Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2023

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 04.04.2023 – 20680/20

Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2023:0404DEC002068020

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VIERTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 20680/20 M. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in seiner Sitzung am 4. April 2023 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Präsidentin, Tim Eicke, Faris Vehabović, Branko Lubarda, Armen Harutyunyan, Anja Seibert-Fohr und Ana Maria Guerra Martins, sowie Andrea Tamietti, Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 14. Mai 2020 erhoben wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE

1 Der 19.. geborene Beschwerdeführer, Herr M., ist amerikanischer Staatsangehöriger und in den USA wohnhaft.

2 Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

3 Der Beschwerdeführer ist der Vater von M., einem 1980 geborenen tansanischen Staatsangehörigen. Am 26. Juli 2017 bat M. um Aufnahme in das L.-M.-Krankenhaus, ein psychiatrisches Krankenhaus in Tansania, um dort seine bipolare Störung behandeln zu lassen.

4 H. und G. sind deutsche Staatsangehörige. H. arbeitete zum Zeitpunkt der Aufnahme von M. in der Verwaltung des L.-M.-Krankenhauses. G. ist Psychiaterin und praktizierte in einem Krankenhaus in B., Deutschland. Von August bis Oktober 20.. war G. zur Unterstützung des örtlichen Personals an das L.-M.-Krankenhaus entsandt.

5 Der Beschwerdeführer hatte E-Mail-Kontakt zu H. und G. Am 24. August 2017 teilte G. dem Beschwerdeführer mit, dass sie M.s Behandlung übernommen habe und dass sein Sohn stabil sei, aber weiterhin an Depressionen leide. Danach verschlechterte sich M.s psychische Verfassung. In zwei Telefonaten mit dem Beschwerdeführer am 20. und 25. September 2017 schien M. verzweifelt und erzählte dem Beschwerdeführer, er wolle nach Hause. Nach einem Suizidversuch am 2. Oktober 2017 wurde M. in einem Isolationszimmer untergebracht, wo alle dreißig Minuten jemand nach ihm sehen sollte. Am selben Tag nahm er sich durch Erhängen das Leben.

6 Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurde die tansanische Polizei unverzüglich informiert und brachte den Leichnam in ein nahegelegenes Krankenhaus; weitere Informationen zu den Umständen des Todes von M. erhielt der nächste Angehörige jedoch nicht. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Polizei Geld dafür erhalten hatte, jede Verantwortung des L.-M.-Krankenhauses zu vertuschen.

7 Am 25. Oktober 2017 erstattete der Beschwerdeführer bei den deutschen Behörden Strafanzeige gegen H. und G. Beide waren nach Deutschland zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer gab an, dass M. während seiner Isolation unzureichend überwacht und außerdem gegen seinen Willen im Krankenhaus festgehalten worden sei.

8 Die Staatsanwaltschaft leitete aufgrund der Strafanzeige ein Ermittlungsverfahren ein, um über eine Anklage gegen H. und G. zu entscheiden. Mit der Feststellung, für die Erhebung der Anklage gebe es keinen genügenden Anlass, stellte sie das Verfahren am … Januar 2018 nach § 170 Abs. 2 StPO ein (siehe Rdnr. 17). In der Entscheidung hieß es, die deutschen Behörden hätten nicht die Möglichkeit, eine Autopsie durchzuführen, um die Ursache des Todes von M. zu ermitteln, und weitere Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere eine Befragung von H. und G., hätten ohne die daraus resultierenden Informationen keinerlei Aussicht auf Erfolg. Diese Entscheidung wurde am 16. August 2018 von der Generalstaatsanwaltschaft bestätigt, die auch darauf verwies, dass zwischen Deutschland und Tansania kein Rechtshilfeabkommen bestehe.

9 Am 10. Oktober 2018 stellte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage gegen H. und G. wegen fahrlässiger Tötung und Freiheitsberaubung. Er führte insbesondere seine E-Mail-Korrespondenz mit H. und G. und einen dreiseitigen Bericht zu M.s Tod an, der ihm vom L.-M.-Krankenhaus zur Verfügung gestellt worden war. Unter Bezugnahme auf den Bericht betonte er, dass – obwohl Kontrollen in 30-Minuten-Abständen angeordnet worden seien – die letzte im Bericht erwähnte Kontrolle um 13 Uhr stattgefunden habe, M.s Tod jedoch erst um 17:45 Uhr entdeckt worden sei. H. und G. seien jedoch in dem Bericht nicht erwähnt worden und die Unterlagen seien nur in der englischen Originalversion übermittelt worden.

10 Am 13. November 2018 wies das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Es wies darauf hin, dass in einem solchen Antrag die Tatsachen, die die Anklage begründen sollen, sowie die Beweismittel für die Begehung der Straftat angegeben werden müssen, und war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht hinreichend substantiiert habe. Es wies insbesondere darauf hin, dass der Bericht keine ausreichenden Informationen dazu enthielt, wer M.s Isolierung am Tag seines Todes genehmigt hatte und ob G. zu diesem Zeitpunkt immer noch an seiner Behandlung beteiligt war. Hinsichtlich der angeblichen Freiheitsberaubung war das Gericht der Auffassung, dass sich den Telefongesprächen, die der Beschwerdeführer am 20. und 25. September 2017 mit seinem Sohn geführt hatte, nicht entnehmen lasse, dass M. danach gegen seinen Willen im Krankenhaus festgehalten worden sei.

11 Am 5. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge zum Oberlandesgericht. Er brachte vor, dass das Gericht auf seine Vorbringen hinsichtlich der Beteiligung von H. und G. an der Behandlung seines Sohnes nicht angemessen eingegangen sei.

12 Am 17. Januar 2019 wies das Oberlandesgericht die Rüge zurück; es gab an, dass es alle Vorbringen des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt habe.

13 Am 12. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er machte insbesondere geltend, dass das Oberlandesgericht sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe.

14 Am 10. Februar 2020 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen, da sie unbegründet sei. Das Gericht war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass das Oberlandesgericht seine Argumente nicht berücksichtigt habe. Vielmehr habe er die Würdigung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht angefochten. Zusätzlich wies das Gericht darauf hin, dass der Antrag des Beschwerdeführers zum Oberlandesgericht unzulässig gewesen sei, weil der Beschwerdeführer dem Gericht nicht die erforderlichen Übersetzungen der zur Begründung der Beschwerde vorgelegten Unterlagen zur Verfügung gestellt habe.

15 In einem gesonderten Vorgang legte der Beschwerdeführer am 18. November 2017 bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe Beschwerde gegen G. ein; er führte an, sie habe ihre beruflichen Pflichten verletzt. Die Ärztekammer ist eine unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts und für die Aufsicht über das berufliche Verhalten ihrer Mitglieder zuständig. In dem Beschwerdeverfahren gab G. eine schriftliche Erklärung ab. Am 4. Februar 2019 setzte die Ärztekammer den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass ihr keine hinreichenden Beweise für ein Verletzung beruflicher Pflichten vorlägen und das Verfahren abgeschlossen worden sei. DER EINSCHLÄGIGE RECHTLICHE RAHMEN

16 Nach Artikel 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB findet das deutsche Strafrecht Anwendung auf Taten, die von Deutschen im Ausland begangen werden.

17 Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt. Nach § 153c StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung von im Ausland begangen Straftaten absehen. Eine Strafanzeige führt im Allgemeinen zur Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, soweit nicht offensichtlich ist, dass der angezeigte Sachverhalt keine Straftat darstellt. Nach § 170 Abs. 2 StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der Anklage bieten.

18 Eine detaillierte Darstellung der Bedingungen, unter denen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, keine Anklage zu erheben, angefochten werden kann, findet sich in H. ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 4871/16, Rdnrn. 98-100, 16. Februar 2021). RÜGEN

19 Der Beschwerdeführer erhob Rügen nach den Artikeln 2, 3, 5 Abs. 1, 6, 13 und 14 der Konvention. Er kritisierte, die deutschen Behörden hätten sich geweigert, den Tod seines Sohnes M. zu untersuchen, und die Ärztekammer habe es abgelehnt, G. zu sanktionieren. Darüber hinaus rügte er, dass die Gerichte auf seine Argumente hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von H. und G. nicht angemessen eingegangen seien, und dass das Bundesverfassungsgericht seine Rügen mit der Begründung abgewiesen habe, die zur Begründung der Beschwerde vorgelegten Unterlagen seien auf Englisch vorgelegt worden. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Behauptete Verletzung wegen Ermittlungsverweigerung

20 Der Beschwerdeführer rügte, dass die innerstaatlichen Behörden es abgelehnt hätten, den Tod seines Sohnes zu untersuchen, und dass die Gerichte nicht angemessen auf seine Vorbringen hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von H. und G. eingegangen seien. Der Gerichtshof, der Herr über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist, wird diese Rüge nur nach Artikel 2 der Konvention prüfen ist, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. […]“

21 Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass die Hoheitsgewalt eines Staates grundsätzlich territorialer Natur ist (siehe Güzelyurtlu u. a. ./. Zypern und Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 36925/07, Rdnr. 178, 29. Januar 2019, und H.F. u. a. ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 24384/19 und 44234/20, Rdnrn. 184-86, 14. September 2022). In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass in Fällen, in denen die Ermittlungsbehörden oder Gerichte eines Konventionsstaats im Hinblick auf einen Todesfall, der sich außerhalb der Hoheitsgewalt dieses Staates ereignet hat, aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts (z. B. nach dem Weltrechtsprinzip oder dem aktiven oder passiven Personalitätsprinzip) eigene strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren einleiten, die Einleitung der Ermittlung oder des Verfahrens ausreichen kann, um in Bezug auf die Angehörigen des Opfers, die sich später mit einer Beschwerde an den Gerichtshof wenden, einen Anknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt dieses Staates nach Artikel 1 herzustellen (siehe H.F. u. a. ./. Frankreich, a .a. O. Rdnr. 188).

22 Im Hinblick auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass nach der Strafanzeige des Beschwerdeführers, der behauptete, sein Sohn sei infolge der Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht durch zwei deutsche Staatsangehörige in Tansania gestorben, die Staatsanwaltschaft B. ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen H. und G. einleitete, um die Strafanzeige des Beschwerdeführers zu prüfen. Nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers war die Staatsanwaltschaft der Auffassung, die deutschen Behörden hätten nicht die Möglichkeit, M.s Tod angemessen zu untersuchen. Weitere Ermittlungsmaßnahmen wurden nicht ergriffen (siehe Rdnr. 8).

23 Der Gerichtshof hält es für zweifelhaft, ob die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Todes des Sohnes des Beschwerdeführers ohne Ergreifung weiterer Ermittlungsmaßnahmen bereits ausreicht, um einen Anknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt im Sinne von Artikel 1 der Konvention zwischen Deutschland und dem Beschwerdeführer in Bezug auf die verfahrensrechtliche Verpflichtung aus Artikel 2 der Konvention zu erzeugen. Die Ermittlungen waren eingeleitet worden, um die Strafanzeige des Beschwerdeführers zu prüfen, und wurden wenig später beendet, weil die Behörden nicht die Möglichkeit hatten, den Vorfall ordnungsgemäß zu untersuchen (vgl. und im Gegensatz dazu die Ermittlungsmaßnahmen der innerstaatlichen Behörden in Güzelyurtlu u. a., a. a. O., Rdnr. 191, und G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 49278/09, Rdnr. 40, 22. Mai 2014). Diese Frage kann jedoch letztlich offengelassen werden. Selbst unter der Annahme, dass im vorliegenden Fall ein Anknüpfungspunkt an die Hoheitsgewalt bestünde, ist die Beschwerde in jedem Fall unzulässig, da sie aus den im Folgenden genannten Gründen offensichtlich unbegründet ist.

24 Im innerstaatlichen Kontext hat der Gerichtshof die verfahrensrechtliche Verpflichtung aus Artikel 2 im Kontext der Gesundheitsversorgung so ausgelegt, dass sie den Staaten die Errichtung eines wirksamen und unabhängigen Justizsystems auferlegt, damit die Todesursache von Patienten unter ärztlicher Obhut im privaten wie im öffentlichen Sektor festgestellt werden kann und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können (siehe Lopes de Sousa Fernandes /. Portugal [GK], Individualbeschwerde Nr. 56080/13, Rdnr. 214, 19. Dezember 2017). In Fällen, in denen es um die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht geht, erfordert die verfahrensrechtliche Verpflichtung aus Artikel 2 nicht notwendigerweise die Möglichkeit der Beschreitung des Rechtswegs zu den Strafgerichten, wenn die Rechtsordnung den Opfern den Rechtsweg zu den Zivilgerichten – für sich genommen oder in Verbindung mit dem Rechtsweg zu den Strafgerichten – eröffnet, so dass die Verantwortlichkeit der betreffenden Ärzte festgestellt und angemessene zivilrechtliche Wiedergutmachung erwirkt werden kann. Der Gerichtshof hat auch akzeptiert, dass disziplinarische Maßnahmen in Betracht kommen können (ebda., Rdnrn. 137 und 215). In solchen Fällen können die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen des Staates nach Verfahrenseinleitung durch die Verwandten der verstorbenen Person zum Tragen kommen (ebda., Rdnr. 220). Schließlich betont der Gerichtshof, dass diese verfahrensrechtliche Verpflichtung sich nicht auf das Ergebnis, sondern nur auf die Mittel bezieht. Daher bedeutet die bloße Tatsache, dass das Verfahren wegen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht für die betroffene Person ungünstig ausgeht, für sich genommen nicht, dass der beschwerdegegnerische Staat seiner positiven Verpflichtung aus Artikel 2 der Konvention nicht nachgekommen ist (ebda., Rdnr. 221)

25 Der Gerichtshof weist außerdem erneut darauf hin, dass die verfahrensrechtliche Verpflichtung aus Artikel 2 realistisch betrachtet werden muss; zu berücksichtigen sind dabei die rechtlichen Beschränkungen der Befugnisse des beschwerdegegnerischen Staates, Ermittlungsmaßnahmen außerhalb seiner territorialen oder extraterritorialen Hoheitsgewalt durchzuführen (siehe, sinngemäß, H., a. a. O., Rdnrn. 145, 200 und 224).

26 Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Behörden aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen H. und G. und ein Disziplinarverfahren gegen G. einleiteten (siehe Rdnrn. 8 und 15).

27 Hinsichtlich der Strafanzeige übersieht der Gerichtshof nicht, dass die Staatsanwaltschaft von einer Vernehmung von H. und G. absah. Allerdings stellt er fest, dass weitere Ermittlungsmaßnahmen mit dem Ziel, festzustellen, ob H. und G. für M.s Tod strafrechtlich verantwortlich waren, nur in Tansania hätten durchgeführt werden können, wo die deutschen Behörden aber keine Ermittlungsbefugnisse hatten und ganz auf die Unterstützung der örtlichen Behörden angewiesen gewesen wären (vgl. und im Gegensatz dazu Gray, a. a. O., Rdnrn. 22 und 31, wo die britischen Ermittler ein Rechtshilfeersuchen an die deutschen Behörden übermittelt hatten und ein Europäischer Haftbefehl erlassen worden war). Ohne diese Hilfe wären die deutschen Behörden insbesondere nicht in der Lage gewesen, eine Autopsie durchzuführen oder Zeugen des Vorfalls zu befragen. Der Gerichtshof möchte auch bemerken, dass solche Ermittlungsmaßnahmen darüber hinaus dadurch erschwert gewesen wären, dass es zwischen Deutschland und Tansania kein Rechtshilfeabkommen gibt (siehe Rdnr. 8; vgl. J. u. a. ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 58216/12, Rdnr. 117, 17. Januar 2017; und im Gegensatz dazu Rantsev ./. Zypern und Russland, Individualbeschwerde Nr. 25965/04, Rdnr. 241, ECHR 2010 (Auszüge)). Zusätzlich merkt der Gerichtshof an, dass die Ärztekammer G. befragte und zu dem Schluss kam, dass ihr keine hinreichenden Beweise für eine Verletzung beruflicher Pflichten vorlägen (siehe Rdnr. 15).

28 Abschließend liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Deutschland bei Ermittlungen der tansanischen Behörden nicht kooperiert habe.

29 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. B. Behauptete Verletzung wegen der Weigerung, englischsprachige Unterlagen zu prüfen

30 Der Beschwerdeführer rügte, dass das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde mit der Begründung abgewiesen habe, die zur Begründung der Beschwerde vorgelegten Unterlagen seien nur in der englischen Originalversion eingereicht worden. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich diese Rüge auf das in Artikel 6 Abs. 1 der Konvention garantierte Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht bezieht.

31 Der Gerichtshof stellt fest, dass der an die innerstaatlichen Behörden gerichtete Antrag des Beschwerdeführers keinen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention betraf (vgl. und im Gegensatz dazu Perez ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 47287/99, Rdnr. 70, ECHR 2004-I). Vielmehr begehrte der Beschwerdeführer, dass wegen des Todes seines Sohnes ein Strafverfahren gegen H. und G. eingeleitet werde. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 1 kein Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens in einem bestimmten Fall und kein Recht, Dritte wegen einer Straftat verfolgen oder verurteilen zu lassen, vorsieht (siehe Rantsev, a. a. O., Rdnrn. 331-32, und die darin zitierten Quellen). Daraus folgt, dass das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren wegen M.s Tod einzustellen, nicht unter Artikel 6 der Konvention fällt.

32 Die Rüge ist daher ratione materiae mit Artikel 6 der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Individualbeschwerde für unzulässig zu erklären. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 27. April 2023. Andrea Tamietti Gabriele Kucsko-Stadlmayer Kanzler Präsidentin