25,oben) gelangten die in diesem Verfahren hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen P. und La. zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht an einer „psychischen Störung“ im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes leide. Zwar bestehe im Falle seiner Entlassung Rückfallgefahr; er leide aber nicht an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer krankhaften seelischen Störung. Das Verfahren ist anscheinend noch nicht abgeschlossen. II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS
30 Ein umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur Überprüfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthalten. Eine Zusammenfassung der Bestimmungen des Grundgesetzes zum Recht auf Freiheit (Artikel 2 Abs. 2) und zum Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen (Artikel 103 Abs. 2) ist ebenfalls in diesem Urteil zu finden (a. a. O., Rdnrn. 57 und 61). Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommen Bestimmungen lauten wie folgt: A. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung 1. Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht
31 § 66 StGB regelt die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht, wenn eine Person einer Straftat für schuldig erklärt wird. Dieses Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter bestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung, eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung, anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.
32 Das erkennende Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung insbesondere dann an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Zweitens muss der Täter zuvor für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben. Drittens muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe § 66 Abs. 1 StGB, in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung). 2. Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
33 Mit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004, das am 29. Juli 2004 in Kraft trat, wurde § 66b Abs. 1 und 2 in das Strafgesetzbuch eingefügt; die Vorschrift wurde durch ein Gesetz vom 13. April 2007 geändert. Mit § 66b Abs. 1 und 2 sollte die Freilassung von Personen verhindert werden, deren besondere Gefährlichkeit erst während des Vollzugs einer ihnen auferlegten Freiheitsstrafe erkennbar wird (siehe BT-Drucksache Nr. 15/2887, S. 12).
34 Soweit maßgeblich lautet der genannte Paragraph in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung wie folgt: § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens ... vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn ... (2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder ... erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.”
35 Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010, das am 1. Januar 2011 in Kraft trat, wird § 66b Abs. 1 und 2 StGB für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Straftaten aufgehoben. B. Gerichtliche Prüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung
36 Gemäß § 67e StGB kann das Gericht (d. h. die zuständige Strafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1). Bei Sicherungsverwahrten beträgt diese Frist zwei Jahre (§ 67e Abs. 2). C. Die Unterbringung psychisch Kranker
37 Die Unterbringung psychisch Kranker ist zunächst einmal im Strafgesetzbuch als Maßnahme der Besserung und Sicherung vorgesehen, wenn die Unterbringung im Zusammenhang mit einer von dem Betroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet wird. § 63 StGB sieht für den Fall, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, vor, dass das Gericht – ohne eine Höchstdauer zu bestimmen – seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
38 Nach Artikel 1 Abs. 1, Artikel 5 und 7 des Bayerischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (BayUnterbrG) vom 5. April 1992 kann das Gericht zudem auf Antrag der Verwaltungsbehörde einer Stadt oder eines Landkreises die Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn die betreffende Person psychisch krank ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Eine solche Anordnung kann nur vollzogen werden, wenn keine Maßnahme nach § 63 StGB getroffen ist (Artikel 1 Abs. 2 BayUnterbrG).
39 Überdies trat nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache M. ./. Deutschland (a. a. O.) am 1. Januar 2011 das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) in Kraft. Nach §§ 1 Abs. 1 und 4 ThUG können die Zivilkammern der Landgerichte die Unterbringung einer Person in einer geeigneten Einrichtung anordnen, wenn diese nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist. Eine solche Therapieunterbringung kann angeordnet werden, wenn der Betroffene bestimmter schwerer Straftaten, derentwegen nach § 66 Abs. 3 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann, durch ein rechtskräftiges Urteil für schuldig befunden worden ist. Zudem muss der Betroffene an einer psychischen Störung leiden, die dazu führt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person beeinträchtigen wird. Die Unterbringung muss zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein. D. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 1. Frühere Rechtsprechung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung
40 Mit Beschluss vom 23. August 2006 (2 BvR 226/06) befand eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts, dass § 66b Abs. 2 StGB, der die Gerichte zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermächtige, mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
41 Das Bundesverfassungsgericht befand unter Berufung auf seine ständige Spruchpraxis, dass die genannte Rechtsvorschrift das Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen nach Artikel 103 Abs. 2 GG nicht verletze. Dieses Verbot gelte nicht für die Sicherungsverwahrung, bei der es sich nicht um eine Strafe zum Schuldausgleich, sondern um eine reine Präventionsmaßnahme handele, die die Allgemeinheit vor einem Täter schütze. § 66b Abs. 2 StGB sei auch mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot vereinbar. Die Entscheidung des Gesetzgebers, das überragende Gemeinwohlinteresse an effektivem Schutz vor hochgefährlichen Straftätern höher zu bewerten als das Vertrauen des verurteilten Straftäters darauf, dass das Gesetz nicht zu seinem Nachteil verändert und damit seine fortdauernde Freiheitsentziehung gestattet werde, sei mit dem Grundgesetz vereinbar.
42 Das Bundesverfassungsgericht war ferner der Auffassung, dass § 66b Abs. 2 StGB nicht gegen das durch Artikel 2 Abs. 2 GG geschützte Freiheitsrecht der betreffenden Person verstoße. Der Gesetzgeber könne nach dieser grundgesetzlichen Bestimmung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips einer Person die Freiheit entziehen, von der zu erwarten sei, dass sie Straftaten gegen das Leben, die Unversehrtheit oder die Freiheit der Bürger begehe. Da § 66b Abs. 2 StGB nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht komme, sei diese Bestimmung als verhältnismäßige Einschränkung des Rechts auf Freiheit anzusehen.
43 Unter den Umständen der ihm vorliegenden Rechtssache befand das Bundesverfassungsgericht jedoch, dass die Anwendung von § 66b Abs. 2 StGB und die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung durch die Fachgerichte gegen das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers verstoßen habe, da die restriktiven Voraussetzungen von § 66b Abs. 2 StGB in seinem Fall offensichtlich nicht erfüllt seien. 2. Neuere Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung
44 Am 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die frühere Zehnjahresfrist hinaus sowie zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung eines Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10). In Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung befand das Bundesverfassungsgericht, dass alle Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten.
45 Das Bundesverfassungsgericht stellte überdies fest, dass alle einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen unvereinbar seien. Diese Bestimmungen würden dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht. Zu diesen Vorschriften gehöre insbesondere § 66 StGB in der seit dem 27. Dezember 2003 geltenden Fassung.
46 Das Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass sämtliche für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung und längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter anwendbar blieben. In Bezug auf die Untergebrachten, deren Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB nachträglich verlängert oder angeordnet worden sei, hätten die Strafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG (siehe Rdnr. 39, oben) an einer psychischen Störung litten. Was den Begriff „psychische Störung” angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung durch den Gerichtshof Bezug (siehe Rdnrn. 138 und 143-156 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen.
47 In seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung von Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.; siehe Rdnr. 137 ff. des Urteils des Bundesverfassungsgerichts) vorgenommen hatte. Es unterstrich insbesondere, dass es aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), und der in Artikel 7 der Konvention verankerten Grundsätze des Angebots einer individuell zugeschnittenen und intensiven Therapie für die Betroffenen und deren Betreuung bedürfe. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 129) sei ein hohes Maß an Betreuung durch ein multidisziplinäres Team erforderlich und dem Untergebrachten eine individuell zugeschnittene Therapie anzubieten, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden standardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 113 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION
48 Der Beschwerdeführer rügte, dass seine nachträgliche Sicherungsverwahrung sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletze, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; ... e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; [...]“
49 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Zulässigkeit
50 In ihrem weiteren Schriftsatz vom 14. Juni 2011 wandte die Regierung erstmals ein, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg entsprechend dem Erfordernis nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention nicht erschöpft habe. Sie trug vor, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Leiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 44 - 47, oben) einen neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf zur Überprüfung der fortdauernden Sicherungsverwahrung der von diesem Urteil betroffenen Personen eingeführt habe. In den Fällen der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung dürften die Gerichte die Fortdauer dieser Freiheitsentziehung insbesondere nur unter engen Voraussetzungen anordnen. Die Sicherungsverwahrung der Betroffenen dürfe nur dann verlängert werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten sei; zudem müsse dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 ThUG sowie Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e leiden. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen seien die Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen. Der Beschwerdeführer hätte diesen neu geschaffenen Rechtsweg ausschöpfen müssen.
51 Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten könne, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. In dem oben genannten Urteil habe das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinen Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung getroffen hatte, umgesetzt. Insoweit sei den festgestellten Konventionsverletzungen durch die Übergangsanordnung des Bundesverfassungsgerichts teilweise abgeholfen worden; diese würden zum Teil auch so schnell wie möglich behoben.
52 Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Auffassung und führte aus, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 auch nichts an seiner Lage geändert habe.
53 Der Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeführer in dem vorliegenden Fall seine nachträgliche Sicherungsverwahrung seit dem 11. Juli 2008, die mit in der Berufungsinstanz und vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Urteil des Landgerichts Coburg vom 8. Oktober 2008 angeordnet worden war, gerügt hat. Alle nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 eingeführten Rechtsbehelfe zur Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, dem Beschwerdeführer Abhilfe in Bezug auf den vorliegend in Rede stehenden früheren Zeitraum seiner Sicherungsverwahrung zu schaffen.
54 Der Gerichtshof hat die oben genannten Einwendungen der Regierung in vergleichbaren Fällen geprüft und zurückgewiesen (siehe, insbesondere O. H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 4646/08, Rdnrn. 62-69, 24. November 2011). Er sieht keinen Grund, im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen. Der Einwand der Regierung, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft und seine Opfereigenschaft sei entfallen, ist daher zurückzuweisen.
55 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien a) Der Beschwerdeführer
56 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass seine fortdauernde Freiheitsentziehung nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe gegen Artikel 5 Abs. 1 verstoßen habe.
57 Laut Vorbringen des Beschwerdeführers fällt seine Sicherungsverwahrung unter keinen der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1. Unter Berufung auf die Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 in den Rechtssachen M. ./. Deutschland (a. a. O.) und H. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 6587/04, 13. Januar 2011) trug er insbesondere vor, dass zwischen seiner Sicherungsverwahrung und seiner Verurteilung durch das Landgericht Coburg aus dem Jahr 2000 ein Kausalzusammenhang, wie er nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erforderlich sei, nicht bestehe. Das Landgericht habe seine Sicherungsverwahrung nicht angeordnet; es hätte sie nach den geltenden Rechtsvorschriften auch nicht anordnen können. Zur Zeit seiner Tat im Jahre 1999 und seiner Verurteilung im Jahr 2000 wäre die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auch nicht möglich gewesen. § 66b sei erst später, im Juli 2004, in das StGB eingefügt worden.
58 Darüber hinaus stelle das Urteil des Landgerichts Coburg von Oktober 2008 keine „Verurteilung“ im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe a dar. Dieses Gericht habe ihn nicht einer neuen Straftat für schuldig befunden, sondern eine weitere Strafe, nämlich die Sicherungsverwahrung, wegen der Straftat verhängt, derer er bereits für schuldig befunden worden war und derentwegen er im Jahr 2000 zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
59 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass seine Unterbringung als Freiheitsentziehung bei einem „psychisch Kranken“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e auch nicht gerechtfertigt gewesen sei, weil er nicht an einer „tatsächlichen psychischen Störung“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs leide. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu keinem Zeitpunkt angeordnet worden sei und seine Sicherungsverwahrung immer in einer normalen Haftanstalt vollzogen worden sei. Der Beschwerdeführer bestritt zudem, dass ihm in der Justizvollzugsanstalt S. ausreichende Therapieangebote gemacht worden seien. Insbesondere sei ihm keine adäquate Einzeltherapie angeboten worden. b) Die Regierung
60 Die Regierung vertrat die Ansicht, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers Artikel 5 Abs. 1 der Konvention entspreche.
61 Die Regierung bezweifelte generell, ob eine enge Auslegung von Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis e zum Schutz von Personen vor willkürlicher Freiheitsentziehung erforderlich sei. Bei dieser Auslegung sei die aus den Menschenrechten und insbesondere Artikel 2 und 3 der Konvention herrührende Pflicht der Staaten zu berücksichtigen, Opfer vor weiteren Straftaten zu schützen.
62 Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung sei nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a als Freiheitsentziehung „nach Verurteilung“ durch ein zuständiges Gericht gerechtfertigt gewesen. Insbesondere hebe die Tatsache, dass § 66b Abs. 2 StGB, auf dem die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers beruhte, erst 2004 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden war, den Kausalzusammenhang zwischen seiner Verurteilung und der Freiheitsentziehung nicht auf. Zwar habe das Landgericht Coburg den Beschwerdeführer im Mai 2000, also vor dem Inkrafttreten der besagten Bestimmung, verurteilt. Das erneute Verfahren, in dem die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in den Jahren 2008 bzw. 2009 nachträglich angeordnet worden war, sei jedoch als eine Art Wiederaufnahmeverfahren anzusehen - bezogen auf die Würdigung der Gefährlichkeit des Täters. Es habe neuer Tatsachen bedurft, die erst zu diesem Zeitpunkt auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hinwiesen. Insoweit sei das Urteil des Landsgerichts Coburg von Oktober 2008, mit dem die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nachträglich angeordnet wurde, als „Verurteilung“ im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe a anzusehen
63 Die Regierung brachte vor, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auch nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe als „psychisch krank” und „alkoholsüchtig“ angesehen werden müssen. Obwohl der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht mit verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, liege bei ihm eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und dissozialen Anteilen vor, und bei Begehung seiner bisherigen Straftaten sei er teilweise alkoholisiert gewesen. Dies sei in dem in Rede stehenden Verfahren von zwei Gutachtern bestätigt worden. Diese Persönlichkeitsstörung stelle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in der Rechtssache Winterwerp ./. Niederlande (Urteil v. 24. Oktober 1979, Serie A Band 33), eine „tatsächliche psychische Störung“ dar, weshalb der Beschwerdeführer als psychisch krank anzusehen sei. Überdies sei der Beschwerdeführer im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe e „alkoholsüchtig“. Diese Faktoren rechtfertigten zum Schutz der Allgemeinheit seine Zwangsunterbringung.
64 Die Regierung wies ferner darauf hin, dass der Umstand, dass eine Person eine Straftat im Zustand der vollen Schuldfähigkeit begangen hat, nicht die Schlussfolgerung rechtfertige, dass diese nicht an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e und § 1 Abs. 1 ThUG leide (siehe Rdnr. 39, oben). Der Betroffene könne zum Tatzeitpunkt voll und ganz in der Lage gewesen sein, das Unrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend zu handeln, und damit schuldfähig gewesen sein. Dies schließe jedoch nicht aus, dass er wegen einer schweren seelischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zukunft schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde. Es sei nicht notwendig gewesen, den therapieunwilligen Beschwerdeführer in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Ein psychiatrisches Krankenhaus sei für therapieunwillige Personen eine ungeeignete Einrichtung im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung. Diese Personen würden den geregelten Betrieb in diesen Einrichtungen zum Nachteil der anderen Patienten stören. Darüber hinaus sei bei dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Einzeltherapie nicht indiziert gewesen. Die Regierung stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, die ihm in der Haftanstalt angebotene Therapie zu beenden.
65 Die Regierung war auch der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Freiheit rechtmäßig und auf gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen worden sei. Seine Freiheitsentziehung habe § 66b Abs. 2 StGB entsprochen. Darüber hinaus habe der Staat angesichts der von den Sachverständigen bestätigten ernsthaften Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung weitere schwere Sexualstraftaten, möglicherweise auch die Tötung seiner Opfer, begehen würde, aus Artikel 2 und 3 der Konvention eine positive Pflicht, potentielle Opfer vor dem Beschwerdeführer zu schützen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze
66 Der Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 1 der Konvention festgelegten Grundprinzipien hin, die in seinem Urteil zur Sicherungsverwahrung vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, wie folgt zusammengefasst wurden: 86. Eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung ist in Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a bis f enthalten, und eine Freiheitsentziehung kann nur rechtmäßig sein, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./.. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39; Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, ECHR 2000-III; und Saadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR 2008-...). ... 87. Im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch: „conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu verstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen einer Straftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s. Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 100), als auch die Auferlegung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme (siehe Van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50). 88. Darüber hinaus bedeutet das Wort „nach“ in Buchst. a nicht einfach, dass die „Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die Verurteilung folgen muss. Zusätzlich muss die „Freiheitsentziehung” sich aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr abhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden (siehe Rechtssache van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 35). Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Rechtssachen Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, EGMR 2002-IV; Waite ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002; und Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, EGMR 2008- ...). ...”
67 Überdies weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e sich nicht genau definieren lässt, weil seine Bedeutung sich mit dem Fortschreiten der psychiatrischen Forschung ständig verändert (siehe Winterwerp ./. Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 37, Serie A Band 33; und Rakevich ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 58973/00, Rdnr. 26, 28. Oktober 2003). Einer Person kann wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit nur entzogen werden, wenn die drei folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Krankheit zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt werden; zweitens muss die psychische Störung der Art oder des Grades sein, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigt; drittens hängt die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer derartigen Störung ab (siehe Winterwerp ./. Niederlande, a. a. O., Rdnr. 39; Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96, Rdnrn. 45 und 47, EGMR 2000-X; Hutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 50272/99, Rdnr. 48, EGMR 2003-IV; Shtukaturov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 44009/05, Rdnr. 114, 27. März 2008; und K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17792/07, Rdnr. 45, 13. Januar 2011).
68 Im Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit entzogen werden sollte, ist anzuerkennen, dass die nationalen Behörden über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, weil in erster Linie die nationalen Behörden zuständig sind, die ihnen beigebrachten Beweise in einem bestimmten Fall zu würdigen; die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen dieser Behörden zu überprüfen (siehe Winterwerp, a. a. O. Rdnr. 40; und H. L. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 98, EGMR 2004-IX). Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung einer Person für die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Buchstabe e zuverlässig nachgewiesen sein muss, ist der Tag des Erlasses der Maßnahme, mit der jener Person aufgrund dieses Zustands die Freiheit entzogen wird (vgl. Luberti ./. Italien, 23. Februar 1984, Rdnr. 28, Serie A Band 75).
69 Darüber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen dem angeführten Grund einer zulässigen Freiheitsentziehung und dem Ort und den Bedingungen der Freiheitsentziehung bestehen. Grundsätzlich ist die „Freiheitsentziehung“ einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Ashingdane ./. Vereinigtes Königreich, 28. Mai 1985, Rdnr. 44, Serie A Band 93; Aerts ./. Belgien, 30. Juli 1998, Rdnr. 46, Entscheidungssammlung 1998-V; Hutchison Reid, a. a. O., Rdnr. 49; Brand ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 49902/99, Rdnr. 62, 11. Mai 2004; und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 6587/04, Rdnr. 78, 13. Januar 2011).
70 Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „alkoholsüchtig“ mit Blick auf das Ziel und den Zweck des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention weist der Gerichtshof erneut auf Folgendes hin: Das Ziel und der Zweck dieser Bestimmung können nicht so ausgelegt werden, dass nur die Freiheitsentziehung von „Alkoholsüchtigen“, die zu einer begrenzten Gruppe der nach klinischem Befund „alkoholkranken Personen“ gehören, zulässig ist. Personen, bei denen medizinisch keine „Alkoholsucht“ festgestellt wird, aber deren Verhalten in alkoholisiertem Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für sie selbst darstellt, können zum Schutz der Allgemeinheit oder ihrer eigenen Interessen wie ihrer Gesundheit oder ihrer persönlichen Sicherheit in Gewahrsam genommen werden. Gleichwohl ist die Freiheitsentziehung einer Person nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e lediglich aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht zulässig (siehe Witold Litwa, a. a. O., Rdnrn. 61-62, und Hilda Hafsteinsdóttir ./. Island, Individualbeschwerde Nr. 40905/98, Rdnr. 42, 8. Juni 2004). b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache (i) Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a
71 Daher hat der Gerichtshof darüber zu entscheiden, ob die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach einem der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 gerechtfertigt war. Gemäß dem Vorbringen der Regierung fiel diese Freiheitsentziehung unter Buchstabe a, weil sie „nach Verurteilung“ erfolgt sei. Sie trug insbesondere vor, dass das Urteil des Landgerichts Coburg von Oktober 2008, mit dem die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nachträglich angeordnet worden war, eine „Verurteilung“ im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung darstelle.
72 Der Gerichtshof verweist auf seine einschlägige ständige Rechtsprechung, dass „Verurteilung“ nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a die Schuldfeststellung wegen einer Straftat und die Auferlegung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet (siehe Rdnr. 66, oben). Wie in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O. Rdnrn.96-96) und auch in der Rechtssache H. (a. a. O. Rdnrn. 84- 88) klargestellt, erfüllt nur das Urteil eines erkennenden Gerichts, mit dem eine Person einer Straftat für schuldig erklärt wird, die Anforderungen der „Verurteilung“ im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung. Die Entscheidung eines Strafvollstreckungsgerichts, der betreffenden Person weiter die Freiheit zu entziehen, erfüllt das Erfordernis der „Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a hingegen nicht, da sie keine (neue) Schuldfeststellung mehr beinhaltet. Gleiches gilt auch für ein Urteil, mit dem die Sicherungsverwahrung einer Person wegen einer früheren Straftat, derentwegen der Betroffene bereits verurteilt worden war, rückwirkend angeordnet wird.
73 In der vorliegenden Rechtssache kann demnach nur das Urteil des Landgerichts Coburg vom 14. Februar 2000, mit dem der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung mit Waffen verurteilt wurde, als „Verurteilung“ im Sinne der Konvention gewertet werden. Das Urteil des Landgerichts Coburg vom 8. Oktober 2008, mit dem die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wegen derselben Straftat nachträglich angeordnet worden war, enthielt keine Schuldfeststellung wegen einer (neuen) Straftat und kann daher nicht als „Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a angesehen werden.
74 Daher wäre die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a nur gerechtfertigt, wenn sie „nach“ seiner „Verurteilung“ wegen Vergewaltigung mit Waffen durch das Landgericht Coburg im Februar 2000 erfolgt wäre. Es hätte also ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dieser Verurteilung und der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers seit dem 11. Juli 2008 bestehen müssen.
75 Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass im besagten Urteil des erkennenden Gerichts die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers neben seiner eigentlichen Freiheitsstrafe nicht angeordnet worden war. Ergänzend ist auszuführen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt nicht einmal die Möglichkeit einschloss, ihn nachträglich in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. Die Bestimmung, § 66b Abs.2, auf der die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers beruhte, war erst im Juli 2004 nach seiner Straftat und Verurteilung in das Strafgesetzbuch eingefügt worden (siehe Rdnr. 33, oben).
76 Folglich bestand zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2000 und seiner nachträglichen Sicherungsverwahrung seit Juli 2008 kein hinreichender Kausalzusammenhang. Demnach war seine Freiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a nicht gerechtfertigt. (ii) Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e
77 Der Gerichtshof wird ferner prüfen, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers, wie von der Regierung vorgebracht, nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung eines „psychisch Kranken“ und eines „Alkoholsüchtigen“ gerechtfertigt war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnr. 67, oben) setzt die Freiheitsentziehung eines „psychisch Kranken“ erstens voraus, dass die psychische Krankheit bei dem Beschwerdeführer zuverlässig nachgewiesen war; eine tatsächliche psychische Störung muss also aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt worden sein.
78 Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass die nationalen Gerichte ihren Beschluss zur Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in dem hier in Rede stehenden Verfahren auf ein Gutachten der beiden psychiatrischen Sachverständigen K. und S. stützten (siehe Rdnrn. 15-16, oben). Die Sachverständigen hatten festgestellt, dass bei dem Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und dissozialen Anteile vorliege.
79 Der Gerichtshof bezweifelt jedoch, ob davon ausgegangen werden kann, dass die nationalen Gerichte, die die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nachträglich angeordnet haben, aufgrund der vorgenannten ihnen vorliegenden objektiven medizinischen Gutachten festgestellt haben, dass der Beschwerdeführer an einer tatsächlichen psychischen Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e litt. Für ihre Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer nachträglich in Sicherungsverwahrung zu nehmen war, war nicht maßgeblich, ob bei ihm eine psychische Krankheit vorlag. Es ging um die Frage, ob er mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder erhebliche Strafteten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt würden, wobei nicht entscheidend war, ob dies auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen war (vgl. insoweit auch K., a. a. O., Rdnr. 56, und O. H. ./. Deutschland, a. a. O. Rdnr. 86).
80 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die nationalen Gerichte die Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus offensichtlich nicht in Erwägung gezogen haben. Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, der bei seiner Tat voll schuldfähig gewesen war, offenbar nie in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt worden war. In einem anschließenden nach dem Therapieunterbringungsgesetz geführten Verfahren kamen zwei Sachverständige zu dem Schluss, dass entgegen früherer Feststellungen eines anderen Sachverständigen der offensichtlich unveränderte Zustand des Beschwerdeführers keine „psychische Störung“ im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes darstelle (siehe Rdnr. 29, oben).
81 Der Gerichtshof kommt jedenfalls nicht umhin festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens in einer separaten Abteilung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt S. untergebracht war. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof auf seine vorstehende Rechtsprechung, dass die Freiheitsentziehung einer Person wegen psychischer Krankheit grundsätzlich nur dann im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“ ist, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Rdnr. 69, oben).
82 Im Hinblick auf die Haftbedingungen des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt S. (siehe Rdnrn. 20-21, oben) ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass dem Beschwerdeführer die therapeutische Umgebung angeboten wurde, die für eine Person geeignet ist, der wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen wurde. Der Gerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer es abgelehnt hatte, wieder an einer Gruppensozialtherapie in der Justizvollzugsanstalt teilzunehmen. Gleichwohl entbindet das Verhalten oder die Haltung des Beschwerdeführers die staatlichen Behörden nicht davon, Personen, denen (allein) wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen wird, in einer für ihren Zustand geeigneten medizinischen therapeutischen Einrichtung unterzubringen. Überdies hatte der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Anordnung seiner Sicherungsverwahrung bereit erklärt, sich einer geeigneten Einzeltherapie zu unterziehen (siehe Rdnr. 15, oben), und anschließend diese Bereitschaft bestätigt (siehe Rdnr. 21, oben).
83 Insoweit kann der Gerichtshof nicht umhin, der Begründung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 hinsichtlich der geeigneten Einrichtungen für Sicherungsverwahrte zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass das Grundgesetz und die Konvention ein hohes Maß an individuell zugeschnittenen und intensiven Therapie- und Betreuungsangeboten für die Sicherungsverwahrten durch ein multidisziplinäres Team vorschreiben. Das Bundesverfassungsgericht befand des Weiteren, dass den Untergebrachten eine individuell zugeschnittene Therapie anzubieten sei, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden standardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 47, oben).
84 Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter den Umständen des vorliegenden Falles in keiner für die Freiheitsentziehung psychisch kranker Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht war.
85 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Regierung, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung bei einem „Alkoholsüchtigen“ rechtmäßig war, gelten ähnliche Erwägungen. Der Gerichtshof kann insbesondere nicht erkennen, dass die nationalen Gerichte in vorliegendem Verfahren ihren Beschluss, gegen den Beschwerdeführer nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen, auf den Umstand stützten, dass sein Verhalten in alkoholisiertem Zustand eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.
86 Folglich fiel die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers auch nicht unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e. iii) Schlussfolgerung
87 Der Gerichtshof ist ferner der Ansicht - und dies wird von den Parteien auch nicht bestritten - dass keiner der anderen Buchstaben von Artikel 5 Abs. 1 die in Rede stehende Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers rechtfertigen kann.
88 Darüber hinaus verweist der Gerichtshof hinsichtlich des Vorbringens der Regierung, dass sie Artikel 5 Abs. 1 mit Blick auf die aus Artikel 2 und 3 der Konvention herrührende Pflicht der Staaten auslegen müsse, Opfer vor weiteren Straftaten zu schützen (siehe Rdnrn. 61 und 65, oben) auf seine Entscheidung in der Rechtssache J. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnrn. 36-38, 14. April 2011; siehe auch O. H. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 93 - 94). Artikel 2 und 3 der Konvention erlauben es einem Staat nicht, Einzelpersonen vor Straftaten einer Person durch Maßnahmen zu schützen, die gegen die Konventionsrechte dieser Person, insbesondere gegen das in Artikel 5 Abs. 1 garantierte Recht auf Freiheit, verstoßen. Daher können sich die staatlichen Behörden in der vorliegenden Rechtssache nicht auf ihre positiven Pflichten aus der Konvention berufen, um die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen, die, wie oben dargelegt worden ist (siehe Rdnrn. 71-87), unter keinen der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f erschöpfend aufgeführten zulässigen Gründe für eine Freiheitsentziehung fällt.
89 Folglich ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention verletzt worden. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER KONVENTION
90 Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass die nachträgliche Anordnung und die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung gegen das Verbot der rückwirkenden Strafschärfung verstießen. Er berief sich auf Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt lautet: ”(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“
91 Die Regierung trat dieser Rechtsauffassung entgegen. A. Die Stellungnahmen der Parteien
92 Die Regierung machte geltend, dass der Beschwerdeführer, wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe insoweit nicht erschöpft habe. Er habe es versäumt, in seiner Verfassungsbeschwerde ausdrücklich oder der Sache nach die Verletzung seines Rechts, nicht zu einer schwereren als der zur Tatzeit angedrohten Strafe verurteilt zu werden, zu rügen. In der Verfassungsbeschwerde habe er nur geltend gemacht, dass seine Sicherungsverwahrung wegen unzureichender therapeutischer Maßnahmen unverhältnismäßig gewesen sei. Mit Blick u. a. darauf, dass die von dem Beschwerdeführer angeführte frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2006 schon mehrere Jahre zurücklag, sei eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde auch kein unwirksamer Rechtsbehelf gewesen, den der Beschwerdeführer nicht habe ausschöpfen müssen.
93 Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Auffassung. Er brachte vor, er habe den durch seine Sicherungsverwahrung bewirkten Verstoß gegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung der Sache nach gerügt. Er habe in seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere darauf abgestellt, dass es eines Rechtsstaats nicht würdig sei, eine Person durch nachträgliche Gesetzesänderungen in die Gefahr einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu bringen und ihr gleichzeitig die zur Wiedererlangung der Freiheit erforderlichen Mittel vorzuenthalten. Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Frage (siehe Rdnrn. 40-43, oben) habe es sich für den Beschwerdeführer jedenfalls auch erübrigt, hierzu eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, die keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. B. Würdigung durch den Gerichtshof
94 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Art. 35 Abs. 1 der Konvention voraussetzt, dass die Rügen, mit denen später Straßburg befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung der zuständigen nationalen Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen formalen Anforderungen und Fristen beachtet wurden (siehe u. a. Cardot ./. Frankreich, 19. März 1991, Rdnr. 34, Serie A Band 200, und Akdivar a. a. O., Rdnr. 66). Der Beschwerdeführer muss Zugang zu den nach der innerstaatlichen Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen haben, die bezüglich der behaupteten Konventionsverletzung wirksam sind (siehe Akdivar, a. a. O. Rdnrn. 65-67).
95 Daher kann nicht als Versäumnis gelten, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen, wenn ein Beschwerdeführer anhand maßgeblicher innerstaatlicher Rechtsprechung oder anderer geeigneter Beweise belegen kann, dass ein verfügbarer Rechtsbehelf, von dem er keinen Gebrauch gemacht hat, keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der bloße Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten eines bestimmten Rechtsbehelfs, der nicht offensichtlich sinnlos ist, stellt jedoch keinen triftigen Grund für die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe dar (siehe u. a. Kleyn u. a. ./. Niederlande [GK] Individualbeschwerden Nrn. 39343/98, 39651/98, 43147/98 und 46664/99, Rdnr. 156, EGMR 2003-VI; und NA. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 25904/07, Rdnr. 89, 17. Juli 2008).
96 Der Gerichtshof merkt an, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer den in Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerten Verstoß gegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung (siehe Rdnr. 30, oben) in seiner Verfassungsbeschwerde vom 30. April 2009 nicht ausdrücklich gerügt hat. Überdies stellt er fest, dass das Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers zu nachträglichen Gesetzesänderungen eindeutig im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers gemacht wurde, dass seine unverhältnismäßige Sicherungsverwahrung gegen sein Recht auf Freiheit nach Artikel 2 Abs. 2 GG und Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoße (siehe Rdnr. 18, oben). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Verstoß gegen das Verbot der rückwirkenden Strafschärfung nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention durch die nachträgliche Anordnung und Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zumindest der Sache nach vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt hat.
97 Bezüglich der Effektivität einer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht im Fall des Beschwerdeführers merkt der Gerichtshof an, dass das Bundesverfassungsgericht in einer früheren Entscheidung vom 23. August 2006 befunden hatte, dass § 66b Abs. 2 StGB das Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen nach Artikel 103 Abs. 2 GG nicht verletze. Mit Blick auf seine gefestigte Rechtsprechung stellte es fest, dass dieses Verbot nicht für die Sicherungsverwahrung gelte, die nicht als Strafe zum Schuldausgleich angesehen werden könne (siehe Rdnr. 41, oben).
98 Nach den Verfassungsbeschwerden, die teilweise vor der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 30. April 2009 erhoben worden waren, änderte das Bundesverfassungsgericht jedoch später diese Rechtsprechung (siehe Rdnrn. 44-47, oben). Der Gerichtshof merkt überdies an, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. August 2006 befand, dass § 66b Abs. 2 StGB grundsätzlich mit dem Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen und dem Grundrecht auf Freiheit vereinbar sei (siehe Rdnrn. 40-42). Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, warum im Hinblick auf diese Grundsätze eine Verfassungsbeschwerde, die er auch erhoben hat, mit der eine Verletzung von Artikel 5 der Konvention der Sache nach geltend gemacht wird, Erfolgsaussichten habe, während eine Rüge nach Artikel 7 der Konvention als offensichtlich sinnlos anzusehen sei. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer es versäumt darzulegen, dass eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, mit der die Frage der Vereinbarkeit seiner nachträglichen Sicherungsverwahrung mit dem Verbot einer rückwirkenden Strafschärfung oder dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot vorgebracht wird, zwangsläufig keinerlei Aussicht auf Erfolg habe.
99 Daraus folgt, dass dem Einwand der Regierung stattzugeben und dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
100 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden
101 Der Beschwerdeführer erhob in Bezug auf den materiellen Schaden Anspruch auf die Erstattung der ihm auferlegten Haftkosten in Höhe von 12,44 EUR pro Tag. Er legte eine Rechnung der Justizvollzugsanstalt S. über 738,92 EUR für Haftkosten für das Jahr 2009 vor, die entstanden seien, weil er seit dem 29. Oktober 2009 selbstverschuldet arbeitslos gewesen sei.
102 Darüber hinaus verlangte der Beschwerdeführer in Bezug auf immateriellen Schaden 100 EUR pro Tag seiner unrechtmäßigen Scherungsverwahrung seit dem 11. Juli 2008.
103 Die Regierung trug hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers wegen materiellen Schadens vor, dass diesem die Kosten seiner Haft auferlegt worden seien, weil er seine Arbeit in der Haftanstalt wegen Beleidigung eines Bediensteten verloren hatte. Zudem sei der von dem Beschwerdeführer für immateriellen Schaden geltend gemachte Betrag im Hinblick auf die in anderen Sicherungsverwahrungsfällen vom Gerichtshof zugesprochenen Beträge überhöht.
104 Mit Blick auf den von dem Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen Schaden verweist der Gerichtshof auf seine vorstehende Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer die Freiheit seit dem 11. Juli 2008 und über das ganze Jahr 2009 unter Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 entzogen war. Seiner Ansicht nach besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen seiner konventionswidrigen Freiheitsentziehung und den ihm für diese Verwahrung auferlegten Kosten. Daher spricht er dem Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm eingereichten Belege unter dieser Rubrik 783,92 EUR zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer zu.
105 Was die vom Beschwerdeführer gestellte Forderung in Bezug auf den immateriellen Schaden betrifft, berücksichtigt der Gerichtshof, dass dem Beschwerdeführer die Freiheit infolge des hier in Rede stehenden Verfahrens vom 11. Juli 2008 bis zum rechtskräftigen Abschluss des anschließenden Verfahrens hinsichtlich der Überprüfung seiner Sicherungsverwahrung unter Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention entzogen war (siehe Rdnrn. 24-27, oben) Dies muss bei ihm Leid und Frustration ausgelöst haben. Unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 20.000 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu. B. Kosten und Auslagen
106 Unter Vorlage von Belegen forderte der Beschwerdeführer darüber hinaus 29.622,52 EUR für Kosten und Auslagen in vorliegendem Verfahren vor den nationalen Gerichten. Diese schlossen auch ein: Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.019,93 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) in dem Verfahren vor dem Landgericht Coburg, Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.145,14 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 949,14 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Beschwerdeführer rügte darüber hinaus, dass ihm Gerichtskosten in Höhe von 25.508,31 EUR für das in Rede stehende Verfahren in Rechnung gestellt worden seien, die mit seinem Eigengeld verrechnet worden seien. Er legte dazu eine Rechnung vor, die sich auf eine frühere Rechnung für Strafvollstreckungssachen bezog, der zufolge die Forderung nach Erstattung der Gerichtskosten mit dem Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Justizvollzugsanstalt S. auf Zahlung des Eigengelds verrechnet werden sollte.
107 Der Beschwerdeführer forderte ferner die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 355,75 EUR, die in dem Unterbringungsverfahren nach dem Bayerischen Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker angefallen waren (siehe Rdnr. 22, oben). Er verlangte auch die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren, die ihm in dem anschließenden Verfahren wegen seines Antrags auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Vollzugs seiner Sicherungsverwahrung (2.060,84 EUR, siehe Rdnr. 23, oben) und für die gerichtliche Prüfung seiner Sicherungsverwahrung (737,80 EUR, siehe Rdnr. 24-27, oben) entstanden waren, sowie von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 200 EUR für das Verfahren, das auf die Wiederaufnahme des hier in Rede stehenden Verfahrens gerichtet war. In den geforderten Beträgen ist die Mehrwertsteuer enthalten.
108 Der Beschwerdeführer bat die Regierung auch, die Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof zu tragen.
109 Die Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, wofür die Verfahrenskosten in Höhe von 25.508,31 EUR konkret angefallen waren, ob sie überhaupt in dem vorliegenden Verfahren entstanden waren und in welcher Höhe sie durch Aufrechnung gegen seine Forderungen tatsächlich erloschen waren; insoweit habe er seine Forderung nicht begründet. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren, die in anderen Verfahren als dem die 2008 angeordnete Sicherungsverwahrung betreffenden Verfahren angefallen sind.
110 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden waren und der Höhe nach angemessen sind. Der Gerichtshof stellt fest, dass dieser Fall nur die nachtägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Jahr 2008, die in der Berufungsinstanz bestätigt worden war, betrifft und der Beschwerdeführer daher nur die Erstattung der diesbezüglichen Kosten geltend machen kann. Der Gerichtshof merkt überdies an, dass der Beschwerdeführer die von ihm geforderten Gerichtskosten in Höhe von 25.508,31 EUR nicht genau belegt hat und keine genauen Angaben dazu gemacht hat, ob er diese Kosten tatsächlich aufgebracht hat, soweit sie in dem hier in Rede stehenden Verfahren notwendigerweise entstanden sind.
111 Hingegen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die von dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren geforderten Rechtsanwaltsgebühren tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Unterlagen und der vorbezeichneten Kriterien spricht der Gerichtshof dem Beschwerdeführer daher 4.114,21 EUR einschließlich Mehrwertsteuer für die in dem innerstaatlichen Verfahren entstanden Kosten und Auslagen zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender weiterer Steuern zu.
112 Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass der Beschwerdeführer, dem in dem Verfahren vor dem Gerichtshof Prozesskostenhilfe gewährt worden war, keinen bezifferten Anspruch auf Zahlung von Kosten und Auslagen für dieses Verfahren geltend gemacht hat. Daher spricht der Gerichtshof unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu. C. Verzugszinsen
113 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinssatzes den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 5 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: i) 783,92 EUR (siebenhundertdreiundachtzig EUR und zweiundneunzig Cent) für materiellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; ii) 20.000 (zwanzigtausend) EUR für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; iii) 4.114,21 Euro (viertausendeinhundertvierzehn EUR und einundzwanzig Cent) - einschließlich Mehrwertsteuer - für Kosten und Auslagen, zuzüglich dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnender weiterer Steuern; b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. 4. Im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 19. April 2012 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident