Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2021

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 12.10.2021 – 4861/17

Dritte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2021:1012DEC000486117

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE DRITTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 4861/17 H. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 12. Oktober 2021 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Georgios A. Serghides, Präsident, Anja Seibert-Fohr und Frédéric Krenc sowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 12. Januar 2017 erhoben wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT

1 Der 19.. geborene Beschwerdeführer, Herr H., ist iranischer Staatsangehöriger und lebt in H.. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn W., Rechtsanwalt in M., vertreten. A. Die Umstände der Rechtssache

2 Der von dem Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 1. Die Versammlung, ihre Auflösung und die Räumung

3 Im Berufungsverfahren führte das Landgericht M. eine mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer sie den Beschwerdeführer und mehrere Zeugen vernahm. In seinem Urteil vom 23. Februar 2015 (siehe Rdnrn. 10- 12) hat es den nachfolgenden Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer hat diesen Sachverhalt in seiner Beschwerde an den Gerichtshof nicht bestritten.

4 Von 22. bis 30. Juni 2013 fand auf einer Straße in der M. Innenstadt eine Versammlung statt. Die Behörden hatten bestimmte Auflagen verhängt. Die Teilnehmer, rund 50 Asylbewerber und Flüchtlinge, protestierten gegen Asylgesetze und Asylverfahren. Die Versammlung wurde in Form eines Hungerstreiks durchgeführt, bei dem die Teilnehmer auch auf das Trinken verzichteten. Hierdurch wollten sie ihrer politischen Botschaft Gewicht verleihen. Gegenüber der Öffentlichkeit wurde der Eindruck erweckt, dass die Teilnehmer sterben könnten; allerdings nahmen die Hungerstreikenden zu jeder Zeit ärztliche Hilfe in Anspruch, um etwaigen Dehydrierungen durch Infusionen entgegenzuwirken und ihren Gesundheitszustand so weit wiederherzustellen, dass sie ihre Teilnahme an der Versammlung fortsetzen konnten. Zu keinem Zeitpunkt bestand eine tatsächliche Lebensgefahr für einen der Teilnehmer. Ein aus behördlich bestellten Notärzten einerseits und freiwilligen Ärzten andererseits bestehendes Ärzteteam war die ganze Zeit vor Ort; in den letzten Tagen der Versammlung begutachteten die Ärzte die Teilnehmer alle 15 bis 20 Minuten.

5 Am 27. Juni 2013 änderte die Verwaltungsbehörde die Auflagen dahingehend ab, dass unter anderem Mitarbeitern des Rettungsdienstes, der Feuerwehr sowie Ärzten jederzeit Zutritt zum Versammlungsgelände zu gewähren war. Der geänderte Bescheid wurde dem Versammlungsleiter übergeben. Am 29. Juni 2013 beauftragte die Verwaltungsbehörde den Arzt Dr. S., sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen. Dr. S. wurde zunächst durch den Versammlungsleiter der Zutritt verweigert, da er sich nicht ausweisen konnte; kurz darauf wurde er jedoch in Begleitung von Polizeibeamten eingelassen. Dr. S. assistierte sodann bei der Infusion eines dehydrierten Teilnehmers und berichtete anschließend, dass etwa 30 bis 40 Personen mehr oder minder apathisch und desinteressiert herumlägen und sich eine Person in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Auf der Grundlage dieses Berichts ordnete die Verwaltungsbehörde am 30. Juni 2013 um 00:07 Uhr die Auflösung der Versammlung an. In der Auflösungsverfügung wurde angeführt, dass die Teilnehmer eine umfängliche notärztliche Begutachtung aller Hungerstreikenden unter Verstoß gegen den oben genannten geänderten Bescheid nicht zuließen und davon auszugehen sei, dass eine akute Gefahr für das Leben der Hungerstreikenden bestehe. Ferner hieß es in der Verfügung, dass der Versammlungsleiter angedroht habe, dass es zu Todesfällen kommen könnte, dass die Teilnehmer über mehrere Tage hinweg das Essen und Trinken verweigerten und dass einige von ihnen bereits in eine Klinik hätten eingeliefert werden müssen. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit einerseits und des Schutzes des Rechts auf Leben der Hungerstreikenden andererseits falle eindeutig zugunsten des Letzteren aus.

6 Ab 05:05 Uhr wurden die Versammlungsteilnehmer durch Lautsprecherdurchsagen über die Auflösung der Versammlung informiert. Sie wurden auch zur Räumung des Versammlungsortes aufgefordert. Die Ansagen wurden mehrfach wiederholt. Polizeibeamte, die den Versammlungsort bereits vor den Ansagen umstellt hatten, nahmen sodann den Versammlungsleiter fest und führten die Räumung durch. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer, der an der Versammlung teilgenommen hatte, auf dem Boden sitzend angetroffen, wobei er sich bei den neben ihm sitzenden Personen unterhakte. Die Polizeibeamten forderten den Beschwerdeführer auf, sich aus der Sitzblockade zu lösen; er weigerte sich auch nach der Androhung von Zwang, dieser Aufforderung nachzukommen, und leistete aktiv Widerstand. Er wurde schließlich von drei Polizeibeamten fixiert und zu einem in der Nähe bereitgestellten Polizeifahrzeug gebracht. Dabei wand sich der Beschwerdeführer und trat um sich. Der Polizeibeamte, der seine Füße trug, konnte den Tritten ausweichen und wurde nicht verletzt. 2. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer

7 Am 18. Februar 2014 erließ das Amtsgericht M. Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer, wobei es ihn des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 und 3 StGB, siehe Rdnr. 15) in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung (§ 223 StGB, siehe Rdnr. 15) für schuldig befand. In Bezug auf die versuchte Körperverletzung hatte die Staatsanwaltschaft die Auffassung vertreten, dass wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen geboten sei (§ 230 Abs. 1 StGB, siehe Rdnr. 15). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 5 Euro verhängt.

8 Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl. Das Amtsgericht M. führte eine mündliche Verhandlung durch und sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. Mai 2014 des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung schuldig, wobei es eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 5 Euro verhängte.

9 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legte mit dem Ziel eines Freispruchs Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Die Staatsanwaltschaft legte mit dem Ziel einer höheren Geldstrafe Berufung gegen das Urteil ein.

10 Mit Urteil vom 23. Februar 2015 bestätigte das Landgericht M. das Urteil des Amtsgerichts und verringerte die Geldstrafe auf 40 Tagessätze zu je 8 Euro. Es vertrat die Auffassung, dass die Auflösungsverfügung verwaltungsrechtlich sowohl aus formellen Gründen (die Auflösung sei von der falschen Behörde angeordnet worden) als auch aus materiellen Gründen rechtswidrig gewesen sei. Laut der glaubwürdigen Zeugenaussagen der bei der Versammlung anwesenden Ärzte sei die ärztliche Versorgung der Teilnehmer jederzeit sichergestellt gewesen. Entgegen dem Wortlaut der Auflösungsverfügung habe demnach kein Verstoß gegen die behördlichen Auflagen, insbesondere hinsichtlich der ständigen ärztlichen Versorgung der Teilnehmer, vorgelegen und es habe keine erhebliche Lebens- oder Gesundheitsgefahr bestanden.

11 Das Landgericht war der Auffassung, dass für die Prüfung der Frage, ob eine Diensthandlung im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB (siehe Rdnr. 15) „rechtmäßig“ war, die Perspektive der direkt handelnden Vollstreckungsbeamten entscheidend sei. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit einer vorausgegangenen Verwaltungshandlung sei das Handeln der Vollstreckungsbeamten rechtmäßig, wenn sie unter Berücksichtigung aller für sie erkennbaren Umstände davon ausgehen konnten, dass die Handlung nötig und sachlich gerechtfertigt war. Das sei hier der Fall, da die drei Polizeibeamten, gegen die der Beschwerdeführer Widerstand geleistet habe, als Mitglieder einer Unterstützungseinheit einige hundert Meter vom Versammlungsort bereit gestellt worden seien. Zur Beurteilung der Sachlage hätten sie nur auf die Informationen zurückgreifen können, die ihnen zur Verfügung gestellt wurden, etwa das Vorliegen einer Auflösungsverfügung, oder die ihnen bekannt waren, etwa die Dauer und Art der Versammlung, einschließlich der Präsenz von Rettungsfahrzeugen und der angeblichen Bereitschaft, den Tod von Teilnehmern in Kauf zu nehmen. Auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen hätten die drei Polizeibeamten nicht ohne Weiteres auf die Rechtswidrigkeit der Auflösungsverfügung schließen können. Vielmehr hätten sie berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass ihre Handlungen – die auf den ihnen erteilten Anweisungen beruhten – rechtmäßig seien, zumal die Einsatzleitung deeskalierende Maßnahmen, beispielsweise die Abnahme von Helmen, angeordnet hatte.

12 Das Landgericht stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand der in Rede stehenden Taten erfüllt habe: Er habe den Auftrag der Polizeibeamten gekannt und absichtlich Widerstand geleistet, wobei er Schmerzen oder Verletzungen bei den Polizeibeamten in Kauf genommen habe, als er versucht habe, sie zu treten. Im Hinblick auf die Strafzumessung vertrat das Gericht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Polizeibeamten relativ stark angegriffen habe; dass es nicht zu Verletzungen gekommen sei, sei nur auf das Verhalten des betreffenden Polizeibeamten und dessen Schutzkleidung zurückzuführen. Außerdem habe der Beschwerdeführer tateinheitlich zwei Straftaten begangen. Allerdings betrachtete es das Gericht als mildernden Umstand, dass er angesichts der Rechtswidrigkeit der Auflösungsverfügung fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass das Handeln der Polizeibeamten rechtswidrig gewesen sein musste. Der Irrtum des Beschwerdeführers hierüber sei nachvollziehbar, da er die Zustände vor Ort, insbesondere den Umstand, dass die ärztliche Versorgung jederzeit sichergestellt war, gekannt und daher gewusst habe, dass die auf die gegenteilige Ansicht gestützte Auflösungsverfügung unrichtig sein musste. Dass dies nicht gleichzeitig auch jede Folgevollzugshandlung rechtswidrig mache, habe er als rechtlicher Laie nicht ohne Weiteres erkennen können; dieser Irrtum hätte jedoch vermieden werden können, wenn er sich rechtlich hätte beraten lassen. Schließlich sei es angesichts der früheren Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer anderen Straftat nicht vertretbar, gänzlich von einer Strafe abzusehen.

13 Mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 verwarf das Oberlandesgericht M. die Revision des Beschwerdeführers. Es verwies auf die ständige Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte, nach der bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Diensthandlung im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB (siehe Rdnr. 16) auf das konkrete Handeln und die subjektive Einschätzung des die Maßnahme vollziehenden Beamten abzustellen sei, und befand, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt habe, dass vorliegend aus der Sicht der die Auflösungsverfügung und die Platzverweise vollziehenden Polizeibeamten kein schuldhafter Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme vorgelegen habe. Die Polizei sei für die Vollzugmaßnahmen nach Auflösung der Versammlung zuständig gewesen (was von der Frage der Zuständigkeit für die Auflösungsverfügung selbst zu trennen sei). Die Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte gelte trotz des durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG gebotenen Schutzes im Wesentlichen auch bei körperlichen Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte anlässlich von Versammlungen. Insbesondere sei es auch im Zusammenhang mit Versammlungen nicht Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 113 StGB (siehe Rdnr. 16), dass die Handlung der Polizeibeamten nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben rechtmäßig ist. Schließlich traf das Oberlandesgericht noch eine Unterscheidung zwischen dem vorliegenden Fall und einer anderen Rechtssache, auf die sich der Beschwerdeführer berufen wollte und bei der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hatte, dass eine Verurteilung nach § 113 Abs. 1 StGB verfassungsmäßige Rechte verletzt habe: In jenem Fall sei vor den polizeilichen Vollzugsmaßnahmen keine Auflösung der Versammlung erfolgt.

14 Am 4. August 2016 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 5. November 2015 zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2815/15). B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis

15 Die §§ 113, 223 und 230 des Strafgesetzbuches (StGB) lauten, soweit maßgeblich, wie folgt: § 113 [Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte] „(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [...] (3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig. (4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.“ § 223 [Körperverletzung] „(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.“ § 230 [Strafantrag] „(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. […]“

16 Bei der in § 113 Abs. 3 StGB genannten Diensthandlung handelt es sich um diejenige Diensthandlung, gegen die die betreffende Person Widerstand leistet. Gibt es zwei Diensthandlungen, beispielsweise zunächst eine Verfügung zur Auflösung der Versammlung und anschließend die polizeiliche Anordnung an die Versammlungsteilnehmer zur Räumung des Versammlungsortes nach Ergehen der Auflösungsverfügung, und leistet eine Person Widerstand gegen den Platzverweis, so handelt es sich bei letzterer Maßnahme um die „Diensthandlung“ im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB. Nach der ständigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte ist der Begriff „rechtmäßig“ in § 113 Abs. 3 StGB nicht dahingehend zu verstehen, dass das Handeln des Vollstreckungsbeamten verwaltungsrechtlich rechtmäßig sein muss (siehe Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1090/06, Beschluss vom 30. April 2007, Rdnrn. 26, 31 und 33-34). Allerdings haben die Strafgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 113 Abs. 3 StGB das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG zu berücksichtigen; bestimmte Rechtsfehler seitens der handelnden Beamten schließen eine Verurteilung nach § 113 Abs. 1 StGB aus (siehe ebenda, Rdnrn. 35 f.). Insbesondere ist es für eine Verurteilung nach § 113 Abs. 1 StGB erforderlich, dass der handelnde Beamte für seine Handlung zuständig war, dass die wesentlichen Förmlichkeiten erfüllt waren und dass der handelnde Beamte sein Handeln berechtigterweise für nötig und gerechtfertigt halten durfte (siehe ebenda, Rdnr. 37). Scheidet die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 113 Abs. 1 StGB aus, kann die Person, die Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten leistet, dennoch wegen einer anderen, im Zuge der Widerstandshandlung begangenen Straftat, beispielsweise wegen Körperverletzung, zur Verantwortung gezogen werden (siehe ebenda, Rdnrn. 38 und 53-54). RÜGE

17 Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 11 der Konvention, dass durch die strafrechtliche Verurteilung sein Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

18 Artikel 11 der Konvention lautet wie folgt: „(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.“

19 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine strafrechtliche Verurteilung in sein Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln, eingegriffen habe, und dass dieser Eingriff nicht wie in Artikel 11 Abs. 2 der Konvention vorgeschrieben „gesetzlich vorgesehen“ sei. Die Auslegung des § 113 Abs. 3 StGB durch die innerstaatlichen Gerichte sei nicht vorhersehbar gewesen. Nach dieser Vorschrift sei der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nicht strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig war. Im Strafverfahren sei festgestellt worden, dass die Auflösungsverfügung sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen rechtswidrig gewesen sei. Als juristischer Laie habe er nicht wissen können, dass die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlung nach § 113 Abs. 3 StGB auf die anschließende polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme abstellt und nicht auf die Verfügung zur Auflösung der Versammlung. Er habe diesbezüglich zum Zeitpunkt der Versammlungsauflösung keinen rechtlichen Rat einholen können und es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, sich dahingehend vorab beraten zu lassen. Er brachte ferner vor, dass seine strafrechtliche Verurteilung unverhältnismäßig gewesen sei. Er habe Widerstand gegen die Polizeibeamten geleistet, um weiterhin im Rahmen einer Versammlung seine Meinung äußern zu können. Artikel 11 der Konvention müsse im Lichte des Artikels 10 der Konvention ausgelegt werden. Dass man strafrechtlich verurteilt werde, wenn man Widerstand gegen eine rechtswidrige Versammlungsauflösung leiste, wirke abschreckend auf andere Personen, die in der Zukunft die Teilnahme an einer Demonstration erwögen, und ermögliche willkürliche Versammlungsauflösungen.

20 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Einschränkungen des Rechts nach Artikel 11 der Konvention, sich friedlich zu versammeln, und anschließende Verurteilungen von Versammlungsteilnehmern eine abschreckende Wirkung haben können, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu berücksichtigen ist (siehe Knežević ./. Montenegro (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 54228/18, Rdnrn. 80 und 88, 2. Februar 2021, m. w. N.). Allerdings wurde der Beschwerdeführer nicht deshalb strafrechtlich verfolgt und verurteilt, weil er eine Versammlung organisiert und/oder an ihr teilgenommen hat, sondern weil er nach der Auflösung der Versammlung Widerstand gegen Polizeibeamte geleistet und sie körperlich angegriffen hat.

21 Die Argumente des Beschwerdeführers – sowohl im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit als auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit seiner Verurteilung – stellen zentral auf den Umstand ab, dass die Auflösungsverfügung aus verwaltungsrechtlicher Sicht rechtswidrig war. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sondern auch wegen versuchter Körperverletzung verurteilt wurde. Wie von den innerstaatlichen Gerichten festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten, hatte er Schmerzen oder Verletzungen bei dem Polizeibeamten, den er getreten hatte, in Kauf genommen. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Gewaltanwendung seitens des Beschwerdeführers zentral ist für die Bewertung, ob seine Verurteilung einen gerechtfertigten Eingriff in seine Rechte aus Artikel 11 der Konvention darstellte. Bei versuchter Körperverletzung handelte es sich um eine Straftat nach Artikel 223 StGB und dessen Anwendung auf das Treten eines Polizeibeamten war für den Beschwerdeführer vorhersehbar. Hervorzuheben ist, dass selbst dann, wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB ausgeschieden wäre, dies nicht per se eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen einer anderen, im Rahmen dieser Widerstandshandlung begangenen Straftat, beispielsweise Körperverletzung, ausschließen würde (siehe Rdnr. 16). Die Verurteilung des Beschwerdeführers entsprach daher dem Gesetz und verfolgte rechtmäßige Ziele, insbesondere die „Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten“ und „den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“ (siehe auch Knežević, a. a. O., Rdnr. 88).

22 Der Gerichtshof hat folglich darüber zu befinden, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. Er weist erneut darauf hin, dass Artikel 11 der Konvention keine Immunität vor der Strafverfolgung wegen gewalttätigen Handlungen im Rahmen öffentlicher Versammlungen oder nach deren Auflösung vorsieht und dass den Behörden bei Situationen, in denen Personen in Gewalthandlungen verwickelt sind, ein größerer Ermessensspielraum zusteht (siehe Knežević, a. a. O., Rdnr. 87; und Chernega u. a. ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 74768/10, Rdnrn. 261 f., 18. Juni 2019). Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte mildernd berücksichtigt haben, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise angenommen hatte, die Handlung der Polizeibeamten sei rechtswidrig (siehe Rdnr. 12), und dass sie eine sehr milde Strafe (eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 8 Euro) gegen ihn verhängt haben. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen der Anwendung von Gewalt gegen einen Polizeibeamten bzw. wegen des Versuchs der Verletzung einer anderen Person verurteilt wurde, und weist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Verurteilung eine abschreckende Wirkung habe, zurück.

23 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die innerstaatlichen Stellen relevante und ausreichende Gründe zur Rechtfertigung der Verurteilung des Beschwerdeführers angeführt und ihren Ermessensspielraum nicht überschritten haben. Der Eingriff war daher in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig und somit „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“.

24 Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 18. November 2021. Olga Chernishova Georgios A. Serghides Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident