Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2018

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 25.01.2018 – 76607/13

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2018:0125JUD007660713

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 76607/13) URTEIL STRASSBURG 25. Januar 2018 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache B. ./. Deutschland verkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Erik Møse, Präsident, Angelika Nußberger, Nona Tsotsoria, André Potocki, Síofra O’Leary, Mārtiņš Mits und Gabriele Kucsko-Stadlmayer sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 19. Dezember 2017 das folgende, an diesem Tag gefällte Urteil: VERFAHREN

1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 76607/13) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein griechischer Staatsangehöriger, B. („der Beschwerdeführer“), am 28. November 2013 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2 Der Beschwerdeführer wurde von Herrn W., Rechtsanwalt in B. (Österreich), vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch eine ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.

3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass in dem Strafverfahren gegen ihn, bei dem die Gerichte bei der Strafzumessung weitere Straftaten, derer er nicht schuldig gesprochen worden sei, strafschärfend berücksichtigt hätten, gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verstoßen worden sei.

4 Am 21. März 2016 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.

5 Die Regierung der Hellenischen Republik wurde über ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren unterrichtet (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), hat aber nicht erklärt, dass sie dieses Recht ausüben wolle. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE

6 Der Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in L. A. Das Verfahren vor dem Landgericht

7 Am 30. Oktober 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung zu einer sexuellen Handlung in mindestens 300 Fällen, in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung in 18 Fällen.

8 Am 20. Juli 2012 entschied das Landgericht nach Beweisaufnahme an 17 Verhandlungstagen, die Anklage auf vier Vorfälle zu beschränken, die zwischen 19. und 25. August 2007 stattgefunden hätten. Im Hinblick auf die übrigen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten (siehe Rdnr. 7) stellte das Gericht das Verfahren angesichts der Strafe, die der Beschwerdeführer hinsichtlich der verbleibenden vier Vorfälle zu erwarten hatte, gemäß § 154 Abs. 2 StPO (siehe Rdnr. 17) vorläufig ein. Ferner wurde der Beschwerdeführer unterrichtet, dass das Gericht im Falle einer Verurteilung bei der Strafzumessung Feststellungen berücksichtigen könne, die hinsichtlich der anderen Vorfälle getroffen worden seien.

9 In einem am selben Tag ergangenen Urteil verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer wegen vier tatmehrheitlicher Fälle der Nötigung zu einer sexuellen Handlung, begangen zwischen 19. und 25. August 2007, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

10 In seinen Feststellungen über die Tatsachen hielt das Landgericht fest, dass der Beschwerdeführer P., die in dem maßgeblichen Zeitraum zwischen 29 und 35 Jahren alt gewesen sei und an einer leichten geistigen Behinderung sowie an einer autistischen Störung und einer Sprachstörung leide, zwischen Januar 2001 und Oktober 2007 in mindestens 50 weiteren Fällen (von den mindestens 300 Fällen, die dem Beschwerdeführer ursprünglich zur Last gelegt worden waren, siehe Rdnr. 7) gezwungen habe, ihn manuell oder oral zu befriedigen. Das Gericht nahm die ausführliche Beschreibung verschiedener Vorfälle durch P. zur Kenntnis, zu denen es entweder in dem Haus, in dem sowohl der Beschwerdeführer als auch P. lebten, oder im Auto des Beschwerdeführers gekommen sei. So habe P. insbesondere erklärt, wie der Beschwerdeführer sie, wenn seine Frau und sein Sohn abwesend gewesen seien, regelmäßig in seine Wohnung oder den Heizungskeller gebracht, sich entkleidet und ihr gezeigt habe, wie sie ihn befriedigen solle, wobei teilweise pornographische Filme gelaufen seien. Der Beschwerdeführer habe P. systematisch mit ihrer Rückkehr in ein Heim für geistig Behinderte gedroht, sollte sie seinen Forderungen nicht nachkommen. Zwischen 19. und 25. August 2007, während seine Frau und sein Sohn im Urlaub gewesen seien, habe der Beschwerdeführer P. in ihrem Haus oder in dem Heizungskeller mindestens zwei Mal gezwungen, ihn oral zu befriedigen, und in zwei weiteren Fällen, ihn manuell zu befriedigen. Die Glaubhaftigkeit der übereinstimmenden Aussagen von P. würden durch weitere Zeugen und drei psychologische Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeit und Aussagefähigkeit von P. gestützt.

11 Das Landgericht erklärte, dass es die Verurteilung auf die vier Vorfälle begrenzt habe, die zwischen dem 19. und 25. August 2007 stattgefunden hätten. Im Hinblick auf die mindestens 300 weiteren zur Last gelegten Fälle habe es das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, sei aber überzeugt, dass es mindestens 50 Vorfälle gegeben habe, die mit den vier Vorfällen vergleichbar gewesen seien, derer der Beschwerdeführer förmlich schuldig gesprochen worden sei. Aufgrund der Sprachstörung des Opfers sei es lediglich unmöglich gewesen, diese Vorfälle zeitlich und örtlich zu konkretisieren.

12 Die beanstandeten Passagen des Urteils des Landgerichts lauten wie folgt: „Die Kammer ist aufgrund der glaubhaften Aussage der Geschädigten davon überzeugt, dass es neben den vier abgeurteilten Taten im Zeitraum Januar 2001 bis Oktober 2007 zu mindestens 50 weiteren, vergleichbaren Fällen kam. Die Geschädigte selbst gab an, der Angeklagte habe sie bereits ab dem Jahr 2001 zu sexuellen Handlungen genötigt. Ab dem Jahr 2003 sei die Frequenz dieser Vorfälle gestiegen und der Angeklagte habe ungefähr alle 1 ½ Wochen sexuelle Befriedigung von ihr verlangt. Selbst wenn man zugunsten des Angeklagten die Jahre 2001 und 2002 sowie den August und Oktober 2007 unberücksichtigt lässt und zudem davon ausgeht, dass es ab dem Jahr 2003 lediglich einmal im Monat zu derartigen Vorfällen kam, so ergeben sich 56 Fälle. Nach Abzug eines weiteren Sicherheitsabschlags geht die Kammer von mindestens 50 weiteren, vergleichbaren Fällen im gesamten Zeitraum von Januar 2001 bis Oktober 2007 aus. [...] Andererseits wertet die Kammer zu Lasten des Angeklagten den Umstand, dass es nach Überzeugung der Kammer neben den verurteilten vier Vorfällen im August 2007 bereits ab Januar 2001 zu mindestens 50 vergleichbaren Vorfällen gekommen war. Eine Verurteilung dieser Vorfälle scheiterte lediglich an der mangelnden Fähigkeit der Geschädigten, die Vorfälle zeitlich und örtlich so zu konkretisieren, dass diese als prozessuale Taten abgrenzbar waren. Da sich nicht mehr mit Sicherheit aufklären ließ, in welchen Fällen der Angeklagte die Geschädigte durch seine Drohung zu einer oralen und in welchen zu einer manuellen Befriedigung brachte, geht die Kammer insoweit von 50 weiteren Fällen der manuellen Befriedigung aus.“ B. Die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und vor dem Bundesverfassungsgericht

13 In einer Revision zum Bundesgerichtshof rügte der Beschwerdeführer, dass das Landgericht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verstoßen habe, indem es 50 nicht nachgewiesene Vorfälle als strafschärfende Umstände berücksichtigt habe, obwohl das Verfahren hinsichtlich dieser Vorfälle nach § 154 StPO eingestellt worden sei.

14 Der Generalbundesanwalt brachte vor, dass das Landgericht die früheren Sexualstraftaten des Beschwerdeführers als „Vorleben“ und folglich als strafschärfenden Umstand bei der Zumessung seiner Strafe nach § 46 Abs. 2 StGB (siehe Rdnr. 18) habe berücksichtigen dürfen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe sich das Landgericht hinsichtlich dieser Taten von einem Mindestschuldumfang überzeugt und dazu zureichende Feststellungen getroffen.

15 Am 6. Februar 2013 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers ohne Angabe konkreter Gründe als unbegründet.

16 Mit Beschluss vom 16. Mai 2013, der dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 28. Mai 2013 zugestellt wurde, lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, in der dieser erneut einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung gerügt hatte, zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 575/13). II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS A. Die Strafprozessordnung (StPO)

17 § 154 StPO regelt die Teileinstellung bei mehreren Taten. Die Bestimmung, die der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient (vgl. u. a. BGH, 2 StR 271/05, Beschluss vom 11. Oktober 2006, Rdnr. 8), lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: „(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe [...], zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe [...], die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder [...] (2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen. [...] (4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe [...] vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden. (5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.“ B. Das Strafgesetzbuch (StGB)

18 § 46 StGB, der Grundsätze der Strafzumessung regelt, sieht, soweit maßgeblich, vor: „(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: [...] das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse [...]“ C. Die einschlägige Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte 1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

19 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Gerichte Taten, hinsichtlich derer das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt wurde, bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigen. Dies setzt voraus, dass die Taten in der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichts prozessordnungsgemäß festgestellt wurden (siehe 2 StR 230/90, Beschluss vom 30. November 1990, Rdnrn. 11 bis 12; 1 StR 631/94, Beschluss vom 10. November 1994, Rdnr. 2; 2 StR 118/95, Beschluss vom 7. April 1995, Rdnr. 16; 5 StR 143/00, Beschluss vom 2. August 2000, Rdnr. 4; und 5 StR 425/12, Beschluss vom 12. September 2012, Rdnr. 3). Das bedeutet, dass die Tatsachenfeststellungen zwar nicht gleichermaßen genau sein müssen wie bei den Feststellungen hinsichtlich der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten, die weiteren Vorfälle aber in jedem Fall so bestimmt festgestellt worden sein müssen, dass sie in ihrem Unwertgehalt abgeschätzt werden können. Bei der Strafzumessung darf nicht auf einen bloßen Verdacht der Begehung weiterer Straftaten abgestellt werden (siehe 3 StR 179/95, Beschluss vom 12. Mai 1995, Rdnr. 3; 3 StR 251/09, Beschluss vom 2. Juli 2009, Rdnr. 3; und 5 StR 425/12, a. a. O., Rdnr. 3). 2. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

20 Unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt, dass die Unschuldsvermutung, die sich aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ableitet, verbietet, dass gegen einen Angeklagten in einem Strafverfahren ohne gesetzlichen Schuldnachweis Maßnahmen verhängt werden, die einer Schuldfeststellung gleichkommen (siehe 2 BvR 589/79, 2 BvR 740/81 und 2 BvR 284/85, Beschluss vom 26. März 1987, Rdnr. 36; 2 BvR 254/88 und 2 BvR 1343/88, Beschluss vom 29. Mai 1990, Rdnrn. 33 und 41; und 2 BvR 366/10, Beschluss vom 5. April 2010, Rdnr. 6). Ist der Beschuldigte einer bestimmten Straftat ordnungsgemäß überführt, so findet der Grundsatz der Unschuldsvermutung keine Anwendung mehr auf die die Persönlichkeit des Angeklagten betreffenden Vorwürfe, die im Rahmen der Strafzumessung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Vorlebens des Täters im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB erhoben werden, sofern sie nicht nach Art oder Umfang einer neuen Anklage im Sinne der autonomen Bedeutung dieses Begriffs in der Europäischen Menschenrechtskonvention gleichstehen (siehe 2 BvR 366/10, a. a. O., Rdnrn. 7 und 9).

21 Laut Bundesverfassungsgericht kann in der Begründung einer strafgerichtlichen Entscheidung eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegen, und zwar insbesondere dann, wenn das Verfahren wegen einer Straftat eingestellt wurde, dem Beschuldigten aber dennoch Schuld attestiert wurde, ohne dass das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zu deren Nachweis stattgefunden hat (siehe 2 BvR 589/79 u. a., a. a. O., Rdnr. 42 m. w. N.; eine Zusammenfassung dieser Entscheidung findet sich auch in E. ./. Deutschland, 25. August 1987, Rdnr. 22, Reihe A Bd. 123; und 2 BvR 254/88 und 2 BvR 1343/88, a. a. O., Rdnrn. 39 und 51). Wurde allerdings eine Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt und steht die Schuld des Beschuldigten nach Auffassung des Strafgerichts fest, ist dieses nicht daran gehindert, dies in den Gründen der Einstellungsentscheidung auszusprechen (siehe 2 BvR 589/79 u. a., a. a. O., Rdnr. 43, und 2 BvR 254/88 und 2 BvR 1343/88, a. a. O., Rdnr. 40).

22 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es für eine Widerlegung der Unschuldsvermutung bezüglich Straftaten unerlässlich, dass in dem Strafverfahren im Hinblick auf diese Straftaten die in Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Konvention niedergelegten Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewährt wurden, dass der Beschuldigte also über die Art der diesbezüglichen Vorwürfe unterrichtet wurde (Artikel 6 Abs. 3 Buchst. a) und ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, sich auf die Verteidigung vorzubereiten (Artikel 6 Abs. 3 Buchst. b), und der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit nach Artikel 6 gewahrt wurde (2 BvR 366/10, a. a. O., Rdnrn. 10 bis 13). Ist dies geschehen und hat sich das Strafgericht in einem Verfahren, in dem die Schuldspruchreife erreicht wurde, davon überzeugt, dass der Beschuldigte die in Rede stehenden Taten begangen hat, gilt die Unschuldsvermutung als widerlegt. Die Schuld des Beschuldigten hinsichtlich der in Rede stehenden Straftaten gilt dann – wie vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefordert – als ordnungsgemäß bewiesen (es wurde auf den Fall B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 37568/97, Rdnr. 55, 3. Oktober 2002 verwiesen), selbst wenn er in dem betreffenden Verfahren nach innerstaatlichem Recht nicht wegen dieser Straftaten verurteilt wurde (oder unter bestimmten Umständen nicht verurteilt werden konnte) (vgl. 2 BvR 589/79 u. a., a. a. O., Rdnrn. 42 bis 43 – Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld; und 2 BvR 366/10, a. a. O., Rdnrn. 7, 8 und 10 f. – Berücksichtigung von Taten bei der Strafzumessung, die vor den Taten begangen wurden, die dem Beschuldigten in dem Verfahren zur Last gelegt wurden). D. Strafrechtliche Verfolgung von Serienstraftaten

23 Nach einer Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (Großer Senat für Strafsachen, GSSt 2/93 und GSSt 3/93, veröffentlicht in BGHSt 40, 138 bis 168) können Serienstraftaten, insbesondere Sexualstraftaten, die wiederholt in ähnlicher Art und Weise dem Vorsatz des Täters entsprechend begangen wurden, in der Praxis nicht mehr als fortgesetztes Delikt verfolgt werden. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass insbesondere Überlegungen der Verfahrensökonomie nicht dafür ausreichten, die Betrachtung verschiedener Taten, die jeweils für sich genommen Straftaten darstellten, als eine einzige – fortgesetzte – (Straf-)Tat zu rechtfertigen.

24 Insbesondere im Zusammenhang mit wiederholten Sexualstraftaten stellte der Bundesgerichtshof fest, dass es trotz der wiederkehrenden Schwierigkeit, hinsichtlich derartiger Straftaten hinreichend konkrete Feststellungen zu treffen, für die Verurteilung einer Person nicht ausreiche, auf der Grundlage der Opferaussagen zur durchschnittlichen Tathäufigkeit die Mindestzahl gleichartiger Fälle zu schätzen. Das Tatgericht habe sich von jeder einzelnen Tat einer Serie individuell zu überzeugen. Dieses Kriterium sei erfüllt, wenn das Gericht davon überzeugt sei, dass innerhalb einer bestimmten Dauer eine bestimmte Mindestzahl individualisierter Straftaten begangen wurde (siehe 3 StR 518/95, Beschluss vom 27. März 1996, BGHSt, Band 42, S. 107 bis 112, und 5 StR 169/08, Beschluss vom 9. Juni 2008, NSTZ-RR 2008, S. 338 m. w. N.). RECHTLICHE WÜRDIGUNG BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER KONVENTION

25 Der Beschwerdeführer rügte, dass das Landgericht bei der Strafzumessung gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen habe, da es Sexualstraftaten, derer er angesichts der diesbezüglichen Verfahrenseinstellung nicht schuldig gesprochen worden sei, strafschärfend berücksichtigt habe. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 2 der Konvention, der wie folgt lautet: „(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“

26 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Zulässigkeit 1. Die Stellungnahmen der Parteien

27 Unter Berufung insbesondere auf die Rechtssache Phillips ./. Vereinigtes Königreich (Individualbeschwerde Nr. 41087/98, Rdnr. 35, ECHR 2001-VII) vertrat die Regierung die Auffassung, dass die Unschuldsvermutung keine Anwendung mehr gefunden habe, als die beanstandeten Äußerungen in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer getätigt worden seien. Zwar sei der Beschwerdeführer der 50 zusätzlichen Fälle der Nötigung zu einer sexuellen Handlung, die bei der Strafzumessung berücksichtigt worden seien, nicht schuldig gesprochen worden. Entsprechend dem innerstaatlichen Recht und insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnrn. 19 bis 22) habe sich das Landgericht nach einer sorgfältigen Beweiserhebung an 17 Verhandlungstagen aber dennoch hinreichend davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer diese Taten begangen habe. Demnach habe das zuständige Landgericht im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention hinsichtlich dieser Taten ordnungsgemäß den „gesetzlichen Beweis seiner Schuld“ gegen den Beschwerdeführer erbracht, weshalb der durch die Unschuldsvermutung gewährte Schutz geendet habe.

28 Die Tatsache, dass das Verfahren hinsichtlich dieser weiteren Fälle der Nötigung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, ändere nichts an dieser Feststellung. Eine Verfahrenseinstellung nach dieser Bestimmung stelle nicht auf einen Mangel an Beweisen für die betreffenden Straftaten ab. Sie diene dem praktischen Zweck der Verfahrensbeschleunigung, wenn die Verurteilung wegen einiger der begangenen Straftaten ausreiche, um den Strafzweck zu erreichen.

29 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass Artikel 6 Abs. 2 anwendbar sei. Unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 48144/09, 15. Januar 2015) machte er geltend, dass die Schuld eines Beschuldigten im Hinblick auf ihm vorgeworfene Straftaten nur dann ordnungsgemäß bewiesen sei, wenn er wegen dieser verurteilt werde. Er sei wegen der 50 weiteren Sexualstraftaten, die bei der Strafzumessung berücksichtigt worden seien, aber nicht verurteilt worden. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze

30 Was den Anwendungszeitraum der Unschuldsvermutung angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 2 für jede Person gilt, die im Sinne der autonomen Bedeutung dieses Begriffs in der Konvention „einer Straftat angeklagt“ ist (siehe Phillips, a. a. O., Rdnr. 35; Ringvold ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 34964/97, Rdnr. 36, ECHR 2003-II, und Allen ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25424/09, Rdnr. 95, ECHR 2013), also ab der „amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet wird“ (siehe Reinhardt und Slimane-Kaïd ./. Frankreich, 31. März 1998, Rdnr. 93, Reports of Judgments and Decisions 1998-II m. w. N.).

31 Entsprechend der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass das in Artikel 6 Abs. 2 garantierte Recht praktisch und wirksam ist, findet der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht nur im Zusammenhang mit anhängigen Strafverfahren Anwendung. Er schützt auch Personen, die von einer strafrechtlichen Anklage freigesprochen wurden oder deren Strafverfahren eingestellt wurden, davor, dass sie von Amtsträgern oder staatlichen Stellen behandelt werden, als wären sie der ihnen vorgeworfenen Taten tatsächlich schuldig (siehe Ringvold, a. a. O., Rdnr. 36; Allen, a. a. O., Rdnr. 94; und C., a. a. O., Rdnr. 35).

32 Wann immer sich die Frage der Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 2 im Zusammenhang mit nachfolgenden Verfahren stellt, muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass ein Zusammenhang zwischen dem beendeten Strafverfahren und dem nachfolgenden Verfahren besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt zum Beispiel dann wahrscheinlich vor, wenn das nachfolgende Verfahren eine Prüfung des Ergebnisses des vorherigen Strafverfahrens erfordert und insbesondere das Gericht zwingt, das Strafurteil auszuwerten, die Beweismittel in der Strafakte einer Prüfung oder Auswertung zu unterziehen, einzuschätzen, in welchem Maß der Beschwerdeführer an einigen oder allen Geschehnissen, die zu der strafrechtlichen Anklage führten, beteiligt war, oder zu den bestehenden Anhaltspunkten für eine mögliche Schuld des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (siehe Allen, a. a. O., Rdnr. 104).

33 Dem Wortlaut von Artikel 6 Abs. 2 zufolge gilt die Unschuldsvermutung für jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, „bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld“. Der durch sie gewährte Schutz endet demnach, sobald die Schuld eines Beschuldigten hinsichtlich der bestimmten, ihm angelasteten Straftat ordnungsgemäß bewiesen ist. Danach kann Artikel 6 Abs. 2 auf im Rahmen der Strafzumessung über den Charakter und das Verhalten des Beschuldigten geäußerte Behauptungen nicht mehr angewendet werden, solange diese Vorwürfe nach ihrer Natur oder ihrem Gewicht nicht zu einer neuen „Anklage“ im Sinne der autonomen Bedeutung nach der Konvention werden (siehe Phillips, Rdnr. 35; Allen, Rdnr. 106, und C., Rdnr. 37, alle a. a. O.).

34 Aus den Begründungen einer Reihe von Urteilen des Gerichtshofs ergibt sich, dass die Anwendbarkeit der Unschuldsvermutung mit einer rechtskräftigen Verurteilung endet (siehe u. a. Konstas, a. a. O., Rdnrn. 35 bis 36, im Hinblick auf ein Rechtsmittelverfahren; Vulakh u. a. ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 33468/03, Rdnr. 36, 10. Januar 2012; und C., a. a. O., Rdnr. 59). b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

35 Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob Artikel 6 Abs. 2 im Lichte der oben genannten Grundsätze auf die beanstandeten Äußerungen des Landgerichts in der vorliegenden Rechtssache anwendbar war, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer zunächst auch einer großen Anzahl von Straftaten einschließlich der mindestens 50 weiteren Fälle der Nötigung zu einer sexuellen Handlung (siehe Rdnrn. 7 und 10) im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 „angeklagt“ war, da hinsichtlich dieser Taten Anklage gegen ihn erhoben und ein Verfahren vor dem Landgericht gegen ihn geführt worden war. Mit Beschluss vom letzten Verhandlungstag hat das Landgericht das Strafverfahren hinsichtlich dieser Taten nach § 154 StPO vorläufig eingestellt (siehe Rdnr. 8). Nach dieser Bestimmung konnte das Verfahren vorläufig eingestellt werden, da die Strafe, zu der die Verfolgung wegen dieser 50 Taten hätte führen können, neben der Strafte, die der Beschwerdeführer wegen der verbleibenden vier Fälle der Nötigung zu einer sexuellen Handlung zu erwarten hatte, für nicht beträchtlich gehalten wurde. Nach der deutschen Rechtsprechung schloss die Einstellung jedoch nicht aus, dass diese Fälle bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, sofern sie hinreichend festgestellt wurden (siehe Rdnr. 19).

36 In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer bei Erlass des die beanstandeten Äußerungen enthaltenden Urteils durch das Landgericht, was unmittelbar nach der vorläufigen Verfahrenseinstellung hinsichtlich der 50 weiteren in Rede stehenden Taten geschah, bereits gewarnt worden war, dass diese Fälle der Nötigung im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung betreffend § 154 StPO und § 46 Abs. 2 StGB (siehe Rdnrn. 19 bis 22) bei der Strafzumessung hinsichtlich der verbleibenden vier Fälle berücksichtigt werden könnten (siehe Rdnr. 8). Das Landgericht tat dies im Rahmen der Strafzumessung (siehe Rdnr. 12). Im selben Urteil hat sich das Landgericht ausführlich mit den Beweismitteln hinsichtlich der 50 weiteren Taten auseinandergesetzt und wiederholt ausgeführt, dass es davon überzeugt sei, dass die Taten stattgefunden hätten (siehe Rdnrn. 10 bis 12).

37 Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als das Landgericht die 50 weiteren Fälle der Nötigung zu einer sexuellen Handlung berücksichtigte, immer noch als Empfänger einer Mitteilung, in der ihm die Begehung weiterer Fälle der Nötigung zu einer sexuellen Handlung angelastet wurde, und damit u. a. der 50 weiteren hier in Rede stehenden Straftaten im Sinne der autonomen Bedeutung dieses Begriffs in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention als „angeklagt“ gelten konnte (siehe Rdnr. 32). Deshalb war Artikel 6 Abs. 2, der in erster Linie im Zusammenhang mit anhängigen Strafverfahren Anwendung findet, in dem in Rede stehenden Verfahren anwendbar.

38 Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass Artikel 6 Abs. 2 auf die von dem Landgericht in seinem Urteil getätigten, beanstandeten Äußerungen anwendbar ist. Die diesbezügliche Einwendung der Regierung ist daher zurückzuweisen.

39 Der Gerichtshof ist weiterhin der Auffassung, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien

40 Der Beschwerdeführer brachte vor, die vom Landgericht bei der Strafzumessung angeführten Gründe hätten den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verletzt. Insbesondere habe das Gericht in der beanstandeten Passage seines Urteils ausgeführt, dass es „nach Überzeugung der Kammer neben den verurteilten vier Vorfällen im August 2007 bereits ab Januar 2001 zu mindestens 50 vergleichbaren Vorfällen gekommen war“ (siehe Rdnr. 12). Das Gericht habe damit seine Auffassung wiedergegeben, dass Sexualstraftaten schuldig sei, die vor August 2007 begangen worden seien. Das Gericht habe dies getan, obwohl es das Verfahren im Hinblick auf diese weiteren Taten eingestellt habe, da es diese nicht in der strafprozessrechtlich vorgeschriebenen Art und Weise habe beweisen können. Wie sich an dem Urteilstenor zeige, habe es ihn deshalb lediglich im Hinblick auf die vier im August 2007 begangenen Taten schuldig gesprochen und verurteilt. Die beanstandete Begründung, auf Grund derer seine Strafe beträchtlich erhöht worden sei, sei demnach nicht mit der Unschuldsvermutung vereinbar.

41 Die Regierung vertrat die Auffassung, dass Artikel 6 Abs. 2 der Konvention in dem vorliegenden Strafverfahren nicht verletzt worden sei. Bei der Strafzumessung habe das Landgericht 50 weitere Fälle der Nötigung zu einer sexuellen Handlung bei der Beurteilung des Vorlebens des Beschwerdeführers im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB strafschärfend berücksichtigt (siehe Rdnr. 18). Dies habe aber keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dargestellt, auch wenn das Verfahren im Hinblick auf diese Vorwürfe eingestellt und der Beschwerdeführer nicht wegen dieser verurteilt worden sei. Wie oben dargelegt (siehe Rdnr. 27) habe das Landgericht im Laufe der Hauptverhandlung hinreichend festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich dieser Taten schuldig gemacht habe, weshalb die Unschuldsvermutung widerlegt worden sei. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze

42 Artikel 6 Abs. 2 schützt das Recht, „bis zum gesetzlichen Beweis [der] Schuld [...] als unschuldig [zu gelten]“. Wird die Unschuldsvermutung als verfahrensrechtliche Garantie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren an sich betrachtet, ergeben sich Anforderungen im Hinblick u. a. auf die Beweislast, gesetzliche Vermutungen zu Sach- und Rechtsfragen, das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit, Öffentlichkeit im Vorfeld des Prozesses („pre-trial publicity“) und vorzeitige Äußerungen zur Schuld des Angeklagten durch das Strafgericht oder andere Amtsträger (siehe Allen ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25424/09, Rdnr. 93, ECHR 2013). Bei der Ausübung ihrer Ämter sollten die Mitglieder eines Gerichts nicht von der vorgefassten Meinung ausgehen, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat, und jeglicher Zweifel sollte sich zugunsten des Beschuldigten auswirken (Barberà, Messegué und Jabardo ./. Spanien, 6. Dezember 1988, Rdnr 77, Reihe A Bd. 146).

43 Aufgrund der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass das in Artikel 6 Abs. 2 garantierte Recht praktisch und wirksam ist, weist der Grundsatz der Unschuldsvermutung allerdings noch einen weiteren Aspekt auf. Das Hauptziel dieses zweiten Aspekts besteht darin, Personen, die von einer strafrechtlichen Anklage freigesprochen wurden oder deren Strafverfahren eingestellt wurden, davor zu beschützen, dass sie von Amtsträgern oder staatlichen Stellen behandelt werden, als wären sie der ihnen vorgeworfenen Taten tatsächlich schuldig. In diesen Fällen hat die Unschuldsvermutung durch die Erfüllung der verschiedenen Erfordernisse der von ihr gewährten Verfahrensgarantie in der Hauptverhandlung bereits dahingehend gewirkt, dass sie die Verhängung einer unfairen strafrechtlichen Verurteilung verhindert hat. Ohne Schutzmaßnahmen, die sicherstellen, dass ein Freispruch oder ein Einstellungsbeschluss in einem anderen Verfahren geachtet werden, bestünde die Gefahr, dass die in Artikel 6 Abs. 2 enthaltenen Garantien für ein faires Verfahren theoretisch und illusorisch werden (siehe Allen, a. a. O., Rdnr. 94). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Unschuldsvermutung nach der Einstellung eines Strafverfahrens verlangt, dass auch in jedwedem anderen Verfahren beachtet wird, dass eine Person nicht strafrechtlich verurteilt wurde (siehe Allen, a. a. O., Rdnr. 102).

44 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er bei der Festlegung der Anforderungen an eine Einhaltung der Unschuldsvermutung zwischen Fällen, in denen ein rechtskräftiger Freispruch ergangen ist, und Fällen, in denen das Strafverfahren eingestellt wurde, unterschieden hat. In Fällen, die nach einem rechtskräftigen Freispruch getätigte Äußerungen betrafen, hat er die Auffassung vertreten, dass Verdachtsäußerungen hinsichtlich der Unschuld eines Beschuldigten nicht mehr zulässig sind (siehe Sekanina ./. Österreich, 25. August 1993, Rdnr. 30, Reihe A Bd. 266-A im Hinblick auf die diesbezüglichen Standards , und Allen, a. a. O., Rdnr. 122 m. w. N.). In Fällen, die nach einer Strafverfahrenseinstellung getätigte Äußerungen betreffen, ist die Unschuldsvermutung hingegen nur dann verletzt, wenn eine den Beschuldigten betreffende Gerichtsentscheidung die Auffassung widerspiegelt, dieser sei schuldig, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis seiner Schuld erbracht worden ist und er insbesondere nicht die Möglichkeit hatte, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen (siehe u. a. Minelli ./. Schweiz, 25. März 1983, Rdnr. 37, Reihe A Bd. 62, und E. ./. Deutschland, 25. August 1987, Rdnr. 37, Reihe A Bd. 123).

45 Eine Gerichtsentscheidung kann diese Auffassung auch ohne formellen Schuldspruch widerspiegeln; es reicht aus, dass die Begründung Anhaltspunkte dafür enthält, dass das Gericht den Beschuldigten für schuldig hält (siehe B., a. a. O., Rdnr. 54; Baars ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 44320/98, Rdnr. 26, 28. Oktober 2003; und C., a. a. O., Rdnr. 53).

46 Der Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass in Fällen, in denen es um die Einhaltung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung geht, die Sprache der Person, die die Entscheidung trifft, bei der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung und ihre Gründe mit Artikel 6 Abs. 2 vereinbar sind, von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. Allen, a. a. O., Rdnr. 126, m. w. N.). In dem Zusammenhang sind die Art und der Kontext des betreffenden Verfahrens, in dem die beanstandeten Ausführungen gemacht wurden, zu berücksichtigen. Der Gerichtshof hat den eigentlichen Sinn der beanstandeten Ausführungen zu bestimmen, wobei er die besonderen Umstände, unter denen sie getätigt wurden, zu berücksichtigen hat (vgl. Petyo Petkov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 32130/03, Rdnr. 90, 7. Januar 2010). Je nach den Umständen kann demnach auch festgestellt werden, dass selbst ein unglücklicher Sprachgebrauch Artikel 6 Abs. 2 nicht verletzt (vgl. E., a. a. O., Rdnrn. 39 und 41; Allen, a. a. O., Rdnr. 126; und C., a. a. O., Rdnrn. 54 bis 55).

47 Aus der obigen Prüfung der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung oder Entscheidung mit Artikel 6 Abs. 2 vereinbar ist, entscheidend ist, die Art und den Kontext des Verfahrens zu berücksichtigen, in dem die Äußerung getätigt wurde oder die Entscheidung erging (siehe sinngemäß Allen, a. a. O., Rdnr. 125). b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

48 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Umstände, die den bereits früher vom Gerichtshof geprüften Fällen zugrunde liegen, sich von denen in der vorliegenden Individualbeschwerde unterscheiden. In den Rechtssachen B. (a. a. O., Rdnrn. 58 bis 70) und E. (a. a. O., Rdnrn. 56 bis 66), bei denen der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 festgestellt hat, hatten die innerstaatlichen Gerichte die Aussetzung einer früheren Freiheitsstrafe mit der Feststellung widerrufen, dass der Beschwerdeführer eine neue Straftat begangen habe, derer er nicht verurteilt worden war. Darüber hinaus waren die den jeweiligen Beschwerdeführer für schuldig erklärenden Äußerungen nicht von dem zuständigen Tatgericht, sondern von anderen Gerichten getätigt worden. In der vorliegenden Rechtssache wurden die Äußerungen über die Schuld des Beschwerdeführers jedoch von dem Gericht, vor dem die Hauptverhandlung durchgeführt wurde, in einem Urteil getätigt, in dem der Beschwerdeführer wegen Straftaten verurteilt und in dem festgestellt wurde, dass sich im Rahmen einer ganzen Reihe von Vorkommnissen eine bestimmte Anzahl von Vorfällen ereignet hätten.

49 Auch der Fall Phillips (a. a. O., Rdnr. 30 bis 36), bei dem der Gerichtshof Artikel 6 Abs. 2 nicht für anwendbar hielt, unterscheidet sich von der vorliegenden Rechtssache. Unter Anwendung einer gesetzlichen Vermutung hatte das innerstaatliche Gericht in einem Einziehungsverfahren Aussagen über das Verhalten des Beschuldigten nach dessen förmlicher Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts getroffen.

50 In der Rechtssache C. (a. a. O., Rdnrn. 56 bis 65) hatte das innerstaatliche Gericht, als es den Beschwerdeführer des sexuellen Missbrauchs freisprach, ausgeführt, dass es tatsächlich zu sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers zu Lasten seiner Tochter in seinem Auto gekommen sei. Allerdings ließen sich die Taten weder ihrer Intensität noch ihrer zeitlichen Einordnung nach in einer für eine Verurteilung hinreichenden Art und Weise konkretisieren. Folglich hat der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 festgestellt. In diesem Fall ging es um die Begründung eines freisprechenden Urteils, die im Hinblick auf die betreffenden Straftaten einer Schuldfeststellung gleichkam, wohingegen die beanstandeten Äußerungen in der vorliegenden Rechtssache getätigt wurden, nachdem das Verfahren in dieser Hinsicht vorläufig eingestellt worden war.

51 Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht in der beanstandeten Passage seines Urteils ausgeführt hat, dass es „nach Überzeugung der Kammer neben den verurteilten vier Vorfällen im August 2007 bereits ab Januar 2001 zu mindestens 50 vergleichbaren Vorfällen gekommen war“. Der Gerichtshof stellt fest, dass die beanstandeten Äußerungen an sich eindeutig zeigen, dass das Landgericht den Beschwerdeführer für schuldig hielt, P. bei weiteren Gelegenheiten zu sexuellen Handlungen genötigt zu haben. In der Tat scheint dies zwischen den Parteien unstreitig zu sein.

52 Bei der Beurteilung der Frage, ob die beanstandeten Äußerungen die Unschuldsvermutung verletzten, darf der Gerichtshof wie in der oben genannten Rechtsprechung hervorgehoben jedoch die Art und den Kontext des Verfahrens, in dem die Äußerungen getätigt wurden, nicht aus den Augen verlieren (siehe Rdnr. 48).

53 Die vorläufige Verfahrenseinstellung hinsichtlich – insbesondere – der 50 weiteren Vorfälle erfolgte am letzten Tag der Hauptverhandlung nach siebzehn Tagen der Beweiserhebung am selben Tag, an dem das Urteil erging. Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers wurden in der Hauptverhandlung vollumfänglich eingehalten (vgl. Rdnr. 22). Zum Zeitpunkt der vorläufigen Verfahrenseinstellung aus Gründen der Verfahrensökonomie wurde der Beschwerdeführer gewarnt, dass die genannten Vorfälle in die Strafzumessung einfließen könnten.

54 Das Urteil, das auf vier Vorfälle konzentriert war, wobei bei der Strafzumessung 50 weitere Taten berücksichtigt wurden, enthielt eine Beschreibung der Tatsachen, die hinsichtlich der gesamten Zeitspanne, während derer es zu den mutmaßlichen Straftaten gekommen war, festgestellt worden waren. Das Landgericht hat in dem Urteil mehrmals ausgeführt, dass es von den weiteren 50 Vorfällen überzeugt sei, dass es aber nicht möglich sei, die exakten Tatorte und -zeiten all dieser Vorfälle zu bestimmen (siehe Rdnrn. 10 bis 12)

55 Das Landgericht hat demnach ein Urteil erlassen, in dem es den Beschuldigten explizit wegen vier Fällen der Nötigung zu einer sexuellen Handlung verurteilte. Während diese vier Vorfälle im Urteilstenor explizit genannt wurden, wurden die weiteren 50 Vorfälle in der Urteilsbegründung beschrieben und bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt.

56 Folglich kann davon ausgegangen werden, dass das Landgericht für die Beurteilung der Schuld des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Vorfälle dem innerstaatlichen Recht entsprechend hohe, aber unterschiedliche Beweismaßstäbe angesetzt hat. Hinsichtlich der ersten vier Vorfälle hatte das Gericht alle Merkmale zur Verfügung, um die Taten als Straftaten im verfahrensrechtlichen Sinne zu bestimmen, wohingegen es hinsichtlich der 50 weiteren Vorfälle, in Bezug auf die das Verfahren eingestellt wurde, von der Schuld des Beschuldigten überzeugt war, aber die Vorfälle aufgrund der Sprachstörung des Opfers zeitlich und örtlich nicht konkretisieren konnte (siehe Rdnr. 11). In diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die weiteren 50 Vorfälle wie vom Landgericht ausgeführt tatsächlich ähnlich und eng miteinander verbunden waren: Sie hatten alle die gleiche Art von Straftaten zum Gegenstand, nämlich Nötigung zu einer sexuellen Handlung. Sie wurden über einen bestimmten Zeitraum hinweg, nämlich von Januar 2001 bis Oktober 2007, mit genau der gleichen Absicht des sexuellen Missbrauchs an demselben Opfer verübt. Dies stützte die Feststellung, dass in einem solchen Fall, in dem über jeden vernünftigen Zweifel hinaus bewiesen war, dass es zu den Vorfällen gekommen war, nicht notwendig war, jede einzelne Tat zeitlich und örtlich zu konkretisieren. Somit haben die Gerichte die Anforderungen, die in der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte hinsichtlich der Beweiswürdigung im Einklang mit den Eigenheiten von Serientaten im Bereich des sexuellen Missbrauchs aufgestellt wurden (siehe Rdnr. 24), erfüllt.

57 Schließlich weist der Gerichtshof auch erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 2 nicht für im Rahmen der Strafzumessung getroffene Behauptungen über den Charakter und das Verhalten des Beschuldigten gilt (siehe Rdnr. 33).

58 Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch der 50 weiteren Straftaten, auf die ein anderer Beweismaßstab angewandt wurde, schuldig gesprochen wurde. Dieser Beweismaßstab war nach dem innerstaatlichen Recht ausreichend für eine Berücksichtigung dieser Taten bei der Strafzumessung, nicht jedoch für eine diesbezügliche förmliche Verurteilung des Beschwerdeführers.

59 Der Gerichtshof stellt fest, dass es den nationalen Stellen obliegt, den Beweismaßstab für die Feststellung der Schuld einer Person an einer Straftat festzulegen. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Schuld des Beschwerdeführers in der vorliegenden Rechtssache im Einklang mit den Maßstäben, die nach innerstaatlichem Recht festgelegt wurden und auch werden konnten, auch hinsichtlich der 50 weiteren in Rede stehenden Vorfälle bewiesen und die Unschuldsvermutung damit widerlegt wurde.

60 Zuletzt nimmt der Gerichtshof die positive Verpflichtung des Staates nach Artikel 3 und 8 zur Kenntnis, wonach dieser insbesondere im Hinblick auf Sexualstraftaten die physische Integrität einer Person zu schützen hat (siehe Söderman ./. Schweden [GK], Individualbeschwerde Nr. 5786/08, Rdnr. 83, ECHR 2013). Des Weiteren übersieht er nicht, dass die Rechtsprechung der deutschen Gerichte, nach der die innerstaatlichen Gerichte bei der Strafzumessung weitere Taten berücksichtigen dürfen, transparent ist und außerdem dem sinnvollen Zweck der Verfahrensökonomie dient. Er möchte jedoch anfügen, dass sich eine konventionsrechtliche Fragestellung ergeben würde, wenn nach Abschluss des Strafverfahrens, bei dem solche weiteren Taten strafschärfend berücksichtigt wurden, das Verfahren nach § 154 Abs. 4 StPO im Hinblick auf diese Taten wieder aufgenommen und die betreffende Person förmlich wegen dieser Taten verurteilt werden würde.

61 Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die beanstandeten Äußerungen des Landgerichts nicht gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Unschuldsvermutung verstoßen haben. Artikel 6 Abs. 2 der Konvention ist daher nicht verletzt worden. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Der Einwand der Regierung, dass Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht anwendbar sei, wird zurückgewiesen; 2. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 3. Artikel 6 Abs. 2 der Konvention ist nicht verletzt worden. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 25. Januar 2018 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Erik Møse Kanzlerin Präsident