Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2019

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 10.10.2019 – 39562/18

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2019:1010DEC003956218

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 39562/18 S. gegen Deutschland (siehe beigefügte Tabelle) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. Oktober 2019 als Kammer mit der Richterin und den Richtern Ganna Yudkivska, Präsidentin, André Potocki, Yonko Grozev, sowie Liv Tigerstedt, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 15. August 2018 erhoben wurde, unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT UND VERFAHREN Die Angaben zu der Beschwerdeführerin finden sich in der beigefügten Tabelle. Die Beschwerdeführerin wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, das keine Entschädigung für eine angeblich überlange Verfahrensdauer gewährt hatte, wurde der deutschen Regierung („die Regierung“) übermittelt. Am 15. August 2019 ging beim Gerichtshof die Erklärung über eine gütliche Einigung ein, nach welcher die Beschwerdeführerin auf etwaige weitere Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt, verzichtet und die Regierung sich im Gegenzug verpflichtet, ihr den in der beigefügten Tabelle aufgeführten Betrag zu zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs zahlbar. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte erzielt wurde, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde rechtfertigen würden. Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 31. Oktober 2019. Liv Tigerstedt Ganna Yudkivska Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsidentin ANHANG Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention (unabhängiges und unparteiisches Gericht) Individualbeschwerde Nr. Name der Name und Sitz der Für materiellen und immateriellen Tag der Einreichung Beschwerdeführerin/des Vertreterin/des Vertreters Schaden, Kosten und Auslagen Beschwerdeführers zugesprochener Betrag Geburtsdatum pro Beschwerdeführer/Beschwerdeführerin (in Euro)i 39562/18 S. R. 2.500 15.08.2018 i. Zuzüglich der von der Beschwerdeführerin/von dem Beschwerdeführer ggf. zu entrichtenden Steuern.