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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 07.05.2018 – 67976/11

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2018:0507DEC006797611

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 67976/11 D. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 7. Mai 2018 als Ausschuss mit dem Richter und den Richterinnen Yonko Grozev, Präsident, Angelika Nußberger, Gabriele Kucsko-Stadlmayer sowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28. Oktober 2011 erhoben wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT

1 Der 19.. geborene Beschwerdeführer D., ist deutscher Staatsangehöriger und derzeit in der Justizvollzugsanstalt X inhaftiert. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn N., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr und Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.

2 Unter Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d der Konvention machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren nicht fair gewesen sei, weil er und sein Verteidiger zu keinem Zeitpunkt in dem Verfahren Gelegenheit gehabt hätten, die einzigen unmittelbaren Zeugen der angeblich von ihm 2006 in der Türkei begangenen Straftat – G.B., V.T., E.A. und die von dem Zeugen T. genannten anonymen Zeugen – zu befragen, auf deren Aussagen das Landgericht A. seine Verurteilung gestützt habe.

3 Am 9. Mai 2016 wurde diese Rüge der Regierung übermittelt und die Beschwerde im Übrigen nach Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für unzulässig erklärt. A. Das Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt

4 Mit Urteil vom 18. März 2009 befand das Landgericht A. („das Landgericht“), dass der Beschwerdeführer und seine Brüder nach einem gemeinsam gefassten Plan gehandelt hätten, weshalb nach § 25 Abs. 2 Strafgesetzbuch jeder der Täter für die Taten seiner Mittäter verantwortlich sei, und verurteilte ihn als Mittäter (siehe Rdnr. 42) des Mordes an S. zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Straftat wurde am 12. Juni 2006 in ..., einem Dorf in der Türkei, begangen. Zwei seiner Brüder, M. und Y., wurden am 5. März 2008 vom Schwurgericht (Ağır Ceza Mahkemesi) wegen dieses Mordes verurteilt. Die türkischen Behörden hatten auch um Auslieferung des Beschwerdeführers und eines dritten Bruders, I., der die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, aus Österreich ersucht, jedoch ohne Erfolg. 1. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt

5 Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Im Jahr 2005 hatte der jüngere Bruder des Beschwerdeführers, M., einen Streit mit einem Dorfvorsteher, S., (dem späteren Opfer), bei dem es um seine Verpflichtung zur Zahlung des Hirtengeldes, einer Dorfabgabe, an einen örtlichen Hirten ging. Am nächsten Tag wurde er von Verwandten des S. angegriffen und verletzt. Anschließend fasste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Brüdern einen Plan, um S. zu töten.

6 Zu diesem Zweck buchte der Beschwerdeführer für sich und seine Brüder Y. und I. Flüge für den 8. Juni 2006 von Frankfurt am Main nach Ankara und Rückflüge für den 25. Juni 2006. Für den gleichen Zeitraum buchte er ferner über das Reisebüro E. einen Mietwagen.

7 Am 8. Juni 2006 flogen der Beschwerdeführer und seine Brüder nach Ankara, wo sie den Mietwagen, einen grauen Renault Mégane mit einem amtlichen Kennzeichen in Empfang nahmen, und fuhren in die Provinz. Statt sich in das Heimatdorf ihrer Familie zu begeben, mieteten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder I. am Abend des 9. Juni 2006 in einem Hotel ein. Dem Hotelangestellten legten sie unbekannte Ausweise ohne Lichtbilder vor – sie leugneten, türkische Ausweise oder Pässe zu besitzen – und bezahlten im Voraus in bar für die Übernachtung.

8 Am 10. und 11. Juni 2006 trafen sie weitere Vorbereitungen für den geplanten Mord, wobei sie erkundeten, wo sich S. aufhielt, und sich die Tatwerkzeuge – zwei Beile und ein Messer – beschafften. Jeden Abend kehrten sie zwischen 23.30 und 23.50 Uhr in das Hotel zurück und mieteten das gleiche Zimmer an, das sie jeweils in bar bezahlten.

9 Am frühen Morgen des 12. Juni 2006 (des Tattags) machten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder I. auf den Weg zu der Wohnung von S.D. (ihrem Schwager), wo sie auf ihren Bruder M. trafen. Die drei Brüder brachen dann zu einem unbekannten Ort auf, wo ein weiterer Bruder, Y., zu ihnen in das Fahrzeug stieg, und fuhren weiter zu einer gut 50 km (Luftlinie) von der Stadt Elazığ entfernt liegenden Stadt.

10 Zwischen 8.30 und 9.00 Uhr betrat S. die Metzgerei. Neben dem Inhaber hielten sich noch G.B und V.T., ein Kunde, dort auf. Gegen 9.00 Uhr betraten die drei Brüder des Beschwerdeführers die Metzgerei, der Beschwerdeführer wartete währenddessen in dem Fluchtfahrzeug auf sie. Sobald sie die Metzgerei betraten hatten, drängten die Brüder des Beschwerdeführers S. an eine Seitenwand des Geschäfts und schlugen und stachen mit den Beilen und dem Messer, die sie mitgebracht hatten, auf ihn ein, bis er schwer verletzt war und stark aus einer Arterie blutete. Dann verließen sie die Metzgerei, gingen zu dem in der Nähe geparkten Mietfahrzeug, in dem der Beschwerdeführer auf sie wartete, und flüchteten.

11 Während der Beschwerdeführer und seine Brüder den Tatort verließen, wurde durch verschiedene Zeugen, u. a. G.B. und V.T., die Polizei verständigt. Nach den Angaben von Zeugen, die zu einem Großteil nicht bereit waren, ihre Personalien anzugeben, seien drei oder vier Personen in einem grauen Renault Mégane mit dem amtlichen Kennzeichen vom Tatort geflohen.

12 Der Beschwerdeführer und seine Brüder flohen in ein nordöstlich gelegenes Dorf.

13 Um 11.17 Uhr erreichte den Beschwerdeführer ein Anruf der Zeugin E. aus dem Reisebüro, weil sich die Polizei nach dem aktuellen Nutzer des Mietfahrzeugs erkundigt hatte. Der Beschwerdeführer und seine Brüder stellten das Fahrzeug auf einem Parkplatz in der Nähe der Stadt P. ab und entfernten sich auf unbekannte Weise.

14 Der Beschwerdeführer tauchte unter. Etwa eine Woche nach der Tat reiste er gemeinsam mit seinem Bruder Y. nach Istanbul und Diyarbakır. Mit falschen Papieren und mit Hilfe eines Schleusers gelangten sie nach Griechenland und überquerten am frühen Morgen des 20. Juni 2006 bei Kulata die bulgarische Grenze. Am selben Tag zwischen

15 00 und 16.00 Uhr überquerten sie bei Ruse die rumänische Grenze. Von dort aus kehrte der Beschwerdeführer auf unbekanntem Weg nach Deutschland zurück. 2. Die Bemühungen des Landgerichts um die Erlangung von Zeugenaussagen im Ermittlungs- und Hauptverfahren 15. Nachdem das Landgericht im Ermittlungsverfahren ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe bezüglich der Zeugen G.B und V.T. gestellt hatte, teilte die deutsche Botschaft in Ankara dem Auswärtigen Amt am 26. Februar 2008 mit, dass die Vernehmung dieser Zeugen am 25. April 2008 vor dem Schwurgericht stattfinden solle. Die Ersuchen des Beschwerdeführers und seines Anwalts auf Gestattung ihrer Anwesenheit bei dieser Vernehmung wurden von den zuständigen türkischen Behörden abgelehnt.

16 Das Landgericht leitete dieses Schreiben an den Beschwerdeführer weiter und bat um Einreichung von Fragen, die den Zeugen gestellt werden sollten. Unter Hinweis darauf, dass die türkischen Ermittlungsakten bislang nicht vollständig übermittelt worden seien und der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zu einer kontradiktorischen Befragung gehabt habe, sah der Beschwerdeführer von der Einreichung eines Fragenkatalogs ab. Ein Ersuchen des Beschwerdeführers um Vertretung durch einen türkischen Rechtsanwalt wurde im Anschluss von den zuständigen türkischen Behörden abgelehnt.

17 Am 25. April 2008 fand im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Vernehmung der Zeugen G.B. und V.T. vor dem Schwurgericht statt, an der zwei deutsche Richter, ein deutscher Staatsanwalt und ein deutscher Dolmetscher teilnahmen.

18 Im Anschluss daran eröffnete das Landgericht das Hauptverfahren und bat im Rahmen dieses Verfahrens und außerhalb des Rechtshilfeverfahrens um die Durchführung einer Videokonferenz, um die Vernehmung der Zeugen G.B., V.T. und E.A. (den Besitzer eines in der Nähe des Tatorts gelegenen Geschäfts) durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht zu ermöglichen.

19 Am 1. August 2008 stellte das Landgericht Rechtshilfeersuchen um Zustellung der Ladungen an 26 Zeugen zu dem Hauptverhandlungstermin am 8. Dezember 2008 vor dem Landgericht oder zur Vernehmung per Videokonferenz von Deutschland aus im Schwurgericht.

20 Die türkischen Behörden lehnten die Bitte um Vernehmung der Zeugen per Videokonferenz unter Hinweis darauf ab, dass es für Zeugenvernehmungen per Videokonferenz keine Rechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht gebe. Die Zeugenladungen u. a. an G.B, V.T., E.A., die Brüder K. und E.D. (siehe Rdnr. 27) zu dem Termin vor dem Landgericht stellten sie jedoch zu. Diese Zeugen erschienen nicht. 3. Erhebliche Beweismittel (a) Aussagen der Zeugen G.B., V.T. und E.A.

21 Mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 ordnete das Landgericht an, dass die Niederschriften über die Aussagen der Zeugen G.B., V.T. und E.A., die sie im Rahmen des türkischen Strafverfahrens und bei der Vernehmung am 25. April 2008 gemacht hatten, gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 Strafprozessordnung in der Hauptverhandlung verlesen und als Beweismittel zugelassen werden sollten.

22 G.B., der Besitzer der Metzgerei, hatte bei seiner Vernehmung durch die türkische Polizei am Tattag und zwei Tage später gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben, dass drei Männer sein Geschäft betreten, S. angegriffen und schwer verletzt hätten, sie dann das Geschäft verlassen hätten, in ein Auto eingestiegen und geflüchtet seien. Am Tattag hatte er einen der Männer als den Beschwerdeführer identifiziert, diese Identifizierung jedoch zurückgenommen, nachdem ihm Lichtbilder der Brüder des Beschwerdeführers gezeigt worden waren. Der Staatsanwaltschaft gegenüber gab er an, von anderen Zeugen gehört zu haben, dass eine vierte Person in dem Fluchtfahrzeug gewartet habe. In dem gegen zwei der Brüder des Beschwerdeführers geführten Strafverfahren hatte er sich korrigiert und erklärt, dass er selbst nicht gesehen habe, wie die drei Männer in das Auto gestiegen und geflohen seien, und dass zunächst zwei Personen das Geschäft betreten hätten und eine Person später hereingekommen und dann wieder gegangen sei. Bei seiner Vernehmung durch die deutschen Richter am 25. April 2008 konnte G.B. den Beschwerdeführer nicht als eine der an den Geschehnissen beteiligten Personen identifizieren und gab an, dass zwei Personen in das Geschäft gekommen seien und S. angegriffen hätten.

23 V.T. erklärte in der polizeilichen Vernehmung am Tattag, dass drei oder vier Männer in das Geschäft gekommen seien und S. verletzt hätten, und sie dann gegangen und in einen Renault Mégane mit dem Kennzeichen „06“ gestiegen seien. Der Staatsanwaltschaft gegenüber machte er zwei Tage später ähnliche Angaben. In dem Strafverfahren gegen zwei der Brüder des Beschwerdeführers gab er an, gesehen zu haben, wie zwei oder drei Personen S. angegriffen hätten. Am 25. April 2008 sagte V.T. zunächst aus, dass es insgesamt vier Personen hätten gewesen sein können, korrigierte sich später jedoch dahingehend, dass es zwei oder drei Personen gewesen seien. Er fügte hinzu, dass er sich nicht erinnern könne, ob eine Person als Fahrer in dem Auto gewartet habe.

24 Als E.A. am Tattag von der Polizei vernommen wurde, machte er folgende Angaben: „[...] hörte ich einen Lärm, während ich in meinem Geschäft arbeitete [...] Ich habe es zwar nicht genau beobachten können, aber als ich sah, wie drei Personen in ein graues Auto eingestiegen und [...] mit hoher Geschwindigkeit gefahren sind [...] hielt ich es für erforderlich, hinauszugehen und nachzuschauen. [...] ich weiß auch nicht, wer die geflüchteten Personen sind, und ich kenne sie nicht. Denn sie sind geflüchtet, bevor ich rausgegangen war [...] Ich habe auch das Kennzeichen des Wagens nicht aufnehmen können. Ich habe aber am Tatort gehört, es handele sich um ein graues Fahrzeug mit dem Kennzeichen 06. [...]“

25 In dem Strafverfahren gegen zwei der Brüder des Beschwerdeführers machte E.A. im September 2007 folgende Angaben: „Ich war am Tattag im Geschäft und habe Stimmen von draußen gehört. Ich habe gesehen, wie drei Personen aus dem Metzgerladen herauskamen und in den Pkw mit dem Kennzeichen 06 einstiegen. Es war ein graues Fahrzeug. Es war noch eine weitere Person bei ihnen. Sie waren zu viert und sind langsam herausgekommen. Wir haben den Vorfall erst bemerkt, als V.T. herauskam und nach Hilfe rief. Weil drei Personen herausgegangen sind, habe ich auch gesagt, dass drei Personen hineingegangen seien. Ich kann mich an die Personen, die auf dem Platz der Angeklagten sitzen, nicht erinnern. Es sind drei Personen herausgegangen, die ich wahrscheinlich nicht wiedererkennen würde, insgesamt waren es vier Personen. G.B. hatte mir gesagt, dass zwei Personen im Geschäft gewesen sein sollen.“

26 Das Landgericht hörte die deutschen Richter an, die die Zeugen G.B. und V.T. im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens vernommen hatten und nahm eine Videoaufzeichnung von der Vernehmung in Augenschein. (b) Die Aussagen des Beschwerdeführers

27 In seinen Aussagen im Prozess bestritt der Beschwerdeführer, bei der Planung und Begehung des Mordes eine Rolle gespielt zu haben, räumte aber ein, dass er die Flugtickets erworben und das Fahrzeug gemietet habe und sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung in der Provinz E. aufgehalten habe. Seiner Kenntnis nach hätten seine drei Brüder den Mord an S. geplant und ausgeführt, während er in der Türkei lediglich Urlaub gemacht habe. Dementsprechend sei er zu den W. nach K. gereist und habe sich mit I. in einem Hotel einquartiert. Am 12. Juni 2006 hätten er und sein Bruder I. sich am frühen Morgen mit ihrem Bruder M. sowie mit S.D. (seinem Schwager) und E.D. (S.D.s Bruder) in der Stadt E. getroffen. M. und I. hätten sein Fahrzeug ausgeliehen, er selbst habe sich mit E.D. in das Geschäft der Brüder K. begeben, wo er mehrere Personen angetroffen und Tee getrunken habe. Während seines Aufenthalts dort habe M. die Brüder K. angerufen und ihnen mitgeteilt, was zwischenzeitlich geschehen sei. Er selbst habe sein Telefon versehentlich in dem Mietfahrzeug zurückgelassen und es Ende Juni in Deutschland zurückbekommen. Als er ihn nach dem Mietfahrzeug gefragt habe, habe M. geantwortet, dass er selbst, I. und Y. es als Fluchtfahrzeug genutzt und in den Bergen abgestellt hätten. Diese Information habe den Beschwerdeführer erschreckt, weil er befürchtet habe, ebenfalls in Verdacht zu geraten. Er habe diesen Sachverhalt mit den Brüdern K. erörtert und beschlossen, zunächst unterzutauchen und dann mit falschen Papieren und mit Hilfe eines Schleusers nach Deutschland zu flüchten, was er dann auch getan habe. (c) Weitere Beweismittel

28 Am 10. und 11. Dezember 2008 vernahm das Landgericht., den Polizeibeamten T., der die Ermittlungen in der Türkei leitete, sowie N.B. und S.D., Familienangehörige des Beschwerdeführers, als Zeugen. Der Polizeibeamte gab an, nach seiner Ankunft am Tatort hätten mehrere Zeugen bestätigt, dass eine vierte Person in einem Fahrzeug gewartet habe, diese Zeugen hätten sich aber geweigert, ihre Personalien zu nennen. Diese Zeugen hätten sich auch an das Kennzeichen des Fahrzeugs erinnert, wodurch das Mietfahrzeug habe identifiziert werden können. S.D. gab an, E.D. habe ihm erzählt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am Morgen der Tat in dem Geschäft der Brüder K. in der Stadt E. gewesen sei.

29 Ferner holte das Landgericht ein Gutachten des Sachverständigen Dr. R. zu den Verletzungen des Opfers S. ein.

30 Schließlich wurden die Verbindungsdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers in der Verhandlung verlesen. Dies ergab, dass am 12. Juni um 11.17 Uhr auf diesem Telefon ein Anruf von E. (der Zeugin aus dem Reisebüro) einging und dass sich das Telefon zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich in K. befand. E. gab in ihrer Vernehmung an, dass sie mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe. 4. Das Urteil des Landgerichts vom 18. März 2009

31 Bei der Feststellung des Sachverhalts für sein Urteil, mit dem es den Beschwerdeführer des Mordes schuldig sprach, stützte sich das Landgericht insbesondere auf die Niederschriften über die Aussagen der Zeugen G.B., V.T. und E.A. in ihrer Vernehmung im Rahmen des türkischen Strafverfahrens und in Bezug auf G.B. und V.T. auch auf die Aussagen, die während der Ermittlungen im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens gemacht wurden.

32 In seinem fünfzigseitigen Urteil hob das Landgericht hervor, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, dass seine drei Brüder S. in der Metzgerei getötet hätten, was von G.B. und V.T. bestätigt worden sei. Obwohl das Landgericht diese beiden Zeugen nicht habe persönlich vernehmen können, habe es ihre Angaben als glaubhaft erachtet, weil sie in vielen Einzelheiten übereinstimmten und von dem Sachverständigengutachten zu den Verletzungen des S. gestützt würden. Ferner seien die Angaben in den verschiedenen Stadien des türkischen Strafverfahrens ohne erhebliche Änderungen konstant geblieben und hätten keinen Belastungseifer erkennen lassen.

33 Das Landgericht stellte fest, der Ablauf der Tat zeige, dass diese im Voraus geplant und vorbereitet worden sei. Es stellte darauf ab, dass der Hintergrund der Tat der Streit zwischen dem Bruder M. des Beschwerdeführers und dem Opfer S. gewesen sei und der Beschwerdeführer und seine drei Brüder ein gemeinsames Motiv gehabt hätten, nämlich S. aus Rache zu töten (siehe Rdnr. 5). Der Beschwerdeführer habe zu der Planung und Vorbereitung der Tat dadurch beigetragen, dass er die Flugtickets für seine Brüder I. und Y. und sich selbst gebucht und das Fahrzeug angemietet habe, was er selbst eingeräumt habe (siehe Rdnrn. 6 und 27). Er habe auch eingeräumt, dass er mit seinem Bruder I. in dem Hotel gewohnt habe und dass er sich am Morgen der Tat mit I. in die Stadt E. begeben und dort auch seinen Bruder M. getroffen habe. Ebenfalls habe er eingeräumt, die Türkei mit falschen Papieren und mit Hilfe eines Schleusers verlassen zu haben.

34 Soweit der Beschwerdeführer bestreite, am Tatort gewesen zu sein, werde dies durch die erhobenen Beweismittel widerlegt. Das Landgericht war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer zumindest in der Weise an der Tat beteiligt war, dass er die Person war, die vor der Metzgerei in dem Fluchtfahrzeug wartete. Insoweit stützte es sich auf die Angaben des Zeugen E.A. in dem Strafverfahren gegen die Brüder des Beschwerdeführers, wonach dieser gesehen habe, dass drei Männer das Geschäft verlassen hätten und dass es insgesamt vier Personen gewesen seien (siehe Rdnr. 25). Nach Ansicht des Gerichts sei diese Aussage glaubhaft, auch wenn E.A. in seiner polizeilichen Vernehmung am Tattag nicht erwähnt habe, dass eine vierte Person in dem Fahrzeug gewartet habe (siehe Rdnr. 24). Er habe keinerlei Belastungseifer gezeigt. Hinzu komme, dass diese Schilderung der Geschehnisse mit den Aussagen des Ermittlungsbeamten übereinstimmten, der in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht bestätigt habe, dass er von Zeugen, die nicht bereit gewesen seien, ihre Personalien zu nennen, mehrfach gehört habe, dass eine vierte Person in dem von dem Beschwerdeführer angemieteten Fahrzeug gewartet habe. Diese Zeugen hätten sich auch an das Kennzeichen des Fahrzeugs erinnert, wodurch das Mietfahrzeug habe identifiziert werden können (siehe Rdnr. 28). Auch habe G.B. der Staatsanwaltschaft gegenüber angegeben, dass andere Zeugen ihm gesagt hätten, dass eine vierte Person in dem Fluchtfahrzeug gewartet habe (siehe Rdnr. 22).

35 Nach Auffassung des Landgerichts konnte sich der Beschwerdeführer am Morgen der Tat nicht, wie von ihm und dem Zeugen S.D. behauptet, in der Stadt E. aufgehalten haben. Die Aussage des Zeugen S.D. habe auf Hörensagen beruht, während die mutmaßlichen unmittelbaren Zeugen, die Brüder K., sich geweigert hätten, vor dem Gericht auszusagen (siehe Rdnrn. 27 und 28). Darüber hinaus zeigten die Telefonverbindungsdaten, dass sich der Beschwerdeführer um 11.17 Uhr, als die Zeugin E. ihn angerufen habe, in K. aufgehalten habe (siehe Rdnr. 30). K. befinde sich 77 km (Luftlinie) von E. entfernt, wobei zwischen den beiden Städten ein Berg liege. Das Gericht sah die Aussage des Beschwerdeführers, dass er sein Telefon in dem Fahrzeug vergessen habe, nicht als glaubhaft an.

36 Bei der Feststellung der Mittäterschaft des Beschwerdeführers bei dem Mord stellte das Landgericht insbesondere darauf ab, dass er an der Planung und Vorbereitung des Mordes beteiligt gewesen sei, dass er ein gemeinsames Motiv mit seinen Brüdern gehabt habe und dass er an der Tatbegehung beteiligt gewesen sei, weil er zusammen mit seinen Brüdern zum Tatort gefahren sei, in dem Fahrzeug gewartet habe, während diese S. in der Metzgerei angegriffen hätten, und schließlich zusammen mit ihnen geflüchtet sei. B. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

37 Der Beschwerdeführer legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Er rügte, dass er die einzigen unmittelbaren Zeugen und Hauptzeugen der in K. begangenen Straftat zu keinem Zeitpunkt in dem Verfahren habe befragen können, was gegen Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention verstoße.

38 Mit Schriftsatz vom 7. September 2009 beantragte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, die Revision des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Der Generalbundesanwalt trug vor, der Beschwerdeführer habe zwar zu keinem Zeitpunkt in dem Verfahren Gelegenheit gehabt, die Zeugen zu befragen, in seiner Gesamtheit sei das Verfahren jedoch fair gewesen. Es deute nichts darauf hin, dass die Einschränkung des Rechts der Verteidigung, E.A. zu befragen, den innerstaatlichen Stellen zuzurechnen wäre. Bezüglich der Zeugen G.B. und V.T. habe sich der Beschwerdeführer geweigert, schriftliche Fragen einzureichen, die ihnen von den Richtern in der Verhandlung vor dem Schwurgericht hätten gestellt werden können. Nach Auffassung des Generalbundesanwalts wurden die Angaben der Zeugen durch andere gravierende Beweismittel untermauert.

39 Mit Beschluss vom 17. März 2010 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet. Er stellte fest, dass die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention nicht verletzt worden seien, denn das Vorgehen der türkischen Behörden, das zu der Beschränkung des Rechts auf Zeugenbefragung der Verteidigung geführt habe, sei nicht den deutschen Stellen zuzurechnen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Aussagen verwertbar, weil das Landgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht allein auf die Aussagen der Zeugen G.B., V.T. und E.A. gestützt habe, sondern auch auf weitere, gravierende Beweisanzeichen. Hierzu zählten insbesondere die Position des Beschwerdeführers als ältester Sohn, die von ihm eingeräumte Organisation der Reise der Brüder zum Tatort, sein Verhalten bei der Unterbringung im Hotel, die Zurücklassung des Mietwagens, die komplizierte Flucht, das Vorliegen eines starken Motivs für den Mord sowie die offenkundige Unhaltbarkeit seiner Einlassungen. Ferner sei die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung äußert sorgfältig gewesen. C. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

40 Mit einer Verfassungsbeschwerde vom 28. Mai 2010 rügte der Beschwerdeführer insbesondere, dass sein Recht auf ein faires Verfahren und seine Verteidigungsrechte nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d der Konvention verletzt worden seien. Er machte geltend, dass das Vorgehen der türkischen Behörden den deutschen Stellen zuzurechnen sei und dass er und sein Verteidiger zu keinem Zeitpunkt in dem Verfahren Gelegenheit gehabt hätten, den einzigen unmittelbaren Zeugen konfrontativ zu befragen. Die entsprechenden Ausführungen unter der Überschrift „Rechtliche Kritik“ lauten wie folgt: „Der Verstoß gegen das Recht auf materielle Beweisteilhabe im Rahmen eines rechtsstaatlich-fairen Verfahrens nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zeigt sich nach alldem darin, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit hatte, weder den Zeugen [E.A.] noch die anonym gebliebenen Zeugen in [der] Türkei konfrontativ zu befragen bzw. befragen zu lassen. Dass es die türkischen Behörden waren, die die Befragung verhindert haben bzw. keine tragfähigen Gründe für die Anonymität der Zeugen genannt haben, relativiert den Grundrechtsverstoß nicht.“

41 Mit Beschluss vom 28. April 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1186/11). Es befand, dass selbst bei Unterstellung, dass die Unmöglichkeit der konfrontativen Befragung des Zeugen E.A. und der anonym gebliebenen Zeugen der deutschen Justiz zugerechnet werden könne, das Strafverfahren in seiner Gesamtheit fair gewesen sei. Das Landgericht habe die betroffenen Aussagen äußerst sorgfältig und zurückhaltend gewürdigt und seine Überzeugung nicht maßgeblich darauf gestützt, sondern daneben eine Vielzahl anderer Beweisanzeichen von hoher Bedeutung herangezogen. Damit habe es die Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung angemessen kompensiert. D. Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht und die einschlägige innerstaatliche und völkerrechtliche Praxis 1. Einschlägige Vorschriften und Praxis bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Mittäter

42 Nach § 25 Abs. 2 Strafgesetzbuch gilt, dass wenn mehrere die Straftat gemeinschaftlich begehen, jeder als Täter bestraft wird (Mittäter). Nach der ständigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte ist die Frage, ob bei einem Angeklagten von einer Beteiligung an einer Straftat als Mittäter auszugehen ist oder nicht, von dem Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Umstände zu beurteilen. Die maßgeblichen Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses des Mittäters an der Begehung der Straftat, der Umfang der Tatbeteiligung, u. a. an der Vorbereitung der Straftat, und die Tatherrschaft oder zumindest der Wille zur Tatherrschaft (siehe Bundesgerichtshof, 2 StR 482/94, Urteil vom 15. Februar 1995, Rdnr. 6). Die Mittäterschaft einer Person setzt nicht voraus, dass sie sich zum Zeitpunkt der tatsächlichen Begehung der Straftat am Tatort befand, vorausgesetzt, die anderen Kriterien, die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu beurteilen sind, sprechen für eine Mittäterschaft (ebda., Rdnr. 7). 2. Strafprozessordnung

43 Die maßgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung und die Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichten zur Führung des Ermittlungs- und Hauptverfahrens und zur Revision wurden in S. ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 9154/10, Rdnrn. 55- 63, ECHR 2015) zusammengefasst. 3. Das einschlägige Völkerrecht zur Rechtshilfe

44 Die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Deutschland und der Türkei wird durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 geregelt. Zum Zeitpunkt des innerstaatlichen Verfahrens hatten weder Deutschland noch die Türkei das Zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen ratifiziert, dessen Artikel 9 Vorschriften zur Durchführung von Vernehmungen per Videokonferenz im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens enthält. RÜGE

45 Unter Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass sein Verfahren nicht fair gewesen sei, weil er und sein Verteidiger zu keinem Zeitpunkt in dem gegen ihn geführten Strafverfahren Gelegenheit gehabt hätten, die einzigen unmittelbaren Zeugen der angeblich von ihm im Juni 2006 in K. begangenen Straftat – G.B., V.T., E.A. und die von dem Zeugen (Polizeibeamten) genannten anonymen Zeugen – zu befragen, auf deren Aussagen sich das Landgericht Darmstadt bei seiner Verurteilung gestützt habe. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

46 Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d der Konvention lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem [...] Gericht in einem fairen Verfahren [...] verhandelt wird. (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: [...] d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; [...]“ A. Zur Rüge bezüglich der Verwertung der Aussagen der Zeugen G.B. und V.T.

47 Die Regierung trug vor, der Beschwerdeführer habe, was die mangelnde Gelegenheit zur Befragung der Zeugen G.B. und V.T. angehe, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich erschöpft, denn er habe diese Rüge nicht zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gemacht. Geltend gemacht habe er in dieser Beschwerde nur eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren und seiner Verteidigungsrechte in Bezug auf die Verwertung der Aussagen des Zeugen E.A. und der von T.. genannten anonymen Zeugen. Zwar habe er die Zeugen G.B. und V.T. in der Sachverhaltsdarstellung seiner Verfassungsbeschwerde kurz erwähnt, in dem Text unter der Überschrift „Rechtliche Kritik“ habe er sie aber an keiner Stelle genannt, geschweige denn eine Rüge formuliert, wonach die Verwertung ihrer Aussagen seine Konventionsrechte verletzt habe. Offenkundig könnten mit G.B und V.T. nicht „die anonym gebliebenen Zeugen in der Türkei“ (siehe Rdnr. 40) gemeint sein, da ihm die Identität von G.B. und V.T. die ganze Zeit über bekannt gewesen sei. Die anonymen Zeugen seien vielmehr diejenigen, auf deren Aussagen am Tatort sich T. in seiner Aussage vor dem Landgericht Darmstadt bezogen habe (siehe Rdnr. 28). Die Aussage, auf die sich der Verteidiger des Beschwerdeführers gestützt habe (siehe Rdnr. 48), sei identisch mit von T. geschilderten Aussagen von Personen, deren Identität nicht festgestellt worden sei. Daher habe das Bundesverfassungsgericht nur geprüft, ob die Rechte des Beschwerdeführers in Bezug auf die Unmöglichkeit der konfrontativen Befragung des E.A. sowie der anonymen Zeugen verletzt worden seien, wie der Wortlaut seines Beschlusses belege (siehe Rdnr. 41).

48 Der Beschwerdeführer behauptete, er habe in seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen die Vernehmung der Zeugen G.B. und V.T. gerügt. Auf diese beiden Zeugen habe er in der Sachverhaltsdarstellung seiner Beschwerde wie folgt Bezug genommen: „Der Zeuge [E.A.] wurde in der Hauptverhandlung nicht persönlich vernommen. Eine kommissarische Vernehmung in der Türkei fand in seinem Fall nicht statt. Dies hing damit zusammen, dass nach der Anklage zunächst zwei Tatzeugen, die in dem Geschäft anwesend waren, in dem sich die Tat ereignete, den Beschwerdeführer (aufgrund freilich zweifelhafter Lichtbildvorlagen) als einen der Angreifer identifiziert hatten. Auf ihren Schilderungen ruhte auch die Anklage. Im Rahmen der von einem türkischen Gericht durchgeführten kommissarischen Vernehmung, an der die Verteidiger des Angeklagten nicht teilnehmen durften und das erkennende deutsche Gericht durch einen anwesenden Richter beteiligt war, rückten die Zeugen von ihren früheren Aussagen ab.“ Es sei unschädlich gewesen, dass er G.B und V.T. nicht namentlich erwähnt habe, denn der Umstand, dass sich die beiden Zeugen zum Tatzeitpunkt in dem Geschäft aufgehalten hätten, habe unweigerlich zu dem Schluss geführt, dass es sich bei diesen Zeugen nur um G.B. und V.T. habe handeln können. Dieser Vortrag sei von Bedeutung gewesen, da nur die korrigierten Aussagen von G.B. und V.T. die Aussagen von E.A. und dem von T. genannten Zeugen hinsichtlich der Anwesenheit einer vierten Person am Tatort bestätigt hätten.

49 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nur eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren und seiner Verteidigungsrechte in Bezug auf die Verwertung der Aussagen des Zeugen E.A. und der von T. genannten anonymen Zeugen geltend gemacht hat (siehe Rdnr. 40). Er ist der Auffassung, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Zeugen G.B. und V.T., auf die er verwies, keine Argumente enthielten, die so aufgefasst werden können, dass er eine Verletzung seiner Konventionsrechte geltend machen wollte, die darauf beruhte, dass die Aussagen dieser Zeugen verwertet wurden, obwohl er keine Möglichkeit hatte, sie konfrontativ zu befragen oder befragen zu lassen. Somit hat er dem Bundesverfassungsgericht keine Gelegenheit gegeben, diesem angeblichen Verstoß gegen die Konvention abzuhelfen, und er hat diese Rüge auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs „zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach“ geltend gemacht (siehe G. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 22978/05, Rdnr. 144, ECHR 2010; und Karapanagiotou u. a. ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 1571/08, Rdnr. 29, 28. Oktober 2010).

50 Das Bundesverfassungsgericht hat daher in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Verfassungsbeschwerde nur geprüft, ob seine Rechte im Hinblick auf die Unmöglichkeit der konfrontativen Befragung des Zeugen E.A. sowie der anonymen Zeugen verletzt wurde, wie der Wortlaut seines Beschlusses belegt (siehe Rdnr. 41). Mit anderen Worten, das Bundesverfassungsgericht hat nicht über den wesentlichen Inhalt der Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Verwertung der Aussagen der Zeugen G.B. und V.T. befunden (vgl. und im Gegensatz dazu Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) ./. Schweiz (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 32772/02, Rdnrn. 43-45, ECHR 2009; siehe sinngemäß auch G., a. a. O., Rdnr. 143).

51 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der mangelnden Gelegenheit zur konfrontativen Befragung der Zeugen G.B. und V.T. die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich erschöpft hat. Diese Rüge ist daher nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen. B. Der übrige Teil der Beschwerde 1. Die Stellungnahmen der Parteien (a) Die Regierung

52 Die Regierung vertrat die Ansicht, dass der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein insgesamt faires Verfahren erhalten habe. Die deutschen Stellen hätten alle angemessenen Anstrengungen unternommen, um dem Beschwerdeführer oder seinem Verteidiger eine konfrontative Befragung der nicht anwesenden Zeugen zu ermöglichen. Die Aussage des abwesenden Zeugen E.A., wonach eine vierte Person in dem Fluchtfahrzeug vor der Metzgerei, in der die drei Brüder des Beschwerdeführers S. angegriffen hätten, gewartet habe, sei nicht der einzige oder entscheidende Beweis für die Mittäterschaft des Beschwerdeführers bei dem Mord gewesen und ihr sei dabei auch kein wesentliches Gewicht zugekommen. Die Nachteile, die sich für die Verteidigung des Beschwerdeführers aus der Verwertung der Aussagen des Zeugen E.A. ergeben hätten, hätten die innerstaatlichen Gerichte ausreichend ausgeglichen. (b) Der Beschwerdeführer

53 Der Beschwerdeführer trug vor, dass es keinen guten Grund für die Verwertung der unkonfrontiert gebliebenen Aussagen des Zeugen E.A. und der von T. genannten anonymen Zeugen durch die innerstaatlichen Gerichte gegeben habe. Die türkischen Behörden hätten es ihm unmöglich gemacht, diese Zeugen konfrontativ zu befragen, bei E.A. wegen ihrer Ablehnung einer Vernehmung per Videokonferenz und bei den von T. genannten anonymen Zeugen aufgrund ihrer unzureichenden Bemühungen, diese Zeugen zu identifizieren, um sie vor das Landgericht laden zu können. Dieses Vorgehen der türkischen Behörden sei den deutschen Stellen zuzurechnen.

54 Seine Verurteilung als Mittäter des Mordes an S. sei allein auf die unkonfrontiert gebliebenen Aussagen der abwesenden Zeugen gestützt worden. Das Landgericht habe die Feststellung seiner Mittäterschaft in entscheidendem Maße auf die Feststellung gestützt, dass er am Tatort gewesen und in dem Fluchtwagen auf seine drei Brüder gewartet habe, die S. in der Metzgerei angegriffen hätten. Bei dieser Feststellung hätte sich das Landgericht ausschließlich auf die unkonfrontiert gebliebenen Aussagen der abwesenden Zeugen gestützt, d. h. E.A., die von T. genannten anonymen Zeugen und G.B. Ohne diese Aussagen hätte ihn das Landgericht nicht verurteilen können.

55 Dass er und sein Verteidiger zu keinem Zeitpunkt in dem Verfahren die Möglichkeit zur konfrontativen Befragung dieser abwesenden Zeugen gehabt hätten, deren unkonfrontiert gebliebenen Aussagen für seine Verurteilung entscheidend gewesen seien, hätte einen nicht zu kompensierenden Nachteil für die Verteidigung dargestellt, weshalb das gegen ihn geführte Strafverfahren insgesamt nicht fair gewesen sei. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass E.A. seine Aussage bezüglich der Anwesenheit einer vierten Person am Tatort nur in dem Hauptverfahren gegen zwei seiner Brüder in der Türkei und erst über ein Jahr nach der Tat gemacht habe; in seiner polizeilichen Vernehmung und gegenüber der Staatsanwaltschaft kurz nach der Tat habe er nicht von einer vierten Person gesprochen. Eine konfrontative Befragung des Zeugen E.A. hätte der Verteidigung die Gelegenheit gegeben, die Zuverlässigkeit seiner Aussagen bezüglich der Anwesenheit einer vierten Person am Tatort in Zweifel zu ziehen. Die mangelnde Gelegenheit zur konfrontativen Befragung hätte nicht dadurch ausgeglichen werden können, dass den abwesenden Zeugen ein Fragenkatalog vorgelegt worden wäre. Auch sei E.A. im Unterschied zu G.B. und V.T. nicht im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens von den deutschen Richtern in der Türkei vernommen worden. In jedem Fall wäre dem Verteidiger des Beschwerdeführers nicht gestattet worden, an dieser Anhörung teilzunehmen (siehe Rdnr. 15). Die Niederschrift der Aussage des Zeugen E.A. in dem türkischen Strafverfahren - bei dem weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger anwesend gewesen seien - sei eine halbseitige Zusammenfassung gewesen, aus der nicht hervorgehe, welche Fragen gestellt worden seien. Das Landgericht habe diese Aussage nicht mit der erforderlichen außerordentlichen Sorgfalt gewürdigt. 2. Würdigung durch den Gerichtshof (a) Allgemeine Grundsätze

56 Die maßgeblichen allgemeinen Grundsätze, die insbesondere in den Rechtssachen Al-Khawaja und Tahery (a. a. O.) und S. (a. a. O.) dargestellt sind, sind zuletzt in der Rechtssache Bátěk u. a. ./. Tschechische Republik (Individualbeschwerde Nr. 54146/09, Rdnrn. 36-40, 12. Januar 2017) zusammengefasst worden. (b) Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall

57 Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht in Rahmen des Ermittlungsverfahrens in Bezug auf die Befragung des Zeugen E.A. nicht um internationale Rechtshilfe ersucht hat – anders als bei G.B. und V.T., die am 25. April 2008 von deutschen Richtern befragt wurden und deren Aussagen dann in Form einer Videoaufzeichnung in das Hauptverfahren vor dem Landgericht eingeführt wurden (siehe Rdnrn. 15, 17 und 26). Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass dies zumindest teilweise darauf zurückzuführen ist, dass die Aussage des Zeugen E.A. bezüglich der Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort erst zu einem späteren Zeitpunkt in dem Strafverfahren in der Türkei relevant wurde, nachdem G.B. und V.T. ihre diesbezüglichen Aussagen geändert hatten. Ungeachtet der weiteren Bemühungen des Landgerichts, eine Vernehmung des Zeugen E.A. im Hauptverfahren zu ermöglichen (siehe Rdnrn. 18-20) ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass das Landgericht alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, um die Teilnahme des Zeugen E.A. sicherzustellen, bevor es ihn als unerreichbar ansah, denn es hätte wie bei G.B. und V.T. um internationale Rechtshilfe ersuchen können.

58 Was die Beweiswürdigung des Landgerichts angeht, hält es der Gerichtshof für möglich, dass das Gericht, ohne die Aussage des Zeugen E.A. heranzuziehen, nicht zu der Feststellung gelangt wäre, dass der Beschwerdeführer am Tatort war (siehe Rdnr. 34). Er weist jedoch darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte die Anwesenheit am Tatort nicht Voraussetzung für eine Mittäterschaft ist, sondern insoweit eine Gesamtwürdigung verschiedener Aspekte der Rechtssache geboten ist (siehe Rdnr. 42). Das Landgericht stützte seine Feststellung der Mittäterschaft des Beschwerdeführers bei dem Mord auf mehrere Erwägungen – u. a. seinen Beitrag zur Planung und Vorbereitung der Tat, sein gemeinsames Motiv mit seinen Brüdern und seine komplizierte Flucht – und nicht allein auf seine Anwesenheit am Tatort (siehe Rdnrn. 31-36). Als der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers verwarf, befand er, dass bereits die übrigen Feststellungen des Landgerichts in bedeutender und gravierender Weise für eine Mittäterschaft des Beschwerdeführers sprächen (siehe Rdnr. 39) Auch das Bundesverfassungsgericht hob hervor, dass es eine Vielzahl anderer gravierender Beweismittel gegeben habe (siehe Rdnr. 41). Nach Auffassung des Gerichtshofs war daher die Aussage des Zeugen E.A. nicht die alleinige oder entscheidende Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers, und es erscheint sogar zweifelhaft, ob sie überhaupt von wesentlichem Gewicht war.

59 Hinsichtlich der Frage, ob es hinreichende kompensierende Faktoren für die Beeinträchtigungen gab, denen sich die Verteidigung infolge der Verwertung unkonfrontiert gebliebener Zeugenaussagen in dem Prozess gegenübersah (siehe S., a. a. O., Rdnrn. 125 und 145), stellt der Gerichtshof fest, dass E.A. nicht von deutschen Richtern im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens befragt wurde und dass es keine Videoaufzeichnung seiner Aussagen in der Türkei gab, die das Landgericht zur Einschätzung seines Verhaltens hätte heranziehen können. Das Landgericht prüfte jedoch E.A.s Glaubwürdigkeit und die Zuverlässigkeit seiner Aussagen sorgfältig und begründete seine Einschätzung ausführlich. Auch stützte es seine Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer am Tatort gewesen sei, nicht ausschließlich auf die Aussage des Zeugen E.A., sondern auch auf die von T. und G.B. eingeführten Hörensagenbeweise. Darüber hinaus stellte das Landgericht fest, dass es hinreichend belastende Beweismittel hinsichtlich der zentralen Rolle des Beschwerdeführers bei der Vorbereitung und Planung der Tat und seines großen Interesses an ihrer Ausführung gebe. Der Gerichtshof kann, was die Feststellung der Mittäterschaft des Beschwerdeführers durch das innerstaatliche Gericht angeht, keine Willkür erkennen und ist der Ansicht, dass dieses Gericht die Aussage des Zeugen E.A. mit Vorsicht behandelt und sich auch noch auf andere belastende Beweismittel von wesentlicher Bedeutung gestützt hat. Der Beschwerdeführer hatte die Gelegenheit, seine eigene Version der Geschehnisse darzustellen und Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit des abwesenden Zeugen E.A., dessen Identität der Verteidigung bekannt war, zu erheben und etwaige Ungereimtheiten oder Unstimmigkeiten in Bezug auf die anderen Beweismittel aufzuzeigen. Ferner wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, schriftliche Fragen an die abwesenden Zeugen G.B. und V.T. zu richten, woraus sich für das Landgericht klärungsbedürftige Fragen hätten ergeben können, er ließ diese jedoch ungenutzt.

60 Bei einer Beurteilung der Fairness des Verfahrens insgesamt (siehe S., a. a. O., Rdnr. 161) gelangt der Gerichtshof im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen, insbesondere das Gewicht, das der Aussage des Zeugen E.A. bei der Verurteilung des Beschwerdeführers zukam, die Herangehensweise des Landgerichts bei der Würdigung dieser Aussage, das Vorhandensein und die Stichhaltigkeit weiterer belastender Beweise und die vom Landgericht ergriffenen ausgleichenden Verfahrensmaßnahmen, zu der Feststellung, dass die kompensierenden Faktoren die Beeinträchtigungen ausgleichen konnten, denen sich die Verteidigung gegenübersah. Er kann nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Ganzes betrachtet aufgrund der Verwertung der Aussage des abwesenden Zeugen E.A. nicht fair war.

61 Was die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Verwertung der Aussagen der von T. genannten anonymen Zeugen angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass T. vom Landgericht vernommen wurde und aussagte, er habe von den Zeugen, die am Tatort gewesen seien und ihre Personalien nicht hätten angeben wollen, gehört, dass eine vierte Person in dem Wagen vor der Metzgerei gewartet habe (siehe Rdnr. 28). Das Landgericht stufte die Aussage des T. als Beweis vom Hörensagen ein, und aus seiner Begründung ergibt sich, dass diesem Beweis bei der Verurteilung des Beschwerdeführers kein wesentliches Gewicht zukam. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d der Konvention missachtet wurden, weil er keine Möglichkeit hatte, diese anonymen Zeugen konfrontativ zu befragen.

62 Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 31. Mai 2018. Milan Blaško Yonko Grozev Stellvertretender Sektionskanzler Präsident