Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2012
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 12.06.2012 – 36894/08
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2012:0612DEC003689408
Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 36894/08 V. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2012 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter Boštjan M. Zupančič, Präsident, Ann Power-Forde, und Angelika Nußberger sowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 10. Juli 2008 erhoben wurde, nach Beratung wie folgt entschieden. SACHVERHALT Der 19... geborene Beschwerdeführer, Herr V., ist deutscher Staatsangehöriger und derzeit in der Justizvollzugsanstalt X inhaftiert. A. Die Sachverhaltsumstände Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1 Der Hintergrund der Rechtssache Am 7. Februar 2007 sagte der Beschwerdeführer in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Hannover gegen P. aus, der beschuldigt wurde, seine frühere Geliebte und ihr gemeinsames sieben Monate altes Kind ermordet zu haben. Der Beschwerdeführer war in dem Prozess der wichtigste Zeuge, da der Beschuldigte ihm während der Untersuchungshaft, als sie gemeinsam in einer Zelle untergebracht waren, angeblich Einzelheiten der Taten anvertraut hatte. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausschluss der Öffentlichkeit während seiner Zeugenaussage wurde abgelehnt. Er wurde vor und nach der Gerichtsverhandlung von der Presse fotografiert. Am 8. Februar 2007 veröffentlichte die X-Zeitung, [...], in ihrer [...]Ausgabe einen Artikel über den Mordprozess unter der Überschrift ‚Er hat mir die Morde gestanden!’ zusammen mit einem Foto des Beschwerdeführers und kleineren Fotos der beiden Opfer und des Tatverdächtigen. Das Foto des Beschwerdeführers machte etwa ein Viertel der Seite aus. Obwohl das Foto etwas unscharf war, war der Beschwerdeführer darauf klar zu erkennen. Ein Pfeil zeigte von dem hervorgehobenen Wort “mir” in der Überschrift auf das Foto des Beschwerdeführers. In dem Artikel wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer selbst wegen Mordes verurteilt worden, das Urteil aber noch nicht rechtskräftig sei.
2 Das in Rede stehende Verfahren Am 1. Juni 2007 lehnte das Landgericht Hannover in Einzelrichterbesetzung den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren gegen die X [Verlag] ab. Das Gericht war der Auffassung, die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer könne weder eine Unterlassungsanordnung gegen den Herausgeber beanspruchen, noch habe er einen begründeten Anspruch auf Geldentschädigung, da seine Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung nicht beeinträchtigt worden seien. § 23 des Kunsturhebergesetzes sei für den Herausgeber eine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung des Fotos des Beschwerdeführers ohne dessen vorherige Einwilligung, denn er sei im Zusammenhang mit dem Strafprozess gegen P. eine "relative Person der Zeitgeschichte". Dieser Prozess sei von großer medialer Aufmerksamkeit begleitet gewesen, und der Beschwerdeführer sei freiwillig als Zeuge hervorgetreten, obwohl er mit dem Interesse der Medien habe rechnen können. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, man könne ihn aufgrund der Größe des Fotos fälschlicherweise für den Mörder halten, sei dieses Vorbringen unbegründet: Aufgrund der vielen Artikel, die über den mutmaßlichen Täter bereits zuvor erschienen seien, sei der Allgemeinheit das Bild des Mordverdächtigen bekannt gewesen. Außerdem sei der Tatverdächtige in dem Artikel auch abgebildet gewesen. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer selbst wegen Mordes verurteilt wurde. Soweit der Beschwerdeführer rügte, dass er in der Vollzugsanstalt Repressalien ausgesetzt gewesen sei, bezweifelt das Gericht – ohne nähere Begründung – einen Kausalzusammenhang zwischen der Veröffentlichung des Fotos in der X-Zeitung und den behaupteten Repressalien. Das Gericht wies abschließend darauf hin, dass es vor seiner Entscheidung die Akten der Staatsanwaltschaft in dem Mordprozess gegen P. eingesehen habe. Der Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Am 13. August 2007 bewilligte das Oberlandesgericht Hannover [sic!] im Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe, soweit der Beschwerdeführer beabsichtige, auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten für die Unterlassungsanordnung zu klagen. Das Gericht führte dazu aus, dass in der justiziellen Praxis nicht hinreichend geklärt sei, ob ein Zeuge in einem Strafprozess regelmäßig als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen sei. Eine Klage auf Kostenerstattung sei daher nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Die weitergehende Beschwerde werde jedoch zurückgewiesen. Hinsichtlich der Unterlassungsanordnung habe sich der Antrag auf Prozesskostenhilfe erledigt, da die X zwischenzeitlich in der Sache freiwillig nachgegeben habe. Im Hinblick auf den potenziellen Anspruch auf Entschädigung stellte das Gericht fest, dass der Anspruch nicht hinreichend begründet erscheine. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel dargetan, dass es sich um einen schwer wiegenden Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte gehandelt habe. Das Gericht könne nicht feststellen, dass die beanstandete Veröffentlichung zu schwer wiegenden immateriellen Schadensfolgen geführt habe. Eine Stigmatisierung des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit als Mithäftling und noch nicht rechtskräftig verurteilter Mörder würde nicht zu einer falschen Wahrnehmung seiner Person führen, denn er sei erst kürzlich wegen Mordes an seiner Lebensgefährtin verurteilt worden, auch wenn das Urteil im Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Man habe den Beschwerdeführer nicht fälschlicherweise für den tatverdächtigen Mörder halten können, da in der Überschrift das Wort „mir“ durch einen Pfeil erkennbar mit seinem Bild verbunden gewesen sei. Selbst bei flüchtigem Hinsehen würde man diesen Pfeil bemerken. Abschließend ging das Gericht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ein, er sei von seinen Mithäftlingen körperlich bedroht worden und habe fortwährend vor Racheakten geschützt werden müssen. Das Gericht stellte fest, dass dies zwar eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte darstellen könnte, der Beschwerdeführer aber nicht substantiiert habe, dass die Veröffentlichung in der X-Zeitung für diese Bedrohungen ursächlich gewesen sei. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin – [...] – stellte das Gericht fest, dass die H-Zeitung bereits 19 Tage zuvor einen Artikel mit einer erkennbaren Abbildung des Beschwerdeführers veröffentlicht habe. Vor diesem Hintergrund sei es nahe liegend, dass die Nachricht unter seinen Mithäftlingen bereits verbreitet gewesen sei, als die X den Artikel und das betreffende Foto in der [...]- Ausgabe der X-Zeitung veröffentlicht habe. Am 29. Mai 2008 lehnte es ein Dreierausschuss des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Versagung der Prozesskostenhilfe zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht 1. Das Grundgesetz Artikel 2 Abs. 1 „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ 2. Das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) Nach § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. In § 23 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Ausnahme davon insbesondere für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorgesehen, vorausgesetzt, dass durch die Verbreitung kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2).
3 Bestimmungen über die anwaltliche Vertretung und die Prozesskostenhilfe Nach § 78 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) müssen sich die Parteien in Zivilprozessen vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wird ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist (§ 121 Abs. 1 ZPO). Es obliegt dem Gericht, das für die beabsichtigte Klage selbst zuständig ist, über Anträge auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden (§ 127 Abs. 1 ZPO). Gegen die Entscheidung, keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, kann Beschwerde eingelegt werden (§ 127 Abs. 2 ZPO). RÜGEN Unter Berufung auf Artikel 8 und 10 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass ihm keine Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Geldentschädigung bewilligt worden sei und dass die innerstaatlichen Gerichte das Interesse an einer Veröffentlichung des Artikels und seine Persönlichkeitsrechte aus Artikel 8 der Konvention nicht angemessen gegeneinander abgewogen hätten, zumal es der X-Zeitung nur auf Sensationsmache angekommen sei. Nach der Veröffentlichung hätten ihm von Seiten seiner Mithäftlinge Repressalien gedroht. Er trug vor, dass er zu seinem Schutz etwa sechs Monate lang von der Freistunde ausgeschlossen gewesen sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Unter Berufung auf Artikel 8 und 10 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass ihm keine Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Geldentschädigung bewilligt worden sei. 1. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge in erster Linie nach Artikel 6 Abs. 1 zu prüfen ist, der, soweit maßgeblich, lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird." Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei unfair gewesen, ihm keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da seine beabsichtigte Klage auf Geldentschädigung begründet gewesen sei. Der Gerichtshof weist erneut auf seine Rechtsprechung zur Anwendung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hin, wie sie in der Entscheidung in der Rechtssache H. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 54193/07, 8. Dezember 2009, zusammengefasst ist. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 Abs. 1 den Prozessparteien zwar ein wirksames Recht auf Zugang zu den Gerichten zur Klärung ihrer „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ zusichert, der Staat die Mittel zur Erreichung dieses Ziels aber frei wählen kann (siehe Airey ./. Irland, 9. Oktober 1979, Rdnr. 26, Serie A Band 32; Gnahoré ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 40031/98, Rdnr. 38, ECHR 2000-IX; Steel und Morris ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 68416/01, Rdnr. 60, ECHR 2005-II). Nach der Konvention besteht keine Verpflichtung, für alle Streitigkeiten in Zivilverfahren Prozesskostenhilfe bereitzustellen, da sich der Wortlaut von Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c, der unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers in Strafverfahren garantiert, deutlich vom Wortlaut von Artikel 6 Abs. 1 unterscheidet, der keinen Hinweis auf anwaltlichen Beistand enthält (siehe Del Sol ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 46800/99, Rdnr. 20, ECHR 2002-II; Santambrogio ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 61945/00, Rdnr. 49, 21. September 2004; Essaadi ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 49384/99, Rdnr. 30, 26. Februar 2002). Das Recht auf Zugang zu einem Gericht ist also kein absolutes Recht und kann eingeschränkt werden, solange die Einschränkungen ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind. Insbesondere kann es akzeptabel sein, Bedingungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzustellen, die u. a. auf die finanzielle Lage der Prozesspartei oder deren Erfolgsaussichten im Verfahren abstellen (siehe Del Sol, a. a. O., Rdnr. 23; Steel und Morris, a. a. O., Rdnr. 62), vorausgesetzt, das Prozesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen ausreichende Garantien, die ihn vor Willkür schützen (siehe Gnahoré, a. a. O., Rdnr. 41; Del Sol, a. a. O., Rdnrn. 25-26). Der Gerichtshof stellt fest, dass das deutsche Prozesskostenhilfesystem dem Einzelnen ausreichende Garantien bietet, die ihn vor Willkür schützen (siehe auch E. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 23947/03, 10. April 2007). Es gibt im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Gerichte das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß geprüft haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in der Vollzugsanstalt Repressalien ausgesetzt gewesen, wurde vom Oberlandesgericht Hannover [sic!] zwar als grundsätzlich gerechtfertigt, aber nicht hinreichend dargetan angesehen, da der Beschwerdeführer nicht plausibilisiert habe, dass die Berichterstattung in der X-Zeitung für die drohenden Repressalien in der Vollzugsanstalt ursächlich gewesen sei. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der X – der Antragsgegnerin – wies das Gericht darauf hin, dass in der H-Zeitung bereits zuvor ein Bericht über den Beschwerdeführer mit einem erkennbaren Foto von ihm erschienen sei. Die Auslegung der anwendbaren Rechtsvorschriften durch die innerstaatlichen Gerichte konnte deshalb nicht als willkürlich angesehen werden. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang auch fest, dass Entscheidungen über Prozesskostenhilfe nicht unanfechtbar werden, d.h. es stand dem Beschwerdeführer frei, zur Substantiierung seines Vorbringens, dass es seiner Klage nicht an hinreichender Erfolgsaussicht fehle, erneut Prozesskostenhilfe zu beantragen. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht durch die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in unverhältnismäßiger Weise unter Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention eingeschränkt wurde. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist. 2. Soweit der Beschwerdeführer nach Artikel 8 in Bezug auf Privatleben sowie nach Artikel 10 der Konvention gerügt hat, dass die innerstaatlichen Gerichte sein Persönlichkeitsrecht nicht geschützt hätten, hat der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er die Klage auf Geldentschädigung nicht der Sache nach weiterverfolgt hat. Daraus folgt, dass auch dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention unzulässig und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Stephen Phillips Boštjan M. Zupančič Stellvertretender Kanzler Präsident