Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2015

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 30.06.2015 – 49849/08

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2015:0630DEC004984908

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 49849/08 T. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 30. Juni 2015 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Mark Villiger, Präsident, Angelika Nußberger, Boštjan M. Zupančič, Vincent A. De Gaetano, André Potocki, Helena Jäderblom und Aleš Pejchal, sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 15. Oktober 2008 erhoben wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT

1 Der 19.. geborene Beschwerdeführer, T., ist deutscher Staatsangehöriger und in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten. A. Die Umstände der Rechtssache

2 Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

3 Am 16. Januar 2001 wurde dem Beschwerdeführer für eine Gerichtsverhandlung, an der der frühere Außenminister Joschka Fischer beteiligt war, die Akkreditierung als Journalist erteilt. Aufgrund des beträchtlichen Medieninteresses an dieser Verhandlung änderte der Vorsitzende Richter unter Berufung auf § 176 GVG (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“, Rdnr. 8) das Zulassungssystem ab und räumte nur drei Presseagenturen das Recht ein, außerhalb des Sitzungssaals Fotoaufnahmen anzufertigen (die sogenannte Pool- Lösung). Der Beschwerdeführer wurde als Zuhörer zugelassen. Dem Beschwerdeführer wurde vom Präsidenten des Landgerichts mitgeteilt, dass er von den zugelassenen Agenturen angefertigte Fotoaufnahmen kostenlos oder gegen Entgelt erhalten würde. Nach Angaben des Beschwerdeführers lehnten die Presseagenturen es jedoch ab, dem Beschwerdeführer Fotos zu überlassen, weil er Eigentümer einer kommerziellen Bildagentur war.

4 Am 16. Februar 2001 legte der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Vorsitzenden Richters, seine Akkreditierung für Fotoaufnahmen vor dem Sitzungssaal zu widerrufen, Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein.

5 Am 18. März 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde (Az 1 BvR 282/01) zur Entscheidung anzunehmen.

6 Am 8. November 2012 erhob der Beschwerdeführer eine Verzögerungsrüge und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; dabei rügte er die Länge des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Am 4. Dezember 2012 verwarf das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen mangelnder Substantiierung als unzulässig. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht

7 Gemäß § 169 GVG ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich. Ton- und Fernseh- Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.

8 § 176 GVG sieht vor, dass die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden Richter obliegt. Die Entscheidung darüber, ob einem Journalisten die Akkreditierung für Fotoaufnahmen vor oder nach einer Sitzung erteilt wird, fällt nach der deutschen Praxis in den Rahmen dieser Bestimmung. RÜGE

9 Der Beschwerdeführer rügte, dass die die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht überlang gewesen sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

10 Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens gegen das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verstoßen habe. Artikel 6 Abs. 1, soweit maßgeblich, lautet wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“

11 Die Regierung brachte vor, dass die Beschwerde ratione materiae als mit der Konvention unvereinbar anzusehen sei. Die Einschränkung der Möglichkeit, über die Ereignisse einer laufenden öffentlichen Gerichtsverhandlung zu berichten, habe keine zivilrechtliche Frage im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Gegenstand.

12 Der Beschwerdeführer nahm hierzu keine Stellung.

13 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin dass Artikel 6 Abs. 1 unter seinem zivilrechtlichen Aspekt („civil limb“) nur anwendbar ist, wenn die Streitigkeit einen Anspruch betrifft, der zumindest bei vertretbarer Begründung als nach innerstaatlichem Recht anerkannt angesehen werden kann. Die Streitigkeit muss echt und ernsthaft sein. Sie kann sich nicht nur auf das tatsächliche Bestehen eines Anspruchs, sondern auch auf dessen Umfang und die Art seiner Geltendmachung beziehen. Darüber hinaus muss der Ausgang des Verfahrens für den in Rede stehenden zivilrechtlichen Anspruch unmittelbar entscheidend sein (siehe Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 27, ECHR 2000-VII).

14 In seiner Praxis hat der Gerichtshof ausdrücklich anerkannt, dass die Mehrheit der Konventionsrechte, einschließlich derjenigen immaterieller Art, im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 „zivilrechtliche Ansprüche“ darstellen (siehe Athanassoglou u. a. ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 27644/95, Rdnr. 55, ECHR 2000IV (Recht auf Leben und körperlichen Unversehrtheit); Mustafa ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 63056/00, Rdnr. 14, 17. Juni 2003 (Recht auf Namensänderung); Fayed ./. Vereinigtes Königreich, 21. September 1994, Serie A Band 294-B (Recht auf Reputation); AB Kurt Kellermann ./. Schweden (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 41579/98, 1. Juli 2003 (Vereinigungsfreiheit)).

15 In der Rechtssache Kenedi ./. Ungarn (Individualbeschwerde Nr. 31475/05, 26. Mai 2009), in der es darum ging, dass der Beschwerdeführer innerhalb angemessener Frist keine Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erlangen konnte, die ihm Zugang zu verwahrten Dokumenten gewährt hätte, stellte der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte das Bestehen des Anspruchs anerkannt hatten, der dem von dem Beschwerdeführer angestrebten Zugang zu den Dokumenten zugrunde lag, und dass der Beschwerdeführer als Geschichtswissenschaftler diesen Zugang benötigte, um eine historische Studie zu veröffentlichen, was die durch Artikel 10 der Konvention garantierte Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers betraf. In diesem Zusammenhang wurde das Recht auf freie Meinungsäußerung als „zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 angesehen (siehe Kenedi ./. Ungarn, a. a. O., Rdnrn. 33-34).

16 In der Rechtssache Roşiianu ./. Rumänien (Individualbeschwerde Nr. 27329/06, 24. Juni 2014) war der Beschwerdeführer ein Journalist, der zur Unterrichtung der Öffentlichkeit Zugang zu öffentlichen Informationen begehrte, welche die gesetzlichen Aktivitäten der örtlichen Behörden betrafen. Der Gerichtshof stellte fest, dass das innerstaatliche Recht nicht nur den Zugang zu den vom Beschwerdeführer begehrten Informationen garantierte, sondern dass dieses Recht darüber hinaus auch von den innerstaatlichen Gerichten anerkannt worden war. Der Gerichtshof erkannte daher an, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zugang zu bestimmten Informationen sein nach Artikel 10 der Konvention garantiertes Recht auf freie Meinungsäußerung betraf, das im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention als „zivilrechtlicher Anspruch“ anerkannt war (siehe Roşiianu, a. a. O. , Rdnr. 35).

17 Jedoch hat der Gerichtshof in Rechtssachen, in denen die in Rede stehenden Verfahren die freie Meinungsäußerung und insbesondere den Zugang zu Informationen betrafen, festgestellt, dass das Recht auf Berichterstattung über Äußerungen in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung nicht zu den Rechten gezählt werden darf, die im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 Ansprüche zivilrechtlicher Art darstellen (siehe MacKay und BBC Scotland ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 10734/05, Rdnr. 22, 7. Dezember 2010; hier wurden frühere Entscheidungen der Kommission bestätigt, unter anderem G. Hodgson, D. Woolf Productions Ltd. und National Union of Journalists ./. Vereinigtes Königreich und Channel Four Television Co. Ltd. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerden Nrn. 11553/85 und 11658/85, 9. März 1987, Decisions and Reports (DR) 51, S. 136).

18 Folglich muss eine allgemeine Einschränkung der Berichterstattung als Ausübung öffentlicher Gewalt angesehen werden, die auf keinen Fall als streitentscheidend für die privaten und öffentlichen Rechte und Pflichten eines einzelnen Medienkanals betrachtet werden kann (siehe MacKay und BBC Scotland, a. a. O., Rdnr. 22).

19 Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde rügte, dass er in seinen Grundrechten verletzt sei, weil der Vorsitzenden Richter ihm seine Akkreditierung als Journalist zur Anfertigung von Fotoaufnahmen im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren entzogen habe. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass § 169 GVG (siehe innerstaatliches Recht, Rdnr. 7) besagt, dass gerichtliche Verhandlungen einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich sind, wogegen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts unzulässig sind. Darüber hinaus sieht das deutsche Recht ein spezifisches Recht zur Fotoberichterstattung im Zusammenhang mit einer Gerichtsverhandlung für Journalisten nicht vor, verbietet die Fotoberichterstattung aber auch nicht. Gemäß § 176 GVG kann der Vorsitzende Richter das Recht auf Anfertigung von Fotos einschränken (siehe innerstaatliches Recht, Rdnr. 8). In der vorliegenden Rechtssache erteilte der Vorsitzende Richter dem Beschwerdeführer zunächst eine Akkreditierung für Fotoaufnahmen vor und nach der Gerichtsverhandlung. In Anbetracht des beträchtlichen Medieninteresses an der Verhandlung änderte der Vorsitzende Richter das Zulassungssystem später ab und erteilte drei Presseagenturen das Recht, vor und nach der Verhandlung Fotoaufnahmen anzufertigen (die sogenannte Pool-Lösung). Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer als Zuhörer zugelassen, es wurde ihm aber nicht erlaubt, Fotos zu machen.

20 Da es kein spezifisches Recht auf Fotoaufnahmen im Zusammenhang mit einer Gerichtsverhandlung gibt, stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung des Vorsitzenden Richters über die Zulassung oder die Beschränkung der Zulassung von Journalisten zur Fotoberichterstattung als Ausübung der öffentlichen Gewalt zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gericht anzusehen ist und keine Entscheidung über einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 darstellt. Dies trifft auch bei Vergleich der Situation des Beschwerdeführers in der vorliegenden Rechtssache mit der anderer Beschwerdeführer zu, bei denen eine Genehmigung zur Ausübung freiberuflicher oder gewerblicher Aktivitäten widerrufen wird und einen Eingriff in das nach Artikel 1 Abs. 1 der Konvention geschützte Recht auf Achtung des Eigentums darstellt (siehe unter anderem Centro Europa 7 S.r.l. und Di Stefano ./. Italien [GK] Individualbeschwerde Nr. 38433/09, Rdnr. 177, ECHR 2012, mit weiteren Nachweisen), da der Richter sich bei der Gewährung und Widerrufung der Akkreditierung auf eine Bestimmung stützte, die nur die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gericht regelte.

21 Die Rüge des Beschwerdeführers muss deshalb nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention ratione materiae als mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar zurückgewiesen werden. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 23. Juli 2015. Claudia Westerdiek Mark Villiger Kanzlerin Präsident