Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2018
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 10.07.2018 – 63258/17
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2018:0710DEC006325817
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 63258/17 K. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. Juli 2018 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Yonko Grozev, Präsident, Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Lado Chanturia, sowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 24. August 2017 erhoben wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT UND VERFAHREN
1 Der 19.. geborene Beschwerdeführer, K., ist deutscher Staatsangehöriger und in S. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn J., Rechtsanwalt in L., vertreten.
2 Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.
3 Der Beschwerdeführer rügte unter Berufung auf Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls und Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls die Versagung einer Befriedung von der Jagd nach § 6a Bundesjagdgesetz in Bezug auf ein Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft, zu der auch der Beschwerdeführer gehörte.
4 Am 14. November 2017 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt, die der Kanzlei ihre Stellungnahme zur Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde zuleitete. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 26. April 2018 mit der Aufforderung übermittelt, bis zum 8. Juni 2018 darauf zu erwidern.
5 Schriftliche Stellungnahmen gingen auch vom Deutschen Jagdverband e.V., dem Deutschen Jagdrechtstag e.V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer sowie von Herrn Mark Ganske ein, die vom Vizepräsidenten ermächtigt worden waren, sich als Drittparteien am Verfahren zu beteiligen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).
6 Am 31. Mai 2018 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers dem Gerichtshof ohne Angabe von Gründen mit, dass dieser seine Beschwerde zurückzunehmen wolle. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
7 Vor diesem Hintergrund und da im Hinblick auf die Achtung der nach der Konvention und den Protokollen dazu garantierten Rechte keine besonderen Umstände vorliegen, ist der Gerichtshof in Übereinstimmung Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde nicht gerechtfertigt ist.
8 Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 6. September 2018. Milan Blaško Yonko Grozev Deputy Registrar Präsident