Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2019
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 12.09.2019 – 28989/14
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2019:0912DEC002898914
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 28989/14 T. ./. Deutschland (siehe beigefügte Tabelle) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 12. September 2019 als Kammer mit der Richterin und den Richtern Ganna Yudkivska, Präsidentin, André Potocki, Yonko Grozev, sowie Liv Tigerstedt, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 7. April 2014 erhoben wurde, unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT UND VERFAHREN Die Angaben zu dem Beschwerdeführer finden sich in der beigefügten Tabelle. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn M., Rechtsanwalt in V., vertreten. Die Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung über die frühere Höchstdauer von zehn Jahren hinaus wurden der deutschen Regierung („die Regierung“) übermittelt. Beim Gerichtshof ging die von beiden Parteien unterzeichnete Erklärung über eine gütliche Einigung ein, nach welcher der Beschwerdeführer auf etwaige weitere Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt, verzichtet und die Regierung sich im Gegenzug verpflichtet, ihm den in der beigefügten Tabelle aufgeführten Betrag zu zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs zahlbar. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte erzielt wurde, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde rechtfertigen würden. Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 3. Oktober 2019. Liv Tigerstedt Ganna Yudkivska Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsidentin ANHANG Rügen nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention (Nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung) Individualbeschwerde Nr. Name der Name und Sitz der Für materiellen und immateriellen Schaden, Kosten und Auslagen Tag der Einreichung Beschwerdeführerin/des Vertreterin/des zugesprochener Betrag Beschwerdeführers Vertreters pro Beschwerdeführer/Beschwerdeführerin (in Euro)i Geburtsdatum 28989/14 T. M. 9.500 07.04.2014 19.. V. i. Zuzüglich der von der Beschwerdeführerin/von dem Beschwerdeführer ggf. zu entrichtenden Steuern.