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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 21.09.2021 – 3737/17
Dritte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2021:0921DEC000373717
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz DRITTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 3737/17 P. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 21. September 2021 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern Georgios A. Serghides, Präsident, Anja Seibert-Fohr und Frédéric Krenc sowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 10. Januar 2017 erhoben wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die Beschwerde nach Artikel 5 Abs. 3 der Konvention zur Kenntnis zu bringen und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig zu erklären, im Hinblick auf die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderungen des Beschwerdeführers, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT
1 Der 19.. geborene Beschwerdeführer, Herr P., ist deutscher Staatsangehöriger und in W. inhaftiert. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn S., Rechtsanwalt in K., vertreten.
2 Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr und Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.
3 Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. A. Das Verfahren betreffend die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers
4 Am 14. August 2012 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Er wurde verdächtigt, in über 1.200 Fällen gemeinschaftlichen Betrug im besonders schweren Fall begangen zu haben, indem er an über 500 Personen wertlose Anteile der Schweizer NicStic AG verkauft und dadurch einen Schaden von über 19 Millionen Euro verursacht haben soll.
5 Das Amtsgericht S. und das Landgericht S. sowie später das Oberlandesgericht S. prüften die Haft des Beschwerdeführers in regelmäßigen Abständen. Alle Gerichte vertraten die Auffassung, dass ein starker Verdacht des Betrugs gegen den Beschwerdeführer vorliege und Fluchtgefahr bestehe. Sie stellten fest, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner früheren Verurteilungen wegen Betrugs und der aktuellen Tatvorwürfe im Falle seiner Verurteilung mit einer langen Haftstrafe zu rechnen habe. Er befinde sich im Prozess der Scheidung, seine Kinder seien erwachsen und sein Arbeitgeber sei insolvent. Im Laufe eines früheren Strafverfahrens gegen ihn sei er in die Vereinigten Staaten von Amerika geflohen. Im vorliegenden Verfahren habe er den Behörden mitgeteilt, dass er nach Spanien umgezogen sei, obwohl er ohne Meldeadresse weiterhin in Deutschland gelebt habe. Sein Gesundheitszustand (er litt insbesondere an Bluthochdruck und Diabetes) würde ihn nicht an der Flucht hindern. Daher reiche eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht zur Sicherstellung seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung aus.
6 In dem in Rede stehenden Verfahren lehnte das Landgericht S. am 7. November 2016 einen neuen Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Haftbefehls ab.
7 Am 21. November 2016 verwarf das Oberlandesgericht S. die Beschwerde des Beschwerdeführers. Es bestätigte die Feststellungen des Landgerichts, wonach angesichts der konkreten Beweislage im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach wie vor der dringende Verdacht des Betrugs bestehe. Außerdem bestehe im Falle der Entlassung des Beschwerdeführers nach wie vor Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer habe eine lange Freiheitsstrafe zu erwarten. Er habe keine starken sozialen Bindungen in Deutschland, die die Fluchtgefahr hinreichend mindern würden.
8 Darüber hinaus sei die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers weiterhin verhältnismäßig. Insbesondere habe das Landgericht das Strafverfahren gegen ihn nicht ungebührlich verzögert. Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt sei besonders komplex und mache auch internationale Rechtshilfe erforderlich. Verhandlungstage hätten immer wieder verkürzt werden müssen, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands nicht ganztägig verhandlungsfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer und sein Mitbeschuldigter hätten darüber hinaus umfassend von ihren prozessualen Rechten Gebrauch gemacht und Beweisanträge gestellt oder Einlassungen abgegeben.
9 Am 15. Dezember 2016 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die von dem Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse vom 7. und 21. November 2016, in denen er die übermäßige Dauer seiner Haft gerügt hatte, zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 2514/16). B. Das Ermittlungs- und das Hauptverfahren
10 Am 26. Juli 2013 begann das Landgericht S. die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer und B. wegen Betrugs in über 1.200 Fällen. Am 4. Februar 2014 musste die Hauptverhandlung wegen der Schwangerschaft der Berichterstatterin ausgesetzt werden.
11 Am 25. März 2014 begann das Gericht erneut mit der Hauptverhandlung. Es verhandelte an 197 Sitzungstagen, an denen es rund 75 Zeuginnen und Zeugen und einen Sachverständigen befragte. Darüber hinaus hörte es im Wege der Rechtshilfe
14 Zeuginnen und Zeugen in der Schweiz an, prüfte rund 750 Dokumente und hielt regelmäßig Rücksprache mit psychiatrischen Sachverständigen zur Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. 12. Am 7. März 2017 sprach das Landgericht S. den Beschwerdeführer des gemeinschaftlich mit B. begangenen Betrugs in sieben Fällen schuldig, durch den er über 500 Käufern wertloser Aktien einen Schaden von rund 15 Millionen Euro verursacht hat. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten. Das Gericht stellte ferner fest, dass sieben Monate der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers wegen der überlangen Verfahrensdauer, die einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention darstellte, als bereits vollstreckt anzusehen waren. 13. Das Landgericht stellte fest, dass es in dem Ermittlungsverfahren vor der Inhaftnahme des Beschwerdeführers zu ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen von rund elf Monaten gekommen sei. Darüber hinaus sei der Umstand, dass die Hauptverhandlung neu habe begonnen werden müssen, dem Gericht anzulasten; dies habe zu einer weiteren Verzögerung von acht Monaten geführt. Das Gericht legte dar, dass es bei der Verringerung der Strafe berücksichtigt habe, dass sich der Beschwerdeführer während der achtmonatigen Verfahrensverzögerung in Untersuchungshaft befunden habe. 14. Am 2. April 2019 maß das Landgericht nach einer diesbezüglichen Zurückverweisung der Rechtssache die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers neu auf neun Jahre und zehn Monate zu. An der Verringerung der Freiheitsstrafe aufgrund der Verfahrensdauer wurde festgehalten. Das Urteil erlangte daraufhin Rechtskraft. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
15 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Dauer seiner Untersuchungshaft überlang gewesen sei und dass er hätte entlassen werden sollen. Er berief sich auf Artikel 5 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, [...] hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.“ A. Stellungnahmen der Parteien
16 Die Regierung brachte vor, dass die Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers, die durch die Fluchtgefahr begründet gewesen sei, entweder nicht überlang gewesen sei, oder dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 der Konvention durch die erhebliche Strafminderung im Sinne von Artikel 34 seine Opfereigenschaft verloren habe.
17 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Dauer seiner in Rede stehenden Freiheitsentziehung eindeutig unangemessen gewesen sei und dass seine Entlassung hätte angeordnet werden müssen. Die Verringerung der Strafe durch das Urteil des Landgerichts habe die Verletzung seiner Rechte aus Artikel 5 nicht hinreichend wiedergutgemacht. B. Würdigung durch den Gerichtshof
18 Der Gerichtshof stellt fest, dass die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich des in Artikel 5 Abs. 3 der Konvention garantierten Anspruchs auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens in einer Reihe seiner früheren Urteile dargelegt wurden (siehe u. v. a. Kudła ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnrn. 110-111, ECHR 2000-XI; McKay ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 543/03, Rdnrn. 41- 44, ECHR 2006-X; und Idalov ./. Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 5826/03, Rdnrn. 139-40, 22. Mai 2012).
19 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 14. August 2012, als der Beschwerdeführer in Haft genommen wurde, und endete, im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 (siehe Labita ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 26772/95, Rdnr. 147, ECHR 2000-IV), am 7. März 2017, als das Landgericht S. den Beschwerdeführer in erster Instanz verurteilte. Er betrug somit vier Jahre, sechs Monate und 23 Tage.
20 Während der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bestand durchweg ein hinreichender Verdacht, dass er durch den Verkauf wertloser Aktien an über 500 Personen schwere Betrugsstraftaten begangen habe.
21 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte der Auffassung waren, dass im Falle der Entlassung des Beschwerdeführers Fluchtgefahr bestanden habe. In dem in Rede stehenden Verfahren begründeten sie diese Gefahr neben der langen zu erwartenden Freiheitsstrafe mit konkret den Beschwerdeführer betreffenden Elementen, namentlich den fehlenden starken sozialen Bindungen in Deutschland. Die diesbezüglich maßgeblichen Tatsachen hatten die innerstaatlichen Gerichte in früheren Beschlüssen zur Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers (siehe Rdnr. 5) detailliert dargelegt; sie haben sich seither nicht geändert. Die Gerichte hatten gleichermaßen festgestellt, dass angesichts dieser Elemente und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren geflohen sei und sich im Ausland niedergelassen habe und dass er während des vorliegenden Verfahrens nicht mehr in Deutschland gemeldet gewesen sei, eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht zur Sicherstellung seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung ausreiche (siehe ebenda); auch im Hinblick auf diese Umstände gab es keine Änderung. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Gerichte maßgebliche und hinreichende Gründe für die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers angeführt und alternative Maßnahmen zur Sicherstellung seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung hinreichend geprüft haben.
22 Hinsichtlich der Frage, ob die innerstaatlichen Gerichte das Verfahren „besonders zügig“ führten, stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren sehr komplex war, was sich insbesondere am Umfang der – teilweise im Ausland – zu erhebenden Beweise erkennen lässt (siehe Rdnrn. 8 und 11). Darüber hinaus konnten Verhandlungstermine aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht sehr lange dauern (siehe Rdnr. 8). Dennoch ist der Gerichtshof unter besonderer Berücksichtigung der Verzögerung von acht Monaten, die durch den erforderlichen Neubeginn der Hauptverhandlung (siehe Rdnr. 22) verursacht wurde und den innerstaatlichen Stellen zuzuschreiben ist, der Auffassung, dass das Verfahren mit der gebotenen besonderen Zügigkeit geführt worden ist.
23 Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 seine Opfereigenschaft verloren hat (siehe hinsichtlich der diesbezüglich einschlägigen Grundsätze unter anderem D. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 65745/01, Rdnr. 83, 10. November 2005, mit weiteren Nachweisen), stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht in seinem Urteil, in dem es den Beschwerdeführer schuldig sprach, ausdrücklich anerkannt hat, dass das Verfahren überlang gewesen war. Auch wenn das Gericht in diesem Zusammenhang nur auf Artikel 6 Abs. 1 verwies, muss davon ausgegangen werden, dass es zumindest der Sache nach auch eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 erkannt hat, da es berücksichtigt hat, dass es zum Teil während der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers zu Verfahrensverzögerungen gekommen ist (siehe Rdnrn. 12-13).
24 Hinsichtlich der Wiedergutmachung der Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 hat das Landgericht bei der Verringerung der Strafe des Beschwerdeführers um sieben Monate ausdrücklich berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer während einer achtmonatigen Verfahrensverzögerung in Untersuchungshaft befunden hatte (siehe Rdnr. 13). Wenngleich es vielleicht besser gewesen wäre, wenn das Gericht, um Unsicherheiten zu vermeiden, separat dargelegt hätte, in welchem Umfang die Strafe aufgrund der anerkannten Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 bzw. von Artikel 5 Abs. 3 verringert wurde ist dennoch klar, dass die ausdrückliche Strafminderung um sieben Monate die Wiedergutmachung für eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 einschloss (siehe im Gegensatz dazu D., a. a. O., Rdnrn. 85 und 52-58). Angesichts des Umfangs der Verzögerungen, die den staatlichen Stellen in dem in Rede stehenden komplexen Verfahren zuzurechnen sind (siehe Rdnr. 22), ist der Gerichtshof ferner der Auffassung, dass die Gesamtminderung der Strafe um sieben Monate als angemessen angesehen werden kann, was die Wiedergutmachung der Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 zuzüglich zu der anerkannten Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 angeht.
25 Folglich hat der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 34 seine Opfereigenschaft im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 verloren. Daraus folgt, dass die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 14. Oktober 2021. Olga Chernishova Georgios A. Serghides Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident