Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2024
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 09.04.2024 – 13129/19
Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2024:0409DEC001312919
NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VIERTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 13129/19 M. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in seiner Sitzung am 9. April 2024 als Ausschuss mit den Richterinnen und Richtern Faris Vehabović, Präsident, Anja Seibert-Fohr, Sebastian Răduleţu und Veronika Kotek, Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 13129/19) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die die 19.. geborene und in T. (Niederlande) wohnhafte indische Staatsangehörige Frau M. („die Beschwerdeführerin“) am 5. März 2019 nach Art. 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof eingereicht hatte; die Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“), vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, die nach Art. 6 Abs. 1 EMRK erhobene Rüge betreffend die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, zur Kenntnis zu bringen und die Beschwerde im Übrigen für unzulässig zu erklären; die Stellungnahmen der Parteien; nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE
1 Die Individualbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren betreffend die Berechnung der Rentenansprüche der Beschwerdeführerin in Deutschland in Bezug auf die Zeit, die sie zur Erziehung ihres Sohnes im Vereinigten Königreich verbracht hat. Die Beschwerdeführerin hatte um eine Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ersucht.
2 Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen den Anspruch der Beschwerdeführerin und ihre Forderung nach einem Vorabentscheidungsersuchen unter Bezugnahme auf das Recht der Europäischen Union (EU) und die Rechtsprechung des EuGH zurück. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin legte beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht ein. Ohne ausdrücklich um Vorlage an den EuGH zu ersuchen, warf sie Fragen dazu auf, inwieweit in der Zeit vor der Erziehung ihres Sohnes im Ausland eine hinreichend enge Beziehung an das deutsche System der sozialen Sicherung bestanden habe, und trug vor, dass diese Fragen im Einklang mit bestimmten EuGH-Entscheidungen zu beantworten seien.
3 Am 10. Januar 2018 verwarf das BSG die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig. Es befand, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht formgerecht begründet sei, weil die Beschwerdeführerin keinen der gesetzlichen Gründe für die Revisionszulassung, insbesondere die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, hinreichend substantiiert habe. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen hätten keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt gehabt, sondern auf ihre individuelle Situation abgestellt. Des Weiteren habe sie auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht schlüssig dargelegt. Das BSG war der Ansicht, dass von einer weiteren Begründung gemäß § 160a Abs. 4 SGG abgesehen werden könne. Es machte keine weiteren Ausführungen bezüglich einer Vorlage an den EuGH.
4 Am 14. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde wegen mehrerer Verstöße gegen das Grundgesetz (GG). Insbesondere machte sie geltend, dass ihr Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung hätte vorgelegt werden müssen. Diesbezüglich rügte sie u. a. eine Verletzung ihres Rechts auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter und verwies auf die Rechtsprechung des BVerG, das den EuGH als gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 GG ansehe, sowie auf den Fragenkatalog, der dem EuGH nicht vorgelegt worden sei. Sie machte außerdem eine Gehörsverletzung geltend, und zwar in erster Linie, weil das BSG ihre diesbezüglichen Stellungnahmen außer Acht gelassen habe.
5 Am 14. März 2018 antwortete das Allgemeine Register des BVerfG auf die Einreichungen der Beschwerdeführerin, u. a. ihre auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Rüge einer Gehörsverletzung, und gab ihr (unter Verweis auf § 178a SGG) Gelegenheit, zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen, da ihrem Vortrag nicht zu entnehmen gewesen sei, ob eine Anhörungsrüge vorliegend statthaft und nötig gewesen wäre und ob sie die entsprechenden Schritte unternommen habe.
6 Am 1. April 2018 antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie keine Anhörungsrüge beim BSG erhoben habe. Sie wiederholte, dass sie eine Verletzung ihres Rechts auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter gerügt habe, und fügte unter Verweis auf ihre Verfassungsbeschwerde hinzu: „Einen Gehörverstoß werfe ich dem BSG nur hinsichtlich besagter Stellungnahmen, die die falsche oder Nichtanwendung des Unionsrechts und die Abweichung von der EuGH-Rechtsprechung zum Gegenstand haben, vor“. Schließlich argumentierte sie, dass ihr die Erhebung einer Anhörungsrüge nicht zumutbar gewesen sei, da die hierfür gesetzlich vorgesehene Zweiwochenfrist zu kurz sei, da dieser Rechtsbehelf in der Praxis keine Erfolgsaussichten gehabt hätte, weil über diese Rüge dieselben Richterinnen und Richter des BSG zu entscheiden hätten, und da es zu aufwändig und zu kostenintensiv gewesen wäre, zeitgleich mit der Verfassungsbeschwerde Anhörungsrüge zu erheben, auch wenn im Merkblatt des BVerfG zur Verfassungsbeschwerde auf diese Möglichkeit hingewiesen werde.
7 Am 12. September 2018 lehnte es das BVerfG ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 785/18).
8 Unter Berufung auf Art. 6 der Konvention rügt die Beschwerdeführerin, dass das innerstaatliche Verfahren unfair gewesen sei und, insbesondere, dass die innerstaatlichen Gerichte keine (hinreichenden) Gründe für ihre Entscheidung, auf eine Vorlage der Sache an den EuGH zu verzichten, vorgetragen hätten. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF
9 Die Regierung hat geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe, weil sie vor ihrer Verfassungsbeschwerde keine Anhörungsrüge in Bezug auf die Entscheidung des BSG erhoben habe und weil das BSG ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision für unzulässig befunden habe.
10 Die Beschwerdeführerin hat in erster Linie vorgetragen, dass eine Anhörungsrüge unzumutbar gewesen wäre, und ihre diesbezüglichen Argumente (siehe vorstehende Rn. 6) wiederholt.
11 Eine Zusammenfassung der allgemeinen Grundsätze im Hinblick auf die innerstaatliche Rechtswegerschöpfung und das Subsidiaritätsprinzip findet sich in der Rechtssache Vučković u. a. ./. Serbien (prozessuale Einrede) [GK], Individualbeschwerde Nr. 17153/11 und 29 weitere, Rn. 69-77, 25. März 2014). Der Gerichtshof unterstreicht insbesondere, dass das Subsidiaritätsprinzip eines der Grundprinzipien ist, auf denen das Konventionssystem beruht. Um ihm zur Geltung zu verhelfen, müssen die Beschwerdeführenden zunächst wirksame Rechtsbehelfe auf innerstaatlicher Ebene ergreifen (ebda., Rn. 74). Außerdem obliegt es der Regierung nachzuweisen, dass ein Rechtsbehelf geeignet, wirksam und für die Beschwerdeführenden verfügbar war, und es obliegt den Beschwerdeführenden aufzuzeigen, dass der Rechtsbehelf aus einem bestimmten Grund unter den besonderen Umständen ihres Falles ungeeignet und unwirksam war (siehe Selmouni ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25803/94, Rn. 76, ECHR 1999-V). Art. 35 soll den Vertragsstaaten die Möglichkeit geben, die ihnen vorgeworfenen Konventionsverletzungen zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor sie dem Gerichtshof vorgelegt werden (siehe bspw. Mifsud ./. Frankreich (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 57220/00, Rn. 15, ECHR 2002-VIII).
12 Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache hat die Regierung vorgetragen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihres Vorwurfs, das BSG habe sich in seinem Beschluss nicht mit ihrem Vortrag zur Rechtsprechung des EuGH auseinandergesetzt und keine Gründe für die Ablehnung der Vorlage an den EuGH genannt, nach § 178a Abs. 1 SGG Anhörungsrüge hätte erheben können.
13 Diesbezüglich verweist der Gerichtshof darauf, dass die Anhörungsrüge in Deutschland am 9. Dezember 2004 durch ein Gesetz eingeführt wurde, das auf einen Plenumsbeschluss des BVerfG vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02) zurückging, in dem geurteilt worden war, dass der Rechtsschutz bei Gehörsverstößen verstärkt werden müsse. In der Folge wurde die Anhörungsrüge für Verfahren vor den Sozialgerichten in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG festgeschrieben und damit ein Rechtsbehelf speziell für Fälle vorgesehen, in denen „das Gericht den Anspruch [eines] Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“. Davon erfasst sind Fälle, in denen Beschwerdeführende geltend machen, dass ihre Vorbringen von dem betreffenden Gericht nicht angemessen berücksichtigt worden sind. Wie von der Regierung betont dient dieser außerordentliche Rechtsbehelf nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung, sondern soll den Verfahrensbeteiligten lediglich garantieren, dass sie mit ihrem Vorbringen vom Gericht ordnungsgemäß gehört werden.
14 Die Regierung hat ferner ausgeführt, dass eine Anhörungsrüge zu einer Fortsetzung des Verfahrens vor dem BSG und gegebenenfalls nachfolgend zu einer Entscheidung über die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens hätte führen können, wenn die Beschwerdeführerin geltend gemacht hätte, dass das BSG ein wesentliches Vorbringen zum Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes nicht berücksichtigt und deswegen ihre Beschwerde zu Unrecht aus formalen Gründen für unzulässig erachtet habe. In diesem Zusammenhang unterstrich die Regierung, dass einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG zukommen könne, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage aufwerfe, die der einheitlichen Auslegung von Unionsrecht bedürfe, wodurch ein Vorabentscheidungsersuchen im Revisionsverfahren sehr wahrscheinlich wäre.
15 Der Gerichtshof nimmt außerdem das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach es nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs und aufgrund der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erforderlich sei, Anhörungsrüge zu erheben, wenn beabsichtigt werde, vor dem BVerfG eine Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs 1 GG zu rügen. Dieses Erfordernis gelte gleichermaßen, wenn neben der Gehörsverletzung auch noch andere Grundrechtsverstöße geltend gemacht würden (siehe u. v. a. BVerfGE 134, 106, 113; sowie BVerfG, Beschluss vom 25 April 2005 (1 BvR 644/05) – “Queen Mary II”), um so ein einheitliches Verfahren für die Verfassungsbeschwerde insgesamt in Gang zu setzen. Der Gerichtshof merkt an, dass auf diese Rechtsauffassung im Merkblatt des BVerfG (siehe vorstehende Rn. 6) hingewiesen wird, in dem u. a. ausgeführt wird, dass die unterlassene Einlegung einer nicht offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen kann.
16 Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Verfassungsbeschwerde ausdrücklich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erwähnt und auch in ihren zusätzlichen Ausführungen (siehe vorstehende Rn. 6) nochmals darauf hingewiesen hat, dass ihre Verfassungsbeschwerde einen Gehörsverstoß in Bezug auf ihr Vorbringen zum Unionsrecht enthält. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof daher zu dem Schluss, dass die Regierung ihrer Nachweispflicht (siehe vorstehende Rn. 11) dahingehend, dass die Anhörungsrüge ein für die Beschwerdeführerin geeigneter, wirksamer und verfügbarer Rechtsbehelf war, nachgekommen ist.
17 Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits die Wirksamkeit der Anhörungsrüge in Zweifel gezogen, insbesondere aufgrund der hierfür geltenden kurzen Einreichungsfrist und weil sich nach § 178a SGG nicht ausschließen lasse, dass dieselben Richterinnen und Richter ihre eigene Entscheidung beurteilen würden.
18 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werfen Fristen von zwei Wochen oder weniger für die Einlegung bestimmter innerstaatlicher Rechtsbehelfe an sich keine Frage nach der Konvention auf (siehe Ugilt Hansen ./. Dänemark (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 11968/04, 26. Juni 2006; und H. ./. Deutschland, 16. Dezember 1992, Rn. 26, Serie A Nr. 251-A; bezüglich einer nach innerstaatlichem Recht geltenden Zehntagesfrist siehe Fernando Alexandre ./. Portugal (Entsch.) [Ausschuss], Individualbeschwerde Nr. 26997/10, Rn. 24, 10. Mai 2012). In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin, wie von der Regierung dargelegt (siehe vorstehende Rn. 13), aufgrund der besonderen Konzeption der in Rede stehenden Rüge lediglich darauf hinzuweisen hatte, dass bestimmte Aspekte ihres Vorbringens von dem Gericht nicht behandelt worden waren, und angeben musste, warum diese Aspekte in der Entscheidung hätten berücksichtigt werden sollen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es für die Beschwerdeführerin zu aufwändig und kostenintensiv gewesen wäre, eine solche Anhörungsrüge zeitgleich mit der Verfassungsbeschwerde zu erheben.
19 Darüber hinaus kann es zwar zu Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit kommen, wenn dieselben Richterinnen und Richter in ein und demselben Verfahren verschiedene Funktionen ausüben (vgl. Scerri ./. Malta, Individualbeschwerde Nr. 36318/18, Rn. 76, 7. Juli 2020), gleichwohl ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Situation in der vorliegenden Rechtssache angesichts der Konzeption der Anhörungsrüge keine derartigen Bedenken begründen konnte. Wie die Regierung dargelegt hat, ist die Anhörungsrüge im innerstaatlichen Recht als außerordentlicher Rechtsbehelf gerade so konzipiert, dass durch Selbstkontrolle der beteiligten Richterinnen und Richter lediglich ein Gehörsverstoß geheilt wird (siehe vorstehende Rn. 13), was folglich erfordert hätte, dass dieselben Richterinnen und Richter, die die angegriffene Entscheidung erlassen haben, auch über die Rüge der Beschwerdeführerin entscheiden.
20 Unter erneutem Hinweis darauf, dass bloße Zweifel der Beschwerdeführenden an der Wirksamkeit eines bestimmten Rechtsbehelfs diese nicht von der Verpflichtung entbinden, ihn zu ergreifen (siehe Vučković u. a., a. a. O., Rn. 74 und 84), stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht substantiiert dargelegt hat, warum eine Anhörungsrüge unter den besonderen Umständen ihres Falles ungeeignet oder unwirksam gewesen wäre (siehe vorstehende Rn. 11).
21 Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin dem BSG durch Nichterhebung der Anhörungsrüge die Möglichkeit genommen hat, sich mit der von ihr vor dem BVerfG und später dem Gerichtshof geltend gemachten Beschwer auseinanderzusetzen, die darin bestand, dass das BSG ihr Vorbringen zur Erforderlichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH nicht ordnungsgemäß geprüft habe, da es seine Entscheidung, auf eine Vorlage zu verzichten, nicht (ausreichend) begründet habe (siehe sinngemäß auch H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 50053/16, Rn. 12, 11. April 2019).
22 Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die vorliegende Beschwerde nach Art. 35 Abs. 1 und 4 EMRK wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe für unzulässig zu erklären ist. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Individualbeschwerde ist unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 2. Mai 2024. {signature_p_1} {signature_p_2} Veronika Kotek Faris Vehabović Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident