Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2012
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 28.06.2012 – 3300/10
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2012:0628JUD000330010
Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 3300/10) URTEIL STRASSBURG 28. Juni 2012 Dieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache S. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Dean Spielmann, Präsident, Mark Villiger, Karel Jungwiert, Boštjan M. Zupančič, Ann Power-Forde, Angelika Nußberger, André Potocki, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 5. Juni 2012 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 3300/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein rumänischer Staatsangehöriger, Herr S. („der Beschwerdeführer“), am 11. Januar 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2 Der Beschwerdeführer wurde von Herrn T., Rechtsanwalt in T., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel und Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass die Anordnung seiner nachträglichen Sicherungsverwahrung sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt habe.
4 Am 23. August 2010 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt. Die rumänische Regierung, die über ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), hat erklärt, dass sie dieses Recht nicht ausüben wolle. Am 5. Juni 2012 hat der Kammerpräsident dem Beschwerdeführer von Amts wegen Anonymität gewährt (Artikel 43 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
5 Der 19... geborene Beschwerdeführer ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt S. inhaftiert. A. Die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus und deren Vollstreckung
6 Am 23. Februar 1996 sprach das Landgericht München I den Beschwerdeführer wegen Schuldunfähigkeit u. a. vom Vorwurf der Körperverletzung in sechs Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in neun Fällen sowie der sexuellen Nötigung und Zuhälterei frei und ordnete nach § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an (siehe Rdnr. 46, unten).
7 Das Landgericht stellte fest, dass der in Rumänien und Deutschland insbesondere wegen Körperverletzung in mehreren Fällen vorbestrafte Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Straftaten in den Jahren zwischen 1991 und 1995 begangen habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau in mehreren Fällen teilweise unter Verwendung gefährlicher Werkzeuge oder von Tränengas mit einem Gewehr und einem Messer gewaltsam bedroht, geschlagen und versucht, sie zu würgen. Er habe ihr zahlreiche Verletzungen beigebracht, darunter auch Kiefern-, Jochbein-, Nasen- und Schädelbrüche, Verletzungen an Nase und Genitalien sowie Schnittwunden, Prellungen und Schwellungen am ganzen Körper. Außerdem habe er seine Ehefrau zu seinem eigenen materiellen Vorteil zur Prostitution gezwungen, sie gezwungen, vor einem Bekannten nackt zu tanzen und sie nackt in einem Wald gejagt. Darüber hinaus habe er seine Geliebte und eine Verwandte seiner Ehefrau, mit der er eine intime Beziehung hatte, körperlich verletzt und sexuell genötigt (er habe letztere nackt an einen Baum gebunden, sie anuriniert und ihr Tannenzapfen in After und Scheide gesteckt).
8 Nach Konsultation dreier Sachverständiger befand das Landgericht, dass der Beschwerdeführer an einer hirnorganischen Schädigung, einer Borderline- Persönlichkeitsstörung, die sich in einer emotionalen Instabilität manifestiere, und einem paranoidem Eifersuchtswahn leide, und bei seinen Taten zum Teil betrunken gewesen sei. Es sei wegen seiner krankhaften seelischen Störung nicht ausschließbar, dass er die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe. Das Landgericht war ferner der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen sei, da von ihm weiter schwere Straftaten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.
9 Aufgrund des Urteils des Landgerichts wurde der Beschwerdeführer in verschiedenen psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht. Ab dem 23. Februar 1996 war er in dem psychiatrischen Krankenhaus Haar, ab dem 7. Februar 1997 im psychiatrischen Krankenhaus Straubing, ab dem 26. Oktober 1999 in dem psychiatrischen Krankenhaus Düren und ab dem 5. April 2000 im psychiatrischen Krankenhaus Bedburg-Hau untergebracht. Nach seiner Flucht aus dieser Klinik im Oktober 2002 wurde er erneut im psychiatrischen Krankenhaus Düren und anschließend ab dem 18. Dezember 2002 in dem psychiatrischen Krankenhaus Lippstadt untergebracht. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde jedes Jahr von dem zuständigen Landgericht bestätigt.
10 Nachdem der Beschwerdeführer im Februar 2004 auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet hatte, ordnete die Stadt Düren am 22. November 2005 seine Ausweisung nach Rumänien an. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
11 Am 9. Februar 2007 erklärte das Landgericht Paderborn die von dem Landgericht München I am 23. Februar 1996 angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt (§ 67d Abs. 6 StGB, siehe Rdnr. 42, unten). Außerdem erließ es einen Tag zuvor im Hinblick auf eine Entscheidung des zuständigen Gerichts über die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers einen Befehl zur vorübergehenden Unterbringung.
12 Mit Blick auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen K., der den Beschwerdeführer selbst untersucht hatte, befand das Landgericht Paderborn, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen Anteilen leide. Diese Störung schließe seine Schuldfähigkeit jedoch nicht aus und mindere sie auch nicht. Seine fortdauernde Gefährlichkeit für Frauen, insbesondere für seine frühere Ehefrau, resultiere nicht aus einer krankhaften seelischen Störung, sondern aus seiner selbst gewählten Einstellung gegenüber Frauen.
13 Der Beschwerdeführer wurde demzufolge aus dem psychiatrischen Krankenhaus in eine Justizvollzugsanstalt verlegt. B. Das in Rede stehende Verfahren 1. Das Verfahren vor dem Landgericht München I
14 Am 30. Juli 2008 ordnete das Landgericht München I auf der Grundlage von § 66b Abs. 3 StGB (siehe Rdnr. 41. unten), den es als mit dem Grundgesetz vereinbar ansah, die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an.
15 Das Landgericht München I stellte fest, dass das Landgericht Paderborn, wie nach § 66b Abs. 3 StGB erforderlich, am 9. Februar 2007 die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt habe.
16 Darüber hinaus sah das Landgericht die Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 S. 1 StGB als erfüllt an. Das Landgericht München I hatte die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus im Februar 1996 angeordnet, weil der Beschwerdeführer u. a. gefährliche Körperverletzung, eine in § 66 Abs. 3 StGB genannte Tat, in mehreren Fällen begangen habe.
17 Das Landgericht vertrat ferner die Auffassung, dass eine Gesamtwürdigung des Beschwerdeführers, seiner Straftaten und seiner Entwicklung während seiner Unterbringung in den psychiatrischen Krankenhäusern ergeben habe, dass er im Fall seiner Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwere Straftaten, vergleichbar mit denjenigen, derentwegen er in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden sei, gegenüber Frauen aus seinem Beziehungsumfeld begehen werde, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt würden (§ 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB). Es stellte fest, dass die vom Gericht hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bei dem Beschwerdeführer beide überzeugend eine therapiebedürftige dissoziale Persönlichkeitsstörung und einer von ihnen auch sexuellen Sadismus diagnostiziert hätten, ohne dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers hierdurch vermindert oder ausgeschlossen sei. Der Sachverständige H. sei insbesondere zu der Einschätzung gelangt, dass bei dem Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, psychopatischen, paranoiden und emotional instabilen Zügen vorliege und er früher Alkoholmissbrauch betrieben habe. Der Sachverständige S. habe insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Psychopath sei.
18 Das Landgericht war der Auffassung, dass die Straftaten des Beschwerdeführers eine von Gewalttätigkeit, Verachtung und bisweilen Sadismus geprägte Einstellung gegenüber Frauen offenbarten, die sich im Verlauf seiner Unterbringung in verschiedenen psychiatrischen Krankenhäusern nicht verändert habe. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, der einen Hang zu erheblichen Gewaltstraftaten habe, sei verhältnismäßig. Die vorgesehene Ausreise des Beschwerdeführers nach Rumänien sei diesbezüglich unerheblich, weil mit § 66b Abs. 3 StGB potenzielle Opfer nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Staaten, z.B. in Rumänien, geschützt werden sollten. 2. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
19 Am 1. August 2008 legte der Beschwerdeführer Revision ein, die er am 13. Oktober 2008 begründete. Er brachte vor, dass § 66b Abs. 3 StGB und die auf dieser Bestimmung gründenden Entscheidungen, mit denen seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet worden sei, gegen sein Recht auf Freiheit verstießen und folglich mit dem Grundgesetz und mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention unvereinbar seien.
20 Am 13. Mai 2009 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet. 3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
21 Am 4. Juni 2009 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er brachte vor, dass die nachträgliche Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB ihn in seinem Recht auf Freiheit aus Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz verletze. Sie sei auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in dieses Recht, denn zum Schutz potenzieller Opfer in Deutschland wäre seine Abschiebung nach Rumänien ebenso wirksam gewesen wie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, hätte aber gleichzeitig einen geringeren Eingriff in seine Grundrechte ausgemacht.
22 Am 4. November 2009 lehnte es eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1237/09) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. C. Der praktische Vollzug der Sicherungsverwahrungsanordnung
23 Laut Vorbringen der Regierung leisten in der Justizvollzugsanstalt S. fünf Ärzte, fünf Psychologen, vier Pädagogen und neun Sozialarbeiter den Untergebrachten Hilfe (es fehlt die Angabe, für welche Anzahl von Untergebrachten dieses Personal zuständig ist). Sexual- und Gewaltstraftäter können in eine geeignete sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn dies im Hinblick auf ihre Resozialisierung förderlich erscheint. Sofern sie für eine Gruppentherapie nicht geeignet sind, besteht die Möglichkeit, ihnen eine Einzeltherapie zu gewähren. Daneben gibt es Programme mit dem Ziel der Rückfallprävention, u. a. ein Anti-Aggressionstraining, ein Anti-Gewalttraining sowie ein Reasoning- und Rehabilitations-Programm. Sicherungsverwahrte, die ihre Taten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begangen haben, können außerdem eine Suchtberatung in Anspruch nehmen.
24 Der Beschwerdeführer war zunächst nicht bereit gewesen, einen Antrag auf Verlegung in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt S. zu stellen, wo ihm nach Einschätzung der Anstaltstherapeuten eine geeignete Sozialtherapie für Sexualstraftäter angeboten worden wäre. Er sehe sich in erster Linie als Gewaltstraftäter an und habe sich in den psychiatrischen Krankenhäusern bereits einer Sexualtherapie unterzogen. Die Vollzugsbehörden in Erlangen lehnten den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. September 2009 auf Aufnahme in die Sozialtherapeutische Anstalt für Gewaltstraftäter später mit der Begründung ab, dass er nicht in das auf Straftäter im mittleren Strafsegment ausgerichtete Therapiekonzept der Anstalt passe. Der Beschwerdeführer bewarb sich nicht um Aufnahme in eine andere sozialtherapeutische Abteilung in der Justizvollzugsanstalt Kaisheim. Er bewarb sich auch nicht für Trainingskurse oder eine Suchtberatung.
25 Der Beschwerdeführer geht in der Justizvollzugsanstalt S. einer Arbeit nach. Er erhielt einmal Besuch von seiner Schwester, telefonierte regelmäßig mit seiner Mutter und hatte Briefkontakt zu ihr und zwei anderen Bekannten. Ihm wurden wegen der gegen ihn vollziehbaren Ausweisungsverfügung bisher keine Vollzugslockerungen gewährt. D. Weitere Entwicklungen 1. Prüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers a) Erstes Verfahren
26 Am 29. Oktober 2009 wies das Landgericht Regensburg den Antrag des Beschwerdeführers, seine Sicherungsverwahrung für rechtswidrig zu erklären, ab. Am 11. Dezember 2009 wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. b) Zweites Verfahren
27 Am 4. November 2010 wies das Landgericht Regensburg den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2010, die Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung für rechtswidrig zu erklären, ab. Es befand insbesondere, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, EGMR 2009) im Fall des Beschwerdeführers kein Hindernis für die Vollstreckung des Urteils darstelle. Die Urteile des Gerichtshofs entfalteten Bindungswirkung nur zwischen den Beteiligten des Verfahrens in der Rechtssache M. ./. Deutschland, die zudem eine andere Fallgestaltung betroffen habe.
28 Am 13. Dezember 2010 wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts konnte die Frage, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers gegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung verstoßen habe, nicht im vorliegenden Verfahren über den Vollzug der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers geprüft werden. Diese Frage müsse in einem Verfahren nach § 67e StGB geprüft werden (siehe Rdnr. 45, unten). In diesem Verfahren müsse geprüft werden, ob bei dem Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen bestehe, die aus den konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten abgeleitet werden könne. c) Drittes Verfahren
29 Am 13. Oktober 2011 erklärte das Landgericht Regensburg die von dem Landgericht München I am 30. Juli 2008 angeordnete Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in einem Überprüfungsverfahren nach §§ 67d Abs. 2 und 67e StGB (siehe Rdnrn. 44-45, unten) für erledigt und ordnet Führungsaufsicht an.
30 Das Landgericht merkte an, dass die psychiatrische Sachverständige L. in ihrem Gutachten vom 15. August 2011 zu der Einschätzung gelangt war, dass bei dem Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen und narzisstischen Anteilen sowie eine emotionale Instabilität vorlägen. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung in den kommenden sieben Jahren gegenüber einer Person, mit der er in einer Beziehung stehe, weitere Gewaltstraftaten begehen werde, liege bei 44%. Insoweit leide der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes. Nach Auffassung des Landgerichts bestand bei dem Beschwerdeführer aber im Falle seiner Entlassung keine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, die aus den konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten abzuleiten sei. Die mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 aufgestellten Anforderungen für die Fortdauer der nachträglichen Sicherungsverwahrung, die erst recht in einem Fall wie dem des Beschwerdeführers, der zunächst wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden war, greifen, seien daher nicht erfüllt worden.
31 Am 19. Dezember 2011 gab das Oberlandesgericht Nürnberg der Beschwerde der Staatsanwaltschaft statt, hob den Beschluss des Landgerichts Regensburg auf und ordnete die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an. Im Gegensatz zu dem Landgericht war es der Auffassung, dass die nach § 66b Abs. 3 angeordnete Sicherungsverwahrung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 fortdauern könne, wenn aus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Beschwerdeführers die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei. Diese Anforderungen seien im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Das Vorliegen einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten oder einer psychischen Störung bei dem Beschwerdeführer sei nicht erforderlich. Diese Maßstäbe seien nur an die (anderen) Fälle der rückwirkenden Sicherungsverwahrung anzulegen, die Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts waren. 2. Verfahren nach dem Bayerischen Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker (BayUnterbrG)
32 Am 4. November 2010 wies das Amtsgericht Straubing, das den Beschwerdeführer persönlich angehört hatte, den Antrag der Stadt Straubing auf Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach dem Bayerischen Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker (siehe Rdnr. 47, unten) ab. Es befand, dass die Störung des Beschwerdeführers nicht so schwerwiegend sei, dass sie den freien Willen des Beschwerdeführers beeinträchtige. Mithin seien die Voraussetzungen für seine Freiheitsentziehung nach Artikel 1 Abs. 1 BayUnterbrG nicht erfüllt. Mit diesem Gesetz werde nicht der Zweck verfolgt, die Freiheitsentziehung aller psychisch gestörten Menschen zu bewilligen oder die Regelungslücken bei der Sicherungsverwahrung zu schließen. 3. Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)
33 Am 3. Januar 2011 stellte die Justizvollzugsanstalt S. bei dem Landgericht Regensburg den Antrag, die Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 1 (ThUG) anzuordnen (siehe Rdnr. 48, unten).
34 Am 24. Oktober 2011 ordnete das Landgericht Regensburg die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers nach dem Therapieunterbringungsgesetz für höchstens drei Monate bis zum Eintritt der Rechtskraft der Beendigung seiner nachträglichen Sicherungsverwahrung an. Es merkte an, dass die psychiatrischen Sachverständigen H. und L. in ihren nur nach Aktenlage erstatteten Gutachten festgestellt hätten, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, psychopathischen / narzisstischen und paranoiden Anteilen leide und eine emotionale Instabilität vorliege. Er habe früher Alkoholmissbrauch betrieben. Darüber hinaus könne bei ihm sexueller Sadismus vorliegen. Die Sachverständigen waren zu der Einschätzung gelangt, dass eine hohe bzw. mittlere Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung weitere Gewaltstraftaten, insbesondere gegenüber Personen aus seinem Beziehungsumfeld, begehen werde. Das Gericht, das sich den Ausführungen der Sachverständigen anschloss, war daher der Auffassung, dass Gründe für die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung des Beschwerdeführers nach dem Therapieunterbringungsgesetz gegeben seien, vorlägen. II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS
35 Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, EGMR 2009) enthält eine umfassende Zusammenfassung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere die Sicherungsverwahrung, sowie auf den Erlass, die Überprüfung und den Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen. Eine Zusammenfassung der Bestimmungen des Grundgesetzes zum Recht auf Freiheit (Artikel 2 Abs. 2) und zum Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen (Artikel 103 Abs. 2) ist ebenfalls in diesem Urteil zu finden (a. a. O., Rdnrn. 57 und 61). Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommenen Bestimmungen lauten wie folgt: A. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung 1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht
36 Maßregeln der Besserung und Sicherung (siehe §§ 61 ff. StGB) umfassen insbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB). Sie können für Straftäter zusätzlich zu ihrer Strafe verhängt werden (vgl. §§ 63 ff. StGB). Sie dürfen aber nicht außer Verhältnis zur Schwere der von den Angeklagten begangenen oder zu erwartenden Taten sowie zu der von ihnen ausgehenden Gefahr stehen (§ 62 StGB).
37 § 66 StGB regelt die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch ein erkennendes Gericht, wenn eine Person einer Straftat für schuldig erklärt wird. Das erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter bestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung, eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung, anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.
38 Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB in der zum Zeitpunkt der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers geltenden Fassung kann die Sicherungsverwahrung neben der Freiheitsstrafe angeordnet werden, wenn der Täter wegen bestimmter schwerer Straftaten, einschließlich Mordes, Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, sofern er wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
39 Mit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004, das am 29. Juli 2004 in Kraft trat, wurden § 66b und § 67d Abs. 6 in das Strafgesetzbuch eingefügt; die letztgenannte Vorschrift wurde durch ein Gesetz vom 13. April 2007 geändert. Mit den in Rede stehenden Bestimmungen sollte die Freilassung von Personen verhindert werden, deren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht länger möglich war, weil die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht mehr erfüllt waren (einschließlich der Fälle, in denen diese Voraussetzungen von vornherein nie gegeben waren), die aber für die Allgemeinheit immer noch gefährlich waren (vgl. BT-Drucksache Nr. 15/2887, S. 13/14).
40 Tatsächlich musste nach der früheren Rechtsprechung der Strafvollstreckungsgerichte die Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt und der Betroffene freigelassen werden, wenn er nicht mehr an einem Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit litt oder dieser bei ihm tatsächlich nie bestanden hat, auch dann, wenn der Betroffene noch für die Allgemeinheit gefährlich war (siehe OLG Hamm, 4 Ws 389/81, Beschluss vom 22. Januar 1982, Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 1982, S. 300; OLG Karlsruhe, 1 Ws 143/82, Beschluss vom 30. Juni 1982, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1983, S. 151; BGH, 3 StR 317/96, Urteil vom 27. November 1996, Entscheidungssammlung des Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt), Band 42, S. 310; siehe auch BVerfg, 2 BvR 1914/92 und 2105/93, Beschluss vom 28. Dezember 1994, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, S. 2406; und BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12. Mai 2010, Rdnr. 13 mit weiteren Verweisen).
41 § 66b Abs. 3 StGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung lautete: § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung „(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn 1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und 2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.“
42 § 67d Abs. 6 StGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung lautete: § 67d Dauer der Unterbringung „(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Mit der Erledigung der Maßregel tritt Führungsaufsicht ein. ...”
43 Diese beiden Bestimmungen blieben auch nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010 gültig, das am 1. Januar 2011 für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Straftaten in Kraft trat. Aufgrund der Aufhebung des § 66b Abs. 1 und 2 StGB, bleibt lediglich der Absatz 3 dieses Gesetzes, in nur geringfügig veränderter Fassung, bestehen,. B. Gerichtliche Prüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung
44 § 67d StGB regelt die Dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. In § 67d Abs. 2 Satz 1 ist festgelegt, dass, sofern keine Höchstfrist vorgesehen oder die Frist noch nicht abgelaufen ist, das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aussetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte nach seiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.
45 Gemäß § 67e StGB kann das Gericht (d. h. die zuständige Strafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1 StGB). Bei Sicherungsverwahrten beträgt diese Frist zwei Jahre (§ 67e Abs. 2 StGB). C. Die Unterbringung psychisch Kranker
46 Die Unterbringung psychisch Kranker ist zunächst einmal im Strafgesetzbuch als Maßnahme der Besserung und Sicherung vorgesehen, wenn die Unterbringung im Zusammenhang mit einer von dem Betroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet wird. § 63 StGB sieht vor, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne Angabe einer Höchstdauer anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
47 Nach Artikel 1 Abs. 1, Artikel 5 und 7 des Bayerischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (BayUnterbrG) vom 5. April 1992 kann das Gericht zudem auf Antrag der Verwaltungsbehörde einer Stadt oder eines Landkreises die Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn die betreffende Person psychisch krank ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Eine solche Anordnung kann nur vollzogen werden, wenn keine Maßnahme nach § 63 StGB getroffen ist (Artikel 1 Abs. 2 BayUnterbrG).
48 Überdies trat nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache M. ./. Deutschland (a. a. O.) am 1. Januar 2011 das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) in Kraft. Nach §§ 1 Abs. 1 und 4 ThUG können die Zivilkammern der Landgerichte die Unterbringung einer Person in einer geeigneten Einrichtung anordnen, wenn diese angesichts des Verbots rückwirkender Verschärfungen im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann. Eine solche Therapieunterbringung kann angeordnet werden, wenn der Betroffene durch rechtskräftiges Urteil bestimmter schwerer Straftaten, derentwegen nach § 66 Abs. 3 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann, schuldig befunden worden ist. Zudem muss der Betroffene an einer psychischen Störung leiden, die dazu führt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person beeinträchtigen wird. Die Unterbringung muss zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein. D. Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
49 Am 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus und auch zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10). In Abkehr von seiner früheren Position stellte es fest, dass alle Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten.
50 Das Bundesverfassungsgericht stellte überdies fest, dass alle in Rede stehenden Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen unvereinbar seien. Diese Vorschriften würden dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht. Zu diesen Vorschriften gehörten insbesondere § 66 StGB in der seit dem 27. Dezember 2003 geltenden Fassung und § 66b Abs. 3 StGB in der seit dem 23. Juli 2004 geltenden Fassung.
51 Das Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass sämtliche für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung und längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter anwendbar blieben. In Bezug auf die Untergebrachten, deren Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB nachträglich verlängert oder angeordnet worden sei (die aber nicht nach § 66 Abs. 3 StGB angeordnet worden war), hätten die Strafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem im Sinne von § 1 Abs. 1 des neu verabschiedeten Therapieunterbringungsgesetzes an einer psychischen Störung litten. Was den Begriff „psychische Störung” angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung durch den Gerichtshof Bezug (siehe Rdnrn. 138 und 143-156 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung seien während der Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden; in der Regel werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Entlassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.
52 In seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung von Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.; siehe Rdnr. 137 ff. des Urteils des Bundesverfassungsgerichts) vorgenommen hatte. Es unterstrich insbesondere, dass es aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), und der in Artikel 7 der Konvention verankerten Grundsätze des Angebots einer individuell zugeschnittenen und intensiven Therapie für die Betroffenen und deren Betreuung bedürfe. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 129) sei ein hohes Maß an Betreuung durch ein multidisziplinäres Team erforderlich und dem Untergebrachten eine individuell zugeschnittene Therapie anzubieten, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden standardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 113 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION
53 Der Beschwerdeführer rügte, dass die nachträglich Anordnung seiner Sicherungsverwahrung sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletze, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; ... e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; [...]“
54 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Zulässigkeit 1. Die Stellungnahmen der Parteien
55 In ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Juni 2011 wandte die Regierung erstmals ein, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht – wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich – erschöpft habe. Sie trug vor, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Leiturteil zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 49-52, oben) einen neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf zur Überprüfung der fortdauernden Sicherungsverwahrung der von diesem Urteil betroffenen Personen eingeführt habe. Das Bundesverfassungsgericht habe verschärfte Maßstäbe für die Fortdauer der Unterbringung dieser Personen in der Sicherungsverwahrung gesetzt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, diesen neu geschaffenen innerstaatlichen Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen.
56 Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten könne, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. In dem oben genannten Urteil habe das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinen Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung getroffen hatte, umgesetzt. Insoweit sei den festgestellten Konventionsverletzungen durch die Übergangsanordnung des Bundesverfassungsgerichts teilweise abgeholfen worden; diese würden zum Teil auch so schnell wie möglich behoben.
57 Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Auffassung. Er trug vor, er habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Bezug auf die erste Anordnung seiner nachträglichen Sicherungsverwahrung dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil keinen neuen Rechtsbehelf geschaffen, sondern allein die Voraussetzungen für die übliche regelmäßige Überprüfung der Sicherungsverwahrung nach § 67e StGB festgelegt.
58 Überdies trug der Beschwerdeführer vor, er sei nach wie vor Opfer einer konventionswidrigen rechtswidrigen Freiheitsentziehung im Sinne des Artikels 34 der Konvention. Die deutschen Stellen hätten weder eine Verletzung seiner Konventionsrechte anerkannt noch ihm Entschädigung geleistet. Es könne eindeutig nicht als entsprechende Entschädigung angesehen werden, dass er nach seiner möglichen Entlassung aus der Sicherungsverwahrung nach dem Therapieunterbringungsgesetz, das dazu diene die Feststellungen des Gerichtshofs der Verletzungen der Artikel 5 und 7 der Konvention zu unterlaufen, untergebracht werden könnte. 2. Würdigung durch den Gerichtshof
59 Der Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall seine nachträgliche Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 30. Juli 2008 rügte, das am 13. Mai 2009 durch den Bundesgerichtshof und am 4. November 2009 durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden war. Alle nachfolgend mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 eingeführten Rechtsbehelfe zur Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, dem Beschwerdeführer Abhilfe in Bezug auf den vorliegend in Rede stehenden früheren Zeitraum seiner Sicherungsverwahrung zu schaffen.
60 Der Gerichtshof hat die vorstehenden Einwendungen der Regierung in vergleichbaren Fällen geprüft und sie zurückgewiesen (siehe, insbesondere, O. H. ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 4646/08, Rdnrn. 62-69, 24. November 2011). Er sieht keinen Grund, im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen. Folglich ist die Einwendung der Regierung, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe und seine Opfereigenschaft entfallen sei, zurückzuweisen.
61 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien a) Der Beschwerdeführer
62 Der Beschwerdeführer trug vor, dass seine nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoßen habe. Sie sei nach keinem der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 gerechtfertigt.
63 Der Beschwerdeführer brachte erstens vor, dass seine Freiheitsentziehung mangels „Verurteilung“ nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a nicht gerechtfertigt gewesen sei. Mit Bezug auf die Entscheidung des Gerichthofs in der Rechtssache F. ./. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32705/06, 28. September 2010) machte er geltend, dass in seinem Fall keine Schuldfeststellung erfolgt sei, weil er 1996 von dem Landgericht München I wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden sei.
64 Darüber hinaus bestehe jedenfalls - wie nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erforderlich - kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Urteil des Landgerichts München I vom 23. Februar 1996 und seiner von demselben Gericht am 30. Juli 2008 angeordneten anschließenden Sicherungsverwahrung. Seine 2008 nach Artikel 66b Abs. 3 StGB nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung könne nicht als spezielle Form seiner 1996 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eingestuft werden; sie stelle vielmehr eine andere Maßregel der Besserung und Sicherung und damit eine zusätzliche Strafe dar.
65 Der Beschwerdeführer betonte in diesem Zusammenhang, dass seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sich nicht automatisch oder notwendigerweise aus der Erledigung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben habe. Das Gericht, das seine Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet hatte, hätte anhand von zwei neuen Sachverständigengutachten erneut prüfen müssen, ob er im Fall seiner Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Straftaten begehen würde. Überdies sei im Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts München I im Jahre 1996 nicht vorhersehbar gewesen, dass seine nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Erledigung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden könnte. Vielmehr habe eine Person, die nicht mehr an einer ihre Schuldfähigkeit vermindernden oder ausschließenden psychischen Störung litt, nach der damaligen gefestigten Rechtsprechung der Strafvollstreckungsgerichte (siehe Rdnr. 40, oben) selbst dann aus dem psychiatrischen Krankenhaus entlassen werden müssen, wenn damit zu rechnen war, dass sie im Falle ihrer Entlassung weitere Straftaten begehen werde. Daher habe er die berechtigte Erwartung gehabt, entlassen zu werden, sobald er nicht mehr an einem Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit leiden würde.
66 Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers war seine Sicherungsverwahrung auch nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung eines „psychisch Kranken“ gerechtfertigt. Er betonte, dass das Landgericht Paderborn seine Entscheidung vom 9. Februar 2007, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, auf die Feststellung des Sachverständigen K. gestützt habe, dass seine Gefährlichkeit nicht aus einer Persönlichkeitsstörung resultiere, sondern auf seine Einstellung zurückzuführen sei, die keine krankhafte Ursache habe. Die Sachverständigen, die das Landgericht München I vor Fällung seines Urteils vom 30. Juli 2008 beigezogen hatte, hätten auch bestätigt, dass seine Persönlichkeitsstörung sich nicht auf seine Schuldfähigkeit auswirke und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit demnach nicht auf eine Krankheit zurückzuführen sei.
67 Der Beschwerdeführer vertrat weiterhin die Ansicht, dass seine Sicherungsverwahrung wegen Nichtbeachtung des in § 62 StGB festgelegten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach deutschem Recht unrechtmäßig gewesen sei (siehe Rdnr. 36, oben). Seine von der Stadt Düren am 22. November 2005 angeordnete Abschiebung nach Rumänien wäre ein wirksames Mittel gewesen, um die deutsche Bevölkerung vor ihm zu schützen, und hätte nicht sein Recht auf Freiheit verletzt. Die deutschen Strafgesetze müssten Ausländer, die sich außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets aufhalten, nicht schützen.
68 Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Freiheitsentziehung nicht mit dem Verweis auf die positiven Verpflichtungen der Staaten aus Artikel 2 und 3 der Konvention zu rechtfertigen sei. Bezug nehmend, unter anderem, auf die Feststellungen des Gerichtshofs in den Fällen M. /. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 86) und J. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnrn. 36-38, 14. April 2011) betonte er, dass in Artikel 5 Abs. 1 der Konvention eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung enthalten sei, und keine Freiheitsentziehung, die nicht unter einen dieser Gründe falle, rechtmäßig sei. Da er darüber hinaus nach seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung nach Rumänien ausgewiesen worden wäre und dort bei seinen Eltern gelebt hätte, sei es nicht mehr erforderlich gewesen, die deutsche Bevölkerung vor ihm zu schützen, b) Die Regierung
69 Die Regierung trug vor, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoßen habe.
70 Die Regierung bezweifelte generell, ob eine enge Auslegung von Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis e zum Schutz von Personen vor willkürlicher Freiheitsentziehung erforderlich sei. Diese Auslegung müsse die aus den Menschenrechten und insbesondere Artikel 2 und 3 der Konvention herrührende Pflicht der Staaten berücksichtigen, Opfer vor weiteren Straftaten zu schützen.
71 Nach Auffassung der Regierung war die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a als Freiheitsentziehung „nach Verurteilung“ durch ein zuständiges Gericht gerechtfertigt. Sie betonte, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden war, nichts daran ändere, dass festgestellt worden war, dass er die ihm zur Last gelegten Taten begangen hatte. Insoweit sei die Freiheit nach einer „Verurteilung” im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 entzogen worden. Es habe auch ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahre 1996 und seiner hier in Rede stehenden Sicherungsverwahrung bestanden. Die Fortdauer der Verwahrung des Beschwerdeführers habe dem Ziel der ursprünglichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entsprochen, nämlich die Allgemeinheit vor weiteren von ihm begangenen Gewalttaten zu schützen.
72 Der Umstand, dass § 66b Abs. 3 StGB, auf dem die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers beruhte, erst 2004 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden war, habe den Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der Freiheitsentziehung nicht unterbrochen. Dem Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Verurteilung im Jahre 1996 bewusst gewesen, dass ihm die Freiheit auf unbestimmte Zeit und so lange entzogen würde, bis seine Gefährlichkeit erheblich abgenommen haben würde. Ohne die Gesetzesänderung im Jahre 2004, durch die §§ 67d Abs. 6 und 66b Abs. 3 in das Strafgesetzbuch eingefügt wurden, wäre der Beschwerdeführer nach den geltenden Rechtsvorschriften weiterhin in einem psychiatrischen Krankenhaus verblieben, so lange er für die Allgemeinheit gefährlich gewesen wäre, auch wenn bei ihm keine die Schuldfähigkeit vermindernde oder ausschließende psychische Störung mehr vorgelegen hätte. Die Regierung räumte jedoch ein, dass die deutschen Strafvollstreckungsgerichte vor der Gesetzesänderung überwiegend die Freilassung eines Beschwerdeführers anordneten, sobald erwiesen war, dass dieser nicht mehr an einem Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit litt. Sie wies darauf hin, dass diese Rechtsprechung zur maßgeblichen Zeit nicht kodifiziert gewesen sei.
73 Die Regierung führte ferner aus, dass der Beschwerdeführer nur von einer unbefristeten freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, in eine andere zeitlich nicht begrenzte freiheitsentziehende Maßnahme, die Sicherungsverwahrung, überwiesen worden sei. Es sei nicht mehr angenommen worden, dass bei ihm eine die Schuldfähigkeit ausschließende psychische Störung vorliege; es sei aber davon ausgegangen worden, dass er für die Allgemeinheit noch gefährlich sei. Somit sei es sachgerecht gewesen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären und ihn stattdessen in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. Beide Maßnahmen hätten dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern gedient. Die Tatsache, dass es eines neuen Urteils bedurft habe, mit dem die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nachträglich angeordnet wurde, wenn die einschränkenden Bedingungen des § 66b Abs. 3 StGB erfüllt waren, die der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eingeführt hatte, änderten nichts an dieser Schlussfolgerung.
74 Die Regierung brachte vor, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auch nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe als „psychisch krank“ und „alkoholkrank“ angesehen werden müssen. In dem Urteil des Landgerichts München I vom 23. Februar 1996 sei bereits festgestellt worden, dass bei dem Beschwerdeführer ein Hirnschaden, eine Borderline-Persönlichkeitsstörung, die sich in einer emotionalen Instabilität manifestierte, und ein paranoider Eifersuchtswahn bestanden. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass er Alkoholmissbrauch betrieben habe. Als das Landgericht Paderborn die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt habe, habe es nach Hinzuziehung eines Sachverständigen festgestellt, dass der Beschwerdeführer immer noch an einer Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen Anteilen leide. Der Umstand, dass diese Störung nicht mehr ein Ausmaß erreicht habe, das die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausschloss oder minderte, habe nach Auffassung des Gerichts nicht die Schlussfolgerung entkräften können, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leide, die seine Zwangsunterbringung rechtfertige. Diese Persönlichkeitsstörung stelle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in der Rechtssache Winterwerp ./. Niederlande (Urteil vom 24. Oktober 1979, Serie A Band 33), eine „tatsächliche psychische Störung“ („true mental disorder“) dar, weshalb der Beschwerdeführer als psychisch krank anzusehen sei.
75 Darüber hinaus habe das Landgericht München I, als es die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2008 nachträglich angeordnet habe, nach Hinzuziehung zweier Sachverständiger festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Psychopath sei und bei ihm sexueller Sadismus sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, psychopatischen, paranoiden und emotional instabilen Zügen vorlägen und er früher Alkoholmissbrauch betrieben habe. Das Landgericht habe die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auch auf diese Störungen gestützt, welche die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers rechtfertigten.
76 Die Regierung wies weiterhin darauf hin, dass der Umstand, dass die Schuldfähigkeit einer Person nicht vermindert oder ausgeschlossen sei, nicht die Schlussfolgerung rechtfertige, dass diese nicht an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e und § 1 Abs. 1 ThUG leide (siehe Rdnr. 48, oben). Der Betroffene könne zum Tatzeitpunkt voll und ganz in der Lage sein, das Unrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend zu handeln, und damit schuldfähig sein. Dies schließe jedoch nicht aus, dass er wegen einer schweren seelischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zukunft schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde. Es sei nicht notwendig gewesen, den therapieunwilligen Beschwerdeführer in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Ein psychiatrisches Krankenhaus sei für therapieunwillige Personen eine ungeeignete Einrichtung im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe e. Diese Personen würden den geregelten Betrieb in diesen Einrichtungen zum Nachteil der anderen Patienten stören.
77 Nach Auffassung der Regierung war die nach § 66b Abs. 3 StGB angeordnete Freiheitsentziehung auch rechtmäßig und erfolgte - wie nach Artikel 5 Abs. 1 erforderlich - „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“. Insbesondere sei sie angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nach Rumänien hätte ausgewiesen werden können, nicht unverhältnismäßig gewesen. Seine Ausweisung sei nicht geeignet, potentielle Opfer in Rumänien oder nach seiner illegalen Rückkehr in Deutschland vor ihm zu schützen.
78 Die Regierung trug abschließend vor, dass sie durch Anordnung der Freilassung des Beschwerdeführers ihre positive Verpflichtung aus Artikel 3 und möglicherweise sogar aus Artikel 2 der Konvention, potentielle Opfer vor weiteren Gewaltstraftaten zu schützen, verletzt hätte. Nach den Feststellungen der nationalen Gerichte hätte der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten gegen seine frühere Ehefrau oder andere Personen begangen, die denen, die 1996 Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht München I waren, ähnlich seien. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze
79 Der Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 1 der Konvention festgelegten Grundprinzipien hin, die in seinem Urteil zur Sicherungsverwahrung vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, wie folgt zusammengefasst wurden: 86. Eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung ist in Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a bis f enthalten, und eine Freiheitsentziehung kann nur rechtmäßig sein, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./.. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39; Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, EGMR 2000-III; und Saadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR 2008-...). ... 87. Im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch: „conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu verstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen einer Straftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s. Guzzardi, a. a. O., Rdnr. 100), als auch die Auferlegung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme (siehe Van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50). 88. Darüber hinaus bedeutet das Wort „nach“ in Buchst. a nicht einfach, dass die „Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die Verurteilung folgen muss. Zusätzlich muss die „Freiheitsentziehung” sich aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr abhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden (siehe van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 35). Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, EGMR 2002-IV; Waite ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002, und Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, EGMR 2008-...). ...”
80 Überdies weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e sich nicht genau definieren lässt, weil seine Bedeutung sich mit dem Fortschreiten der psychiatrischen Forschung ständig verändert (siehe Rechtssachen Winterwerp ./. Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 37, Serie A Band 33; und Rakevich ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 58973/00, Rdnr. 26, 28. Oktober 2003). Einer Person kann wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit nur entzogen werden, wenn die drei folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Krankheit zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt werden; zweitens muss die psychische Störung der Art oder des Grades sein, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigt; drittens hängt die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer derartigen Störung ab (siehe Rechtssachen Winterwerp ./. Niederlande, a. a. O., Rdnr. 39; Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96, Rdnrn. 45 und 47, EGMR 2000-X; Hutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 50272/99, Rdnr. 48, EGMR 2003-IV; Shtukaturov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 44009/05, Rdnr. 114, 27. März 2008; und K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17792/07, Rdnr. 45, 13. Januar 2011).
81 Im Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit entzogen werden sollte, ist anzuerkennen, dass die nationalen Behörden über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, weil in erster Linie die nationalen Behörden zuständig sind, die ihnen beigebrachten Beweise in einem bestimmten Fall zu würdigen; die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen dieser Behörden zu überprüfen (siehe Rechtssachen Winterwerp, a. a. O. Rdnr. 40; und H. L. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 98, EGMR 2004-IX). Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung einer Person für die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Buchstabe e zuverlässig nachgewiesen sein muss, ist der Tag des Erlasses der Maßnahme, mit der jener Person aufgrund dieses Zustands die Freiheit entzogen wird (vgl. Rechtssache Luberti ./. Italien, 23. Februar 1984, Rdnr. 28, Serie A Band 75).
82 Darüber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen dem angeführten Grund einer zulässigen Freiheitsentziehung und dem Ort und den Bedingungen der Freiheitsentziehung bestehen. Grundsätzlich ist die „Freiheitsentziehung“ einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Rechtssachen Ashingdane ./. Vereinigtes Königreich, 28. Mai 1985, Rdnr. 44, Serie A Band 93; Aerts ./. Belgien, 30. Juli 1998, Rdnr. 46, Entscheidungssammlung 1998-V; Hutchison Reid, a. a. O., Rdnr. 49; Brand ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 49902/99, Rdnr. 62, 11. Mai 2004; und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 6587/04, Rdnr. 78, 13. Januar 2011).
83 Im Hinblick auf die Bedeutung, die dem Begriff „alkoholsüchtig“ im Lichte des Ziels und Zwecks von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention beizugeben ist, weist der Gerichtshof erneut auf Folgendes hin: Das Ziel und der Zweck dieser Bestimmung kann nicht so ausgelegt werden, dass nur die Freiheitsentziehung von „Alkoholsüchtigen“, die im begrenzt klinischen Sinn alkoholkrank sind, zulässig ist. Personen, bei denen medizinisch keine „Alkoholsucht“ festgestellt wird, deren Verhalten in alkoholisiertem Zustand aber eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für sie selbst darstellt, können zum Schutz der Allgemeinheit oder ihrer eigenen Interessen wie ihrer Gesundheit oder ihrer persönlichen Sicherheit in Gewahrsam genommen werden. Gleichwohl ist die Freiheitsentziehung einer Person nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e lediglich aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht zulässig (siehe Witold Litwa, a. a. O., Rdnrn. 61-62, und Hilda Hafsteinsdóttir ./. Island, Individualbeschwerde Nr. 40905/98, Rdnr. 42, 8. Juni 2004). b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache (i) Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a
84 Der Gerichtshof hat daher zunächst zu entscheiden, ob die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach einem der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 gerechtfertigt war. Gemäß dem Vorbringen der Regierung fiel diese Freiheitsentziehung unter Buchstabe a dieser Bestimmung als „nach Verurteilung“ erfolgt. Sie trug insbesondere vor, dass zwischen dem Urteil des Landgerichts München I aus dem Jahre 1996, in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer u. a. gefährliche Körperverletzung und sexuelle Nötigung in mehreren Fällen begangen habe, und seiner Sicherungsverwahrung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehe. Die 1996 angeordnete zeitlich unbefristete Maßregel der Besserung und Sicherung, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus, sei lediglich durch eine geeignetere Maßnahme von unbegrenzter Dauer, die Sicherungsverwahrung, ersetzt worden.
85 Nach Auffassung des Gerichtshofs wäre die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a nur gerechtfertigt, wenn sie „nach“ einer „Verurteilung“ wegen der genannten Straftaten durch das Landgericht München I als erkennendes Gericht im Februar 1996 erfolgt wäre. Selbst unter der Annahme, dass davon ausgegangen werden könnte, dass das Landgericht München I den Beschwerdeführer „verurteilt“ hat, müsste demnach zwischen dieser Verurteilung und der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers seit dem 9. Februar 2007 ein hinreichender Kausalzusammenhang bestanden haben.
86 Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass im besagten Urteil des erkennenden Gerichts die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers neben seiner Freiheitsstrafe nicht angeordnet wurde. Da der Beschwerdeführer von den ihm zur Last gelegten Straftaten freigesprochen worden war, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hatte, waren die Anforderungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB nämlich nicht erfüllt worden (siehe Rdnr. 37, oben). Der Gerichtshof weist ergänzend darauf hin, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt nicht einmal die Möglichkeit einschloss, ihn nachträglich in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. Die Bestimmung, § 66b Abs.3, auf der die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers beruhte, war erst im Juli 2004 - nach seinen Straftaten und nach seiner Verurteilung - in das Strafgesetzbuch eingefügt worden (siehe Rdnrn. 39 und 41, oben).
87 Darüber hinaus konnte eine Person wie der Beschwerdeführer in vorliegender Rechtssache nach der gefestigten Rechtsprechung der nationalen Strafvollstreckungsgerichte vor der Gesetzesänderung im Jahr 2004 gemäß § 63 StGB nicht länger in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden und musste entlassen werden, wenn sie nicht mehr an einem Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit litt, selbst wenn der Betroffene noch als für die Allgemeinheit gefährlich angesehen wurde (siehe Rdnr. 40, oben). Daher hätte der Beschwerdeführer, gegen den nur eine Anordnung nach § 63 StGB ergangen war, zur maßgeblichen Zeit nicht aus dem psychiatrischen Krankenhaus zwecks Sicherungsverwahrung in die Justizvollzugsanstalt verlegt werden dürfen.
88 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann nicht behauptet werden, dass die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers von der ursprünglichen Anordnung des erkennenden Gerichts aus dem Jahr 1996, den Beschwerdeführer in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, erfasst war. Daher kommt es unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht darauf an, ob das Urteil des erkennenden Landgerichts München I, das festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten begangen hatte, ihn aber (nur) wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen hatte, überhaupt als eine „Verurteilung“ im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe a eingestuft werden könnte.
89 Da eine „Verurteilung“ nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a überdies die Schuldfeststellung wegen einer Straftat und die Auferlegung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet (siehe Rdnr. 79, oben), erfüllt das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Juli 2008 diese Anforderung nicht. Jenes neue Urteil, mit dem die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wegen seiner früheren Straftaten, die dem vorangegangenen Urteil aus dem Jahre 1996 zugrunde lagen, nachträglich angeordnet wurde, enthielt nicht mehr eine Schuldfeststellung wegen einer (neuen) Straftat (siehe dazu bereits M. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 95-96; und H., a. a. O., Rdnrn. 84-88).
90 Folglich bestand zwischen einer „Verurteilung“ des Beschwerdeführers und seiner nachträglichen Sicherungsverwahrung seit Februar 2007 kein hinreichender Kausalzusammenhang. Demnach war seine Freiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a nicht gerechtfertigt. (ii) Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c
91 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die nachträgliche Sicherungswahrung des Beschwerdeführers auch nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c als Freiheitsentziehung wegen „begründeten Anlasses zu der Annahme, dass sie notwendig sei, um ihn an der Begehung einer Straftat zu hindern, “gerechtfertigt war. Die weiteren Straftaten, die der Beschwerdeführer gegenüber Frauen aus seinem Beziehungsumfeld begehen könnte, waren nicht, wie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich, insbesondere hinsichtlich des Orts und der Zeit ihrer Begehung und ihrer Opfer, hinreichend konkret und spezifisch. Insbesondere wurde nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer mehr als dreizehn Jahre nach Begehung seiner letzten Straftaten weitere Gewalttaten gegen seine frühere Ehefrau geplant hatte und deren Begehung unmittelbar bevorstand. Die Straftaten, die der Beschwerdeführer künftig begehen könnte, fallen daher nicht unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c (vgl. sinngemäß M ./. Deutschland, a. a. O, Rdnr. 102) (iii) Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e
92 Der Gerichtshof wird ferner prüfen, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers, wie von der Regierung vorgebracht, nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung eines „psychisch Kranken“ und eines „Alkoholsüchtigen“ gerechtfertigt war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnr. 80, oben) setzt die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers wegen „psychischer Krankheit“ erstens voraus, dass die psychische Krankheit bei dem Beschwerdeführer zuverlässig nachgewiesen war; eine tatsächliche psychische Störung muss also aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt worden sein.
93 Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass die nationalen Gerichte in dem hier in Rede stehenden Verfahren ihren Beschluss, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nachträglich anzuordnen, auf die Gutachten von zwei psychiatrischen Sachverständigen stützten (siehe Rdnr. 17, oben). Die Sachverständigen hatten bei dem Beschwerdeführer eine therapiebedürftige dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Einer von ihnen war weiterhin der Ansicht, dass bei ihm sexueller Sadismus vorliege.
94 Der Gerichtshof bezweifelt jedoch, ob davon ausgegangen werden kann, dass die nationalen Gerichte, die die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nachträglich angeordnet haben, aufgrund der vorgenannten ihnen vorliegenden objektiven medizinischen Gutachten festgestellt haben, dass der Beschwerdeführer an einer tatsächlichen psychischen Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e litt. Für ihre Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer nachträglich in Sicherungsverwahrung zu nehmen war, war nicht maßgeblich, ob bei ihm eine psychische Krankheit vorlag. Es ging um die Frage, ob er mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder erhebliche Straftaten begehen würde, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt würden, wobei nicht entscheidend war, ob dies auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen war (vgl. insoweit auch K., a. a. O., Rdnr. 56, und O. H. ./. Deutschland, a. a. O. Rdnr. 86).
95 Überdies kann der Gerichtshof nicht darüber hinwegsehen, dass das Landgericht Paderborn die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus 2007 vorzeitig beendet hatte, da es festgestellt hatte, dass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht aus einer krankhaften seelischen Störung, sondern aus einer selbst gewählten Einstellung gegenüber Frauen resultiere; es fügte jedoch an, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen Anteilen leide (siehe Rdnr. 12, oben). Weiterhin stellt er ebenso fest, dass das Landgericht Regensburg 2011 anschließend befand, dass Gründe für die Schlussfolgerung gegeben seien, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes leidet (siehe Rdnr. 34, oben).
96 Der Gerichtshof kommt jedenfalls nicht umhin anzumerken, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens in einer separaten Abteilung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt S. untergebracht war. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof auf seine vorstehende Rechtsprechung, dass die Freiheitsentziehung einer Person wegen psychischer Krankheit grundsätzlich nur dann im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“ ist, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Rdnr. 82, oben).
97 Im Hinblick auf die Haftbedingungen des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt S. (siehe Rdnrn. 23-25, oben) ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass dem Beschwerdeführer die therapeutische Umgebung angeboten wurde, die für eine Person geeignet ist, der wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen wurde. Der Gerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer sich nicht um eine Sozialtherapie für Sexualstraftäter in der Justizvollzugsanstalt S. beworben hat. Gleichwohl entbindet das Verhalten oder die Haltung des Beschwerdeführers die staatlichen Behörden nicht davon, Personen, denen (allein) wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen wird, in einer für ihren Zustand geeigneten medizinischen therapeutischen Einrichtung unterzubringen. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer sich in einer anderen Justizvollzugsanstalt für eine Sozialtherapie für Gewaltstraftäter beworben, war aber nicht zugelassen worden.
98 Insoweit kann der Gerichtshof nicht umhin, der Begründung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 hinsichtlich der geeigneten Einrichtungen für Sicherungsverwahrte zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass das Grundgesetz und die Konvention ein hohes Maß an individuell zugeschnittenen und intensiven Therapie- und Betreuungsangeboten für die Sicherungsverwahrten durch ein multidisziplinäres Team vorschreiben. Das Bundesverfassungsgericht befand des Weiteren, dass den Untergebrachten eine individuell zugeschnittene Therapie anzubieten sei, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden standardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 52, oben).
99 Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter den Umständen des vorliegenden Falles in keiner für die Freiheitsentziehung psychisch kranker Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht war.
100 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Regierung, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung bei einem „Alkoholsüchtigen“ rechtmäßig war, gelten ähnliche Erwägungen. Der Gerichtshof kann insbesondere nicht erkennen, dass die nationalen Gerichte in vorliegendem Verfahren ihren Beschluss, gegen den Beschwerdeführer nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen, in relevantem Umfang auf den Umstand stützten, dass sein Verhalten in alkoholisiertem Zustand eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.
101 Folglich fiel die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers auch nicht unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e. iv) Schlussfolgerung
102 Der Gerichtshof ist ferner der Ansicht - und dies wird von den Parteien auch nicht bestritten - dass keiner der anderen Buchstaben von Artikel 5 Abs. 1 die in Rede stehende Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers rechtfertigen kann.
103 Der Gerichtshof muss das Vorbringen der Regierung aufgreifen, dass seine Auslegung von Artikel 5 Abs. 1 die aus Artikel 2 und 3 der Konvention herrührende Pflicht der Staaten, Opfer vor weiteren Straftaten zu schützen, zu berücksichtigen habe (siehe Rdnrn. 70 und 78, oben). Der Gerichtshof erkennt an, dass die Behörden des beschwerdegegnerischen Staates durch die Unterbringung des Beschwerdeführers tätig wurden, um Frauen aus dem Beziehungsumfeld des Beschwerdeführers vor einer möglicherweise durch ihn verursachten körperlichen und seelischen Schädigung, die einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung oder sogar Angriffen auf ihr Leben gleichkäme, zu schützen. Der Gerichtshof kommt jedoch nicht umhin festzustellen, dass Artikel 2 und 3 des Übereinkommens es einem Staat nicht erlauben, Einzelpersonen vor Straftaten einer Person durch Maßnahmen zu schützen, die gegen deren Konventionsrechte, insbesondere gegen das in Artikel 5 Abs. 1 garantierte Recht auf Freiheit, verstoßen (siehe J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnrn. 36-38, 14. April 2011; siehe auch O. H. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 93-94). Daher können sich die staatlichen Behörden in der vorliegenden Rechtssache nicht auf ihre positiven Pflichten aus der Konvention berufen, um die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen, die, wie oben dargelegt worden ist (siehe Rdnrn. 84-102), unter keinen der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f erschöpfend aufgeführten zulässigen Gründe für eine Freiheitsentziehung fällt.
104 Folglich ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention verletzt worden. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER KONVENTION
105 Der Beschwerdeführer rügte, dass die nachträgliche Anordnung seiner Sicherungsverwahrung auch gegen das in Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verankerte Verbot der rückwirkenden Strafschärfung verstoßen habe; Artikel 7 Abs. 1 lautet wir folgt: „(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“
106 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Die Stellungnahmen der Parteien 1. Die Regierung
107 Die Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rüge nach Artikel 7 der Konvention den innerstaatlichen Rechtsweg nicht, wie nach Artikel 35 Abs. 1 erforderlich, erschöpft habe. Er habe es versäumt, in seiner Verfassungsbeschwerde ausdrücklich oder der Sache nach die Verletzung seines Rechts, nicht zu einer schwereren als der zur Tatzeit angedrohten Strafe verurteilt zu werden, zu rügen. In der Verfassungsbeschwerde habe er lediglich eine Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit gerügt.
108 Nach Auffassung der Regierung wäre eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein wirksamer Rechtsbehelf gewesen, den der Beschwerdeführer vor Erhebung seiner Individualbeschwerde zum Gerichtshof hätte ausschöpfen müssen. Der Beschwerdeführer könne sich insbesondere nicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 (2 BvR 2019/01) berufen, um das es in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) ging, da jener Fall nicht die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung betroffen habe, um die es sich vorliegend handele. Darüber hinaus begründe dieses Urteil keine gefestigte Rechtsprechung zu der Nichtanwendbarkeit des grundgesetzlichen Verbots rückwirkender Strafgesetze auf Sicherungsverwahrungsanordnungen. Fünf Jahre nach der genannten Entscheidung hätte der Beschwerdeführer, der wegen Verletzung seines Rechts auf Freiheit Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, auch wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen Artikel 7 der Konvention Verfassungsbeschwerde einlegen müssen, um die Verfassungsmäßigkeit seiner Freiheitsentziehung überprüfen zu lassen.
109 Wenn eine Verfassungsbeschwerde als „unwirksamer Rechtsbehelf“ angesehen werden müsste, wäre dieser im Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers sowohl nach Artikel 7 als auch Artikel 5 der Konvention jedenfalls als unwirksam zu betrachten. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Individualbeschwerde außerhalb der Frist von sechs Monaten, die mit der angefochtenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs begonnen hätte, beim Gerichtshof eingereicht hat. 2. Der Beschwerdeführer
110 Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Auffassung. Er machte geltend, er hätte eine Verletzung von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention oder den Verstoß gegen das in Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerte absolute Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen in seiner Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht rügen müssen. Dieses Rechtsmittel hätte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt und wäre deshalb unwirksam gewesen. Er trug vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur maßgeblichen Zeit in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnrn. 31-33) das absolute Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen nicht für die Sicherungsverwahrung gegolten habe. B. Würdigung durch den Gerichtshof
111 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Art. 35 Abs. 1 der Konvention voraussetzt, dass die Rügen, mit denen später Straßburg befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung der zuständigen nationalen Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen formalen Anforderungen und Fristen beachtet wurden (siehe u. a. Cardot ./. Frankreich, 19. März 1991, Rdnr. 34, Serie A Band 200, und Akdivar a. a. O., Rdnr. 66). Der Beschwerdeführer muss Zugang zu den nach der innerstaatlichen Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen haben, die bezüglich der behaupteten Konventionsverletzung wirksam sind (siehe Akdivar, a. a. O. Rdnrn. 65-67).
112 Daher kann nicht als Versäumnis gelten, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen, wenn ein Beschwerdeführer anhand maßgeblicher innerstaatlicher Rechtsprechung oder anderer geeigneter Beweise belegen kann, dass ein verfügbarer Rechtsbehelf, von dem er keinen Gebrauch gemacht hat, keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der bloße Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten eines bestimmten Rechtsbehelfs, der nicht offensichtlich sinnlos ist, stellt jedoch keinen triftigen Grund für die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe dar (siehe u. a. Kleyn u. a. ./. Niederlande [GK] Individualbeschwerden Nrn. 39343/98, 39651/98, 43147/98 und 46664/99, Rdnr. 156, EGMR 2003-VI; und NA. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 25904/07, Rdnr. 89, 17. Juli 2008).
113 Der Gerichtshof merkt an, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde vom 4. Juni 2009 weder ausdrücklich noch der Sache nach gerügt hat, dass die nachträgliche Anordnung seiner Sicherungsverwahrung gegen das in Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes und in Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verankerte Verbot der rückwirkenden Bestrafung verstoßen habe (siehe Rdnr. 21, oben). Er sieht keinen Grund, eine andere Auffassung zu vertreten.
114 Bezüglich der Effektivität einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht im Fall des Beschwerdeführers merkt der Gerichtshof an, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (2 BvR 2019/01) in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O) befunden hatte, dass das absolute Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen nach Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht die Maßregeln der Besserung und Sicherung wie die Sicherungsverwahrung umfasse. Diese Maßnahmen könnten nicht als zum Schuldausgleich verhängte Strafen eingeordnet werden (vgl. M. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 31-33). In jenem Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht des Weiteren befunden, dass die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zur Tat- und Urteilszeit geltende Höchstfrist hinaus das Freiheitsrecht des Betroffenen in verhältnismäßiger Weise einschränke (vgl. M. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 28-30). Diese Verlängerung stehe auch mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot im Einklang (vgl. M. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 34-37).
115 Nach den Verfassungsbeschwerden, die teilweise vor der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2009 erhoben worden waren, änderte das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung jedoch später grundlegend (siehe Rdnrn. 49-52, oben). Darüber hinaus vertrat das Bundesverfassungsgericht in seinem von dem Beschwerdeführer in Bezug genommenen Urteil vom 5. Februar 2004 die Auffassung, dass die in Frage stehende Sicherungsverwahrung sowohl mit dem Verbot der nachträglichen Anwendung der Strafgesetze als auch mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot und dem Grundrecht auf Freiheit vereinbar sei. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, warum im Hinblick auf diese Feststellungen eine Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung von Artikel 5 der Konvention der Sache nach geltend gemacht wird und die er auch erhoben hat, Erfolgsaussichten haben soll, während eine Rüge nach Artikel 7 der Konvention als offensichtlich sinnlos anzusehen sei. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer es versäumt darzulegen, dass eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, mit der die Frage der Vereinbarkeit seiner nachträglichen Sicherungsverwahrung mit dem Verbot einer rückwirkenden Strafschärfung oder dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot vorgebracht wird, zwangsläufig keinerlei Aussicht auf Erfolg habe.
116 Daraus folgt, dass dem Einwand der Regierung stattzugeben und dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 46 DER KONVENTION
117 Der Beschwerdeführer bat den Gerichtshof, nach Artikel 46 der Konvention darauf hinzuweisen, dass er unverzüglich freizulassen sei, weil seine Freiheitsentziehung gegen Artikel 5 und 7 der Konvention verstoße.
118 Artikel 46 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet: „(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. (2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung.“
119 Die Regierung hat sich zu dem Anliegen des Beschwerdeführers nicht geäußert.
120 Der Gerichtshof verweist auf seine gefestigte Rechtsprechung zu dem Umfang der rechtlichen Verpflichtungen, die den beschwerdegegnerischen Staaten nach Artikel 46 der Konvention obliegen und die in einer Rechtssache in Bezug auf die Sicherungsverwahrung in Deutschland, wie z. B in O. H. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnrn. 113-116), zusammengefasst sind. Er merkt zunächst an, dass die vorliegende Individualbeschwerde nur die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Verfahren aus den Jahren 2008 und 2009 betrifft (siehe Rdnrn. 14-22, oben). Daher hatte der Gerichtshof nicht zu entscheiden, ob die Rechte des Beschwerdeführers aus der Konvention in dem anschließenden Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit seiner fortdauernden Freiheitsentziehung überprüft wurde, gewahrt worden waren (siehe Rdnrn. 26-32, oben)
121 Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass das Bundesverfassungsgericht in einer Leitentscheidung vom 4. Mai 2011 seine frühere Rechtsprechung grundlegend änderte und verschärfte Maßstäbe für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung von Personen, einschließlich des Beschwerdeführers, setzte (siehe Rdnrn.49-52, oben). Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wird mit Blick auf die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts derzeit geprüft. Der Gerichtshof hat bereits ausgeführt, dass diese Feststellungen die Beendigung fortdauernder Konventionsverletzungen ermöglichen (siehe insbesondere, O. H. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 118).
122 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen hält der Gerichtshof es nicht für erforderlich, dem beschwerdegegnerischen Staat irgendwelche bestimmten oder allgemeinen Maßnahmen aufzuzeigen, die zur Umsetzung dieses Urteils angezeigt sind. Er geht davon aus, dass das vorgenannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt und das neue Überprüfungsverfahren im Lichte der Rechtsprechung jenes Gerichts und des Gerichtshofs abgeschlossen wird. IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
123 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden 1. Die Stellungnahmen der Parteien
124 Der Beschwerdeführer verlangte 2.000 EUR pro Monat der Sicherungsverwahrung ab dem 9. Februar 2007 als Entschädigung für den materiellen Schaden wegen entgangenen Arbeitslohns. Zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Forderungen nach gerechter Entschädigung (Artikel 60 Abs. 2) machte er einen Betrag von insgesamt 92.000 EUR geltend. Er trug vor, dass er im Hinblick auf sein früheres Gehalt als Mechaniker etwa 2.000 EUR pro Monat hätte verdienen können, wenn er am 9. Februar 2007, als seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt worden war, freigelassen worden wäre. Er betonte, dass er nach seiner Ausweisung aus Deutschland nicht nur in Rumänien, sondern auch in anderen EU-Mitgliedstaaten Arbeit hätte suchen können, wo er ein höheres Einkommen hätte erzielen können.
125 Der Beschwerdeführer verlangte ferner 25 EUR pro Tag unrechtmäßiger Freiheitsentziehung als Entschädigung für immateriellen Schaden. Im Zeitpunkt der Erhebung seiner Forderungen nach gerechter Entschädigung machte er einen Betrag von 35.000 EUR geltend. Er trug vor, dass seine konventionswidrige Sicherungsverwahrung seit dem 9. Februar 2007, als seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beendet worden war, bei ihm Leid und Frustration ausgelöst habe.
126 Die Regierung bestritt den Betrag, den der Beschwerdeführer wegen des materiellen Schadens aufgrund entgangenen Arbeitslohns geltend gemacht hatte. Sie wies darauf hin, dass es fraglich sei, ob der Beschwerdeführer nach seiner langen Haftzeit eine Arbeit gefunden hätte, und dass er wegen der gegen ihn ergangenen bestandskräftigen Ausweisungsverfügung nur in Rumänien hätte rechtmäßig arbeiten können; dort hätte er nur einen wesentlich geringeren Arbeitslohn beziehen können.
127 Die Regierung war ferner der Auffassung, dass die Forderung des Beschwerdeführers hinsichtlich des immateriellen Schadens überzogen sei; sie ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer erst ab dem 9. Februar 2007 konventionswidrig die Freiheit entzogen worden war und berücksichtigte auch die Zubilligung von Entschädigungen in früheren Rechtssachen, die die Sicherungsverwahrung betrafen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof
128 Was den vom Beschwerdeführer behaupteten materiellen Schaden wegen entgangenen Arbeitslohns angeht, ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er eine Stelle als Mechaniker gesucht und auch bekommen hätte, wenn er am 9. Februar 2007 entlassen worden wäre. Deshalb ist kein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Konventionsverletzung und dem entgangenen geschätzten Arbeitslohn des Beschwerdeführers nachgewiesen worden. Der Gerichtshof weist daher die Forderung des Beschwerdeführers insoweit zurück.
129 Was die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den immateriellen Schaden betrifft, berücksichtigt der Gerichtshof, dass dem Beschwerdeführer die Freiheit im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Verfahren vom 9. Februar 2007, als die vorläufige Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers rechtskräftig wurde, mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des anschließenden neuen Verfahrens hinsichtlich der regelmäßigen Überprüfung seiner Sicherungsverwahrung unter Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention entzogen war (siehe Rdnrn. 29-31, oben). Dies muss bei ihm Leid und Frustration ausgelöst haben. Im Hinblick auf die konkreten Umstände der Rechtssache, die sich von anderen Sicherungsverwahrungsfällen unterscheiden, setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer 12.000 EUR, zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, für immateriellen Schaden zu. B. Kosten und Auslagen
130 Unter Vorlage von Belegen forderte der Beschwerdeführer auch 3.570 EUR für die Kosten und Auslagen, unter anderem Rechtsanwaltsgebühren, einschließlich Mehrwertsteuer, die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof angefallen waren.
131 Die Regierung hat zu diesem Punkt nicht Stellung genommen.
132 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden waren und der Höhe nach angemessen sind. Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien und angesichts der Komplexität des Verfahrens für angebracht, den vom Beschwerdeführer für Kosten und Auslagen in dem Verfahren vor dem Gerichtshof geforderten Betrag von 3.570 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden weiteren Steuern, zuzusprechen. C. Verzugszinsen
133 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung des Verzugszinssatzes den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 5 Absatz 1 der Konvention wegen der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 5 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: i) 12.000 Euro (zwölftausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; ii) 3.570 Euro (dreitausendfünfhundertsiebzig Euro) für Kosten und Auslagen, einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden weiteren Steuern; b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. 4. Im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 28. Juni 2012 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident