Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2012
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 07.06.2012 – 61827/09
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2012:0607JUD006182709
Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 61827/09) URTEIL STRASSBURG 7. Juni 2012 Dieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache K. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Dean Spielmann, Präsident, Karel Jungwiert, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Ann Power-Forde, Angelika Nußberger und André Potocki, sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 10. Mai 2012 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 61827/09) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr K. („der Beschwerdeführer“), am 16. November 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte. Am 5. Januar 2011 gab der Kammerpräsident dem Antrag des Beschwerdeführers, seine Identität nicht offen zu legen, statt (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Darüber hinaus entschied er, dass die bei der Kanzlei eingereichten Unterlagen, in denen der Name des Beschwerdeführers angegeben wurde oder die seine Identifizierung anderweitig leicht ermöglichen würden, der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden sollten (Artikel 33 Abs. 1).
2 Der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch S., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel und Herrn Ministerialrat H. J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Der Beschwerdeführer rügte, dass die nachträgliche Anordnung und die Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung ihn in seinem Recht aus Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt hätten, nicht mit einer schwereren als der zur Tatzeit angedrohten Strafe bestraft zu werden.
4 Am 23. August 2010 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
5 Der 19... geborene Beschwerdeführer ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt S. untergebracht. A. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers und die Vollstreckung seines Urteils
6 Am 26. Januar 1979 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer unter anderem wegen fortgesetzter Vergewaltigung sowie wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Er hatte die Taten gegen drei junge Frauen begangen, die er zuvor nicht gekannt hatte und die er schwer geschlagen bzw. mit Waffen verletzt hatte. Das Gericht befand, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer sadistischen Sexualdeviation in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe.
7 Am 20. Mai 1983 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer einer Prostituierten, die sich gegen den Geschlechtsverkehr mit ihm gewehrt hatte, eine Verletzung mit einem Messer zugefügt hatte. Es war der Auffassung, dass die sadistische Sexualdeviation des Beschwerdeführers dessen Schuldfähigkeit nicht vermindert habe.
8 Am 28. August 1987 sprach das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer insbesondere der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und Körperverletzung in vier Fällen sowie der versuchten Vergewaltigung, versuchten sexueller Nötigung und Körperverletzung in einem Fall schuldig. Er hatte die Taten in den Jahren 1985 und 1986 gegen fünf drogenabhängige Prostituierte begangen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die fünf Frauen vergewaltigt oder zu vergewaltigen versucht, geschlagen und in folterähnlicher Weise misshandelt hatte; teilweise hatte er auf sie uriniert oder sie gezwungen, sich in obszöner Weise fotografieren zu lassen. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an (§ 63 StGB, siehe Rdnr. 51). Es war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Persönlichkeitsstörung sowie einer sadistischen Sexualdeviation leide und seine Straftaten in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen habe.
9 Das Landgericht befand ferner, dass von dem Beschwerdeführer weitere Straftaten zu erwarten seien und dass er deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, solange er sich keiner Therapie unterziehe. Eine solche Therapie sei nur in einem psychiatrischen Krankenhaus möglich. Das Gericht war der Ansicht, dass auch die Voraussetzungen einer Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB (siehe Rdnrn. 41-42) gegeben seien. Allerdings sei diese Maßregel im Fall des Beschwerdeführers eindeutig weniger geeignet als seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, da die Sicherungsverwahrung nur die sichere Verwahrung einer Person bewirke, ohne konkrete medizinische und psychologische Behandlungsmöglichkeiten anzubieten. Daher ordnete das Gericht die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nicht zusätzlich zu seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
10 Das Urteil wurde im März 1988 rechtskräftig und der Beschwerdeführer wurde ab August 1988 zunächst in einem psychiatrischen Krankenhaus in Gießen untergebracht.
11 Am 19. Februar 1992 ordnete das Landgericht Marburg an, dass die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers vor seiner weiteren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollstrecken sei. Es brachte vor, dass der Beschwerdeführer die Taten, deren er schuldig gesprochen worden sei, abstreite und sich weigere, sich einer Therapie zu unterziehen. Darüber hinaus seien Zweifel aufgetreten, ob er tatsächlich in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe.
12 Der Beschwerdeführer wurde am 8. April 1993 in die Justizvollzugsanstalt zurückverlegt und verbüßte danach seine Freiheitsstrafe vollständig, überwiegend in der Justizvollzugsanstalt S.
13 1994 stellte ein Sachverständiger, C., fest, dass es sich bei der Unterbringung des an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidenden Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus aus gegenwärtiger Sicht um eine Fehleinweisung gehandelt habe.
14 Ab dem 20. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer, der seine Freiheitsstrafe vollständig verbüßt hatte, auf Anordnung des Landgerichts Frankfurt am Main auf der Grundlage des landgerichtlichen Urteils vom 28. August 1987 erneut in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, und zwar zuerst in Gießen und anschließend in Hanau. In diesem Verfahren bestätigte der Sachverständige L., der den Beschwerdeführer bereits vor dem Urteil des Landgerichts im Jahr 1987 untersucht hatte, dass dieser, ein autistischer Psychopath, im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt habe und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus daher gerechtfertigt gewesen sei.
15 Am 24. Juli 2007 erklärte das Landgericht Marburg die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt (§ 67d Abs. 6 StGB, siehe Rdnr. 48). Nach Anhörung eines weiteren Sachverständigen, F., befand das Gericht, dass der Beschwerdeführer nicht an einer schweren Persönlichkeitsstörung oder einer sadistischen Sexualdeviation leide, die seine Schuldfähigkeit vermindere. Darüber hinaus ordnete es im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung des zuständigen Gerichts über die nachträgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung seine einstweilige Unterbringung an, da er immer noch einen Hang zu erheblichen Straftaten habe. Dementsprechend war der Beschwerdeführer seit August 2007 in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt untergebracht.
16 Am 8. Januar 2008 hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Unterbringungsbefehl des Landgerichts gegen den Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag entlassen. Wenig später belästigte er eine junge Frau und bedrohte ihren mutmaßlichen Freund.
17 Nachdem der Beschwerdeführer am 22. Januar 2008 zur Hauptverhandlung in dem in Rede stehenden Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main nicht erschienen war, erließ das Gericht zur Verfahrenssicherung Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Seither hat sich der Beschwerdeführer in Haft befunden, zuerst in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt und seit Dezember 2008 in der Justizvollzugsanstalt S. B. Das in Rede stehende Verfahren 1. Das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main
18 Am 9. April 2008 ordnete das Landgericht Frankfurt am Main unter Berufung auf § 66b Abs. 3 StGB (siehe Rdnr. 47) die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an.
19 Das Landgericht Frankfurt am Main stellte fest, dass das Landgericht Marburg gemäß § 66b Abs. 3 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus am 24. Juli 2007 nach § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt habe, weil die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einem solchen Krankenhaus zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung nicht vorgelegen hätten. Außerdem seien die Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllt. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus sei im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 1987 angeordnet worden, mit dem er unter anderem wegen Vergewaltigung in vier Fällen und versuchter Vergewaltigung in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Darüber hinaus habe das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom 26. Januar 1979 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
20 Das Landgericht befand darüber hinaus, dass eine Gesamtwürdigung des Beschwerdeführers, seiner Taten und seiner Entwicklung während seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergebe, dass er im Fall seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut erhebliche Sexualstraftaten begehen würde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden (§ 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB). Es stützte seine Feststellungen auf die Gutachten, die ein psychologischer Sachverständiger, D.-S., und eine externe psychiatrischer Sachverständige, S. vorgelegt hatten. Beide Sachverständige seien zu der Auffassung gelangt, der Beschwerdeführer sei ein Psychopath, der an einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer sexuellen Deviation in Form eines Sadismus leide. Es bestehe ein hohes Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung weitere gewalttätige Sexualstrafen begehen werde. Die Sachverständigen und alle Zeugen bestätigten, dass der Beschwerdeführer sich während seiner Haft und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht verändert und keine ernsthaften Bemühungen unternommen habe, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen. 2. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
21 Am 21. November 2008 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet. Er war der Ansicht, dass § 66b Abs. 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei und auch in Fällen gelte, in denen die Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt werde, weil die betreffende Person von Anfang an nicht an der Störung gelitten habe, die die Unterbringung rechtfertige. 3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
22 Am 30. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er rügte insbesondere, dass die nachträgliche Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gegen das grundgesetzliche Verbot der rückwirkenden Bestrafung verstoßen habe (Art. 103 Abs. 2 GG). Er trug vor, dass § 66b StGB rückwirkend auf ihn angewandt worden sei, da zum Zeitpunkt seiner Verurteilung die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht zulässig gewesen sei. Angesichts der Art und Weise, wie Sicherungsverwahrungsanordnungen in der Praxis vollzogen würden, gebe es keinen wesentlichen Unterschied zum Vollzug einer Freiheitsstrafe. Die Sicherungsverwahrung müsse daher als Strafe behandelt werden, für die das Verbot der rückwirkenden Bestrafung gelte.
23 Der Beschwerdeführer trug ferner vor, dass die nachträgliche Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der Korrektur eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils auf gleicher Tatsachengrundlage gleichkomme. Obwohl das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil aus dem Jahr 1987 der Ansicht gewesen sei, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB erfüllt gewesen seien, habe es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht angeordnet.
24 Am 5. August 2009 lehnte es eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers – sowie die eines anderen Beschwerdeführers, G., der vor dem Gerichtshof die Beschwerde Nr. 65210/09 erhoben hat – zur Entscheidung anzunehmen, da sie unbegründet sei (2 BvR 2633/08).
25 Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass § 67d Abs. 6 und § 66b Abs. 3 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden seien, weil eine Person nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht länger nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden dürfe und entlassen werden müsse, wenn bei ihr kein die Schuldfähigkeit ausschließender oder vermindernder Zustand mehr vorliege. Dies sei in den Fällen problematisch, in denen die betroffene Person, ohne dass dieser Zustand bei ihr vorliege, für die Allgemeinheit immer noch gefährlich sei.
26 Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass § 66b Abs. 3 StGB sowie die Entscheidung der Gerichte, gegen den Beschwerdeführer nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen, mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Das Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen aus Artikel 103 Abs. 2 GG werde durch § 66b Abs. 3 StGB nicht verletzt. Dieser Artikel gelte nur für staatliche Maßnahmen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten darstellten und mit der Verhängung einer Sanktion zum Schuldausgleich einhergingen. Im Gegensatz zu einer solchen Strafe diene die Sicherungsverwahrung nicht dem Zweck, strafrechtliche Schuld zu sühnen, sondern sei eine reine Präventionsmaßnahme, die die Allgemeinheit vor einem gefährlichen Täter schützen solle. Aus demselben Grund verletze § 66b Abs. 3 StGB nicht das grundgesetzlich garantierte Recht, nicht wegen derselben Straftat zweimal bestraft zu werden.
27 Des Weiteren war das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass § 66b Abs. 3 StGB mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot selbst dann im Einklang stehe, wenn diese Bestimmung in einem Fall wie dem des Beschwerdeführers angewandt werde, der vor ihrem Inkrafttreten seine Straftaten begangen habe und verurteilt worden sei. Es hielt die Entscheidung des Gesetzgebers, nach der der effektive Schutz der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Straftätern, von denen weitere erhebliche Straftaten zu erwarten seien, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden – der ein überragendes Gemeinwohlinteresse darstelle – die Vertrauensschutzbelange des Straftäters überwiege, für grundgesetzkonform.
28 Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die angefochtenen Bestimmungen den Gerichten in Fällen wie dem des Beschwerdeführers die Möglichkeit gäben, Sanktionen, die in einem vorangegangenen rechtskräftigen Urteil festgelegt worden seien, im Lichte neuer Erkenntnisse (insbesondere neuer Sachverständigengutachten) rückwirkend abzuändern, auch wenn keine neue Tatsachen bekannt geworden seien. Es betonte, dass die Entscheidung der erkennenden Strafgerichte, die Sicherungsverwahrung nicht anzuordnen, auch dann Rechtskraft erlange, wenn sich später herausstelle, dass sich die Gerichte hinsichtlich ihrer Einschätzung, der Täter sei nicht gefährlich, geirrt hätten. Dennoch sei die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB i. V. m. § 67d Abs. 6 StGB nur mit sehr geringen verfassungsrechtlich relevanten Nachteilen verbunden. Im Kern werde die Anordnung einer Maßregel von unbestimmter Dauer, durch welche der betroffenen Person die Freiheit entzogen werde – die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – lediglich unter bestimmten qualifizierten Bedingungen durch die Anordnung einer anderen derartigen Maßregel von unbestimmter Dauer – die Sicherungsverwahrung – ersetzt. Dennoch verbleibende Nachteile für den Täter hinsichtlich seiner Vertrauensschutzbelange würden von den überragenden Interessen des Gemeinwohls überwogen, die mit den in Rede stehenden Bestimmungen verfolgt würden.
29 Das Bundesverfassungsgericht stellte weiterhin fest, dass § 66b Abs. 3 StGB mit dem im Grundgesetz (Artikel 2 Abs. 2) garantierten Freiheitsrecht des Beschwerdeführers vereinbar sei. Um das Recht der Bürger auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit zu schützen, sei es dem Gesetzgeber unter Beachtung der Grenzen, die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgegeben seien, gestattet, einer Person die Freiheit zu entziehen, von der zu erwarten sei, dass sie die genannten Rechte der Bürger verletzen werde. C. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Praxis
30 In der Justizvollzugsanstalt S. sind Sicherungsverwahrte in einem von den Strafgefangenen getrennten Gebäude untergebracht. Im Vergleich zu Strafgefangenen genießen sie gewisse Privilegien (siehe beispielsweise M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnr. 41, ECHR 2009). Was therapeutische Maßnahmen anbelangt, können Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt S. an einer wöchentlichen Gesprächsgruppe teilnehmen, in der sie Anregungen für ihre Freizeitgestaltung und die Strukturierung ihres täglichen Lebens erhalten. Weiterhin wird ihnen angeboten, einmal pro Monat mit einem externen Psychiater zu sprechen und an psychologischen oder psychotherapeutischen Maßnahmen sowie einem Sozialtraining teilzunehmen, soweit diese Maßnahmen für sie als geeignet erachtet werden.
31 Als er in der Sicherungsverwahrung untergebracht wurde, war der Beschwerdeführer nicht motiviert, sich einer Therapie zu unterziehen. Er bestritt die Straftaten, deren er schuldig gesprochen worden war, und war der Auffassung, dass ihm die Freiheit unrechtmäßig entzogen sei. Daher war er nicht in eine sozialtherapeutische Abteilung einer anderen Justizvollzugsanstalt verlegt worden. Im Jahr 2009 arbeitete er in der Justizvollzugsanstalt. Seither ist er ohne Arbeit. Im Jahr 2010 nahm er an einem sozialen Trainingskurs teil. D. Weitere Entwicklungen 1. Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers a) Erster Verfahrenskomplex
32 Am 15. April 2010 lehnte das Landgericht Marburg den Antrag des Beschwerdeführers ab, die weitere Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen.
33 Am 1. Juli 2010 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt/Main die von dem Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde. Es befand, dass die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung weitere gewalttätige Sexualstraftaten begehen werde (§ 67d Abs. 2 StGB, siehe Rdnr. 50). Im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshof in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) war das Oberlandesgericht der Auffassung, dass die Frage, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers gegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung verstoße, in dem vorliegenden Verfahren über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht geprüft werden könne. Diese Frage könne erst nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem die Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, behandelt werden. b) Zweiter Verfahrenskomplex
34 Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn 52- 55) stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht Marburg erneut einen Antrag auf Anordnung seiner Entlassung. Am 30. August 2011 lehnte das Landgericht Marburg es ab, die am 9. April 2008 nachträglich angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Im Hinblick auf die in jenem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten stellte es fest, dass nicht erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung keine weiteren rechtswidrigen Handlungen mehr begehen werde ( § 67d Abs. 2 StGB). Aufgrund konkreter Umstände in der Person des Beschwerdeführers und seines Verhaltens im Vollzug bestehe vielmehr die Gefahr, dass er nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt bald schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde. Daher seien die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 festgelegten strengeren Maßstäbe für eine Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung erfüllt.
35 Das Landgericht war insbesondere der Auffassung, dass eine nach Erledigterklärung der Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnete nachträgliche Sicherungsverwahrung nach den einschlägigen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in dem genannten Urteil das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot oder das Verbot rückwirkender Bestrafung nicht verletze. Da die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Deutschland nur den Rang eines Bundesgesetzes hätten, ändere die Tatsache, dass dieser Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 befunden habe, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung die Menschenrechte verletze, an dieser Schlussfolgerung nichts.
36 Am 15. November 2011 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter Bestätigung der vom Landgericht dargelegten Gründe die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers. 2. Wiederaufnahme des Verfahrens
37 Am 8. Oktober 2010 wies das Landgericht Darmstadt den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2010 auf Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, als unzulässig zurück, da es derzeit keinen Grund für eine Wiederaufnahme gebe. Es befand insbesondere, dass eine Wiederaufnahme mit der Begründung, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe festgestellt, dass ein innerstaatliches Urteil konventionswidrig sei, nur bei den Beschwerdeführern in Betracht komme, die selbst ein Urteil des Gerichtshofs zu ihren Gunsten erwirkt hätten.
38 Am 26. November 2010 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter Bestätigung der vom Landgericht dargelegten Gründe die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers. II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS
39 Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, ECHR 2009) enthält eine umfassende Zusammenfassung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere die Sicherungsverwahrung, sowie auf den Erlass, die Überprüfung und den Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen. Eine Zusammenfassung der Bestimmungen des Grundgesetzes zum Recht auf Freiheit (Artikel 2 Abs. 2) und zum Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen (Artikel 103 Abs. 2) ist ebenfalls in diesem Urteil zu finden (a.a.O., Rdnrn. 57 und 61). Die im vorliegenden Fall in Bezug genommen Bestimmungen lauten wie folgt: A. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung 1. Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht
40 Maßregeln der Besserung und Sicherung (siehe §§ 61 ff. StGB) umfassen insbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).
41 § 66 StGB regelt die zum Zeitpunkt der Verurteilung einer Person durch das erkennende Gericht angeordnete Unterbringung dieser Person in der Sicherungsverwahrung. Dieses Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter bestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe) die Sicherungsverwahrung (eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung) anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.
42 Nach der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung von § 66 Abs. 1 StGB hatte das erkennende Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung insbesondere dann anzuordnen, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde und folgende weitere Bedingungen erfüllt waren: Erstens muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein (§ 66 Abs. 1 Nr. 1). Zweitens muss der Täter für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben (§ 66 Abs. 1 Nr. 2). Drittens muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3).
43 Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB kann die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung darüber hinaus zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe angeordnet werden, wenn der Täter wegen bestimmter schwerer Straftaten, einschließlich Mordes, Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, und er wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten bereits (nur) einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in § 66 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
44 § 72 StGB regelt die Verbindung verschiedener Maßregeln der Besserung und Sicherung. Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet (§ 72 Abs. 1). Im Übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 72 Abs. 2). 2. Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
45 Mit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004, das am 29. Juli 2004 in Kraft trat, wurden § 66b und § 67d Abs. 6 in das Strafgesetzbuch eingefügt; die letztgenannte Vorschrift wurde durch ein Gesetz vom 13. April 2007 geändert. Die in Rede stehenden Bestimmungen zielten darauf ab, die Entlassung von Personen zu verhindern, die nicht länger in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden konnten, weil die Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 63 StGB nicht mehr vorlagen, aber immer noch gefährlich für die Allgemeinheit waren (siehe BT-Drucksache 15/28887, S. 10, 13-14).
46 Tatsächlich musste die Unterbringung einer Person in einer psychiatrischen Klinik nach der früheren Rechtsprechung der Strafvollstreckungsgerichte für erledigt erklärt werden und die betreffende Person musste entlassen werden, wenn ein die Schuldfähigkeit ausschließender oder vermindernder Zustand bei ihr nicht mehr vorlag, auch wenn diese Person für die Öffentlichkeit immer noch gefährlich war (siehe Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 389/81, Entscheidung vom 22. Januar 1982, Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 1982, S. 300; Oberlandesgericht Karlsruhe, 1 Ws 143/82, Entscheidung vom 30. Juni 1982, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1983, S. 151; Bundesgerichtshof, 3 StR 317/96, Urteil vom 27. November 1996, BGHSt Nr. 42, S. 310; siehe auch Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1914/92 und 2105/93, Entscheidung vom 28. Dezember 1994, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, S. 2406; und Bundesgerichtshof, 4 StR 577/09, Entscheidung vom 12. Mai 2010, Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen).
47 § 66b Abs. 3 StGB, in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung, lautete wie folgt: § 66b Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung „(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn 1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und 2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.“
48 § 67d Abs. 6 StGB bestimmt: § 67d Dauer der Unterbringung „(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein. ...”
49 Auch nach dem Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010, das am 1. Januar 2011 in Kraft trat, blieben die beiden aufgeführten Bestimmungen auf nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Straftaten anwendbar. Aufgrund der Streichung der Absätze 1 und 2 von § 66b StGB durch das genannte Gesetz wurde der frühere Absatz 3, leicht abgeändert, zur einzigen Bestimmung dieses Paragraphen. B. Gerichtliche Prüfung der Sicherungsverwahrung
50 § 67d StGB regelt die Dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. In § 67d Abs. 2 Satz 1 ist festgelegt, dass das Gericht, wenn keine Höchstfrist vorgesehen oder die Frist noch nicht abgelaufen ist, die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aussetzt, sobald zu erwarten ist, dass der Untergebrachte nach seiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. C. Die Unterbringung psychisch Kranker
51 § 63 StGB regelt die Unterbringung psychisch kranker Personen als Maßregel der Besserung und Sicherung, wenn die Unterbringung im Zusammenhang mit einer von dem Betroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet wird. Für den Fall, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, sieht die Bestimmung vor, dass das Gericht – ohne eine Höchstdauer zu bestimmen – seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. D. Jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
52 Am 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus und auch zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10). In Abkehr von seiner früheren Position stellte es fest, dass alle Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten.
53 Das Bundesverfassungsgericht stellte überdies fest, dass alle in Rede stehenden Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen unvereinbar seien. Diese Bestimmungen würden dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht. Zu diesen Vorschriften gehörten insbesondere § 66 StGB in der seit 27. Dezember 2003 geltenden Fassung sowie § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 23. Juli 2004.
54 Das Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass sämtliche für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung und längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter anwendbar blieben. In Bezug auf die Untergebrachten, deren Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert oder nach § 66b Abs. 2 nachträglich angeordnet worden sei (nicht jedoch bei der nach § 66b Abs. 3 angeordneten Sicherungsverwahrung), hätten die Strafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem im Sinne von § 1 Abs. 1 des neu verabschiedeten Therapieunterbringungsgesetzes an einer psychischen Störung litten. Was den Begriff „psychische Störung” angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung durch den Gerichtshof Bezug (siehe Rdnrn. 138 und 143-156 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung seien während der Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden; in der Regel werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Entlassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.
55 In seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung von Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.; siehe Rdnrn. 137 ff. des Urteils des Bundesverfassungsgerichts) vorgenommen hatte. Es unterstrich insbesondere, dass es aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), und aufgrund der in Artikel 7 der Konvention niedergelegten Grundsätze erforderlich sei, den Betroffenen eine individuell zugeschnittene und intensive Therapie und Betreuung anzubieten. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 129) sei ein hohes Maß an Betreuung durch ein multidisziplinäres Team erforderlich und dem Untergebrachten eine individuell zugeschnittene Therapie anzubieten, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden standardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 113 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABS. 1 DER KONVENTION
56 Der Beschwerdeführer rügte, dass die nachträgliche Anordnung und die Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung gegen das Verbot der rückwirkenden Strafschärfung verstößen. Er berief sich auf Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt lautet: „Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“
57 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Zulässigkeit 1. Die Stellungnahmen der Parteien
58 In ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Juni 2011 wandte die Regierung zum ersten Mal ein, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht – wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich – erschöpft habe. Sie trug vor, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Leiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 52-55) einen neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf zur Überprüfung der fortdauernden Sicherungsverwahrung der von diesem Urteil betroffenen Personen eingeführt habe. Das Gericht habe für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung dieser Personen strengere Maßstäbe gesetzt. Der Beschwerdeführer hätte von diesem neu geschaffenen Rechtsbehelf Gebrauch machen müssen.
59 Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten könne, Opfer einer Verletzung seiner Konventionsrechte zu sein. In dem oben genannten Urteil habe das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen des Gerichtshofs in seinen Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung umgesetzt. Den festgestellten Konventionsverletzungen sei folglich zum Teil durch die Übergangsanordnung des Bundesverfassungsgerichts abgeholfen worden, zum Teil werde ihnen so bald wie möglich abgeholfen werden.
60 Der Beschwerdeführer trat dieser Auffassung entgegen. Er brachte vor, er habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe, wie nach Artikel 35 der Konvention erforderlich, vor der Einlegung seiner Individualbeschwerde beim Gerichtshof erschöpft. Das im Anschluss an das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts eingeführte neue Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung seiner Sicherungsverwahrung könne nicht als Rechtsbehelf angesehen werden, von dem er hätte Gebrauch machen müssen, um die ursprüngliche Anordnung seiner nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB anzufechten. Das genannte Urteil habe sich mit dieser Anordnung nicht befasst.
61 Der Beschwerdeführer betonte darüber hinaus, dass seine Situation sich nicht geändert habe und er auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 noch in der Sicherungsverwahrung untergebracht sei. Dieses habe angeordnet, dass alle Bestimmungen, die es für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt habe, während einer Übergangsphase weiterhin anwendbar blieben. Daher sei er immer noch Opfer einer unrechtmäßigen und konventionswidrigen Freiheitsentziehung. 2. Würdigung durch den Gerichtshof
62 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache seine nachträgliche Sicherungsverwahrung rügte, die sich aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 9. April 2008 ergab, welches vom Bundesgerichtshof (am 21. November 2008) und vom Bundesverfassungsgericht (am 5. August 2009) bestätigt worden war. Alle später durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 eingeführten Rechtsbehelfe zur Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, ihm Abhilfe in Bezug auf den vorliegend in Rede stehenden früheren Zeitraum seiner Sicherungsverwahrung zu schaffen.
63 Der Gerichtshof hat die oben erwähnten Einwendungen der Regierung in ähnlichen Fällen geprüft und zurückgewiesen (siehe insbesondere O. H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 4646/08, Rdnrn. 62-69, 24. November 2011). Er sieht keinen Grund, in der vorliegenden Rechtssache zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Daher muss die Einwendung der Regierung, der Beschwerdeführer habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft und seinen Opferstatus verloren, zurückgewiesen werden.
64 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien a) Der Beschwerdeführer
65 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die nachträgliche Anordnung seiner Sicherungsverwahrung gegen das in Artikel 7 Abs. 1 der Konvention garantierte Verbot der rückwirkenden Strafschärfung (nulla poena sine lege) verstoßen habe. Unter Bezugnahme auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) betonte er insbesondere, dass die Sicherungsverwahrung als Strafe einzustufen sei. Wie eine Freiheitsstrafe diene die Sicherungsverwahrung sowohl dem Schutz der Allgemeinheit vor Straftätern (Prävention) also auch der Wiedereingliederung der Straftäter in die Gesellschaft. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung in gewöhnlichen Justizvollzugsanstalten, der im „Straf"vollstreckungsgesetz geregelt sei, unterscheide sich nicht wesentlich vom Vollzug der Strafhaft. Zwischen dem Vollzug seiner Freiheitsstrafe und dem Vollzug seiner Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt S. habe es keinen merklichen Unterschied gegeben.
66 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass ihm eine schwerere als die zur Tatzeit angedrohte Strafe auferlegt worden sei. Als er seine Taten begangen habe und als er 1987 verurteilt worden sei, sei eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht möglich gewesen. Eine solche Anordnung sei erst später zugelassen worden, mit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004, durch das § 66b in das Strafgesetzbuch eingefügt worden sei. Er sei somit nachträglich für unbestimmte Dauer in der Sicherungsverwahrung untergebracht worden, auf der Grundlage einer Gesetzesbestimmung, die siebzehn Jahre nach seiner Verurteilung in Kraft getreten sei.
67 An dieser Schlussfolgerung ändere auch die Tatsache nichts, dass seine (zeitlich unbegrenzte) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ursprünglich zusammen mit seiner Verurteilung angeordnet worden sei. Alleine die Tatsache, dass ihm nach seiner Verurteilung eine Strafe, die Sicherungsverwahrung, auferlegt worden sei, zu einem Zeitpunkt, in dem die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht möglich gewesen sei, reiche für die Schlussfolgerung aus, dass ihm rückwirkend eine schwerere Strafe auferlegt worden sei. Darüber hinaus sei die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung ergangen, nachdem das Landgericht Marburg am 24. Juli 2007 festgestellt habe, dass er in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht gewesen sei, ohne je psychisch krank gewesen zu sein. Somit sei ihm während seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits über viele Jahre unrechtmäßig die Freiheit entzogen gewesen. Nachdem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für unrechtmäßig erklärt worden sei, könne man nicht argumentieren, dass ihm dadurch, dass ihm – ebenfalls unrechtmäßig – in einer anderen Form der Unterbringung, der Sicherungsverwahrung, auf unbestimmte Zeit die Freiheit entzogen worden sei, keine höhere Strafe auferlegt worden sei.
68 Darüber hinaus betonte der Beschwerdeführer, er sei nicht einfach aus dem Vollzug einer Maßregel der Besserung und Sicherung, der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung, der Sicherungsverwahrung, überwiesen worden. Nachdem er die gegen ihn vom Landgericht Marburg im Jahr 1987 verhängte Freiheitsstrafe vollständig verbüßt und das Landgericht Marburg seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt habe, sei er entlassen worden. Darüber hinaus habe das Landgericht Frankfurt am Main in Erwägung gezogen, gegen ihn (nach § 66 Abs. 1 StGB) die Sicherungsverwahrung anzuordnen, was zusätzlich zur Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus möglich gewesen wäre (§ 72 Abs. 2 StGB, siehe Rdnr. 44), sich aber dagegen entschieden. Er habe sich daher zu Recht darauf verlassen, dass er nicht in der Sicherungsverwahrung untergebracht würde, da das gegen ihn ergangene Urteil aus dem Jahr 1987, in dem keine Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, im März 1988 rechtskräftig geworden sei. Die nachträgliche Anordnung seiner Sicherungsverwahrung komme daher einer rückwirkenden Änderung der Strafe gleich, die ihm ursprünglich, mit dem rechtskräftigen Urteil eines Strafgerichts im Jahr 1987 auferlegt worden sei, wodurch ihm ein Nachteil entstanden sei, und stelle eindeutig eine zusätzliche Strafe dar.
69 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er sei durchaus gewillt gewesen, sich einer Therapie zu unterziehen. Da festgestellt worden sei, dass er nicht psychisch krank sei, habe er keine Therapie in einem psychiatrischen Krankenhaus benötigt. Er habe auf eigene Initiative im Oktober 2010 an einem Kurs zur Erlangung sozialer Kompetenzen und zur Konfliktbewältigung teilgenommen.
70 Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, es treffe zu, dass Artikel 3 der Konvention dem beschwerdegegnerischen Staat erlaube, Rechtsvorschriften zum Schutz seiner Bürger zu schaffen. Diese Vorschrift berechtige/ermächtige den Staat jedoch nicht zu Handlungen, durch die andere Konventionsartikel verletzt würden. Darüber hinaus wäre es möglich gewesen, ihn zum Zeitpunkt seiner Verurteilung in der Sicherungsverwahrung unterzubringen, aber das erkennende Gericht habe sich dagegen entschieden. b) Die Regierung
71 Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers mit Artikel 7 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen sei. Sie betonte, dass die Sicherungsverwahrung nach innerstaatlichem Recht keine „Strafe“ sei. Diese Auffassung sei in dem in Rede stehenden Verfahren vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden.
72 Die Regierung brachte weiter vor, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zumindest unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht als Strafe im Sinne der Konvention einzustufen sei. Zur Stützung ihrer Auffassung nahm sie allgemein auf ihre Stellungnahme in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) Bezug. Dem Beschwerdeführer seien über viele Jahre Therapieangebote unterbreitet worden, und eine Therapie sei nur deshalb nicht durchgeführt worden, weil er dies energisch abgelehnt habe. Erst vor kurzem habe er eingewilligt, an einem sozialen Trainingskurs in der Justizvollzugsanstalt teilzunehmen.
73 Jedenfalls könne die nach § 66b Abs. 3 StGB angeordnete und somit rechtmäßige Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht als „schwerere" Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 EMRK eingestuft werden. Die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers sei nicht nach seiner Verurteilung erstmalig nachträglich angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei lediglich von einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung von unbestimmter Dauer – seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB – in eine andere freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung von unbestimmter Dauer, die Sicherungsverwahrung, überwiesen worden. Man gehe nicht mehr davon aus, dass bei ihm eine seine Schuldfähigkeit mindernde oder ausschließende psychische Störung vorliege, halte ihn aber immer noch für gefährlich für die Allgemeinheit. Daher sei es angebracht, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären und ihn stattdessen in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. Beide Maßnahmen dienten dazu, die Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern zu schützen.
74 Die Regierung betonte in diesem Zusammenhang, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus bis zu ihrer Erledigung im Jahr 2007 rechtmäßig gewesen sei. Die Tatsache, dass das Landgericht im Jahr 2007 festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und sexuellem Sadismus leide, aber zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beim ihm kein Zustand der verminderten Schuldfähigkeit vorgelegen habe, ändere an dieser Schlussfolgerung nichts. Da das erkennende Gericht der Auffassung gewesen sei, dass das mit einer Maßregel der Besserung und Sicherung verfolgte Ziel durch die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus besser erreicht werden könne als durch seine Sicherungsverwahrung, sei es nach § 72 Abs. 1 StGB (siehe Rdnr. 44) rechtmäßig gewesen, lediglich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.
75 Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers könne daher nicht als zusätzliche Freiheitsentziehung eingestuft werden, sondern nur als Vollstreckung einer durch das erkennende Landgericht Frankfurt am Main im Jahr 1987 angeordneten Freiheitsentziehung in einer anderen Einrichtung. Die Tatsache, dass ein neues Urteil erforderlich sei, um die Sicherungsverwahrung im Falle einer Erfüllung der engen Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 StGB, der vom Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eingeführt worden sei, nachträglich anzuordnen, ändere an dieser Schlussfolgerung nichts. Dem Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Verurteilung bewusst gewesen, dass er bis zu einer wesentlichen Minderung seiner Gefährlichkeit untergebracht werden würde. Ohne die Gesetzesänderung im Jahr 2004, mit dem § 67d Abs. 6 und § 66b Abs. 3 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden seien, wäre der Beschwerdeführer weiter in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden, solange er für die Allgemeinheit gefährlich sei, auch wenn er nicht mehr an einer seine Schuldfähigkeit mindernden oder ausschließenden psychischen Störung gelitten hätte. Die Regierung räumte jedoch ein, dass eine Mehrheit der deutschen Gerichte vor der Gesetzesänderung die Entlassung des Beschwerdeführers angeordnet hätte, wenn bewiesen gewesen wäre, dass bei ihm kein Zustand der verminderten Schuldfähigkeit mehr vorliege.
76 Die Regierung betonte weiter, dass das Landgericht Marburg zeitgleich mit der Erledigung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus seine vorläufige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich für eine kurze Zeit in Freiheit befunden habe, nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main diese Unterbringungsanordnung aufgehoben habe, ändere nichts an der Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer lediglich aus dem Vollzug einer Maßregel der Besserung und Sicherung von unbestimmter Dauer in den Vollzug einer anderen solchen Maßregel von unbestimmter Dauer verlegt worden sei.
77 Schließlich brachte die Regierung vor, dass sie ihre sich aus Artikel 3 der Konvention ergebenden positiven Verpflichtungen, potenzielle Opfer vor weiteren gewalttätigen Sexualstraftaten zu schützen, wie sie der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte sehr wahrscheinlich begehen werde, verletzt hätte, wenn die Entlassung des Beschwerdeführers angeordnet worden wäre. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze
78 Der Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 7 der Konvention festgelegten einschlägigen Grundsätze hin, die im Zusammenhang mit einer früheren Individualbeschwerde zur Sicherungsverwahrung in Deutschland in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) wie folgt zusammengefasst wurden: „119. Mit „Gesetz“/„Recht“ (law) wird in Artikel 7 genau auf den Begriff Bezug genommen, auf den in der Konvention auch sonst Bezug genommen wird, wenn dieser Ausdruck verwendet wird, ein Begriff, der qualitative Anforderungen impliziert, einschließlich Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit (siehe Cantoni ./. Frankreich, 15. November 1996, Rdnr. 29, Reports 1996-V; Coëme u.a. ./. Belgien, Nrn. 32492/96, 32547/96, 32548/96, 33209/96 und 33210/96, Rdnr. 145, ECHR 2000-VII; und Achour, a.a.O., Rdnr. 42). Diese qualitativen Anforderungen müssen sowohl in Bezug auf die Definition einer Straftat als auch die Strafe, mit der diese bedroht ist, erfüllt sein (siehe Achour, a.a.O., Rdnr. 41, und Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 140). ... 120. Der Begriff der „Strafe“ in Artikel 7 ist in seiner Reichweite autonom. Um den durch Artikel 7 gewährleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem Gerichtshof freistehen, nicht nur den äußeren Anschein zu betrachten und seine eigene Würdigung der Frage vorzunehmen, ob eine bestimmte Maßnahme im Wesentlichen eine „Strafe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt (siehe Welch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 27, Serie A Band 307-A; Jamil ./. Frankreich, 8. Juni 1995, Rdnr. 30, Serie A Band 317-B; und Uttley, a. a. O.). Aus dem Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass der Ausgangspunkt für die Prüfung, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine Strafe handelt, die Frage ist, ob sie im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Straftat“ verhängt wird. Weitere erhebliche Faktoren sind die Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der Maßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Maßnahme (siehe Welch, a. a. O., Rdnr. 28; Jamil, a. a. O., Rdnr. 31; Adamson ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42293/98, 26. Januar 1999; Van der Velden ./. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 29514/05, EGMR 2006-XV; und Kafkaris, a. a. O., Rdnr. 142). Die Schwere der Maßnahme an sich ist jedoch nicht entscheidend, denn beispielsweise können viele Maßnahmen präventiver Art, die keine Strafen darstellen, erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 32; vgl. auch Van der Velden, a.a.O.). 121. Sowohl die Kommission als auch der Gerichtshof unterscheiden in ihrer Rechtsprechung zwischen einer Maßnahme, die im Wesentlichen eine „Strafe“ darstellt, und einer Maßnahme, die die „Vollstreckung“ bzw. den „Vollzug“ der „Strafe“ betrifft. Betreffen folglich die Art und der Zweck einer Maßnahme einen Straferlass oder eine Änderung der Regelung für die vorzeitige Haftentlassung, so ist dies nicht Bestandteil der „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 (siehe u.a. Hogben ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 11653/85, Entscheidung der Kommission vom 3. März 1986, DR 46, S. 231; Grava ./. Italien, Nr. 43522/98, Rdnr. 51, 10. Juli 2003; und Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 142). In der Praxis ist diese Unterscheidung jedoch nicht immer eindeutig (siehe Kafkaris, a.a.O., und Monne ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 39420/06, 1. April 2008).“ b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache
79 Bei der Entscheidung darüber, ob die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers das Verbot der rückwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 verletzt hat, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die vorliegende Rechtssache nur die ursprüngliche Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers betrifft, die am 9. April 2008 durch das Landgericht Frankfurt am Main erfolgte und am 5. August 2009 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde. Weder die vorangegangene Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus (siehe Rdnrn. 10 und 14-15), noch die spätere Überprüfung der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung (siehe Rdnrn. 32-38) sind daher Gegenstand der dem Gerichtshof vorliegenden Individualbeschwerde. Folglich berühren die Feststellungen des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache nicht die Frage, ob die aktuelle Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers, die derzeit von den innerstaatlichen Gerichten überprüft wird, mit der Konvention in Einklang steht.
80 Der Gerichtshof wird zunächst prüfen, ob die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 als „Strafe" einzustufen ist. Dies wird von der Regierung sowohl allgemein als auch unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache bestritten.
81 Der Gerichtshof kann seinerseits nur auf seine Schlussfolgerungen in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 124-133) Bezug nehmen. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch ist die Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Tatsache, dass sie von den Strafgerichten im Anschluss an – oder unter Verweis auf – eine Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet wird und eine Freiheitsentziehung von unbestimmter Dauer nach sich zieht, als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Konvention einzustufen. Der Gerichtshof sieht keinen Grund, in der vorliegenden Rechtssache von dieser Feststellung abzuweichen.
82 Insbesondere ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass sich die Bedingungen der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt S. unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache wesentlich von der Situation unterschieden, in der sich der Beschwerdeführer in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) befand, dessen Sicherungsverwahrung darüber hinaus in derselben Justizvollzugsanstalt vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer war in der Justizvollzugsanstalt S. in einem gesonderten Gebäude für Sicherungsverwahrte untergebracht. Die geringfügigen Änderungen der Vollzugsgestaltung im Vergleich zu Strafgefangenen (siehe Rdnrn. 30-31) können nach Ansicht des Gerichtshofs nicht darüber hinwegtäuschen, dass es keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem Vollzug der Freiheitsstrafe und dem Vollzug der gegen den Beschwerdeführer verhängten Sicherungsverwahrung gibt. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Leiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011. In diesem Urteil befand auch das Bundesverfassungsgericht, dass die in Rede stehenden Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden, nicht gerecht würden (siehe Rdnr. 53).
83 Was darüber hinaus das Vorbringen der Regierung betrifft, die bestehenden Therapieangebote (siehe Rdnrn. 30-31), die der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen habe, hätten die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers von einer Strafe unterschieden, nimmt der Gerichtshof erneut auf seine Feststellungen in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 128-129) Bezug. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer ein höheres Maß an Betreuung, einschließlich einer individuell zugeschnittenen und intensiven Therapie, angeboten wurde, als es bei Sicherungsverwahrten zu dieser Zeit allgemein üblich war. Dieses Angebot war auch vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Unterscheidung der Maßnahme vom normalen Strafvollzug für unzureichend erachtet worden (siehe Rdnr. 55).
84 Der Gerichtshof muss dann feststellen, ob dem Beschwerdeführer durch die Anordnung und den Vollzug seiner nachträglichen Sicherungsverwahrung eine „schwerere“ als die zur Tatzeit angedrohte Strafe auferlegt wurde. Der Gerichtshof merkt an, dass es in den Jahren 1985 und 1986, als der Beschwerdeführer seine Straftaten beging, nicht möglich war, den Beschwerdeführer, nachdem seine Verurteilung durch das erkennende Gericht – das seine Sicherungsverwahrung jedenfalls nicht angeordnet hatte – rechtskräftig geworden war, durch nachträgliche Anordnung in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. § 66b Abs. 3 StGB, auf dem die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers beruhte, war erst im Juli 2004, etwa 18 Jahre nach den Straftaten des Beschwerdeführers, in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wurde daher rückwirkend angeordnet.
85 Der Gerichtshof muss sich als nächstes mit dem Vorbringen der Regierung befassen, dem Beschwerdeführer sei keine „schwerere“ Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 auferlegt worden, weil er im Wesentlichen nur von einer Maßregel der Besserung und Sicherung von unbestimmter Dauer, der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in eine andere derartige Maßregel, die Sicherungsverwahrung, überwiesen worden sei. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass das erkennende Landgericht Frankfurt am Main es in seinem rechtskräftigen Urteil aus dem Jahr 1987 jedoch ausdrücklich ablehnte, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers (nach § 66 Abs. 1 StGB) zusätzlich zu seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen (siehe Rdnr. 9). Somit kann nicht gesagt werden, dass dieses Urteil die spätere Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung abgedeckt hat.
86 Darüber hinaus durfte eine Person nach der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Strafvollstreckungsgerichte vor der Gesetzesänderung im Jahr 2004 nicht länger nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden und musste entlassen werden, wenn bei ihr kein die Schuldfähigkeit ausschließender oder vermindernder Zustand mehr vorlag, unabhängig davon, ob man sie immer noch als für die Allgemeinheit gefährlich ansah (siehe Rdnrn. 25 und 45-46). Daher war es zur maßgeblichen Zeit nicht möglich, den Beschwerdeführer, gegen den nur ein Beschluss nach § 63 StGB ergangen war, aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einer Justizvollzugsanstalt zu überweisen. Folglich stellte die nachträglich gegen den Beschwerdeführer angeordnete Sicherungsverwahrung eine neue, zusätzliche und somit schwerere Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 dar als die zur Tatzeit angedrohte Strafe, weil man ihn sonst aus dem psychiatrischen Krankenhaus entlassen und seine Unterbringung für erledigt erklärt hätte.
87 Aus denselben Gründen können die Anordnung und Vollstreckung der nachträglichen Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht – im Gegensatz zu einer neuen, zusätzlichen Strafe – als Maßregel eingestuft werden, die nur den Vollzug seiner ursprünglichen Strafe (Freiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) betrifft (zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs siehe Rdnr. 78).
88 Schließlich muss sich der Gerichtshof mit dem Vorbringen der Regierung befassen, dass die sich aus Artikel 3 der Konvention ergebenden positiven Verpflichtungen, potenzielle Opfer vor weiteren gewalttätigen Sexualstraftaten, wie sie der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich begehen würde, zu schützen, missachtet worden wären, wenn man die die Entlassung des Beschwerdeführers angeordnet hätte. Der Gerichtshof räumt ein, dass die Regierung somit in der Absicht handelte, die Allgemeinheit vor einer möglicherweise durch den Beschwerdeführer verursachten körperlichen und seelischen Schädigung, die einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung gleichkäme, zu schützen. Dennoch kommt der Gerichtshof nicht umhin, erneut darauf hinzuweisen, dass die Konvention staatliche Behörden daher weder verpflichtet noch ermächtigt, Einzelpersonen vor Straftaten einer Person durch Maßnahmen zu schützen, die deren Recht aus Artikel 7 Abs. 1, nicht mit einer schwereren als der zur Tatzeit anwendbaren Strafe belegt zu werden, verletzen. Von dieser Bestimmung darf nicht einmal im Fall eines öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht, abgewichen werden (Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Konvention) (siehe u. a. Jendrowiak ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnr. 48, 14. April 2011; und O. H. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 107).
89 Folglich ist Artikel 7 Abs.1 der Konvention verletzt worden. II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
90 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden
91 Der Beschwerdeführer forderte 50.000 Euro (fünfzigtausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden. Er brachte vor, dass die in Rede stehende Konventionsverletzung mit der vergleichbar sei, die der Gerichtshof in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) festgestellt habe, und dass daher in Bezug auf den immateriellen Schaden derselbe Betrag zugebilligt werden solle.
92 Die Regierung hielt die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den immateriellen Schaden für überhöht. Sie betonte, dass der Beschwerdeführer in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) mehr als acht Jahre konventionswidrig in der Sicherungsverwahrung untergebracht gewesen sei. Dagegen sei der Beschwerdeführer in dem vorliegenden Fall erst ab 24. Juli 2007 nachträglich in der Sicherungsverwahrung untergebracht gewesen.
93 Der Gerichtshof berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Verfahren seit dem 24. Juli 2007 mit Ausnahme des Zeitraums vom 8. bis 22. Januar 2008, in dem er sich in Freiheit befand, zumindest bis zum endgültigen Abschluss des späteren Verfahrens zur Überprüfung seiner Sicherungsverwahrung (siehe Rdnrn. 32-33) unter Verletzung von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention die Freiheit entzogen war. Dadurch muss ihm Leid und Frustration entstanden sein. Im Hinblick auf die besonderen Umstände der Rechtssache, die sich von anderen die Sicherungsverwahrung betreffenden Fällen unterscheidet, setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer in Bezug auf den immateriellen Schaden 7.000 Euro zu, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern. B. Kosten und Auslagen
94 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer, dem in dem Verfahren vor dem Gerichtshof Prozesskostenhilfe gewährt wurde, keine Kosten und Auslagen in Bezug auf die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten oder dem Gerichtshof geltend gemacht hat. Daher spricht der Gerichtshof unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu. C. Verzugszinsen
95 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 7 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 7.000 EUR (siebentausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 7. Juni 2012 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Stephen Phillips Dean Spielmann Stellvertretender Kanzler Präsident