Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2024
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 18.01.2024 – 53320/19
Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2024:0118DEC005332019
NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VIERTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 53320/19 S. gegen Deutschland (siehe beigefügte Tabelle) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in seiner Sitzung am 18. Januar 2024 als Ausschuss mit dem Richter und den Richterinnen Faris Vehabović, Präsident, Anja Seibert-Fohr und Anne Louise Bormann sowie Viktoriya Maradudina, Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 2. Oktober 2019 erhoben wurde, unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT UND VERFAHREN Die Angaben zum Beschwerdeführer finden sich in der beigefügten Tabelle. Der Beschwerdeführer wurde von Frau O,, Rechtsanwältin in B., vertreten. Die nach Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d der Konvention erhobenen Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der fehlenden Möglichkeit, einen Zeugen konfrontativ zu befragen und der Ablehnung der Ladung und Anhörung eines weiteren Zeugen, wurden der deutschen Regierung („die Regierung“) übermittelt. Beim Gerichtshof gingen die von beiden Parteien unterzeichneten Erklärungen über eine gütliche Einigung ein, nach welchen der Beschwerdeführer auf etwaige weitere Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt, verzichtet und die Regierung sich im Gegenzug verpflichtet, ihm die in der beigefügten Tabelle aufgeführten Beträge zu zahlen. Diese Beträge sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs zahlbar. Sollte die Regierung diese Beträge nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte erzielt wurde, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde rechtfertigen würden. Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: die Beschwerde gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 8. Februar 2024. Viktoriya Maradudina Faris Vehabović Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident ENTSCHEIDUNG IN DER RECHTSSACHE SKUPSKAS ./. DEUTSCHLAND ANHANG Rügen nach Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d der Konvention Individualbeschwerde Name der Name und Sitz Datum des Datum des Eingangs Zugesprochener Zugesprochener Nr. Beschwerdeführerin/des der Eingangs der der Erklärung der Betrag für Betrag für Tag der Einreichung Beschwerdeführers Vertreterin/des Erklärung der Beschwerdeführerin/ immateriellen Kosten und Geburtsjahr Vertreters Regierung des Schaden Auslagen pro (in Euro)1 Beschwerdeführers Beschwerde (in Euro)2 53320/19 S. O. 06.12.2023 06.12.2023 9.000 9.000 02.10.2019 19.. 1Zuzüglich der von der Beschwerdeführerin/von dem Beschwerdeführer ggf. zu entrichtenden Steuern. 2Zuzüglich der von der Beschwerdeführerin/von dem Beschwerdeführer ggf. zu entrichtenden Steuern.