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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 07.06.2012 – 65210/09

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2012:0607JUD006521009

Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE G. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 65210/09) URTEIL STRASSBURG 7. Juni 2012 Dieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache G. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Dean Spielmann, Präsident, Karel Jungwiert, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Ann Power-Forde, Angelika Nußberger und André Potocki, sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 10. Mai 2012 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN

1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 65210/09) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr G. („der Beschwerdeführer“), am 9. Dezember 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte. Am 5. Januar 2011 gab der Kammerpräsident dem Antrag des Beschwerdeführers, seine Identität nicht offen zu legen, statt (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Darüber hinaus entschied er, dass die bei der Kanzlei eingereichten Unterlagen, in denen der Name des Beschwerdeführers angegeben wurde oder die seine Identifizierung anderweitig leicht ermöglichen würden, der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden sollten (Artikel 33 Abs. 1).

2 Der Beschwerdeführer wurde von Herrn K., Rechtsanwalt in K., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel und Herrn Ministerialrat H. J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

3 Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass die nachträgliche Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und deren Vollstreckung Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt hätten.

4 Am 23. August 2010 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DES FALLS

5 Der Beschwerdeführer wurde 19... geboren. Im Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt untergebracht. Seit Februar 2010 ist er in der Justizvollzugsanstalt S. untergebracht. A. Die Verurteilung des Beschwerdeführers und die Vollstreckung seines Urteils

6 Am 6. Februar 1992 verurteilte das Landgericht Frankfurt den Beschwerdeführer, einen Ersttäter, wegen Mordes in drei Fällen und wegen versuchten Mordes in einem weiteren Fall zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Taten waren zwischen Oktober 1988 und März 1990 begangen worden. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vier junge Frauen, die er zuvor nicht gekannt hatte, heimtückisch und zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs in seinem Auto getötet bzw. zu töten versucht hatte. Er hatte in seiner Mittagspause eine siebzehn Jahre alte Anhalterin erwürgt, zwei Prostituierte während des mit ihnen ausgeübten Geschlechtsverkehrs bzw. danach erwürgt und eine dritte Prostituierte auf dieselbe Weise zu erwürgen versucht. Das Landgericht Frankfurt verurteilte den Beschwerdeführer zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an (§ 63 StGB, siehe Rdnr. 44). Das Gericht, das einen psychiatrischen und einen psychologischen Sachverständigen hinzugezogen hatte, die bei dem Beschwerdeführer eine sadistische sexuelle Devianz, einen Mangel an Empathie und eine Hirnschädigung diagnostiziert hatten, stellte fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren seelischen Abartigkeit leide und mit verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe. Wegen dieses Zustands neige der Beschwerdeführer zur Begehung weiterer Taten und sei daher für die Allgemeinheit gefährlich.

7 Das Landgericht hielt nach § 66 Abs. 1 StGB (siehe Rdnr. 35) auch die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers für gegeben. Obwohl es nicht sehr wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer therapiert werden könne, könne nicht ganz ausgeschlossen werden, dass sich eine Therapie als erfolgreich erweisen könnte. Daher ordnete das Gericht unter Bezugnahme auf § 72 Abs. 1 StGB (siehe Rdnr. 37) an, den Beschwerdeführer in einem psychiatrischen Krankenhaus und nicht in der Sicherungsverwahrung unterzubringen, da die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter diesen Umständen die geeignetere Maßregel der Besserung und Sicherung sei.

8 Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer am 11. März 1992 in das psychiatrische Krankenhaus Heina verlegt.

9 Am 14. März 1994 ordnete das Landgericht Marburg an, dass die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers vor seiner weiteren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollstrecken sei, da eine Therapie des Beschwerdeführers sich nicht als erfolgreich erwiesen habe. Daraufhin verbüßte der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Kassel vollständig. Am 13. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer seine Freilassung, da er seine Freiheitsstrafe bereits am 20. März 2005 vollständig verbüßt hatte. Daraufhin wurde er auf der Grundlage seiner Verurteilung im Jahr 1992 im April 2006 wieder im psychiatrischen Krankenhaus Heina untergebracht.

10 Am 5. April 2007 erklärte das Landgericht Kassel die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 StGB für erledigt (siehe Rdnr. 41). Dieser Beschluss wurde am 25. April 2007 rechtskräftig. Unter Berücksichtigung der Feststellungen eines von ihm hinzugezogenen Sachverständigen stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer doch nicht an einer Störung gelitten habe, aufgrund derer er zum Zeitpunkt der Begehung seiner Straftaten mit verminderter Schuldfähigkeit gehandelt und die seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gerechtfertigt habe. Am selben Tag erließ das Landgericht Kassel im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung des zuständigen Gerichts über die nachträgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung einen vorläufigen Unterbringungsbefehl. Dieser wurde am 17. Juli 2007 rechtskräftig. Seit August 2007 war der Beschwerdeführer dann in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt untergebracht. B. Das in Rede stehende Verfahren 1. Das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main

11 Am 13. März 2008 ordnete das Landgericht Frankfurt am Main unter Berufung auf § 66b Abs. 3 StGB (siehe Rdnrn. 38 und 40) die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an.

12 Das Landgericht Frankfurt am Main stellte fest, dass der Beschwerdeführer entsprechend den Anforderungen aus § 66b Abs. 3 Nr. 1 StGB nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war, nachdem er mehrere der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten, nämlich mehrere Morde, begangen hatte. Am 5. April 2007 hatte das Landgericht Kassel die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt, da der Zustand verminderter Schuldfähigkeit, auf den sich die Unterbringungsanordnung gestützt habe, nie vorgelegen und daher auch im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht weiter bestanden habe. Es komme nicht darauf an, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von vornherein auf einer falschen Diagnose beruht habe.

13 Das Landgericht Frankfurt am Main war darüber hinaus der Auffassung, dass die Gesamtwürdigung des Beschwerdeführers, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergebe, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt würden (§ 66b Abs. 3 Nr. 2). Im Hinblick auf die überzeugenden Feststellungen zweier hinzugezogener psychiatrischer Sachverständiger und die Aussagen der Ärzte, die versucht hatten, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, sich im Gefängnis und im psychiatrischen Krankenhaus einer Therapie zu unterziehen, stellte das Gericht fest, es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, wenn er entlassen würde, ähnliche Straftaten begehen würde wie die, für die er 1992 verurteilt worden sei. Weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere die Führungsaufsicht, reichten nicht aus, um die Öffentlichkeit vor ihm zu schützen.

14 Die psychiatrischen Sachverständigen L. und H., die ihre Gutachten nach Aktenlage hätten erstellen müssen, da der Beschwerdeführer sich geweigert habe, sich von ihnen begutachten zu lassen, seien zu der Auffassung gelangt, es bestehe ein großes Risiko, dass der Beschwerdeführer aus sexuellen Motiven oder zur Verdeckung vorhergehender gewalttätiger Sexualdelikte weitere Morde begehen werde. Er habe ohne nachvollziehbare, aus seiner persönlichen Situation ableitbare Gründe eine Reihe von Morden begangen. Obwohl bei ihm keine echte sadistische Deviation vorliege, ließen seine Handlungen eine Kombination von aggressiven und sexuell sadistischen Elementen erkennen. Besonders gefährlich sei er wegen seiner mangelnden Empathie für die Opfer und seiner Weigerung, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen und einer Therapie zu unterziehen. 2. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

15 Am 14. März 2008 legte der Beschwerdeführer Revision ein. Er vertrat die Ansicht, dass § 66b Abs. 3 StGB nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

16 Am 10. September 2008 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet. Am 18. September 2008 wurde der Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt verlegt. 3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

17 Am 13. Oktober 2008 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er brachte vor, dass § 66b Abs. 3 StGB sowie die auf dieser Bestimmung beruhenden Entscheidungen der vorinstanzlichen Gerichte, mit denen seine Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet worden sei, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Er betonte, dass das erkennende Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Jahr 1992, mit rechtskräftigem Urteil, bewusst abgelehnt habe. Die genannte Bestimmung und die entsprechenden Entscheidungen verstießen daher gegen das Verbot der rückwirkenden Strafschärfung (Artikel 103 Abs. 2 GG), gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot sowie gegen das Verbot, für dieselbe Straftat zweimal bestraft zu werden. Sein nach dem Grundgesetz (Artikel 2 Abs. 2) garantiertes Recht auf Freiheit sei weiterhin dadurch verletzt worden, dass er nach Erledigung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht entlassen worden sei.

18 Am 5. August 2009 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers – sowie die eines anderen Beschwerdeführers, der vor dem Gerichtshof die Individualbeschwerde Nr. 61827/09 erhoben hat - zur Entscheidung anzunehmen, da sie unbegründet sei (2 BvR 2098/08).

19 Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass § 67d Abs. 6 und § 66b Abs. 3 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden seien, weil eine Person nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht länger nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden dürfe und entlassen werden müsse, wenn bei ihr kein die Schuldfähigkeit ausschließender oder vermindernder Zustand mehr vorliege. Dies sei in den Fällen problematisch, in denen die betroffene Person, ohne dass dieser Zustand bei ihr vorliege oder je vorgelegen habe, für die Allgemeinheit immer noch gefährlich sei.

20 Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass § 66b Abs. 3 StGB und die Entscheidung der vorinstanzlichen Gerichte, die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen, mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Das Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen aus Artikel 103 Abs. 2 GG werde durch § 66b Abs. 3 StGB nicht verletzt. Dieser Artikel erstrecke sich nur auf staatliche Maßnahmen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten darstellten und mit der Verhängung einer Sanktion zum Schuldausgleich einhergingen. Im Gegensatz zu einer solchen Strafe diene die Sicherungsverwahrung nicht dem Zweck, strafrechtliche Schuld zu sühnen, sondern sei eine reine Präventionsmaßnahme, die die Allgemeinheit vor einem gefährlichen Täter schütze. Aus demselben Grund verletze § 66b Abs. 3 StGB nicht das grundgesetzlich garantierte Recht, nicht wegen derselben Straftat zweimal bestraft zu werden.

21 Des Weiteren war das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass § 66b Abs. 3 StGB mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot selbst dann im Einklang stehe, wenn diese Bestimmung in einem Fall wie dem des Beschwerdeführers angewandt werde, der vor ihrem Inkrafttreten seine Straftaten begangen habe und verurteilt worden sei. Es hielt die Entscheidung des Gesetzgebers, nach der der effektive Schutz der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Straftätern, von denen weitere erhebliche Straftaten zu erwarten seien, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden – der ein überragendes Gemeinwohlinteresse darstelle – die Vertrauensschutzbelange des Straftäters überwiege, für grundgesetzkonform.

22 Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die angefochtenen Bestimmungen den Gerichten in Fällen wie dem des Beschwerdeführers die Möglichkeit gäben, Sanktionen, die in einem vorangegangenen rechtskräftigen Urteil festgelegt worden seien, im Lichte neuer Erkenntnisse (insbesondere neuer Sachverständigengutachten) rückwirkend abzuändern, auch wenn keine neue Tatsachen bekannt geworden seien. Es betonte, dass die Entscheidung des erkennenden Strafgerichts, keine Sicherungsverwahrung anzuordnen, auch dann Rechtskraft erlange, wenn sich später herausstelle, dass sich das Gericht hinsichtlich seiner Einschätzung, der Straftäter sei nicht gefährlich, geirrt habe. Dennoch sei die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB i. V. m. § 67d Abs. 6 StGB nur mit sehr geringen verfassungsrechtlich relevanten Nachteilen verbunden. Im Kern werde die Anordnung einer Maßregel von unbestimmter Dauer, durch welche der betroffenen Person die Freiheit entzogen werde – die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – lediglich unter bestimmten qualifizierten Bedingungen durch die Anordnung einer anderen derartigen Maßregel von unbestimmter Dauer – die Sicherungsverwahrung – ersetzt. Dennoch verbleibende Nachteile für den Täter hinsichtlich seiner Vertrauensschutzbelange würden von den überragenden Interessen des Gemeinwohls überwogen, die mit den in Rede stehenden Bestimmungen verfolgt würden.

23 Das Bundesverfassungsgericht stellte weiterhin fest, dass § 66b Abs. 3 StGB mit dem im Grundgesetz (Artikel 2 Abs. 2) garantierten Freiheitsrecht des Beschwerdeführers vereinbar sei. Um das Recht der Bürger auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit zu schützen, sei es dem Gesetzgeber unter Beachtung der Grenzen, die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgegeben seien, gestattet, einer Person die Freiheit zu entziehen, von der zu erwarten sei, dass sie die genannten Rechte der Bürger verletzen werde. C. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Praxis

24 In der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt sind Sicherungsverwahrte in einem von den Strafgefangenen getrennten Gebäude untergebracht. Im Vergleich zu Strafgefangenen genießen sie gewisse Privilegien (siehe beispielsweise M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnr. 41, ECHR 2009). Was therapeutische Maßnahmen anbelangt, können Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt an einer wöchentlichen Gesprächsgruppe teilnehmen, in der sie Anregungen für ihre Freizeitgestaltung und die Strukturierung ihres täglichen Lebens erhalten. Weiterhin wird ihnen angeboten, einmal pro Monat mit einem externen Psychiater zu sprechen und an psychologischen oder psychotherapeutischen Maßnahmen sowie einem Sozialtraining teilzunehmen, soweit diese Maßnahmen für sie als geeignet erachtet werden. Darüber hinaus stehen den Untergebrachten ein Psychologe und ein Sozialarbeiter jederzeit für Gespräche zur Verfügung.

25 Als er am 18. September 2008 in die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt verlegt wurde, weigerte sich der Beschwerdeführer, die Planung des Vollzugs der angeordneten Sicherungsverwahrung mit dem Personal der Justizvollzugsanstalt zu erörtern, das daher der Auffassung war, dass seine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt nicht erfolgversprechend sei. Vom 1. November 2008 bis zum 28. Februar 2009 arbeitete er in der Justizvollzugsanstalt. Seither ist er ohne Arbeit. Im Oktober 2010 nahm der Beschwerdeführer an einem dreitägigen sozialen Trainingskurs teil. D. Weitere Entwicklungen 1. Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers a) Erster Verfahrenskomplex

26 Am 10. März 2009 lehnte das Landgericht Marburg es ab, die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Es befand, dass nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung keine weiteren Straftaten mehr begehen werde (§ 67d Abs. 2 StGB, siehe Rdnr. 43). Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer es immer noch nicht für notwendig erachte, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen oder einer Therapie zu unterziehen. Dieser Beschluss wurde am 1. April 2009 rechtskräftig. b) Zweiter Verfahrenskomplex

27 Am 15. Juli 2011 lehnte das Landgericht Marburg es ab, die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären. Es befand erneut, dass nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung keine weiteren Straftaten mehr begehen werde (§ 67d Abs. 2 StGB). Vielmehr bestehe aufgrund konkreter Umstände in der Person des Beschwerdeführers und seines Verhaltens im Vollzug die Gefahr, dass der Beschwerdeführer, falls er entlassen würde, schwere Gewaltstraftaten begehen werde, wie sie im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 definiert seien (siehe Rdnr. 47), nämlich heimtückische Morde zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs.

28 Das Landgericht war insbesondere der Auffassung, dass eine nach Beendigung der Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnete nachträgliche Sicherungsverwahrung nach den einschlägigen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in dem genannten Urteil das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot oder das Verbot rückwirkender Bestrafung nicht verletze. Da die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Deutschland nur den Rang eines Bundesgesetzes hätten, ändere die Tatsache, dass dieser Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 (M. ./. Deutschland, a.a.O.) befunden habe, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung die Menschenrechte verletze, an dieser Schlussfolgerung nichts.

29 Am 22. August 2011 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter Bestätigung der vom Landgericht dargelegten Gründe die Beschwerde des Beschwerdeführers. Es stimmte mit dem Landgericht darin überein, dass die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2001 festgelegten strengeren Maßstäbe für die Fortdauer der nach § 66b Abs. 2 StGB nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung (siehe Rdnr. 47) nicht auf die nach Abs. 3 dieser Bestimmung angeordnete Sicherungsverwahrung anwendbar seien.

30 Gegen diese Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Dieses Verfahren ist anscheinend noch nicht abgeschlossen. 2. Wiederaufnahme des Verfahrens

31 Am 13. September 2010 wies das Landgericht Darmstadt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Jahr 2008 nachträglich angeordnet worden war, zurück. Es befand insbesondere, dass eine Wiederaufnahme mit der Begründung, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe festgestellt, dass ein innerstaatliches Urteil konventionswidrig sei, nur bei den Beschwerdeführern in Betracht komme, die selbst ein Urteil des Gerichtshofs zu ihren Gunsten erwirkt hätten. Darüber hinaus sei der in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) in Rede stehende Sachverhalt mit dem in der vorliegenden Rechtssache nicht hinreichend vergleichbar.

32 Am 11. November 2010 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter Bestätigung der vom Landgericht dargelegten Gründe die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS

33 Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, ECHR 2009) enthält eine umfassende Zusammenfassung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere die Sicherungsverwahrung, sowie auf den Erlass, die Überprüfung und den Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen. Eine Zusammenfassung der Bestimmungen des Grundgesetzes zum Recht auf Freiheit (Artikel 2 Abs. 2) und zum Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen (Artikel 103 Abs. 2) ist ebenfalls in diesem Urteil zu finden (a.a.O., Rdnrn. 57 und 61). Die im vorliegenden Fall in Bezug genommen Bestimmungen lauten wie folgt: A. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung 1. Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht

34 Maßregeln der Besserung und Sicherung (siehe §§ 61 ff StGB) umfassen insbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).

35 § 66 StGB regelt die zum Zeitpunkt der Verurteilung einer Person durch das erkennende Gericht angeordnete Unterbringung dieser Person in der Sicherungsverwahrung. Dieses Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter bestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe) die Sicherungsverwahrung (eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung) anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.

36 Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB in der zum Zeitpunkt der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers geltenden Fassung kann neben einer Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn der Täter wegen bestimmter schwerer Straftaten, einschließlich Mordes, Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und er wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten bereits (nur) einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in § 66 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

37 § 72 StGB regelt die Verbindung verschiedener Maßregeln der Besserung und Sicherung. Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet (§ 72 Abs. 1). Im Übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 72 Abs. 2). 2. Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

38 Mit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004, das am 29. Juli 2004 in Kraft trat, wurden § 66b und § 66d Abs. 6 in das Strafgesetzbuch eingefügt; die letztgenannte Vorschrift wurde durch ein Gesetz vom 13. April 2007 geändert. Mit den in Rede stehenden Bestimmungen sollte die Freilassung von Personen verhindert werden, deren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht länger möglich war, weil die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht mehr erfüllt waren (Fälle, in denen sie von Beginn an nicht erfüllt waren, eingeschlossen), die aber für die Allgemeinheit immer noch gefährlich waren (BT- Drucksache Nr. 15/2887, S. 10, 13/14).

39 Tatsächlich musste die Unterbringung einer Person in einer psychiatrischen Klinik nach der früheren Rechtsprechung der Strafvollstreckungsgerichte für erledigt erklärt werden und die betreffende Person musste entlassen werden, wenn ein die Schuldfähigkeit ausschließender oder vermindernder Zustand bei ihr nicht mehr vorlag oder nie vorgelegen hatte, auch wenn diese Person für die Öffentlichkeit immer noch gefährlich war (siehe Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 389/81, Entscheidung vom 22. Januar 1982, Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 1982, S. 300; Oberlandesgericht Karlsruhe, 1 Ws 143/82, Entscheidung vom 30. Juni 1982, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1983, S. 151; Bundesgerichtshof, 3 StR 317/96, Urteil vom 27. November 1996, BGHSt Nr. 42, S. 310; siehe auch Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1914/92 und 2105/93, Entscheidung vom 28. Dezember 1994, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, S. 2406; und Bundesgerichtshof, 4 StR 577/09, Entscheidung vom 12. Mai 2010, Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen).

40 § 66b Abs. 3 StGB, in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung, lautete wie folgt: § 66b Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung „(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn 1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und 2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.“

41 § 66d Abs. 6 StGB, in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung, lautete wie folgt: § 67d Dauer der Unterbringung „(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. ...”

42 Auch nach dem Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010, das am 1. Januar 2011 in Kraft trat, blieben die beiden aufgeführten Bestimmungen auf nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Straftaten anwendbar. Aufgrund der Streichung der Absätze 1 und 2 von § 66b StGB durch das genannte Gesetz wurde der frühere Absatz 3, leicht abgeändert, zur einzigen Bestimmung dieses Paragraphen. B. Gerichtliche Prüfung der Sicherungsverwahrung

43 § 67d StGB regelt die Dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. In § 67d Abs. 2 Satz 1 ist festgelegt, dass das Gericht, wenn keine Höchstfrist vorgesehen oder die Frist noch nicht abgelaufen ist, die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aussetzt, sobald zu erwarten ist, dass der Untergebrachte nach seiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. C. Die Unterbringung psychisch Kranker

44 § 63 StGB regelt die Unterbringung psychisch kranker Personen als Maßregel der Besserung und Sicherung, wenn die Unterbringung im Zusammenhang mit einer von dem Betroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet wird. Für den Fall, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, sieht die Bestimmung vor, dass das Gericht – ohne eine Höchstdauer zu bestimmen – seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. D. Jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

45 Am 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus und auch zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10). In Abkehr von seiner früheren Position stellte es fest, dass alle Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten.

46 Das Bundesverfassungsgericht stellte überdies fest, dass alle in Rede stehenden Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen unvereinbar seien. Diese Bestimmungen würden dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht. Zu diesen Vorschriften gehörten insbesondere § 66 StGB in der seit 27. Dezember 2003 geltenden Fassung sowie § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 23. Juli 2004.

47 Das Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass sämtliche für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung und längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter anwendbar blieben. In Bezug auf die Untergebrachten, deren Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert oder nach § 66b Abs. 2 nachträglich angeordnet worden sei (nicht jedoch bei der nach § 66b Abs. 3 angeordneten Sicherungsverwahrung), hätten die Strafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem im Sinne von § 1 Abs. 1 des neu verabschiedeten Therapieunterbringungsgesetzes an einer psychischen Störung litten. Was den Begriff „psychische Störung” angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung durch den Gerichtshof Bezug (siehe Rdnrn. 138 und 143-156 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung seien während der Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden; in der Regel werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Entlassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.

48 In seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung von Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.; siehe Rdnr. 137 ff. des Urteils des Bundesverfassungsgerichts) vorgenommen hatte. Es unterstrich insbesondere, dass es aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), und aufgrund der in Artikel 7 der Konvention niedergelegten Grundsätze erforderlich sei, den Betroffenen eine individuell zugeschnittene und intensive Therapie und Betreuung anzubieten. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 129) sei ein hohes Maß an Betreuung durch ein multidisziplinäres Team erforderlich und dem Untergebrachten eine individuell zugeschnittene Therapie anzubieten, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden standardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 113 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER KONVENTION

49 Der Beschwerdeführer rügte, dass die nachträgliche Anordnung und die Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung gegen das Verbot der rückwirkenden Strafschärfung verstößen. Er berief sich auf Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt lautet: „1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“

50 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Zulässigkeit 1. Die Stellungnahmen der Parteien

51 In ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Juni 2011 wandte die Regierung zum ersten Mal ein, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht – wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich – erschöpft habe. Sie trug vor, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Leiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 45-48) einen neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf zur Überprüfung der fortdauernden Sicherungsverwahrung der von diesem Urteil betroffenen Personen eingeführt habe. Das Gericht habe für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung dieser Personen strengere Maßstäbe gesetzt. Der Beschwerdeführer hätte diesen neu geschaffenen Rechtsbehelf ausschöpfen müssen.

52 Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten könne, Opfer einer Verletzung seiner Konventionsrechte zu sein. In dem oben genannten Urteil habe das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen des Gerichtshofs in seinen Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung umgesetzt. Den festgestellten Konventionsverletzungen sei folglich zum Teil durch die Übergangsanordnung des Bundesverfassungsgerichts abgeholfen worden, zum Teil werde ihnen so bald wie möglich abgeholfen werden.

53 Der Beschwerdeführer lehnte diese Auffassung ab. Er brachte vor, er habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe, wie nach Artikel 35 der Konvention erforderlich, in Bezug auf die ursprüngliche Anordnung seiner nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am 13. März 2008, die hier in Rede stehe, vor der Einreichung seiner Individualbeschwerde beim Gerichtshof erschöpft. Darüber hinaus erfasse das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 nicht die Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB. In jedem Fall sei in dem nachfolgenden gesetzlichen Überprüfungsverfahren die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

54 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei immer noch Opfer einer konventionswidrigen unrechtmäßigen Freiheitsentziehung. Er betonte, dass seine Situation sich nicht geändert habe und er auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 noch in der Sicherungsverwahrung untergebracht sei. Das Bundesverfassungsgericht habe bestimmt, dass alle Bestimmungen, die es für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt habe, während einer Übergangsphase weiterhin anwendbar blieben, und die nachträgliche Sicherungsverwahrung unter bestimmten restriktiven Bedingungen für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Darüber hinaus sei das Urteil weder auf seine vergangene Sicherungsverwahrung noch auf die Frage der Entschädigung für immateriellen Schaden eingegangen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof

55 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache seine nachträgliche Sicherungsverwahrung rügte, die sich aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 13. März 2008 ergab, welches vom Bundesgerichtshof (am 10. September 2008) und vom Bundesverfassungsgericht (am 5. August 2009) bestätigt worden war. Alle später durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 eingeführten Rechtsbehelfe zur Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, ihm Abhilfe in Bezug auf den vorliegend in Rede stehenden früheren Zeitraum seiner Sicherungsverwahrung zu schaffen.

56 Der Gerichtshof hat die oben erwähnten Einwendungen der Regierung in ähnlichen Fällen geprüft und zurückgewiesen (siehe insbesondere O. H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 4646/08, Rdnrn. 62-69, 24. November 2011). Er sieht keinen Grund, in der vorliegenden Rechtssache zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Daher muss die Einwendung der Regierung, der Beschwerdeführer habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft und seinen Opferstatus verloren, zurückgewiesen werden.

57 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien a) Der Beschwerdeführer

58 Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass seine nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache M ./. Deutschland (a.a.O.) brachte er vor, seine Sicherungsverwahrung sei als Strafe im Sinne dieses Artikels einzustufen. Er betonte, dass es, als er zwischen 1988 und 1990 seine Taten begangen habe, nicht möglich gewesen sei, die Sicherungsverwahrung nachträglich, nachdem das Urteil des erkennenden Gerichts rechtskräftig geworden sei, anzuordnen. Die gesetzliche Grundlage seiner nachträglichen Sicherungsverwahrung, § 66b StGB, sei erst später, im Jahr 2004, erlassen worden.

59 Der Beschwerdeführer brachte vor, durch die nachträgliche Anordnung seiner Sicherungsverwahrung sei ihm eine „schwerere“ als die zur Zeit der Begehung der Straftaten angedrohte Strafe auferlegt worden. Er brachte vor, alleine die Tatsache, dass die Sicherungsverwahrung zur Zeit seiner Taten und Verurteilung nicht nachträglich habe angeordnet werden können, reiche für die Schlussfolgerung aus, dass ihm durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2008 rückwirkend eine „schwerere“ Strafe auferlegt worden sei.

60 Der Beschwerdeführer führte an, man könne nicht davon ausgehen, dass er einfach aus dem Vollzug einer Maßregel der Besserung und Sicherung von unbestimmter Dauer (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) in den Vollzug einer anderen solchen Maßregel von unbestimmter Dauer (Sicherungsverwahrung) verlegt worden sei. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei im Jahr 2007 beendet worden, da bei ihm nie ein Zustand vorgelegen habe, der seine Unterbringung in einem solchen Krankenhaus gerechtfertigt habe. Daher sei bereits seine Unterbringung in dieser Klinik unrechtmäßig gewesen. Eine einfache Überstellung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachter Personen in die Sicherungsverwahrung sei nach deutschem Recht zu keinem Zeitpunkt zulässig gewesen. Vielmehr sei es vor dem Inkrafttreten von § 66b Abs. 3 StGB ständige Rechtsprechung der deutschen Gerichte gewesen, dass eine Person aus einem psychiatrischen Krankenhaus entlassen werden müsse, wenn bei ihr ein die Schuldfähigkeit ausschließender oder vermindernder Zustand nicht mehr vorliege, auch wenn diese Person für die Allgemeinheit immer noch gefährlich sei (siehe Rdnr. 39). Wenn § 66b Abs. 3 StGB nicht in Kraft getreten wäre, wäre er am 20. März 2005 entlassen worden.

61 Darüber hinaus betonte der Beschwerdeführer, dass das erkennende Gericht es ausdrücklich abgelehnt habe, zum Zeitpunkt seiner Verurteilung im Jahr 1992 neben seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB anzuordnen, obwohl dies nach dem zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Recht erlaubt gewesen wäre (§ 72 Abs. 2 StGB, siehe Rdnr. 37). Er habe sich daher zu Recht darauf verlassen, dass er nicht in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden würde, denn seine Verurteilung, bei der keine Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, sei 1992 rechtskräftig geworden. Die nachträgliche Anordnung seiner Sicherungsverwahrung im Jahr 2008 komme daher der rückwirkenden Änderung der ihm auferlegten Strafe zu seinem Nachteil gleich, ohne dass nach seiner Verurteilung neue Tatsachen aufgetreten seien, und dies viele Jahre nach Rechtskraft seiner Verurteilung.

62 Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus vor, ihm seien keine individuell zugeschnittenen Therapieangebote unterbreitet worden. b) Die Regierung

63 Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers mit dem in Artikel 7 Abs. 1 der Konvention niedergelegten Grundsatz „nullum crimen, nulla poena sine lege“ vereinbar gewesen sei. Sie betonte, dass die Sicherungsverwahrung nach innerstaatlichem Recht keine „Strafe“ sei. Dies sei vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt worden.

64 Die Regierung brachte weiter vor, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zumindest unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht als Strafe im Sinne der Konvention einzustufen sei. Zur Stützung ihrer Auffassung nahm sie allgemein auf ihre Stellungnahme in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) Bezug. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer über viele Jahre Therapieangebote unterbreitet worden, und eine Therapie sei nur deshalb nicht durchgeführt worden, weil er dies energisch abgelehnt habe. Erst vor kurzem habe er eingewilligt, an einem sozialen Trainingskurs in der Justizvollzugsanstalt teilzunehmen.

65 Jedenfalls könne die nach § 66b Abs. 3 StGB angeordnete und somit rechtmäßige Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht als „schwerere" Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 EMRK eingestuft werden. Die zeitlich unbegrenzte Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers sei nicht nach seiner Verurteilung erstmalig nachträglich angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei lediglich von einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung von unbestimmter Dauer – seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB – in eine andere freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung von unbestimmter Dauer, die Sicherungsverwahrung, überwiesen worden. Man gehe nicht mehr davon aus, dass bei ihm ein die Schuldfähigkeit ausschließender oder vermindernder Umstand vorliege, halte ihn aber immer noch für gefährlich für die Allgemeinheit. Daher sei es angebracht gewesen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu beenden und ihn stattdessen in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. Beide Maßnahmen dienten dazu, die Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern zu schützen.

66 Die Regierung betonte in diesem Zusammenhang, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus bis zu ihrer Erledigung im Jahr 2007 rechtmäßig gewesen sei. Sie habe auf dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 1992 beruht, das nach Hinzuziehung zweier Sachverständiger die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet habe. Dass das Landgericht im Jahr 2007 befunden habe, bei dem Beschwerdeführer habe zur Tatzeit kein Zustand der verminderten Schuldfähigkeit vorgelegen, ändere an dieser Schlussfolgerung nichts. Wäre das erkennende Gericht der Auffassung gewesen, dass der Beschwerdeführer voll schuldfähig gewesen sei, hätte es nach § 66 StGB seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Diese Maßnahme habe es nur deshalb nicht angeordnet, weil es der Auffassung gewesen sei, dass das mit Maßregeln der Besserung und Sicherung verfolgte Ziel durch die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus leichter als durch seine Sicherungsverwahrung erzielt werden könne (§ 72 Abs. 1 StGB, siehe Rdnr. 37).

67 Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers könne daher nicht als zusätzliche Freiheitsentziehung eingestuft werden, sondern nur als Vollstreckung einer durch das erkennende Landgericht Frankfurt am Main im Jahr 1992 angeordneten Freiheitsentziehung in einer anderen Einrichtung, die wegen der fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erfolge. Dies sei nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 nicht verboten. Die Tatsache, dass ein neues Urteil erforderlich sei, um die Sicherungsverwahrung im Falle einer Erfüllung der engen Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 StGB, der vom Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eingeführt worden sei, nachträglich anzuordnen, ändere an dieser Schlussfolgerung nichts. Dem Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Verurteilung bewusst gewesen, dass er bis zu einer wesentlichen Minderung seiner Gefährlichkeit untergebracht werden würde. Ohne die Gesetzesänderung im Jahr 2004, mit dem § 67d Abs. 6 und § 66b Abs. 3 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden seien, wäre der Beschwerdeführer nach den anwendbaren Gesetzesbestimmungen weiter in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden, solange er für die Allgemeinheit gefährlich sei, auch wenn er nicht mehr an einer seine Schuldfähigkeit mindernden oder ausschließenden psychischen Störung gelitten hätte. Die Regierung räumte jedoch ein, dass eine Mehrheit der deutschen Strafvollstreckungsgerichte vor der Gesetzesänderung die Entlassung des Beschwerdeführers angeordnet hätte, wenn bewiesen gewesen wäre, dass bei ihm kein Zustand der verminderten Schuldfähigkeit mehr vorliege.

68 Die Regierung brachte schließlich vor, dass sie, wenn die Entlassung des Beschwerdeführers angeordnet worden wäre, ihre sich aus Artikel 2 der Konvention ergebende positive Verpflichtung, potenzielle Opfer vor weiteren sexuell motivierten Morden zu schützen, missachtet hätte. Nach den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte sei es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung solche Straftaten begehen werde. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze

69 Der Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 7 der Konvention festgelegten einschlägigen Grundsätze hin, die im Zusammenhang mit einer früheren Individualbeschwerde zur Sicherungsverwahrung in Deutschland in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) wie folgt zusammengefasst wurden: „119. Mit „Gesetz“/„Recht“ (law) wird in Artikel 7 genau auf den Begriff Bezug genommen, auf den in der Konvention auch sonst Bezug genommen wird, wenn dieser Ausdruck verwendet wird, ein Begriff, der qualitative Anforderungen impliziert, einschließlich Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit (siehe Cantoni ./. Frankreich, 15. November 1996, Rdnr. 29, Reports 1996-V; Coëme u.a. ./. Belgien, Nrn. 32492/96, 32547/96, 32548/96, 33209/96 und 33210/96, Rdnr. 145, ECHR 2000-VII; und Achour, a.a.O., Rdnr. 42). Diese qualitativen Anforderungen müssen sowohl in Bezug auf die Definition einer Straftat als auch die Strafe, mit der diese bedroht ist, erfüllt sein (siehe Achour, a.a.O., Rdnr. 41, und Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 140). ... 120. Der Begriff der „Strafe” in Artikel 7 ist in seiner Reichweite autonom. Um den durch Artikel 7 gewährleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem Gerichtshof freistehen, nicht nur den äußeren Anschein zu betrachten und seine eigene Würdigung der Frage vorzunehmen, ob eine bestimmte Maßnahme im Wesentlichen eine „Strafe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt (siehe Rechtssachen Welch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 27, Serie A Band 307-A; Jamil ./. Frankreich, 8. Juni 1995, Rdnr. 30, Serie A Band 317-B; und Uttley, a. a. O.). Aus dem Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass der Ausgangspunkt für die Prüfung, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine Strafe handelt, die Frage ist, ob sie im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Straftat“ verhängt wird. Weitere erhebliche Faktoren sind die Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der Maßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Maßnahme (siehe Welch, a. a. O., Rdnr. 28; Jamil, a. a. O., Rdnr. 31; Adamson ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42293/98, 26. Januar 1999; Van der Velden ./. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 29514/05, EGMR 2006-XV; und Kafkaris, a. a. O., Rdnr. 142). Die Schwere der Maßnahme an sich ist jedoch nicht entscheidend, denn beispielsweise können viele Maßnahmen präventiver Art, die keine Strafen darstellen, erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 32; vgl. auch Van der Velden, a.a.O.). 121. Sowohl die Kommission als auch der Gerichtshof unterscheiden in ihrer Rechtsprechung zwischen einer Maßnahme, die im Wesentlichen eine „Strafe“ darstellt, und einer Maßnahme, die die „Vollstreckung“ bzw. den „Vollzug“ der „Strafe“ betrifft. Betreffen folglich die Art und der Zweck einer Maßnahme einen Straferlass oder eine Änderung der Regelung für die vorzeitige Haftentlassung, so ist dies nicht Bestandteil der „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 (siehe u.a. Hogben ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 11653/85, Entscheidung der Kommission vom 3. März 1986, DR 46, S. 231; Grava ./. Italien, Nr. 43522/98, Rdnr. 51, 10. Juli 2003; und Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 142). In der Praxis ist diese Unterscheidung jedoch nicht immer eindeutig (siehe Kafkaris, a.a.O., und Monne ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 39420/06, 1. April 2008).“ b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

70 Bei der Entscheidung darüber, ob die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers das Verbot der rückwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 verletzt hat, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die vorliegende Rechtssache nur die ursprüngliche Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers betrifft, die am 13. März 2008 durch das Landgericht Frankfurt am Main erfolgte und am 5. August 2009 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde. Weder die vorangegangene Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus (siehe Rdnrn. 6-10), noch die spätere Überprüfung der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung (siehe Rdnrn. 26-32) sind daher Gegenstand der dem Gerichtshof vorliegenden Individualbeschwerde. Folglich berühren die Feststellungen des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache nicht die Frage, ob die aktuelle Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers, die derzeit von den innerstaatlichen Gerichten überprüft wird, mit der Konvention in Einklang steht.

71 Der Gerichtshof wird zunächst prüfen, ob die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 als „Strafe" einzustufen ist. Dies wurde von der Regierung sowohl allgemein als auch unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache bestritten.

72 Der Gerichtshof kann seinerseits nur auf seine Schlussfolgerungen in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 124-133) Bezug nehmen. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch ist die Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Tatsache, dass sie von den Strafgerichten im Anschluss an – oder unter Verweis auf – eine Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet wird und eine Freiheitsentziehung von unbestimmter Dauer nach sich zieht, als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Konvention einzustufen. Der Gerichtshof sieht keinen Grund, in der vorliegenden Rechtssache von dieser Feststellung abzuweichen.

73 Insbesondere ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass sich die Bedingungen der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt, wo er zur maßgeblichen Zeit untergebracht war, unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache wesentlich von der Situation unterschieden, in der sich der Beschwerdeführer in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) befand, dessen Sicherungsverwahrung darüber hinaus in derselben Justizvollzugsanstalt vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer war in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt in einem gesonderten Gebäude für Sicherungsverwahrte untergebracht. Die geringfügigen Änderungen der Vollzugsgestaltung im Vergleich zu Strafgefangenen (siehe Rdnrn. 24-25) können nach Ansicht des Gerichtshofs nicht darüber hinwegtäuschen, dass es keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem Vollzug der Freiheitsstrafe und dem Vollzug der gegen den Beschwerdeführer verhängten Sicherungsverwahrung gibt. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Leiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011. In diesem Urteil befand auch das Bundesverfassungsgericht, das die in Rede stehenden Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden, nicht gerecht würden (siehe Rdnr. 46).

74 Was darüber hinaus das Vorbringen der Regierung betrifft, die bestehenden Therapieangebote (siehe Rdnrn. 24-25), die der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen habe, hätten die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers von einer Strafe unterschieden, nimmt der Gerichtshof erneut auf seine Feststellungen in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 128-129) Bezug. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer ein höheres Maß an Betreuung, einschließlich einer individuell zugeschnittenen und intensiven Therapie, angeboten wurde, als es bei Sicherungsverwahrten zu dieser Zeit allgemein üblich war. Dieses Angebot war auch vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Unterscheidung der Maßnahme vom normalen Strafvollzug für unzureichend erachtet worden (siehe Rdnr. 48).

75 Der Gerichtshof muss dann feststellen, ob dem Beschwerdeführer durch die Anordnung und den Vollzug seiner nachträglichen Sicherungsverwahrung eine „schwerere“ als die zur Zeit der Begehung der Straftaten angedrohte Strafe auferlegt wurde. Der Gerichtshof merkt an, dass es zwischen Oktober 1988 und März 1990, als der Beschwerdeführer seine Straftaten beging, nicht möglich war, den Beschwerdeführer, nachdem seine Verurteilung durch das erkennende Gericht – das seine Sicherungsverwahrung jedenfalls nicht angeordnet hatte – rechtskräftig geworden war, durch nachträgliche Anordnung in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. § 66b Abs. 3, auf dem die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers beruhte, war erst im Juli 2004, etwa 14 Jahre nach den Straftaten des Beschwerdeführers, in das Strafgesetzbuch eingefügt wurden. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wurde daher rückwirkend angeordnet.

76 Der Gerichtshof muss sich als nächstes mit dem Vorbringen der Regierung befassen, dem Beschwerdeführer sei keine „schwerere“ Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 auferlegt worden, weil er im Wesentlichen nur von einer Maßregel der Besserung und Sicherung von unbestimmter Dauer, der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in eine andere derartige Maßregel, die Sicherungsverwahrung, überwiesen worden sei. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass das erkennende Landgericht Frankfurt am Main es in einem rechtskräftigen Urteil aus dem Jahr 1992 jedoch ausdrücklich ablehnte, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers (nach § 66 StGB) zusätzlich zu seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen (siehe Rdnr. 7). Somit kann nicht gesagt werden, dass dieses Urteil die spätere Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung abgedeckt hat.

77 Darüber hinaus durfte eine Person nach der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Strafvollstreckungsgerichte vor der Gesetzesänderung im Jahr 2004 nicht länger nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden und musste entlassen werden, wenn bei ihr kein die Schuldfähigkeit ausschließender oder vermindernder Zustand mehr vorlag – oder tatsächlich nie vorgelegen hatte –, unabhängig davon, ob man sie immer noch als für die Allgemeinheit gefährlich ansah (siehe Rdnrn. 19 und 39). Daher war es zur maßgeblichen Zeit nicht möglich, den Beschwerdeführer, gegen den nur ein Beschluss nach § 63 StGB ergangen war, aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einer Justizvollzugsanstalt zu überweisen. Folglich stellte die nachträglich gegen den Beschwerdeführer angeordnete Sicherungsverwahrung eine neue, zusätzliche und somit schwerere Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 dar als die zur Tatzeit angedrohte Strafe, weil man ihn sonst aus dem psychiatrischen Krankenhaus entlassen und seine Unterbringung für erledigt erklärt hätte.

78 Aus denselben Gründen können die Anordnung und Vollstreckung der nachträglichen Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht – im Gegensatz zu einer neuen, zusätzlichen Strafe – als Maßregel eingestuft werden, die nur den Vollzug seiner ursprünglichen Strafe (Freiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) betrifft (zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs siehe Rdnr. 69).

79 Schließlich muss sich der Gerichtshof mit dem Vorbringen der Regierung befassen, dass die sich aus Artikel 2 der Konvention ergebende positive Verpflichtung, potenzielle Opfer vor weiteren sexuell motivierten Morden, wie sie der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich begehen würde, zu schützen, missachtet worden wäre, wenn man die die Entlassung des Beschwerdeführers angeordnet hätte. Der Gerichtshof räumt ein, dass das Vorgehen der Regierung darauf abzielte, das Lebensrecht potenzieller Opfer zu schützen. Dennoch kommt der Gerichtshof nicht umhin, erneut darauf hinzuweisen, dass die Konvention staatliche Behörden daher weder verpflichtet noch ermächtigt, Einzelpersonen vor Straftaten einer Person durch Maßnahmen zu schützen, die deren Recht aus Artikel 7 Abs. 1, nicht mit einer schwereren als der zur Tatzeit anwendbaren Strafe belegt zu werden, verletzen. Von dieser Bestimmung darf nicht einmal im Fall eines öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht, abgewichen werden (Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Konvention) (siehe u. a. J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnr. 48), 14. April 2011; und O. H. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 107).

80 Folglich ist Artikel 7 Abs.1 der Konvention verletzt worden. II. BEHAUPTETE WEITERE KONVENTIONSVERLETZUNG

81 Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass die nachträgliche Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sein in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention niedergelegtes Recht, für dieselbe Tat nicht zweimal bestraft zu werden, verletzt habe.

82 Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Deutschland das Protokoll Nr. 7 zur Konvention nicht ratifiziert hat. Daher ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

83 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden

84 Der Beschwerdeführer forderte 220.000 Euro (EUR) in Bezug auf den immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern. Er brachte vor, ihm sei seit 21. März 2005 konventionswidrig die Freiheit entzogen gewesen, was bei ihm beträchtlichen psychischen Stress und Frustration ausgelöst habe. Darüber hinaus habe er unter der medialen Aufmerksamkeit während des in Rede stehenden Verfahrens gelitten. Ihm sollten daher für jeden Tag der konventionswidrigen Freiheitsentziehung mindestens 100 Euro gezahlt werden. Der Anwalt des Beschwerdeführers bat den Gerichtshof, alle zugesprochenen Beträge auf sein Treuhandkonto einzuzahlen. Er berief sich auf seine Vollmacht, die ihn zur Entgegennahme aller Zahlungen für Kosten und Auslagen ermächtige, welche die andere Verfahrenspartei zu erbringen habe.

85 Die Regierung hielt die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den immateriellen Schaden für überhöht. Sie betonte, dass der Beschwerdeführer in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) mehr als acht Jahre konventionswidrig in der Sicherungsverwahrung untergebracht gewesen sei. Hingegen könne der Beschwerdeführer in dem vorliegenden Fall, falls überhaupt, nur Entschädigung wegen seiner Freiheitsentziehung nach dem 25. April 2007 verlangen, als die Entscheidung des Landgerichts Kassel, mit der seine Unterbringung einem psychiatrischen Krankenhaus beendet worden sei, rechtskräftig geworden sei (siehe Rdnr. 10).

86 Der Gerichtshof berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Verfahren seit 25. April 2007 (als seine vorläufige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rechtskräftig wurde) zumindest bis zum endgültigen Abschluss des späteren neuen Verfahrens zur Überprüfung seiner Sicherungsverwahrung (siehe Rdnr. 26) unter Verletzung der Konvention die Freiheit entzogen war. Dadurch muss ihm Leid und Frustration entstanden sein. Im Hinblick auf die besonderen Umstände der Rechtssache, die sich von anderen die Sicherungsverwahrung betreffenden Fällen unterscheidet, setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer in Bezug auf den immateriellen Schaden 5.000 Euro zu, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern. Im Hinblick auf die von dem Anwalt des Beschwerdeführers vorgelegte Vollmacht wird angeordnet, die dem Beschwerdeführer zugesprochene Summe auf das Treuhandkonto seines Rechtsanwalts einzuzahlen. B. Kosten und Auslagen

87 Unter Vorlage von Belegen forderte der Beschwerdeführer außerdem 10.921,35 Euro für die in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen. Diese Summe setzte sich erstens aus den Anwaltsgebühren für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde in dem hier in Rede stehenden Verfahren zusammen, die sich auf 3.570 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) beliefen. Zweitens forderte der Beschwerdeführer die Erstattung der in einem weiteren, damit im Zusammenhang stehenden Verfahren entstandenen Anwaltsgebühren. Hierzu gehörten die Anwaltsgebühren für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung seiner vorläufigen Sicherungsverwahrung (4.165 Euro einschließlich Mehrwertsteuer), Gebühren im Zusammenhang mit dem ersten Verfahrenskomplex über die spätere gerichtliche Überprüfung dieser Sicherungsverwahrung (500 Euro), Gebühren im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren (2.500 Euro einschließlich Mehrwertsteuer) sowie dem Verfahren zur Erzielung von Vollzugslockerungen im Jahr 2009 (186,35 Euro einschließlich Mehrwertsteuer).

88 Der Beschwerdeführer verlangte darüber hinaus 3.570 Euro für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof. Diese Summe, die die Mehrwertsteuer einschließe, entspreche den von ihm an seinen Anwalt getätigten Gebührenzahlungen.

89 Die Regierung war der Auffassung, dass die Anwaltsgebühren für die gegen die angeordnete Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers eingelegte Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die anwendbaren Bestimmungen des deutschen Rechts 4.000 Euro nicht hätte überschreiten dürfen. Auch die für die Verfassungsbeschwerde in dem hier in Rede stehenden Verfahren geltend gemachten Anwaltsgebühren erschienen überhöht, da der Anwalt bereits mit dem früheren Verfahren, in dem eine ähnliche Frage aufgeworfen worden sei, befasst gewesen sei.

90 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rechtssache lediglich die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Jahr 2008 betrifft, die in der Berufung bestätigt wurde, und der Beschwerdeführer daher nur die Erstattung der hierfür angefallen Kosten und Auslagen geltend machen kann. Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die von dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde vom 13. Oktober 2008 geforderten Anwaltsgebühren tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. Daher spricht er ihm 3.570 Euro, einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich der dem Beschwerdeführer ggf. zu berechnenden weiteren Steuern, für die Kosten und Auslagen in dem innerstaatlichen Verfahren zu.

91 Was die Forderung des Beschwerdeführers nach Erstattung der Kosten und Auslagen in dem Verfahren vor dem Gerichtshof betrifft, hält der Gerichtshof es in Anbetracht der Komplexität des Verfahrens für angemessen, die vom Beschwerdeführer unter dieser Rubrik geforderte Summe von 3.570 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die dem Beschwerdeführer für Kosten und Auslagen insgesamt zugesprochene Summe von 7.140 Euro, einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich aller weiteren dem Beschwerdeführer ggf. zu berechnenden Steuern, ist ebenfalls auf das Treuhandkonto seines Anwalts einzuzahlen. C. Verzugszinsen

92 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention über die nachträgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen, die auf das Treuhandkonto seines Anwalts zu überweisen sind: (i) 5.000 EUR (fünftausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; (ii) 7.140 EUR (siebentausendeinhundertvierzig Euro), einschließlich Mehrwertsteuer, für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden weiteren Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 7. Juni 2012 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Stephen Phillips Dean Spielmann Stellvertrender Kanzler Präsident