Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2019

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 25.06.2019 – 14047/16

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2019:0625DEC001404716

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 14047/16 G. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2019 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Yonko Grozev, Präsident, Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Lado Chanturia, sowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 7. März 2016 erhoben wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT

1 Der 19.. geborene Beschwerdeführer, Herr G., ist deutscher Staatsangehöriger und in G. wohnhaft. Er wurde vor dem Gerichtshof von Herrn S., Rechtsanwalt in B., vertreten.

2 Der Sachverhalt, so wie er vom Beschwerdeführer dargelegt worden ist, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

3 Der Beschwerdeführer war Politiker und von 2009 bis 2011 insbesondere Bundesminister für zwei Ministerien. Wegen einer Plagiatsaffäre trat der Beschwerdeführer im Jahr 2011 von seinen Ämtern zurück und gab auch sein Bundestagsmandat auf. Im Sommer 2011 zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die USA. Das Familienanwesen in B. gehörte seiner Ehefrau, die für eine karitative Organisation tätig war. A. Die streitgegenständliche Veröffentlichung

4 Am 17. April 2014 veröffentlichte die Wochenzeitschrift X. in der Ausgabe Nr. 17/2014 einen Artikel über die Häuser des Beschwerdeführers und seiner Familie in B. und den USA. Der Artikel wurde auf der Titelseite der Zeitschrift mit der Schlagzeile „Die G. – Jetzt verkaufen sie sogar ihre Villa in B.“ und einem großformatigen Foto angekündigt, auf dem der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zu sehen war, sowie einem kleineren Foto mit ihrem Haus, das von der Straße aus aufgenommen worden war. In kleinerer Schrift stand geschrieben: „5,5 Mio. Euro“, dann „Steuervorteile oder bittere Erinnerungen? Sie brechen alle Brücken ab“.

5 Der Artikel selbst war auf Seite 20 bis 22 der Zeitschrift zu lesen. Die Überschrift lautete: „Sie tauscht die Vergangenheit gegen 5,5 Mio. Euro“ und es folgte in kleinerer Schrift „Stephanie G. ist Eigentümerin der Familienvilla in B. Ein Makler soll den Prachtbau jetzt verkaufen. Die Wochenzeitschrift X. kennt die Details...“.

6 Auf dieser und der folgenden Seite waren zum einen drei Fotos (darunter ein großformatiges), auf denen das Innere des Hauses zu sehen war, und zum anderen das gleiche Foto des Hauses von der Titelseite der Zeitschrift versehen mit der folgenden Bildbeschreibung abgedruckt: „Nobel-Immobilie - Um 1913 wurde die Gründerzeitvilla in C. erbaut. Der Garten ist etwa 1000 qm groß“.

7 Auf Seite 22 begann der Artikel mit der Überschrift „Wie viele bittere Erinnerungen hängen an dem Haus in B.?“ In dem Artikel hieß es unter anderem wie folgt: „Nun scheinen die G. selbst nicht mehr an eine Rückkehr zu glauben. Oft haben sie betont, dass sie sich in ihrem amerikanischen Exil wohlfühlten, aber trotzdem hatten Beobachter immer das Gefühl, der einstige Shootingstar der Politik strebe ein Comeback an. Nicht umsonst kommentierte er aus der Ferne deutsche Außenpolitik (...) und besuchte sogar die Bundeskanzlerin vergangenen November im Kanzleramt. Warum verkauft die 37-jährige Ehefrau nun sogar die ehemalige Familienvilla? Die Ururenkelin des „Eisernen Kanzlers“ Otto von Bismarck hatte nie einen Zweifel daran gelassen, dass B. das Zuhause der Familie sei. An der Spree genoss die attraktive Politiker-Ehefrau den Ruf, eine bekannte Persönlichkeit und tüchtige Geschäftsfrau zu sein. Schließlich galt ihr Mann als der Hoffnungsträger Deutschlands. Er wurde als großes Talent, sogar als kommender Kanzler gehandelt. Tauscht man alle Erinnerungen gegen 5,5 Mio. Euro? Verkauft man eine Villa, wenn sich darin Hoffnung und Glück der Vergangenheit widerspiegeln – zumal G. keine Geldnöte haben dürften (...).“

8 Oben auf der Seite befanden sich zwei Fotos. Auf dem einen waren der Beschwerdeführer mit der Bundeskanzlerin Angela Merkel und dem anderen das Haus in den USA abgebildet, in dem der Beschwerdeführer mit seiner Familie bei Erscheinen des Artikels lebte. Dieses Foto zeigte die Vorderseite der Villa von einer der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Stelle aus sowie den Garten, in dem sich weder Gartenmöbel noch andere dekorative Gegenstände befanden. Die Bildüberschrift lautete: „Neues Zuhause: In G., C., leben die G. in dieser weißen Villa. Sie liegt in einem 17000 qm großen Park.“ B. Die streitgegenständlichen Gerichtsentscheidungen

9 Am 22. April 2014 forderten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Zeitschrift auf, diese Fotos nicht mehr zu veröffentlichen und eine Unterlassungserklärung abzugeben, was das Verlagshaus der Zeitschrift X. ablehnte. Am 6. Mai 2014 erhoben der Beschwerdeführer und seine Frau vor dem Landgericht K. Klage auf Unterlassung jeglicher erneuten Veröffentlichung der Fotos.

10 Mit einstweiliger Verfügung vom 15. Mai 2014 untersagte das Landgericht jegliche weitere Veröffentlichung aller Fotos, auf denen die Häuser des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau abgebildet waren, sowie der entsprechenden Bildbeschreibungen. Am 14. Juli 2014 erkannte das Verlagshaus der Zeitschrift das Verbot der Veröffentlichung der Fotos, auf denen die Innenansicht des Hauses in B. zu sehen war, sowie der entsprechenden Bildbeschreibungen als endgültige Einigung an, weigerte sich jedoch, auf eine erneute Veröffentlichung der drei Fotos, auf denen die Außenansichten der Häuser abgebildet waren, und der entsprechenden Bildbeschreibungen zu verzichten.

11 Mit Urteil vom 14. Januar 2015 bestätigte das Landgericht seine Verfügung hinsichtlich der drei verbleibenden Fotos. Es vertrat die Auffassung, dass die Abbildungen unter Namensnennung mit weiterer Beschreibung des Ortes, nämlich die Benennung des Ortsteils (C.), die Gefahr berge, dass Menschen, die dort leben oder zufällig vorbeigehen, das so abgebildete Haus erkennen, oder dass sich Neugierige auf die Suche nach dem Ort begeben. Es folgerte hieraus, dass das Haus für den Beschwerdeführer somit kein Rückzugsort mehr war. Das Landgericht führte aus, dass die Tatsache, dass das Haus zum Verkauf stehe, nichts daran ändere, denn es könne in der Zwischenzeit immer noch als Rückzugsort beansprucht werden, selbst wenn die Eingriffsintensität aus diesem Grund von geringerem Gewicht sei. Gleiches galt dem Landgericht zufolge für die Villa in den USA. Aufgrund der in den Bildbeschreibungen angegebenen Einzelheiten (17.000 qm, G.) sei das Haus für Bewohner des Ortes oder zufällige Besucher erkennbar gewesen. Die Tatsache, dass sich die Villa in den USA befinde, verringere die Wahrscheinlichkeit, dass Schaulustige anreisen, da die Zeitschrift vor allem in Deutschland gelesen werde.

12 Das Landgericht fuhr fort, es habe kein überwiegendes Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die Möglichkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland sei hierfür nicht ausreichend, denn nach Ansicht des Landgerichts gab es keinen Zusammenhang der politischen Zukunft des Beschwerdeführers und der konkreten Lebensumstände, zu denen auch das Haus gehöre. Zu den Bildbeschreibungen mit der Angabe des Kaufpreises der Villa führte das Landgericht aus, dass diesen Informationen keinerlei Informationsgehalt zukomme, denn es sei allgemein bekannt gewesen, dass die Familie des Beschwerdeführers sehr vermögend ist. Die Fotos sowie die Bildbeschreibungen hätten daher lediglich Bezug zu einzelnen Umständen aus dem Privatleben des Beschwerdeführers. Die weitergehende Beschreibung hätte dazu geführt, dass die Anonymität des Beschwerdeführers und seiner Familie noch weiter aufgehoben werde.

13 Mit Urteil vom 2. Juli 2015 hob das Oberlandesgericht K. das Urteil des Landgerichts auf und bestätigte, dass die Veröffentlichung der Fotos als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers, konkret in die Privatsphäre und in das Recht auf Selbstbestimmung zu werten sei. Es wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Aufnahmen um Bilder umfriedeter Grundstücke handele, die ihren Nutzern die Möglichkeit geben würden, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein, und die als solche der Privatsphäre zuzurechnen seien. Es fügte hinzu, dass der Umstand, dass auf dem ersten Foto nur die vom öffentlichen (Straßen)Raum aus einsehbare Vorderseite der Villa gezeigt werde und der Beschwerdeführer und seine Familie aktuell nicht in B. lebten, den Eingriff nicht abschwäche, dies umso weniger, als mit dem Bericht die Identität des Beschwerdeführers bekannt gemacht und damit einem breiten Publikum ein Einblick in Lebensbereiche des Beschwerdeführers und seiner Familie gewährt werde. Dem Oberlandesgericht zufolge bestand hierdurch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer und seine Familie die Grundstücke nicht mehr als Rückzugsort nutzen könnten.

14 Das Oberlandesgericht war jedoch der Auffassung, der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers sei nicht als rechtswidrig anzusehen. Es wies darauf hin, dass auch unterhaltende Bild- und Wortveröffentlichungen dem geschützten Bereich der Meinungsfreiheit unterfielen und gegebenenfalls nachhaltiger als rein sachbezogene Informationen zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen könnten. Es führte weiter aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht habe. In der ihm vorliegenden Rechtssache bestehe ein öffentliches Interesse daran, etwas über die Lebensumstände des Beschwerdeführers und seiner Familie trotz des Rückzugs des Beschwerdeführers aus seinen Ämtern und des bereits einige Jahre zurückliegenden Umzugs seiner Familie in die USA zu erfahren. Hierbei stellte das Oberlandesgericht fest, dass die beiden Betroffenen in der Zeit, als der Beschwerdeführer öffentliche Ämter bekleidete und seine Ehefrau sich karitativ betätigte, als „Glamour-Paar“ äußerst medienpräsent waren und als solches einen hohen Bekanntheitsgrad genossen hatten. Daher sei weiterhin ein Interesse der Öffentlichkeit an ihrer derzeitigen und künftigen Lebenssituation vorhanden gewesen, umso mehr, als der Beschwerdeführer bei öffentlichen Veranstaltungen im Jahr 2014 aufgetreten sei, was Anlass zu Spekulationen über seine etwaige Rückkehr in die deutsche Politik gegeben habe.

15 Zur Villa in B. merkt das Oberlandesgericht an, dass weder mit dem Foto noch dem Begleittext nähere Informationen über den Geschmack und die Inneneinrichtung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau präsentiert, sondern nur unpersönliche Außenansichten des Hauses gezeigt würden. Im Unterschied zur Situation in einer Rechtssache, die der Bundesgerichtshof im Jahr 2009 entschieden habe, behielt seines Erachtens das Haus zwar seine Bedeutung als Rückzugsort, jedoch sei diese Bedeutung dadurch erheblich abgeschwächt worden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bereits ausgezogen waren und die Villa zum Verkauf stand. Die Sicherheitsbedenken des Beschwerdeführers würden daher nicht greifen.

16 Im Zusammenhang mit dem Foto der Villa in den USA wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass diese als Rückzugsort genutzt würde, da es sich um den derzeitigen Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Familie handele. Jedoch könnte die Villa weder anhand des Fotos, das nur die Rückseite der Villa zeige, noch anhand der Textangaben zur Lage oder zu den Eigenheiten (Größe des Gartens) ausfindig gemacht werden, zumal sich der größte Teil der Leser der Zeitschrift in Deutschland befinde. Das Oberlandesgericht folgerte, dass im Gegensatz zu den Sachverhalten in den vom Bundesgerichtshof im Jahr 2006 und 2004 entschiedenen Rechtssachen die Gefahr, dass das Haus des Beschwerdeführers und seiner Familie ausfindig gemacht werden könnte, als äußerst gering anzusehen sei. Aus den gleichen Gründen komme den Sicherheitsbedenken des Beschwerdeführers kein besonderes Gewicht zu, zumal nicht ersichtlich sei, dass der aktuelle Wohnsitz des Beschwerdeführers der Geheimhaltung unterlegen hätte.

17 Zu den Informationen in den Bildbeschreibungen und betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie den Kaufpreis der Villa in B. führte das Oberlandesgericht aus, dass allgemein bekannt gewesen sei, dass die Familie des Beschwerdeführers äußerst vermögend sei. Der Vater des Beschwerdeführers zähle nämlich zu den 500 reichsten Deutschen und die Ehefrau des Beschwerdeführers stamme aus einer alten adeligen wohlhabenden Familie. Die Textbeschreibungen gaben dem Oberlandesgericht zufolge daher keine nicht der Öffentlichkeit bereits bekannte Einzelheiten preis.

18 Das Oberlandesgericht stellte fest, dass ein aktueller Anlass zur Berichterstattung aufgrund der Tatsache bestand, dass die Villa in B. aus altem Familienbesitz der Frau des Beschwerdeführers zu dem angegebenen Preis zum Verkauf gestellt worden war, was darauf schließen lassen könnte, dass der Beschwerdeführer und seine Familie für längere Zeit abwesend wären. Ebenso hätte die Art des neuen Wohnsitzes in den USA Aufschluss darüber geben können, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie in den USA vorübergehend oder dauerhaft ist. Das Oberlandesgericht gelangte zu dem Schluss, dass das Berichterstattungsinteresse nicht allein auf die Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit an den Lebensumständen und den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ausgerichtet, sondern auch durch die Frage einer eventuellen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Politik insbesondere aufgrund seiner öffentlichen Auftritte im Jahr 2014 bedingt gewesen sei.

19 Am 7. September 2015 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen, und sah von einer Begründung ab (Az. 1 BvR 1903/15). RÜGE

20 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Artikel 8 der Konvention und rügt die Weigerung der deutschen Gerichte, jegliche erneute Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos zu untersagen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

21 Der Beschwerdeführer rügt die Weigerung der Zivilgerichte, jegliche erneute Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos zu untersagen. Er beruft sich auf Artikel 8 der Konvention, dessen einschlägiger Passus im vorliegenden Fall wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung (...) (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (...) zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

22 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das Oberlandesgericht und das Bundesverfassungsgericht die in Rede stehenden Interessen nicht angemessen gegeneinander abgewogen, sondern der Pressefreiheit unter Verstoß gegen die in dem Urteil von H. ./. Deutschland aufgeführten Grundsätze einseitig Vorrang eingeräumt haben (Individualbeschwerde Nr. 59320/00, Rdnrn. 63 ff. und Rdnrn. 76 ff., 24. Juni 2004). Er trägt insbesondere vor, dass die streitgegenständlichen Fotos keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisteten, sondern nur dazu dienten, die voyeuristische Neugier einer bestimmten Leserschaft der Zeitschrift zu befriedigen. Das Oberlandesgericht hätte, so der Beschwerdeführer, nur zu dem Schluss gelangen können, dass die Öffentlichkeit an den Lebensumständen des Beschwerdeführers und seiner Familie interessiert ist, indem es behauptete, dass es sich bei dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau um ein äußerst medienpräsentes Glamour-Paar handele. Allein sein Bekanntheitsgrad und derjenige seiner Frau nehme ihnen jedoch nicht das Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre, die sie stets zu schützen versucht hätten.

23 Der Beschwerdeführer rügt ferner, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, dass die erst im Februar 2016 verkaufte Villa in B. ihm lange Zeit als Zweitwohnsitz gedient habe und daher weiterhin ein Rückzugsort gewesen sei. Seine Sicherheitsbedenken wegen seines Amtes als Verteidigungsminister und aufgrund der Tatsache, dass er zwei minderjährige Töchter habe, seien folglich berechtigt gewesen und hätten fortbestanden. Im Hinblick auf die Villa in den USA weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Foto von einem nur mit Zutrittserlaubnis zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sei und eine Reihe von Einzelheiten zeige, nämlich Größe, Zimmer, Balkon und Garten des Hauses.

24 Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass das Privatleben persönliche Informationen umfasst, bei denen eine Person berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne ihr Einverständnis veröffentlicht werden. Dies betrifft insbesondere die Veröffentlichung von Fotos (H. ./. Deutschland (Nr. 3), Individualbeschwerde Nr. 8772/10, Rdnr. 41, 19. September 2013). Er stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache nicht ein staatliches Handeln rügt, sondern das Versäumnis des Staates, ihn vor der Verbreitung der streitgegenständlichen Fotos zu schützen. Die Rechtssache bedarf im Übrigen einer Prüfung des angemessenen Gleichgewichts, das zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens unter dem Blickwinkel der dem Staat nach Artikel 8 der Konvention obliegenden positiven Verpflichtungen zum einen und der Freiheit der Meinungsäußerung der Verlagsgesellschaft der Zeitschriften nach Artikel 10 der Konvention zum anderen herbeizuführen ist. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof auf die anwendbaren Grundsätze betreffend die in Rede stehenden Rechte und den Ermessensspielraum, der den Vertragsstaaten in solchen Fällen zusteht (vgl. insbesondere H. ./. Deutschland (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 40660/08 und 60641/08, 7. Februar 2012, A. S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954/08, und Couderc und Hachette Filipacchi Associés ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 40454/07, Rdnr. 93, 10. November 2015).

25 Haben die innerstaatlichen Instanzen die Abwägung in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, erinnert er ferner, bedarf es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (A. S., a. a. O., Rdnr. 88, sowie von H. (Nr. 2), a. a. O., Rdnr. 107). Dem Ergebnis der durch die innerstaatlichen Gerichte vorgenommenen Abwägung kann zugestimmt werden, soweit sie die geeigneten Kriterien angewandt und außerdem die Bedeutung eines jeden Kriteriums anhand der Umstände der Rechtssache gewichtet haben (Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete und Index.hu Zrt ./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 22947/13, Rdnr. 68, 2. Februar 2016, und Faludy-Kovács ./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 20487/13, Rdnr. 29, 23. Januar 2018; H.-B. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 28482/13, Rdnr. 31).

26 Bei den für die Abwägung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf freie Meinungsäußerung maßgeblichen Kriterien handelt es sich um den Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, den Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und den Gegenstand der Berichterstattung, das vorherige Verhalten der Person gegenüber den Medien, den Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung sowie hinsichtlich der Fotos die Umstände, unter denen sie aufgenommen wurden (von H. (Nr. 3), a. a. O., Rdnr. 46; S. und S.-J. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden, Nrn. 68273/10 und 34194/11, Rdnr. 33, 24. Mai 2016).

27 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das Oberlandesgericht der Meinung war, die Berichterstattung beschränke sich nicht auf die Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit, bestimmte Details aus dem Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Familie zu erfahren, sondern betreffe auch die Frage einer etwaigen Rückkehr des Beschwerdeführers in die deutsche Politik. Ebenso wie das Oberlandesgericht ist der Gerichtshof insbesondere der Auffassung, dass der Verkauf der Villa zum angegebenen Preis und die Größe der Villa in den USA Informationen waren, die aufgrund mehrerer öffentlicher Auftritte des Beschwerdeführers im Jahr 2014 in Deutschland im Zusammenhang mit den Spekulationen über diese etwaige Rückkehr standen. Er bekräftigt seine Ausführungen zur Bebilderung eines Artikels, nämlich, dass Artikel 10 der Konvention den Journalisten die Entscheidung über die Notwendigkeit überlässt, die Glaubwürdigkeit ihrer Informationen durch die Veröffentlichung der Informationsgrundlage zu untermauern, und dass der Bezug des Fotos zum Artikel nicht schwach, künstlich oder willkürlich sein darf (Couderc und Hachette Filipacchi Associés, a. a. O., Rdnrn. 146 und 148, mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall merkt er an, dass die Fotos und die entsprechenden Bildunterschriften und -aufschriften in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Artikel standen und somit in gewissem Maß zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beigetragen haben.

28 Der Gerichtshof hebt sodann hervor, dass das Oberlandesgericht, dem als innerstaatliches Gericht in erster Linie die Beurteilung des Bekanntheitsgrades des Beschwerdeführers oblag (vgl. A. S., a. a. O., Rdnr. 98), festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer und seine Frau in der Vergangenheit einen hohen Bekanntheitsgrad genossen hatten und das öffentliche Interesse an Informationen über das Leben des Paares fortbestand, obgleich der Rückzug des Beschwerdeführers aus seinen Ämtern und der Umzug seiner Familie in die USA einige Jahre zurücklagen. Angesichts der vom Beschwerdeführer bekleideten öffentlichen Ämter und der Begleitumstände seines Rücktritts folgert der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer eine Person des öffentlichen Lebens mit einem gewissen Bekanntheitsgrad war und somit nicht in gleicher Weise Schutz seines Rechts auf Privatleben wie eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson verlangen konnte (Couderc und Hachette Filipacchi Associés, a. a. O., Rdnr. 84; H. (Nr. 3), a. a. O., Rdnr. 55; Faludy- Kovács a. a. O., Rdnr. 30).

29 Hinsichtlich des Gegenstands der Berichterstattung weist der Gerichtshof darauf hin, dass auf den Fotos die Außenansichten des alten und des neuen Wohnsitzes des Beschwerdeführers und seiner Familie abgebildet waren. Nach Meinung der deutschen Gerichte stellt die Veröffentlichung des Fotos eines Hauses zwar einen Eingriff in die Privatsphäre der Bewohner dieses Hauses dar, vor allem, wenn deren Name angegeben wird, jedoch vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass laut Oberlandesgericht die Gefahr, dass diese Häuser von Lesern der Zeitschrift oder Schaulustigen ausfindig gemacht werden, und die etwaigen sich daraus ergebenden Unannehmlichkeiten für den Beschwerdeführer und seine Familie sehr gering waren. Eines der Häuser diente nämlich nur noch theoretisch als Wohnsitz und demnach als Rückzugsort, während auf dem Foto des anderen Hauses nur die vom nicht öffentlich zugänglichen Garten aus sichtbare Außenansicht abgebildet war und das Haus sich zudem in den USA befand, wohingegen die Leser der Zeitschrift im Wesentlichen in Deutschland lebten. Der Gerichtshof räumt zwar ein, dass die Leser der Zeitschrift auf dem zweiten Foto, wie der Beschwerdeführer vorträgt, eine Ansicht der Villa sehen, die man von außen nicht haben konnte, ist jedoch der Meinung, dass die Fotos und die entsprechenden Bildunterschriften und -aufschriften nur wenig Einzelheiten aus dem Leben des Beschwerdeführers und seiner Familie preisgaben. Auf dem zweiten Foto ist vor allem nur die Vorderseite der Villa und der Garten zu sehen; es werden keine weiteren Details wie beispielsweise Gartenmöbel oder dekorative Gegenstände gezeigt. Zur Angabe des Kaufpreises der Villa durch die Zeitschrift merkt der Gerichtshof an, dass das Oberlandesgericht darauf hingewiesen hat, dass in der Öffentlichkeit allgemein bekannt gewesen sei, dass die Familien des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vermögend sind.

30 Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die deutschen Gerichte sich nicht zu dem vorherigen Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Medien geäußert haben. Aus den Schlussfolgerungen des Oberlandesgerichts geht zwar eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den Medien äußerst präsent waren, doch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das deutsche Gericht bei der Abwägung der in Rede stehenden Interessen außer dem Bekanntheitsgrad des Paares ein besonderes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Medien berücksichtigt hatte, das seine berechtigte Erwartung, sein Privatleben werde wirksam geschützt, weiter eingeschränkt hätte (vgl. sinngemäß A. S., a. a. O, Rdnr. 101).

31 Im Hinblick auf den Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Fotos und der entsprechenden Bildunterschriften und -aufschriften für den Beschwerdeführer verweist der Gerichtshof zunächst auf seine oben stehenden Ausführungen (Randnummer 28). Er stellt sodann fest, dass dem Oberlandesgericht zufolge den Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sicherheit seiner Familie aufgrund der Veröffentlichung der Fotos kein Gewicht zukommt, da die Gefahr, dass ihr Wohnsitz ausfindig gemacht werde, äußerst gering gewesen sei. Im Übrigen stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer weder durch die Fotos noch die entsprechenden Bildunterschriften und -aufschriften verleumdet, abgewertet oder herabgewürdigt wurde (Lillo-Stenberg und Sæther ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 13258/09, Rdnr. 41, 16. Januar 2014; S. und S.-J., a. a. O., Rdnr. 38).

32 Bezüglich der Art, wie die Fotos erlangt wurden, betont der Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte nicht auf die Frage eingegangen sind, ob und unter welchen Umständen das Foto von der Villa in den USA aufgenommen worden war. In seiner Beschwerde nennt der Beschwerdeführer hierzu auch keine weiteren Details. Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass diesem Umstand bei der Abwägung der in Rede stehenden Interessen kein Gewicht beigemessen wurde.

33 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Oberlandesgericht das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens und die Freiheit der Meinungsäußerung im Licht der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien gebührend abgewogen hat. Unter Berücksichtigung des den Vertragsstaaten zustehenden Ermessensspielraums ist für den Gerichtshof kein gewichtiger Grund ersichtlich, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen.

34 Daher sind die Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 [Anm.d.Übers.: Abs. 3 – fehlt im Ausgangstext] Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Beschwerde wird für unzulässig erklärt. Ausgefertigt in französischer Sprache und schriftlich zugestellt am 18. Juli 2019. Milan Blaško Yonko Grozev Stellvertretender Sektionskanzler Präsident