Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2023

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 21.11.2023 – 23092/20

Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2023:1121DEC002309220

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte VIERTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 23092/20 M. R. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in seiner Sitzung am 21. November 2023 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Faris Vehabović, Präsident, Anja Seibert-Fohr und Sebastian Răduleţu, sowie Ilse Freiwirth, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 23092/20) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die eine deutsche Staatsangehörige, die 1994 geborene Frau M. R. („die Beschwerdeführerin“), vertreten durch Herrn U. S., Rechtsanwalt in K., am 5. Juni 20.. nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte, die Entscheidung, die Beschwerde der deutschen Regierung („die Regierung“), vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. B. vom Bundesministerium der Justiz, zur Kenntnis zu bringen, die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderungen der Beschwerdeführerin, die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer, die vom Präsidenten der Sektion zur Beteiligung ermächtigt wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE

1 Die Rechtssache betrifft die Festnahme und anschließende polizeiliche Vernehmung der Beschwerdeführerin ohne anwaltlichen Beistand.

2 Gegen die Beschwerdeführerin und vier weitere Personen wurde wegen Raubes mit Todesfolge ermittelt. Am Morgen des 28. Januar 20.. durchsuchte die Polizei ihre Wohnräume und nahm alle fünf fest. Die Polizei belehrte die Beschwerdeführerin über ihr Aussageverweigerungsrecht und ihr Recht auf Verteidigerkonsultation. Bei der anschließenden Vernehmung gab sie ihre Tatbeteiligung zu. Am 29. Januar 20.. wurde die Beschwerdeführerin dem Haftrichter vorgeführt und ein Haftbefehl wurde erlassen.

3 In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht widersetzte sich die Beschwerdeführerin der Verwertung ihrer im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen als Beweismittel unter anderem mit der Begründung, dass sie ohne anwaltlichen Beistand vernommen worden sei. Am 28. Juli 20.. wurde die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Verurteilung gründete sich in weiten Teilen auf die Einlassungen der Beschwerdeführerin und der anderen Beschuldigten gegenüber der Polizei.

4 Am 9. November 20.. legte die Beschwerdeführerin Revision beim Bundesgerichtshof ein.

5 Nach § 115 Abs. 1 StPO müssen Beschuldigte, die aufgrund eines Haftbefehls ergriffen werden, unverzüglich einem Gericht vorgeführt werden. Wird die Person hingegen ohne Haftbefehl auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO festgenommen, wie es hier der Fall war, so darf die Polizei die Person zunächst zur Sachverhaltsaufklärung vernehmen. Eine Festnahme ohne Haftbefehl ist gesetzlich nur dann erlaubt, wenn die zeitliche Verzögerung, die im Zusammenhang mit der Erwirkung eines Haftbefehls entsteht, die Festnahme gefährden würde. In beiden Fällen bedarf es eines dringenden Tatverdachts.

6 In Bezug auf ihre Festnahme und die anschließende Vernehmung brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Revision vor, dass die Polizei den Richtervorbehalt bewusst umgangen habe. Sie verwies auf einen Polizeivermerk in ihrer Akte, dem zufolge der Zugriff am 28. Januar 20.. zum Ziel gehabt habe, die Beschuldigten festzunehmen und ihre Wohnräume auf Beweismittel hin zu durchsuchen. Sie kam zu dem Schluss, dass der Polizei genügend Beweismittel vorgelegen hätten, um Haftbefehle zu erwirken, die Festnahmen jedoch bewusst ohne Haftbefehl durchgeführt worden seien, damit die Beschuldigten vernommen werden konnten, bevor sie einem Gericht vorgeführt wurden. In Bezug auf die Festnahme selbst machte die Beschwerdeführerin keine Angaben. In ihrer Revision hat die Beschwerdeführerin ihre polizeiliche Vernehmung ohne anwaltlichen Beistand nicht gerügt. Lediglich ihr Widerspruch vor dem Landgericht gegen die Verwertung ihrer im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen als Beweismittel (siehe Rdnr. 3) wurde dem Bundesgerichtshof diesbezüglich als Anlage zur Revision vorgelegt.

7 Am 28. Juni 20.. verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin. Die auch später vor dem Gerichtshof (siehe Rdnr. 9) als Hauptrüge vorgetragene Rüge der Beschwerdeführerin, dass die olizei vor ihrer Festnahme keinen Haftbefehl erwirkt habe, erklärte der Bundesgerichtshof für unzulässig, da die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls bereits vor Beginn der Durchsuchung und den anschließenden polizeilichen Vernehmungen vorgelegen hätten, nicht wie in §344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgesehen durch Vorlage der erforderlichen Informationen substantiiert habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht angegeben, welche Beweismittel der Polizei vor den Durchsuchungen vorgelegen hätten, aus denen sich der erforderliche dringende Tatverdacht gegen sie hätte ableiten lassen und aufgrund deren sie einen Haftbefehl gegen sie hätte erwirken müssen. Zwar setze auch eine Festnahme ohne Haftbefehl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts voraus (siehe Rdnr. 5), das Revisionsvorbringen der Beschwerdeführerin habe sich aber nicht dazu verhalten, ob sie gleich zu Beginn der Durchsuchungen oder später aufgrund gegebenenfalls neu gewonnener Erkenntnisse festgenommen worden sei. Der Bundesgerichtshof war daher der Auffassung, dass er die Rechtmäßigkeit der Festnahme nicht zu prüfen hatte (siehe Rdnr. 5). Unter Verweis auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Festnahme und die anschließende Vernehmung lediglich die Umgehung des Richtervorbehalts beanstandet habe (siehe Rdnr. 6), stellte der Bundesgerichtshof fest, dass er sich mit der Frage des fehlenden anwaltlichen Beistands während der polizeilichen Vernehmung nicht befassen müsse.

8 In ihrer Verfassungsbeschwerde brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, dass ihre Festnahme ohne vorherige Erwirkung eines Haftbefehls aus diesem Grund unrechtmäßig gewesen sei und dass die anschließende Vernehmung daher einen Verstoß gegen ihr Schweigerecht dargestellt habe. Am 24. März . 20.. lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.

9 Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Gerichtshof nach Artikel 5 der Konvention, dass ihre Festnahme unrechtmäßig gewesen sei. Überdies rügte sie nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. c der Konvention, dass bei der polizeilichen Vernehmung kein Rechtsbeistand zugegen gewesen sei und dieser Umstand sowie ihre unrechtmäßige Festnahme sie in ihrem Schweigerecht und ihrem Recht auf Selbstbelastungsfreiheit verletzt hätten. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF

10 Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe, da sie den fehlenden anwaltlichen Beistand bei der polizeilichen Vernehmung in ihren Rechtsmitteln vor den innerstaatlichen Gerichten nicht gerügt habe. Darüber hinaus sei die Rüge bezüglich der angeblichen Unrechtmäßigkeit ihrer Festnahme nicht ordnungsgemäß vor dem Bundesgerichtshof geltend gemacht worden.

11 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie dem Bundesgerichtshof angesichts dessen, dass die Polizei – wie in ihrer Revision ausgeführt (siehe Rdnr. 6) – von Beginn an geplant habe, die Beschuldigten in ihren Wohnräumen festzunehmen, ohne die Ergebnisse der Durchsuchungen abzuwarten, die für ihre Revision erforderlichen Informationen vorgelegt habe. In Bezug auf den fehlenden anwaltlichen Beistand bei der polizeilichen Vernehmung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie der Verwertung ihrer im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen vor dem Landgericht widersprochen habe und dass sie diesen Widerspruch auch dem Bundesgerichtshof vorgelegt habe (siehe Rdnr. 6). Sie habe dem Gericht die für eine Prüfung ihrer Rügen notwendigen Informationen demnach vorgelegt.

12 Im Hinblick auf die Rüge nach Artikel 5 der Konvention weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Beschwerdeführende bei der Verwendung innerstaatlicher Rechtsbehelfe die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen formalen Anforderungen erfüllen sollten (siehe Vučković u. . ./. Serbien (prozessuale Einrede) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 17153/11 und 29 weitere, Rdnr. 72, 25. März 2014, m. w. N.). Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs, an die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu treten, insbesondere in Bezug auf die Auslegung von Verfahrensregeln wie Fristen für die Vorlage von Dokumenten oder das Einlegen von Rechtsbehelfen (siehe sinngemäß Běleš u. a. ./. die tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 47273/99, Rdnr. 60, ECHR 2002-IX).

13 Die Rüge der Beschwerdeführerin betraf Fragen des innerstaatlichen Rechts. Konkret brachte sie vor, dass die Polizei Gelegenheit gehabt habe, vor ihrer Festnahme einen Haftbefehl zu erwirken und dass deshalb die Bedingungen für eine Festnahme ohne Haftbefehl nicht erfüllt gewesen seien (siehe Rdnrn. 5 und 11). Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht jedoch für unzulässig erklärt, da die Mindestanforderungen für den Rechtsbehelf nicht erfüllt gewesen seien. Er vertrat die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Informationen, die erforderlich seien, um zu prüfen, inwiefern bereits vor den Durchsuchungen ein dringender Tatverdacht gegen sie bestanden habe, nicht vorgelegt habe. Darüber hinaus sei unklar, ob der dringende Tatverdacht durch bei den Durchsuchungen gewonnene Erkenntnisse hätte begründet werden können, da die Beschwerdeführerin in ihrer Revision keine Angaben zu der Festnahme selbst gemacht habe. Aus diesem Grund hat das Gericht sich für außerstande erklärt, die Rüge zu prüfen (siehe Rdnr. 7). In Anbetracht der oben genannten Rechtsprechung kann der Gerichtshof keine Anzeichen dafür erkennen, dass dieses Vorgehen willkürlich oder offensichtlich unangemessen gewesen wäre (vgl. Olivier ./. Belgien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 34708/08, Rdnr. 25, 19. Mai 2015). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die innerstaatlichen Gerichte nicht in die Lage versetzt hat, sich mit der konkreten Konventionsverletzung auseinanderzusetzen und ihr dadurch abzuhelfen.

14 Im Hinblick auf die Rüge nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c der Konvention ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei über ihre Rechte bei ihrer Vernehmung belehrt wurde (siehe Rdnr. 2). Der Gerichtshof stellt jedenfalls fest, dass die Beschwerdeführerin den fehlenden Rechtsbeistand während der polizeilichen Vernehmung zwar vor dem Landgericht beanstandet hat (siehe Rdnr. 3), sich in ihrer Revision zum Bundesgerichtshof jedoch auf die Rüge beschränkt hat, dass die Polizei den Richtervorbehalt bewusst umgangen habe (siehe Rdnr. 6). Demnach hat es die Beschwerdeführerin versäumt, die Rüge bezüglich einer Verletzung ihres Rechts nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c der Konvention vor dem Bundesgerichtshof geltend zu machen (vgl. Association Les Témoins de Jéhovah ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 8916/05, 21. September 2010, und Nicklinson and Lamb ./. das Vereinigte Königreich (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2478/15 und 1787/15, Rdnrn. 89-94, 23. Juni 2015).

15 Angesichts dieser Feststellungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der innerstaatliche Rechtsweg nicht wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich ausgeschöpft wurde, da die Beschwerdeführerin die vor dem Gerichtshof geltend gemachten Rügen nicht nach Maßgabe der anwendbaren verfahrensrechtlichen Anforderungen vor den zuständigen innerstaatlichen Stellen geltend gemacht hat.

16 Soweit die Beschwerdeführerin nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention eine Verletzung ihres Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit geltend gemacht hat, stellt der Gerichtshof schließlich fest, dass sie diesbezüglich im innerstaatlichen Verfahren keine separate Rügen vorgebracht hat. Sie brachte vor, dass diese Verletzung das Ergebnis der angeblichen Unrechtmäßigkeit ihrer Festnahme und ihrer Vernehmung ohne Rechtsbeistand sei. In Anbetracht der obigen Feststellungen (siehe Rdnrn. 13 und 14) muss diese Rüge ebenfalls wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs für unzulässig erklärt werden.

17 Daraus folgt, dass die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 14. Dezember 2023. Ilse Freiwirth Faris Vehabović Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident