Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2023

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 05.09.2023 – 35745/19

Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2023:0905DEC003574519

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VIERTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 35745/19 W. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 5. September 2023 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Faris Vehabović, Präsident, Anja Seibert-Fohr und Sebastian Răduleţu, sowie Ilse Freiwirth, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 1. Juli 2019 erhoben wurde, im Hinblick auf die am 12. Oktober 2022 von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegte Erklärung, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die Beschwerde im Register zu streichen, und die Erwiderung des Beschwerdeführers auf diese Erklärung, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT UND VERFAHREN

1 Der Beschwerdeführer, Herr W., ist deutscher Staatsangehöriger; er wurde 19.. geboren und lebt in T.. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn H., Rechtsanwalt in B., vertreten.

2 Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens, vertreten. A. Die Umstände der Rechtssache

3 Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1, Artikel 8 und Artikel 13 der Konvention die Dauer des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht sowie das Fehlen eines diesbezüglichen wirksamen Rechtsbehelfs.

4 Das Verfahren begann am 28. August 2017, als der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts in Bezug auf den Umgang mit seinem Kind einlegte. Am 14. August 2018 legte der Beschwerdeführer eine erste Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG; siehe Rdnr. 321) ein, die das Oberlandesgericht am 6. September 2018 in einer begründeten Entscheidung zurückwies. Am 19. November 2018 legte der Beschwerdeführer eine zweite Beschleunigungsrüge ein und am 13. Januar 2019 legte er, nachdem das Oberlandesgericht auf die Rüge hin keine förmliche Entscheidung getroffen hatte, Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG ein. Am 16. Januar 2019 erließ das Oberlandesgericht seine Entscheidung in der Sache und schloss den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind bis zum 30. Juli 2019 aus. Die Entscheidung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 28. Januar 2019 zugestellt.

5 Die Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention bezüglich der Verfahrensdauer und die Rüge nach Artikel 13 der Konvention bezüglich des Fehlens eines wirksamen Rechtsbehelfs zur Rüge der Verfahrensdauer wurden der Regierung übermittelt. Im Übrigen war die Individualbeschwerde für unzulässig erklärt worden. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht

6 Am 15. Oktober 2016 trat das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen in Kraft, mit dem in den §§ 155b und 155c FamFG ein präventiver Rechtsbehelf zur Beschleunigung von Verfahren vor dem Familiengericht, beispielsweise Umgangsverfahren, eingeführt wurde. Somit können Verfahrensbeteiligte Beschleunigungsrüge und im Fall der Zurückweisung durch das erkennende Gericht Beschleunigungsbeschwerde beim Oberlandesgericht einlegen. 1 Anm. d. Übers.: Hier dürfte Rn. 6 gemeint sein. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Die Rüge bezüglich der Verfahrensdauer

7 Der Beschwerdeführer rügte die Dauer des sein Recht auf Umgang mit seinem Kind betreffenden Verfahrens vor dem Oberlandesgericht. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 und 8 der Konvention.

8 Nachdem mehrere Versuche, eine gütliche Einigung zu erreichen, gescheitert waren, unterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 31. August 2022 von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erklärung zur Erledigung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner beantragte sie beim Gerichtshof, die Beschwerde gemäß Artikel 37 der Konvention im Register zu streichen.

9 Die Erklärung lautete wie folgt: „[D]ie Dauer des Verfahrens des Beschwerdeführers vor dem Oberlandesgericht [hat] eine Verletzung des Gebots der angemessenen Frist nach Artikel 6 Absatz 1 EMRK dargestellt [...]. Da es sich bei dem Verfahren um ein Umgangsverfahren bezüglich des Umgangs mit dem Kind des Beschwerdeführers handelte, erkennt die Bundesregierung auch an, dass die Verfahrensdauer eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK dargestellt hat. [...] Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof dem Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von 1.800 Euro zur Wiedergutmachung auszuzahlen. Mit diesem Betrag würden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. [...]“

10 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit den Bedingungen der einseitigen Erklärung nicht zufrieden sei, weil der deutsche Rechtsrahmen das Recht auf ein zügiges Verfahren in Umgangsangelegenheiten nicht sicherstelle und der von der Regierung als Entschädigung angebotene Betrag nicht den Beträgen entspreche, die der Gerichtshof in vergleichbaren Fällen zugesprochen habe.

11 Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde oder einen Teil davon in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b, oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn „[...] eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“

12 Er erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umständen eine Beschwerde oder einen Teil davon auch dann nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c aufgrund einer einseitigen Erklärung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht.

13 Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof die Erklärung im Lichte der Grundsätze geprüft, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, insbesondere aus dem Urteil Tahsin Acar (Tahsin Acar ./. Türkei (prozessuale Einrede) [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn. 75- 77, ECHR 2003-VI; WAZA Spółka z o.o. ./. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 11602/02, 26. Juni 2007; und Sulwińska ./. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 28953/03, 18. September 2007).

14 Der Gerichtshof hat in einer Reihe von Rechtssachen, darunter einige gegen Deutschland, seine Praxis in Bezug auf Rügen wegen Verletzungen der Artikel 6 und 8 der Konvention bezüglich des Rechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist festgelegt (siehe zum Beispiel Sü. ./.Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006-VI; S. ./.Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 76680/01, 10. Mai 2007; M. ./.Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 231280/08 und 2334/10, 6. Oktober 2016; siehe auch Mü. ./.Deutschland (Entsch.) [Ausschuss], Individualbeschwerde Nr. 13240/15, 21. Februar 2017).

15 Unter Berücksichtigung der Art der in der Erklärung der Regierung enthaltenen Eingeständnisse und der vorgeschlagenen Entschädigungssumme – die den in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Beträgen entspricht – ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine Fortsetzung der Prüfung dieses Teils der Beschwerde nicht gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c).

16 Darüber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte der vorstehenden Erwägungen und insbesondere in Anbetracht der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, keine Fortsetzung der Prüfung dieses Teils der Beschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1 am Ende).

17 Schließlich möchte der Gerichtshof betonen, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden könnte, sollte die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erklärung nicht einhalten (Josipović ./. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008).

18 Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen, soweit sie die Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention betrifft. B. Die Rüge nach Artikel 13 der Konvention

19 Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 13 der Konvention, dass ihm kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, um die Dauer des Verfahrens zu rügen, da das Oberlandesgericht das innerstaatliche Recht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Umgang mit seinen Beschleunigungsrügen missachtet habe.

20 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Begriff „Beschwerde“ im Sinne von Artikel 13 keinen Rechtsbehelf meint, der zwangsläufig Erfolg haben muss; vielmehr ist damit einfach ein zugänglicher Rechtsbehelf bei einer für die inhaltliche Prüfung der Rüge zuständigen Instanz gemeint (siehe zum Beispiel Stasik ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 21823/12, Rdnr. 113, 6. Oktober 2015, und Šidlová ./. Slowakei, Individualbeschwerde Nr. 50224/99, Rdnr. 77, 26. September 2006).

21 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem seit dem Beginn des in Rede stehenden Verfahrens beinahe ein Jahr vergangen war, zwei Mal von den in §§ 155b und 155c FamFG vorgesehenen präventiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hat, woraufhin das Oberlandesgericht den ersten Rechtsbehelf innerhalb von drei Wochen zurückwies und innerhalb einiger Tage nach Eingang der Beschleunigungsbeschwerde des Beschwerdeführers seine Entscheidung in der Sache erließ (siehe Rdnr. 4).

22 In Anbetracht der Eingeständnisse der Regierung in Bezug auf Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention und weil der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt hat, dass der präventive Rechtsbehelf grundsätzlich defizitär ist, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass diese Rüge keine Anzeichen für eine separate Verletzung von Artikel 13 der Konvention erkennen lässt.

23 Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention sowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis; er beschließt, diesen Teil der Beschwerde gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register zu streichen; er erklärt die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 28. September 2023. Ilse Freiwirth Faris Vehabović Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident