Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2020
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 15.12.2020 – 34830/18
Dritte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2020:1215DEC003483018
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE DRITTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 34830/18 P. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Georges Ravarani, Präsident, Darian Pavli und Anja Seibert-Fohr sowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 14. Juli 2018 erhoben wurde, im Hinblick auf die von der beschwerdegegnerischen Regierung am 16. August 2019 vorgelegte Erklärung, mit der sie den Gerichtshof ersucht hat, die Beschwerde im Register zu streichen, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT UND VERFAHREN Der Beschwerdeführer, Herr P., ist deutscher Staatsangehöriger; er wurde 19.. geboren und lebt in F.. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn P., Rechtsanwalt in F., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten. Unter Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer war Beklagter in einem Zivilverfahren, bei dem es um eine ENTSCHEIDUNG IN DER RECHTSSACHE P. ./. DEUTSCHLAND Entschädigungsforderung in Höhe von rund 21.500 Euro ging; das Verfahren dauerte in der ersten Instanz vom 3. März 2006 bis zum 28. März 2013. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Anspruch auf Entschädigung für eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung von 17 Monaten. Das Oberlandesgericht erkannte eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung von 13 Monaten an, wies die Forderungen des Beschwerdeführers nach einer finanziellen Entschädigung jedoch zurück. Die Beschwerde wurde der Regierung übermittelt. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer rügte die Dauer des Zivilverfahrens. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention. Nachdem mehrere Versuche, eine gütliche Einigung zu erreichen, gescheitert waren, unterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 16. August 2019 von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erklärung zur Erledigung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner beantragte sie, die Beschwerde gemäß Artikel 37 der Konvention im Register zu streichen. Die Erklärung lautete wie folgt: „Die Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen, dass die Dauer des Zivilverfahrens des Beschwerdeführers vor dem Landgericht ...eine Verletzung des Gebots der angemessenen Frist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK dargestellt hat. Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers in Höhe von 4.300 Euro anzuerkennen. Mit diesem Betrag in Höhe von 4.300 Euro würden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Entschädigung des Beschwerdeführers (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. “ Eine Antwort des Beschwerdeführers, mit der die Bedingungen der einseitigen Erklärung akzeptiert würden, ist beim Gerichtshof nicht eingegangen. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b, oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn „eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“ ENTSCHEIDUNG IN DER RECHTSSACHE P. ./. DEUTSCHLAND Er erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umständen eine Beschwerde auch dann nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c aufgrund einer einseitigen Erklärung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht. Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof die Erklärung im Lichte der Grundsätze geprüft, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, insbesondere aus dem Urteil Tahsin Acar (Tahsin Acar ./. Türkei (prozessuale Einreden) [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn. 75-77, ECHR 2003-VI; WAZA Spółka z o.o. ./. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 11602/02, 26. Juni 2007; und Sulwińska ./. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 28953/03, 18. September 2007). Der Gerichtshof hat in einer Reihe von Rechtssachen, darunter einige gegen Deutschland, seine Praxis in Bezug auf die Art und den Umfang der Verpflichtungen bestimmt, die sich für den beschwerdegegnerischen Staat hinsichtlich der Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ innerhalb „angemessener Frist“ ergeben (siehe u.v.a. S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006-VII; aktueller F. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 16741/16, 24. Januar 2019). Der Gerichtshof hat sich auch mit Individualbeschwerden befasst, die das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betrafen (siehe K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 62198/11, Rdnrn. 139f., 15. Januar 2015; P. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 68919/10, Rdnrn. 54f., 4. September 2014). Unter Berücksichtigung der Art des in der Erklärung der Regierung enthaltenen Eingeständnisses und der vorgeschlagenen Entschädigungssumme – die dem in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Betrag entspricht – ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine Fortsetzung der Prüfung dieser Beschwerde nicht gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c). Darüber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte vorstehender Erwägungen und insbesondere in Anbetracht der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung dieser Beschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1 in fine). Nach Ansicht des Gerichtshofs sollte dieser Betrag binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, fallen für den betreffenden Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. ENTSCHEIDUNG IN DER RECHTSSACHE P. ./. DEUTSCHLAND Schließlich möchte der Gerichtshof betonen, dass die Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden könnte, sollte die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erklärung nicht einhalten (Josipović ./. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008). Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig wie folgt: Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention sowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis; er beschließt, die Beschwerde gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register zu streichen. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 28. Januar 2021. Olga Chernishova Georges Ravarani Stellvertretende Kanzlerin Präsident