Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2015
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 27.01.2015 – 29222/11; 64345/11
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2015:0127DEC002922211
NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerden Nrn. 29222/11 und 64345/11 F gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 27. Januar 2015 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Mark Villiger, Präsident, Angelika Nußberger, Ganna Yudkivska, Vincent A. De Gaetano, André Potocki, Helena Jäderblom, Aleš Pejchal, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 9. Mai 2011 bzw. 7. Oktober 2011 eingereicht wurden, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT
1 Der 19.. geborene Beschwerdeführer, F., ist deutscher Staatsangehöriger und in M. wohnhaft. Er ist praktizierender Rechtsanwalt. A. Die Umstände des Falls
2 Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 1. Ereignisse im Anschluss an die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers
3 Der Beschwerdeführer besitzt Räumlichkeiten in München, die er an den Verein H. vermietete. Der Verein H. vermietete wiederum Räumlichkeiten u. a. an eine Selbsthilfegruppe für Männer mit pädophilen Tendenzen unter.
4 Am 11. Dezember 2003 wurden die Räumlichkeiten von der Polizei durchsucht. Am darauffolgenden Tag ging der Beschwerdeführer zur örtlichen Polizeiwache, um Auskünfte einzuholen. Dort wurde ihm kurz ein von einem Gericht ausgestellter Durchsuchungsbeschluss gezeigt, der sich gegen eine Gruppe namens „AG Pädo“ richtete. Da der Beschwerdeführer keine Bevollmächtigung einer Gruppe dieses Namens vorweisen konnte, wurde ihm keine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses ausgehändigt.
5 Am 15. Dezember 2003 stellte der Beschwerdeführer, der den Verein H. anwaltlich vertrat, bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige mit folgendem Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeige ich an, dass ich [den Verein H.] München, anwaltlich vertrete. In der Woche von 8.12.2003 bis 12.12.2003 wurde in die Räume des Vereins in [...] München eingebrochen. Die Eingangstüre wurde beschädigt und die Schränke aufgebrochen. Die Türe wurde mutmaßlich mit einem Dietrich geöffnet und hierbei die Türe beschädigt. Der Türgriff an der Innenseite der Türe wurde abgerissen. Ein Stahlschrank wurde aufgebrochen. Ob und inwieweit Unterlagen und Papiere gestohlen wurden, kann noch nicht mitgeteilt werden, da der beschädigte Schrank nicht berührt wurde, um zu verhindern, dass Spuren verwischt oder verfälscht werden. Es soll sich nach Angaben unbeteiligter Dritter um eine polizeiliche Aktion gehandelt haben, eine Erkundigung bei der Polizei ergab jedoch, dass keine Durchsuchungsanordnung gegen [den Verein H.] vorliegt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung gegen das Bildungswerk zu keinem Zeitpunkt vorlagen. Es wird beantragt, die erforderlichen Maßnahmen zur Identifizierung der Täter durchzuführen. Zu der Beweissicherung wurde der Betrieb in den Räumen eingestellt. Es wird daher beantragt, mitzuteilen welche Personen nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft an dem Einbruch direkt und indirekt beteiligt waren. Gleichzeitig wird um Mitteilung gebeten, wenn die Ermittlung der Täter abgeschlossen ist und die Beseitigung der Schäden durchgeführt werden kann. Mit freundlichen Grüßen F. Rechtsanwalt“
6 Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein, das am 10. März 2004 eingestellt wurde, nachdem die Polizei mitgeteilt hatte, dass es sich beim dem Vorfall nicht um einen Einbruch, sondern um eine polizeiliche Durchsuchung aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses gehandelt habe. 2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Verteidiger
7 Der Beschwerdeführer trat als Verteidiger des Herrn K. auf, der verdächtigt wurde, Kinderpornographie auf seinem Computer heruntergeladen zu haben. Die Daten waren verschlüsselt und die Polizei selbst war nicht in der Lage, sie zu öffnen. Die Polizei griff auf einen beeidigten privaten IT-Sachverständigen, Herrn H. , zurück, der seine Ergebnisse vorlegte, aber nicht genau erklärte, welche Methoden er angewendet hatte.
8 Am 4. Oktober 2004 legte der Beschwerdeführer im Namen seines Mandanten dem Amtsgericht München einen Schriftsatz zur Anklageschrift vor, der folgende Passagen enthielt: „[...] „Der bisherige Beweis wird dadurch geführt, dass die bei dem Angeschuldigten vorgefundenen Dateien verändert wurden, d. h. die Bewertung bezüglich kinderpornografischer Daten erfolgt auf einer von dem Gutachter kreierten neuen Datei. Eine genaue Beschreibung, wie diese neuen Dateien geschaffen wurden, fehlt bisher. Auf Grund des korrekten Gutachtens der KPI [...] steht fest, dass ohne Veränderung der gespeicherten Daten keine Entschlüsselung möglich ist. Es wird somit eine Beweisführung mit höchst zweifelhaften Mitteln geführt. Hierzu sind die Methoden vor einer Klageerhebung offen zu legen und nicht erst in einer mündlichen Verhandlung, in der kein unabhängiger fachlicher Rat eingeholt werden kann. Die untersuchende Privatfirma hat ein erhebliches Eigeninteresse an Erfolgen, egal ob es sich dabei um eine korrekte Feststellung handelt oder um eine Feststellung nach Herstellung einer das gewünschte Ergebnis beinhaltende(n) Untersuchungsobjekts....“
9 Am 15. Oktober 2004 stellte Herr H. Strafantrag gegen den Beschwerdeführer. 3. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
10 Am 21. Juli 2005 sprach das Amtsgericht München den Beschwerdeführer des Vortäuschens einer Straftat und der üblen Nachrede schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe.
11 Das Gericht stellte fest, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass kein Einbruch, sondern eine Durchsuchung durch Polizeibeamte aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses stattgefunden habe. Das Amtsgericht war dementsprechend der Auffassung, dass der Beschwerdeführer der Vortäuschung einer Straftat schuldig sei, unabhängig davon, ob diese Durchsuchung rechtmäßig gewesen sei oder nicht.
12 Es stellte ferner fest, der Beschwerdeführer habe behauptet, dass der beeidigte Experte falsche Ergebnisse kreiert habe.
13 Am 8. Februar 2006 bestätigte das Landgericht München die Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat, befand jedoch, dass der Beschwerdeführer der Beleidigung und nicht der üblen Nachrede schuldig sei. Die Äußerung „...egal oh es sich dabei um eine korrekte Feststellung handelt oder um eine Feststellung nach Herstellung einer das gewünschte Ergebnis beinhaltende Untersuchungsobjektes...“ könne nur so verstanden werden, als lege sie nahe, der Sachverständige manipuliere gegebenenfalls Beweismittel, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Diese Äußerung sei auch im Rahmen des Verteidigungsverhaltens nicht mehr gedeckt. Einem Rechtsanwalt stehe es nicht zu, einem Sachverständigen pauschal und unberechtigt zu unterstellen, dass er gegebenenfalls Beweismittel manipuliere.
14 Am 22. September 2006 hob das Oberlandesgericht München das Urteil des Landgerichts insoweit auf, als der Beschwerdeführer der Beleidigung schuldig gesprochen worden war, bestätigte die Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat und verwies die Sache an das Landgericht zurück.
15 Am 22. März 2007 änderte das Landgericht München das Ausgangsurteil ab und verurteilte den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede und Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 30 Euro.
16 Das Landgericht München war der Auffassung, der Vortrag des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2004 beinhalte die Behauptung, dass der Sachverständige H. neue Daten kreiert habe, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen, und dass er ein Eigeninteresse an der Fälschung von Beweismitteln habe. Diese Unterstellungen stellten Tatsachenbehauptungen dar, die geeignet seien, den Sachverständigen H. verächtlich zu machen. Das Oberlandesgericht war überdies der Auffassung, es gebe keinen Hinweis darauf, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers eine Tatsachengrundlage hätten. Der Sachverständige habe im Gegenteil nachvollziehbar dargelegt, wie es ihm gelungen sei, die auf dem Computer des Herrn K. vorhandenen Daten zu entschlüsseln, ohne deren Inhalt zu verändern. Es bestehe kein Anlass, an dem Vortrag des Sachverständigen zu zweifeln.
17 Das Landgericht war ferner der Auffassung, der Beschwerdeführer sei sich des diffamierenden Charakters seiner Äußerungen bewusst gewesen. Da der Beschwerdeführer die ehrenrührigen Äußerungen in seiner Eigenschaft als Verteidiger gemacht habe, sei weiter zu prüfen gewesen, ob die Äußerungen als legitime Verteidigung der Interessen seines Mandanten gerechtfertigt gewesen seien. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Steur ./. Niederlande (Individualbeschwerde Nr. 39657/98, ECHR 2003- XI) war das Oberlandesgericht der Auffassung, dass im „Kampf um das Recht“ zwar drastische Worte zulässig seien, ein Anwalt jedoch „zurückhaltend, ehrenhaft und würdig“ aufzutreten habe. Ferner könne von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er seine den Wahrheitsgehalt seiner beabsichtigten Behauptungen im Rahmen des Möglichen vorab überprüfe und gegebenenfalls weitere Informationen einhole. Das Oberlandesgericht war außerdem der Ansicht, dass die ehrenrührigen Behauptungen von einer besonderen Schwere seien, denn sie träfen den Sachverständigen nicht nur in seiner persönlichen Ehre, sondern auch in seinem beruflichen Ansehen und beinhalteten sogar der Vorwurf der Beteiligung an einer Straftat. Die bloße Tatsache, dass der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige auf zusätzliche Untersuchungsmittel, die er von einem Kollegen erhalten habe, zurückgegriffen habe, lasse nicht die Annahme zu, dass er Beweismittel gefälscht habe. Zwar müsse zugestanden werden, dass die von dem Sachverständigen bei der Öffnung der verschlüsselten Dateien angewendeten Methoden eine weitere Erläuterung erforderlich machten, allerdings gebe das Unterbleiben einer solchen Erläuterung dem Beschwerdeführer nicht das Recht, eine Fälschung zu behaupten.
18 Das Landgericht berücksichtigte strafmildernd, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht öffentlich erfolgt seien, sondern nur den Verfahrensbeteiligten zugänglich seien. Es stellte jedoch fest, dass die diffamierenden Äußerungen gegenüber der Staatsanwaltschaft gemacht worden seien, mit der der Sachverständige eine direkte Arbeitsbeziehung habe. Auch sei klar gewesen, dass die Äußerungen zur Kenntnis des Gerichts gelangen würden.
19 Der Beschwerdeführer legte Revision ein. Am 16. August 2007 legte der Staatsanwalt eine Erwiderung vor.
20 Am 14. September 2007 verwarf das Oberlandesgericht München die Revision des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass die Nachprüfung des sorgfältig und umfassend begründeten Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe. Das Oberlandesgericht nahm ferner auf die „zutreffende Stellungnahme“ der Staatsanwaltschaft Bezug.
21 Am 30. Oktober 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. 4. Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer
22 Am 15. September 2009 sprach das Anwaltsgericht für den Oberlandesgerichtsbezirk München einen Verweis gegen den Beschwerdeführer aus und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 3000 Euro gegen ihn. Bei der Feststellung des Sachverhalts nahm das Anwaltsgericht insbesondere auf die Verfahrensakte des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer Bezug. Das Anwaltsgericht war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die beiden Handlungen, die bereits der Gegenstand des Strafverfahrens gewesen seien, die ihm obliegende Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welches die Stellung eines Rechtsanwalts erfordere, schuldhaft verletzt zu haben.
23 Im Berufungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof die Beiziehung der Verfahrensakte des Strafverfahrens gegen K., um zu beweisen, dass der Sachverständige H. nicht bereit gewesen sei, seine Untersuchungsmethoden offen zu legen.
24 Am 20. April 2010 wies der Bayerische Anwaltsgerichtshof die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Das Gericht war der Auffassung, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2004 keine sachliche Kritik an der Tätigkeit des Sachverständigen im konkreten Fall enthalte, sondern auf eine pauschale Abwertung seiner Tätigkeit und auf eine generelle Unverwertbarkeit seiner gutachterlichen Erkenntnisse abzielten, wie die verallgemeinernde Formulierung „...Die untersuchende Privatfirma hat ein erhebliches Eigeninteresse an Erfolgen, egal ob...“ zeige. Eine derartige, pauschal herabwürdigende Tatsachenbehauptung sei durch die anwaltliche Interessenwahrnehmung nicht gedeckt. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht, dass der Beschwerdeführer den vereidigten Sachverständigen in seiner persönlichen und beruflichen Ehre beeinträchtigt und ihn der generellen Bereitschaft zur Beweismittelfälschung bezichtigt habe.
25 Am 1. Februar 2011 verwarf der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofes die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision.
26 Am 15. März 2011 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde, in der er rügte, dass die Entscheidungen sein Recht auf Gewissensfreiheit und Berufsfreiheit verletzten, dass die Disziplinargerichte den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt hätten, und dass die ergangenen Entscheidungen willkürlich seien.
27 Am 30. März 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, und erklärte sie wegen mangelnder Substantiierung für unzulässig. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht
28 Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs lauten wie folgt: § 145d Vortäuschen einer Straftat „(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, 1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei [...] wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, [...]“ § 185 Beleidigung „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe [...] bestraft.“ § 186 Üble Nachrede „Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften [...] begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen „Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.“
29 Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht, soweit maßgeblich, Folgendes vor: § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung „(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt.“ § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen „(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind 1. Warnung 2. Verweis 3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, 4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten [...] für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, 5. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.“ § 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren „[...] (3) Für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren [...] bindend, [...]“
30 Eine allgemeine Beschreibung der Merkmale des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Rechtsschutzgesetz) und seiner Übergangsvorschrift findet sich in den Entscheidungen in den Rechtssachen T ./. Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 53126/075, Rdnrn. 18-29, 29. Mai 2012 und G. ./. Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 19488/09, Rdnrn. 26-35, 29. Mai 2012. RÜGEN
31 Der Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 10, 8 und 6 der Konvention die Verfahren, die zu seiner strafrechtlichen und berufsrechtlichen Verurteilung geführt haben und die Dauer dieser Verfahren. Darüber hinaus rügte er die angebliche Parteilichkeit des Anwaltsgerichts und dass er diskriminiert worden sei, weil er eine pädophiler Handlungen verdächtigte Person vertreten habe. Schließlich rügte er, ihm sei ein wirksamer Rechtsbehelf gegen das anwaltsgerichtliche Verfahren versagt worden. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Gleichzeitige Prüfung der Beschwerden
32 Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Individualbeschwerden hält es der Gerichtshof für angemessen, diese nach Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung in einer Entscheidung zu verbinden. B. Behauptete Verletzung von Artikel 10 der Konvention
33 Der Beschwerdeführer rügte, dass seine strafrechtliche und berufsrechtliche Verurteilung sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention verletze, der wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. 2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“
34 Der Beschwerdeführer trug vor, dass seine Strafanzeige bei den Polizeibehörden korrekt gewesen sei. Die Tatsache, dass er bestimmte Tatsachen weggelassen habe, könne keine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen. In seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt sei er nicht verpflichtet gewesen, alle ihm bekannten Tatsachen offen zu legen, insbesondere, wenn ihm diese Tatsachen nur im Zusammenhang mit einem anderen Mandat bekannt geworden seien und sie unter seine Schweigepflicht fielen.
35 Im Hinblick auf seine Verurteilung wegen übler Nachrede brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger gestattet sein müsse, die Methoden des Sachverständigen zu kritisieren und Zweifel bezüglich der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu äußern.
36 Nach Auffassung des Gerichtshofs griffen die Verurteilungen des Beschwerdeführers in sein Recht auf freie Meinungsäußerung ein. Er stellt fest, dass die Verurteilungen auf die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs und der Bundesrechtsanwaltsordnung beruhten und daher im Sinne von Artikel 10 Abs. 2 „gesetzlich vorgesehen“ waren.
37 Der Gerichtshof ist weiterhin der Auffassung, dass mit der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vortäuschens einer Straftat das Ziel verfolgt wurde, die Funktion der Staatsanwaltschaft bei der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten zu schützen, und dass mit der Verurteilung wegen übler Nachrede das legitime Ziel verfolgt wurde, das Ansehen und die Rechte des vereidigten Sachverständigen H. zu schützen.
38 Es bleibt noch zu prüfen, ob die Eingriffe „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ waren. Gemäß dem Prüfungsmaßstab der „Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft“ hat der Gerichtshof darüber zu entscheiden, ob der Eingriff in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig war und ob die von den nationalen Behörden zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe „zutreffend und ausreichend“ sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine solche Notwendigkeit besteht und mit welchen Maßnahmen ihr Rechnung getragen werden soll, verfügen die innerstaatlichen Behörden über einen gewissen Beurteilungsspielraum. Dieser Spielraum ist jedoch nicht unbegrenzt, sondern geht Hand in Hand mit einer europäischen Überwachung durch den Gerichtshof. Aufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch nicht, sich bei seiner Überwachung an die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu setzen; er hat vielmehr die von ihnen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen im Lichte der Rechtssache insgesamt nach Artikel 10 zu überprüfen (siehe u. v. a. Stoll ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 69698/01, Rdnr. 101, ECHR 2007-V).
39 Ein spezifisches Merkmal der vorliegenden Rechtssache ist, dass der Beschwerdeführer ein Berufsrechtsanwalt ist und dass die Handlungen, die zu seinen Verurteilungen geführt haben, im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit standen. In der Rechtssache Nikula ./. Finnland, (Individualbeschwerde Nr. 31611/96, Rdnrn. 45-50, ECHR 2002-II, siehe auch Steur ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 39657/98, Rdnr. 36, ECHR 2003-XI) hat der Gerichtshof die speziellen auf den Rechtsanwaltsberuf anwendbaren Grundsätze wie folgt zusammengefasst: „45. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der besondere Status von Rechtsanwälten ihnen eine zentrale Position in der Rechtspflege als Mittler zwischen Allgemeinheit und Gerichten gibt. Mit dieser Position lassen sich die üblichen Einschränkungen bezüglich des Verhaltens von Mitgliedern der Anwaltskammern erklären. Darüber hinaus müssen die Gerichte – als Garanten der Gerechtigkeit, deren Rolle in einem Rechtsstaat von grundlegender Bedeutung ist – das Vertrauen der Öffentlichkeit genießen. In Anbetracht der Schlüsselrolle, die Rechtsanwälten insoweit zukommt, ist es legitim, die Erwartung an sie zu stellen, zu einer geordneten Rechtspflege beizutragen und dadurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese aufrecht zu erhalten (siehe Schöpfer ./. Schweiz, Urteil vom 20. Mai 1998, Reports of Judgments and Decisions 1998-III, S. 1052-53, Rdnr. 29-30, mit weiteren Verweisen).“
40 Im Hinblick auf den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die strafrechtliche und berufsrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vortäuschens einer Straftat auf die Feststellung stützten, dass der Beschwerdeführer wissentlich unvollständige und daher irreführende Auskünfte zur Durchsuchung der Büroräume gegeben und damit die Staatsanwaltschaft dazu veranlasst habe, sinnlose Ermittlungen einzuleiten. Der Gerichtshof merkt an, dass die Vertragsstaaten der Konvention berechtigt sind, die absichtliche Vorlage irreführender Informationen bei der Staatsanwaltschaft zu sanktionieren, um die Funktion der Staatsanwaltschaft bei der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten zu schützen. Nach Auffassung des Gerichtshofs hat der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt, dass es einer Verletzung seiner anwaltlichen Schweigepflicht gegenüber seinem Mandanten gleichgekommen wäre, wenn er die ihm bekannten Tatsachen, u. a. dass ein Gericht einen Durchsuchungsbeschluss erlassen hatte, vollständig mitgeteilt hätte. Es gibt ferner keinen Hinweis darauf, dass die dem Beschwerdeführer auferlegten Geldsanktionen unverhältnismäßig zu dem verfolgten Ziel waren. Vor diesem Hintergrund akzeptiert der Gerichtshof, dass der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 Abs. 2 gerechtfertigt war, weil er in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten notwendig war.
41 Was die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede zum Nachteil des beeidigten Sachverständigen H. angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass nach Ansicht der innerstaatlichen Gerichte das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger die Behauptung umfasste, der Sachverständige H. habe neue Daten kreiert, um das von der Staatsanwaltschaft gewünschte Ergebnis zu erzielen, und er habe ein persönliches Interesse an der Fälschung von Beweismitteln gehabt. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Landgericht München in seinem Urteil vom 2. März 2007 sorgfältig geprüft hat, ob die Äußerungen als legitime Verteidigung der Interessen seines Mandanten gerechtfertigt sein könnten, und es dabei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Rolle des Strafverteidigers im Strafverfahren Bezug nahm. Das Landgericht räumte ein, dass die von dem Sachverständigen angewendeten Methoden weiterer Prüfung bedurften, vertrat aber die Auffassung, dass dies dem Beschwerdeführer nicht gestatte, pauschal zu unterstellen, der Sachverständige würde Beweismittel fälschen. Darüber hinaus stellte der Anwaltsgerichtshof in seinem Urteil vom 20. April 2010 fest, dass die beleidigende Äußerung keine objektive Kritik der Arbeit des Sachverständigen im konkreten Fall enthalten habe, sondern darauf abgezielt habe, seine Handlungen global abzuwerten und seine Feststellungen allgemein als unverwertbar zu erklären. Unter diesen Umständen akzeptiert der Gerichtshof die Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte, dass die Äußerungen, die Gegenstand des Strafverfahrens und des anwaltsgerichtlichen Verfahrens waren, nicht durch die legitime Verfolgung der Interessen des Mandanten des Beschwerdeführers gerechtfertigt waren.
42 Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass das Strafgericht berücksichtigte, dass die Äußerungen nicht öffentlich, sondern in schriftlicher Form im Rahmen eines konkreten Strafverfahrens erfolgten. Der Gerichtshof merkt zudem an, dass vereidigte Sachverständige in der Lage sein müssen, ihren Pflichten ohne unangemessene Störungen nachzukommen, wenn sie ihre Aufgaben erfolgreich erfüllen sollen. Es kann daher erforderlich sein, sie im Dienst vor beleidigenden und beschimpfenden verbalen Angriffen zu schützen (vgl. sinngemäß Nikula, a. a. O., Rdnr. 48). Schließlich ist er der Auffassung, dass die dem Beschwerdeführer auferlegten Geldsanktionen in Bezug auf das verfolgte Ziel nicht unverhältnismäßig erscheinen.
43 Im Lichte der vorstehenden Überlegungen befindet der Gerichtshof, dass in dieser Rechtssache keine Anzeichen für eine Verletzung von Artikel 10 der Konvention vorliegen. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. C. Behauptete Verletzung von Artikel 6 der Konvention
44 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahren, die zu seiner strafrechtlichen und berufsrechtlichen Verurteilung geführt haben, seine Rechte nach Artikel 6 verletzten, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, [...] und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
45 Der Beschwerdeführer rügte die Weigerung der Anwaltsgerichte, die Verfahrensakte des Strafverfahrens gegen seinen Mandanten K. beizuziehen, und behauptete, dies habe gezeigt, dass der Durchsuchungsbeschluss unvollständig und unrechtmäßig gewesen sei und dass das von dem Sachverständigen H. erstattete Gutachten tatsächlich falsch gewesen sei.
46 Ferner hätten die innerstaatlichen Gerichte das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, dass die in seiner Strafanzeige genannten Tatsachen zutreffend gewesen seien, und hätten damit sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Insoweit stützte sich der Beschwerdeführer auch auf den Grundsatz der Waffengleichheit. Hinsichtlich seiner Verurteilung wegen übler Nachrede rügte der Beschwerdeführer, die Gerichte hätten nicht berücksichtigt, dass seine Kritik an dem Sachverständigengutachten begründet gewesen sei. Er rügte ferner, dass das Oberlandesgericht zwar auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Bezug genommen, seine Revision jedoch ohne weitere Begründung abgelehnt habe.
47 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich mit Tatsachen- und Rechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sein sollen, sofern und soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind (siehe u. v. a. García Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde 30544/96, Rdnr. 28, ECHR 1999I). Obwohl Artikel 6 Abs. 1 die Gerichte verpflichtet, ihre Entscheidungen zu begründen, kann er nicht so verstanden werden, dass er vorschreibt, auf jedes Vorbringen ausführlich einzugehen (siehe Garcia Ruiz, a. a. O., Rdnr. 26). In der vorliegenden Rechtssache gibt es keinen Hinweis darauf, dass die verschiedenen Argumente des Beschwerdeführers von den deutschen Gerichten nicht ordnungsgemäß geprüft worden wären. Insbesondere was die Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat angeht, gingen die Gerichte auf den Umstand ein, dass der Beschwerdeführer wider besseren Wissens den Polizeibehörden relevante Informationen verschwiegen hatte. Weiterhin fällt die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte, dass es für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend gewesen sei, ob der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig war oder nicht, als Teil der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts in die Sphäre der innerstaatlichen Gerichte. Bezüglich der Verurteilung wegen übler Nachrede berücksichtigte das Oberlandesgericht ausdrücklich, dass der Sachverständige H. auf zusätzliche Untersuchungsmittel, die er von einem Kollegen erhalten hatte, zurückgegriffen hatte, und dass die angewendeten Methoden im Verlauf des Strafverfahrens gegen den Mandanten des Beschwerdeführers weiterer Erläuterungen bedurften. Die kurze Begründung des Bundesgerichtshofs stand im Einklang mit Artikel 6 der Konvention, denn der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass die von diesem Gericht in Bezug genommenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ihm vor dem Erlass der Entscheidung zur Kenntnis gebracht worden waren.
48 Was die Rüge des Beschwerdeführers angeht, die innerstaatlichen Gerichte hätten es unterlassen, die Verfahrensakte des Strafverfahrens gegen H. beizuziehen, weist der Gerichtshof erneut auf seine wiederholt getroffene Feststellung hin, dass die Zulässigkeit von Beweismitteln durch innerstaatliches Recht zu regeln und Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, und dass die Aufgabe des Gerichtshofs allein darin besteht, zu prüfen, ob das Verfahren fair geführt wurde siehe Al-Khawaja und Tahery ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 26766/05 und 22228/06, Rdnr. 118, ECHR 2011). Nach Auffassung des Gerichtshofs erscheint die Entscheidung, die Verfahrensakte des Strafverfahrens gegen H. nicht beizuziehen, in keiner Weise willkürlich.
49 Im Lichte dieser Überlegungen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren und anwaltsgerichtliche Verfahren keine Anzeichen für eine Verletzung von Artikel 6 der Konvention vorliegen. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
50 Der Beschwerdeführer rügte ferner die angebliche Parteilichkeit der Anwaltsgerichte und die Verfahrensdauer, insbesondere vor dem Bundesverfassungsgericht.
51 Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer die Frage der angeblichen Parteilichkeit der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs vor dem Bundesverfassungsgericht nicht aufgeworfen hat. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er einen Entschädigungsanspruch nach dem Rechtsschutzgesetz geltend gemacht hat, und er hat auch keine Gründe angegeben, weshalb er von der Inanspruchnahme dieses Rechtsbehelfs entbunden gewesen sein könnte (im Hinblick auf die allgemeine Verpflichtung, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, vgl. T. und G., a. a. O., und B. ./. Deutschland (Entsch.) [Ausschuss], Individualbeschwerde Nr. 41394/11, 22. Januar 2013).
52 Daraus folgt, dass dieser Teil der Rüge nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist. B. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers
53 Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass seine strafrechtliche Verurteilung sein Recht auf Berufsfreiheit und auf Achtung seines Privatlebens verletzt habe. Er rügte ferner nach Artikel 13 der Konvention, dass ihm ein wirksamer Rechtsbehelf gegen das Disziplinarverfahren verweigert worden sei, und nach Artikel 14 der Konvention, dass er diskriminiert worden sei, weil er eine pädophiler Handlungen verdächtigte Person vertreten habe.
54 Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof allerdings fest, dass hier keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.
55 Daraus folgt, dass auch dieser Teil der Beschwerde offensichtlich -unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Individualbeschwerden werden verbunden; die Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 19. Februar 2015. Claudia Westerdiek Mark Villiger Kanzlerin Präsident