Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2023
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 11.04.2023 – 10857/21
Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2023:0411DEC001085721
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VIERTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 10857/21 S. GMBH gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 11. April 2023 als Ausschuss mit dem Richter und den Richterinnen Armen Harutyunyan, Präsident, Anja Seibert-Fohr und Ana Maria Guerra Martins sowie Veronika Kotek, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 10857/21) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutsches Unternehmen, die S. GmbH („die Beschwerdeführerin“), die ihren Sitz in E. hat und von Frau M., Rechtsanwältin in E., vertreten wurde, am 15. Februar 2021 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte, nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Rügen der Beschwerdeführerin (siehe Rdnrn. 8-10) bezüglich eines Gesetzes aus dem Jahr 2020, das einen allmählichen Ausstieg aus der Nutzung von Kohle zur Stromgewinnung vorsieht (siehe Rdnr. 3).
2 Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), betreibt in Deutschland acht Steinkohlekraftwerke (im Folgenden „SKW“). Alleinige Gesellschafterin ist die K. mbH & Co. KG, ein aus mehreren öffentlichen Versorgungsunternehmen bestehendes Konsortium. Über diese Unternehmen halten verschiedene deutsche Kommunen 85,9 % der Anteile an der S. GmbH. Die Restlaufzeit der Kraftwerke der S. GmbH endet, je nach Alter, zwischen 2027 und 2039.
3 Am 8. August 2020 trat das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) in Kraft. Es sieht einen Ausstieg aus der Kohleverstromung bis 2038 vor. Nach diesem Gesetz müssen bestehende Kraftwerke ab 2027 allmählich stillgelegt werden. Eine Entschädigung für die Laufzeitverkürzungen der SKW kann nur auf dem Auktionsweg erlangt werden. Seit 2020 können Eigentümer an mehreren Bieterrunden teilnehmen, um einzelne Kraftwerke gegen eine Entschädigung auf der Grundlage der Menge CO2, die durch die Stilllegung eingespart wird, vor 2027 stilllegen zu können. In den Folgejahren werden alle anderen SKW ohne weitere Entschädigung stillgelegt.
4 Das Auktionssystem findet keine Anwendung auf Braunkohlekraftwerke (BKW). Die deutsche Regierung hat sich mit den betroffenen Unternehmen auf eine feste Entschädigungssumme von 4,35 Milliarden Euro geeinigt. Im Gegenzug verzichteten diese auf das Recht, das KVBG gerichtlich anzufechten.
5 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die potenzielle Entschädigung sich wegen der Bedingungen und Regelungen der Auktionen nach dem KVBG (siehe Rdnr. 3) auf maximal 99,3 Millionen Euro belaufen würde, wohingegen ihre Kraftwerke ohne diesen Eingriff während ihrer Restlaufzeit bis zu 720,1 Millionen Euro erwirtschaften würden.
6 Am 29. Juli 2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag, in dem sie eine Erhöhung der bei den Auktionen zugeteilten Entschädigungssummen für die vorzeitige Stilllegung der SKW forderte.
7 Am 18. August 2020 wies das Bundesverfassungsgericht den Antrag mit der Begründung zurück, bei der Beschwerdeführerin handelte es sich um ein überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand stehendes Unternehmen (siehe Rdnr. 2), das sich folglich nicht auf die angeführten Grundrechte berufen könne. Das Gericht stellte auch fest, dass eine zukünftige Verfassungsbeschwerde aus denselben Gründen für unzulässig erklärt werden würde (1 BvQ 82/20). Eine Verfassungsbeschwerde wurde von der Beschwerdeführerin daraufhin nicht eingereicht.
8 Vor dem Gerichtshof rügte die Beschwerdeführerin nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention, dass die Bestimmungen des KVBG zum Ausstieg aus der Kohleverstromung und die SKW-Auktionen eine Enteignung ohne hinreichende Entschädigung darstellten.
9 Nach Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention rügte sie weiter, dass die die SKW betreffenden Maßnahmen viel restriktiver als diejenigen seien, die BKW beträfen, obwohl letztere viel klimaschädlicher seien, was eine Diskriminierung darstelle.
10 Schließlich rügte die Beschwerdeführerin nach Artikel 13 der Konvention, dass ihr keine innerstaatlichen Rechtsbehelfe gegen das KVBG zur Verfügung stünden (siehe Rdnr. 3). WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF
11 Was die Vorfrage des locus standi angeht, findet sich eine Darstellung der maßgeblichen Grundsätze in Vallianatos u. a. ./. Griechenland ([GK], Individualbeschwerden Nrn. 29381/09 und 32684/09, Rdnr 47, ECHR 2013 (Auszüge)) und Slowenien ./. Kroatien ((Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 54155/16, Rdnrn. 61-63, 18. November 2020)). Der Gerichtshof stellt fest, dass sich 85,9 % der S.-Anteile im Besitz verschiedener deutscher Kommunen befinden (siehe Rdnr. 2). Er weist erneut darauf hin, dass die Tatsache, dass der Staat (indirekt) die Mehrheit der Anteile an einem Unternehmen hält, für dessen locus standi nicht ausschlaggebend ist. Auch in einem solchen Fall kann ein Unternehmen vor dem Gerichtshof beschwerdebefugt sein, wenn es im Wesentlichen dem Unternehmensrecht unterliegt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit keine Befugnisse hat, die über diejenigen nach einfachem Recht hinausgehen, und der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte, nicht der Verwaltungsgerichte, unterliegt (siehe Islamic Republic of Iran Shipping Lines ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 40998/98, Rdnr. 81, 13. Dezember 2007). Diese Voraussetzungen sind bei der Beschwerdeführerin erfüllt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keinerlei Monopolposition (vgl. JKP Vodovod Kraljevo ./. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 57691/09, Rdnr. 26, 16. Oktober 2018) und beteiligt sich nicht an der Ausübung staatlicher Befugnisse (vgl. State Holding Company LUGANSKVUGILLYA ./. Ukraine (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 23938/05, 27. Januar 2009). Daher ist sie eine „nichtstaatliche Organisation“ im Sinne von Artikel 34 der Konvention und als solche befugt, eine Individualbeschwerde beim Gerichtshof einzureichen.
12 Was die Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention angeht (siehe Rdnr. 8), finden sich die maßgeblichen Grundsätze in Anheuser-Busch Inc. ./. Portugal ([GK], Individualbeschwerde Nr. 73049/01, Rdnrn. 62-65, ECHR 2007-I). Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention nur auf vorhandenes Eigentum anwendbar ist. Künftige Einnahmen können nur dann als „Eigentum“ angesehen werden, wenn sie bereits erzielt wurden oder Gegenstand einer einredefreien Forderung waren (ebda., Rdnr. 64). In der vorliegenden Rechtssache rügte die Beschwerdeführerin detailliert den Verlust erwarteter Gewinne; sie gab an, dass ihren SKWs Verluste von 720,1 Millionen Euro entstehen würden, nach dem KVBG jedoch nur eine Entschädigung von maximal 99,3 Millionen Euro gezahlt werden könnte. Diese potenziellen künftigen Verluste sind jedoch kein vorhandenes Eigentum, da sie erwartete Gewinne, also potenzielle künftige Einnahmen, betreffen; es handelt sich nicht um bereits erzielte Einnahmen oder Einnahmen, die Gegenstand einer einredefreien Forderung sind. Außerdem gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die berechtigte Erwartung besteht, die Beschwerdeführerin werde diese Gewinne tatsächlich erzielen.
13 Daher fällt diese Rüge nicht unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention und ist nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention als ratione materiae mit der Konvention unvereinbar zurückzuweisen.
14 Soweit sich die Rüge nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention gegen den Ausstieg aus der Kohleverstromung oder, präziser formuliert, gegen einen letztlichen Entzug der Betriebsgenehmigungen von SKW richten soll, fällt sie in den Anwendungsbereich von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass beispielsweise der Widerruf der Genehmigung zur Ausbeutung einer Kiesgrube einen Eingriff in das Recht der Eigentümer auf Achtung ihres Eigentums, einschließlich der mit der Ausbeutung der Kiesgrube verbundenen wirtschaftlichen Interessen, darstellte (siehe Fredin ./. Schweden (Nr. 1), 18. Februar 1991, Rdnr. 40, Serie A Band 192).
15 Die vorliegende Individualbeschwerde enthält allerdings keine näheren Angaben zum Vermögen und zum Wert des Vermögens der Beschwerdeführerin oder dazu, ob der Widerruf der Betriebsgenehmigung von SKW sich auf dieses Vermögen auswirken würde, weshalb es dem Gerichtshof nicht möglich ist, die Frage zu analysieren, zu welcher Kategorie der Eingriff gehört, oder, präziser formuliert, zu bestimmen, ob es sich um eine Entziehung von Eigentum oder nur um eine Kontrolle der Verwendung von Eigentum handelt (ebda., Rdnrn. 45-47, dort war der Gerichtshof der Auffassung, dass der Widerruf der Genehmigung eine Kontrolle der Verwendung von Eigentum darstellte, weil er nämlich nicht jede sinnvolle Verwendung des in Rede stehenden Eigentums ausschloss und dem Eigentum nicht jeden Wert nahm).
16 Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Informationen zur Verfügung stellte, die es dem Gerichtshof ermöglichen würden, zu bestimmen, ob die den SKW gewährte Entschädigung als unzureichend angesehen werden könnte. Er weist erneut darauf hin, dass die Wegnahme von Eigentum ohne Zahlung einer dem Wert des Eigentums angemessenen Summe zwar in der Regel einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt, Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention jedoch nicht unter allen Umständen ein Recht auf volle Entschädigung garantiert. Legitime Ziele des „öffentlichen Interesses“, wie sie beispielsweise bei wirtschaftlichen Reformmaßnahmen oder Maßnahmen, mit denen mehr soziale Gerechtigkeit geschaffen werden soll, verfolgt werden, können erfordern, dass nicht der volle Marktwert zu erstatten ist. Darüber hinaus beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichtshofs darauf, zu bestimmen ob die Wahl der Entschädigungsmodalitäten den großen Ermessensspielraum überschreitet, den der Staat in diesem Bereich hat (siehe James u. a. ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1986, Rdnr. 54, Serie A Band 98). Der Gerichtshof hat auch bereits festgestellt, dass dem Umweltschutz in der heutigen Gesellschaft zunehmende Bedeutung beizumessen ist und der Ermessensspielraum des Staates in Rechtssachen, die wie die vorliegende Rechtssache den Umweltschutz betreffen, daher besonders groß ist (siehe Tumeliai ./. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 25545/14, Rdnrn 72, 9. Januar 2018, und Hamer ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 21861/03, Rdnr. 78, ECHR 2007-V (Auszüge)).
17 Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin ihre Rüge in dieser Hinsicht nicht substantiiert, und die Rüge ist daher nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
18 Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention (siehe Rdnr. 9), weist der Gerichtshof zunächst erneut darauf hin, dass Artikel 14 die anderen materiellen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle dazu lediglich ergänzt. Er existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der Rechte und Freiheiten“, die dadurch geschützt sind, Wirkung entfaltet (siehe Molla Sali ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 20452/14, Rdnr. 123, 19. Dezember 2018). Unter der Annahme, dass der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache in den Anwendungsbereich von Artikel 1 des Protokolls Nr.1 zur Konvention fällt (siehe Rdnr. 14), weist der Gerichtshof außerdem erneut darauf hin, dass die einschlägigen Grundsätze bezüglich des Rechts auf Nichtdiskriminierung in der Rechtssache Biao ./. Dänemark [GK] (Individualbeschwerde Nr. 38590/10, Rdnrn. 89-93, 24 Mai 2016) zu finden sind.
19 In Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache merkt der Gerichtshof an, dass es zwischen SKW und BKW beträchtliche Unterschiede gibt. Im Gegensatz zur Steinkohle wird Braunkohle in Deutschland in erster Linie von Unternehmen gefördert, die BKW betreiben. Der zwischen der deutschen Regierung und den Betreibern von BKW vereinbarte Betrag ist auch als Entschädigung für den erforderlichen Strukturwandel in den betreffenden Gebieten vorgesehen. Die Unterschiede zwischen den beiden Energiequellen und den Arten, sie zu nutzen, rechtfertigen einen unterschiedlichen Ansatz hinsichtlich der Entschädigungsregelung. Folglich ist festzuhalten, dass die unterschiedlichen Entschädigungsregelungen für SKW und BKW auf einer „objektiven und angemessenen Rechtfertigung“ basieren (siehe Biao, a. a. O., Rdnr. 91).
20 Demzufolge ist die Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention als unzulässig zurückzuweisen.
21 Was die Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 13 der Konvention angeht (siehe Rdnr. 10), stellt der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmung nicht so weitreichend ist, als dass sie einen Rechtsbehelf garantiert, der es ermöglichen würde, Gesetze eines Vertragsstaats als solche wegen Unvereinbarkeit mit der Konvention oder gleichwertigen innerstaatlichen Rechtsnormen vor einer nationalen Behörde anzufechten (siehe James u. a., a. a. O., Rdnr. 85). Dies ist jedoch genau das, worum es der Beschwerdeführerin geht.
22 Daraus folgt, dass diese Rüge, mit der innerstaatliches Recht als solches angefochten werden soll, offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 11. Mai 2023. Veronika Kotek Armen Harutyunyan Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident