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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 28.06.2018 – 60798/10; 65599/10

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2018:0628JUD006079810

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE M.L. UND W.W. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerden Nrn. 60798/10 und 65599/10) URTEIL STRASSBURG 28. Juni 2018 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache M.L. und W.W. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus: Erik Møse, Präsident, Angelika Nußberger, Yonko Grozev, Síofra O’Leary, Mārtiņš Mits, Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Lәtif Hüseynov, Richter, und Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler, nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 5. Juni 2018, das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist: VERFAHREN

1 Der Rechtssache liegen zwei gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerden (Nrn. 60798/10 und 65599/10) zugrunde. Zwei Staatsangehörige dieses Staates, M.L. („der erste Beschwerdeführer“) und W.W. („der zweite Beschwerdeführer“) haben den Gerichtshof am 15. und 29. Oktober 2010 jeweils nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention)“ angerufen.

2 Die Beschwerdeführer sind von Herrn G., Rechtsanwalt in M., vertreten worden. Die deutsche Regierung („die Regierung“) ist von einer ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten worden.

3 Die Beschwerdeführer machten eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention geltend aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, das Bereithalten früherer Berichterstattungen – oder ihrer Mitschriften – im Internet, durch verschiedene Medien, betreffend das gegen sie geführte Strafverfahren nicht zu untersagen.

4 Die Beschwerden wurden der Regierung am 29. November 2012 übermittelt. Die Stellungnahmen der Parteien gingen im Laufe des Jahres 2013 ein.

5 Den drei von den Beschwerden der Beschwerdeführer betroffenen Medien, S., D. und M., wurde gestattet, an dem schriftlichen Verfahren in Form einer gemeinsamen Stellungnahme teilzunehmen (Artikel 36 Absatz 2 der Konvention und Artikel 44 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

6 Der erste Beschwerdeführer und der zweite Beschwerdeführer sind 19.. bzw. 19.. geboren und M. wohnhaft.

7 Die Beschwerdeführer sind Halbbrüder. Sie wurden am 21. Mai 1993 nach einem strafrechtlichen Indizienprozess zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wegen des Mordes an dem sehr bekannten Schauspieler W.S. im Jahr 1991. Die von ihnen eingelegte Revision wurde 1994 abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht nahm ihre Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen der Strafgerichte am 1. März 2000 (2 BvR 2017/94 und 2 BvR 2039/94) nicht zur Entscheidung an. Die von den Beschwerdeführern vor dem Gerichtshof erhobene Beschwerde (Nr. 61180/00) wurde am 7. November 2000 von einem mit drei Richtern besetzten Ausschuss mit der Begründung abgewiesen, dass die Betroffenen ihre Verfassungsbeschwerden nicht in Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes eingelegt hatten (nicht veröffentlichte Entscheidung)

8 Die Beschwerdeführer stellten mehrere Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei der letzte im Jahr 2004 gestellte Antrag 2005 verworfen wurde. Während des letztgenannten Verfahrens wandten sich die Beschwerdeführer an die Presse und stellten ihr Unterlagen im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren sowie andere nicht näher bestimmte Schriftstücke zur Verfügung.

9 Der erste und der zweite Beschwerdeführer wurden im August 2007 beziehungsweise im Januar 2008 auf Bewährung aus der Haft entlassen. A. Die streitigen Verfahren 1. Das erste Verfahren a) Die streitige Berichterstattung

10 Am 14. Juli 2000 veröffentliche ein Rundfunksender – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – einen Beitrag mit dem Titel „Vor 10 Jahren - W.S. ermordet“. Darin hieß es unter voller Namensnennung der Beschwerdeführer: „S. Kompagnon, W., und dessen Bruder L. werden nach einem sechsmonatigen Indizienprozess zu lebenslanger Haft verurteilt. Die beiden beteuern bis heute ihre Unschuld und scheiterten erst in diesem Jahr vor dem Bundesverfassungsgericht mit der Forderung, den Prozess wieder aufzurollen.“

11 Die Mitschrift dieser Berichterstattung blieb auf den Archivseiten der Website des Rundfunksenders in der Rubrik „Altmeldungen“ unter Kalenderblatt jedenfalls bis ins Jahr 2007 abrufbar. b) Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts

12 Zu einem nicht genau bestimmten Zeitpunkt im Jahr 2007 verklagten die Beschwerdeführer den Rundfunksender vor dem Landgericht A und beantragten die Anonymisierung der personenbezogenen Daten in Dossiers zu ihrer Person, die auf der Internetseite des Senders veröffentlicht worden waren.

13 Mit zwei Urteilen vom 29. Februar 2008 gab das Landgericht den Klagen der Beschwerdeführer in (entsprechender) Anwendung der §§ 823 Absatz 1 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs statt (siehe „Das innerstaatliche Recht“, Rdnrn. 48-49 unten). Es war insbesondere der Ansicht, dass das Interesse der Beschwerdeführer, nicht weiterhin mit ihrer Tat konfrontiert zu werden, da deren Verurteilung lange zurückliege, gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit, über die Beteiligung der Beschwerdeführer an dieser Tat informiert zu werden, überwiege.

14 Mit zwei Urteilen vom 29. Juli 2008 bestätigte das Oberlandesgericht A die ergangenen Urteile. Es folgerte, dass das Bereithalten dieser Altinformationen das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer verletzt hatte. In diesem Zusammenhang wies es insbesondere daraufhin, die Beschwerdeführer, deren Haftentlassung kurz bevorstand, könnten im Jahr 2007 aufgrund ihres Interesses an einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft einen besonderen Schutz dahingehend genießen, nicht weiterhin mit ihrer Straftat konfrontiert zu werden. Es merkte an, dass sie nicht mehr zu dulden bräuchten, dass diese Beiträge der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, weil sie wegen dieses Verbrechens strafrechtlich verfolgt und strafgerichtlich verurteilt worden seien, wodurch sie die Sanktionierung der Gemeinschaft erfahren hätten und die Öffentlichkeit über die Angelegenheit hinreichend informiert worden sei. Es fügte hinzu, dass der Eingriff in die Ausübung des Rechts des Rundfunksenders auf freie Meinungsäußerung äußerst gering sei, weil die Verbreitung der streitgegenständlichen Informationen nicht untersagt, sondern lediglich mit der Auflage versehen worden sei, die Namen der Beschwerdeführer wegzulassen.

15 Das Oberlandesgericht A. verdeutlichte, dass die Tatsache, dass Informationen im Internet für die Nutzer häufig dauerhaft abrufbar gehalten würden und sie als ältere Meldungen erkennbar seien, an dieser Schlussfolgerung nichts ändere. Es stellte fest, dass es für eine Person, die um den Schutz der Anonymität nachsucht, keinen Unterschied mache, ob ihre Identität in einer neuen oder einer älteren Meldung preisgegeben wird. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist im Hinblick auf die Gewährleistung der Resozialisierung des Betroffenen vielmehr entscheidend, ob die seinen Namen enthaltende Meldung noch oder nicht mehr zugänglich ist, selbst wenn über das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel ein geringerer Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die über Fernsehen, Rundfunk oder die Presse verbreitet werden. Das Oberlandesgericht machte auch auf die Gefahr aufmerksam, dass andere Personen wie Wohnungsnachbarn, Arbeitgeber oder Arbeitskollegen den Namen der Beschwerdeführer ausfindig machen und zu einer neuen Verbreitung früherer Informationen über die Beteiligung der Beschwerdeführer am Verbrechen beitragen könnten, wodurch ihre Resozialisierung gefährdet sei.

16 Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführer sich während des letzten Wiederaufnahmeverfahrens im Jahr 2005 an die Öffentlichkeit gewandt hatten, was zu Beiträgen über ihre Person und dieses Verfahren geführt habe, an seinen Schlussfolgerungen nichts ändere, weil die Betroffenen aus einem besonderen Anlass heraus gehandelt hätten, der mit dem Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens entfallen sei. Es fügte hinzu, dass der Rundfunksender auch für den Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer verantwortlich sei und dass er nicht geltend machen könne, dass die streitgegenständliche Meldung lediglich in den Internetarchiven enthalten sei. Dem Oberlandesgericht zufolge war nämlich die im Archiv eingestellte Meldung in genau der gleichen Weise erreichbar wie jede andere Meldung, die über den Internetauftritt des Rundfunksenders abrufbar ist. Im Übrigen hob das Oberlandesgericht hervor, dass die Verpflichtung zur Anonymisierung von Meldungen nicht zu einer Verfälschung der historischen Wahrheit führe, da es nur darum gegangen sei, ein Detail der Berichterstattung auszulassen.

17 Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. c) Die Urteile des Bundesgerichtshofs

18 Mit zwei Grundsatzurteilen vom 15. Dezember 2009 gab der Bundesgerichtshof den Revisionen des Rundfunksenders statt (VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08) und hob die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts auf. Er stellte zunächst fest, dass das Bereithalten der beanstandeten Meldungen einen Eingriff in die Ausübung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie aus Artikel 8 der Konvention darstellt, wobei diese Rechte mit dem in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Konvention verankerten Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen seien (siehe „Das innerstaatliche Recht“, Rdnr. 46 unten). Er verdeutlichte, dass wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts seine Reichweite nicht im Voraus festliege, sondern durch eine Abwägung dieses Rechts mit den widerstreitenden Belangen bestimmt werden müsse, und dass das Gericht zu diesem Zweck die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten zu berücksichtigen habe.

19 Dem Bundesgerichtshof zufolge hat das Oberlandesgericht das Recht des Rundfunksenders auf freie Meinungsäußerung und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht ausreichend berücksichtigt, das dessen Aufgabe gewesen sei. Unter Bezugnahme auf die Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht auf diesem Gebiet und in seiner Rechtsprechung entwickelt hat, erinnerte der Bundesgerichtshof insbesondere daran, dass wahre Tatsachenbehauptungen das Persönlichkeitsrecht verletzen können, wenn das Ausmaß des angerichteten Schadens das Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrheit übersteigt, wenn z.B. die verbreitete Meldung eine erhebliche Breitenwirkung entfaltet oder die Berichterstattung eine Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zieht und somit seine soziale Isolierung bewirkt. Er wies daraufhin, dass die Berichterstattung über Straftaten allerdings zum Zeitgeschehen gehöre, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien sei. In diesem Zusammenhang verdeutlichte er, dass das Interesse der Öffentlichkeit umso stärker sei, je mehr sich die Sache von der gewöhnlichen Kriminalität abhebe. Er fügte hinzu, dass bei der aktuellen Berichterstattung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Allgemeinen Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verdienen würde. Wer nämlich den Rechtsfrieden bricht und andere Menschen verletzt, muss sich dem Bundesgerichtshof zufolge nicht nur den strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden, dass in den Medien über ihn berichtet wird.

20 Der Bundesgerichtshof merkte danach an, dass mit der zeitlichen Distanz das Interesse des Betroffenen, mit seiner Verfehlung nicht mehr konfrontiert zu werden, zunehmende Bedeutung gewinne. Ist der Täter eines Verbrechens nämlich verurteilt und die Öffentlichkeit hinreichend informiert worden, ließen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf das Interesse des Betroffenen an einer Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Österreichischer Rundfunk ./. Österreich (Nr. 3584/02, Rdnr. 68, 7. Dezember 2006) unterstrich der Bundesgerichtshof, dass selbst wenn der Täter seine Strafe verbüßt hat, er nicht den uneingeschränkten Anspruch erheben kann, mit seiner Verfehlung nicht mehr konfrontiert zu werden. Er führte weiter aus, dass es Aufgabe der Gerichte sei, die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und das Resozialisierungsinteresse des Straftäters zu prüfen. In diesem Zusammenhang müsse die Art und Weise berücksichtigt werden, wie der Betroffene in dem Beitrag dargestellt wird, wobei es insbesondere auf den Grad der Verbreitung dieser Berichterstattung ankomme.

21 In Anwendung dieser Grundsätze auf die vor dem Bundesgerichtshof anhängige Sache, war dieser der Auffassung, dass das Recht der Beschwerdeführer am Schutz ihrer Persönlichkeit hinter dem Recht des Rundfunksenders auf freie Meinungsäußerung und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten müsse. Er räumte ein, dass dem Interesse der Beschwerdeführer, von Berichten im Zusammenhang mit ihrer Tat verschont zu bleiben, ein erhöhtes Gewicht zukomme, weil deren Begehung lange zurückliege und die Betroffenen aus der Haft entlassen worden seien, der erste Beschwerdeführer im August 2007 und der Zweite im Januar 2008. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs würde aber unter den besonderen Umständen des Streitfalles die beanstandete Passage des Beitrags vom 14. Juli 2000 das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer nicht in erheblicher Weise beeinträchtigen, weil er nicht geeignet sei, die Beschwerdeführer „ewig an den Pranger“ zu stellen oder in einer Weise „an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren“, die sie als Straftäter wieder neu stigmatisiert könnte.

22 Der Bundesgerichtshof hob zunächst hervor, die beanstandete Passage enthalte wahrheitsgemäße Aussagen über einen – an einem bekannten Schauspieler – begangenen Mord, der erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Er stellte fest, die Passage berichte sachbezogen und objektiv über die Umstände der Tat, die Verurteilung und das Verfahren. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs werden die Beschwerdeführer in der fraglichen Passage nicht als Täter des Gewaltverbrechens oder als Mörder bezeichnet, sondern es würde vielmehr mitgeteilt, dass die Brüder nach einem sechsmonatigen Strafprozess, der gänzlich auf Indizien beruhte, wegen Mordes verurteilt worden seien und stets ihre Unschuld beteuert hätten, was laut Bundesgerichtshof für den Leser die Möglichkeit offen lässt, dass sie zu Unrecht verurteilt wurden. Dem Bundesgerichtshof zufolge steht deshalb auch unzweifelhaft fest, dass die Identifizierung der Beschwerdeführer in der Rundfunksendung zum Zeitpunkt der Einstellung der Meldung in den Internetauftritt angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich die Beschwerdeführer über das Jahr 2000 hinaus unter Inanspruchnahme aller denkbaren Rechtsbehelfe um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemühten, gerechtfertigt war.

23 Der Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass die Art und Weise, wie die Mitschrift des Beitrags auf dem Portal von dem Radiosender zum Abruf bereitgehalten wurde, nur zu einem geringen Verbreitungsgrad geführt habe. Seines Erachtens konnte im Gegensatz zu einer Fernsehdokumentation zur besten Sendezeit, die einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973 (1 BvR 536/72 – Urteil in der Sache Lebach) zugrunde lag, die beanstandete Mitschrift auf der Website nur von Nutzern aufgefunden werden, die sich selbst aktiv hierüber informierten: Diese Mitschrift habe sich in der Tat nicht auf den aktuellen Seiten des Internetauftritts des Rundfunksenders befunden, wo sie den Nutzern unmittelbar ins Auge hätten fallen können, sondern hätte unter der Rubrik „Altmeldungen“ aufgerufen werden müssen und sei ausdrücklich und ohne weiteres ersichtlich als solche gekennzeichnet gewesen.

24 Der Bundesgerichtshof rief auch in Erinnerung, dass die Öffentlichkeit nicht nur ein anerkennenswertes Interesse an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen habe, sondern auch an der Möglichkeit, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Dementsprechend nehmen die Medien nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ihre Aufgabe, die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie Altmeldungen für Internetnutzer verfügbar halten. Der Bundesgerichtshof fügte auch hinzu, dies treffe in besonderem Maße auf den verklagten Rundfunksender zu, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, weil dessen Aufgabe das Angebot von Archiven umfasse. Er vertrat die Auffassung, dass ein generelles Verbot der Einsehbarkeit bzw. ein Gebot der Löschung aller Beiträge über die namentlich genannten Straftäter in Onlinearchiven dazu führen würde, dass Geschichte getilgt und der Straftäter diesbezüglich zu Unrecht vollständig immunisiert würde. Hierauf hatte der Täter dem Bundesgerichtshof zufolge jedoch keinen Anspruch.

25 Der Bundesgerichtshof hob schließlich hervor, dass das von den Beschwerdeführern begehrte Verbot einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit hätte: Würde den Medien nämlich verwehrt, den Internetnutzern den Zugriff auf Mitschriften früherer Rundfunksendungen zu ermöglichen, deren Rechtmäßigkeit nicht beanstandet worden sei, wären Medien wie der Rundfunksender nicht mehr in der Lage, ihren Informationsauftrag gegenüber der Öffentlichkeit wahrzunehmen, obwohl die ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag entspreche. Die daraus resultierende Verpflichtung des Rundfunks, nämlich die regelmäßige Überprüfung der gesamten Archive, würde seine Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise einschränken. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands war der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass eine erhebliche Gefahr besteht, dass der Rundfunksender von einer Archivierung seiner Sendungen absehen oder Umstände ausklammern würde, die – wie die Namen der Betroffenen – diese Sendungen später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Zugänglichkeit die Öffentlichkeit aber ein schützenswertes Interesse habe.

26 Der Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts geboten sei. Hierzu merkte er an, dass das Bereithalten der beanstandeten Meldung dem in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verankerten Medienprivileg unterfalle. Folglich sei das Bereithalten von Meldungen auf einer Website des Rundfunksenders weder von der Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung abhängig. Der Bundesgerichtshof rief in Erinnerung, dass die Presse bzw. die Rundfunksender ohne die Möglichkeit zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung des Betroffenen ihre journalistische Arbeit nicht machen und somit ihre in Artikel 5 Absatz des Grundgesetzes, Artikel 10 Absatz 1 der Konvention oder Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen könnten, wozu nicht nur das Einstellen einer Meldung, sondern auch ihr dauerhaftes Bereithalten trotz der seit der ersten Einstellung der Mitschrift vergangenen Zeit, vorliegend neun Jahre, zählten. Er fügte hinzu, dass der Rundfunksender die Mitschrift des Beitrags ausschließlich zu journalistischen Zwecken eingestellt und daher im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe gehandelt habe, d.h. in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken. d) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

27 Am 6. Juli 2010 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung anzunehmen, ihnen keine Prozesskostenhilfe und keine Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Es führte aus, dass von einer Begründung abgesehen werde (1 BvR 535/10 und 547/10). 2. Das zweite Verfahren a) Die streitgegenständlichen Presseartikel

28 Im Internetportal des Wochenmagazins Der Spiegel befand sich ein Dossier mit dem Titel „W.S. – Mord mit dem Hammer“. Dieses Dossier bestand aus fünf Artikeln, die zwischen 1991 und 1993 in der Druckausgabe und in der Online-Ausgabe des Magazins veröffentlicht worden waren. Der Abruf dieses Dossiers war kostenpflichtig. Die darin enthaltenen Artikel berichteten eingehend von dem Mord an W.S., von seiner Vita, der strafrechtlichen Untersuchung und der Beweiserhebung seitens der Strafverfolgungsbehörden, dem Ablauf des Strafverfahrens und in Bezug auf die Ausgabe des S. Nr. 49/1992 vom 30. November 1992 von einigen Einzelheiten aus dem Leben der Beschwerdeführer unter Nennung ihres vollständigen Namens. So war zu lesen, dass der zweite Beschwerdeführer aus einer zerrütteten Familie mit sechs Kindern aus einem bayerischen namentlich genannten Dorf stammte, dass er mit 5 Jahren ins Heim kam, dass er dort lernte, was es heißt, schwul zu sein, und vor allem, wie man sich am besten verkauft. In dem Artikel war auch nachzulesen, dass er als Friseur und Taxifahrer gearbeitet hatte, bevor er bei einer Tankstelle angestellt wurde, deren Besitzerin, Fr. W., eine wohlhabende kinderlose Witwe und Freundin der Mutter von W.S., ihn mit 24 Jahren adoptierte. Dem Artikel zufolge arbeitete der erste Beschwerdeführer für ein bescheidenes Gehalt in der von seinem Halbbruder geführten Brauerei. Der Artikel enthielt außerdem einige von den Zeugen anlässlich ihrer Vernehmung vorgetragenen Einzelheiten, insbesondere zu dem Bild, das sich der Halbbruder vom ersten Beschwerdeführer machte.

29 Zwei Artikel dieses Dossiers (erschienen in der Ausgabe Nr. 39/1992 vom 21. September und Nr. 94/1992 vom 30. November 1992) enthielten Fotos, auf denen die beiden Beschwerdeführer im Sitzungssaal des Strafgerichts abgebildet waren, sowie der erste Beschwerdeführer mit einem Justizvollzugsbeamten und schließlich der zweite Beschwerdeführer in Begleitung von W.S. b) Die Entscheidungen der Landgerichte und des Oberlandesgerichts

30 Im Jahr 2007 stellten die Beschwerdeführer zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem Landgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, um das Magazin S. zu verklagen.

31 Am 4. Juni 2007 wies das Landgericht Frankfurt am Main den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurück.

32 Die Beschwerdeführer stellten dann einen vergleichbaren Antrag beim Landgericht, das Prozesskostenhilfe bewilligte.

33 Mit zwei Urteilen vom 18. Januar 2008 gab das Landgericht dem Antrag der Beschwerdeführer statt und untersagte dem Magazin, der Öffentlichkeit das streitgegenständliche Dossier weiterhin zugänglich zu machen, insoweit dieses Fotos der Beschwerdeführer abbildete und ihre Namen angab.

34 Am 29. Juli 2008 bestätigte das Oberlandesgericht die Urteile des Landgerichts aus denselben Gründen, die in seinen Urteilen vom selben Tag dargelegt sind (Rdnrn. 14-16 oben). Es führte aus, die Beschwerdeführer seien berechtigt, das Magazin vor dem Landgericht zu verklagen, weil ihr Klagebegehren vor diesem Gericht am ehesten Erfolg habe. c) Die Urteile des Bundesgerichtshofs

35 Am 9. Februar 2010 gab der Bundesgerichtshof den Revisionen des Magazins S. statt (VI ZR 244/08 und 243/08) und wies die Klagen der Beschwerdeführer ab. I. Die Argumentation bezüglich der Presseartikel

36 Was die in dem streitgegenständlichen Dossier enthaltenen Presseartikel anbelangt, folgte der Bundesgerichtshof im Wesentlichen der gleichen Argumentation, die er in seinen Urteilen vom 15. Dezember 2009 dargelegt hatte (Rdnrn. 18-26 oben). Zum Inhalt der in dem in Rede stehenden Dossier enthaltenen Artikel führte er aus, dass die Beschwerdeführer entgegen ihrer Auffassung in diesen Artikeln nicht in reißerischer Weise als Mörder qualifiziert würden, sondern es würde vielmehr mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer wegen Mordes angeklagt bzw. verurteilt worden sind. Er fügte hinzu, dass in den fraglichen Artikeln die Haltung der Beschwerdeführer zum Tatvorwurf geschildert und auf ungeklärte Umstände hingewiesen würde, was nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für den Leser die Möglichkeit offen lasse, dass die Beschwerdeführer zu Unrecht verurteilt worden seien. Bezüglich des Verbreitungsgrades der Berichte unterstrich er, dass der Abruf des beanstandeten Dossiers gegen Zahlung eines Entgelts erfolgte, so dass der Zugang zusätzlich eingeschränkt wurde. Er wies darauf hin, dass ein Straftäter keinen Anspruch auf ein generelles Verbot der Einsehbarkeit einer Berichterstattung über namentlich genannte Täter oder ein Gebot der Löschung solcher Meldungen habe. Er fügte hinzu, dass dies insbesondere bei einem schweren Kapitalverbrechen gelte, das in der Öffentlichkeit besondere Aufmerksamkeit erregt hat. ii. Die Argumentation bezüglich der Fotos

37 Was die beanstandeten Abbildungen anbelangt, erinnerte der Bundesgerichtshof daran, dass er ein abgestuftes Schutzkonzept auf der Grundlage der §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes entwickelt hat (siehe „Das innerstaatliche Recht“, Rdnr. 50 unten), das er im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache H. ./. Deutschland (Nr. 59320/00 CEDH 2004-VI) als Reaktion auf die darin vom Gerichtshof dargelegten grundsätzlichen Vorbehalte präzisiert hat. Er wies darauf hin, dass nach diesem Schutzkonzept die Veröffentlichung von Bildern einer Person, die wegen ihrer zeitgeschichtlichen Bedeutung grundsätzlich die Verbreitung von Fotos, auf denen sie abgebildet ist (§ 23 Absatz 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz) dulden müsse, dennoch nicht zulässig sei, wenn ihre berechtigten Interessen verletzt würden (§ 23 Absatz 2 dieses Gesetzes). Er erinnerte schließlich daran, dass eine Ausnahme von dem Erfordernis der Einwilligung der Person nur in Betracht käme, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (H. ./. Deutschland (Nr. 2) [GK], Nrn. 40660/08 und 60641/08, Rdnrn. 29 bis 35, CEDH 2012).

38 In Anwendung dieser Kriterien auf den vor ihm anhängigen Fall stellte der Bundesgerichtshof fest, dass auf den Fotos die Beschwerdeführer auf der Anklagebank im Sitzungssaal des Landgerichts abgebildet sind, sodann der erste Beschwerdeführer in Begleitung eines Justizvollzugsbeamten und der zweite Beschwerdeführer in Begleitung von W.S. Er war der Ansicht, dass sie die Artikel illustrierten und die Authentizität des Berichts unterstrichen und die Beschwerdeführer nicht stärker als kontextneutrale Portraitaufnahmen beeinträchtigten, da die Fotos im Kontext des Ereignisses aufgenommen worden seien, das der Berichterstattung zugrunde lag, d.h. dem Strafverfahren, wobei durch diesen Umstand deren Veröffentlichung regelmäßig zulässig sei. Er stellte fest, dass die beanstandeten Aufnahmen die Beschwerdeführer nicht ungünstig darstellen und ihre Intimsphäre nicht berühren würden und dass die Verbreitung der Fotos die Beschwerdeführer nicht „ewig an den Pranger“ stellen oder in einer Weise „an das Licht der Öffentlichkeit“ zerren würde, die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren würde. Er fügte hinzu, dass die Fotos, die aus dem Jahr 1992 stammten und allein das damalige Aussehen der Beschwerdeführer illustrieren würden, Bestandteil von Artikeln waren, die eindeutig als Altmeldungen mit geringer Breitenwirkung gekennzeichnet waren. Er folgerte, dass die Beschwerdeführer angesichts aller Umstände des Falles kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 23 des Kunsturhebergesetzes daran hatten, die Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahmen verbieten zu lassen. d) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

39 Am 6. Juli 2010 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung anzunehmen, ihnen keine Prozesskostenhilfe und keine Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Es führte aus, dass von einer Begründung abgesehen werde (1 BvR 924/10 und 923/10). 3. Das dritte Verfahren

40 Im Jahr 2007 erhoben die Beschwerdeführer zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem Landgericht Klage gegen die Tageszeitung M. Im Internetportal der Tageszeitung befand sich in der Rubrik „Altmeldungen“ bis ins Jahr 2007 eine Meldung vom 22. Mai 2001. Zugang zu dieser Rubrik hatten nur Personen mit besonderer Zugangsberechtigung wie Abonnenten der Tageszeitung und Käufer anderer Druckerzeugnisse. Für jeden Internetnutzer abrufbar waren dagegen „Teaser“, die darauf hinwiesen, zu welchen Themen Beiträge in der Rubrik vorgehalten wurden. In dem Teaser, der auf die Meldung vom 22. Mai 2001 hinwies, hieß es unter voller Namensnennung der Beschwerdeführer: „Das Verfahren gegen die beiden verurteilten Mörder des Volksschauspielers W.S. wird vorerst nicht wieder aufgerollt. Das Landgericht Augsburg habe einen Antrag der Brüder W.W. und M.L. auf Wiederaufnahme abgelehnt. Sie legten gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.“

41 Mit zwei Urteilen vom 16. November 2007 gab das Landgericht der Klage der Beschwerdeführer statt.

42 Am 19. August 2008 bestätigte das Oberlandesgericht diese Urteile aus denselben Gründen, die in seinen Urteilen vom 29. Juli 2008 dargelegt sind (Rdnrn. 14-16 oben).

43 Am 20. April 2010 gab der Bundesgerichtshof den Revisionen der Tageszeitung statt (VI ZR 245/08 und 246/08) und wies die Klagen der Beschwerdeführer aus denselben Gründen ab, die in seinen Urteilen vom 9. Februar 2010 dargelegt sind (Rdnrn. 35-36 oben).

44 Am 23. Juni 2010 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung anzunehmen, ihnen keine Prozesskostenhilfe und keine Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Es führte aus, dass von einer Begründung abgesehen werde (1 BvR 1316/10 und 1315/10). 4. Andere von den Beschwerdeführern angestrengte Verfahren

45 Der Bundesgerichtshof hat anschließend seine Rechtsprechung in anderen von den Beschwerdeführern angestrengten Verfahren bestätigt (Az. VI ZR 345/09 und 347/09, 1. Februar 2011, Az. VI ZR 114/09 und 115/09, 22. Februar 2011, und Az. VI ZR 217/08, 8. Mai 2012 betreffend den zweiten Beschwerdeführer). In dem Urteil vom 22. Februar 2011 betreffend den zweiten Beschwerdeführer und einen in der Tageszeitung F. vom 14. Januar 2005 erschienen Artikel wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass sich nach den Feststellungen des Landgerichts der Betroffene im August und November 2004 an die Tageszeitung S. gewandt und diese aufgefordert hatte, weiter über ihn zu berichten. Die Tageszeitung kam diesem Wunsch nach und veröffentlichte einen Artikel (Text und Fotos) über den zweiten Beschwerdeführer. Der Bundesgerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass angesichts dieser Umstände das öffentliche Interesse an einer umfassenden Berichterstattung über die Straftat noch nicht abgeklungen bzw. jedenfalls im Sommer 2004 wieder aufgelebt war, was auch durch die umfangreiche – auf der Homepage des Strafverteidigers des zweiten Beschwerdeführers bis Juni 2006 abrufbare – Berichterstattung über den Betroffenen dokumentiert worden sei. Dem Bundesgerichtshof zufolge stand der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Licht der Öffentlichkeit und wurde durch die Veröffentlichung des Artikels nicht in unzulässiger Weise erneut in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt (Az. VI ZR 346/09). II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS A. Das innerstaatliche Recht 1. Das Grundgesetz

46 Die einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes lauten wie folgt: Artikel 1 Absatz 1 „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. § 2 Absatz 1 „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Artikel 5 Absätze 1 und 2 „(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

47 Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 25. Mai 1954 (I ZR 311/53) das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes anerkannt. 2. Das Bürgerliche Gesetzbuch

48 Wer nach § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

49 Wird nach § 1004 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. 3. Das Kunsturhebergesetz

50 § 22 Absatz 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz) bestimmt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. § 23 Absatz 1 Ziffer 1 dieses Gesetzes sieht Ausnahmen zu dieser Regel vor, insbesondere, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, unter dem Vorbehalt, dass diese Veröffentlichung kein berechtigtes Interesse der betroffenen Person verletzt (§ 23 Absatz 2).

51 Mit Urteil vom 30. (sic) November 2012 hat der Bundesgerichtshof in einer mit der vorliegenden Beschwerde vergleichbaren Sache seine Rechtsprechung hierzu bestätigt und hinzugefügt, dass die technischen Möglichkeiten des Internets es nicht rechtfertigten, den Zugriff auf Originalberichte über besondere zeitgeschichtliche Ereignisse nur auf solche Personen zu beschränken, die Zugang zu Print-Archiven haben oder diesen suchen (VI ZR 330/11). Die Verfassungsbeschwerde, die von der von den archivierten Artikeln betroffenen Person gegen dieses Urteil eingelegt wurde, ist vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (1 BvR 16/13). B. Vom Europarat angenommene Texte 1. Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

52 Die vorliegend einschlägigen Passagen des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 lauten wie folgt: Artikel 1 „Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für jedermann ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnorts sicherzustellen, dass seine Rechte und Grundfreiheiten, insbesondere sein Recht auf einen Persönlichkeitsbereich, bei der automatischen Verarbeitung personenbezogner Daten geschützt werden ("Datenschutz").“ Artikel 3 – Geltungsbereich 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Übereinkommen auf automatisierte Dateien/Datensammlungen und automatische Verarbeitungen von personenbezogenen Daten im öffentlichen und privaten Bereich anzuwenden. (...)“ Artikel 5 – Qualität der Daten „Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden: a müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft sein und verarbeitet werden; b müssen für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so verwendet werden, dass es mit diesen Zwecken unvereinbar ist; c müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; d müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht sein; e müssen so aufbewahrt werden, dass der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, für die sie gespeichert sind, erfordern.“ Artikel 6 – Besondere Arten von Daten Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das innerstaatliche Recht einen geeigneten Schutz gewährleistet. Dasselbe gilt für personenbezogene Daten über Strafurteile.“ Artikel 9 – Ausnahmen und Einschränkungen „(...) 2 Eine Abweichung von den Artikeln 5, 6 und 8 ist zulässig, wenn sie durch das Recht der Vertragspartei vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige Maßnahme ist: (...) b zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten Dritter.“

53 Am 18. Mai 2018 hat das Ministerkomitee auf seiner 128. Sitzung in Helsingör eine neue Fassung dieses Übereinkommens angenommen. Die einschlägigen Bestimmungen des neuen Artikels 9 lauten wie folgt: „1 Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht zulässig, außer im Hinblick auf die Artikel 5.4, 7.2, 7a Absatz 1 und Artikel 8, sofern solche Ausnahmen gesetzlich vorgesehen sind, sie den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen a zum Schutz der nationalen Sicherheit (...) sowie sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses; b zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Grundfreiheiten Dritter, insbesondere der Meinungsfreiheit (...).“ 2. Die Empfehlung Nr. R(2000)13 des Ministerkomitees

54 Die im vorliegenden Fall einschlägigen Passagen der Empfehlung Nr. R(2000)13 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über eine europäische Politik des Zugangs zum Archivgut, die am 13. Juli 2000 anlässlich der 717. Sitzung der Stellvertreter der Minister angenommen wurde, lauten wie folgt: „(...) In der Erwägung, dass das Archivgut einen wesentlichen und unersetzlichen Teil des kulturellen Erbes bildet; In der Erwägung, dass es der Dauerhaftigkeit des menschlichen Gedächtnisses dient; (...) Angesichts der Komplexität der Probleme im Zusammenhang mit dem Zugang zum Archivgut, sowohl auf nationaler wie auf internationaler Ebene, wegen der Vielfalt der verfassungsmäßigen und rechtlichen Situationen, der widersprüchlichen Zwänge von Transparenz und Geheimhaltung, des Schutzes der Privatsphäre und des Zugangs zu Geschichtskenntnissen – Probleme, die in jedem Land von der öffentlichen Meinung verschieden aufgefasst werden; Empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten, die nötigen Maßnahmen und Handlungen zu ergreifen, i. um eine Gesetzgebung über den Zugang zum Archivgut zu verabschieden, die sich an den Grundsätzen der nachfolgenden Empfehlung orientiert, oder ihre bestehende Gesetzgebung mit diesen Grundsätzen in Übereinstimmung zu bringen; (...) Anhang zur Empfehlung Nr. R(2000)13 (...) III. Modalitäten des Zugangs zum öffentlichen Archivgut 5. Der Zugang zum öffentlichen Archivgut entspricht einem Recht. (...) 7. Die Gesetzgebung muss vorsehen: a. entweder die Öffnung des öffentlichen Archivgutes ohne besondere Einschränkung; b. oder eine allgemeine Schutzfrist. 7.1. Ausnahmen von dieser allgemeinen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen Regel können gegebenenfalls vorgesehen werden, um den Schutz zu gewährleisten: (...) b. von Einzelnen gegen die Verbreitung von Daten über ihr Privatleben. 10. Kann zum Schutz der unter Artikel 7.1 erwähnten Interessen das Archivgut nicht frei zugänglich gemacht werden, so kann eine Ausnahmebewilligung für einen auszugsweisen oder teilweise eingeschränkten Zugang vorgesehen werden. Der Benutzer muss darüber informiert werden. IV. Zugang zu privatem Archivgut 12. Wenn möglich sollten die Bedingungen des Zugangs zu privatem Archivgut entsprechend denjenigen für das öffentliche Archivgut angepasst werden.“ 3. 2. Die Empfehlung Rec(2003)13 des Ministerkomitees

55 Die im vorliegenden Fall einschlägigen Passagen der Empfehlung Rec(2003)13 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Verbreitung von Informationen durch die Medien bezüglich Strafverfahren, die am 10. Juli 2003 anlässlich der 848. Sitzung der Stellvertreter der Minister angenommen wurde, lauten wie folgt: „(...) in der Erinnerung daran, dass angesichts des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen zu erhalten, einschließlich Informationen über Fragen von öffentlichem Interesse, die Medien in Anwendung des Artikels 10 der Konvention das Recht haben, die Öffentlichkeit zu informieren, und von Berufs wegen dazu verpflichtet sind; (...) unter Hinweis auf die Bedeutung von Medienberichten über Strafverfahren, um die Öffentlichkeit zu informieren, die Abschreckungsfunktion des Strafrechts sichtbar zu machen und der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, ihr Recht auf Information über die Arbeit des Strafjustizsystems wahrzunehmen; in der Erwägung der durch Artikel 6, 8 und 10 der Konvention geschützten, gegebenenfalls konfliktuellen Interessen und der Notwendigkeit, angesichts der Umstände jedes Einzelfalls ein Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen, unter angemessener Berücksichtigung der Kontrollfunktion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, um die Achtung der im Namen der Konvention eingegangenen Verpflichtungen zu gewährleisten; (...) empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten, die Unterschiede der innerstaatlichen Regelungen zum Strafverfahren anerkennend: 1. alle Maßnahmen zu ergreifen oder gegebenenfalls zu verstärken, die sie in den Schranken ihrer jeweiligen Verfassungsbestimmungen für die Umsetzung der Grundsätze im Anhang zu dieser Empfehlung für notwendig erachten, (...) Anhang zur Empfehlung Rec(2003)13 Grundsätze der Verbreitung von Informationen durch die Medien bezüglich Strafverfahren Grundsatz 1 – Information der Öffentlichkeit durch die Medien Die Öffentlichkeit muss über die Medien Informationen über die Tätigkeit der Justizbehörden und der Polizeidienste erhalten können. Die Journalisten müssen daher frei berichten und die Arbeitsweise des Strafgerichtssystems kommentieren dürfen, vorbehaltlich einzig der in den nachfolgenden Grundsätzen angeführten Einschränkungen. (...) Grundsatz 8 – Schutz des Privatlebens bei laufenden Strafverfahren Die Bereitstellung von Informationen über tatverdächtige, angeklagte oder verurteilte Personen und andere Parteien in den Strafverfahren sollte das Recht auf Schutz des Privatlebens gemäß Artikel 8 der Konvention beachten. Ein besonderer Schutz sollte dabei Minderjährigen oder anderen schutzbedürftigen Personen, Opfern, Zeugen und Familien von tatverdächtigen, angeklagten oder verurteilten Personen geboten werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte in jedem Fall den nachteiligen Folgen geschenkt werden, die die Verbreitung der Informationen, die zu einer Identifizierung der Person führen können, für die unter diesem Grundsatz genannten Personen haben können.“ 4. Die Empfehlung Rec(2012)3 des Ministerkomitees

56 Die Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über den Schutz der Menschenrechte im Zusammenhang mit Suchmaschinen, die am 10. Juli 2003 anlässlich der 1139. Sitzung der Stellvertreter der Minister angenommen wurde, unterstreicht die Bedeutung von Suchmaschinen, die dazu beitragen, Internetinhalte leichter zugänglich und das World Wide Web für die Öffentlichkeit nutzbar zu machen. In der Empfehlung wird es für wesentlich erachtet, dass es den Suchmaschinen freisteht, Informationen zu browsen und zu indexieren, die im Internet offen zugänglich und für eine weite Verbreitung bestimmt sind. Es wird darin festgestellt, dass jedoch das Vorgehen der Suchmaschinen die Freiheit der Meinungsäußerung und das Recht, Informationen zu suchen, zu erhalten und weiterzugeben beeinträchtigen kann. Dieses Vorgehen wirkt sich auch auf das Recht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten aufgrund des invasiven Charakters der Suchmaschinen bzw. ihrer Fähigkeit, Inhalte aufzufinden und zu indexieren, aus, die, obgleich sie im öffentlichen Raum sind, nicht für die direkte Massenkommunikation (oder die für gezielte Gruppen gedachte Kommunikation) bestimmt sind. C. Das Recht der Europäischen Union 1. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995

57 Ziel der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr war es, die Grundfreiheiten und -rechte natürlicher Personen (insbesondere ihr Recht auf Privatleben) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen und die Hemmnisse für den Verkehr dieser Daten zu beseitigen. Nach Artikel 9 der Richtlinie sahen die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgte, Abweichungen und Ausnahmen vor. 2. Die Verordnung 2016/679/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016

58 Die Artikel 17 und 85 der (seit dem 25. Mai 2018 anzuwendenden) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) lauten wie folgt: Artikel 17 - Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) „(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. (...) (2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information; (...) d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder (...).“ Artikel 85 - Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit „(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang. (2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen (...) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. (...)“ 3. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Mai 2014 (Google Spain und Google)

59 In seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (Rechtssache C-131/12, EU:C:2014:317; Google Spain SL und Google Inc. – im Folgenden „Google Spain“) musste der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den Umfang der Rechte und Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/46/EG bestimmen. Dem Urteil lag eine Beschwerde zugrunde, die ein spanischer Staatsangehöriger bei der spanischen Datenschutzagentur gegen eine spanische Tageszeitung und gegen Google erhoben hatte. Der Betroffene beschwerte sich, dass bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine von Google den Internetnutzern in der Ergebnisliste Links zu zwei Seiten der Tageszeitung angezeigt wurden, in der sein Name in Verbindung mit einer Versteigerung infolge einer Pfändung genannt wurde. Der Betroffene hatte beantragt, die Tageszeitung anzuweisen, die fraglichen Seiten zu löschen oder zu ändern, sodass die ihn betreffenden personenbezogen Daten dort nicht mehr angezeigt würden, oder zum Schutz der Daten von bestimmten, von den Suchmaschinen zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Er hatte auch beantragt, Google möge ihn betreffende personenbezogene Daten löschen oder verbergen, sodass diese weder in den Suchergebnissen noch in Links zur Tageszeitung erschienen. Die spanische Agentur hatte die gegen die Tageszeitung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen, aber der gegen Google gerichteten Beschwerde stattgegeben; Google hat in Spanien Rechtsmittel ergriffen. Im Rahmen dieses Rechtsstreits war dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vorgelegt worden.

60 Der EuGH war der Auffassung, dass die Tätigkeiten eines Suchmaschinenbetreibers als „Verarbeitung von Daten“ einzustufen sind, für die dieser „verantwortlich“ (Artikel 2 Buchst. b und d) ist, und zwar unabhängig davon, ob diese Daten bereits im Internet veröffentlicht und von der Suchmaschine nicht verändert worden waren. Er führte aus, dass der Suchmaschinenbetreiber, insoweit sich die Tätigkeit einer Suchmaschine von der Verarbeitung, die von den Herausgebern von Websites ausgeführt werde, unterscheide und zusätzlich zu dieser erfolge, und durch diese Tätigkeit die Grundrechte der betroffenen Person zusätzlich beeinträchtigt würden, insbesondere dafür zu sorgen habe, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können. Da auf einer Website veröffentlichte Informationen leicht auf anderen Websites wiedergegeben werden könnten, könnte im Übrigen ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens, nicht erreicht werden, wenn diese Personen vorher oder parallel bei den Herausgebern der Websites die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müssten. Der EuGH gelangte zu dem Schluss, dass der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet war, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht worden waren und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig war.

61 Der EuGH fügte hinzu, dass auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen konnte, wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich waren. Er betonte, dass dies insbesondere der Fall sei, wenn sie diesen Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprachen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich waren oder darüber hinausgingen. Da die betroffene Person dem EuGH zufolge in Anbetracht der Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein Recht darauf hatte, dass die betreffende Information über sie nicht mehr durch eine Ergebnisliste mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, und sie somit verlangen konnte, dass diese Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwogen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.

62 Im Hinblick auf die unterschiedliche Verarbeitung eines Herausgebers einer Website und eines Suchmaschinenbetreibers weist der EuGH auf Folgendes hin: „85. Außerdem kann die vom Herausgeber einer Website in Form der Veröffentlichung von Informationen zu einer natürlichen Person ausgeführte Verarbeitung gegebenenfalls „allein zu journalistischen ... Zwecken“ erfolgen, so dass für sie nach Art. 9 der Richtlinie 95/46 Ausnahmen von den Erfordernissen der Richtlinie gelten, während dies bei einer vom Betreiber einer Suchmaschine ausgeführten Verarbeitung nicht der Fall ist. Mithin ist nicht auszuschließen, dass die betroffene Person unter bestimmten Umständen die Rechte gemäß Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 gegen den Suchmaschinenbetreiber, aber nicht gegen den Herausgeber der Website geltend machen kann. 86. Schließlich ist festzustellen, dass der Zulässigkeitsgrund gemäß Art. 7 der Richtlinie 95/46 für die Veröffentlichung personenbezogener Daten auf einer Website nicht unbedingt derselbe ist wie für die Tätigkeit der Suchmaschinen; selbst wenn dies der Fall ist, kann die nach Art. 7 Buchst. f und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie vorzunehmende Interessenabwägung je nachdem, ob es sich um die vom Suchmaschinenbetreiber oder die von dem Herausgeber der Internetseite ausgeführte Verarbeitung handelt, verschieden ausfallen, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Verarbeitungen rechtfertigen, verschieden sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben, nicht zwangsläufig dieselben sind. 87. Die Aufnahme einer Internetseite und der darin über eine Person enthaltenen Informationen in die Liste mit den Ergebnissen einer anhand des Namens der betreffenden Person durchgeführten Suche kann die Zugänglichkeit der Informationen für Internetnutzer, die eine Suche zu der Person durchführen, nämlich erheblich erleichtern und eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung der Informationen spielen. Sie kann mithin einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der betroffenen Person darstellen als die Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite.“ 4. Die Leitlinien der Artikel-29-Gruppe

63 Am 26. November 2014 haben die in der Artikel-29-Gruppe zusammengetretenen europäischen Datenschutzbehörden Leitlinien angenommen, um eine harmonisierte Anwendung des Urteils des EuGH vom 13. Mai 2014 sicherzustellen. Der zweite Teil der Leitlinien betrifft gemeinsame Kriterien, die die Datenschutzbehörden anwenden sollen, um Beschwerden zu bearbeiten, die aufgrund der Verweigerung einer Dereferenzierung durch Suchmaschinen bei ihnen eingehen. Das dritte dieser Kriterien lautet wie folgt: „13. Does the data relate to a criminal offence? EU Member States may have different approaches as to the public availability of information about offenders and their offences. Specific legal provisions may exist which have an impact on the availability of such information over time. DPAs will handle such cases in accordance with the relevant national principles and approaches. As a rule, DPAs are more likely to consider the delisting of search results relating to relatively minor offences that happened a long time ago, whilst being less likely to consider the de-listing of results relating to more serious ones that happened more recently. However, these issues call for careful consideration and will be handled on a caseby-case basis.“ RECHTLCHE WÜRDIGUNG I. ZUR VERBINDUNG DER BESCHWERDEN

64 In Anbetracht der Vergleichbarkeit der vorliegenden Beschwerden in Bezug auf den Sachverhalt und die durch sie aufgeworfenen Grundsatzfragen hält es der Gerichtshof für angebracht, sie gemäß Artikel 42 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung zu verbinden II. ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION

65 Die Beschwerdeführer rügen die Weigerung des Bundesgerichtshofs, den verklagten Medien zu untersagen, auf ihrem Internetportal für die Internetnutzer die Mitschrift der Sendung des Rundfunksenders, die zur maßgeblichen Zeit ausgestrahlt wurde, und die in früheren Ausgaben des S. oder des M. erschienenen Wortberichterstattungen über das Strafverfahren der Beschwerdeführer bzw. ihre Verurteilung wegen Mordes am Ende dieses Strafverfahrens weiterhin zum Abruf bereitzuhalten. Sie machen eine Verletzung ihres in Artikel 8 der Konvention garantierten Rechts auf Achtung ihres Privatlebens geltend, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet: „(1) „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (...). 2. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (...) zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

66 Die Regierung bestreitet diese Behauptung. A. Zur Zulässigkeit

67 Nachdem der Gerichtshof feststellt hat, dass die Beschwerden nicht offensichtlich unbegründet im Sinne des Artikels 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention sind und ihnen im Übrigen kein anderer Unzulässigkeitsgrund entgegensteht, erklärt er sie für zulässig. B. Zur Hauptsache 1. Stellungnahmen der Parteien a) Die Beschwerdeführer

68 Die Beschwerdeführer rügen, erneut mit ihrer Straftat konfrontiert worden zu sein, obwohl sie nach ihrer Verurteilung vor mehr als fünfzehn Jahren ihre Strafe verbüßt und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereitet hätten. Ihres Erachtens bedeutet die Tatsache, dass Internetnutzern Meldungen über sie weiterhin im Archiv zur Verfügung gestellt werden, für sie eine erneute Stigmatisierung. Hierzu vertreten sie die Auffassung, dass ein Artikel über die Jahre zuvor erfolgte Verurteilung einer Person, solange er auf einem Internetportal abrufbar ist, gleichermaßen von einem Nachbarn oder einem Arbeitgeber gelesen werde, ob er nun kürzlich oder zum Zeitpunkt der Verurteilung geschrieben worden sei. In beiden Fällen würde die betroffene Person als Mörder abgestempelt.

69 Die Beschwerdeführer werfen dem Bundesgerichtshof ferner vor, die besonderen Gefahren des Internetzeitalters verkannt zu haben. Als Beweis hierfür nennen sie seinen Verweis auf die L.-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1973. Sie legen dar, dass die fragliche Berichterstattung in der Sache L. unbestritten einen hohen Verbreitungsgrad hatte, da sie auf einem der drei damals vorhandenen öffentlichen Fernsehkanäle gezeigt worden sei. Den Beschwerdeführern zufolge gerät eine Fernsehsendung jedoch nach einer gewissen Zeit in Vergessenheit, während die Suchmaschinen im Internet es jederzeit ermöglichen würden, kostenlos, rasch, überall und dauerhaft Informationen über ein bestimmtes Ereignis zu erhalten. Eine Verbreitung im Internet käme daher einer dauerhaften Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung des Privatlebens gleich.

70 Die Beschwerdeführer befürchten, nie den ihnen aufgedrückten Stempel „Mörder“ beseitigen zu können und dass jeder neue soziale Kontakt durch die – „alte“, aber jederzeit abrufbare – Information über ihre Verurteilung vergiftet wird. Sie legen dar, dass man nicht, wie es der Bundesgerichtshof und die Regierung getan hätten, die Tilgung der Geschichte als Schreckgespenst an die Wand malen könne, wenn es – wie die Beschwerdeführer vorbringen – nur darum geht, die Anonymisierung der in einer Berichterstattung über ein bestimmtes Ereignis genannten Personen zu fordern. Sie fügen hinzu, dass sie gerade nicht Teil der Zeitgeschichte werden wollen.

71 Sie weisen außerdem das Argument des Bundesgerichtshofs und der Regierung zurück, wonach die Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle der gesamten Archive die Meinungsfreiheit der Presse in unzulässiger Weise einschränken würde. Sie vertreten nämlich die Auffassung, dass ihr Antrag nicht darauf abzielt, die Medien zu verpflichten, systematisch alle ihre Archive in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, sondern dies nur bei ausdrücklicher Bitte der von einer Berichterstattung betroffenen Person um Anonymisierung vorzunehmen. Sie bringen vor, dass eine solche Kontrollpflicht auch in andern Bereichen besteht und dass die durch den in Rede stehenden Antrag verursachten Kosten dem Antragsteller auferlegt werden könnten, um jegliche etwaige abschreckende Wirkung für die Presse zu verringern. Die Rechtsfigur der „abschreckenden Wirkung“, auf die der Bundesgerichtshof Bezug genommen habe, findet im Übrigen den Beschwerdeführern zufolge keine Anwendung, wenn es um den Konflikt zweier Freiheitssphären gehe.

72 Die Beschwerdeführer sind ferner der Meinung, dass das Interesse der Medien an der Verbreitung der fraglichen Meldungen gering ist. Sie stellen sich die Frage, ob zwanzig Jahre nach ihrer Verurteilung noch ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über das in Rede stehende Ereignis besteht. Sie sind der Ansicht, dass dieses Interesse gleichermaßen befriedigt wäre, wenn sie in den Meldungen anonymisiert worden wären, was Ihres Erachtens nur einen geringfügigen technischen Eingriff erfordern würde.

73 In Erwiderung auf die Ausführungen der Regierung behaupten die Beschwerdeführer schließlich, dass die Suchmaschinen nicht regelmäßig Kopien des Internetinhalts fertigen würden, wodurch alle Informationen unbegrenzt abrufbar wären, sondern dass sie lediglich Cache-Speicher vorsehen würden, durch die bestimmte Inhalte eine gewisse Zeit gesichert und abrufbar blieben. Sie unterstreichen schließlich, dass selbst wenn eine 100%ige Anonymisierung nicht zu erreichen sei, dies nicht bedeute, auf jede Anonymisierung zu verzichten. Sie meinen, dass vielmehr die Medien, die Internet-Archive zur Verfügung halten, verpflichtet werden müssten, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Verbreitung einer Meldung einzuschränken, deren Anonymisierung gefordert worden sei.

74 Im Übrigen vertreten die Beschwerdeführer, dass die Erschöpfung aller nach deutschem Recht verfügbaren Rechtsbehelfe, um die Wiederaufnahme ihres Strafverfahrens zu bewirken, ihnen nicht das Recht auf Achtung ihres Privatlebens nehme. b) Die Regierung

75 Die Regierung unterstreicht die wichtige Rolle von online-Archiven für das „kollektive“ Gedächtnis, da sie dazu beitragen würden, die Zeitgeschichte zu dokumentieren, indem darin Printausgaben und nicht in den Printausgaben erscheinende Veröffentlichungen archiviert würden. Wenn die Medien zur ständigen Kontrolle ihrer online-Archive verpflichtet würden, um Berichterstattungen zu anonymisieren, würde dies einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen. Sie legt dar, dass entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung den Medien sowohl in personeller als auch technischer Hinsicht erhebliche Anstrengungen abverlangen würde, vor allem weil diese Archive ständig wachsen würden.

76 Die Regierung führt hierzu weiter aus, die Einführung einer automatischen Löschung oder Anonymisierung von Meldungen nach einer gewissen Zeit löse das von den vorliegenden Beschwerden aufgeworfene Problem nicht. Sie ist nämlich der Meinung, dass die Frage, ob eine bestimmte Meldung aus Persönlichkeitsschutzgründen anonymisiert werden muss, von einer Reihe besonderer, von der jeweiligen Meldung abhängiger Umstände und der Intensität des Eingriffs in die in Rede stehenden konkurrierenden Rechte abhängt. Sie fügt hinzu, dass eine solche Überprüfung nur von qualifiziertem und kompetentem Personal vorgenommen werden könnte, um den erforderlichen Ausgleich herbeizuführen.

77 Die Regierung behauptet weiter, dass, wenn solchen Forderungen nachgekommen würde, dies nicht nur zur Folge habe, die Geschichte umzuschreiben, worauf auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Google Spain hingewiesen habe, sondern auch die Gefahr berge, dass angesichts des erforderlichen technischen und personellen Aufwands die Presseunternehmen sich veranlasst sehen könnten, die Nutzung von online-Archiven einzuschränken, ja sogar darauf zu verzichten, und die Veröffentlichung von persönlichkeitsrechtlich relevanten Meldungen über die betroffenen Personen auszuklammern.

78 Die Regierung möchte zudem die Aufmerksamkeit auf die Tatsache lenken, dass die Mitgliedstaaten mit einer rasant fortschreitenden technischen Entwicklung in allen Bereichen des Internets konfrontiert sind, und dass sie angesichts des Fehlens eines einheitlichen europäischen Standards über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, um die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten. Ein „Recht auf Vergessenwerden“ als solches sei nicht garantiert. Die Richtlinie 95/46/EG und das Bundesdatenschutzgesetz (mit dem diese Richtlinie umgesetzt wurde) sähen nur die Voraussetzungen vor, unter denen personenbezogene Daten zu löschen seien.

79 In Reaktion auf die Ausführungen der Beschwerdeführer weist die Regierung darauf hin, dass es vor allem durch das Vorhandensein von Suchmaschinen bedingt ist, wenn die Recherche nach einer Meldung oder einem Namen in den online- Archiven sehr leicht und rasch erfolgt. Sie fügt hinzu, dass ohne diese Suchmaschinen eine Recherche genauso schwierig wäre wie „klassische“ Recherchen vor dem Internetzeitalter und dass sie weniger Probleme in Bezug auf die Grundrechte aufwerfen würde. Sie ruft in Erinnerung, dass eine Information, die einmal im Internet veröffentlicht ist, dort für immer auffindbar bleibe, auch wenn sie von derjenigen Internetseite, auf der sie ursprünglich veröffentlicht war, gelöscht worden sei. Der Regierung zufolge kopieren die Suchmaschinen nämlich in regelmäßigen Zeitabständen die Internetinhalte und speichern sie auf ihren Servern. Von einer Veröffentlichung im Internet Betroffene wären daher verpflichtet, sich an eine Vielzahl von Akteuren zu richten, um die Löschung einer Veröffentlichung oder ihres Namens in einer bestimmten Veröffentlichung zu erwirken.

80 Nach Ansicht der Regierung hat der Bundesgerichtshof die in Rede stehenden kollidierenden Rechte anhand der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Grundsätze in Ausgleich gebracht. Während der Bundesgerichtshof das Interesse der Beschwerdeführer an einer Resozialisierung anerkannt habe, habe er darauf abgestellt, dass die streitgegenständlichen Berichterstattungen wahrheitsgemäße und objektive Aussagen über ein Kapitalverbrechen, nämlich die Ermordung eines bekannten Schauspielers, enthielten. Sie betont, dass der Bundesgerichtshof auch darauf abgestellt habe, dass die Berichterstattungen, obgleich sie im Internet zu finden seien, eine geringe Breitenwirkung hätten. Die Meldungen seien eindeutig als Altmeldungen gekennzeichnet und daher nur für die Personen auffindbar gewesen, die gezielt danach suchten. Es sei nichts getan worden, um Leser darauf aufmerksam zu machen. Außerdem sei der Zugang zu den Archiven von S. kostenpflichtig gewesen. Die Regierung führt weiter aus, dass die Beschwerdeführer im Übrigen keinen Nachweis erbracht hätten, wonach es möglich gewesen wäre zu prüfen, wie leicht die Beiträge auffindbar waren und an welcher Stelle sie beispielsweise auf einer Trefferliste bei Google angezeigt wurden.

81 Ihres Erachtens haben die Beschwerdeführer dreizehn Jahre nach dem Verbrechen und zehn Jahre nach ihrer Verurteilung durch die Beantragung der Wiederaufnahme ihres Strafverfahrens und vor allem dadurch, dass sie aus eigenem Antrieb der Presse Unterlagen, insbesondere über ihre Anträge auf Wiederaufnahme ihres Verfahrens, übermittelt hatten, selbst wieder das öffentliche Interesse geweckt. Dies geschah bis in das Jahr 2004. Sie legt insbesondere dar, dass der erste Beschwerdeführer in einem Schreiben an das Magazin S. vom 31. August 2004 die Presse ausdrücklich darum gebeten hat, die Öffentlichkeit zu informieren. Der Regierung zufolge mussten die Medien demnach nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der kurz bevorstehenden Haftentlassung mit der Presse nichts mehr zu tun haben wollten.

82 In Bezug auf die Fotos betont die Regierung, dass die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Abwägung auch mit der Konvention und der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar ist. Sie bringt hierzu vor, dass die Bilder die Beschwerdeführer im Sitzungssaal des Strafgerichts oder in Begleitung von W.S. oder eines Justizvollzugsbeamten zeigten, dass sie daher auf das Engste mit dem Gegenstand der streitgegenständlichen Artikel, nämlich dem Strafprozess, verbunden seien und dass sie schließlich in objektiver, neutraler Weise die zeitgeschichtliche Wahrheit darstellten. 2. Die Kommentare der Drittbeteiligten

83 Die Drittbeteiligten legen dar, dass das Recht auf Veröffentlichung vollständiger Namen Bestandteil der Meinungsäußerungsfreiheit der Medien sei und es diesen erlaube, ihre Aufgabe wahrzunehmen, die darin besteht, die Öffentlichkeit über alle Fragen von öffentlichem Interesse zu informieren. Sie betonen ferner, wie wichtig es für die Presse sei, Online-Archive vorzuhalten, die die klassischen Archive weitgehend ersetzt hätten und im Rahmen von Recherchen zur Zeitgeschichte mehr oder weniger die einzige Quelle seien. Sie fügen hinzu, dass die Genauigkeit der Archive für die Geschichtsdokumentation, das kollektive Gedächtnis und die öffentliche Debatte von grundlegender Bedeutung sei.

84 Die Drittbeteiligten unterstreichen im Übrigen, dass es ihnen unmöglich sei, ständig ihr Archivgut zu kontrollieren, um etwaige unrechtmäßige oder unrechtmäßig gewordene Inhalte aufzufinden. Die Verpflichtung zur Wahrnehmung einer solchen Aufgabe überschreite ihre Möglichkeiten und würde wie ein Damoklesschwert über ihnen schweben. Sie geben beispielsweise an, dass die Archive von S. etwa eine Million Dokumente enthalten und jede Woche ca. 1.500 neue Dokumente hinzukommen. In die Archive vom Rundfunksender würden täglich etwa 220 Audiodateien und etwa 85 Textbeiträge eingestellt.

85 Die Drittbeteiligten weisen schließlich darauf hin, dass die streitgegenständlichen Veröffentlichungen in den vorliegenden Rechtssachen nicht mehr über Suchmaschinen im Internet gefunden werden können. Zwei von S. veröffentlichte Artikel könnten zwar tatsächlich noch gefunden werden, wenn die Suche anhand des Namens des ermordeten Schauspielers erfolge, doch würden die Namen der Beschwerdeführer dort nicht vollständig genannt. Sie fügen hinzu, dass die ganz überwiegende Zahl dieser Suchergebnisse eher Verfahrensaspekte als das Verbrechen selbst beträfen, wozu auch die Berichterstattungen über die Anträge auf Anonymisierung der erschienenen Artikel zählten. Schließlich halten sie das Interesse der Internetnutzer an den streitgegenständlichen Artikeln aufgrund ihrer statistischen Auswertung für unerheblich. 3. Die Würdigung durch den Gerichtshof a) Die allgemeinen Grundsätze

86 Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Begriff „Privatleben“ ein weit gefasster Begriff ist, der nicht abschließend definiert werden kann, der die körperliche und moralische Unversehrtheit der Person einschließt und daher zahlreiche Aspekte der Identität eines Einzelnen umfassen kann, wie die geschlechtliche Identifikation und die sexuelle Ausrichtung, den Namen oder Aspekte, die sich auf das Recht am eigenen Bildnis beziehen. Dieser Begriff umfasst die personenbezogenen Informationen, von denen eine Person berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne ihr Einverständnis veröffentlicht werden (Flinkkilä und andere ./. Finnland, Nr. 25576/04, Rdnr. 75, 6. April 2010; Saaristo und andere ./. Finnland, Nr. 184/06, Rdnr. 61, 12. Oktober 2010).

87 Der Gerichtshof erinnert auch daran, dass die Erwägungen im Zusammenhang mit dem Privatleben in Situationen in Betracht kommen, in denen Informationen über eine ganz bestimmte Person eingeholt, personenbezogene Daten verarbeitet oder verwendet wurden und die in Rede stehenden Informationen in einer Weise oder einem Umfang veröffentlicht wurden, durch die das Maß überschritten wurde, das die Betroffenen vernünftigerweise erwarten konnten. Er hat anerkannt, dass der Schutz personenbezogener Daten eine grundlegende Rolle für die Ausübung des in Artikel 8 der Konvention verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens spielt (Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy ./. Finnland [GK], Nr. 931/13, Rdnr. 136, CEDH 2017 (Auszüge)). In diesem Urteil gelangte der Gerichtshof zu dem Schluss, dass Artikel 8 der Konvention das Recht auf eine Form der informationellen Selbstbestimmung garantiert, die es Personen gestattet, ihr Recht auf Privatleben in Bezug auf Daten geltend zu machen, die, obgleich sie neutral sind, in einer Form oder nach Modalitäten erhoben, verarbeitet und allgemein verbreitet werden, sodass ihre Rechte aus Artikel 8 der Konvention beeinträchtigt werden können (a.a.O., Rdnr. 137).

88 Damit Artikel 8 zum Tragen kommt, muss jedoch der Angriff auf den guten Ruf einer Person einen gewissen Grad an Schwere erreichen und in einer Weise erfolgt sein, dass der persönliche Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens Schaden erlitten hat. Diese Bestimmung kann auch nicht geltend gemacht werden, um sich wegen einer Schädigung des guten Rufs zu beschweren, die vorhersehbar auf eigenes Handeln, beispielsweise eine Straftat, zurückzuführen ist (A. ./. Deutschland [GK], Nr. 39954/08, Rdnr. 83, 7. Februar 2012).

89 Der Gerichtshof hebt hervor, dass Beschwerden wie im vorliegenden Fall eine Prüfung des angemessenen Gleichgewichts verlangen, das zwischen dem Recht der Beschwerdeführer auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 der Konvention und der Meinungsfreiheit des Rundfunksenders und der Verlage sowie der Informationsfreiheit der Öffentlichkeit nach Artikel 10 der Konvention herbeizuführen ist. Bei dieser Prüfung muss der Gerichtshof insbesondere die Schutzpflichten berücksichtigen, die dem Staat aufgrund von Artikel 8 der Konvention obliegen (X und Y ./. Niederlande, 26. März 1985, Rdnr. 23, Serie A Band 91, und Von Hannover (Nr. 2) [GK], a.a.O., Rdnr. 98), sowie die in seiner ständigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu der wesentlichen Rolle, die die Presse in einer demokratischen Gesellschaft spielt und die beinhaltet, Berichte und Kommentare über Gerichtsverfahren zu schreiben. Man sollte nämlich nicht meinen, dass die Fragen, über die Gerichte entscheiden, nicht im Vorfeld oder zur gleichen Zeit woanders Anlass zu Diskussionen geben können, sei es in speziellen Zeitschriften, der allgemeinen Presse oder in der breiten Öffentlichkeit. Zur Aufgabe der Medien, solche Informationen und Ideen weiterzugeben, kommt das Recht der Öffentlichkeit hinzu, sie zu empfangen. Andernfalls könnte die Presse ihre unabdingbare Rolle als „Wachhund“ nicht spielen (A., a.a.O., Rdnrn. 79-81). Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs und auch nicht der innerstaatlichen Gerichte, anstelle der Presse darüber zu urteilen, wie die Berichterstattung in einem gegebenen Fall zu gestalten ist (Jersild ./. Dänemark, 23. September 1994, Rdnr. 31, Serie A Bd. 298, und Mosley ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 48009/08, Rdnr. 113, 10. Mai 2011).

90 Zu dieser wichtigsten Rolle der Presse kommt eine ergänzende Rolle hinzu, die aber dennoch eine unbestreitbare Bedeutung hat und darin besteht, Archive auf der Grundlage von bereits veröffentlichten Informationen aufzubauen und sie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Zurverfügungstellung von Archiven im Internet in hohem Maße zur Bewahrung und Zugänglichkeit beiträgt, was Aktualität und Informationen anbelangt. Online-Archive sind in der Tat eine wertvolle Quelle für Bildung und historische Forschung, insbesondere weil sie unmittelbar für die Öffentlichkeit zugänglich und in der Regel kostenlos sind (Times Newspapers Ltd ./. Vereinigtes Königreich (Nrn. 1 und 2), Nrn. 3002/03 und 23676/03, Rdnrn. 27 und 45, CEDH 2009, und Węgrzynowski und Smolczewski ./. Polen, Nr. 33846/07, Rdnr. 59, 16. Juli 2013; siehe auch die Empfehlung Rec(2003)13 des Ministerkomitees – Randnummer 54 oben).

91 Der Gerichtshof erachtet es auch für sachdienlich, in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass Internetseiten Informations- und Kommunikationsmittel sind, die sich besonders von den Printmedien unterscheiden, vor allem in Bezug auf ihre Fähigkeit, Informationen zu speichern und zu verbreiten, und dass Online- Kommunikationen und ihr Inhalt unter Umständen deutlich stärker die Ausübung und den Genuss der Grundrechte und -freiheiten, insbesondere das Recht auf Achtung des Privatlebens, beeinträchtigen (Delfi AS ./. Estland [GK], Nr. 64569/09, Rdnr. 133, CEDH 2015, Redaktionsausschuss von Pravoye Delo und Shtekel ./. Ukraine, Nr. 33014/05, Rdnr. 63, CEDH 2011 (Auszüge), und Cicad ./. Schweiz, Nr. 17676/09, Rdnr. 59, 7. Juni 2016) und zwar insbesondere aufgrund der wichtigen Rolle, die Suchmaschinen spielen.

92 Die Wahl der Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 8 der Konvention im Verhältnis zwischen Privatpersonen gewährleistet werden soll, fällt grundsätzlich in den Beurteilungsspielraum der Konventionsstaaten, unabhängig davon, ob es sich um positive oder negative Verpflichtungen des Staates handelt. Dieser Spielraum ist grundsätzlich der gleiche wie derjenige, der den Vertragsstaaten nach Artikel 10 der Konvention zusteht, um über die Notwendigkeit und das Ausmaß eines Eingriffs in die durch diesen Artikel geschützte Freiheit der Meinungsäußerung zu entscheiden (H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnr. 106, A., a.a.O., Rdnr. 87, und Couderc und Hachette Filipacchi Associés ./. Frankreich [GK], Nr. 40454/07, Rdnr. 91, CEDH 2015 (Auszüge)).

93 Dieser Beurteilungsspielraum geht allerdings mit einer europäischen Kontrolle einher, die sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Entscheidungen über deren Anwendung umfasst, selbst wenn diese von einem unabhängigen Gericht stammen. Bei der Ausübung seiner Kontrollbefugnis ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, an die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu treten, sondern es obliegt ihm, im Licht aller Umstände des Falles zu prüfen, ob die von den Gerichten aufgrund ihres Beurteilungsspielraums erlassenen Entscheidungen mit den geltend gemachten Konventionsbestimmungen in Einklang stehen (H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnr. 105, und A., a.a.O., Rdnr. 86).

94 Haben die innerstaatlichen Instanzen die Abwägung in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, bedarf es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (MGN Limited ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 39401/04, Rdnrn. 150 und 155, 8. Januar 2011, und Bédat ./. Schweiz [GK], Nr. 56925/08, Rdnr. 54, CEDH 2016). Mit anderen Worten: Der Gerichtshof billigt dem Staat allgemein einem weiten Beurteilungsspielraum zu, wenn er einen Ausgleich zwischen privaten Interessen oder verschiedenen konventionsrechtlich geschützten Rechten herbeizuführen hat (Delfi AS, a.a.O., Rdnr. 139, Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete und Index.hu Zrt ./. Ungarn, Nr. 22947/13, Rdnr. 59, 2. Februar 2016, und Fürst-Pfeifer ./. Österreich, Nrn. 33677/10 und 52340/10, Rdnr. 40, 17. Mai 2016).

95 Der Gerichtshof hatte bereits die Gelegenheit, die relevanten Grundsätze zu nennen, nach denen sich seine Würdigung – und vor allem die der innerstaatlichen Gerichte – der Notwendigkeit richten muss. Er hat somit eine Reihe von Kriterien im Zusammenhang mit der Abwägung der fraglichen Rechte aufgestellt. Die bisher festgelegten relevanten Kriterien sind Folgende: der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung sowie gegebenenfalls die Umstände, unter denen die Fotos aufgenommen wurden (Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy, a.a.O., Rdnr. 165, mit den dort zitierten Nachweisen).

96 Dem Gerichtshof zufolge können diese festgelegten Kriterien auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden, selbst wenn angesichts der besonderen Umstände des Falles einige davon mehr oder weniger erheblich sein können (a.a.O., Rdnr. 166; Falzon ./. Malta, Nr. 45791/13, Rdnr. 55, 20. März 2018; A. und R. ./. Deutschland, Nr. 51405/12, Rdnr. 42, 21. September 2017). b) Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall

97 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Internetnutzer vor allem aufgrund der Suchmaschinen die Informationen über die Beschwerdeführer finden können, die von den betroffenen Medien bereitgehalten werden. Es ist gleichwohl anzumerken, dass sich der ursprüngliche Eingriff in die Ausübung – durch die Beschwerdeführer – ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens aus der Entscheidung der betroffenen Medien ergibt, diese Informationen zu veröffentlichen und sie vor allem auf ihren Internetseiten abrufbar zu halten, wenn auch ohne die Absicht, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu wecken, wobei die Suchmaschinen nur die Tragweite des fraglichen Eingriffs verstärken. Aufgrund dieser verstärkenden Wirkung bezüglich des Verbreitungsgrades der Informationen und der Art der Tätigkeit, mit der die Veröffentlichung der Information über die betroffene Person zusammenhängt, können die Verpflichtungen der Suchmaschinen im Hinblick auf die von der Information betroffene Person sich von denjenigen unterscheiden, die für den ursprünglichen Herausgeber der Information gelten. Daher kann die Abwägung der in Rede stehenden Interessen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, je nachdem, ob es um einen Antrag auf Löschung geht, der sich gegen den ursprünglichen Herausgeber der Information richtet, dessen Tätigkeit in der Regel im Mittelpunkt dessen steht, was durch die Meinungsfreiheit geschützt werden soll, oder gegen eine Suchmaschine, deren Hauptinteresse nicht darin besteht, die ursprüngliche Information über die betroffene Person zu veröffentlichen, sondern insbesondere zu ermöglichen, zum einen alle über diese Person verfügbaren Informationen aufzufinden, und zum anderen somit ein Profil von ihr zu erstellen (siehe hierzu auch das Urteil des EuGH vom 13. Mai 2014, Nr. C-131/12,– Randnummern 59 – 62 oben). I. Der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse

98 Was die Frage einer Debatte von allgemeinem Interesse anbelangt, so weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Bundesgerichtshof das beachtliche Interesse herausgestellt hat, welches das Verbrechen und der Strafprozess zur damaligen Zeit aufgrund der Schwere der Tat und der Bekanntheit des Opfers erweckt hatte, und er hat festgestellt, dass die Beschwerdeführer über das Jahr 2000 hinaus versucht hatten, die Wiederaufnahme ihres Verfahrens zu erwirken. Das hohe Gericht hat ferner betont, dass die Berichterstattungen wahrheitsgemäß und objektiv gewesen seien. Der Gerichtshof kann dieser Analyse beipflichten, da die Öffentlichkeit grundsätzlich ein Interesse daran hat, über Verfahren in Strafsachen informiert zu werden und sich in dieser Hinsicht informieren zu können, vor allem wenn diese eine besonders schwerwiegende Tat betreffen, die erhebliche Aufmerksamkeit erregt hat (siehe beispielsweise Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG ./. Schweiz, Nr. 34124/06, Rdnr. 56, 21. Juni 2012, und Egeland und Hanseid ./. Norwegen, Nr. 34438/04, Rdnr. 58, 16. April 2009). Dies betrifft nicht nur während des fraglichen Strafprozesses erschienene Berichterstattungen, sondern kann auch je nach den Umständen des Falles Meldungen umfassen, die über einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens einige Jahre nach der Verurteilung berichten.

99 Der Gerichtshof hebt hervor, dass die vorliegenden Beschwerden die Besonderheit aufweisen, dass die Beschwerdeführer nicht die Rechtmäßigkeit der Berichterstattungen bei ihrem ersten Erscheinen oder ihrer Zurverfügungstellung auf den Internetseiten der betroffenen Medien infrage stellen, sondern die Möglichkeit des Zugangs zu diesen Berichterstattungen lange Zeit danach und insbesondere zum Zeitpunkt der kurz bevorstehenden Haftentlassung. Er hat daher die Frage zu prüfen, ob die Zurverfügungstellung der streitgegenständlichen Berichterstattungen weiterhin zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beigetragen hat.

100 Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass nach einer gewissen Zeit und insbesondere kurz vor der Haftentlassung das Interesse einer verurteilten Person darin besteht, im Hinblick auf ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht weiter mit ihrer Straftat konfrontiert zu werden (Österreichischer Rundfunk ./. Österreich, Nr. 35841/02, Rdnr. 68, 7. Dezember 2006, und Österreichischer Rundfunk, a.a.O.; siehe auch entsprechend Segerstedt-Wiberg und andere ./. Schweden, Nr. 62332/00, Rdnrn. 90-91, CEDH 2006-VII). Dies kann umso mehr nach der endgültigen Entlassung einer verurteilten Person aus der Haft gelten. Auch das Ausmaß des Interesse der Öffentlichkeit an Strafverfahren ist unterschiedlich, da es sich im Lauf des Verfahrens unter anderem je nach den Umständen des Falles entwickeln kann (Axel Springer AG, a.a.O., Rdnr. 96).

101 In Bezug auf den vorliegenden Fall merkt der Gerichtshof an, dass der Bundesgerichtshof, während er den Beschwerdeführern ein erhöhtes Interesse zuerkannt hat, nicht mehr mit ihrer Verurteilung konfrontiert zu werden, betont hat, dass die Öffentlichkeit nicht nur ein Interesse an Informationen über ein aktuelles Zeitgeschehen habe, sondern auch daran, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Das hohe Gericht hat auch darauf hingewiesen, dass die Aufgabe der Medien darin bestand, an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, indem sie für die Öffentlichkeit in ihren Archiven aufbewahrte Altmeldungen abrufbar hielten.

102 Der Gerichtshof pflichtet dieser Schlussfolgerung vollständig bei. Er hat nämlich nicht aufgehört, die wesentliche Rolle zu betonen, welche die Presse in einer demokratischen Gesellschaft spielt (Sunday Times ./. Vereinigtes Königreich (Nr. 1), 26. April 1979, Rdnr. 65, Serie A Band 30), und dies auch durch ihre Internetseiten und das Vorhalten von Online-Archiven, die in hohem Maße zur Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen und ihrer Verbreitung beitragen (Times Newspapers Ltd (Nrn. 1 und 2), a.a.O., Rdnr. 27, und Węgrzynowski und Smolczewski, a.a.O, Rdnr. 65). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Übrigen das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu öffentlichen Online-Archiven der Presse durch Artikel 10 der Konvention geschützt (ibidem) und alle Maßnahmen zur Einschränkung des Zugangs zu Informationen, auf welche die Öffentlichkeit Anspruch hat, müssen durch besonders zwingende Gründe gerechtfertigt sein (Timpul Info- Magazin und Anghel ./. Moldau, Nr. 42864/05, Rdnr. 31, 27. November 2007, und Times Newspapers Ltd (Nrn. 1 und 2), a.a.O., Rdnr. 41).

103 In diesem Zusammenhang führt der Gerichtshof aus, dass der Bundesgerichtshof auf die Gefahr einer abschreckenden Wirkung auf die freie Meinungsäußerung der Presse aufmerksam gemacht hat, wenn Anträgen wie denjenigen der Beschwerdeführer stattgegeben würde, und insbesondere auf die Gefahr, dass die Medien in Ermangelung ausreichenden Personals und ausreichender Zeit für die Prüfung solcher Anträge veranlasst würden, in ihre Berichterstattungen keine identifizierenden Daten mehr aufzunehmen, die später rechtswidrig werden können.

104 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer nicht verlangen, dass die Medien ihre Archive ständig systematisch überprüfen, sondern dass sie eine solche Überprüfung nur im Falle einer ausdrücklichen individuellen Anfrage vornehmen. Allerdings kann er das Vorliegen der Gefahr für die Presse, auf die der Bundesgerichtshof hingewiesen hat, nicht außer Acht lassen. Die Verpflichtung zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung zu einem späteres Zeitpunkt infolge des Antrags einer betroffenen Person, was – wie die Regierung zu Recht betont hat – eine Abwägung aller in Rede stehenden Interessen beinhaltet, würde die Gefahr bergen, dass die Presse davon Abstand nimmt, in ihren Online-Archiven Meldungen aufzubewahren, oder dass sie persönlichkeitsrechtlich relevante Aspekte in ihren Meldungen auslässt, die Gegenstand eines solchen Antrags sein können. Während die Bedeutung der Rechte einer Person anerkannt wird, die Gegenstand einer im Internet abrufbaren Veröffentlichung war, müssen diese Rechte aber auch mit dem Recht der Öffentlichkeit in Ausgleich gebracht werden, sich über Ereignisse in der Vergangenheit und des Zeitgeschehens, insbesondere mithilfe der Online-Archive der Presse, zu informieren. Der Gerichtshof ruft hierzu in Erinnerung, dass er größte Vorsicht walten lassen muss, wenn er unter dem Blickwinkel des Artikels 10 der Konvention gegen die Presse ergangene Maßnahmen oder Sanktionen zu prüfen hat, die geeignet sind, diese davon abzuhalten, sich an der Diskussion über Probleme von berechtigtem allgemeinem Interesse zu beteiligen (Bladet Tromsø und Stensaas ./. Norwegen [GK], Nr. 21980/93, Rdnr. 64, CEDH 1999-III, und Times Newspapers Ltd (Nrn. 1 und 2), a.a.O., Rdnr. 41).

105 Soweit die Beschwerdeführer betonen, dass sie nicht die Löschung der streitgegenständlichen Berichterstattung verlangen, sondern nur, dass ihre Namen dort nicht mehr erscheinen, stellt der Gerichtshof fest, dass die Anonymisierung einer Meldung sicherlich eine Maßnahme darstellt, die weniger in die Meinungsäußerungsfreiheit eingreift als die Löschung der gesamten Meldung (siehe entsprechend Times Newspapers Ltd (Nrn. 1 und 2), a.a.O., Rdnr. 47). Er weist jedoch darauf hin, dass die Art und Weise, in der ein Thema behandelt wird, zur journalistischen Freiheit zählt, und dass Artikel 10 der Konvention den Journalisten die Entscheidung überlässt, welche Details veröffentlicht werden sollen, um die Glaubwürdigkeit einer Veröffentlichung sicherzustellen, unter dem Vorbehalt, dass ihre diesbezüglich getroffenen Entscheidungen auf den ethischen Normen und Standesregeln ihres Berufes gründen (Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy, a.a.O., Rdnr. 186). Der Gerichtshof vertritt wie die drittbeteiligten Medien die Auffassung, dass die Erwähnung persönlichkeitsrechtlich relevanter Aspekte in einer Meldung, beispielsweise des vollständigen Namens der betroffenen Person, ein wichtiges Charakteristikum der Pressearbeit ist (F. ./. Deutschland, Nr. 71233/13, Rdnr. 37, 19. Oktober 2017), und dies umso mehr, wenn es sich um Berichterstattungen über Strafverfahren handelt, die ein erhebliches Interesse erweckt haben. Er gelangt zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall die Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Berichterstattungen auf den Internetseiten der Medien im Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführer stets zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beigetragen hat, die auch nach dem Verstreichen einiger Jahre nicht zum Erliegen gekommen ist. ii. Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und Gegenstand der Berichterstattung

106 Der Gerichtshof stellt in Bezug auf die Bekanntheit der Beschwerdeführer fest, dass die deutschen Gerichte sich nicht ausdrücklich zu diesem Thema geäußert haben. Er merkt jedoch an, dass die Bekanntheit der Betroffenen in engem Zusammenhang mit der Begehung des Mordes und dem darauffolgenden Strafprozess steht. Es scheint zwar nichts darauf hinzudeuten, dass die Beschwerdeführer der Öffentlichkeit vor dem Verbrechen bekannt waren, aber sie haben dennoch einen gewissen Bekanntheitsgrad während des Prozesses erlangt, der nach den Feststellungen der Zivilgerichte aufgrund der Art und der Umstände des Verbrechens und der Berühmtheit des Opfers erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erregt hat. Danach hat im Laufe der Zeit das öffentliche Interesse an diesem Verbrechen und daher der Bekanntheit der Beschwerdeführer zwar nachgelassen, doch stellt der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer wieder an Bekanntheit gewonnen haben, nachdem sie mehrfach versucht hatten, die Wiederaufnahme ihres Strafverfahrens zu erwirken, und nachdem sie sich hierzu an die Presse gewandt hatten. Der Gerichtshof zieht hieraus den Schluss, dass die Beschwerdeführer nicht einfach nur Privatpersonen waren, die im Zeitpunkt ihrer Anträge auf Anonymisierung der Öffentlichkeit nicht bekannt waren.

107 Zum Gegenstand der Berichterstattungen führt der Gerichtshof aus, dass diese sich entweder auf die damalige Durchführung des Strafprozesses oder einen der Anträge der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezogen hatten, d.h. Faktoren, die zu einer Debatte in einer demokratischen Gesellschaft beitragen können. Er verweist hierzu auf seine Schlussfolgerungen (Rdnr. 111 unten). iii. Das frühere Verhalten der betroffenen Person im Hinblick auf die Medien

108 Zum Verhalten der Beschwerdeführer seit ihrer Verurteilung merkt der Gerichtshof an, dass die Betroffenen, wie der Bundesgerichtshof herausgestellt hat, alle „möglichen und denkbaren“ Rechtsbehelfe eingelegt haben, um die Wiederaufnahme ihres Strafverfahrens zu erwirken. Wie die Regierung betont hat, haben sich die Beschwerdeführer darüber hinaus im Laufe ihres letzten Wiederaufnahmeantrags, der im Jahr 2004, d.h. zweieinhalb bzw. drei Jahre vor ihrer Haftentlassung gestellt wurde, an die Presse gewandt, der sie eine Reihe von Unterlagen, teilweise im Zusammenhang mit ihrem Wiederaufnahmeantrag, zur Verfügung gestellt und die sie aufgefordert haben, die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Im Übrigen ist es nicht ohne Belang, festzustellen, dass, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Februar 2011 betreffend den zweiten Beschwerdeführer (Randnummer 45 oben) ausgeführt hat, bis 2006 auf der Internetseite des Strafverteidigers des zweiten Beschwerdeführers zahlreiche Berichterstattungen über seinen Mandanten abrufbar waren.

109 Der Gerichtshof hebt hervor, dass einer verurteilten Person – die darüber hinaus ihre Unschuld beteuert – in diesem Zusammenhang zwar nicht vorgeworfen werden kann, von im innerstaatlichen Recht verfügbaren Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, um ihre Verurteilung anzufechten, jedoch sind die Versuche der Beschwerdeführer weit über die bloße Nutzung der im deutschen Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe hinausgegangen. Aufgrund ihres Verhaltens insbesondere der Presse gegenüber kam dem Interesse der Beschwerdeführer, nicht mehr durch Altmeldungen auf den Internetportalen einer Reihe von Medien mit ihrer Verurteilung konfrontiert zu werden, im vorliegenden Fall eine geringere Bedeutung zu. Der Gerichtshof folgert, dass die Beschwerdeführer selbst zum Zeitpunkt der kurz bevorstehenden Haftentlassung daher nur eine begrenzte berechtigte Erwartung hatten (siehe entsprechend Axel Springer AG, a.a.O., Rdnr. 101), mit der Anonymisierung der Meldungen rechnen zu können, d.h. einem Recht auf Vergessenwerden. iv. Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung

110 Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Art und Weise, in der die Berichterstattung oder das Foto veröffentlicht wurde und die betroffene Person dort dargestellt wird, auch Berücksichtigung finden kann. Das Ausmaß der Verbreitung der Berichterstattung oder des Fotos kann außerdem auch von Bedeutung sein, je nachdem, ob es sich um eine überregionale oder regionale, auflagenstarke oder auflagenschwache Zeitung handelt (H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnr. 112, mit den dort zitierten Nachweisen).

111 Was den Gegenstand, den Inhalt und die Form der streitgegenständlichen Dossiers anbelangt, vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Art und Weise, in der der Bundesgerichtshof die Berichterstattungen des Rundfunksenders und des anderen Rundfunksenders gewürdigt hat, nicht zu beanstanden ist. Es handelt sich in der Tat um Texte, die von Medien in Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verfasst wurden, die objektiv über eine Gerichtsentscheidung berichten und deren Wahrheitsgehalt und rechtmäßige Herkunft zu keinem Zeitpunkt infrage gestellt wurden (siehe im Gegensatz hierzu Węgrzynowski und Smolczewski, a.a.O., Rdnr. 60). In Bezug auf das Dossier von Spiegel online räumt der Gerichtshof ein, dass einige Artikel, insbesondere derjenige, der in der Ausgabe vom 30. November 1992 (Randnummer 28 oben) erschienen ist, aufgrund der Art der Informationen Fragen aufwerfen können. Dies vorausgeschickt, stellt er fest, dass die Details zum Leben der Angeklagten, über die der Verfasser des Artikels berichtet hat, Teil der Informationen sind, die ein Strafgericht regelmäßig berücksichtigen muss, um die Tatumstände und die Merkmale der Schuld des Einzelnen zu würdigen, und die daher in der Regel Gegenstand der Erörterung in der öffentlichen Verhandlung sind. Diese Artikel spiegeln im Übrigen nicht die Absicht wider, die Beschwerdeführer in einer abwertenden Art und Weise darzustellen oder ihren Ruf zu schädigen (Lillo-Stenberg und Sæther ./. Norwegen, Nr. 13258/09, Rdnr. 41, 16. Januar 2014, und S.-J../. Deutschland (Entsch.), Nrn. 68273/10 und 34194/11, Rdnr. 38, 24. Mai 2016).

112 Was den Grad der Verbreitung der streitgegenständlichen Veröffentlichungen anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass der Bundesgerichtshof die Auffassung vertrat, dass im Unterschied zu einer Fernsehsendung zur besten Sendezeit die in Rede stehenden Informationen aufgrund ihrer eingeschränkten Zugänglichkeit und ihrer Platzierung nicht auf den Seiten, die für aktuelle Meldungen auf den Internetportalen der betroffenen Medien bestimmt sind, sondern in Rubriken, in denen klar angegeben wird, dass es sich um Altmeldungen handelte, nur einen geringen Verbreitungsgrad hatten. Die Beschwerdeführer widersprechen dieser Argumentation und werfen dem Bundesgerichtshof insbesondere vor, die tatsächlichen Gegebenheiten im Internetzeitalter nicht erkannt und die Gefahren im Zusammenhang mit der Dauerhaftigkeit der Informationen in diesen Medien unterschätzt zu haben, die insbesondere durch immer leistungsfähigere Suchmaschinen bedingt seien.

113 Der Gerichtshof stellt fest, dass die streitgegenständlichen Berichterstattungen angesichts ihrer Platzierung auf Internetportalen nicht die Aufmerksamkeit derjenigen Nutzer auf sich lenken konnten, die nicht nach Informationen über die Beschwerdeführer suchten (siehe im Gegensatz hierzu und entsprechend Mouvement raëlien ./. Schweiz [GK], Nr. 16354/06, Rdnr. 69, CEDH 2012). Der Gerichtshof sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die weiterbestehende Zugänglichkeit zu diesen Meldungen zum Ziel gehabt hätte, erneut Informationen über die Beschwerdeführer zu verbreiten. Insoweit kann der Gerichtshof den Schlussfolgerungen des Bundesgerichtshofs folgen, wonach der Verbreitungsgrad der Meldungen gering war (F., a.a.O., Rdnr. 52), zumal ein Teil der Informationen weitere Einschränkungen erfahren hatte (kostenpflichtiger Zugang im Fall von Spiegel online oder Abonnenten vorbehaltener Zugang im Fall des M.).

114 Soweit die Beschwerdeführer behaupten, dass diese Art der Beurteilung des Verbreitungsgrades nicht den verstärkenden und allgegenwärtigen Charakter des Internet und folglich die Möglichkeit berücksichtigt, unabhängig von dem ursprünglichen Verbreitungsgrad insbesondere mithilfe von Suchmaschinen ständig Informationen über sie zu finden, stellt der Gerichtshof in dem Bewusstsein, dass alle Informationen nach ihrer Veröffentlichung im Internet dauerhaft zugänglich sind, fest, dass die Beschwerdeführer nichts über ihre etwaigen Bemühungen, sich an die Betreiber der Suchmaschinen zu wenden, um die Auffindbarkeit von Informationen über ihre Person zu verringern, vorgebracht haben (F., a.a.O., Rdnr. 53, und Phil ./. Schweden (Entsch.), Nr. 74742/14, 7. Februar 2017). Der Gerichtshof ist im Übrigen der Auffassung, dass er nicht dazu berufen ist, sich über die Möglichkeit der innerstaatlichen Gerichte zu äußern, Maßnahmen anzuordnen, die weniger in die Meinungsfreiheit der betroffenen Medien eingreifen und weder Gegenstand des innerstaatlichen Verfahrens noch im Übrigen Gegenstand des Verfahrens vor dem Gerichtshof waren. v. Die Umstände, unter denen die Fotos aufgenommen wurden

115 Was schließlich die in Rede stehenden Fotos anbelangt (siehe Randnummern 37-38 oben), so stellt der Gerichtshof fest, dass weder die Beschwerdeführer noch die Zivilgerichte sich zu den Umständen geäußert haben, unter denen sie aufgenommen wurden. Er erkennt auf diesen Fotos jedoch nichts Kompromittierendes und weist im Übrigen – wie auch der Bundesgerichtshof zu Recht herausgestellt hat – darauf hin, dass die Bilder die Beschwerdeführer so zeigten, wie sie 1994, d.h. nahezu dreizehn Jahre vor ihrer Haftentlassung, aufgetreten waren, was die Wahrscheinlichkeit verringert, von Dritten anhand der Fotos erkannt zu werden. c) Schlussfolgerung

116 Angesichts des Beurteilungsspielraums der nationalen Behörden auf diesem Gebiet, wenn sie widerstreitende Belange abwägen, des Umstands, dass es wichtig ist, Berichterstattungen, deren Rechtmäßigkeit bei ihrem Erscheinen nicht beanstandet worden ist, zum Abruf bereitzuhalten, und des Verhaltens der Beschwerdeführer gegenüber der Presse, ist der Gerichtshof der Meinung, dass es an gewichtigen Gründe fehlt, die es rechtfertigen würden, dass er die Auffassung des Bundesgerichtshofs durch seine eigene ersetzt. Es kann daher nicht behauptet werden, dass der Bundesgerichtshof, indem er es ablehnte, dem Antrag der Beschwerdeführer stattzugeben, die positiven Verpflichtungen des deutschen Staates verletzt hat, nämlich das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens im Sinne des Artikels 8 der Konvention zu schützen. Folglich ist diese Bestimmung nicht verletzt worden. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerden werden verbunden. 2. Die Individualbeschwerden werden für zulässig erklärt. 3. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden. Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 28. Juni 2018 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt. Milan Blaško Erik Møse Stellvertretender Sektionskanzler Präsident