Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2023

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 17.10.2023 – 36647/22

Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2023:1017DEC003664722

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VIERTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 36647/22 Ü. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2023 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Faris Vehabović, Präsident, Anja Seibert-Fohr und Sebastian Răduleţu, sowie Ilse Freiwirth, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 36647/22) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein österreichischer Staatsangehöriger, der 19.. geborene und in D. wohnhafte Herr Ü. („der Beschwerdeführer“), am 26. Juli 2022 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof eingereicht hatte, nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE

1 Die Individualbeschwerde betrifft das Verfahren des Beschwerdeführers betreffend das Sorgerecht für und den Umgang mit seinem Sohn F., einem am … 2009 außerehelich geborenen Jungen.

2 Der Beschwerdeführer und F.s Mutter trennten sich im Jahr 2010; F. lebte fortan bei seiner Mutter. Die Eltern teilten sich das Sorgerecht für F. 2013 wurde dem Beschwerdeführer nach mehreren Gerichtsverfahren das Recht auf Umgang an den Wochenenden und in den Ferien zugesprochen; praktisch hat seit 2017 nur sporadisch ein Umgang stattgefunden. Die Bemühungen um eine Vermittlung im elterlichen Konflikt sind letztlich gescheitert.

3 Am 29. August 2019 übertrug das Familiengericht das Sorgerecht für die Bereiche der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge und der Beantragung staatlicher Hilfen für F. auf die Mutter. Das Familiengericht stützte seine Feststellung, dass es den Eltern an einem Mindestmaß an Kooperation und Kommunikation fehle, auf zwei Sachverständigengutachten der Psychologin S., die F. zwei Mal persönlich angehört, auch F.s Mutter und den Beschwerdeführer persönlich angehört und F. im Umgang mit dem jeweiligen Elternteil beobachtet hatte, sowie auf drei weitere Gutachten des Psychiaters Dr. P.

4 Das Familiengericht ordnete außerdem an, dass der Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn in Form dreistündiger Treffen alle fünf Wochen stattzufinden habe und bestellte einen Umgangspfleger für die Durchführung der Umgangskontakte bis zum 31. August 2020, weil es der Auffassung war, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber F. unzulänglich sei, wie S. im Detail vorgetragen habe, und weil die Eltern ihren Konflikt bei Umgangskontakten des Beschwerdeführers mit seinem Kind im Beisein von F. ausgetragen hätten.

5 Der Beschwerdeführer legte sowohl im Hinblick auf die Sorgerechtsübertragung als auch im Hinblick auf die Umgangsentscheidung Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts ein.

6 Am 22. Mai und 4. Juni 2020 gab das Oberlandesgericht ein neues, ergänzendes Gutachten durch S. in Auftrag, woraufhin diese am 2. Juli 2020 in ihrem Büro persönlich mit F. sprach und am 16. Oktober 2020 zwei getrennte Gespräche mit F. und seiner Mutter in deren Zuhause führte. Der Beschwerdeführer lehnte die Einladungen von S. zur Exploration ab und reagierte nicht auf die Bitte der Sachverständigen, bei einem der Umgangstreffen dabei sein zu können.

7 Am 17. März 2021 verwarf das Oberlandesgericht, das das Gutachten von Dr. P. (siehe Rn. 3) ausgeschlossen und sich bei seiner Entscheidung auf das neue, ergänzende Sachverständigengutachten von S. gestützt hatte, die Beschwerde des Beschwerdeführers und verlängerte die Bestellung des Umgangspflegers (siehe Rn. 4) bis zum 30. Juni 2022.

8 Es bestätigte, dass die Übertragung des Sorgerechts auf F.s Mutter dem Kindeswohl diene. Den Eltern fehle es an einem Mindestmaß an Kommunikation und F.s Mutter habe sich um das Kind gekümmert, seit es zwei Jahre alt war (Kontinuitätsprinzip). In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass F.s Mutter eine Impfung nicht veranlasst habe, obwohl sie das Gegenteil zugesichert habe, stellte das Oberlandesgericht fest, dass der alleinige Umstand, dass sie nicht alle empfohlenen Impfungen für F. veranlasst habe, die Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf den Beschwerdeführer bei gleichzeitigem Verbleib des übrigen Sorgerechts bei der Mutter nicht rechtfertige, da eine Aufteilung der elterlichen Sorge auf die Elternteile die Gefahr erheblicher Streitigkeiten und inkonsistenter Erziehung berge; die psychische Belastung für F. würde die Risiken, die mit einer verringerten Immunität aufgrund teilweise fehlender Impfungen einhergehen, überwiegen.

9 In Bezug auf das Umgangsrecht des Beschwerdeführers erklärte das Oberlandesgericht, dass die Einschränkung und die Begleitung des Umgangs notwendig seien, um eine Gefährdung von F.s Wohl gemäß § 1684 Abs. 4 BGB zu verhindern. F. leide aufgrund der äußerst konfliktreichen Beziehung seiner Eltern bereits an einem Loyalitätskonflikt, der eine affektive Störung und Depression bei ihm ausgelöst habe. Dem neuen, ergänzenden Gutachten von S. zufolge sei F. zu Zeiten, als ein unbegleiteter Umgang stattfand, teilweise stark psychisch belastet gewesen; es gebe keinen Zweifel daran, dass F.s psychisches Wohl und seine emotionale Entwicklung beschädigt worden seien, weil F. in dem Zeitraum, als die unbegleiteten Umgangskontakte stattfanden, den Erwartungen beider Elternteile ausgesetzt gewesen sei. Insbesondere die Symptome der Depression sprächen stark dafür, dass eine Fortsetzung dieser unbegleiteten Umgangskontakte, die eine massive psychische Belastung für F. darstellten, einen kompletten Umgangsabbruch verursachen könnten, weil die Zwänge auf das Kind zu stark werden könnten. Die Durchführung der Umgangskontakte entsprechend der Anordnung durch das Familiengericht sei durchweg positiv verlaufen und habe sich im Hinblick auf den Umfang der Kontakte und die Anwesenheit des Umgangspflegers als geeignet erwiesen. Das hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Sachverständige S. bestätigt, die auf der Grundlage des persönlichen Eindrucks des Umgangspflegers festgestellt habe, dass F. nach dem begleiteten Umgang ausgeglichen und zufrieden gewirkt habe.

10 Das Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung darüber hinaus auf den ausdrücklichen Wunsch von F. nach begleiteten Umgangskontakten, den er bei der jüngsten persönlichen Begutachtung durch S. geäußert habe. Ähnliches habe auch der zur Vertretung von F.s Interessen bestellte Verfahrensbeistand festgestellt. So habe F. ausdrücklich darum gebeten, dass der Kontakt nicht in der Wohnung des Vaters stattfinden solle, und ihm gegenüber den Wunsch geäußert, dass der Umgangspfleger hören könnte, was sein Vater sage. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die Einschränkung des Umgangs auch angemessen, da die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht gelitten habe, sondern nach Auffassung von S. und dem Umgangspfleger als unbeschädigt erachtet werden könne.

11 Das Oberlandesgericht stimmte der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, dass das Sachverständigengutachten von P. unzulänglich sei, zu und erklärte, dass das neue, ergänzende Sachverständigengutachten von S., das sich nicht auf die Erkenntnisse von P. stütze, stringent und überzeugend sei. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass S. die Einlassungen von F. Wort für Wort wiedergebe.

12 Am 21. Juni 2021 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurück.

13 Am 18. Januar 2022 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1665/21).

14 Unter Bezugnahme insbesondere auf Artikel 8 EMRK rügte der Beschwerdeführer, dass die Übertragung der oben genannten Sorgerechtsbestandteile und die in erster Linie in der Entscheidung des Oberlandesgericht angeordnete Einschränkung der Umgangskontakte sowie deren Begleitung durch einen Umgangspfleger eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens darstellten. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF A. Behauptete Verletzung von Artikel 8 EMRK 1. Die Umgangsentscheidung

15 Die allgemeinen Grundsätze betreffend Entscheidungen über elterliche Umgangsrechte und den entsprechenden Entscheidungsprozess wurden jüngst in der Rechtssache Katsikeros ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 2303/19, Rn. 52-55, 21. Juli 2022 (siehe auch E. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rn. 43-53, ECHR 2000-VIII) zusammengefasst.

16 Die Entscheidungen zur Beschränkung des Umgangs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind auf dreistündige Treffen alle fünf Wochen in Anwesenheit eines Umgangspflegers stellten einen Eingriff in sein in Artikel 8 Abs. 1 EMRK garantiertes Recht auf Achtung seines Familienlebens dar. Sie beruhten auf innerstaatlichem Recht, nämlich auf § 1684 Abs. 4 BGB. Der Gerichtshof erkennt an, dass der Eingriff das legitime Ziel verfolgte, die „Gesundheit“ und die „Rechte und Freiheiten anderer“, nämlich des betroffenen Kindes, zu schützen.

17 Bei der Entscheidung darüber, ob die Begrenzung des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinem Kind durch die innerstaatlichen Gerichte „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war und ob daher die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe im Lichte aller Umstände im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 EMRK relevant und ausreichend waren, stellt der Gerichtshof fest, dass der vorliegende – stark begrenzte – Umfang der Umgangskontakte eine schwerwiegende Einschränkung bedeutet, auch wenn sie zeitlich begrenzt war.

18 Der Gerichtshof erinnert daran, dass seine Aufgabe zwar nicht darin besteht, an Stelle der innerstaatlichen Stellen deren Aufgaben in Fragen des Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Stellen in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Rn. 65-66, ECHR 2002-I), er jedoch nicht ausreichend beurteilen kann, ob diese Gründe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „ausreichend“ waren, ohne gleichzeitig festzustellen, ob der Entscheidungsprozess als Ganzes fair war (siehe z. B. E., a. a. O., Rn. 52).

19 In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht sich auf die Erfahrung bei der Umsetzung der familiengerichtlichen Umgangsentscheidung gestützt hat, die sich in der Praxis im Gegensatz zu früheren – umfangreicheren und unbegleiteten – Umgangskontakten, die bei F. zu psychischen Schäden geführt hatten, als erfolgreich erwiesen hatte (siehe Rn. 9). Das Oberlandesgericht stützte sich ferner auf den ausdrücklichen Wunsch von F. (siehe Rn. 10), der zweifellos von Bedeutung war, da F. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Umgangsentscheidung beinahe zwölf Jahre alt war (Suur ./. Estland, Individualbeschwerde Nr. 41736/18, Rn. 97, 20. Oktober 2020, und demgegenüber Sa. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 30943/96, Rn. 73-75, ECHR 2003-VIII). Hieraus schlussfolgerte das Oberlandesgericht, dass F. vermutlich einem Risiko ausgesetzt wäre, wenn es umfangreichere Umgangskontakte ohne Begleitung durch den Umgangspfleger anordnen würde.

20 Obwohl tatsächlich weder das Familiengericht noch das Oberlandesgericht F. persönlich angehört haben, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass es zu weit führen würde, wenn innerstaatliche Gerichte stets verpflichtet wären, Kinder vor Gericht zur Frage des Umgangs mit einem Elternteil anzuhören (Sa., a. a. O., Rn. 73), insbesondere wenn die Gerichte ihre Entscheidungen auf ein Gutachten von psychologischen Sachverständigen stützen können, die ihrerseits direkten Kontakt zu dem betroffenen Kind hatten (demgegenüber So. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rn. 71-72, ECHR 2003-VIII (Auszüge)).

21 In der vorliegenden Rechtssache stützte sich das Oberlandesgericht auf die persönlichen Eindrücke von S., die F. zwei Mal persönlich getroffen hatte und ihre Beobachtungen mit denen der anderen beteiligten Parteien – einschließlich des Umgangspflegers, der bei den letzten Umgangskontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind anwesend war – in einem neuen und aktualisierten Ergänzungsgutachten zusammengeführt hat. S. und der Umgangspfleger berichteten beide, dass F. begleitete Umgangskontakte bevorzuge, und stimmten darin überein, dass die Umsetzung begrenzter und begleiteter Umgangskontakte eine äußerst gute Lösung für F. gewesen sei, der sich ebenfalls für diese Lösung ausgesprochen habe. Besonders wichtig ist, dass das Oberlandesgericht die Frage weiter geprüft und bestätigt hat, dass die Beziehung zwischen F. und dem Beschwerdeführer trotz der relativ seltenen und beschränkten Umgangskontakte unbeschädigt sei und das Gericht deshalb überzeugt sei, dass die Umgangsentscheidung den Beschwerdeführer nicht daran hindern würde, eine stabile Beziehung zu seinem Sohn aufrechtzuerhalten (siehe auch Katsikeros, a. a. O., Rn. 57; demgegenüber B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20106/13, Rn. 50, 28. April 2016).

22 Schließlich sieht der Gerichtshof keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer, der von den Gerichten angehört und von S. zum Zweck der Gutachtenerstellung kontaktiert worden war, angemessen in den Entscheidungsprozess eingebunden wurde.

23 Aus den oben genannten Ausführungen folgt, dass die Entscheidungsfindung des Oberlandesgerichts auf einer hinreichenden sachlichen Grundlage erfolgte. 2. Die Sorgerechtsübertragung

24 Die einschlägigen Grundsätze bezüglich der Übertragung des Sorgerechts nach Artikel 8 des Übereinkommens wurden jüngst in der Rechtssache I.M. u. a. ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 25426/20, Rn. 104-108, 10. November 2022, zusammengefasst.

25 Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Übertragung der in Rede stehenden Bestandteile des Sorgerechts allein auf F.s Mutter eine Grundlage im innerstaatlichen Recht hatte und unter anderem das legitime Ziel verfolgte, die „Gesundheit“ und die „Rechte und Freiheiten anderer“, nämlich des betroffenen Kindes, zu schützen.

26 In der vorliegenden Rechtssache haben die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen am Kindeswohl ausgerichtet und sich dabei auf die äußerst konfliktreiche Beziehung der Eltern bezogen, denen es an der notwendigen Kommunikation fehlte, um F. betreffende Entscheidungen zu treffen. Außerdem haben sie unter Berücksichtigung des Kontinuitätsprinzips gründlich geprüft, welcher Elternteil am besten dafür geeignet war, das Sorgerecht zu erhalten.

27 Insbesondere hat das Oberlandesgericht sorgfältig geprüft, ob der Umstand, dass F.s Mutter nicht alle empfohlenen Impfungen des Kindes veranlasst hatte, zur Folge haben könnte, dass der Sorgerechtsbestandteil der Gesundheitsfürsorge auf den Beschwerdeführer übertragen werden sollte. In einer Situation jedoch, in der es den Elternteilen an einem Mindestmaß an Kommunikation mangelte, eine komplette Verweigerung der Mutter, F. impfen zu lassen, nie im Raum stand, sie aber nicht alle empfohlenen Impfungen veranlasst hatte, und in der zu erwarten war, dass bei einer Aufteilung der verschiedenen Bestandteile des Sorgerechts auf die Elternteile die Gefahr erheblicher Streitigkeiten und inkonsistenter Erziehung drohe (siehe Rn. 8), schloss das Gericht eine Aufteilung des Sorgerechts aufgrund der Gefahr, dass wahrscheinlich auftretende erhebliche Streitigkeiten der Eltern eine psychische Belastung für F. bedeuten würden, aus.

28 Da die Konvention kein festes Schema dafür vorsieht, wie widerstreitende Familienrechte in einer solchen Situation zu lösen sind (So., a. a. O., Rn. 62-63), waren die von den innerstaatlichen Gerichten herangezogenen Gründe relevant und angesichts fehlender Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend in den Entscheidungsprozess eingebunden gewesen wäre (demgegenüber Sa., a. a. O., Rn. 68; siehe auch Rn. 22-23), auch ausreichend. Die Übertragung der oben genannten Bestandteile des Sorgerechts allein auf die Mutter des Kindes war demnach in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. 3. Gesamtergebnis

29 Folglich stellt der Gerichtshof fest, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen keine Anzeichen für eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens erkennen lassen.

30 Die Rüge nach Artikel 8 EMRK ist daher offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen. B. Weitere Rügen

31 Der Beschwerdeführer erhob weitere Rügen, die er auf verschiedene Konventionsbestimmungen stützte.

32 Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese Rügen entweder die in den Artikeln 34 und 35 EMRK niedergelegten Zulassungskriterien nicht erfüllen oder keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.

33 Folglich sind die weiteren Rügen nach Artikel 35 Abs. 4 EMRK zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 9. November 2023. Ilse Freiwirth Faris Vehabović Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident