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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 10.10.2023 – 11214/19

Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2023:1010JUD001121419

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VIERTE SEKTION RECHTSSACHE I.H.H. e. V. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 11214/19) URTEIL Art. 11 • Vereinigungsfreiheit • Verbot des beschwerdeführenden Vereins – in Verbindung mit dessen Auflösung und der Einziehung von Vermögenswerten – wegen erheblicher finanzieller Zuwendungen an mit der terroristischen Organisation Hamas verbundene Wohltätigkeitsorganisationen • Bekämpfung des internationalen Terrorismus durch den Schutz des Gedankens der Völkerverständigung diente dem legitimen Ziel des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer • mit dem Verbot der mittelbaren Unterstützung des Terrorismus verfolgte Ziele sehr bedeutend und Beurteilungsspielraum des Staates daher größer • nach eingehender Prüfung etwaiger milderer Mittel stellt Verbot das letzte Mittel dar • ordnungsgemäße Feststellung, dass der beschwerdeführende Verein unter dem Deckmantel der humanitären Hilfe wissentlich den internationalen Terrorismus unmittelbar oder mittelbar unterstützt hat • Verhalten des Vereins mit zentralen Werten der Konvention unvereinbar • umfassende und transparente Abwägung durch die innerstaatlichen Gerichte • relevante und ausreichende Gründe • der bei Anstiftung zu Gewalt geltende Beurteilungsspielraum nicht überschritten • Eingriff verhältnismäßig und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ STRASSBURG 10. Oktober 2023 Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache I.H.H. e. V. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Präsidentin, Tim Eicke, Faris Vehabović, Armen Harutyunyan, Anja Seibert-Fohr, Ana Maria Guerra Martins, Sebastian Răduleţu sowie Andrea Tamietti, Sektionskanzler, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 11214/19) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die die I.H.H. e. V., ein ehemaliger Verein mit Sitz in F. („der beschwerdeführende Verein“) am 22. Februar 2019 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hat, die Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen, sowie die Stellungnahme der Regierung nach nicht öffentlicher Beratung am 19. September 2023 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: EINLEITUNG

1 Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob das Verbot des beschwerdeführenden Vereins, das mit dessen Auflösung und der Einziehung seines Vermögens einherging und mit der Unvereinbarkeit seiner Ziele mit dem Gedanken der Völkerverständigung begründet wurde, mit Artikel 11 der Konvention vereinbar ist. Das Verbot gründete sich auf die Feststellung, dass eine Wohltätigkeitsorganisation, an die nahezu die Hälfte der Spendengelder des beschwerdeführenden Vereins gegangen seien, mit der terroristischen Organisation Hamas verbunden sei. SACHVERHALT

2 Der beschwerdeführende Verein war ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in F.. Der 1997 gegründete und mittlerweile verbotene und aufgelöste Verein war bis Juni 2010 tätig. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn M., Rechtsanwalt in F., vertreten.

3 Die Regierung wurde von einer ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau N. Wenzel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

4 Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: I. HINTERGRUND DER RECHTSSACHE A. Satzungsmäßiges Ziel und leitende Mitglieder des beschwerdeführenden Vereins

5 Der Beschwerdeführer war ein gemeinnütziger Verein. Seine eingetragene Bezeichnung lautete „I.H.H.“. Gemäß seiner Satzung verfolgte der beschwerdeführende Verein das Ziel, „weltweit in Fällen von Naturkatastrophen, Kriegen und anderen Katastrophen humanitäre Hilfe in geeigneter Form zu leisten“.

6 Sämtliche Mitglieder des Kuratoriums des beschwerdeführenden Vereins waren zugleich Funktionäre der größten islamischen Organisation in Deutschland, M.G. e.V.. B. Die von den innerstaatlichen Gerichten festgestellten und vor dem Gerichtshof unstrittigen finanziellen Fördertätigkeiten des beschwerdeführenden Vereins

7 Bis zum Jahr 2010 sammelte der beschwerdeführende Verein Spendengelder in Deutschland, die er an sechs Organisationen in islamisch geprägten Ländern weiterleitete.

8 Unter den von dem beschwerdeführenden Verein unterstützten Organisationen waren zwei als „Sozialvereine“ bekannte Wohltätigkeitsorganisationen, die soziale Projekte zugunsten der palästinensischen Bevölkerung, insbesondere im Gazastreifen und im Westjordanland, durchführten.

9 Bei einer der beiden von dem beschwerdeführenden Verein finanziell unterstützten „Sozialvereinen“ handelte es sich um die „Islamic Society“, (arabisch ﺔﯿﻣﻼﺳﻻا ﮫﯿﻤﯿﻟا – Al-Yamiya al-Islamiya), eine 1979 in der Stadt Jabaliya im Gazastreifen gegründete Organisation, die insbesondere Projekte im Gazastreifen zugunsten verwaister Kinder von sogenannten „Märtyrern“ – Menschen, die im Kampf gegen Israel gestorben waren oder verwundet wurden – durchführte.

10 Im Frühjahr 2020 wurde I. J., bis dahin Vorsitzender der Zweigstelle der Islamic Society in Jabaliya, zum Bürgermeister von Jabaliya berufen und vertrat damit die Hamas. Im selben Jahr beendete der beschwerdeführende Verein seine finanzielle Unterstützung der Islamic Society und begann, die ebenfalls im Gazastreifen ansässige Salam Society for Relief and Development (im Folgenden: „Salam”) zu unterstützen.

11 Salam war von einem ehemaligen Vorstandsmitglied der Zweigstelle der Islamic Society in Jabaliya, Y. S., gegründet worden, der später Vorsitzender des Aufsichtsrats von Salam wurde. Salam beschäftigte mehrere Personen, die zuvor für die Islamic Society tätig gewesen waren, und unterstützte dieselben Projekte.

12 Von 2006 bis 2010 ging ein wesentlicher Teil der gesamten Spendengelder des beschwerdeführenden Vereins an die Islamic Society. II. VERBOT DES BESCHWERDEFÜHRENDEN VEREINS DURCH VERFÜGUNG DES BUNDESMINISTERIUM DES INNERN VOM 23. JUNI 2010

13 Am 23. Juni 2010 erließ das Bundesministerium des Innern (im Folgenden: „das Ministerium“) eine Verbotsverfügung, in der es feststellte, dass sich der beschwerdeführende Verein gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte, und die mit der Auflösung des Vereins nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Vereinsgesetz (siehe Rdnr. 29) einherging. Zudem ordnete es die Einziehung der Vermögenswerte des beschwerdeführenden Vereins an.

14 Das Ministerium gründete seine Entscheidung auf die langjährige und beträchtliche finanzielle Unterstützung von „Sozialvereinen“ (insbesondere der Islamic Society), die der Terrororganisation Hamas zuzuordnen seien, und stellte fest, dass der beschwerdeführende Verein mittelbar zu der Gewalt beitrage, die von der Hamas in das Verhältnis zwischen der palästinensischen und der israelischen Bevölkerung hineingetragen werde.

15 Das Ministerium sah es aufgrund der ursprünglichen Charta der Hamas und ihrer Handlungen als erwiesen an, dass sie das Existenzrecht des Staates Israels negiere, in kämpferisch-aggressiver Weise zur Vernichtung Israels aufrufe und terroristische Anschläge begehe. Der politische, der militärische und der soziale Arm der Hamas seien als gleichwertige Bestandteile eines einheitlichen Gebildes miteinander verschmolzen; die soziale Unterstützung von Familien sogenannter „Märtyrer“ diene dem Zweck, einen Anreiz für den gewaltsamen Kampf gegen Israel zu schaffen.

16 Ferner war das Ministerium der Auffassung, dass diese Umstände den Kuratoriumsmitgliedern des beschwerdeführenden Vereins bekannt gewesen seien, bei denen es sich sämtlich um hochrangige Funktionäre der größten islamischen Organisation in Deutschland handele (siehe Rdnr. 6) und die damit mit den Strukturen und Personen im Bereich des politischen Islamismus sowie mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2004 betreffend „Sozialvereine“ (siehe Rdnrn. 35-36) vertraut seien; auch identifizierten sie sich mit der Hamas.

17 Was schließlich die Verhältnismäßigkeit des Verbots angeht, standen nach Ansicht des Ministeriums keine weniger einschneidenden Mittel zur Verfügung, denn Sinn und Zweck des beschwerdeführenden Vereins sei die Sammlung und Weiterleitung von Spenden an unmittelbar und mittelbar mit der Hamas verbundene Organisationen. III. DAS VON DEM BESCHWERDEFÜHRENDEN VEREIN ANGESTRENGTE VERFAHREN A. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

18 Am 27. November 2010 erhob der anwaltlich vertretene beschwerdeführende Verein vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage gegen die Verbotsverfügung. Der beschwerdeführende Verein machte insbesondere geltend, dass das Verbot sein nach Artikel 9 Grundgesetz (siehe Rdnr. 32) garantiertes Recht auf Versammlungsfreiheit verletze. Er bestritt, die Hamas unterstützt zu haben oder sich mit ihr zu identifizieren.

19 Am 25. Mai 2011 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der dieses einen der Annahme durch beide Parteien unterliegenden Vergleichsvorschlag unterbreitete (§106 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – siehe Rdnr. 38). Unter Hinweis auf das für beide Parteien bestehende Prozessrisiko hielt das Bundesverwaltungsgericht den Vorschlag für angemessen, dem beschwerdeführenden Verein die Gelegenheit zu geben, seine Tätigkeiten außerhalb der palästinensischen Gebiete für eine vorläufigen Zeitraum von etwa drei Jahren fortzusetzen, solange er nachweisen könne, dass er keine für die palästinensischen Gebiete bestimmten Hilfeleistungen erbringe. Wenn sich der beschwerdeführende Verein während dieses Zeitraums an die Bedingungen des Vergleichs halte, werde die Verbotsverfügung automatisch außer Kraft treten und dem Ministerium werde Gelegenheit gegeben, den Fall im Lichte der neuen Umstände neu zu bewerten. Der beschwerdeführende Verein unterzeichnete den Vorschlag, das Ministerium lehnte diesen jedoch ab, so dass keine Einigung erzielt wurde.

20 Mit Urteil vom 18. April 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage des beschwerdeführenden Vereins ab, nachdem es einen weiteren Verhandlungstermin abgehalten und eine Vielzahl von Beweisen gewürdigt hatte. Auch wenn dies auf die anderen von dem beschwerdeführenden Verein unterstützten Organisationen nicht zutreffe, bedeute seine Unterstützung der Islamic Society, dass sich seine Tätigkeiten gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht. Der beschwerdeführende Verein erfülle die Voraussetzungen für ein Verbot nach § 9 Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit dem Vereinsgesetz (siehe Rdnrn. 32-33).

21 Das Bundesverwaltungsgericht verwies insbesondere darauf, dass gerade die von dem beschwerdeführenden Verein unterstützte Islamic Society in seinem Urteil vom 3. Dezember 2004 (siehe Rdnr. 35) als Bestandteil des Gesamtgefüges der terroristischen Organisation der Hamas identifiziert worden sei, die u. a. durch ihre Gewalttaten das friedliche Zusammenleben des israelischen und des palästinensischen Volkes beeinträchtige. Die palästinensische Bevölkerung rechne das soziale Engagement der „Sozialvereine“ der Hamas zu, wodurch sie zur Akzeptanz der Hamas beitrügen und die Rekrutierung von Aktivisten für die Beteiligung an Gewalttaten erleichterten; zudem käme die langfristige und beträchtliche finanzielle Unterstützung, die der beschwerdeführende Verein im sozialen Bereich der Hamas leiste, auch ihrem militärischen Sektor zugute.

22 Darüber hinaus vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass mit der Berufung von I. J. zum Bürgermeister von Jabaliya (siehe Rdnr. 10), mit der die politische Verstrickung der Islamic Society deutlich geworden sei, Salam als Empfangsstelle für die Zuwendungen an ihre Stelle getreten sei. Der Hamas-Anhänger Y. S., Vorstandsmitglied von Salam und Schatzmeister der Zweigstelle der Islamic Society in Jabaliya, war auch eine der Kontaktpersonen des beschwerdeführenden Vereins bei der Islamic Society und hatte die Überführung der Zuwendungen und den Wechsel der wichtigsten Kontaktpersonen von der Islamic Society zu Salam organisiert. Die wichtigsten Betätigungen, insbesondere die Fürsorge für die Waisen von „Märtyrern“ seien wie zuvor fortgesetzt worden, was zeige, dass das Ziel des Wechsels in der Verschleierung dessen bestanden habe, dass mit den Zuwendungen die Hamas unterstützt werden sollte.

23 Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der Feststellung des Bundesministeriums des Innern an, dass die leitenden Mitglieder des beschwerdeführenden Vereins über die Verbindungen von der Islamic Society, und später von Salam, zur Hamas Bescheid gewusst und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2004 gekannt hätten (siehe Rdnr. 35-36). Der Versuch, die Unterstützung der Hamas zu verschleiern, um so ein Verbot zu umgehen, das nach dem Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2004 wahrscheinlich geworden sei, zeige, dass sich der beschwerdeführende Verein mit der Hamas identifiziere.

24 Was das Gesamtspendenvolumen angeht, erhöhte der beschwerdeführende Verein nach den Berechnungen des Bundesverwaltungsgerichts seine Zuwendungen an die Islamic Society und an Salam stetig bis auf 723.000 Euro im Jahr 2010 (vor Erlass des Verbots), was nahezu 50% seines gesamten Spendenaufkommens in Höhe von 1.450.000 Euro entspricht.

25 Das Bundesverwaltungsgericht führte in diesem Zusammenhang aus, es spreche nichts dafür, dass ein Verein nur deshalb zuzulassen sei, weil er in anderen Teilen der Welt noch andere, nicht verbotene finanzielle Fördertätigkeiten entfalte, denn dies käme einer Einladung an terroristische Aktivitäten unterstützende Vereine gleich, ein Vereinsverbot schlicht durch eine Diversifizierung seiner Vereinstätigkeiten zu umgehen.

26 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch, dass das Bundesministerium des Innern formell nicht verpflichtet gewesen sei, den beschwerdeführenden Verein vor der Verbotsverfügung anzuhören, und es hiervon abgesehen habe, um ihm keine Gelegenheit zu bieten, Vermögenswerte und Beweismittel beiseite zu schaffen. B. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

27 Am 6. Juli 2012 erhob der beschwerdeführende Verein Verfassungsbeschwerde und machte insbesondere geltend, dass das Verbot unverhältnismäßig gewesen sei und gegen sein Recht auf Vereinigungsfreiheit nach Artikel 9 Grundgesetz verstoßen habe. Unter anderem stützte sich der Beschwerdeführer auf die Verpflichtung der staatlichen Stellen, weniger einschneidende Maßnahmen zu erwägen, und führte die Möglichkeit an, seine Betätigungen auf die Unterstützung der anderen ausländischen Vereine außerhalb des Gazastreifens zu beschränken.

28 In seinem Urteil vom 13. Juli 2018 (1 BvR 1474/12) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass in der vorliegenden Rechtssache sowohl das Verbot des beschwerdeführenden Vereins als auch § 3 Abs. 1 Satz 1 Vereinsgesetz mit der durch Artikel 9 Grundgesetz (siehe Rdnrn. 32-33) garantierten Vereinigungsfreiheit vereinbar seien.

29 Das Bundesverfassungsgericht befand, dass der Eingriff in die Vereinigungsfreiheit des beschwerdeführenden Vereins nach Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz gerechtfertigt sei, da sich die finanzielle Fördertätigkeit des beschwerdeführenden Vereins gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Es unterstrich, dass der Wortlaut des Artikels 9 Abs. 2 Grundgesetz zwar nur ein „Verbot“ von Vereinigungen vorsehe, dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber durch Auslegung Rechnung getragen werde. Das Vereinigungsverbot als weitestgehender Eingriff komme daher nur in Betracht, wenn mildere Mittel nicht wirksam genug seien, um die von den staatlichen Stellen verfolgten Ziele zu erreichen. Zu den möglichen milderen Mitteln, die in Betracht kämen, gehörten das Verbot bestimmter Tätigkeiten der Vereinigung, Maßnahmen gegen einzelne Mitglieder, das Verbot bestimmter Veranstaltungen, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote, Einschränkungen und Verbote von Versammlungen und waffenrechtliche Anordnungen, unabhängig davon, ob solche Maßnahmen im Vereinsrecht selbst, im sonstigen Sicherheits- und Ordnungsrecht oder im Strafrecht verankert seien.

30 Um in ihrer Anwendung verhältnismäßig zu sein, müssten die einschlägigen Rechtsvorschriften restriktiv ausgelegt werden; Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz, der Ausdruck einer pluralistischen, aber zugleich wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie sei, beschränke das Verbot auf Fälle, in denen sich die Betätigungen einer Vereinigung gegen bestimmte Rechtsgüter von hervorgehobener Bedeutung richteten, nämlich gegen die Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung. Ein Verbot sei angemessen, wenn eine Vereinigung Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiere und fördere, etwa den internationalen Terrorismus, und auch wenn eine Vereinigung Dritte in einer Weise fördere, die objektiv geeignet sei, die internationalen Beziehungen schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen, und die Vereinigung dies wisse und zumindest billige. Das Bundesverfassungsgericht hob jedoch hervor, dass durch Vereinigungsverbote nicht jede Form humanitärer Hilfe in Krisengebieten wegen ihrer mittelbar den Terrorismus fördernden Effekte unterbunden werden dürfe. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Artikel 11 der Konvention stellte es über die durch das Grundgesetz festgelegten Anforderungen hinaus keine weiteren Erfordernisse fest. In Bezug auf die vorliegende Rechtssache stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angesichts dessen, dass das Verbot auch verhältnismäßig sei, im Ergebnis die vorgenannten Anforderungen erfülle. Zwar seien die in Rdnr. 25 dargestellten Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend konkret und es führe auch nicht ausdrücklich aus, weshalb kein milderes Mittel angewendet worden sei, aus den ausführlichen Feststellungen des Gerichts ergebe sich jedoch, dass unter den konkreten Umständen des Falls ein solches milderes Mittel nicht zur Verfügung gestanden habe: Der beschwerdeführende Verein habe über einen langen Zeitraum erhebliche finanzielle Mittel aus Spenden gezielt an eine terroristische Organisation (Hamas) weitergeleitet und versucht, durch die Installation einer Ersatzorganisation (Salam) deren Unterstützung zu verschleiern, während er sich selbst jedoch prägend mit den rechtswidrigen Zielen der Hamas identifiziere.

31 Das Bundesverfassungsgericht befand, dass in der vorliegenden Rechtssache einzelne Betätigungsverbote oder „sonstige mildere Mittel“ nicht hinreichend wirksam gewesen wären. EINSCHLÄGIGER RECHTSRAHMEN UND EINSCHLÄGIGE RECHTSPRAXIS I. INNERSTAATLICHES RECHT A. Das Grundgesetz

32 Artikel 9 Grundgesetz (Vereinigungsfreiheit) lautet wie folgt: Artikel 9 [Vereinigungsfreiheit] „(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. […]“ B. Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)

33 Der einschlägige Teil des § 3 Vereinsgesetz lautet wie folgt: § 3 Verbot „(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung 1. des Vereinsvermögens […] zu verbinden“ C. Verwaltungsgerichtsordnung

34 § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung lautet wie folgt: „Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.“ II. INNERSTAATLICHE PRAXIS

35 In seinem Urteil vom 3. Dezember 2004 (6 A 10.02), das gemeinhin unter dem Namen des klagenden Vereins „AL AQSA” bekannt ist, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Verbot des klagenden Vereins durch eine Verfügung des Bundesinnenministeriums rechtmäßig gewesen sei. Es stellte fest, dass sich die Tätigkeit des klagenden Vereins gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte, denn er habe zu der in das Verhältnis des palästinensischen und des israelischen Volkes hineingetragenen Gewalt mittelbar beigetragen, indem er über in Palästina ansässige so genannte „Sozialvereine“ die Hamas über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang finanziell unterstützt habe.

36 Das Bundesverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung insbesondere auf die Unterstützung der sogenannten „Islamic Society“ durch den klagenden Verein. Die insoweit maßgeblichen Passagen des Urteils lauten wie folgt: „[...] (2) Der Kläger hat den HAMAS zuzuordnenden ‚Sozialverein‘1 Al-Yamiya al- Islamiya (Islamic Society) finanziell unterstützt. Es steht fest, dass der Kläger dem Verein finanzielle Mittel zugewandt hat. [...] Islamic Society gehört HAMAS an. Ein gewichtiges Indiz für die Zugehörigkeit zu HAMAS ist, dass - wie bereits dargelegt - jedenfalls bis Februar 2003 der Vorsitzende des Vereins [A.B.] war und dieser zugleich eine führende Position bei HAMAS einnahm. Hinzu kommt, dass der Verein von der „Schließung“ palästinensischer ‚Sozialvereine‘ durch die Autonomiebehörde im September 1997 betroffen war. In diesem Zusammenhang wird Islamic Society in einer Meldung von AFP vom 25. September 1997 als „eine der großen Sozialeinrichtungen, die zu HAMAS gehören“ und als ein „wesentliches Glied im Netzwerk der HAMAS-Einrichtungen im Gazastreifen“ bezeichnet. Von der von der palästinensischen Autonomiebehörde verfügten Kontensperre im August 2003 gegen HAMAS zugeordnete ‚Sozialvereine‘ waren 11 Zweige von Islamic Society betroffen. [...] Hinzu kommt, dass Islamic Society im Winter 2001/2202 von Maßnahmen der palästinensischen Autonomiebehörde gegen ‚Sozialvereine‘ betroffen war. In dem Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom 28. November 2002, dessen Richtigkeit von dem Kläger insoweit nicht in Zweifel gezogen wird, wird dargelegt, im Winter 2001/2002 sei Al-Jamiya al-Islamiya „verboten“ worden. [...] Der Senat ist davon überzeugt, dass die gegen Islamic Society im Winter 2001/2002 gerichteten Maßnahmen darauf beruhten, dass die palästinensische Autonomiebehörde den Verein mit HAMAS in Verbindung gebracht hat. Dafür spricht bereits, dass die anderen aufgezeigten gewichtigen Indizien für eine Zugehörigkeit des Vereins zu HAMAS streiten und die von den hier in Rede stehenden Maßnahmen betroffenen ‚Sozialvereine‘ entweder HAMAS oder dem Palästinensischen Islamischen Yihad zuzuordnen waren. Liegen belastbare Anhaltspunkte dafür vor, dass ein ‚Sozialverein‘ Verbindungen zu HAMAS hatte und richtete sich die Maßnahme im Winter 2001/ 2002 auch gegen ihn, ist anzunehmen, dass die Zugehörigkeit zu HAMAS das Motiv der Autonomiebehörde war. Aufgrund der aufgezeigten Indizien steht für den Senat die Zugehörigkeit von Al- Jamiya al-Islamiya zu HAMAS fest. Die Richtigkeit dieser Annahme wird dadurch bestätigt, dass die israelischen Behörden den ‚Sozialverein‘ im Februar 2002 wegen Verbindung zu HAMAS zur „ungesetzlichen Vereinigung“ erklärt haben. […]“ III. VÖLKERRECHT UND VÖLKERRECHTLICHE PRAXIS UND RECHT UND PRAXIS DER EUROPÄISCHEN UNION A. Internationales Verbot der indirekten Terrorismusfinanzierung

37 Im Rahmen der Vereinten Nationen sind in den Resolutionen 1373 (2001) vom 28. September 2001 und 2462 (2019) vom 28. März 2019 des VN-Sicherheitsrats, die beide nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen – „Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen“ – beschlossen wurden, weitreichende Strategien zur 1 Anm. d. Übers.: Anführungszeichen entsprechend dem englischen Ausgangstext hinzugefügt. Im deutschen Originalwortlaut des zitierten Urteils sind diese nicht vorhanden. Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere auch der Terrorismusfinanzierung, festgelegt. Der Begriff „Terrorismus“ wird darin in einer Weise verwendet, die eine weite Auslegung zulässt. So bekräftigt der VN-Sicherheitsrat in der Resolution 2462 (2019) vom 28. März 2019, dass „alle Staaten verpflichtet sind, die Finanzierung terroristischer Handlungen zu verhüten und zu bekämpfen und es zu unterlassen, Einrichtungen oder Personen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, in irgendeiner Form aktiv oder passiv zu unterstützen [...]“

38 Das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, das durch die Resolution 54/109 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1999 angenommen wurde, trat am 17. Juli 2004 für Deutschland in Kraft. Nach Artikel 2 Abs. 1 macht sich strafbar, „wer auf irgendeinem Wege unmittelbar oder mittelbar, widerrechtlich und vorsätzlich finanzielle Mittel bereitstellt oder sammelt in der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise verwendet werden, um [terroristische Handlungen] vorzunehmen [...]“. Artikel 4 sieht Folgendes vor: „Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, a) die in Artikel 2 genannten Handlungen nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben; b) diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.“

39 Im Rahmen der Europäischen Union ist in Artikel 2 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen oder Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus konkret Folgendes vorgesehen: „(1) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt, a) [...]; b) werden weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten bereitgestellt. [...] (3) Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. In dieser Liste sind aufgeführt: i) natürliche Personen, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern; ii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern; iii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen, oder iv) natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln.“ Wie in Rdnr. 40 erläutert, gehört die Hamas zu den im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, angenommen vom Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 (ABl. L 344, S. 93) aufgeführten Organisationen. Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung, in dem die Formulierung „direkt oder indirekt“ in ähnlicher Weise verwendet wird, sieht Folgendes vor: „(1) Die wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 2 ist, ist untersagt.“ B. Einstufung der Hamas als terroristische Organisation im europäischen Rahmen

40 In dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/651/GASP des Rates der Europäischen Union vom 12. September 2003 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (siehe Rdnr. 39) und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/482/GASP (ABl. L 229, S. 42) wurde die „Hamas“ (in ihrer Gesamtheit) in die Liste der „Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind“ aufgenommen, d. h. sie wird zu den Organisationen gezählt, die in dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP genannt sind (siehe Rdnr. 39), mit dem die Resolution 1373 (2001) des VN-Sicherheitsrats umgesetzt wird (siehe Rdnr. 37).

41 Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) in seinem Urteil vom 23. November 2021 in der Rechtssache Rat der Europäischen Union gegen Hamas (C-833/19 P, EU:C:2021:950) eine Klage der Hamas gegen mehrere Entscheidungen des Rates der Europäischen Union zurückgewiesen, mit denen der Name der Hamas auf den (aktualisierten) Listen der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, belassen wurde. In der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache hatte das Gericht der Europäischen Union in seinem Urteil vom 4. September 2019 in der Sache Hamas gegen Rat der Europäischen Union (T‑308/18, EU:T:2019:557) den Vortrag zurückgewiesen, wonach ein Beurteilungsfehler hinsichtlich des terroristischen Charakters der Hamas vorgelegen habe (Rdnrn. 201-26). RECHTLICHE WÜRDIGUNG BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 11 DER KONVENTION

42 Der beschwerdeführende Verein rügte, dass sein Verbot und die Einziehung seiner Vermögenswerte sein Recht auf Vereinigungsfreiheit nach Artikel 11 der Konvention verletzt habe, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen [...] (2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. […]“ A. Zulässigkeit

43 Ohne förmlich eine gesonderte Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, trug die Regierung in ihrer Stellungnahme unter der Überschrift „rechtliche Würdigung“ vor, dass die Beschwerde insoweit unzulässig sei, als der beschwerdeführende Verein behauptet habe, vor Erlass des Verbots habe keine Abhilfemöglichkeit bestanden. Sie verwies insoweit auf ihre nachfolgenden Ausführungen unter der Überschrift „Verhältnismäßigkeit der Maßnahme“, wonach der beschwerdeführende Verein die fehlende Anhörung durch das Ministerium und die fehlende Gelegenheit zur Abhilfe vor Erlass des Verbots in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht gerügt habe und diese Rüge daher wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen sei.

44 Der beschwerdeführende Verein erwiderte nicht auf die Stellungnahme der Bundesregierung, sondern brachte sein fortbestehendes Interesse an der Prüfung der Beschwerde zum Ausdruck.

45 Die allgemeinen Grundsätze bezüglich der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs werden u. a. in der Rechtssache Vučković u. a. ./. Serbien ((prozessuale Einrede) [GK], Individualbeschwerde Nr. 17153/11 und 29 weitere, Rdnrn. 69-77, 25. März 2014) zusammengefasst. Insbesondere Artikel 35 Abs. 1 der Konvention setzt voraus, dass Rügen, mit denen der Gerichtshof später befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach und unter Beachtung der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form- und Fristerfordernisse Gegenstand der Anrufung der innerstaatlichen Gerichte gewesen waren und dass ferner von sämtlichen verfahrensrechtlichen Mitteln Gebrauch gemacht wurde, mit denen die Konventionsverletzung möglicherweise zu verhindern wäre (ebda., Rdnr. 72, mit weiteren Nachweisen).

46 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der beschwerdeführende Verein sein Vorbringen in dem an den Gerichtshof gerichteten Beschwerdeformular, wonach er vor Erlass des Verbots weder angehört worden noch ihm die Gelegenheit gegeben worden sei, den Beanstandungen abzuhelfen, nicht ausdrücklich zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde gemacht hat. Jedoch hatte der beschwerdeführende Verein in seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner durch Artikel 9 Grundgesetz und Artikel 11 der Konvention garantierte Vereinigungsfreiheit sowie einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend gemacht (siehe Rdnr. 27). Insoweit hatte der beschwerdeführende Verein ausdrücklich auf die Verpflichtung der innerstaatlichen Stellen hingewiesen, weniger einschneidende Mittel in Erwägung zu ziehen, und konkret auf die Möglichkeit abgestellt, seine künftigen Tätigkeiten auf die Unterstützung von Vereinen außerhalb des Gazastreifens zu beschränken.

47 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins vor dem Gerichtshof, wonach er vor Erlass des Verbots nicht angehört und ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, den Beanstandungen abzuhelfen, im Lichte seines Gesamtvortrags in dem Beschwerdeformular (siehe Rdnrn. 52-57) zu betrachten ist, in dem er nur eine materiellrechtliche Verletzung des Artikels 11 der Konvention geltende gemacht hat. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann die Argumentation des beschwerdeführenden Vereins nur dahingehend verstanden werden, dass eine Anhörung bzw. die Gelegenheit, den Beanstandungen abzuhelfen, nach seiner Auffassung ein weniger einschneidendes Mittel gewesen wäre als ein vollständiges Verbot.

48 Der Gerichtshof berücksichtigt ferner, dass das Bundesverfassungsgericht ausführlich auf weniger einschneidende Mittel eingegangen ist und eine nicht erschöpfende Reihe von Beispielen angeführt hat (siehe Rdnr. 29). Nach dem Verständnis des Gerichtshofs deuten die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts darauf hin, dass die von dem beschwerdeführenden Verein ausdrücklich erhobene Rüge der Unverhältnismäßigkeit zusammen mit dem Argument, dass er seine künftigen Tätigkeiten hätte beschränken können, eine hinreichende Einladung an dieses Gericht war, sämtliche in Betracht kommenden milderen Mittel in Erwägung zu ziehen – zum Beispiel auch, den beschwerdeführenden Verein vor der Verbotsverfügung anzuhören und ihm die Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen. Das Bundesverfassungsgericht gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass einzelne Betätigungsverbote oder „sonstige mildere Mittel“ im vorliegenden Fall nicht hinreichend wirksam gewesen wären (siehe Rdnr. 31).

49 Unter erneutem Hinweis auf seine Rechtsprechung, wonach es Zweck des Artikels 35 Abs. 1 ist, den Vertragsstaaten die Möglichkeit zu geben, ihnen vorgeworfene Konventionsverletzungen zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor sie dem Gerichtshof unterbreitet werden (siehe u. a. Vučković u. a., a. a. O., Rdnr. 70, mit weiteren Nachweisen), ist der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache überzeugt, dass dem beschwerdegegnerischen Staat hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich mit dem Vortrag des beschwerdeführenden Vereins bezüglich seiner Rüge auseinanderzusetzen, dass das Verbot eine unverhältnismäßige Maßnahme dargestellt habe, die in sein Recht auf Vereinigungsfreiheit eingegriffen habe.

50 Die Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs ist daher zurückzuweisen.

51 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Individualbeschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus anderen in Artikel 35 der Konvention aufgeführten Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Stellungnahmen der Parteien (a) Der beschwerdeführende Verein

52 Der beschwerdeführende Verein brachte vor, dass der Eingriff in seine Rechte aus Artikel 11 der Konvention nicht gesetzlich vorgesehen und in Bezug auf die verfolgten Ziele unverhältnismäßig gewesen sei.

53 Er machte geltend, aus dem Vereinsgesetz lasse sich nicht erkennen, dass „bei Hilfeleistungen in der Form, wie sie der [beschwerdeführende Verein] leistet“, ein Verbot drohe.

54 Unter Hinweis darauf, dass Ausnahmen nach Artikel 11 Abs. 2 der Konvention eng auszulegen seien, trug der beschwerdeführende Verein vor, die innerstaatlichen Gerichte hätten den Begriff der „Unterstützung“ einer terroristischen Organisation zu weit ausgelegt, indem sie ihre Schlussfolgerungen auf eine polynomiale Kausalkette gestützt hätten, über die sie die finanzielle Unterstützung, die er über die „Sozialvereine“ geleistet habe, der Hamas zugeordnet hätten.

55 Der beschwerdeführende Verein bestritt, dass sein Ziel und seine Tätigkeiten als kämpferisch-aggressive Haltungen oder als gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet bezeichnet werden könnten.

56 Er behauptete, der vom Bundesverwaltungsgericht unterbreitete Vergleichsvorschlag (siehe Rdnr. 19) spreche dafür, dass weniger einschneidende Mittel als ein vollständiges Verbot zur Verfügung gestanden hätten, zu denen auch der Vergleichsvorschlag selbst zähle. Darüber hinaus sei dem beschwerdeführenden Verein weder die Möglichkeit gegeben worden, den Beanstandungen abzuhelfen, noch sei er klar und eindeutig über die behördliche Sicht hinsichtlich der als gesetzeswidrig bewerteten Verhaltensweisen informiert worden, obwohl er bereits seit dem Jahr 2000 im Gazastreifen tätig gewesen sei. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht keine eigenständige Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Verbots vorgenommen. Um seine Argumentation zu stützen, führte der beschwerdeführende Verein die Rechtsprechung des Gerichtshofs an, insbesondere die Rechtssache Tebieti Mühafize Cemiyyeti und Israfilov ./. Aserbaidschan, Individualbeschwerde Nr. 37083/03, ECHR 2009.

57 Aus den vorgenannten Gründen gelangte der beschwerdeführende Verein zu dem Schluss, dass das Verbot unverhältnismäßig und daher nicht im Sinne des Artikels 11 der Konvention in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei. (b) Die Regierung

58 Die Regierung vertrat die Ansicht, dass der Eingriff in die Vereinigungsfreiheit des beschwerdeführenden Vereins im innerstaatlichen Recht vorgesehen war. Ein Vereinsverbot, das aufgrund der Feststellung einer indirekten Unterstützung des Terrorismus durch den betreffenden Verein erfolge, sei auch vorhersehbar. Die Regierung wies darauf hin, dass den leitenden Mitgliedern des beschwerdeführenden Vereins die Verbindungen seiner Spendenempfangsvereine zur Hamas nachweislich spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2004 (siehe Rdnr. 35-36) bekannt gewesen seien. Der beschwerdeführende Verein habe seine verfassungswidrige Prägung klar dadurch erkennen lassen, dass er Salam als Ersatzorganisation für die Islamic Society gegründet habe (siehe Rdnrn. 10-11), um so Beschränkungen zu entgehen.

59 Die Regierung trug ferner vor, dass die Tätigkeiten des beschwerdeführenden Vereins, die das Bundesinnenministerium zu dem Verbot veranlasst hätten, eindeutig gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstießen und dass der Eingriff das legitime Ziel des „Schutzes der öffentlichen Sicherheit, öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer“ verfolgt habe, indem er die Finanzierung einer terroristischen Organisation verhindert habe.

60 Das Vereinsverbot sei im Lichte eines zwingenden sozialen Bedürfnisses verhängt worden, außerdem habe eine unionsrechtliche und völkerrechtliche Verpflichtung bestanden (siehe insbesondere Rdnrn. 37-39), mit entsprechenden Maßnahmen gegen die mittelbare Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

61 Schließlich machte die Regierung geltend, dass der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei, auch wenn der beschwerdeführende Verein mehrere andere Organisationen unterstützt habe. Indem er die „Sozialvereine“ der Hamas finanziell in beträchtlichem Umfang unterstützt habe, nämlich mit nahezu 50% seiner Spendentätigkeit und zwischen 2006 und 2010 in einer Gesamthöhe von ca. 2.500.000 Euro, habe der beschwerdeführende Verein – der sich grundsätzlich mit den menschenverachtenden Zielsetzungen dieser terroristischen Organisation identifiziere – den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig beeinträchtigt. 2. Würdigung durch den Gerichtshof

62 Das in Artikel 11 verankerte Recht auf Vereinigungsfreiheit schließt das Recht auf Gründung einer Vereinigung ein. Die Fähigkeit, eine juristische Person zu gründen, um gemeinsam in einem Bereich von gemeinsamem Interesse zu handeln, ist einer der wichtigsten Aspekte der Vereinigungsfreiheit, ohne den dieses Recht bedeutungslos wäre (siehe Gorzelik u. a. ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 44158/98, Rdnr. 88, ECHR 2004-I; siehe auch Sidiropoulos u. a. ./. Griechenland, 10. Juli 1998, Rdnr. 40, Reports of Judgments and Decisions 1998-IV).

63 In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof den Grundsatz aufgestellt, dass Einschränkungen dieser Freiheit nur durch überzeugende und zwingende Gründe gerechtfertigt sein können. Sämtliche Einschränkungen dieser Art unterliegen der strengen Kontrolle durch den Gerichtshof (siehe Gorzelik u. a., a. a. O., Rdnr. 88, und Sidiropoulos u. a., a. a. O., Rdnr 40). (a) Gab es einen Eingriff?

64 Zwischen den Parteien war unstrittig, dass das Verbot des beschwerdeführenden Vereins, das mit seiner Auflösung und mit der Einziehung seiner Vermögenswerte einherging (siehe Rdnr. 13), einen Eingriff in die Ausübung seines Rechts auf Vereinigungsfreiheit darstellte. Der Gerichtshof ist ebenfalls dieser Auffassung. (b) War der Eingriff gerechtfertigt?

65 „Einschränkungen“, die nicht gegen Artikel 11 der Konvention verstoßen, müssen, wie durch Artikel 11 Abs. 2 vorgegeben, „gesetzlich vorgesehen“ sein, eines oder mehrere der darin genannten legitimen Ziele verfolgen und dafür „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein (siehe Yordanovi ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 11157/11, Rdnr. 64, 3. September 2020). (i) War der Eingriff gesetzlich vorgesehen? (α) Einschlägige Grundsätze

66 Der Ausdruck „gesetzlich vorgesehen“ setzt zunächst voraus, dass die angegriffene Maßnahme eine Grundlage im innerstaatlichen Recht hat. Ferner stellt er auf die Qualität der in Rede stehenden Gesetzesvorschriften ab, indem er verlangt, dass diese für die betroffenen Personen zugänglich und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen. Eine gesetzliche Vorschrift ist dann „vorhersehbar“, wenn sie so genau formuliert ist, dass es dem Einzelnen – erforderlichenfalls mit entsprechender Rechtsberatung – möglich ist, sein Verhalten danach auszurichten (siehe N.F. ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 37119/97, Rdnrn. 26 und 29, ECHR 2001-IX). Damit das innerstaatliche Recht diesen Anforderungen genügt, muss es ein bestimmtes Maß an Schutz vor willkürlichen Eingriffen staatlicher Stellen in die durch die Konvention garantierten Rechte bieten. In Angelegenheiten, bei denen Grundrechte betroffen sind, würde es der Rechtsstaatlichkeit als einem der in der Konvention verankerten Grundprinzipien einer demokratischen Gesellschaft widersprechen, den rechtlichen Ermessensspielraum der Exekutive als unbeschränkte Befugnis zu formulieren. Folglich muss das Recht mit ausreichender Klarheit den Umfang behördlichen Ermessens und die Art und Weise seiner Ausübung bestimmen (siehe Maestri ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 39748/98, Rdnr. 30, ECHR 2004-I, mit weiteren Nachweisen).

67 Allerdings kann bei der Formulierung von Gesetzen keine absolute Rigidität erreicht werden, und viele Gesetze sind zwangsläufig in einem mehr oder weniger vagen Wortlaut abgefasst. Der Grad der Genauigkeit, der von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gefordert wird, hängt in beträchtlichem Maße vom Inhalt des in Rede stehenden Instruments und von dem Bereich, den es erfassen soll, ab (Tebieti Mühafize Cemiyyeti und Israfilov, a. a. O., Rdnr. 58). In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof insbesondere auf seine Auslegung des Erfordernisses der Rechtmäßigkeit, wie sie u. a. in der Rechtssache Yefimov and Youth Human Rights Group ./. Russland (Individualbeschwerden Nrn. 12385/15 und 51619/15, Rdnrn. 65-73, 7. Dezember 2021) zum Tragen kommt. (β) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

68 Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verbot des beschwerdeführenden Vereins eine Grundlage im innerstaatlichen Recht hatte, nämlich § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz (siehe Rdnrn. 32-33).

69 Ferner stellt der Gerichtshof eingangs fest, dass die Rüge des beschwerdeführenden Vereins (siehe Rdnrn. 53-55), soweit sie sich gegen die Vorhersehbarkeit dieser Rechtsvorschriften zu wenden scheint, lediglich eine Kritik an ihrer Anwendung in seinem konkreten Einzelfall darstellt und nicht die Qualität der Gesetzesvorschriften an sich in Frage stellt.

70 Jedenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Urteil von Dezember 2004 (siehe Rdnrn 35-36) unter Verweis auf dieselben innerstaatlichen Bestimmungen und mit einer ähnlichen Begründung das Verbot eines anderen Vereins namens Al Aqsa bestätigt, der ebendiese Islamic Society im Gazastreifen finanziell unterstützt hatte. In Anbetracht der klaren und präzisen Feststellungen des höchsten Verwaltungsgerichts des beschwerdegegnerischen Staates in seinem Urteil vom 3. Dezember 2004, das eine offenkundig vergleichbare Sachlage betraf, war die einzig mögliche Schlussfolgerung, dass die finanzielle Unterstützung der Islamic Society durch einen Verein eine „gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete“ Tätigkeit darstellen konnte, aufgrund deren der Verein den Verbotstatbestand nach § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz erfüllte. Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass diese Bestimmungen es dem beschwerdeführenden Verein ermöglichten, sein Verbot vorherzusehen, und er gelangt zu dem Ergebnis, dass der gerügte Eingriff im Sinne des Artikels 11 Abs. 2 der Konvention „gesetzlich vorgeschrieben“ war.

71 Es bleibt noch zu prüfen, ob mit diesem Eingriff eines oder mehrere legitime Ziele verfolgt wurden und er dafür „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war (siehe die in Rdnr. 65 zitierte Rechtsprechung). (ii) Verfolgung eines legitimen Ziels (α) Einschlägige Grundsätze

72 Jeglicher Eingriff in das Recht auf Vereinigungsfreiheit muss mindestens eines der in Artikel 11 Abs. 2 dargestellten legitimen Ziele verfolgen: die nationale oder öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung oder die Verhütung von Straftaten, der Schutz der Gesundheit oder der Moral und der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Ausnahmen von der Vereinigungsfreiheit müssen eng ausgelegt werden, und zwar derart, dass sie in strikt erschöpfender Weise aufgeführt werden und dass ihre Definition zwangsläufig restriktiv ist (siehe Sidiropoulos u. a., a. a. O., Rdnr. 38).

73 Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass das Ministerium das angegriffene Verbot auf die Feststellung stützte, dass sich die Tätigkeiten des beschwerdeführenden Vereins gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten; es verwies dabei auf die Unterstützung von mit der terroristischen Organisation Hamas verbundenen Wohltätigkeitsorganisationen durch den beschwerdeführenden Verein, was wiederum bedeute, dass er mittelbar zu der von der Hamas in das Verhältnis des palästinensischen und des israelischen Volkes hineingetragenen Gewalt beigetragen habe (siehe Rdnrn. 13-17).

74 Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass mit der Bekämpfung des Terrorismus legitime Ziele nach Artikel 11 Abs. 2 der Konvention verfolgt werden, insbesondere die öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Schutz der Rechte anderer (siehe Herri Batasuna und Batasuna ./. Spanien, Individualbeschwerden Nrn. 25803/04 und 25817/04, Rdnrn. 62-64, ECHR 2009; siehe sinngemäß auch Refah Partisi (the Welfare Party) u. a. ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 41340/98 und 3 weitere, Rdnr. 98, ECHR 2003-II). (β) Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall

75 Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall insoweit von früheren Fällen, als er die Bekämpfung des internationalen Terrorismus im Allgemeinen, unabhängig von einer konkreten Gefährdung des Vertragsstaats, betrifft, die Bekämpfung des internationalen Terrorismus kann aber dennoch der Aufrechterhaltung der Ordnung dienen, und die Staaten müssen in der Lage sein, Maßnahmen zu ergreifen, damit ihr Staatsgebiet nicht dafür genutzt wird, Terrorismus zu ermöglichen und Gewalt in Konflikte im Ausland hineinzutragen.

76 Der Gerichtshof merkt ferner an, dass Artikel 11 Abs. 2 der Konvention weit gefasst ist und die Staaten nicht darauf beschränkt, Maßnahmen nur zum Schutz der Rechte und Freiheiten der Personen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu ergreifen. Der Schutz des Gedankens der Völkerverständigung, wie er in der vorliegenden Rechtssache ausgelegt und angewendet wurde, entspricht daher dem in Artikel 11 Abs. 2 der Konvention verankerten legitimen Ziel des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer, was das Recht auf Leben von im Ausland lebenden Personen einschließt (siehe sinngemäß U. u. a. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31098/08, Rdnrn. 72-75, 12. Juni 2012; siehe auch sinngemäß Kasymakhunov und Saybatalov ./. Russland, Individualbeschwerden Nrn. 26261/05 und 26377/06, Rdnr. 106, 14. März 2013).

77 In der vorliegenden Rechtssache liegt in Anbetracht der ausführlichen Begründung der Verbotsverfügung auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass das Bundesinnenministerium beabsichtigte, ein anderes als das genannte Ziel zu verfolgen (vgl. sinngemäß Zehra Foundation u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 51595/07, Rdnr. 45, 10. Juli 2018). (iii)Notwendigkeit des Eingriffs (α) Einschlägige Grundsätze

78 Ausnahmen von der Vereinigungsfreiheit sind streng auszulegen, und Einschränkungen dieser Freiheit können nur durch überzeugende und zwingende Gründe gerechtfertigt werden. Jeglicher Eingriff muss einem „zwingenden sozialen Bedürfnis“ entsprechen; daher hat der Begriff „notwendig“ nicht dieselbe Flexibilität wie etwa „nützlich“ oder „wünschenswert“ (siehe Gorzelik u. a., a. a. O., Rdnr. 95, und Magyar Keresztény Mennonita Egyház u. a. ./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 70945/11 und 8 weitere, Rdnr. 79, ECHR 2014 (Auszüge)).

79 Bei der Einschränkung der Vereinigungsfreiheit ist es in erster Linie Aufgabe der innerstaatlichen Stellen, zu prüfen, ob ein „zwingendes soziales Bedürfnis“ besteht, im Allgemeininteresse eine bestimmte Einschränkung zu verhängen. Zwar räumt die Konvention diesen staatlichen Stellen insoweit einen Beurteilungsspielraum ein, ihre Beurteilung unterliegt aber der Kontrolle durch den Gerichtshof, die sich sowohl auf das Recht als auch auf die in seiner Anwendung ergangenen Entscheidungen – einschließlich Entscheidungen durch unabhängige Gerichte – erstreckt (siehe Gorzelik u. a., a. a. O., Rdnr. 96).

80 Bei der Ausübung dieser Kontrolle besteht die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin, die Auffassung der innerstaatlichen Stellen – die besser als ein internationales Gericht in der Lage sind, sowohl über Gesetzgebungspolitik als auch Umsetzungsmaßnahmen zu entscheiden – durch seine eigene Ansicht zu ersetzen, sondern darin, die Entscheidungen, die diese Stellen in Ausübung ihres Ermessens erlassen, am Maßstab des Artikels 11 zu überprüfen (ebda., Rdnr. 96; siehe auch Partidul Comunistilor (Nepeceristi) und Ungureanu ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 46626/99, Rdnr. 49, ECHR 2005-I (Auszüge), und Magyar Keresztény Mennonita Egyház u. a., a. a. O., Rdnr. 80).

81 Das bedeutet nicht, dass der Gerichtshof sich auf die Feststellung beschränken muss, ob der beschwerdegegnerische Staat sein Ermessen vernünftig, sorgfältig und in gutem Glauben ausgeübt hat, sondern er muss den gerügten Eingriff im Lichte des Falles insgesamt prüfen und entscheiden, ob er „in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig“ war und ob die von den innerstaatlichen Stellen zu seiner Rechtfertigung angeführten Gründe „relevant und ausreichend“ sind. Dabei muss sich der Gerichtshof davon überzeugen, dass die von den innerstaatlichen Stellen angewendeten Regeln mit den in Artikel 11 enthaltenen Grundsätzen vereinbar sind, und dass diese Stellen ihre Entscheidung auf eine nachvollziehbare Bewertung der erheblichen Tatsachen stützten (siehe Gorzelik u. a., a. a. O., Rdnr. 96; Partidul Comunistilor (Nepeceristi) und Ungureanu, a. a. O., Rdnr. 49; und Magyar Keresztény Mennonita Egyház u. a., a. a. O., Rdnr. 80).

82 Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass keine Gruppe befugt sein sollte, sich auf die Bestimmungen der Konvention zu berufen, um die von der Konvention geschützten Ideale und Werte zu schwächen oder zu zerstören. Daraus folgt zwangsläufig, dass einer Gruppe (etwa einer politische Partei, Vereinigung oder Stiftung), deren Führung zu Gewalt anstiftet oder eine Politik vertritt, die auf die Missachtung der Rechte und Freiheiten anderer gerichtet ist, aus diesen Gründen Sanktionen in Überstimmung mit den in Artikel 11 Abs. 2 festgelegten Kriterien drohen (siehe Zehra Foundation u. a., a. a. O., Rdnrn. 53-54). Nichtsdestotrotz sollte von der Befugnis des Staates, seine Institutionen und Bürger vor Vereinigungen zu schützen, die sie möglicherweise gefährden, nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (siehe Magyar Keresztény Mennonita Egyház u. a., a. a. O., Rdnr. 79).

83 Wenn zu Gewalt gegen eine Einzelperson, einen Amtsträger oder eine Bevölkerungsgruppe angestiftet worden ist, verfügen die staatlichen Stellen bei der Prüfung der Notwendigkeit eines Eingriffs in die Rechte nach Artikel 11 über einen größeren Beurteilungsspielraum (siehe Ayoub u. a. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 77400/14 und 2 weitere, Rdnr. 121, 8. Oktober 2020).

84 Die vollständige Auflösung einer Vereinigung ist eine einschneidende Maßnahme, die mit erheblichen Konsequenzen für die Mitglieder verbunden ist. Eine solche Maßnahme darf nur in den schwerwiegendsten Fällen ergriffen werden (siehe Association Rhino u. a. ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 48848/07, Rdnr. 62, 11. Oktober 2011; Vona ./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 35943/10, Rdnr. 58; und Les Authentiks und Supras Auteuil 91 ./. Frankreich, Individualbeschwerden Nrn. 4696/11 und 4703/11, Rdnr. 84, 27. Oktober 2016). (iv) Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall (α) Zum Umfang des staatlichen Beurteilungsspielraums

85 In Bezug auf die Frage, wie groß der Beurteilungsspielraum des Staates in der vorliegenden Rechtssache war, stellt der Gerichtshof fest, dass das Verbot des beschwerdeführenden Vereins zwangsläufig mit dessen Auflösung einher ging und somit die einschneidendste Maßnahme darstellte, die möglich war (siehe sinngemäß Tebieti Mühafize Cemiyyeti und Israfilov, a. a. O., Rdnr. 82).

86 Auf der anderen Seite stellt der Gerichtshof fest, dass die vorliegende Rechtssache ein Vereinsverbot mit dem Ziel der Bekämpfung des internationalen Terrorismus betrifft. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Bekämpfung der direkten und indirekten Finanzierung des internationalen Terrorismus das erklärte Ziel einer Reihe internationaler und supranationaler Rechtsinstrumente ist; so zielt insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (siehe Rdnr. 38) auf das Sammeln von finanziellen Mitteln „gleichviel durch welches Mittel, unmittelbar oder mittelbar“ ab. Die von der Europäischen Union in Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des VN- Sicherheitsrats (siehe Rdnr. 37) ergriffenen restriktiven Maßnahmen sind auf die Verhinderung direkter und indirekter Terrorismusfinanzierung gerichtet (siehe Rdnrn. 40 und 41).

87 Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass der Gedanke der Völkerverständigung nicht nur eine Voraussetzung der internationalen Rechtsordnung ist, sondern auch zu den zentralen Werten der Konvention zählt, die insbesondere auch die Grundsätze der friedlichen Beilegung internationaler Konflikte und der Unverletzlichkeit menschlichen Lebens einschließen (siehe U. u. a., a. a. O., Rdnr. 74; siehe auch Kasymakhunov und Saybatalov, a. a. O., Rdnr. 106).

88 Der Gerichtshof bekräftigt, dass Vereinigungen, deren Tätigkeiten den Werten der Konvention widersprechen, nicht in den Genuss des Schutzes nach Artikel 11, ausgelegt im Lichte des Artikels 17, kommen können, der es verbietet, die Konvention zur Abschaffung oder übermäßigen Einschränkung der durch sie garantierten Rechte zu nutzen (bezüglich einer Analyse der Rechtsprechung siehe Roj TV A/S ./. Dänemark (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 24683/14, Rdnrn. 30-38, 17. April 2018). Wie im Falle von Artikel 10 (siehe die in der Rechtssache P. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 55225/14, Rdnrn. 36-38, 3. Oktober 2019 und der darin zitierten Rechtsprechung dargestellten Grundsätze) haben sich die frühere Kommission und der Gerichtshof mit einer Reihe von Fällen nach Artikel 11 und/oder 17 der Konvention befasst, die Vereinigungen betrafen, deren Satzungen und/oder Tätigkeiten den zentralen Werten der Konvention widersprechen, etwa weil sie Terror und Kriegsverbrechen fördern und rechtfertigen. Der Gerichtshof hat diese Fälle entweder im Hinblick auf Artikel 17 der Konvention als ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar erklärt (siehe U. u. a., a. a. O., Rdnrn. 72-75) oder sich andernfalls auf Artikel 17 als Hilfe zur Auslegung des Artikels 11 Abs. 2 der Konvention gestützt, um seine Schlussfolgerung bezüglich der Notwendigkeit des Eingriffs zu untermauern (siehe Karatas und Sari ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 38396/97, Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 1998, und Ayoub u. a., a. a. O., Rdnrn. 92- 122).

89 Der Gerichtshof erinnert insbesondere an die Anwendung dieser Rechtsprechung in der Rechtssache U. u. a. (a. a. O., Rdnrn. 73-74), die eine Vereinigung betraf, die nicht nur das Existenzrecht des Staates Israel leugnete, sondern auch zu dessen gewaltsamer Zerstörung und zur Vertreibung und Tötung seiner Einwohner aufrief. Der beschwerdeführende Verein in der vorliegenden Rechtssache legte zwar selbst kein gewalttätiges Verhalten an den Tag, jedoch werden mit dem Verbot der mittelbaren Unterstützung des Terrorismus als gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Tätigkeit zwangsläufig sehr bedeutende Ziele verfolgt, und die Staaten verfügen insoweit über einen größeren Beurteilungsspielraum (siehe sinngemäß S.. ./. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 8080/08 und 8577/08, Rdnr. 113, ECHR 2011 (Auszüge); siehe auch Les Authentiks und Supras Auteuil 91, a. a. O., Rdnr. 84, und Ayoub u. a., a. a. O., Rdnr. 121). (β) Verhältnismäßigkeit des Verbots des beschwerdeführenden Vereins

90 Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass das Ministerium und die innerstaatlichen Gerichte den beschwerdeführenden Verein mit der Begründung verboten, dass er unter dem Deckmantel der humanitären Hilfe mittelbar den Terrorismus unterstützt habe und dass seine Tätigkeiten gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet gewesen seien. Der beschwerdeführende Verein bestritt, dass sein Ziel und seine Tätigkeiten als kämpferisch-aggressiv oder als gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet angesehen werden könnten; er trug vor, dass der Begriff „Unterstützung“ einer terroristischen Organisation zu weit ausgelegt werde (siehe Rdnrn. 54-55).

91 Es ist zwar zutreffend, dass das erklärte Ziel des beschwerdeführenden Vereins gemäß seiner Satzung darin bestand, „weltweit in Fällen von Naturkatastrophen, Kriegen und anderen Katastrophen humanitäre Hilfe in geeigneter Form zu leisten“ (siehe Rdnr. 5), der Gerichtshof bekräftigt jedoch, dass er seine Prüfung nicht auf das geschriebene Wort in dieser Satzung beschränken, sondern sich mit deren Anwendung in der Praxis und den tatsächlichen Tätigkeiten des beschwerdeführenden Vereins auseinandersetzen wird (siehe sinngemäß Vona, a. a. O., Rdnr. 59, und Tourkiki Enosi Xanthis u. a. ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 26698/05, Rdnr. 48, 27. März 2008; siehe auch Herri Batasuna und Batasuna, a. a. O., Rdnr. 80).

92 In diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof zunächst die unbestrittene finanzielle Förderung insbesondere der Islamic Society, und später von Salam, durch den beschwerdeführenden Verein zur Kenntnis (siehe Rdnrn. 7-12). In dem anschließenden Verfahren prüften das Ministerium und die innerstaatlichen Gerichte die Verbindungen zwischen diesen beiden selbsternannten „Sozialvereinen“ und führten überzeugende Beweise dafür an, dass es sich dabei nicht um gesonderte Entitäten handelte, sondern sie tatsächlich Teil der Hamas waren (vgl. Vona, a. a. O., Rdnr. 60). Auch sind sie in ordnungsgemäßer Weise zu der Einschätzung gelangt, dass die Gesamtorganisation der Hamas, einschließlich ihrer sogenannten „Sozialvereine“, als terroristische Organisation zu betrachten sei. Unter Hinweis darauf, dass die Hamas in ihrer Gesamtheit von der Europäischen Union seit 2003 ausdrücklich auf der Sanktionsliste von „Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind“, geführt wird und dies durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs bestätigt wurde (siehe Rdnrn. 40-41), sieht der Gerichtshof keinen Grund, von der Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte abzuweichen.

93 Die innerstaatlichen Gerichte kamen zu der überzeugenden Feststellung, dass, auch wenn der beschwerdeführende Verein keine tatsächlichen Gewalthandlungen begangen habe, den leitenden Mitgliedern die Verbindung der „Sozialvereine“ zu der Hamas bekannt gewesen sei. Die innerstaatlichen Gerichte verwiesen auch auf den erheblichen Umfang der finanziellen Förderung dieser Vereine durch den beschwerdeführenden Verein, zuletzt in Höhe von etwa 50% seines Gesamtspendenvolumens (siehe Rdnr. 24), und auf die engen Verbindungen zwischen den in Frage stehenden Organisationen.

94 Ferner wurde von den innerstaatlichen Gerichten gebührend berücksichtigt, dass der beschwerdeführende Verein, der wegen möglicher Betätigungsverbote besorgt war, in der Vergangenheit versucht hatte, sein Verhältnis zur Hamas dadurch zu verschleiern, dass er die Islamic Society als Empfangsstelle für seine finanzielle Unterstützung durch Salam ersetzte. Aus diesem Umstand schlossen sie, dass der beschwerdeführende Verein in der Zukunft erneut versuchen würde, Betätigungsverbote zu umgehen, und dass er sich grundsätzlich mit der Hamas identifiziere (siehe Rdnrn. 23 und 25).

95 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Bundesverfassungsgericht die in Betracht kommenden Mittel, die milder gewesen wären als ein vollständiges Verbot, umfassend geprüft hat. Es verwies dabei auf mehrere Bespiele weniger einschneidender Mittel und entschied unter Hinweis darauf, dass sich der beschwerdeführende Verein grundsätzlich mit der Hamas identifiziere, dass keines dieser weniger einschneidenden Mittel im vorliegenden Fall geeignet sei (Rdnrn. 29-31; vgl. sinngemäß Association Rhino u. a., a. a. O., Rdnr. 65, und Adana TAYAD ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 59835/10, Rdnr. 36, 21. Juli 2020). In Anbetracht dessen, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, die Auffassung der innerstaatlichen Stellen durch seine eigene zu ersetzen, sondern die von in ihnen in Ausübung ihres Ermessens getroffenen Entscheidungen am Maßstab des Artikels 11 zu prüfen (siehe die in den Rdnrn. 80-81 zitierte Rechtsprechung), stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht eine umfassende und transparente Abwägung vorgenommen hat.

96 Der Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass nach Auffassung des beschwerdeführenden Vereins der Eingriff in seine Rechte aus Artikel 11 der Konvention unverhältnismäßig gewesen sei und dass der Verein insoweit Rechtsprechung zitiert hat, insbesondere die Rechtssache Tebieti Mühafize Cemiyyeti und Israfilov, a. a. O. (siehe Rdnrn. 52-57).

97 Es ist zwar zutreffend, dass weder der Wortlaut des § 3 Vereinsgesetz noch Artikel 9 Grundgesetz (siehe Rdnrn. 32-33) ausdrücklich eine alternative Sanktion zu einem Verbot enthalten, anders als in der Rechtssache Tebieti Mühafize Cemiyyeti und Israfilov, a. a. O., Rdnr. 82, wird jedoch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des deutschen innerstaatlichen Rechts dem verfassungsrechtlich gebotenen und dem Rechtsstaat inhärenten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesen Bestimmungen durch Auslegung Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang wies das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich darauf hin, dass ein Vereinsverbot den schwerwiegendsten Eingriff darstelle, der nur verhängt werden könne, wenn mildere Mittel nicht wirksam genug seien, um die von den staatlichen Stellen verfolgten Ziele zu erreichen, und es führte sogar Beispiele für mildere Mittel an (siehe Rdnr. 29). Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass das innerstaatliche Recht das Vereinsverbot nur als letztes Mittel vorsah.

98 Unter Berücksichtigung der Umstände der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof prüfen, ob die Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte, dass kein weniger einschneidendes Mittel als ein Verbot verhängt werden konnte, innerhalb ihres Beurteilungsspielraums lag.

99 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die innerstaatlichen Gerichte zwar befanden, dass die Islamic Society (und später Salam) nur einer von sechs Vereinen war, die der beschwerdeführende Verein finanziell unterstützt habe, dass die betreffende Summe, die rund 50% der gesamten Spendentätigkeit des beschwerdeführenden Vereins ausmachte (siehe Rdnrn. 24 und 93) und sich von 2006 bis 2010 auf insgesamt 2.500.000 Euro belief (siehe von dem beschwerdeführenden Verein insoweit unbestrittene Stellungnahme der Regierung, zusammengefasst in Rdnr. 61), aber dennoch erheblich war. Diese erheblichen Beiträge unterstreichen die Tatsache, dass die Finanzierung der Hamas das Hauptinteresse des beschwerdeführenden Vereins war, was auch durch die Feststellung verdeutlicht wird, dass der beschwerdeführende Verein in der Vergangenheit versucht hatte, mögliche Betätigungsverbote zu umgehen, um die Unterstützung der Hamas fortsetzen zu können, und zwar durch die Nutzung einer Ersatzorganisation (nämlich Salam – siehe Rdnr. 94). Der Gerichtshof sieht daher keinen Grund, von der Schlussfolgerung des Bundesverfassungsgerichts abzuweichen, wonach ein Betätigungsverbot nicht wirksam gewesen wäre, auch wenn der beschwerdeführende Verein auch andere Projekte finanzierte. Unter den Umständen des vorliegenden Falls, in dem sich ein Verein nach den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte grundsätzlich mit den Zielen einer terroristischen Organisation identifizierte, die er mittelbar unterstützte (vgl. sinngemäß Les Authentiks und Supras Auteuil 91, a. a. O., Rdnr. 84), und in dem aufgrund eines ähnlichen Vorgehens in der Vergangenheit die Gefahr einer künftigen Umgehung von Beschränkungen festgestellt wurde, erscheint das vollständige Verbot des beschwerdeführenden Vereins nicht unverhältnismäßig.

100 Soweit der beschwerdeführende Verein vorgetragen hat, dass eine im Vorfeld gewährte Anhörung und Gelegenheit, Beanstandungen abzuhelfen, ähnlich wirksame Maßnahmen dargestellt hätten (siehe Rdnr. 56), stellt der Gerichtshof fest, dass bei einem Verbot bzw. einer Auflösung einer Vereinigung eine vorherige Anhörung, ein Warnhinweis oder eine sonstige Gelegenheit zur Äußerung und Abhilfe von Beanstandungen erforderlich sein können (vgl. bezüglich der sofortigen Auflösung aufgrund formaler Mängel einer Vereinigung Tebieti Mühafize Cemiyyeti und Israfilov, a. a. O., Rdnr. 82, und bezüglich des Erfordernisses eines Warnhinweises nach dem innerstaatlichen Recht Yefimov und Youth Human Rights Group, a. a. O., Rdnr. 70). Das gilt nicht, wenn durch eine Anhörung nachfolgende Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar würden. In der vorliegenden Rechtssache wäre es durch eine vorherige Anhörung im Hinblick auf den von den innerstaatlichen Gerichten festgestellten Versuch der Umgehung etwaiger Betätigungsverbote möglich und wahrscheinlich geworden, dass der beschwerdeführende Verein Beweismittel zerstört und Vermögenswerte an eine Ersatzorganisation übertragen hätte und somit jegliches Verbot unwirksam geworden wäre.

101 Darüber hinaus nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass in der vorliegenden Rechtssache das Bundesverwaltungsgericht einen Vergleich zwischen den Parteien angeregt hat, wonach dem beschwerdeführenden Verein die Gelegenheit gegeben worden wäre, seine Tätigkeiten außerhalb der palästinensischen Gebiete für einen vorläufigen Zeitraum von etwa drei Jahren fortzusetzen, solange er hätte nachweisen können, dass er keine für die palästinensischen Gebiete bestimmten Hilfeleistungen erbringt (siehe Rdnr. 19). Dieser Vorschlag wurde jedoch in einem frühen Verfahrensstadium unter ausdrücklichem Hinweis auf das Prozessrisiko für beide Parteien unterbreitet. Der Vergleichsvorschlag des Bundesverwaltungsgerichts diente prozessökonomischen Zwecken mit Blick darauf, eine komplexe Prüfung des Falls überflüssig zu machen, sofern der Vorschlag von beiden Parteien angenommen würde. Insoweit kann der Vorschlag nicht so verstanden werden, dass das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht war, eine Verringerung der Tätigkeiten des beschwerdeführenden Vereins wäre hinreichend wirksam gewesen. Die Bedingungen des vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen Vergleichs können daher nicht, wie von dem beschwerdeführenden Verein vorgetragen (siehe Rdnr. 56), als ein Anhaltspunkt für die Unverhältnismäßigkeit des Vereinsverbots angesehen werden.

102 Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der gerügten Maßnahme berücksichtigt der Gerichtshof die konkreten Umstände der vorliegenden Rechtssache, in der ordnungsgemäß festgestellt wurde, dass der beschwerdeführende Verein weiterhin unter dem Deckmantel der humanitären Hilfe den internationalen Terrorismus unmittelbar oder mittelbar wissentlich unterstützt hat. Der Gerichtshof kann auch nicht außer Acht lassen, dass das Verhalten eines solchen Vereins mit zentralen Werten der Konvention unvereinbar ist (siehe insbesondere Rdnr. 87). Es sei hinzugefügt, dass sich der beschwerdeführende Verein in der vorliegenden Rechtssache weder im innerstaatlichen Verfahren noch in seiner Beschwerde an den Gerichtshof von den gewalttätigen Zielen und Handlungen der Hamas distanziert hat. (γ) Schlussfolgerung

103 In Anbetracht dessen, dass unter den konkreten Umständen der vorliegenden Rechtssache (siehe Rdnrn. 85-89) ein größerer Beurteilungsspielraum gegeben ist, sowie unter Berücksichtigung der umfassenden Abwägung durch die innerstaatlichen Gerichte und der gewichtigen Interessen, die auf dem Spiel stehen, ist der Gerichtshof daher überzeugt, dass die innerstaatlichen Stellen relevante und ausreichende Gründe angeführt haben und ihren Ermessensspielraum nicht überschritten haben. Der Eingriff in die Vereinigungsfreiheit des beschwerdeführenden Vereins war daher in Bezug auf die verfolgten legitimen Ziele verhältnismäßig und somit „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“.

104 Eine Verletzung von Artikel 11 der Konvention liegt somit nicht vor. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 11 der Konvention ist nicht verletzt worden. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 10. Oktober 2023 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Andrea Tamietti Gabriele Kucsko-Stadlmayer Kanzler Präsidentin