Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2023

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 31.10.2023 – 9602/18

Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2023:1031JUD000960218

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VIERTE SEKTION RECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 9602/18) URTEIL Art.10 • Meinungsfreiheit • gegen Nachrichtenwebsite-Unternehmen ergangene Anordnung, die Veröffentlichung von Videoüberwachungsaufnahmen einer polizeilichen Festnahme ohne Verpixelung des Gesichts eines der Polizisten zu unterlassen • Anordnung bezogen auf zwei Veröffentlichungen und jede künftige Veröffentlichung der unverpixelten Abbildung unabhängig von begleitender Berichterstattung • Beamten, auch Polizeibeamten, kann, wenn keine früheren Vorwürfe von Fehlverhalten vorliegen, berechtigtes Interesse am Schutz ihres Privatlebens u. a. vor fälschlich den Eindruck von Amtsmissbrauch erweckender Darstellung nicht abgesprochen werden • Jedoch nach Art. 8 keine allgemeine Regel, dass Polizisten in Presseveröffentlichungen generell nicht identifizierbar sein sollten, kann Umstände geben, unter denen das Interesse am Schutz des Privatlebens eines Polizisten überwiegt • Abwägung konkurrierender Rechte nach Art. 8 und 10 im Hinblick auf die erste, nicht jedoch auf die zweite und jede künftige Veröffentlichung hinreichend • Redaktioneller Gestaltung der ersten Veröffentlichung besondere Bedeutung beigemessen • Fehlende Prüfung, in welchem Maße die Veröffentlichung des Bildes zu öffentlicher Debatte beitragen könnte • Allgemein gehaltene Argumentation, jede unverpixelte Berichterstattung wäre auch bei Wiedergabe der tatsächlichen Umstände des Polizeieinsatzes ohne negative Darstellung des Polizisten rechtswidrig, könnte zu nicht hinnehmbaren Verbot jeder nicht einvernehmlichen Veröffentlichung unbearbeiteter Bilder von Polizisten bei der Amtsausübung führen, ungeachtet des öffentlichen Interesses an Gewaltausübung durch die Polizei • Eingriff nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ STRASSBURG 31. Oktober 2023 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache B. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Präsidentin, Tim Eicke, Faris Vehabović, Branko Lubarda, Armen Harutyunyan, Anja Seibert-Fohr und Ana Maria Guerra Martins, sowie Andrea Tamietti, Sektionskanzler, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 9602/18) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die die B. („die Beschwerdeführerin“) am 16. Februar 2018 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hat, die Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die Beschwerde nach Artikel 10 der Konvention zur Kenntnis zu bringen, die Stellungnahmen der Regierung und die Erwiderungen der Beschwerdeführerin, die Stellungnahme der H.F. for Human Rights, welche von dem Vize-Präsidenten der Sektion zur Beteiligung ermächtigt wurde, nach nicht öffentlicher Beratung am 10. Oktober 2023 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: EINLEITUNG

1 Die Rechtssache betrifft ein Gerichtsurteil, mit dem die Beschwerdeführerin verurteilt wurde, es zu unterlassen, Aufnahmen einer polizeilichen Festnahme aus einer Videoüberwachung öffentlich zugänglich zu machen, ohne das Gesicht eines der beteiligten Polizeibeamten zu verpixeln. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Artikel 10 der Konvention. SACHVERHALT

2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in B.. Sie wurde von Herrn A., Rechtsanwalt in D., vertreten.

3 Die Regierung wurde von einem ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

4 Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

5 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Betreiberin des Internet-Nachrichtenportals b...de. Am 10. Juli 2013 erschien auf dieser Webseite ein Artikel mit der Überschrift „Hier verprügelte die Polizei D. (28)“. Der Artikel bezog sich auf einen Polizeieinsatz am 23. Juni 2013 in einer Diskothek in B.. Die Polizei war gerufen worden, weil sich ein Gast, D., gegenüber einer Mitarbeiterin der Diskothek aggressiv verhalten hatte.

6 Zusammen mit dem Artikel veröffentlichte die Beschwerdeführerin Aufzeichnungen einer Videoüberwachungsanlage, die ihr vom Besitzer der Diskothek zur Verfügung gestellt worden waren. In dem Video ist zu sehen, wie mehrere Polizeibeamte D. umringen und ihn gewaltsam zu Boden bringen. Ebenfalls ist zu erkennen, dass D., als er schon regungslos am Boden lag, von einem der Polizeibeamten mit dem Schlagstock geschlagen und getreten wurde. Das Video war mit einer Audiokommentierung versehen, in der es u. a. hieß: „Erschütternde Aufnahmen einer Überwachungskamera. Vier Polizeibeamte drücken D. auf den Boden der Disko. Der Mann ist wehrlos. Doch einem Polizisten reicht das offenbar nicht. Mehrfach tritt der Beamte auf den Familienvater ein und er schlägt mit dem Schlagstock zu, immer wieder. Diese Aufnahmen der Überwachungskamera zeigen eindeutig, wie brutal die Polizei in diesem Fall mit einem vermeintlichen Randalierer umgeht. D. soll zuvor vor der Disko randaliert, gepöbelt haben. […]“

7 Am 12. Juli 2013 veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen zweiten Artikel mit der Überschrift „Das Protokoll der Prügel-Nacht“. Die Beschwerdeführerin verbreitete zusammen mit dem Artikel weitere Videoaufnahmen, in denen die Handlungen von D. vor dem Eintreffen der Polizei zu sehen sind. Die Aufnahmen zeigen, wie D. eine Mitarbeiterin mit Werbeprospekten bewirft und sich ihr gegenüber aggressiv verhält.

8 Der Fall wurde anschließend von mehreren deutschlandweit erscheinenden Zeitungen aufgegriffen.

9 P. war einer der Polizeibeamten, die an der Festnahme von D. beteiligt waren. Die Videoaufnahmen zeigten, wie P. seinen Kollegen dabei half, D. zu Boden zu bringen. Dabei war sein Gesicht für einige Sekunden deutlich erkennbar. Das Video enthielt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass P. bei der Festnahme übermäßige Gewalt angewendet hätte.

10 Am 18. Juli 2013 forderte der Anwalt von P. die Beschwerdeführerin auf, die Aufnahmen nicht mehr zu veröffentlichen, ohne das Gesicht seines Mandanten zu verpixeln. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, legte P. Klage beim Landgericht O. ein. Zusätzlich zu der Anordnung, die Veröffentlichung des unverpixelten Überwachungsvideos zu unterlassen, beantragte P. beim Landgericht, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Veröffentlichungen entstanden sei und künftig noch entstehen werde. Nach Aufforderung des Gerichts trug P. ergänzend vor, dass er bei diversen Gelegenheiten in der Öffentlichkeit und von seinen Kindern mit einer negativen Bewertung des dokumentierten Geschehens konfrontiert worden sei. Am 12. März 2014 fand eine mündliche Verhandlung statt.

11 Am 14. Mai 2014 verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin dazu, es zu unterlassen, die Videoaufzeichnungen öffentlich zugänglich zu machen, ohne das Gesicht des Klägers zu verpixeln, und wies die Klage von P. im Übrigen ab. Das Landgericht stellte zu Beginn unter Bezugnahme auf § 823 und § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und § 22 Abs. 1 und § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz – KunstUrhG) (siehe Rdnrn. 15-19) fest, dass die Videoaufnahmen P. als Polizeibeamten bei der Amtsausübung und bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs zeigten und daher ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte darstellten. Des Weiteren wies das Landgericht darauf hin, dass die Echtheit der Aufnahmen nie in Frage gestellt worden sei. Das Landgericht betonte, dass die Veröffentlichungen das staatliche Gewaltmonopol beträfen, ein Thema, das für die öffentliche Debatte von grundlegender Bedeutung sei. Bei der Abwägung der konkurrierenden Rechte war das Landgericht jedoch der Auffassung, dass P. durch die Veröffentlichungen in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden sei. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stellte das Landgericht fest, dass P. selbst nicht an die Öffentlichkeit getreten und vor dem Polizeieinsatz nicht bekannt gewesen sei. Zwar sei er sich der Überwachungskameras bewusst gewesen, jedoch sei die Aufnahme ohne seine Einwilligung erfolgt, während er seine dienstlichen Pflichten erfüllt habe. Des Weiteren verwies das Gericht auf die Stellungnahmen von P. hinsichtlich der Auswirkungen der Veröffentlichungen (siehe Rdnr. 10). Das Landgericht stellte außerdem fest, dass das öffentliche Interesse in erster Linie die Handlungen der Polizei als Institution und nicht P. als Person betreffe. Bezüglich der redaktionellen Gestaltung stellte das Landgericht fest, dass die Verletzung der Rechte von P. durch die Audiokommentierung (siehe Rdnr. 6) weiter verschärft worden sei und zur Folge gehabt habe, dass dieser als gewalttätiger Schläger dargestellt worden sei. Darüber hinaus betonte das Gericht insbesondere, dass in dem ersten von der Beschwerdeführerin veröffentlichten Video lediglich die Festnahme selbst zu sehen gewesen sei, nicht aber die vorangegangenen Handlungen von D., die zu dem Polizeieinsatz geführt hätten. Das Gericht war der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin diesen Teil der Videoaufzeichnung bewusst nicht veröffentlicht habe, da er der von ihr bevorzugten Wertung des Geschehens zuwidergelaufen sei.

12 Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Am 27. Mai 2015 erklärte das Oberlandesgericht O., dass es beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da sie keinerlei Aussicht auf Erfolg habe. Das Oberlandesgericht bestätigte die Feststellung des Landgerichts, dass das Videomaterial ein zeitgeschichtliches Geschehen wiedergebe, und stellte ebenfalls fest, dass P. durch die unverpixelte Darstellung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden sei. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht fest, dass die Unschuldsvermutung eine zurückhaltende, mindestens aber ausgewogene Berichterstattung der betreffenden Ereignisse gebiete. Es schloss sich auch dem Argument des erstinstanzlichen Gerichts an, die Beschwerdeführerin habe zunächst Aufnahmen veröffentlicht, auf denen lediglich der Polizeieinsatz, nicht jedoch die vorangegangenen Handlungen von D. zu sehen gewesen seien, und betonte, dass das Video auch im Zusammenhang mit dem Begleitkommentar zu prüfen sei.

13 Nachdem es den Parteien die Möglichkeit gegeben hatte, Stellung zu beziehen, wies das Oberlandesgericht die Berufung der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2015 zurück. Des Weiteren legte es seine Auffassung dar, dass P. durch eine ohne seine Einwilligung erfolgende Veröffentlichung der unverpixelten Aufnahmen in seinen Rechten verletzt werde, und erklärte: „Mit anderen Worten war jede unverpixelte Darstellung rechtswidrig, wobei die Wortberichterstattung zwar den Kontext ändern kann, aber vorliegend nicht ausschlaggebend ist. Würde in einer zukünftigen Berichterstattung ein negatives Bild gezeichnet, wonach der Verdacht bestünde, dass der Kläger sich straffällig verhalten habe, so ist eine Verpixelung aus den von dem Landgericht dargelegten Gründen vorzunehmen. Würde die Berichterstattung aus Sicht des Klägers positiv ausfallen – also den tatsächlichen Umständen entsprechen – so würde eine Verpixelung ebenfalls notwendig sein, da bereits kein zeitgeschichtlich relevantes Geschehen mehr vorläge, sondern ein gewöhnlicher und alltäglicher Polizeieinsatz.“

14 Mit Beschluss vom 3. August 2017 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. EINSCHLÄGIGER RECHTSRAHMEN UND EINSCHLÄGIGE RECHTSPRAXIS I. DAS BÜRGERLICHE GESETZBUCH (BGB)

15 Nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

16 Nach § 1004 BGB kann der Eigentümer, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu befürchten, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

17 Das Persönlichkeitsrecht genießt den Schutz der Artikel 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und ist deshalb als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt (siehe Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Mai 1954, I ZR 211/53). Außerdem hat der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich des § 1004 BGB auf Verletzungen anderer nach § 823 BGB geschützter Rechtsgüter ausgeweitet. Demnach schützt er auch das Recht einer Person auf einen guten Ruf und ihr Persönlichkeitsrecht (siehe z. B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2015, VI ZR 340/14). II. DAS GESETZ BETREFFEND DAS URHEBERRECHT AN WERKEN DER BILDENDEN KÜNSTE UND DER PHOTOGRAPHIE (KUNSTURHEBERGESETZ – KUNSTURHG)

18 § 22 Abs. 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz – KunstUrhG) sieht vor, dass Bildnisse nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen. In § 23 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Ausnahme davon für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorgesehen, vorausgesetzt, dass durch die Verbreitung kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2).

19 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst der Begriff „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse (siehe z. B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Juli 2008, VI ZR 67/08). RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION

20 Die Beschwerdeführerin rügte, dass sie durch die Anordnung, das Videomaterial nicht weiter öffentlich zugänglich zu machen ohne das Gesicht von P. vollständig zu verpixeln, in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit aus Artikel 10 der Konvention verletzt worden sei. Die einschlägigen Abschnitte lauten wie folgt: „(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [...] (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [...] zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer [...] oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“ A. Zulässigkeit

21 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention ist. Sie ist ferner auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Stellungnahmen der Parteien (a) Die Beschwerdeführerin

22 Die Beschwerdeführerin wies das Argument der innerstaatlichen Gerichte zurück, wonach es für die Information der Öffentlichkeit nicht notwendig gewesen sei, P. identifizierbar abzubilden. Sie trug vor, dass die Form, in der die Aufzeichnungen der Überwachungskamera veröffentlicht worden seien, in ihr redaktionelles Ermessen falle. Des Weiteren kritisierte sie den Standpunkt des Oberlandesgerichts (siehe Rdnr. 13), wonach eine kritische Berichterstattung über den Polizeieinsatz aufgrund der negativen Wirkung, die diese auf den Ruf von P. haben könnte, eine Verpixelung des Gesichts von P. erfordern würde, während eine positive Berichterstattung bedeuten würde, dass die Aufnahmen lediglich ein alltägliches Geschehen wiedergäben und nur mit Einwilligung von P. veröffentlicht werden dürften. Die Beschwerdeführerin war der Auffassung, dies würde bedeuten, dass jede Veröffentlichung von Bildern, die Polizeibeamte bei der Amtsausübung zeigten, von einem Verbot erfasst werden könnte. Die Gerichte hätten damit dem Persönlichkeitsrecht der Polizeibeamten einen generellen Vorrang vor der Pressefreiheit und dem Informationsrecht der Öffentlichkeit eingeräumt. Schließlich betonte die Beschwerdeführerin, dass P. anhand der Videoaufzeichnungen zwar erkennbar gewesen, seine Identität jedoch niemals der Öffentlichkeit gegenüber offenbart worden sei. (b) Die Regierung

23 Die Regierung brachte vor, dass die Offenlegung der Identität von P. für die Erreichung der einschlägigen publizistischen Zwecke nicht notwendig gewesen sei. Weder die Glaubwürdigkeit der Berichterstattung der Beschwerdeführerin über den Polizeieinsatz noch der Informationswert für die Öffentlichkeit sei durch die Verwendung des unverpixelten Videomaterials gesteigert worden. Des Weiteren hätten die innerstaatlichen Gerichte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Öffentlichkeit durch das erste von der Beschwerdeführerin veröffentlichte Video ein unvollständiges Bild der Geschehnisse in der Diskothek vermittelt worden sei. Darüber hinaus bestätigte die Regierung auch die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts, nach der eine Veröffentlichung der Aufnahmen ohne Verpixelung des Gesichts von P. diesen aufgrund der Art des Videomaterials unabhängig von der begleitenden Berichterstattung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzten würde. P. sei nicht zuzumuten, permanent zu beobachten, ob die Beschwerdeführerin das Videomaterial erneut veröffentlicht habe, und dann bei jeder kleinen Änderung der Berichterstattung ein neues Gerichtsverfahren anstrengen zu müssen. Was schließlich die Schwere der Sanktion anbelangt, betonte die Regierung, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte nicht zu einem generellen Verbot der Veröffentlichung des Videomaterials geführt hätten, sondern lediglich zu der Auflage, eine Veröffentlichung ohne Verpixelung des Gesichts von P. zu unterlassen. 2. Vorbringen der Drittbeteiligten

24 Die H.F. for Human Rights brachte vor, dass Strafverfolgungsbeamte, die sich bei der Amtsausübung im öffentlichen Raum an einem behaupteten Fehlverhalten beteiligt hätten, als „Personen, die im öffentlichen Kontext agieren“ oder „Personen mit Nachrichtenwert“ zu betrachten seien. Da mit ihren besonderen Befugnissen ein inhärentes Missbrauchsrisiko einhergehe, stelle das Filmen von Strafverfolgungsbeamten bei der Amtsausübung und die Veröffentlichung der Aufnahmen des mutmaßlichen Fehlverhaltens, mit Bildern, auf denen die beteiligten Beamten identifizierbar seien, einen wesentlichen Bestandteil des Systems angemessener Schutzvorkehrungen gegen Willkür und missbräuchliche Gewaltanwendung dar. 3. Würdigung durch den Gerichtshof

25 Keine der Parteien bestritt, dass die Anordnung der innerstaatlichen Gerichte, die Veröffentlichung der unverpixelten Videoaufnahmen zu unterlassen, einen staatlichen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung darstellte. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war, und zwar in §§ 823 und 1004 BGB (siehe Rdnrn. 15-17), und dass er das legitime Ziel verfolgte, die Rechte anderer zu schützen.

26 Somit ist noch darüber zu entscheiden, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. (a) Allgemeine Grundsätze

27 Die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Frage, ob ein Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist, hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung fest etabliert und jüngst zusammengefasst in NIT S.R.L. ./. Republik Moldau ([GK], Individualbeschwerde Nr. 28470/12, Rdnr. 177, 5. April 2022). Die allgemeinen Grundsätze, die auf Rechtssachen anwendbar sind, in denen das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 der Konvention abgewogen werden muss, wurden von der Großen Kammer in S. ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 39954/08, Rdnrn. 78-95, ECHR 2012) und von H. ./. Deutschland (Nr. 2) ([GK], Individualbeschwerden Nrn. 40660/08 und 60641/08, Rdnrn. 95-113, ECHR 2012) dargelegt. Insbesondere hat der Gerichtshof eine Reihe von Kriterien festgelegt, darunter: Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse, Bekanntheit der betroffenen Person, das Vorverhalten der betroffenen Person sowie Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung. Bei der Prüfung einer nach Artikel 10 erhobenen Beschwerde untersucht der Gerichtshof auch, auf welche Weise die Information erlangt wurde, sowie ihren Wahrheitsgehalt und die Schwere der gegen die Journalisten oder Verleger verhängten Strafe. Wurde diese Abwägung von den innerstaatlichen Behörden in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, bedürfte es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associés ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 40454/07, Rdnrn. 92-93, ECHR 2015 (Auszüge), m. w. N.).

28 Mit Blick auf audiovisuelle Medien hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Aufgabe der Diensteanbieter, Informationen zu vermitteln, zwangsläufig mit „Pflichten und Verantwortlichkeiten“ sowie Grenzen einhergeht, die sich die Medien spontan selbst setzen müssen, und dass Journalisten, wo immer es um Informationen geht, bei der die öffentliche Wahrnehmung einer Person auf dem Spiel steht, dazu verpflichtet sind, die Wirkung der zu veröffentlichenden Informationen, Bilder oder Videoaufnahmen vor ihrer Verbreitung so weit wie möglich zu berücksichtigen (siehe I.V.Ț. ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 35582/15, Rdnr. 48, 1. März 2022, m. w. N.). Geht es um die „Pflichten und Verantwortlichkeiten“ von Journalisten, so stellt die potentielle Wirkung des betreffenden Ausdruckmediums einen wichtigen Faktor bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs dar. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof anerkannt, dass zu berücksichtigen ist, dass audiovisuelle Medien eine unmittelbarere und stärkere Wirkung haben als Printmedien. Erstere haben die Möglichkeit, durch Bilder Bedeutungen zu vermitteln, die Printmedien nicht zu vermitteln vermögen (siehe NIT S.R.L., a. a. O., Rdnr. 182, m. w. N.). Dies gilt wegen ihrer Fähigkeit, Informationen zu speichern und zu verbreiten, und wegen der von Online-Kommunikationen und -Inhalten ausgehenden Gefahr für die Ausübung und den Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens, die definitiv größer ist als diejenige, die von den Printmedien ausgeht (siehe z. B. M.L. und W.W. ./. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 60798/10 und 65599/10, Rdnr. 91, 28. Juni 2018, und die darin zitierten Rechtssachen), umso mehr für Veröffentlichungen im Internet.

29 Der Begriff des Privatlebens schließt darüber hinaus auch Elemente ein, die das Recht einer Person an ihrem Bild betreffen, und die Veröffentlichung eines Fotos fällt in den Bereich des Privatlebens. Das Bild einer Person stellt eines der wichtigsten Attribute ihrer Persönlichkeit dar, da es die einmaligen Merkmale der Person erkennen lässt und die Person von ihren Mitmenschen unterscheidet. Das Recht jeder Person am Schutz des eigenen Bildes ist daher eines der Kernelemente der persönlichen Entwicklung und setzt das Recht voraus, die Verwendung dieses Bildes zu kontrollieren. Während das Recht, diese Verwendung zu kontrollieren, in den meisten Fällen bedeutet, dass eine Person die Veröffentlichung ihres Bildes untersagen kann, erfasst es auch das Recht des Einzelnen, der Aufnahme, Aufbewahrung und Reproduktion des Bildes durch eine andere Person zu widersprechen (siehe z. B. López Ribalda u. a. ./. Spanien [GK], Individualbeschwerden Nrn. 1874/13 und 8567/13, Rdnr. 89, 17. Oktober 2019, m. w. N.).

30 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte stichhaltig und ausreichend waren, berücksichtigt der Gerichtshof im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität, in welchem Maße diese Gerichte die in diesem Fall kollidierenden Rechte im Lichte der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs in dem maßgeblichen Bereich gegeneinander abgewogen haben. Der Gerichtshof betont, dass die Qualität der gerichtlichen Prüfung hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahme im Kontext der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 10 der Konvention von besonderer Bedeutung ist. Somit kann eine fehlende gerichtliche Überprüfung die Feststellung einer Verletzung von Artikel 10 rechtfertigen (siehe Pretorian ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 45014/16, Rdnr. 60, 24. Mai 2022, m. w. N.). (b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache (i) Beitrag der Veröffentlichungen zu einer Debatte von öffentlichem Interesse

31 Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Landgericht feststellte, die Videoaufnahme gebe ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte wieder, und die Bedeutung der Nachrichtenmedien bei der Berichterstattung über die Anwendung von Gewalt durch Polizeibeamte ausdrücklich anerkannte (siehe Rdnr. 11). Das Landgericht erkannte an, dass die Anwendung von Gewalt durch staatliche Akteure grundsätzlich eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse sei (siehe Rdnr. 11). Das Oberlandesgericht bestätigte diese Feststellung und führte an, dass das Videomaterial ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte darstelle (siehe Rdnr. 12). Bei der Abwägung der konkurrierenden Interessen hinsichtlich der Identifizierbarkeit von P. in dem Video stellte das Landgericht fest, dass das öffentliche Interesse in erster Linie die Handlungen der Polizei als Institution und nicht P. als Person betreffe (siehe Rdnr. 11). In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Entscheidung des Gerichts speziell auf die Verpixelung des Gesichts von P. bezog (vgl. Bremner ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 37428/06, Rdnrn. 80-81, 13. Oktober 2015), und dass P. nicht vorgeworfen wurde, seine Befugnisse missbraucht oder sich anderweitig rechtswidrig verhalten zu haben, akzeptiert der Gerichtshof die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts. (ii) Bekanntheit und vorangegangenes Verhalten der betreffenden Person

32 Hinsichtlich der Bekanntheit und des vorangegangenen Verhaltens von P. stellten die innerstaatlichen Gerichte fest, dass er keine Person des öffentlichen Lebens sei und nie die Öffentlichkeit gesucht habe (siehe Rdnr. 11). In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass zwischen Personen, die im öffentlichen Kontext agieren, wie Politikern oder Personen des öffentlichen Lebens, und einer der Öffentlichkeit unbekannten Privatperson, die einen besonderen Schutz ihres Rechts auf Privatleben verlangen kann (siehe von Hannover (Nr. 2), a. a. O., Rdnr. 110), unterschieden werden muss. Neben Politikern kann der Status einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens auf alle Personen angewandt werden, die durch ihre Handlungen oder ihre Position in die Öffentlichkeit getreten sind (siehe Kapsis und Danikas ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 52137/12, Rdnr. 35, 19. Januar 2017, m. w. N.). Da P. in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter gehandelt und nicht die Öffentlichkeit gesucht hat, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er in diesem Sinne als Person des öffentlichen Lebens angesehen werden könnte.

33 Der Gerichtshof wendet sich nun dem von der Drittbeteiligten vorgebrachten Argument zu, bei dem es um Strafverfolgungsbeamte geht, die ihre amtlichen Funktionen ausüben (siehe Rdnr. 24), und möchte erneut darauf hinweisen, dass nicht gesagt werden kann, dass Beamte sich wissentlich in demselben Maße wie Politiker der eingehenden Kontrolle aller ihrer Worte und Taten durch die Öffentlichkeit aussetzen und daher bei Kritik an ihren Handlungen an sie der gleiche Maßstab angelegt werden sollte wie an Politiker (siehe Milosavljević ./. Serbien, Individualbeschwerde Nr. 57574/14, Rdnr. 60, 25. Mai 2021, und Stancu u. a. ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 22953/16, Rdnr. 116, 18. Oktober 2022, betreffend Kritik an einem Staatsanwalt). Nichtsdestotrotz hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Grenzen akzeptabler Kritik für Beamte, die in ihrer amtlichen Eigenschaft handeln, unter bestimmten Umständen weiter gesteckt sind als für Privatpersonen (siehe Stancu u. a. , Rdnrn. 114-15, a. a. O.; siehe auch Chkhartishvili ./. Georgien, Individualbeschwerde Nr. 31349/20, Rdnr. 56, 11. Mai 2023). So ist es zum Beispiel im Falle eines behaupteten Fehlverhaltens.

34 Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die von der Beschwerdeführerin veröffentlichten Videoaufnahmen P. in seiner amtlichen Eigenschaft als Polizeibeamter bei einem Polizeieinsatz zeigten, bei dem unmittelbarer Zwang angewandt wurde (siehe Rdnrn. 6 und 9). Daher berücksichtigt der Gerichtshof zwar, dass Polizeigewalt eine Angelegenheit von ernsthaftem öffentlichem Interesse ist und die Presse ein vitales Interesse daran hat, entsprechende Anschuldigungen an die Öffentlichkeit zu tragen (siehe Dyundin ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 37406/03, Rdnr. 33, 14. Oktober 2008; zur Bedeutung der Unschuldsvermutung bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit siehe S. und R.T. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 51405/12, Rdnr. 42, 21. September 2017), weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in dem vorliegenden Fall nicht vorgebracht hat, P. sei an irgendeinem Fehlverhalten beteiligt gewesen.

35 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Grenzen akzeptabler Kritik für Beamte unter bestimmten Umständen weiter gesteckt sind als für gewöhnliche Bürger, dass aber auch Beamten, soweit keine Vorwürfe früheren Fehlverhaltens vorliegen, ein berechtigtes Interesse am Schutz ihres Privatlebens, u. a. vor einer Darstellung, die fälschlicherweise den Eindruck erweckt, sie missbrauchten ihr Amt, nicht abgesprochen werden kann. Dies gilt auch für Polizeibeamte. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass es nach Artikel 8 der Konvention zwar keine allgemeine Regel gibt, nach der Polizeibeamte in Presseveröffentlichungen generell nicht identifizierbar sein dürfen, es aber Umstände geben kann, unter denen das Recht des einzelnen Beamten am Schutz seines Privatlebens Vorrang hat. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Veröffentlichung des Bildes eines Beamten, auf dem dieser identifizierbar ist, unabhängig von einem etwaigen Fehlverhalten bestimmte nachteilige Auswirkungen auf sein Privat- oder Familienleben haben dürfte. Daher sind die innerstaatlichen Gerichte aufgefordert, die widerstreitenden Rechte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, einschließlich des Inhalts der Berichterstattung und ihrer Folgen für die betroffene Person, gegeneinander abzuwägen (siehe Rdnrn 36 f.) (iii) Art und Weise der Erlangung der Informationen und ihr Wahrheitsgehalt

36 Die Beschwerdeführerin hatte die Videoaufnahmen der Überwachungsanlage von dem Besitzer der Diskothek erhalten (siehe Rdnr. 6). Wie vom Landgericht dargelegt, wurde das Videomaterial an einem öffentlichen Ort aufgenommen und seine Echtheit nie in Frage gestellt (siehe Rdnr. 11). Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass der vorliegende Fall, obwohl P. nicht entschied, sich filmen zu lassen, nicht die Verwendung versteckter Kameras betrifft (vergleiche und im Gegensatz dazu Bremner, a. a. O., Rdnr. 76, und Alpha Doryforiki Tilerasi Anonymi Etairia ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 72562/10, Rdnrn. 59-69, 22. Februar 2018). (iv) Inhalt und Form der Veröffentlichung

37 In ihren Entscheidungen maßen die innerstaatlichen Gerichte der redaktionellen Gestaltung des Videomaterials besondere Bedeutung bei. In diesem Zusammenhang betonte das Landgericht, dass P. durch den Kommentar in den Augen der Öffentlichkeit als gewalttätiger Schläger dargestellt werde (siehe Rdnr. 11), und das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass die Veröffentlichung des Videos im Zusammenhang mit dem Audio-Begleitkommentar zu betrachten sei (siehe Rdnr. 12). Darüber hinaus betonten die innerstaatlichen Gerichte, dass das Video, das die Beschwerdeführerin zunächst veröffentlicht habe, nur den Polizeieinsatz gezeigt habe, nicht jedoch die Handlungen von D., die dazu geführt hätten, dass die Polizei gerufen worden sei, und dass dies in der Absicht geschehen sei, im Kopf der Betrachter den Eindruck unnötiger Polizeigewalt zu verstärken (siehe Rdnrn. 11-12).

38 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Umfang der Berichterstattung und die Technik der Berichterstattung über ein bestimmtes Thema eine Frage der journalistischen Freiheit ist. Weder der Gerichtshof noch die innerstaatlichen Gerichte haben die Aufgabe, die Ansichten der Presse in diesem Bereich durch die eigenen Ansichten zu ersetzen. Diese Freiheit ist jedoch mit Verantwortung verbunden. Die Entscheidungen, die Journalisten in diesem Zusammenhang treffen, müssen auf berufsethischen Regeln und Verhaltenkodizes basieren (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associés, a. a. O., Rdnrn. 138-39, und Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 931/13, Rdnr. 186, 27. Juni 2017). Darüber hinaus verkennt der Gerichtshof nicht, dass das nach Artikel 8 der Konvention geschützte Recht auf Privatleben es notwendig machen kann, ein Presseorgan dazu zu verpflichten, das Bild einer Person in einer Veröffentlichung zu verpixeln (siehe beispielsweise Bremner, a. a. O., Rdnrn. 80-85, und, sinngemäß, Haldimann u. a. ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 21830/09, Rdnrn. 65-66, ECHR 2015).

39 Jedenfalls kann der Gerichtshof die Ausgangsposition der innerstaatlichen Gerichte akzeptieren, nach der die Weglassung bestimmter Teile des Materials aus der Videoüberwachung und der Inhalt der Audiokommentierung des Videos Faktoren waren, die bei der Abwägung der konkurrierenden Rechte – der Rechte der Beschwerdeführerin und der Rechte von P. – in Betracht zu ziehen waren (vgl. S., a. a. O., Rdnr. 94, und Wirtschafts-Trend Zeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH ./. Österreich (Nr. 3), Individualbeschwerden Nrn. 66298/01 und 15653/02, Rdnrn. 46-47, 13. Dezember 2005).

40 Das Argument hinsichtlich der verkürzten Fassung des Videos trifft jedoch nur auf die erste Veröffentlichung zu. Das Video, das mit dem zweiten Artikel zwei Tage später veröffentlicht wurde, war länger und gab auch das aggressive Verhalten von D. gegenüber Beschäftigten der Diskothek wieder (siehe Rdnr. 7).

41 Von entscheidender Bedeutung ist, einerseits, dass sich die Anordnung nicht nur auf die beiden vorherigen Veröffentlichungen bezog, sondern auch auf jede künftige Veröffentlichung des unverpixelten Videomaterials, und, andererseits, dass die die Audiokommentierung betreffenden Argumente nicht geeignet sind, die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, mit denen die Beschwerdeführerin angewiesen wurde, die Veröffentlichung des unverpixelten Videos unabhängig von der begleitenden Berichterstattung zu unterlassen, zu stützen.

42 Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Oberlandesgericht die Untersagung jeder künftigen Veröffentlichung des unverpixelten Videos damit begründete, dass es, selbst wenn P. in einem positiveren Licht dargestellt werden sollte als in der früheren Veröffentlichung, gemäß § 22 Abs. 1 KunstUrhG (siehe Rdnr. 18) notwendig wäre, zuvor seine Einwilligung einzuholen. Bei einer positiveren Berichterstattung könne das Video nicht mehr als Darstellung eines zeitgeschichtlich relevanten Geschehens angesehen werden (siehe Rdnr. 13). Der Gerichtshof kann eine derart allgemein gehaltene Argumentation nicht akzeptieren. Die bloße Tatsache, dass die Anwendung von Gewalt durch die Polizei nicht negativ dargestellt wird, bedeutet nicht, dass die Berichterstattung darüber in den Medien keinerlei Schutz mehr genießen sollte. Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer Berichterstattung über die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch staatliche Akteure (siehe Rdnr. 31 und die in Rdnr. 34 genannte Rechtsprechung) und der potenziell abschreckenden Wirkung, welche die Verpflichtung, die Bilder von an einem Einsatz beteiligten Polizeibeamten zu verpixeln, auf die Ausübung des Rechts der Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung haben würde (siehe Rdnr. 44), ist es erforderlich, einen Ausgleich zwischen den betroffenen widerstreitenden Interessen herzustellen (siehe Rdnr. 35), was die innerstaatlichen Gerichte in dem vorliegenden Fall in Bezug auf künftige unverpixelte Veröffentlichungen des Videomaterials nicht getan haben. (v) Auswirkungen der Veröffentlichung

43 Der Gerichtshof stellt erneut fest, dass die von Online-Kommunikationen und -Inhalten ausgehende Gefahr für die Ausübung und den Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens, definitiv größer ist als diejenige, die von den Printmedien ausgeht (siehe z. B. M.L. und W.W. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 91, und die darin zitierten Rechtssachen). Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass das Landgericht die Unterlassungsverfügung betreffend die Veröffentlichung der unverpixelten Videoaufnahmen auf die persönlichen Konsequenzen der Veröffentlichungen stützte, wie sie von P. vorgebracht wurden (siehe Rdnrn. 10 und 11). Der Gerichtshof erkennt an, dass P., als er vom Landgericht aufgefordert wurde, sein Vorbringen näher zu erläutern, angegeben hatte, dass er in der Öffentlichkeit und von seinen Kindern mit einer negativen Bewertung des dokumentierten Geschehens konfrontiert worden sei. Während dies die früheren Veröffentlichungen betraf, prüften die innerstaatlichen Gerichte jedoch nicht, in welchem Maße jede zukünftige Veröffentlichung der unverpixelten Aufnahmen – unabhängig von der begleiteten Berichterstattung – ähnlich negative Folgewirkungen haben und somit die Verpflichtung, das Bild von P. zu verpixeln, rechtfertigen würde. (vi) Schwere der auferlegten Beschränkung

44 Hinsichtlich der Schwere der gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Anordnung stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführerin nicht verboten wurde, über den in Rede stehenden Polizeieinsatz zu berichten, und dass sie, die Einhaltung der Vorgaben der innerstaatlichen Gerichte voraussetzt, die verpixelten Videoaufnahmen zur Illustrierung ihrer Berichterstattung immer noch nutzen konnte (siehe Rdnr. 11). Zwar stellte die Anordnung keine besonders schwerwiegende Einschränkung dar (siehe, sinngemäß, S. und R.T., a. a. O., Rdnr. 56), jedoch ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sie nicht als gerechtfertigt angesehen werden kann, da sie unter den Umständen des vorliegenden Falles und aus den oben dargelegten Gründen im Hinblick auf die zweite sowie auf jede zukünftige Veröffentlichung der unverpixelten Aufnahmen ohne die erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgte. (c) Schlussfolgerung

45 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die nationalen Gerichte – insbesondere das Landgericht – die Kriterien, die er bezüglich der Abwägung konkurrierender Rechte nach den Artikeln 8 und 10 der Konvention in seiner Rechtsprechung niedergelegt hat, in Bezug auf die erste Veröffentlichung angemessen berücksichtigt haben (vor allem: Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse, Bekanntheit und früheres Verhalten der betroffenen Person, Art der Erlangung und Echtheit der Informationen, Inhalt und Form der Veröffentlichung, Auswirkungen der Veröffentlichung und Schwere der auferlegten Beschränkung). Der Gerichtshof sieht keinerlei Gründe dafür, die diesbezüglich vorgenommene Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte durch seine eigene zu ersetzen (siehe die in Rdnr. 29 zitierte Rechtsprechung). Die Abwägung der innerstaatlichen Gerichte war jedoch in Bezug auf die zweite und jede zukünftige Veröffentlichung in zwei Punkten unzureichend. Erstens betraf die Betrachtung des Landgerichts in erster Linie nur die redaktionelle Gestaltung der ersten Veröffentlichung (siehe Rdnrn. 37-41). Zweitens und darüber hinaus unterließ es das Oberlandesgericht, die konkurrierenden Interessen im Hinblick auf jede zukünftige Veröffentlichung gegeneinander abzuwägen. Ohne eine Prüfung der Fragevorzunehmen, in welchem Maße die Veröffentlichung des Bildes einen Beitrag zu einer öffentlichen Debatte leisten könnte, argumentierte es in allgemein gehaltener Weise, dass auch eine unverpixelte Berichterstattung, welche die tatsächlichen Umstände des Polizeieinsatzes wiedergebe, ohne den Polizeibeamten negativ darzustellen, nicht als Darstellung eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte angesehen werden könnte und daher rechtswidrig wäre (siehe Rdnr. 13). Dies könnte zu einem Verbot jeder künftigen ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgenden Veröffentlichung von unverpixelten Bildern von Polizeibeamten bei der Erfüllung ihrer Pflichten führen, das – so generell und unabhängig vom öffentlichen Interesse an der Anwendung von Gewalt durch die Polizei formuliert – nicht hinnehmbar wäre (siehe Rdnr. 42). Hinsichtlich dieser beiden Punkte versäumten es die innerstaatlichen Gerichte, in Bezug auf die zweite und jede zukünftige Veröffentlichung der unverpixelten Aufnahmen die nach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention zur Rechtfertigung der „Notwendigkeit“ des Eingriffs in die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin erforderliche Abwägung vorzunehmen. Der Gerichtshof kann daher nicht akzeptieren, dass der Eingriff im Sinne von Artikel 10 der Konvention in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Folglich liegt eine Verletzung dieses Artikels vor. II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

46 Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden

47 Die Beschwerdeführerin hat keinen materiellen oder immateriellen Schaden geltend gemacht. Daher ist der Gerichtshof nicht aufgefordert, über eine Entschädigung unter diesen Rubriken zu entscheiden. B. Kosten und Auslagen

48 Die Beschwerdeführerin machte 10.426,40 Euro für die vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen und 9.594,60 Euro für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof, jeweils exklusive Mehrwertsteuer, geltend.

49 Die Regierung brachte vor, dass diese Forderungen überhöht seien, da die Kosten auf einer Vergütungsvereinbarung basierten und wesentlich höher seien als diejenigen, die nach den innerstaatlichen Vorschriften über Anwaltsgebühren anfallen würden.

50 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien einen Betrag von 10.000 Euro für die in dem innerstaatlichen Verfahren entstanden Kosten und einen Betrag von 2.000 Euro für das Verfahren vor dem Gerichtshof für angemessen. Daher spricht er der Beschwerdeführerin einen Gesamtbetrag von 12.000 Euro zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Beschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 10 der Konvention ist verletzt worden; 3. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 12.000 Euro (zwölftausend Euro) zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für die Kosten und Auslagen zu zahlen; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 31. Oktober 2023 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Andrea Tamietti Gabriele Kucsko-Stadlmayer Kanzler Präsidentin