Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2017

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 24.01.2017 – 62765/15

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2017:0124DEC006276515

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 62765/15 B. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 24. Januar 2017 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern Ganna Yudkivska, Präsidentin, Faris Vehabović, Carlo Ranzoni, sowie Anne-Marie Dougin, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 12. Dezember 2015 erhoben wurde, unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT UND VERFAHREN Der 19.. geborene Beschwerdeführer, B., ist deutscher Staatsangehöriger und in B. wohnhaft. Er wurde vor dem Gerichtshof von Herrn B., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe c der Konvention, dass sein Recht, sich durch einen Anwalt seiner Wahl verteidigen zu lassen, verletzt worden sei, weil sich das Landgericht Aachen in seinem Urteil vom 15. September 2014 aufgrund des Ausbleibens des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor diesem Gericht mit seiner Berufung nicht in der Sache befasst habe, obwohl sein Anwalt anwesend, ordnungsgemäß bevollmächtigt und verteidigungsbereit gewesen sei. Um seine Auffassung zu stützen, berief er sich auf das Urteil in der Rechtssache N. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30804/07, 8. November 2012. Am 23. November 2016 und 15. Dezember 2016 gingen bei dem Gerichtshof von den Parteien unterzeichnete Erklärungen ein, nach denen der Beschwerdeführer auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt, verzichtet und die Regierung sich im Gegenzug verpflichtet, ihm zur Abdeckung aller materiellen und immateriellen Schäden sowie der Kosten und Auslagen 7.000 EUR, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, zu zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs zahlbar. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte erzielt wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde rechtfertigen würden. Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 16. Februar 2017. Anne-Marie Dougin Ganna Yudkivska Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsidentin