Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2023

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 17.10.2023 – 37027/20

Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2023:1017DEC003702720

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VIERTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 37027/20 A. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2023 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Faris Vehabović, Präsident, Anja Seibert-Fohr und Sebastian Răduleţu sowie Ilse Freiwirth, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 37027/20) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, der 19.. geborene Herr A. („der Beschwerdeführer“), wohnhaft in K. und vertreten durch Herrn B., Rechtsanwalt in B., am 18. August 2020 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof eingereicht hatte, nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE

1 Die Rechtssache betrifft die fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers, in einem gegen ihn geführten Strafverfahren Zeugen zu befragen, und die behauptete mangelnde Unparteilichkeit der beteiligten Richter.

2 Der Beschwerdeführer und vier Mittäter (A., B., C. und D.) wurden wegen Betruges in mehreren Fällen strafrechtlich verfolgt. Mutmaßlich hatten sie gefälschte Gehaltsbescheinigungen benutzt, um Bankdarlehen für Personen zu erlangen, denen die notwendige Kreditwürdigkeit fehlte. Nach Auszahlung der Darlehen überwiesen diese Personen einen Teil des Geldes an die Täter.

3 In einem ersten Strafverfahren gegen A., B. und C. gaben die Angeklagten den Beschwerdeführer und D. als Haupttäter an. Am 1. Juli 2016 verurteilte das Landgericht A., B. und C. wegen Betruges in mehreren Fällen. Im Urteilstenor wurden die Angeklagten zwar nicht als Mitglieder einer Bande verurteilt, in der Urteilsbegründung wurde jedoch mehrfach von der bandenmäßigen Begehung der Straftaten gesprochen.

4 In dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt wird ebenfalls auf den Beschwerdeführer Bezug genommen. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass die drei Angeklagten und der Beschwerdeführer nach einem gemeinsamen Plan gehandelt hätten, wobei es den Namen des Beschwerdeführers vor allem im Zusammenhang mit den Handlungen von A., B. und C. nannte. Was den konkreten Beitrag des Beschwerdeführers zu den in Rede stehenden Straftaten betrifft, stellte das Gericht hauptsächlich fest, dass er die Erträge aus den Straftaten unter den Mitgliedern der Gruppe verteilt habe. Das Gericht charakterisierte die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Straftaten u. a. folgendermaßen: „[...] verabredeten die Angeklagten mit den gesondert Verfolgten [der Beschwerdeführer] und [D.], gemeinsam für eine unbestimmte Dauer im einzelnen unbestimmte Betrugstaten zu Lasten von Kreditinstituten zu begehen und sich hieraus eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. [...] Nach dem von [A.] und [B.] (sowie von [dem Beschwerdeführer]) gefassten Tatplan sollte indes der [...] Bank ein Kaufpreis von 220.000 € vorgetäuscht werden, um ein Baudarlehen in gleicher Höhe zu erlangen, von dem [A.], [B.] und [der Beschwerdeführer] profitieren wollten. [...] Im übrigen spricht die Vielzahl der nach gleichem Grundmuster arbeitsteilig durchgeführten Fälle dafür, dass jeder der Angeklagten und die gesondert Verfolgten [der Beschwerdeführer] und [D.] in alle Grundzüge des „Systems“ eingeweiht waren und dass sie sich in Fortsetzungsabsicht verbunden hatten; [...]“

5 Im Anschluss wurden der Beschwerdeführer und D. wegen Betruges in neun Fällen angeklagt, und zwar als Mitglieder einer Bande, zu der auch A., B. und C. gehörten, die wegen dieser Taten bereits verurteilt worden waren. Der Strafprozess vor dem Landgericht begann am 17. November 2016. Das Gericht setzte sich aus den gleichen drei Berufsrichtern zusammen, lediglich die beiden Schöffen wurden ersetzt.

6 A., B. und C. beriefen sich auf ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Das gegen sie ergangene Urteil war noch nicht rechtskräftig, weil sie Rechtsmittel dagegen eingelegt hatten. Stattdessen verlas das Gericht die entsprechenden Passagen aus dem ersten Urteil und vernahm in Bezug auf diese Aussagen den Vertreter der Staatsanwaltschaft und die beiden Schöffen, die an dem ersten Verfahren beteiligt gewesen waren, als Zeugen. Ferner vernahm das Gericht die Darlehensnehmer als Zeugen. Deren Kontakt zu den mutmaßlichen Tätern hatte sich üblicherweise auf B. beschränkt, wobei ein Zeuge jedoch angab, dass der Beschwerdeführer ihn zu der Bank gefahren habe, um den Darlehensvertrag zu unterschreiben. Darüber hinaus vernahm das Gericht mehrere Zeugen bezüglich ähnlicher Betrugstaten, die dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt worden waren. Die Zeugen konnten Angaben zu der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Erlangung der betreffenden Darlehen machen. Auch wurde ein Bekannter des Beschwerdeführers vernommen, der an einem der Fälle, in denen A., B. und C. angeklagt worden waren, beteiligt gewesen war.

7 Der Beschwerdeführer ersuchte das Gericht darum, die drei Berufsrichter als Zeugen bezüglich des Umstands befragen zu dürfen, dass es den Aussagen von A., B. und C. im ersten Strafprozess an Detailgenauigkeit gefehlt habe, was seine Beteiligung an den Straftaten angehe. Das Gericht lehnte den Antrag als unerheblich ab. Nach der Strafprozessordnung ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, wenn er in der Sache als Zeuge vernommen ist.

8 Am 7. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Feststellungen zu den einzelnen von dem Beschwerdeführer und seinen Mittätern begangenen Straftaten waren zu einem Großteil mit den Feststellungen in dem ersten Urteil identisch. Bei der Feststellung dieser Tatsachen stützte sich das Gericht vorrangig auf die Aussagen von A., B. und C. im ersten Verfahren (siehe Rn. 6). Es legte ausführlich dar, warum es die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen als zuverlässig ansah, und verwies auf die Zeugenaussagen der Darlehensnehmer und mehrere weitere Indizienbeweise, die im Verlauf des Verfahrens erhoben worden waren, etwa die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen der Darlehensnehmer zur Bank gefahren hatte (siehe Rn. 6). Das Gericht begründete ferner, weshalb es nicht glaubte, dass sich A., B. und C. gegen den Beschwerdeführer zusammengeschlossen hätten, und wies insoweit darauf hin, dass ihre Aussagen zum Teil inhaltlich nicht zusammengepasst hätten und dass sich A., B. und C. auch gegenseitig belastet hätten. Ferner führte das Gericht aus, weshalb die von dem Bekannten des Beschwerdeführers geschilderte Version des Sachverhalts (siehe Rn. 6), in der die Beteiligung des Beschwerdeführers heruntergespielt werde, nicht als glaubhaft angesehen werden könne.

9 Die Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Verurteilung blieben erfolglos.

10 Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d EMRK rügte der Beschwerdeführer, dass die Richter am Landgericht nicht unparteiisch gewesen seien und dass er ferner zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens die Möglichkeit gehabt habe, die Zeugen A., B. und C. zu befragen. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF Behauptete Verletzung von Artikel 6 EMRK 1. Behauptung der mangelnden Unparteilichkeit

11 Die Grundsätze zur Unparteilichkeit und zur Unparteilichkeit im Zusammenhang mit der Beteiligung eines Richters an früheren Entscheidungen zum selben Sachverhalt wurden jüngst in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 1128/17, Rn 42-52, 16. Februar 2021, m. w. N) zusammengefasst. Die Tatsache allein, dass ein Tatrichter frühere Entscheidungen wegen der derselben Straftat getroffen hat oder in einem gesonderten Strafverfahren gegen einen Mitangeklagten verhandelt hat, reicht nicht aus, um Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Richters in einem nachfolgenden Fall zu begründen (siehe M., a. a. O., Rn. 47, und Poppe ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 32271/04, Rn. 26, 24. März 2009). Der Gerichtshof hat in der Vergangenheit insbesondere anerkannt, dass es in komplexen Strafverfahren mit mehreren Beteiligten, gegen die nicht in einem gemeinsamen Verfahren verhandelt werden kann, unerlässlich sein kann, dass das Strafgericht zur Bewertung der Schuld der Angeklagten auf die Beteiligung Dritter eingeht, gegen die später möglicherweise ein gesondertes Verfahren geführt wird (siehe M., a. a. O., Rn. 47, 57). Eine Frage der Unparteilichkeit wird aufgeworfen, wenn das frühere Urteil bereits eine detaillierte Bewertung der Rolle der später wegen einer von mehreren Personen begangenen Tat angeklagten Person enthält und insbesondere wenn in dem früheren Urteil eine bestimmte Einordnung der Beteiligung des Beschwerdeführers vorgenommen wird oder wenn das Urteil so zu verstehen ist, dass es hinsichtlich der später angeklagten Person alle für die Erfüllung eines Straftatbestands erforderlichen Kriterien erfüllt sieht, einschließlich der Schuld des Beschwerdeführers (siehe M., a. a. O., Rn. 48, 61). Objektiv gerechtfertigte Zweifel ergeben sich insbesondere dann, wenn die innerstaatlichen Gerichte über die Beschreibung der Tatsachen, die die später angeklagte Person betreffen, hinaus auch eine rechtliche Bewertung des Verhaltens dieser Person vornahmen ebda., Rn. 61). Der Gerichtshof hat bereits mehrfach festgestellt, dass Artikel 6 Abs. 1 EMRK nicht verletzt war, weil in dem früheren Verfahren keine Bewertung der Schuld des Beschwerdeführers vorgenommen worden war (ebda., Rn. 49).

12 Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die von dem Beschwerdeführer behauptete mangelnde Unparteilichkeit auf Berufsrichter bezog (siehe Rn. 5), bei denen davon auszugehen ist, dass sie im Vergleich zu einem Schöffen besser darin geschult, daran gewöhnt und darauf vorbereitet sind, sich von den in dem früheren Verfahren gegen die mutmaßlichen Mittäter des Beschwerdeführers gewonnenen Eindrücken freizumachen (siehe Mucha ./. Slowakei, Individualbeschwerde Nr. 63703/19, Rn. 51, 25. November 2021).

13 Im Hinblick auf das Urteil gegen A., B. und C. nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass in den Fällen, in denen sich das Landgericht auf das Zusammenwirken der Angeklagten mit dem Beschwerdeführer bezog (siehe Rn. 4), es seine Feststellungen als erwiesene Tatsachen und nicht als einen bloßen Verdacht darstellte (siehe Rn. 4 und vgl. M., a. a. O., Rn. 60). Jedoch bezeichnete das Landgericht den Beschwerdeführer als gesondert Verfolgten oder setzte seinen Namen nach der Nennung der Angeklagten in Klammern (siehe Rn. 4) und unterstrich damit, dass es nicht die Schuld des Beschwerdeführers zu beurteilen hatte, sondern sich nur mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Personen befasste, die in dem in Rede stehenden Verfahren angeklagt waren (vgl. K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17103/10, Rn. 69, 27. Februar 2014, und vgl. im Gegensatz dazu Mucha, a. a. O., Rn. 61).

14 Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer meist im Zusammenhang mit den Angeklagten genannt wurde und dass es bei den ihn betreffenden Feststellungen um den gemeinsamen Plan und die Verteilung der Erträge aus den Straftaten ging; eine Bezugnahme auf konkrete Handlungen des Beschwerdeführers bei der Ausführung der einzelnen Straftaten erfolgte jedoch nicht (siehe Rn. 4, vgl. im Gegensatz dazu Mucha, a. a. O., Rn. 55, wo die Feststellungen des Gerichts bezüglich des Beschwerdeführers Tatbestandsmerkmale der betreffenden Straftaten betrafen). Auch hat das Landgericht in Bezug auf den Beschwerdeführer keine rechtliche Würdigung vorgenommen (vgl. im Gegensatz dazu M., a. a. O., Rn. 61, wo der Beschwerdeführer für „gleichermaßen schuldig“ befunden worden war).

15 Hinsichtlich des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer selbst stellt der Gerichtshof schließlich fest, dass das Landgericht erneut mehrere Zeugen vernommen und damit seine Bereitschaft gezeigt hatte, in dem Fall eine neue Würdigung vorzunehmen (siehe Rn. 6 und vgl. M., Rn. 50).

16 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kann der Gerichtshof nicht zu dem Schluss kommen, dass die Zweifel des Beschwerdeführers an der Unparteilichkeit des Landgerichts objektiv gerechtfertigt waren. 2. Fehlende Möglichkeit der Zeugenbefragung

17 Die Grundsätze bezüglich des Rechts zur Befragung von Zeugen im Zusammenhang mit der Verwertung von Aussagen von Belastungszeugen, die bei der Hauptverhandlung abwesend sind, wurden in den Rechtssachen Al-Khawaja und Tahery ./. das Vereinigte Königreich ([GK], Individualbeschwerden Nr. 26766/05 und Nr. 22228/06, Rn. 118-47, ECHR 2011) und S. ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 9154/10, Rn. 100-31, ECHR 2015) zusammengefasst. Der Gerichtshof hat dieselben Grundsätze auf die Einführung der Aussagen von Zeugen angewendet, die in der Hauptverhandlung nicht abwesend sind, sondern unter Berufung auf das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit das Zeugnis verweigern (siehe Vidgen ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 29353/06, Rn. 42, 10. Juli 2012; und Cabral ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 37617/10, Rn. 33, 28. August 2018).

18 A., B. und C. hatten in dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit der Begründung Gebrauch von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemacht, dass ihre jeweiligen Verurteilungen wegen derselben Straftaten noch nicht rechtskräftig geworden seien (siehe Rn. 6). Daraus folgt, dass das Landgericht verpflichtet war, die Entscheidung der Zeugen, von ihrem gesetzlichen Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch zu machen, zu achten, und es daher einen guten Grund hatte, ihre unkonfrontiert gebliebenen Aussagen zuzulassen (vgl. S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 29881/07, Rn. 61, 19. Juli 2012).

19 Was die Gewichtigkeit der Aussagen von A., B. und C. angeht, konnte sich das Landgericht auf eine Reihe zusätzlicher Elemente stützen, die den Beschwerdeführer mit den in Rede stehenden Straftaten in Verbindung brachten (siehe Rn. 6). Jedoch verwies das Gericht hauptsächlich auf die Aussagen der mutmaßlichen Mittäter, die den einzigen Einblick in die innere Funktionsweise der Gruppe lieferten (siehe Rn. 8). Diese Aussagen müssen daher als entscheidende Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers angesehen werden.

20 Hinsichtlich der Frage, ob es hinreichende kompensierende Faktoren gab, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass das Landgericht die unkonfrontiert gebliebenen Zeugenaussagen mit Sorgfalt behandelt und eine ausführliche Begründung dafür gegeben hat, weshalb es die Aussagen von A., B. und C. als glaubhaft ansah (siehe Rn. 8 und vgl. Schatschaschwili, a. a. O., Rn. 146-150). Da dem Beschwerdeführer die Identität seiner mutmaßlichen Mittäter bekannt war, konnte er deren Beweggründe dafür, zu lügen, erkennen und untersuchen und konnte daher ihre Glaubhaftigkeit wirksam anzweifeln (vgl. ebda., Rn. 131). Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass das Landgericht auch einen Zeugen angehört hat, dessen Aussage möglicherweise die Belastbarkeit der betreffenden Aussagen in Zweifel hätte ziehen können, und dass es eine ausführliche Begründung dafür gegeben hat, warum es seine Aussage als nicht belastbar ansah (siehe Rn. 6 und 8). Da A., B. und C. nur in ihrem eigenen Strafprozess ausgesagt hatten (siehe Rn. 3 und 6) konnte ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Zeugen nicht befragen konnte, nicht den innerstaatlichen Stellen angelastet werden (vgl. S., a. a. O., Rn. 60). Schließlich ist die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Tatrichter als Zeugen nach Auffassung des Gerichtshofs nicht zu beanstanden (siehe Rn. 7). Da eine solche Vernehmung ein Wiederaufnahmeverfahren vor einem anderen Spruchkörper erforderlich gemacht hätte, konnte die Vernehmung der Richter als Zeugen nicht als ein begründeter kompensierender Faktor betrachtet werden.

21 Im Ergebnis gelangt der Gerichtshof bei seiner Prüfung, ob das Verfahren des Beschwerdeführers insgesamt fair war, zu der Auffassung, dass die kompensierenden Faktoren unter den Umständen des vorliegenden Falls hinreichend waren, um die fehlende Möglichkeit zur direkten Befragung der Zeugen in der Hauptverhandlung auszugleichen. 3. Schlussfolgerung

22 Folglich sind die Rügen nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d wegen offensichtlicher Unbegründetheit im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a unzulässig und nach Artikel 35 Abs. 4 EMRK zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 9. November 2023. Ilse Freiwirth Faris Vehabović Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident