Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2021
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 19.10.2021 – 6106/16
Dritte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2021:1019DEC000610616
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz DRITTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 6106/16 S. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 19. Oktober 2021 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Georges Ravarani, Präsident, Georgios A. Serghides, María Elósegui, Darian Pavli, Anja Seibert-Fohr, Peeter Roosma und Frédéric Krenc sowie Milan Blaško, Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 27. Januar 2016 erhoben wurde, im Hinblick auf die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderungen des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die Stellungnahme des Centre for Democracy and Rule of Law, das von dem Vizepräsidenten der Sektion zur Beteiligung ermächtigt wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT
1 Der 19.. geborene Beschwerdeführer, Herr S., ist deutscher Staatsangehöriger und in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn P., Rechtsanwalt in B, vertreten.
2 Die deutsche Regierung („die Regierung”) wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten. A. Die Umstände der Rechtssache
3 Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 1. Das Ersuchen des Beschwerdeführers an den Bundesnachrichtendienst
4 Mit Schreiben vom 17. November 2010 an den deutschen Auslandsgeheimdienst, den Bundesnachrichtendienst (BND), beantragte der Beschwerdeführer mit Verweis auf seinen nach dem deutschen Presserecht und nach Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz bestehenden Auskunftsanspruch als Journalist der Bild, einer Tageszeitung mit hoher Auflage, Auskunft zur Anzahl der hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BND und dessen Vorgängerorganisation Gehlen in den Jahren 1950, 1955, 1960, 1970 und 1980 sowie dazu, wie viele davon zuvor Mitglieder der folgenden Nazi-Organisation waren: der NSDAP, der SS, der Gestapo und der Abteilung „Fremde Heere Ost“, einer militärischen Geheimdienstorganisation des deutschen Militärs während des zweiten Weltkriegs.
5 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 teilte der BND dem Beschwerdeführer mit, dass die Bearbeitung seines Ersuchens einige Zeit in Anspruch nehmen werde. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
6 Am 22. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer Untätigkeitsklage beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um die genannten Auskünfte. Er machte geltend, dass er als Journalist Anspruch auf die angeforderten Auskünfte habe. Zur Glaubhaftmachung berief er sich auf Bestimmungen der Landespressegesetze und machte geltend, dass diese auch in Bezug auf den Bundesnachrichtendienst Anwendung fänden. Er berief sich ferner auf Artikel 5 Abs. 1 GG und Artikel 10 der Konvention. Als Mitglied der Presse habe er als „public watchdog“ eine öffentliche Wächterrolle und ein Recht auf Zugang zu Informationen; werde ihm dieser verweigert, schränke das sein Recht ein, sich selbst und die Öffentlichkeit angemessen zu informieren. Die Debatte über frühere Verwicklungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Organisation Gehlen bzw. des BND mit dem NS- Regime habe am Tag der Gründung der Vorläuferorganisation begonnen und dauere bis heute an. Der BND sei nicht bereit, Zahlen zu nennen oder weitere Einzelheiten in Bezug auf seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu offenbaren, die zuvor während des NS-Regimes Mitglieder bestimmter Organisationen gewesen seien. Damit sei jeglicher Meinungsäußerung über diese Personen, ihre Vergangenheit, ihre Entscheidungen und ggf. ihre Opfer der Boden entzogen. Das stelle faktisch Zensur dar.
7 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die gesamten von ihm angeforderten Auskünfte beim BND unmittelbar verfügbar seien: Der BND selbst habe hierzu Recherchen durchgeführt, die in einen Bericht („Org. 85“) eingeflossen seien, und habe im Zusammenhang mit Bundestagsanfragen Zahlen vorgelegt. Die Informationen ließen sich einfach den Karteikarten und Personalakten des BND entnehmen, erforderlichenfalls durch Einsatz geeigneter Software. Hierfür sei kein unzumutbarer Aufwand erforderlich und es obliege dem Dienst, sich so zu organisieren, dass er dem Auskunftsersuchen nachkommen könne.
8 Die Beklagte wiederum machte geltend, dass der BND auf die Fragen des Beschwerdeführers nicht einfach antworten könne. Die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen lägen dem BND nicht vor und könnten nicht mit einem vertretbaren zeitlichen und finanziellen Aufwand eruiert werden. Der Bericht „Org. 85“ enthalte keine verlässlichen Zahlen in Bezug auf die Fragen des Beschwerdeführers, da es darin lediglich um einen Ausschnitt des Personals gehe; jedenfalls könne der Beschwerdeführer sich den Bericht jederzeit aus dem Bundesarchiv, an das er 2010 abgegeben worden sei, beschaffen und die Zahlen selbst zusammenstellen. Es habe keine standardmäßige Erfassung früherer Mitgliedschaften von Angestellten des Dienstes in nationalsozialistischen Organisationen gegeben. Die bisherigen Recherchen einschließlich eines Berichts aus dem Jahr 2011 hätten lediglich einen Teil der vorhandenen Akten betroffen und diese Akten seien von den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern von Hand durchgesehen worden. Dasselbe Vorgehen müsste auf alle Akten angewendet werden, um verlässliche Zahlen zur Beantwortung der Fragen des Beschwerdeführers zusammenzutragen, da es nicht möglich sei, die angeforderten Zahlen in zuverlässiger Weise durch Einsatz der vorhandenen EDV-Systeme zu ermitteln. Einige der Personalakten seien noch nie geprüft worden und gegenwärtig sei nur ein Bruchteil der angeforderten Informationen verfügbar. 1964 seien dem Bundesnachrichtendienst rund 5.200 Stellen zugewiesen gewesen, 1970 seien es rund 6.800 und 1980 rund 6.500 gewesen; die tatsächliche Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern lasse sich aus diesen Zahlen jedoch nicht ableiten, da einzelne Stellen aufgrund von Teilzeitregelungen von mehr als einer Person besetzt gewesen sein könnten; dies lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Die Frage des Beschwerdeführers nach inoffiziellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sei unmöglich zu beantworten, da diese Kategorie vom BND nicht gebraucht worden sei und Personen, die mit dem Dienst in Kontakt standen, nicht immer einem bestimmten Status zugeordnet werden könnten.
9 Das Ersuchen des Beschwerdeführers liege daher jenseits der Zumutbarkeitsgrenze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Auskunftsersuchen der Presse anerkannt worden sei. Zur Prüfung, ob ein solches Recht in einem konkreten Fall bestehe, sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um einen historischen Sachverhalt und nicht um aktuelle Ereignisse handle. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht substantiiert dargelegt, dass er an einer konkreten Publikation arbeite. Die laufenden Untersuchungen der unabhängigen Historikerkommission, die der Bundesnachrichtendienst am 15. Februar 2011 für eine Dauer von mindestens vier Jahren damit beauftragt habe, die Geschichte des Dienstes, die Profile seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zeitraum 1945 bis 1968 und den Umgang des Dienstes mit der Vergangenheit (siehe Rdnr. 20) zu untersuchen, dienten dem Zweck der Information der Öffentlichkeit über ebendiesen Sachverhalt. Außerdem müsse man dabei auch berücksichtigen, dass der Kernauftrag des BND nicht in einer Information der Öffentlichkeit, sondern darin liege, Informationen über das Ausland zu sammeln und auszuwerten, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sein könnten. Falls man vom BND verlange, dass er umfangreiche Anfragen der Presse wie etwa die Anfrage des Beschwerdeführers bearbeite, werde dadurch ein erheblicher Anteil des Personals und der Sachmittel des Dienstes in Anspruch genommen. Dies würde wiederum zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines Arbeitsauftrags führen.
10 Bei der mündlichen Verhandlung teilte die Beklagte dem Beschwerdeführer die Anzahl hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie nachrichtendienstlicher Verbindungen des Bundesnachrichtendienstes aus den Jahren 1950, 1955, 1960, 1970 und 1980 mit.
11 Mit Urteil vom 20. Februar 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers ab. Zunächst stellte es fest, dass die Klage des Beschwerdeführers sich nicht erledigt habe. Zwar sei dem Beschwerdeführer die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstes genannt worden, sein Ersuchen sei aber auf die Durchsetzung des Bundesnachrichtendienstes mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem nationalsozialistischen Hintergrund gerichtet gewesen. Die Zahlen der Mitglieder in nationalsozialistischen Organisationen und der Abteilung „Fremde Heere Ost“ sollten mit der Gesamtzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie nachrichtendienstlichen Verbindungen verglichen werden und dadurch Hinweise auf das Ausmaß der Durchsetzung liefern. Insoweit sei das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers unteilbar und könne nicht durch Benennung einzelner Zahlen erledigt werden.
12 Zur Begründetheit stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bereitstellung der angeforderten Informationen habe. Es stellte fest, dass die Pressegesetze der Länder nicht auf den Bundesnachrichtendienst anwendbar seien, da die den Bundesnachrichtendienst betreffende Gesetzgebungskompetenz laut Grundgesetz ausschließlich beim Bund liege; dazu zählten auch die Umstände, unter denen der BND der Öffentlichkeit und der Presse Informationen zu erteilen habe oder erteilen dürfe. Da der zuständige Bundesgesetzgeber mit Blick auf das Auskunftsrecht der Presse gegenüber dem Bundesnachrichtendienst keine Vorschriften erlassen habe, stellte das Bundesverwaltungsgericht erstmalig fest, dass sich ein Auskunftsrecht der Presse daher unmittelbar aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe (verfassungsunmittelbarer Ankunftsanspruch). Dieser Anspruch spiegele einen Minimalstandard wider, den der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfe. Er ende dort, wo das Auskunftsrecht von Pressevertretern berechtigten Interessen von Privatpersonen oder öffentlichen Stellen entgegenstehe. Folglich beschränke sich der Umfang des Anspruchs auf die bei der betreffenden Stelle zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens tatsächlich vorhandenen Informationen. Eine Behörde sei ausschließlich verpflichtet, die Pressetätigkeit durch Offenlegung bestimmter Fakten und Tatsachen in Bezug auf konkrete Fragen zu unterstützen. Das Auskunftsrecht der Presse berechtige den Beschwerdeführer nicht zu Fragen, die so allgemein gehalten seien, dass zu ihrer Beantwortung eine Sachverhaltsforschung seitens der Behörde erforderlich werde. Müssten Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, seien sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht „vorhanden“.
13 Das Bundesverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass das Nichtvorhandensein der angeforderten Informationen im Bundesnachrichtendienst der Auslöser für die Einsetzung der unabhängigen Historikerkommission gewesen sei, deren Arbeit noch nicht abgeschlossen sei. Die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen seien darauf ausgerichtet, dass die Behörde die Informationen für ihn beschaffe. Der Bundesnachrichtendienst habe glaubhaft dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen nicht in einer EDV-technisch aufbereiteten Form vorlägen. Auch ließen sie sich nicht unter Zuhilfenahme des Arbeitsberichts „Org. 85“ und der dazugehörigen Karteikarten und Akten beantworten. Da der BND Mitgliedschaften in Organisationen des NS- Regimes nicht zentral erfasst habe, stehe kein Aktenbestand zur Verfügung, in dem diese Informationen leicht ablesbar seien. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass der BND den Beschwerdeführer daher zu Recht auf das noch ausstehende Ergebnis der Historikerkommission verwiesen habe. Vor Abschluss dieser Untersuchung handle es sich bei den vom Beschwerdeführer begehrten Zahlen und Daten um Informationen, die im Sinne seines Auskunftsanspruchs noch nicht „vorhanden“ seien.
14 Das Bundesverwaltungsgericht stellte ferner fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf Artikel 10 der Konvention berufen könne. Die begehrten Informationen seien nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs „unmittelbar verfügbar“ („ready and available“). Vielmehr müssten sie zunächst durch die Behörde zusammengestellt werden. 3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
15 In seiner Verfassungsbeschwerde vom 15. März 2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zum Fortwirken führender Nationalsozialisten in den Behörden der Bundesrepublik Deutschland recherchiere. Deshalb habe er beim Bundesnachrichtendienst um die Auskünfte ersucht. Er wandte sich (i) gegen die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Länder keine Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich des presserechtlichen Auskunftsrechts in Bezug auf den Bundesnachrichtendienst hätten; (ii) gegen die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Umfangs seines Anspruchs nach Artikel 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG; und (iii) gegen dessen Feststellungen in Bezug auf Artikel 10 der Konvention (siehe Rdnr. 14). Er brachte insbesondere vor, dass die angeforderten Informationen „unmittelbar verfügbar“ seien.
16 Mit Beschluss vom 27. Juli 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1452/13). Es stellte fest, dass dahinstehen könne, was die geeignete Rechtsgrundlage zur Regelung des presserechtlichen Auskunftsrechts gegenüber Bundesbehörden sei. Anzeichen einer Verletzung der Pressefreiheit seien nicht ersichtlich, solange Presseangehörigen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden gewährt werde, der im Wesentlichen hinter dem Gehalt der Auskunftsansprüche der Landespressegesetze nicht zurückbleibe. Insoweit sei es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage die Fachgerichte einen solchen Auskunftsanspruch stützten, sei es auf eine Analogie zu den bisher als maßgeblich angesehenen landespresserechtlichen Auskunftsansprüchen, auf einen – direkt oder indirekt – aus der Verfassung hergeleiteten Auskunftsanspruch, oder auf andere fachrechtliche Bestimmungen.
17 Das Bundesverfassungsgericht vertrat die Auffassung, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch in jedem Fall auf solche Informationen beschränkt sei, die bei der betroffenen Behörde tatsächlich vorhanden seien; die Generierung und Verschaffung von Informationen könne nicht von der Behörde verlangt werden. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Bundesnachrichtendienst selbst (noch) nicht über die vom Beschwerdeführer angeforderten Informationen verfüge, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die angeforderten Informationen, so das Bundesverfassungsgericht, sollten vielmehr zu einem wesentlichen Teil erst von einer eigens zur Aufklärung der in Rede stehenden Geschehnisse eingesetzten unabhängigen Historikerkommission erarbeitet werden. Das Ersuchen des Beschwerdeführers sei daher auf die Informationsbeschaffung durch die Behörde gerichtet gewesen; dass es abgelehnt worden sei, verstoße nicht gegen seine Grundrechte. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2015 zugestellt. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis
18 Artikel 5 des Grundgesetzes lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: Artikel 5 „(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. [...]“
19 Nach § 198 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes haben Verfahrensbeteiligte, die infolge unangemessener Verfahrensdauer einen Nachteil erleiden, Anspruch auf angemessene Entschädigung. Eine Verzögerungsrüge, die vor dem Gericht erhoben werden muss, bei dem die geltend gemachte Verfahrensverzögerung eingetreten ist, ist dabei Voraussetzung für eine spätere Entschädigungsklage. Eine solche Klage zur Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Zweck dieser Voraussetzungen, die eine präventive Warnfunktion entfalten, ist es, dem Gericht die Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung einzuräumen (siehe Bundesgerichtshof, III ZR 228/13, Urteil vom 17. Juli 2014, Rdnrn. 15 und 17).
20 2011 hat der Bundesnachrichtendienst eine unabhängige Historikerkommission eingesetzt, um die Geschichte des Dienstes und seiner Vorgängerorganisation, die Profile seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zeitraum 1945 bis 1968 und seinen Umgang mit der Vergangenheit zu untersuchen. Die Kommission setzte sich aus Historikerinnen und Historikern (Universitätsprofessorinnen/-professoren und Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler) zusammen. Die Kommission war von politischen oder inhaltlichen Richtlinien unabhängig und übte ihre Aufgabe entsprechend dem Grundsatz der Wissenschaftsfreiheit aus. Zunächst war die Arbeit der Kommission auf vier Jahre angelegt, der Zeitraum wurde später verlängert. Ab 2016 wurde die Arbeit der Kommission in einer Buchreihe veröffentlicht (zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Gerichtshof waren es 13 Bücher). Der 2016 veröffentlichte erste Band betraf das Sozialprofil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (Christoph Rass, Das Sozialprofil des Bundesnachrichtendienstes: Von den Anfängen bis 1968) und basierte auf der Untersuchung von 3.650 Personalakten des BND. Zu den Ergebnissen der Recherchen in den archivierten Personalunterlagen des BND hat der Autor ausgeführt, man müsse „für die ehemaligen NSDAP- Mitglieder von einer sehr hohen Dunkelziffer durch unvollständige Angaben und verschwiegene Mitgliedschaften“ ausgehen (S. 144). Da das Verschweigen der Mitgliedschaft keine Lücke im Lebenslauf erzeugt habe und die Zugehörigkeit zu einer politischen Organisation des Dritten Reiches, abgesehen von der NSDAP, nicht durch zentrale Karteimittel habe nachgewiesen werden können, habe der Anreiz, belastende Informationen bei der Einstellung nicht anzugeben, durchaus hoch gewesen sein können, so der Autor (ebenda). In einem anderen Teil des Buchs stellte der Autor fest, dass bei der Angabe von Laufbahnstationen im Zuge der Einstellung beim Bundesnachrichtendienst Verschleierungen und Auslassungen zu erwarten seien und dass die Personalakten des Bundesnachrichtendienstes aufgrund der zu vermutenden Unvollständigkeit nicht als Grundlage für eine Quantifizierung der Personen dienen könne, die im Rahmen einer Tätigkeit bei einer ihrer Organisationen mit dem NS-Regime verstrickt gewesen seien (S. 170 und 172). Der 2016 veröffentlichte vierte Band betraf die interne Überprüfung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes im Hinblick auf deren nationalsozialistische Vorbelastungen in den 1960er Jahren (Sabrina Nowack, Sicherheitsrisiko NS- Belastung: Personalüberprüfungen im Bundesnachrichtendienst in den 1960er Jahren). RÜGEN
21 Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 10 der Konvention die Ablehnung seines Ersuchens um Bereitstellung von Informationen hinsichtlich früherer Mitgliedschaften der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes und seiner Vorgängerorganisation in der NSDAP, der SS, der Gestapo und der Abteilung „Fremde Heere Ost“. Darüber hinaus brachte er vor, dass Verfahren zu Auskunftsersuchen der Presse naturgemäß besonderer Zügigkeit bedürften, und machte geltend, dass die Verfahrensdauer auch gegen Artikel 6 der Konvention verstoße. Schließlich machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht dem Erfordernis aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention entsprechend ein unparteiisches Gericht gewesen sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Behauptete Verletzung von Artikel 10 der Konvention
22 Artikel 10 der Konvention lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: „(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt [...] die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [...] (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“ 1. Die Stellungnahmen der Parteien (a) Die Regierung
23 Die Regierung widersprach dem Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers in einigen Punkten. Sie erkannte an, dass die zwei vom Beschwerdeführer vorgelegten Karteikarten, auf denen die frühere Zugehörigkeit der Betroffenen zu nationalsozialistischen Organisationen auf der ersten Seite der vom BND genutzten Karteikarten eingetragen war, authentisch seien. Allerdings sei eine solche Dokumentation nicht auf allen Karteikarten erfolgt; eine standardmäßige Dokumentation einer solchen Zugehörigkeit habe es nicht gegeben. Folglich müssten alle Akten früherer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Hand Blatt für Blatt durchgesehen werden und selbst dann sei es unmöglich, die Fragen des Beschwerdeführers zuverlässig zu beantworten. Die Veröffentlichung der Historikerkommission aus dem Jahr 2016, auf die sich der Beschwerdeführer beziehe, stütze den Vortrag der Regierung, da darin vermutet werde, dass eine erhebliche Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unvollständige Angaben gemacht und Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen verschwiegen habe. Abgesehen von der NSDAP ließen sich Mitgliedschaften an derartigen Organisationen nicht anhand zentraler Karteimittel nachweisen. Der wissenschaftliche Leiter der Historikerkommission habe sich öffentlich dazu geäußert, dass der Bundesnachrichtendienst einen immensen Aktenfundus besitze, die Akten aber nicht strukturiert organisiert seien.
24 Der Vortrag des Beschwerdeführers, wonach die Akten gescannt und mit einer Optical Recognition Software ausgewertet werden könnten, basiere auf einer unzutreffenden Annahme. Erstens lägen die Akten derzeit nicht in gescannter Form vor und es sei nicht sinnvoll, dass der BND seinen gesamten Bestand an Personalakten scanne. Für die Recherchen der Historikerkommission habe der BND 3.650 Personalakten hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter digitalisiert – etwas mehr als 30 Prozent der noch existierenden Personalakten bis 1969. Informationen zu möglichen Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen seien aus diesen Dateien extrahiert und zur statistischen Auswertung in eine Datenbank eingetragen worden. Zweitens sei es nicht möglich, die Personalakten mit Optical Character Recognition Software (OCR) auszuwerten. Altakten würden über eine Archivsoftware erschlossen, die nicht jedes einzelne in der Akte enthaltene Dokument erfasse, sondern nur eine Auswahl besonders relevanter Personaldaten, einschließlich Vor- und Nachname, Geburts- und ggf. Todestag. Eine systematische Erfassung einer früheren Mitgliedschaft in einer nationalsozialistischen Organisation finde nicht statt.
25 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die vom BND beauftragte Historikerkommission diene nur dazu, eine vollständige Aufklärung der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BND mit nationalsozialistischer Vergangenheit zu untergraben, wies die Regierung zurück und betonte, dass der Nachrichtendienst erhebliche Anstrengungen unternommen habe, um die Öffentlichkeit hierüber zu informieren. Die Kommission habe ihre Tätigkeit im Jahr 2011 aufgenommen und Finanzmittel von über 2 Millionen Euro erhalten. Im Oktober 2016 seien die ersten vier Studien veröffentlicht worden, zwei davon befassten sich mit Teilaspekten der Fragen des Beschwerdeführers. Weitere Studien und Veröffentlichungen standen zum Zeitpunkt der Stellungnahmen der Parteien bevor (und sind mittlerweile erfolgt).
26 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hätten die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung, sein Auskunftsersuchen abzulehnen, nicht auf das Ansehen des Bundesnachrichtendienstes oder seiner früheren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt. Vielmehr hätten sie ihre Feststellungen darauf gestützt, dass die angeforderten Informationen nicht „unmittelbar verfügbar“ seien. Auch das Bundesverfassungsgericht habe diese Erwägung im Hinblick auf die Zurückweisung des Ersuchens des Beschwerdeführers unabhängig von dessen Rechtsgrundlage für entscheidend gehalten. Da es für die Beantwortung der Fragen des Beschwerdeführers eines erheblichen Arbeitsaufwands und der Datenzusammenstellung seitens des Bundesnachrichtendienstes bedurft hätte, seien die angeforderten Informationen nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs „unmittelbar verfügbar“ gewesen. Ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 10 der Konvention habe nicht vorgelegen und seine Rüge sei ratione materiae unvereinbar mit dieser Bestimmung.
27 Die Regierung fügte hinzu, dass die Rüge des Beschwerdeführers aus einem anderen Grund ratione materiae mit Artikel 10 der Konvention unvereinbar sei. Insbesondere sei es für die Ausübung seiner Meinungsäußerungsfreiheit nicht „faktisch notwendig“ („in fact necessary“), dass er Zugang zu den angeforderten Informationen erhalte. In Wahrheit habe der Beschwerdeführer mit seiner Klage den Zweck verfolgt, eine Auswertung der in Rede stehenden Zahlen zu erhalten und sich eigene Nachforschungen zu ersparen. Der Beschwerdeführer könne auf die Akten zugreifen, die nach den archivgesetzlichen Vorschriften bereits für die Öffentlichkeit zugänglich seien. Darüber hinaus habe er im innerstaatlichen Verfahren bestimmte beim BND vorhandene Informationen erhalten, nämlich die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der nachrichtendienstlichen Verbindungen. Es sei gerechtfertigt, den Beschwerdeführer aufzufordern, entweder die öffentlich verfügbaren Akten selbst auszuwerten, oder die Ergebnisse der Historikerkommission abzuwarten.
28 Selbst im Falle eines unterstellten Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 10 der Konvention wäre dieser rechtmäßig gewesen. Unabhängig von der Frage, auf welche innerstaatliche Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer sein Ersuchen stützen könne, bestehe ein Auskunftsanspruch nur im Hinblick auf Informationen, die „unmittelbar verfügbar“ seien. Diese Auffassung der innerstaatlichen Gerichte, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs berücksichtigt hätten, sei vorhersehbar gewesen. Die Ablehnung des Ersuchens des Beschwerdeführers habe dem legitimen Zweck gedient, das ordnungsgemäße Funktionieren des Bundesnachrichtendienstes sicherzustellen. Nach gründlicher Prüfung habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass seitens des BND-Personals ein erheblicher Rechercheaufwand betrieben werden müsste, um die Fragen des Beschwerdeführers zu beantworten. Die innerstaatlichen Gerichte hätten die widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen und ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, als sie schlussfolgerten, dass vom Bundesnachrichtendienst im vorliegenden Fall nicht verlangt werden könne, den angeforderten Aufwand zur Informationszusammenstellung zu betreiben. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angeboten habe, einen Beitrag zu dem erheblichen finanziellen Aufwand des Dienstes zu leisten, und dass er im innerstaatlichen Verfahren nicht angeführt habe, an einer speziellen Publikation zu arbeiten, an der er ohne die angeforderten Informationen nicht weiterarbeiten könne. Auch habe er weder den Zweck seines Ersuchens bei den innerstaatlichen Behörden substantiiert dargelegt noch eine etwaige Dringlichkeit oder Gründe, warum die Informationen, die historische Ereignisse beträfen, nach Veröffentlichung der Studie durch die Historikerkommission wertlos würden. (b) Der Beschwerdeführer
29 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er ohne Zugang zu den angeforderten Informationen als bekannter Journalist, der bereits zur deutschen Geschichte publiziert habe, daran gehindert werde, seine Rolle als „public watchdog“ auszuüben. Er sei daran gehindert worden, die Öffentlichkeit adäquat zu informieren und zu einer Debatte von enormem öffentlichem Interesse beizutragen, nämlich darüber, warum der Bundesnachrichtendienst seine früheren hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schütze, die angesichts der schweren Straftaten, die sie während des NS-Regimes begangen hätten, strafgerichtlich hätten verfolgt werden müssen, und warum er deren Vorbelastung innerhalb des BND vertusche und so einer öffentlichen Kontrolle vorenthalte. Der Bundesnachrichtendienst habe in Bezug auf die angeforderten Informationen ein Monopol und der Beschwerdeführer habe keine andere Möglichkeit, sie zu erlangen. Unter solchen Umständen müsse der Presse Zugang zu den Informationen gewährt werden; die Vorenthaltung der Informationen komme Zensur gleich. Bei vergleichbaren Themen habe die Presseberichterstattung wesentlich zum Beginn einer öffentlichen Debatte beigetragen. Die innerstaatlichen Gerichte hätten seiner Rolle als Journalist nicht genug Bedeutung beigemessen; außerdem hätten sie Artikel 10 der Konvention nicht hinreichend berücksichtigt. Es sei von Bedeutung, dass er nicht nach Namen gefragt oder die Veröffentlichung der Namen konkreter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BND geplant habe, sondern lediglich Zahlen. Als Mitglied der Presse habe er nicht substantiieren müssen, warum er bestimmte Informationen erlangen möchte, da er berechtigt sei, das Thema, den Zweck und den Veröffentlichungszeitpunkt einer geplanten Publikation geheim zu halten.
30 Nach Auffassung des Beschwerdeführers war es inakzeptabel, dass die Informationen der Historikerkommission zur Verfügung gestellt worden seien, ihm jedoch nicht. Die Kommission sei vom BND selbst eingesetzt worden, der dadurch die Kontrolle über die Auslegung seiner Geschichte behalte. Die Arbeit der Kommission könne eine vollständige und ungefilterte Berichterstattung durch die Presse und die Wissenschaft nicht ersetzen. Die vier von der Kommission 2016 veröffentlichten Studien enthielten keine überprüfbaren Fußnoten. Außerdem werde durch die Verweigerung des Zugangs zu den angeforderten Informationen jegliche Recherche zur Nazivergangenheit inoffizieller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – auch als „nachrichtendienstliche Verbindungen“ bezeichnet – des Bundesnachrichtendienstes unterbunden, da die Kommission nicht beauftragt worden sei, sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen und dies in den vier 2016 veröffentlichten Studien auch tatsächlich nicht getan habe. Dieser Umstand sei allerdings am problematischsten, da der BND Personen, die die schlimmsten Verbrechen begangen hätten, durch diese Stellung bekanntermaßen versteckt habe. Im innerstaatlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer ein Dokument erhalten, aus dem hervorgehe, dass es 1950 doppelt so viele inoffizielle wie hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegeben habe und dass die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die der inoffiziellen erst 1970 überstiegen habe.
31 Der Beschwerdeführer bestritt, dass die angeforderten Informationen beim Bundesnachrichtendienst nicht unmittelbar verfügbar gewesen seien. Nach Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens habe er erfahren, dass der Bundesnachrichtendienst Karteikarten verwendet habe, um die Personalakten hauptamtlicher und inoffizieller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verwalten. Eine Mitgliedschaft in nationalsozialistischen Organisationen sei auf der ersten Seite dieser Karten eingetragen gewesen, was an zwei Beispielen, die er dem Gerichtshof vorlegte, zu erkennen sei. Es sei angemessen, vom Bundesnachrichtendienst die Durchsicht der jeweils ersten Seite der Karteikarten zu verlangen. Sein Argument, dass die Informationen unmittelbar verfügbar seien, werde dadurch gestützt, dass es in einer der 2016 von der Historikerkommission veröffentlichen Studie um einen mit seinem Auskunftsersuchen vergleichbaren Sachverhalt gegangen sei. Der Beschwerdeführer hätte zumindest Kopien der Fundstücke der Historikerkommission oder Zugang zu ihrer Datenbank erhalten sollen.
32 Indem er ihm die angeforderten Informationen vorenthalten habe, habe der Bundesnachrichtendienst ihn daran gehindert, vor der Historikerkommission zu dem Thema zu publizieren, wodurch der Wert seiner Recherchen für die Presse erheblich verringert worden sei. Eine unverzügliche mediale Berichterstattung über ein bestimmtes Thema sei einer der wichtigsten Werte von Nachrichten. Pressemitglieder bräuchten zügige Antworten und unverzüglichen Zugang zu Informationen. Entsprechende Ersuchen und Verfahren müssten besonders zügig behandelt werden. In der vorliegenden Rechtssache habe die Dauer des Verfahrens zu einer allmählichen Verringerung des Wertes der angefragten Informationen geführt und den Beschwerdeführer daran gehindert, zeitnah zu dem Thema zu publizieren. 2. Drittbeteiligter
33 Das Centre for Democracy and Rule of Law sprach sich dafür aus, Artikel 10 der Konvention als Recht der Presse gegenüber Behörden auf Zugang zu Informationen innerhalb angemessener Frist auszulegen. Das sei nötig, damit die Presse ihre Rolle als „public watchdog“ in Bezug auf staatliche Stellen wirksam ausüben könne. 3. Würdigung durch den Gerichtshof (a) Allgemeine Grundsätze
34 Der Gerichtshof stellt fest, dass Artikel 10 eine Person nicht zum Zugang zu Informationen einer öffentlichen Behörde berechtigt und eine Regierung auch nicht dazu verpflichtet, derartige Informationen der Person gegenüber preiszugeben. Allerdings kann ein solches Recht oder eine solche Verpflichtung entstehen, wenn der Zugang zu der Information für die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit der betroffenen Person, insbesondere die „Freiheit, Informationen zu empfangen und weiterzugeben“, von maßgeblicher Bedeutung ist und die Versagung dieses Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt (siehe Magyar Helsinki Bizottság ./. Ungarn [GK], Individualbeschwerde Nr. 18030/11, Rdnr. 156, 8. November 2016). Bei der Prüfung dieser Frage lässt sich der Gerichtshof von den in der Rechtssache Magyar Helsinki Bizottság (ebenda, Rdnrn. 149- 180) niedergelegten Grundsätzen leiten und bewertet die Sache im Lichte ihrer besonderen Umstände und unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien: a) der Zweck des Auskunftsersuchens; b) die Art der begehrten Information; c) die Stellung des Beschwerdeführers; und d) der Frage, ob die begehrten Information unmittelbar verfügbar waren. Diese Kriterien gelten kumulativ (siehe Centre for Democracy and the Rule of Law ./. Ukraine (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 75865/11, Rdnrn. 50-63, 3. März 2020; Mikiashvili ./. Georgien und Studio Reportiori und Komakhdize ./. Georgien (Entsch.), Individualbeschwerde Nrn. 18865/11 und 51865/11, Rdnrn. 51-56, 19. Januar 2021; und Bubon ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 63898/09, Rdnrn. 39-45, 7. Februar 2017). (b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache
35 Der Gerichtshof stellt erstens fest, dass die Rolle des Beschwerdeführers als Journalist unbestreitbar mit dem Anwendungsbereich des Rechts, Zugang zu Informationen bei staatlichen Stellen zu verlangen, vereinbar war (siehe Magyar Helsinki Bizottság, a. a. O., Rdnr. 164-168, und Mikiashvili, Studio Reportiori und Komakhdize, a. a. O., Rdnr. 49).
36 Zweitens ist er der Auffassung, dass die Art der begehrten Informationen den „public-interest test“ bestand, die Informationen also von öffentlichem Interesse waren, da das Auskunftsersuchen einen Sachverhalt betraf, der für die gesamte Gesellschaft von Interesse ist (siehe Magyar Helsinki Bizottság, a. a. O., Rdnrn. 160-163), namentlich die Durchsetzung des Bundesnachrichtendienstes mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Nazi-Hintergrund in den Jahrzehnten nach Ende des Zweiten Weltkriegs. Die Angelegenheit wirft wichtige und sensible Fragen in Bezug auf die jüngere Vergangenheit des beschwerdegegnerischen Staates auf, die Gegenstand einer erheblichen öffentlichen Debatte war und weiterhin ist. Dass der Bundesnachrichtendienst 2011 eine Historikerkommission beauftragt hat, die Geschichte des Dienstes über mehrere Jahre hinweg umfassend zu untersuchen, auch in Bezug auf die Fragen aus dem Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers, stützt diese Schlussfolgerung.
37 Gleichzeitig zeigt sich an der Schaffung der Kommission, deren Mandat und ihren Veröffentlichungen der darauffolgenden Jahre, dass die vom Beschwerdeführer angeforderten Informationen nicht „unmittelbar verfügbar“ („ready and available“) waren. Tatsächlich war die Historikerkommission (siehe Rdnr. 20), deren Recherchen zum maßgeblichen Zeitpunkt andauerten, wie von den innerstaatlichen Gerichten ausgeführt eingesetzt worden, weil die vom Beschwerdeführer angeforderten Informationen innerhalb des Bundesnachrichtendienstes nicht verfügbar waren (siehe Rdnrn. 13 und 17). Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass frühere Mitgliedschaften in den besagten nationalsozialistischen Organisationen nicht systematisch erfasst wurden (siehe Rdnr. 13) Die innerstaatlichen Gerichte vertraten die Auffassung, dass der Zweck des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers im Wesentlichen darin bestand, dass die Behörden umfangreiche Recherchen und Auswertungen vornehmen sollten, um die angeforderten Informationen zu generieren (siehe Rdnrn. 13 und 17). Der Gerichtshof sieht – auch unter Berücksichtigung der Publikationen der unabhängigen Historikerkommission (siehe Rdnr. 20) – keinen Grund, von diesen Feststellungen abzuweichen und ist der Auffassung, dass eine solche Situation, in der ein Journalist die Offenlegung von Informationen anstrebt, die zunächst durch umfangreiche Recherchen und Auswertungen erstellt werden müssten, und in der aufgrund mangelnder Erfassung nicht einmal die gesamten Rohdaten für eine solche Informationserstellung bei der Behörde vorliegen (siehe Rdnrn. 8, 13, 17, 20, 23 und 24 und vgl. Bubon, a. a. O., Rdnrn. 42-44, wo die Rohdaten bei der Behörde vorlagen, die Informationen jedoch nicht in der vom Beschwerdeführer gewünschten Form vorhanden waren), sich von einer Situation unterscheidet, in der die angeforderten Informationen bei der Behörde vorliegen und zur Beantwortung des Auskunftsersuchens lediglich zusammengestellt werden müssten (in Bezug auf letzteres Szenario siehe Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 39534/07, 28. November 2013). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 10 der Konvention nicht dazu verpflichtet, auf Ersuchen des Beschwerdeführers Informationen zu beschaffen, insbesondere wenn damit ein erheblicher Aufwand verbunden ist (siehe auch Bubon, a. a. O., Rdnrn. 39-45), und vertritt die Auffassung, dass dies erst recht gilt, wenn die angeforderten Informationen wie im vorliegenden Fall bei der Behörde nicht einmal vorliegen.
38 Der Gerichtshof kann daher nicht zu dem Schluss kommen, dass die Weigerung der Behörden, dem Beschwerdeführer die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen, einer faktischen Zensur gleichkomme oder dass sie ihn daran hindere, seine Rolle als „public watchdog“ auszuüben. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof auch fest, dass der Beschwerdeführer insoweit auf einen Teil der von ihm begehrten Informationen zugreifen konnte, als die Personalakten ausgewertet und die entsprechenden Informationen der Öffentlichkeit in Form von Archiven zugänglich gemacht wurden (siehe Rdnr. 8) (siehe auch Centre for Democracy and the Rule of Law, a. a. O., Rdnr. 58; Mikiashvili, Studio Reportiori und Komakhdize, a. a. O., Rdnr. 54). Vor diesem Hintergrund muss der Gerichtshof nicht prüfen, ob der Beschwerdeführer den Zweck seines Auskunftsersuchens vor den innerstaatlichen Gerichten hinreichend substantiiert hat (siehe Mikiashvili, Studio Reportiori und Komakhdize, a. a. O., Rdnrn. 50-51; Georgian Young Lawyers’ Association ./. Georgien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 2703/12, Rdnrn. 29-30, 19. Januar 2021; Centre for Democracy and the Rule of Law, a. a. O., Rdnr. 54; Centre for Democracy and the Rule of Law ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 10090/16, Rdnrn. 97 und 119, 26. März 2020; und Studio Monitori u. a. ./. Georgien, Individualbeschwerden Nrn. 44920/09 und 8942/10, Rdnrn. 40 und 42, 30. Januar 2020).
39 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Ablehnung seines Auskunftsersuchens einschließlich der mangelnden Beschleunigung des entsprechenden Verfahrens ratione materiae mit Artikel 10 der Konvention unvereinbar ist. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention als unzulässig zurückzuweisen ist. B. Behauptete Verletzung von Artikel 6 der Konvention
40 Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die mangelnde Beschleunigung des Verfahrens und machte geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht kein unparteiisches Gericht gewesen sei. Die Bestimmung lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren [...] innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
41 Die Regierung vertrat den Standpunkt, dass die Rüge unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe vor den innerstaatlichen Gerichten eine fehlende Unparteilichkeit nicht geltend gemacht, und auch nicht bei Einlegung seiner Beschwerde vor dem Gerichtshof. Erst in seiner Erwiderung auf die Stellungnahme der Regierung habe er dies zum ersten Mal getan. Die Rüge sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten eingelegt worden. Jedenfalls deute im vorliegenden Fall nichts auf Unparteilichkeit hin. Was die Rüge hinsichtlich der Dauer des Verfahrens angeht, brachte die Regierung vor, dass das in Rede stehende Verfahren erstens keinen „zivilrechtlichen“ Anspruch im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 betroffen habe. Die Rüge sei daher ratione materiae unvereinbar. Zweitens habe der Beschwerdeführer den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsbehelf (§ 198 GVG) zur Rüge der Verfahrensdauer ungenutzt gelassen. Somit habe er den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft. Drittens habe er weder vor den innerstaatlichen Gerichten noch vor dem Gerichtshof auf angebliche Verfahrensverzögerungen hingewiesen. In jedem Fall sei die Dauer des Verfahrens nicht übermäßig lang gewesen.
42 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass Verfahren zu Auskunftsersuchen der Presse naturgemäß besonderer Zügigkeit bedürften. Indem er ihm die angeforderten Informationen vorenthalten habe, habe der Bundesnachrichtendienst ihn daran gehindert, zügig zu dem Thema zu publizieren, wodurch der Wert seiner Recherchen für die Presse erheblich verringert worden sei. Er habe keinen Gebrauch von § 198 GVG machen müssen, da dieser Rechtsbehelf nach seinem Vorbringen ausschließlich auf eine Entschädigung abziele, nicht jedoch auf die Beschleunigung eines anhängigen Verfahrens.
43 Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus vor, dass er nach Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens herausgefunden habe, dass zwei der fünf an seinem Fall beteiligten Richter des Bundesverwaltungsgerichts kurz nach Erlass des Urteils in seiner Rechtssache in die Bundesverwaltung berufen worden seien. Einer sei beauftragt worden, das Vorgehen des Bundesnachrichtendienstes im Zusammenhang mit von Rechtsextremen begangenen Morden zu untersuchen. Der andere sei zuvor beim Bundesamt für Verfassungsschutz, also dem Inlandsnachrichtendienst, tätig gewesen, als es Anschläge Rechtsextremer auf Ausländer gegeben habe. Später sei er an das Bundeskanzleramt abgeordnet worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es wahrscheinlich, dass die Meinungen der Richter bei der Beurteilung seiner Rechtssache durch ihre beruflichen Pläne getrübt gewesen seien.
44 Selbst im Fall der Annahme, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ratione materiae auf das in Rede stehende Verfahren anwendbar ist, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rüge der Verfahrensdauer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich ausgeschöpft hat. Er hat den im innerstaatlichen Recht hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf (§ 198 GVG, siehe Rdnr. 19) nicht genutzt, um die Verfahrensdauer zu rügen. Er hat auch keine Verzögerungsrüge vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, die als Warnung gegenüber dem Gericht hätte wirken und zu einer Verfahrensbeschleunigung hätte führen sollen (siehe Rdnr. 19).
45 Der Gerichtshof stellt darüber hinaus fest, dass der Beschwerdeführer eine fehlende Unparteilichkeit erstmals in seiner Erwiderung auf die Stellungnahme der Regierung geltend gemacht hat, die er dem Gerichtshof am 18. Dezember 2016 vorgelegt hat. Da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2015 zugestellt wurde (siehe Rdnr. 17), hat er diese Rüge folglich nicht innerhalb der in Artikel 35 Abs. 1 der Konvention vorgesehenen Sechsmonatsfrist erhoben (siehe Ramos Nunes de Carvalho e Sá ./. Portugal [GK], Individualbeschwerden Nrn. 55391/13 und 2 weitere, Rdnrn. 102-106, 6. November 2018).
46 Die Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention sind daher nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 18. November 2021. {signature_p_2} Milan Blaško Georges Ravarani Sektionskanzler Präsident