Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2021
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 07.09.2021 – 3443/18
Dritte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2021:0907DEC000344318
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz DRITTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 3443/18 K. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 7. September 2021 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Paul Lemmens, Präsident, Georgios A. Serghides, Georges Ravarani, María Elósegui, Darian Pavli, Anja Seibert-Fohr, Andreas Zünd sowie Milan Blaško, Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 10. Januar 2018 erhoben wurde, im Hinblick auf die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderungen der Beschwerdeführerin, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT
1 Die 1980 geborene Beschwerdeführerin, Frau K., ist deutsche Staatsangehörige. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Rechtsanwalt K. aus B. vertreten.
2 Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten. In dieser Übersetzung umfassen Personenbezeichnungen im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich alle Geschlechter, es sei denn, sie beziehen sich spezifisch auf einzelne Personen A. Die Umstände der Rechtssache
3 Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 1. Geschehnisse in der der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR)
4 Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrer leiblichen Mutter („die Mutter“) in der ehemaligen DDR. Ihr Vater lebte in West-Berlin und unterlag einem Einreiseverbot für die DDR.
5 Im November 1981 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Großmutter ohne Zustimmung der Mutter in staatliche Obhut übergeben. Die DDR-Behörden brachten die Beschwerdeführerin vorläufig in einem Kinderheim unter und gingen aufgrund der Schilderungen der Großmutter davon aus, dass die Mutter ihr Kind vernachlässigt hatte.
6 Am 20. Januar 1982 ordneten die Behörden die dauerhafte Heimerziehung der Beschwerdeführerin an. Die Mutter wurde verpflichtet, einen Beitrag zu den Unterbringungskosten zu leisten. Sie besuchte die Beschwerdeführerin mehrmals im Kinderheim.
7 Am 7. September 1983 wurde die Mutter wegen „asozialen Verhaltens“ und Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Aus der Haft heraus schrieb sie der Beschwerdeführerin regelmäßig Briefe, in denen sie ihre Absicht zum Ausdruck brachte, die Beschwerdeführerin nach Verbüßung der Haftstrafe wieder zu sich nehmen zu wollen. Diese Briefe wurden von dem Kinderheim nicht an die Beschwerdeführerin übergeben.
8 Im Januar 1984 leiteten die Behörden ein Gerichtsverfahren ein, um der Mutter das Erziehungsrecht zu entziehen. Sie trugen u. a. vor, dass sich die Mutter ihrer Erziehungspflichten nicht bewusst sei, da sie keiner regulären Arbeit nachgegangen sei, Unterhaltszahlungen nicht geleistet habe und den Kontakt zu ihrer Tochter nur sporadisch und widerwillig aufrechterhalten habe.
9 Am 4. Mai 1984 entzog ihr das Stadtbezirksgericht Berlin, ..., das Erziehungsrecht. Die Mutter wurde zudem zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet und aufgefordert, keinen Kontakt zu ihrer Tochter zu suchen. Dementsprechend hatte die Mutter keinen Kontakt mehr zu der Beschwerdeführerin und leistete Unterhaltszahlungen.
10 Am 13. Juni 1985 wurde Frau B., die eine führende Position in dem Kinderheim innehatte, zum Vormund der Beschwerdeführerin bestellt. Die Beschwerdeführerin begann daraufhin, Zeit mit der Familie von Frau B. zu verbringen.
11 Im September 1986 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Kinderheim entlassen und lebte von da an bei Frau B.
12 1986 erfolgte eine Änderung des Vornamens der Beschwerdeführerin; sie erhielt den Nachnamen von Frau B. und schließlich den Nachnamen des Ehemannes von Frau B., als diese im Jahr 1990 heiratete. 2. Geschehnisse nach der deutschen Wiedervereinigung
13 1991 schloss Frau B. mit dem Jugendamt, das nunmehr für den Fall der Beschwerdeführerin zuständig war, einen Pflegevertrag bezüglich der Beschwerdeführerin.
14 1994 erklärte die Mutter im Rahmen eines Gesprächs mit dem Jugendamt betreffend ihre Unterhaltsschulden, dass ihr das Kind unrechtmäßig entzogen worden sei und dass sie ihre Tochter wieder bei sich aufnehmen oder zumindest Kontakt zu ihr aufbauen wolle.
15 Als das Jugendamt die Beschwerdeführerin über die Wünsche der Mutter in Kenntnis setzte, lehnte sie es ab, die Mutter zu sehen, da sie keine Erinnerung an sie habe und sie ihr unbekannt sei.
16 1996 wandte sich die Mutter mit anwaltlicher Unterstützung mit der Bitte an das Jugendamt, ihr Auskunft über die Sorgerechtsverhältnisse betreffend die Beschwerdeführerin zu geben, da sie die Rückübertragung der elterlichen Sorge anstrebe. Nachdem das Jugendamt die erbetenen Auskünfte erteilt hatte, folgten keine weiteren Schritte seitens der Mutter.
17 2001 traf die Beschwerdeführerin die Mutter zum ersten Mal im Erwachsenenalter. Die Mutter setzte die Beschwerdeführerin über die Umstände des Kindesentzugs in Kenntnis. Der Beschwerdeführerin zufolge glaubte sie ihrer Mutter nicht und hatte bis 2005 nur gelegentlichen Kontakt zu ihr.
18 2003 nahm die Beschwerdeführerin Akteneinsicht beim Jugendamt. Die Akte enthielt u. a. einen Bericht der DDR-Behörden, in dem die Situation der Beschwerdeführerin, bevor sie ihrer Mutter entzogen wurde, beschrieben wurde und in dem keine Hinweise auf eine Vernachlässigung des Kindes vermerkt worden waren. Ferner waren die Entscheidungen der DDR- Behörden aus den Jahren 1981 und 1982, die Entscheidung des Stadtbezirksgerichts Berlin, ..., die Briefe der Mutter aus den Jahren 1983 und 1984 mit dem Hinweis des Kinderheims, dass diese Briefe der Beschwerdeführerin nicht übergeben worden waren, sowie interne Notizen des Jugendamts zu den Gesuchen und Vorwürfen der Mutter aus den Jahren 1994 und 1996 in die Akte aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin konnte die Akte nicht vollständig einsehen. Es ist unklar, welche Teile ihr gezeigt wurde, die Briefe ihrer Mutter bekam sie jedenfalls nicht zu sehen. 3. Das Adoptionsverfahren
19 2007 leiteten die Beschwerdeführerin und Frau B. ein Adoptionsverfahren ein, mit dem sie die Adoption der Beschwerdeführerin durch Frau B. anstrebten.
20 Am 16. Oktober 2007 erstellte das Jugendamt eine Stellungnahme für das Adoptionsverfahren. Die Beamtin, die die Stellungnahme verfasst hatte und lediglich von 1993 bis 1996 für die Pflegefamilie der Beschwerdeführerin zuständig gewesen war, beschrieb das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Frau B. als ein stabiles Eltern-Kind- Verhältnis. Erläutert wurde ferner, dass die Vernachlässigung der Beschwerdeführerin durch die Mutter der Grund für den Kindesentzug im Jahr 1981 gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Kontakte außerhalb des Kinderheims gehabt habe und dass sie dort nie Besuch bekommen habe. In dem Bericht wurde außerdem auf die gegenüber dem Jugendamt geäußerten Vorwürfe der Mutter, wonach der Kindesentzug unrechtmäßig gewesen sei, und auf ihre Bemühungen, Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufzubauen, eingegangen (siehe Rdnrn. 14 und 16).
21 Am 6. Dezember 2007 beurkundeten die Beschwerdeführerin und Frau B. bei einem Notar den Antrag auf Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme (im Folgenden „Volladoption eines Erwachsenen“, siehe Rdnrn. 44 und 45).
22 Mit Beschluss vom 27. März 2008 gab das Amtsgericht T. (Familiengericht) dem Antrag auf Adoption der Beschwerdeführerin durch Frau B. mit Wirkung vom 9. Mai 2008 statt. 4. Das in Rede stehende Adoptionsaufhebungsverfahren
23 2012 nahm die Beschwerdeführerin wieder Kontakt zu ihrer Mutter auf.
24 2013 nahm sie mit anwaltlicher Unterstützung Einsicht in ihre Akte beim Jugendamt und erlangte eine Kopie davon.
25 2014 nahm die Beschwerdeführerin beim Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen Einsicht in die Akten der Mutter.
26 Im Oktober 2015 wurde im Auftrag der Mutter ein Sachverständigengutachten zum Vorgehen der DDR-Behörden erstellt. Auf der Grundlage der Akten des Jugendamts und des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen gelangte der Sachverständige zu der Einschätzung, dass die Entziehung des Erziehungsrechts und die Einweisung der Beschwerdeführerin in ein Kinderheim unrechtmäßig gewesen seien. Als Hintergrund vermutete er eine politisch motivierte Verfolgung der Mutter, da diese einen Antrag auf Ausreise aus der ehemaligen DDR gestellt hatte.
27 Im Dezember 2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aufhebung der Adoption, da sie von der Unrechtmäßigkeit und den wahren Umständen ihrer Heimerziehung nicht gewusst habe. Sie machte geltend, durch Frau B. und durch das Jugendamt getäuscht worden zu sein. Das Jugendamt hätte die wahren Umstände in seine Stellungnahme für das Adoptionsverfahren aufnehmen müssen, so die Beschwerdeführerin (siehe Rdnr. 20).
28 Am 21. März 2016 wies das Amtsgericht P. (Abteilung für Familiensachen) den Antrag wegen Verfristung zurück. Ferner wurde der Antrag als unbegründet angesehen, weil die Beschwerdeführerin weder dargelegt habe, dass sie durch das Jugendamt oder durch Frau B. arglistig getäuscht worden sei, noch, dass diese Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit ihrer Heimerziehung gehabt hätten.
29 Am 8. September 2016 wies das Kammergericht eine von der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass eine Aufhebung der Adoption nur innerhalb von drei Jahren nach Wirksamkeit der Adoption beantragt werden könne, denn nach den §§ 1767 Abs. 2, 1772 Abs. 2 und 1760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gelte die dreijährige Frist für die Minderjährigenadoption nach § 1762 BGB auch im Falle der Volladoption eines Erwachsenen. Es bestehe grundsätzlich ein Bedürfnis, auch unter Beachtung des Kindeswohls, familienrechtliche Statusregelungen nicht ohne jede Frist in beliebiger Zeit aufheben zu können. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die angenommene Person nach Ablauf der dreijährigen Frist in die neue Familie integriert sei.
30 Es sei auch unter verfassungsrechtlichen Gründen – insbesondere der Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Schutz des Familienlebens nach Artikel 6 Abs. 1 GG – nicht geboten, grundsätzlich eine Aufhebung der Volladoption von Erwachsenen ohne Frist zuzulassen, wie es ausnahmsweise in den Fällen des § 1763 BGB oder § 1771 Abs. 1 BGB (siehe Rdnrn. 47 und 48) möglich sei. Wie bei der Minderjährigenadoption gälten bei der Volladoption eines Erwachsenen für die adoptierte Person die gleichen Rechte und Pflichten wie bei leiblichen Kindern. Gleichzeitig könnten unerwünschte Folgen einer solchen Adoption durch die gesetzlichen Regelungen über die Namensgebung, Enterbung oder die Beschränkung der Unterhaltspflicht abgemildert werden.
31 Dementsprechend sei die absolute Dreijahresfrist am 9. Mai 2011 abgelaufen, die Beschwerdeführerin habe ihren Aufhebungsantrag aber erst am 21. März 2016 formgerecht, also in notariell bekundeter Form, eingereicht.
32 Am 25. November 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Kammergerichts Berlin Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und machte ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention und die entsprechenden Rechte nach Artikel 6 GG und Artikel 12 der Verfassung von Berlin geltend. Sie trug vor, dadurch in ihren Rechten verletzt worden zu sein, dass die Aufhebung ihrer Adoption abgelehnt worden sei, obwohl sie durch das Jugendamt und durch Frau B. getäuscht worden sei.
33 Am 12. Juli 2017 schloss sich der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin den Feststellungen des Oberlandesgerichts an und verwarf die Verfassungsbeschwerde. Er stellte fest, dass die absolute Dreijahresfrist nach § 1762 Abs. 2 BGB, der die Aufhebung einer Minderjährigenadoption regele, auch für die Volladoption eines Erwachsenen gelte. Zu dieser Schlussfolgerung sei der Verfassungsgerichtshof gelangt, indem er das Gesetzgebungsverfahren analysiert und sich mit der Begründung der Vorschriften auseinandergesetzt habe, um den Willen des Gesetzgebers zu ergründen. Ferner nahm er auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur Bezug.
34 Der Verfassungsgerichtshof stellte ferner fest, dass die Anwendung der Frist auf die Volladoption eines Erwachsenen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Dass der Gesetzgeber die Aufhebung der Adoption lediglich innerhalb von drei Jahren ermöglicht habe, liege jedenfalls im vorliegenden Fall einer Volljährigenadoption mit den starken Wirkungen einer Minderjährigenadoption noch im Gestaltungsspielraum, welcher dem Gesetzgeber bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie zukomme.
35 Er verwies in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2015 (1 BvR 1227/14). In jenem Verfahren, in dem es um eine Erwachsene ging, die als Minderjährige adoptiert worden war, hatte das Bundesverfassungsgericht befunden, dass selbst schwerste Verfehlungen einer Partei eine Aufhebung der Adoption nicht rechtfertigten. Es hatte in jenem Fall das Vorliegen eines Eingriffs in die Grundrechte der Beschwerdeführerin anerkannt, weil die familienrechtliche Zuordnung im Rahmen eines Eltern-Kind-Verhältnisses für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität in bestimmten Situationen ähnliche Bedeutung gewinnen möge wie etwa die biologische Abstammung. Die negativen Folgen solcher Adoptionen könnten durch die Möglichkeit der Änderung des Familiennamens sowie durch die Vorschriften über die Enterbung oder über die Beschränkung der Unterhaltspflicht abgemildert werden. Daher habe es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegen, die Aufhebung der Adoption minderjährig Angenommener nach Eintritt der Volljährigkeit auszuschließen. Es sei eine legitime Zielsetzung gewesen, die dauerhafte Integration angenommener Kinder in die aufnehmende Familie durch vollständige Angleichung des rechtlichen Status leiblicher und angenommener Kinder zu fördern. Auch sei es konsequent gewesen, dass eine Volljährigenadoption aufgelöst werden könne, wenn sie nicht mit den Wirkungen der Volladoption erfolgt sei, weil in diesen Fällen von vornherein keine volle rechtliche Aufnahme in die neue Familie vorgesehen sei. 5. Das von der Mutter angestrengte Verwaltungsverfahren
36 Am 21. November 2017 erkannte das Land Berlin im Rahmen eines von der Mutter angestrengten Verwaltungsverfahren die Unrechtmäßigkeit u. a. der Entscheidungen der DDR-Behörden über die Heimerziehung der Beschwerdeführerin und das faktische Kontaktverbot, das der Mutter in Bezug auf ihr Kind auferlegt wurde, an. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis 1. Bestimmungen des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin zum Schutz des Familienlebens
37 Auf Bundesebene sieht Artikel 6 GG, soweit maßgeblich, Folgendes vor: Artikel 6 „(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. [...]“
38 Artikel 12 der Verfassung von Berlin lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: Artikel 12 „(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“ (2) [...] (3) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. (4) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten ihrem Erziehungsauftrag nicht nachkommen. [...]“ 2. Die einschlägigen Bestimmungen zur verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht und durch das Verfassungsgericht eines Landes
39 Artikel 100 GG lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: Artikel 100 „(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt. [...]“
40 Nach § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft, mit der auf eine von einer Einzelperson erhobene Verfassungsbeschwerde hin ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt wird.
41 § 90 BVerfGG regelt die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht und lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: § 90 „(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte ... verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. (2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. [...] (3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt. [...]“
42 § 49 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) regelt die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, der für Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen der Gerichte des Landes Berlins, zum Beispiel des Kammergerichts Berlin, zuständig ist. Die Vorschrift lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: § 49 „(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. (2) Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. [...]“ 3. Die einschlägigen Vorschriften des BGB (a) Allgemeine Zulässigkeit der Volljährigenadoption und anwendbare Bestimmungen
43 Die wesentliche Vorschrift zur Volljährigenadoption lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: § 1767 „(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt ...“ (b) Wirkungen und besondere Bestimmungen über die Volladoption eines Erwachsenen
44 § 1772 Abs. 1 regelt die Zulässigkeit und Wirkungen der Volladoption eines Erwachsenen, d. h. einer Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption. Eine solche Adoption ist u. a. dann zulässig, wenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist.
45 Wenn die Volladoption eines Erwachsenen wirksam wird, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Eltern und Verwandten gemäß § 1772 Abs. 1 i. V. m. § 1755, in dem in erster Linie die Wirkungen der Minderjährigenadoption festgelegt sind. (c) Wirkungen der Volljährigenadoption, die nicht als Volladoption zulässig ist
46 Nach § 1770 erstrecken sich die rechtlichen Wirkungen der Adoption eines Erwachsenen nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Ferner bleibt das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu den bisherigen Eltern und Verwandten, einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, bestehen. Das bedeutet, dass der Angenommene seine bisherigen Eltern, unabhängig davon, ob es sich um leibliche oder Adoptiveltern handelt, behält und das Adoptivelternteil dazugewinnt. (d) Aufhebung von Adoptionen ohne Frist
47 Das Familiengericht kann eine Minderjährigenadoption jederzeit aufheben, sofern das angenommene Kind immer noch minderjährig ist und wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1763 BGB).
48 Das Familiengericht kann eine Volljährigenadoption, die nicht als Volladoption wirksam geworden ist, jederzeit auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 1771 BGB) (e) Aufhebung von Adoptionen innerhalb bestimmter Fristen
49 Nach § 1772 Abs. 2 kann das Familiengericht die Volladoption eines Erwachsenen nur aus einem der Gründe aufheben, die in § 1760 Abs. 1 bis 5 – in dem vor allem weitere Gründe für die Aufhebung einer Minderjährigenadoption festgelegt sind – genannt sind.
50 Soweit maßgeblich, bestehen diese Gründe darin, dass der Adoptionsantrag durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände (§ 1760 Abs. 2 Buchst. C) oder widerrechtlich durch Drohung (§ 1760 Abs. 2 Buchst. d) veranlasst wurde.
51 Die einschlägige Bestimmung, in der die Fristen und Formerfordernisse für die Aufhebung einer Minderjährigenadoption geregelt sind, lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: § 1762 “(1) [...] (2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt a) [...] b) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 [...] c [die Adoption wurde durch arglistige Täuschung veranlasst] mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende [...] die Täuschung entdeckt; c) in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d [die Adoption wurde widerrechtlich durch Drohung veranlasst] mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört; [...] (3) Der Antrag [auf Aufhebung] bedarf der notariellen Beurkundung.“ 4. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des Umfangs der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch ein Landesverfassungsgericht
52 In einem Beschluss vom 15. Oktober 1997 (2 BvN 1/95) stellte das Bundesverfassungsgericht den Umfang der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch die Verfassungsgerichte der Länder klar. In jenem Verfahren hatte die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass in einem Verfahren vor den Gerichten des betreffenden Landes ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass ein Landesverfassungsgericht die Anwendung von prozessualem Bundesrecht am Maßstab der Rechte der Beschwerdeführerin aus dem Grundgesetz und aus der Landesverfassung überprüfen könne, soweit das entsprechende Recht in der Landesverfassung den gleichen Inhalt wie das entsprechende Recht des Grundgesetzes habe. Dabei führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass es sich nicht zu der Frage verhalte, ob ein Landesverfassungsgericht auch die Anwendung materiellen Bundesrechts durch das betreffende Gericht überprüfen könne. RÜGEN
53 Die Beschwerdeführerin rügte, dass die strenge Anwendung der Frist für die Aufhebung ihrer Adoption sie in ihrem Recht auf Achtung ihres Familienlebens verletze. In jedem Fall sei in der Bestimmung, in der die Ausschlussfrist vorgesehen sei, eine Härteklausel für Fälle wie den ihrigen erforderlich gewesen, in dem es um in der DDR erlittenes Unrecht gehe. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
54 Die Beschwerdeführerin berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, [...]. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ A. Vorfrage
55 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass das Vorgehen der DDR-Behörden faktisch einer Zwangsadoption gleichgekommen sei und dass das Jugendamt zur Fortdauer dieses Unrechts nach der deutschen Wiedervereinigung beigetragen habe.
56 Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Bundesrepublik Deutschland keine Verantwortung für Handlungen der DDR trägt. Dem Gerichtshof fehlt die Zuständigkeit ratione temporis und ratione personae, um die Geschehnisse in der ehemaligen DDR zu untersuchen. Daher stellt sich die Frage einer fortdauernden Verletzung der Konvention, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sein könnte, nicht (siehe sinngemäß die Rechtssache von Maltzan u. a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 71916/01 und zwei weitere, Rdnrn. 81-83, ECHR 2005-V).
57 Dementsprechend beschränkt sich die Prüfung durch den Gerichtshof auf die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, die Adoption der Beschwerdeführerin aufzuheben. B. Stellungnahmen der Parteien 1. Die Regierung
58 Die Regierung beanstandete, dass die Beschwerdeführerin die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich erschöpft habe. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Beschwerde unmittelbar an das Bundesverfassungsgericht und nicht an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin richten sollen, so die Regierung. Auch wenn Artikel 49 des Berliner Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof ihr ein Wahlrecht zwischen den beiden Verfassungsgerichten zugestanden habe, habe die Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in Anbetracht der Umstände des Falles keinen wirksamen Rechtsbehelf dargestellt.
59 Die Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht und diejenige zum Bundesverfassungsgericht stellten zwar an sich gleichberechtigte, eigenständige und voneinander unabhängige Rechtsbehelfe zum Zwecke der verfassungsrechtlichen Überprüfung von Hoheitsakten dar, sie seien jedoch nicht gleich wirksam, da einem Landesverfassungsgericht nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zukomme. Ein Landesverfassungsgericht prüfe, ob ein Hoheitsakt des Landes – vorliegend eine Gerichtsentscheidung des Kammergerichts Berlin – gegen die Landesverfassung verstoße. Das Bundesverfassungsgericht hingegen prüfe, ob Hoheitsakte eines Landes oder einer Bundesbehörde gegen das Grundgesetz verstoßen hätten. Das Bundesverfassungsgericht habe bislang offengelassen, ob ein Landesverfassungsgericht dazu befugt sei, die Auslegung und Anwendung des Bundesrechts zu überprüfen.
60 Die Regierung machte geltend, dass dies jedoch im vorliegenden Fall unerheblich sei, weil es in dem Verfahren nicht um die Auslegung und Anwendung eines Gesetzes gehe. Bei den fraglichen Normen handele es sich um Bundesrecht, es gebe aber keinen Raum für verschiedene Auslegungen. Der Wortlaut der Normen, in denen die Frist für einen Aufhebungsantrag festgelegt sei, namentlich jeweils Satz 1 der §§ 1767 Abs. 2 und 1762 Abs. 2 BGB (siehe Rdnrn. 43 und 51), sei eindeutig.
61 Hierin liege auch der Unterschied zwischen den beiden von der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen angeführten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin und der vorliegenden Rechtssache. Beide Entscheidungen beträfen zwar die richtige Auslegung von Bestimmungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG), sie beinhalteten jedoch keine Nichtigkeitserklärung dieser Vorschriften wegen einer mangelnden Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Dennoch sei dies die Argumentation der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall. Sie habe behauptet, dass das Fehlen einer Regelung zur Wiedergutmachung des Unrechts, das sie durch die DDR-Behörden erlitten habe, sie in ihren Rechten verletzt habe und dass daher eine Rechtsänderung geboten gewesen sei.
62 Die Regierung machte geltend, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin jedoch nicht die Unvereinbarkeit der Situation der Beschwerdeführerin mit dem Grundgesetz habe feststellen können, weil er nach Artikel 100 GG nur befugt sei, über die Ungültigkeit von landesrechtlichen Normen zu entscheiden. Allein das Bundesverfassungsgericht sei zur Feststellung der Unvereinbarkeit einer Norm oder eines gesetzgeberischen Unterlassens des Bundesgesetzgebers mit dem Grundgesetz berufen.
63 Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin habe daher keine Aussicht auf Erfolg gehabt, und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine unmittelbare Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. 2. Die Beschwerdeführerin
64 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft habe, weil ihre Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin einen wirksamen Rechtsbehelf dargestellt habe. Sie habe sich insbesondere deshalb für den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entschieden, weil dieser sich in Fällen betreffend das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz mit dem Unrecht in der ehemaligen DDR auseinandergesetzt und zugunsten der betreffenden Beschwerdeführer entschieden habe.
65 Entgegen der Auffassung der Regierung hätten die maßgeblichen Bestimmungen des BGB in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Rechten ausgelegt werden können. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin daher befugt gewesen, die Anwendung der Vorschriften über die Frist für eine Aufhebung ihrer Adoption zu überprüfen.
66 Insoweit berief sich die Beschwerdeführerin auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1997 (siehe Rdnr. 52), in der anerkannt worden sei, dass ein Landesverfassungsgericht eine solche Befugnis zur Überprüfung von bundesrechtlichen Vorschriften habe, soweit das Grundgesetz und die Landesverfassung identische Rechte enthielten. Die Beschwerdeführerin trug dementsprechend vor, dass sowohl Artikel 6 GG als auch Artikel 12 der Verfassung von Berlin ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens schützten. Daher habe sie ihren Fall nicht vor das Bundesverfassungsgericht bringen müssen. 3. Würdigung durch den Gerichtshof
67 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er sich gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erst nach Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit einer Individualbeschwerde befassen kann. Ein Beschwerdeführer muss daher üblichen Gebrauch von den Rechtsbehelfen machen, die zur Verfügung stehen und die in Bezug auf seine Beschwer nach Maßgabe der KonventionAbhilfe schaffen können (siehe beispielsweise Vučković u. a. ./. Serbien (prozessuale Einrede) [GK], Individualbeschwerde Nr. 17153/11 und 29 weitere, Rdnr. 71, 25. März 2014).
68 Falls einer Person mehrere innerstaatliche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, ist sie berechtigt, einen Rechtsbehelf zu wählen, der im Hinblick auf ihre wesentliche Beschwer Abhilfe schafft. Mit anderen Worten: Wenn ein Rechtsbehelf in Anspruch genommen wurde, besteht kein Erfordernis, noch einen anderen Rechtsbehelf einzulegen, der im Wesentlichen die gleiche Zielsetzung hat.
69 Dementsprechend hat der Gerichtshof darüber zu befinden, ob die Regierung Argumente vorgetragen hat, die dafür sprechen, dass die Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht „im Wesentlichen die gleiche Zielsetzung“ hatten, das heißt, ob durch den Rechtsbehelf auf Bundesebene wesentliche Elemente hinzugekommen wären, die durch die Inanspruchnahme des Rechtsbehelfs vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin nicht erreicht werden konnten (siehe sinngemäß Jasinskis ./. Lettland, Individualbeschwerde Nr. 45744/08, Rdnrn. 50-53, 21. Dezember 2010).
70 Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Regierung zufolge die Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vorliegend keinen wirksamen Rechtsbehelf dargestellt habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde folglich an das Bundesverfassungsgericht hätte richten sollen, das allein zu Feststellung der Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz berufen sei, und dass es sich bei der betreffenden Vorschrift um Bundesrecht mit eindeutigem Wortlaut handele, der daher keinen Raum für verschiedene Auslegungen. lasse. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, dass die Anwendung der Frist für die Aufhebung ihrer Adoption sie in ihren Rechten verletze, obschon die maßgeblichen Bestimmungen des BGB in Übereinstimmung mit ihren Rechten hätten ausgelegt werden können. So hätten entweder die Gerichte die Ausschlussfrist nicht anwenden dürfen oder die maßgebliche Vorschrift hätte einer Härteklausel bedurft.
71 Der Gerichtshof nimmt die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1997, auf die sich die Beschwerdeführerin gestützt hat, zur Kenntnis, wonach seine Schlussfolgerungen nur für Fälle gälten, die die Anwendung von Bundesrecht des gerichtlichen Verfahrens beträfen. Vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ging es im hiesigen Verfahren jedoch nicht um die Anwendung von Verfahrensrecht, sondern die Beschwerde der Beschwerdeführerin hatte zum Ziel, § 1762 Abs. 2 BGB in ihrem Fall für unanwendbar zu befinden.
72 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach eine gesetzliche Vorschrift in einem konkreten Fall nicht zur Anwendung kommen sollte, eng mit der Behauptung verbunden war, dass die betreffende Vorschrift verfassungswidrig sei. Er stellt ferner fest, dass nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine Härteklausel in der betreffenden Vorschrift erforderlich gewesen wäre. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Regierung war allein das Bundesverfassungsgericht dazu berufen, über die Unvereinbarkeit der maßgeblichen Vorschrift des BGB mit dem Grundgesetz zu entscheiden.
73 Die Regierung hat somit aufgezeigt, dass der Umfang der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht größer war und dass durch eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar auf Bundesebene wesentliche Elemente hinzugekommen wären, die durch die Inanspruchnahme der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin nicht erreicht werden konnten. Die Beschwerdeführerin hat indes nicht plausibel dargelegt, dass eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Fall nicht relevant gewesen wäre.
74 Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich erschöpft hat, und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 30. September 2021. Milan Blaško Paul Lemmens Kanzler Präsident