Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2024

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 17.09.2024 – 16678/22

Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2024:0917JUD001667822

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VIERTE SEKTION RECHTSSACHE C.O. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 16678/22) URTEIL Artikel 6 Abs. 2 • Unschuldsvermutung • In Strafverfahren gegen Mitverdächtige des gesondert verfolgten Beschwerdeführers erlassene Urteile, in denen dessen Handlungen und Absichten beschrieben und in rechtlicher Hinsicht bewertet wurden • Keine Anhaltspunkte dafür, dass die einschlägigen Feststellungen für die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Mitverdächtigen nach innerstaatlichem Recht nicht erforderlich waren • Keinerlei Feststellungen der Tatgerichte zur „Schuld“ des Beschwerdeführers im Sinne des innerstaatlichen Strafrechts • Angegriffene Äußerungen ohne verbindliche oder präjudizierende Wirkung auf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer Erstellt durch die Kanzlei. Für den Gerichtshof nicht verbindlich. STRASSBURG 17. September 2024 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 EMRK endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache C.O. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Präsidentin, Faris Vehabović, Branko Lubarda, Anja Seibert-Fohr, Ana Maria Guerra Martins, Anne Louise Bormann und Sebastian Răduleţu, sowie Andrea Tamietti, Sektionskanzler, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 16678/22) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr C.O. („der Beschwerdeführer“) am 30. März 2022 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof eingereicht hat, die Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“) die Rügen nach Artikel 6 Abs. 2 und Artikel 8 Abs. 1 EMRK zur Kenntnis zu bringen, soweit sie sich auf Ausführungen in Entscheidungen der Tatgerichte beziehen, die den Beschwerdeführer betreffen, in denen vorgebracht wurde, dieser sei an bestimmten Straftaten beteiligt gewesen, und die Beschwerde im Übrigen für unzulässig zu erklären, die Entscheidung, den Namen des Beschwerdeführers nicht offenzulegen, die Stellungnahmen der Parteien, nach nicht öffentlicher Beratung am 27. August 2024 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: EINLEITUNG

1 Die Beschwerde betrifft ein Strafverfahren gegen zwei Personen, die wegen gemeinsam mit dem Beschwerdeführer begangener Straftaten und/oder wegen Beihilfe zu vom Beschwerdeführer als einem der Haupttäter begangenen Straftaten verurteilt wurden, obwohl der Beschwerdeführer der Straftaten noch nicht schuldig gesprochen worden war. Nach Artikel 6 Abs. 2 und Artikel 8 EMRK wirft dies die Frage auf, ob die ihn betreffenden Ausführungen in den Entscheidungen der Gerichte ihn in seinem Recht auf Achtung der Unschuldsvermutung und seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzt hätten. SACHVERHALT

2 Der 19.. geborene Beschwerdeführer ist derzeit in H. wohnhaft. Er wurde von Frau S., Rechtsanwältin in W., vertreten.

3 Die Regierung wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

4 Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: I. HINTERGRUND DER RECHTSSACHE: DAS „CUM-EX“-SYSTEM

5 Der Beschwerdeführer ist einer der wirtschaftlichen Eigentümer und persönlich haftenden Gesellschafter einer deutschen Privatbank (im Folgenden „die W-Bank“). Von 2014 bis 2019 war er Vorsitzender des Aufsichtsrats der W-Bank.

6 Die W-Bank war in den „Cum-Ex-Skandal“ verwickelt, bei dem in großem Umfang Steuerbetrug begangen wurde und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erhebliche Steuerrückzahlungen auf Dividenden erlangt wurden.

7 Durch die Art und Weise, wie Dividendenzahlungen abgewickelt wurden, war es bis Ende 2011 mittels komplexer Finanzgeschäfte unter Beteiligung von Aktienhändlern und Brokern im Ausland faktisch möglich, in betrügerischer Weise Kapitalertragssteuern zurückzufordern, obwohl tatsächlich keine Steuer gezahlt worden war. Das bis zum 31. Dezember 2021 an das Bundesministerium der Finanzen gemeldete Volumen an Verdachtsfällen von „Cum-Ex“-Steuerschäden belief sich auf 4,5 Milliarden Euro (EUR).

8 Nachdem das „Cum-Ex“-System aufgedeckt wurde, leitete die Staatsanwaltschaft K. („die Staatsanwaltschaft“) Ermittlungen gegen zahlreiche Personen ein, welche zunächst in einem einzigen Verfahren gebündelt wurden. Bezüge zu Geschäften der W-Bank zeigten sich in einem frühen Ermittlungsstadium. Am 19. Februar 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft einen separaten Verfahrenskomplex betreffend die W-Bank, der sich gegen den Beschwerdeführer und neun weitere Personen richtete.

9 Im Laufe der Ermittlungen gerieten auch zahlreiche weitere Personen und Institutionen in den Verdacht, an betrügerischen Geschäften der W-Bank beteiligt gewesen zu sein; hierzu gehörten nicht nur ihre Beschäftigten, sondern auch Broker, Asset-Management-Gesellschaften und andere Banken. Der Ermittlungsfortschritt gegen die vielen Beschuldigten gestaltete sich dabei unterschiedlich. II. STRAFVERFAHREN GEGEN M.S. UND N.D.

10 Zu den Beschuldigten gehörten M.S. und N.D., ein Gesellschafter und ein Mitarbeiter einer Asset-Management-Gesellschaft mit Sitz auf den K..

11 Am 7. März 2019 leitete die Staatsanwaltschaft einen separaten Verfahrenskomplex gegen M.S. und N.D. ein, die ihre Beteiligung an den betrügerischen Geschäften der W-Bank gestanden und den Ermittlungsbehörden umfassend Auskunft gegeben hatten.

12 Am 2. April 2019 wurden M.S. und N.D. vor dem Landgericht B. („das Landgericht“) wegen Steuerhinterziehung angeklagt, was damit begründet wurde, sie seien, zusammen mit weiteren Personen, zu denen auch der Beschwerdeführer gehöre, an den betrügerischen Geschäften der W-Bank beteiligt gewesen. A. Verfahren vor dem Landgericht

13 In dem Verfahren gegen M.S. und N.D. hatte der Beschwerdeführer die Stellung eines Zeugen inne und wurde vom Gericht als Zeuge geladen. Er wurde nicht angehört, nachdem er von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, um sich nicht selbst zu belasten.

14 Am 18. März 2020 verurteilte das Landgericht M.S. wegen Steuerhinterziehung in 10 Fällen (in Mittäterschaft mit dem Beschwerdeführer) und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem Fall (in dem der Beschwerdeführer einer der Haupttäter war) und N.D. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen (in denen der Beschwerdeführer einer der Haupttäter war). Ebenfalls ordnete das Landgericht die Einziehung von 176 Millionen Euro gegen die W-Bank an, was der Summe der rechtswidrig erlangten Steueranrechnungen entspricht. Zu dem betreffenden Zeitpunkt war gegen den Beschwerdeführer noch keine Anklage erhoben worden.

15 Das schriftliche Urteil des Landgerichts gegen M.S. und N.D. enthielt umfassende Tatsachenfeststellungen, auch in Bezug auf den Beschwerdeführer. In Bezug auf jede von M.S. und N.D. begangene Straftat beschrieb das Gericht auch detailliert die Beteiligung des Beschwerdeführers, den es im Urteil durchgehend als „gesondert Verfolgten“ bezeichnete. Die zahlreichen Ausführungen über den Beschwerdeführer können wie folgt zusammengefasst werden: (a) Er habe gemeinsam mit anderen Personen die Körperschaftssteuererklärung für die Bank unterschrieben und sie dann dem Finanzamt vorlegen lassen; (b) gemeinsam mit anderen Personen habe er einen Plan entworfen, um Steueranrechnungen zu erwirken, obwohl tatsächlich keine Steuern erhoben worden seien; (c) ihm sei bekannt gewesen, dass keine Steuern erhoben worden seien, dass die Voraussetzungen für eine Steueranrechnung nicht vorgelegen hätten und dass spätere Steueranrechnungen nicht mit dem deutschen Steuerrecht vereinbar sein würden; (d) er sei sich der Wirkweise der „Cum-Ex“-Geschäfte bewusst gewesen (siehe Rn. 6 und 7) und die steuerliche Wirkung der Geschäfte sei für ihn offensichtlich gewesen.

16 Auch in seiner rechtlichen Würdigung der von M.S. und N.D. begangenen Straftaten sah das Landgericht den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Beteiligung als Mittäter oder als einen der Haupttäter an, wobei es ihn im Urteil wieder durchgehend als „gesondert Verfolgten“ bezeichnete. Die zahlreichen Ausführungen über den Beschwerdeführer können wie folgt zusammengefasst werden: (a) Er habe durch die eigenhändige Unterzeichnung der Körperschaftssteuererklärung für die Bank einen seine Täterschaft begründenden Tatbeitrag erbracht; (b) gemeinsam mit anderen Personen habe er Steuerhinterziehung begangen, eine Straftat nach § 370 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (siehe Rn. 24); (c) er habe auf der Grundlage eines gemeinsam mit anderen Personen entwickelten Tatplans gehandelt; (d) er habe vorsätzlich gehandelt; (e) er habe rechtswidrig gehandelt; (f) ob er auch schuldhaft agiert habe, ob er sich insbesondere auf einen Verbotsirrtum berufen könnte, bedürfe keiner Entscheidung. B. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

17 Am 28. Juli 2021 verwarf der Bundesgerichtshof die von M.S., N.D., der W-Bank und der Staatsanwaltschaft eingelegten Revisionen weitgehend. Im Rahmen seiner Sachverhaltsdarstellung und der Überprüfung der durch das Landgericht erfolgten rechtlichen Würdigung der Straftaten verwies der Bundesgerichtshof nahezu in der gleichen Weise wie das Landgericht auf den Beschwerdeführer (siehe Rn. 15 und 16), den er ebenfalls durchgehend als „gesondert Verfolgten“ bezeichnete. C. Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers

18 Am 20. Oktober 2021 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die strafgerichtlichen Entscheidungen ein, wobei er geltend machte, dass die darin enthaltenen Ausführungen, in denen vorgebracht werde, er sei an den von M.S. und N.D. begangenen Straftaten beteiligt gewesen, ihn vorzeitig hätten schuldig erscheinen lassen und daher gegen sein Recht auf Unschuldsvermutung verstießen. Er machte auch geltend, dass die angegriffenen Ausführungen seinem Ruf und seinem Ansehen in der Öffentlichkeit erheblich geschadet hätten, noch bevor sein Strafverfahren überhaupt begonnen habe, wodurch seine Persönlichkeitsrechte verletzt worden seien.

19 Am 22. November 2021 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1872/21). III. STRAFVERFAHREN GEGEN C.S.

20 Am 1. Juni 2021 verurteilte das Landgericht C.S., einen Prokuristen der W-Bank, wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem „Cum-Ex“-System zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren (siehe Rn. 6 und 7). Das schriftliche Urteil enthielt auch Feststellungen über die Beteiligung des Beschwerdeführers an den von C.S. begangenen Straftaten, in denen das Gericht ihn durchgehend als „gesondert Verfolgten“ bezeichnete. IV. STRAFVERFAHREN GEGEN DEN BESCHWERDEFÜHRER

21 Am 1. Juli 2022 erhob die Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht B. Anklage wegen Steuerhinterziehung gegen den Beschwerdeführer.

22 Am 12. April 2023 eröffnete das Landgericht die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer.

23 Am 24. Juni 2024 stellte das Landgericht das Verfahren mit der Begründung ein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands nicht mehr verhandlungsfähig sei. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt haben. EINSCHLÄGIGER RECHTSRAHMEN UND EINSCHLÄGIGE RECHTSPRAXIS I. ABGABENORDNUNG („AO“)

24 § 370 der Abgabenordnung (AO) betrifft Steuerhinterziehung und lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, [...] und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. [...] (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt [bis 31. Dezember 2007: und dabei aus ‚grobem Eigennutz‘ handelt] [...]“ II. STRAFGESETZBUCH („StGB“)

25 Nach deutschem Strafrecht müssen drei Grundvoraussetzungen erfüllt sein, damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit (Strafbarkeit) begründet ist.

26 Erstens muss der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale der betreffenden Straftat erfüllt haben. Dazu gehört die Frage des objektiven Tatbestands (actus reus), d. h. die Frage, ob die beschuldigte Person bestimmte, in der einschlägigen Rechtsvorschrift beschriebene Handlungen vorgenommen oder unterlassen hat, und die Frage des subjektiven Tatbestands (mens rea), d. h. die Frage, ob die beschuldigte Person, je nach in Rede stehender Rechtsvorschrift, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

27 Zweitens muss die beschuldigte Person rechtswidrig – also ohne Rechtfertigungsgründe wie z. B. Selbstverteidigung – gehandelt haben.

28 Drittens muss die beschuldigte Person schuldhaft gehandelt haben, d. h., sie muss in der Lage gewesen sein, das Unrecht ihres Handelns zu erkennen und entsprechend zu handeln. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn sie zum Zeitpunkt der Tatbegehung geistig nicht gesund war. Die beschuldigte Person hat auch ohne Schuld gehandelt, wenn sie ihre Handlungen irrtümlich für rechtmäßig hielt und diesen Irrtum nicht hätte vermeiden können; sie kann sich dann auf einen Verbotsirrtum berufen.

29 Eine beschuldigte Person kann einer Straftat nur dann für schuldig befunden werden, wenn alle drei Grundvoraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit begründet sind: Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld.

30 Um eine Person nach § 25 Abs. 2 StGB wegen Mittäterschaft schuldig zu sprechen, muss festgestellt werden, dass sie zusammen mit anderen Personen den Entschluss gefasst hat, gemeinschaftlich zu handeln (gemeinschaftlicher Tatentschluss), und diesen Entschluss anschließend zusammen mit anderen Personen in die Tat umgesetzt hat (gemeinschaftliche Tatausführung).

31 Um eine Person nach § 27 Abs. 1 StGB wegen Beihilfe zu einer von einer anderen Person begangenen Straftat schuldig zu sprechen, muss festgestellt werden, dass sie einem anderen (dem Haupttäter) vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Es muss daher festgestellt werden, dass der Haupttäter die Tatbestandsmerkmale der betreffenden Straftat erfüllt und rechtswidrig gehandelt hat. Es muss jedoch nicht festgestellt werden, dass der Haupttäter auch schuldhaft gehandelt hat. Dies ergibt sich einerseits aus § 27 Abs. 1 StGB, welcher keinen Bezug auf die Schuld des Haupttäters nimmt, sowie andererseits aus § 29 StGB, der besagt, dass jede an einer Straftat beteiligte Person nach ihrer eigenen Schuld bestraft werden soll, ohne Rücksicht auf die Schuld der anderen Beteiligten. Die Tatsache, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person, die Beihilfe zu einer Straftat leistet, daran geknüpft ist, dass der Haupttäter zwei der drei Grundvoraussetzungen für seine eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit erfüllt hat, wird auch als „limitierte Akzessorietät der Beihilfe“ bezeichnet (siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2023, 2 BvR 1122/22, Rn. 39). III. STRAFPROZESSORDNUNG („StPO“)

32 Eine Reihe von Bestimmungen der StPO besagen, dass Ausführungen in einem schriftlichen Urteil gegen eine an einer Straftat beteiligte Person keine verbindliche Wirkung auf das Gerichtsverfahren gegen eine andere an der Straftat beteiligte Person haben. Beispielsweise sieht § 155 in Verbindung mit § 264 vor, dass sich die strafgerichtliche Entscheidung nur auf die in der Anklage bezeichnete Tat und die darin beschuldigten Personen erstreckt. § 261 bestimmt, dass das Tatgericht nach seiner freien aus dem Inbegriff der Verhandlung (d. h. auf der Grundlage der im Rahmen der Verhandlung erbrachten Beweise) geschöpften Überzeugung entscheidet, also nicht auf der Grundlage der Verhandlung in einem anderen Gerichtsverfahren.

33 Darüber hinaus gibt es im deutschen Strafprozessrecht die Pflicht zur zügigen Führung von Strafverfahren (Beschleunigungsgrundsatz), welche sich in zahlreichen Bestimmungen der StPO wiederfindet und vom Bundesverfassungsgericht anerkannt wurde (siehe z. B. seinen Beschluss vom 21. Juni 2006, 2 BvR 750/06, 2 BvR 752/06, 2 BvR 761/06). IV. RECHTSPRECHUNG DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS

34 In seinem Beschluss vom 27. Januar 2023 (2 BvR 1122/22), der ebenfalls ein Strafverfahren in einem „Cum-Ex“-Fall betraf (siehe S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 25095/23, derzeit anhängig), wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass es den Gerichten in komplexen Strafverfahren nicht immer möglich sei, mehrere beschuldigte Personen in einem Verfahren gleichzeitig abzuurteilen. Die Komplexität der „Cum-Ex“-Verfahren habe die Entscheidung des Landgerichts gerechtfertigt, gegen mehrere Personen, die gemeinsam angeklagt worden seien, getrennte Verfahren zu führen. Ein einziger gegen alle diese Personen gerichteter Prozess hätte diejenigen, deren Bedeutung in dem Fall nachrangig gewesen sei, mit einem langen Strafverfahren belastet und wäre daher nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar gewesen (siehe Rn. 33).

35 Das Bundesverfassungsgericht stellte auch fest, dass die Tatgerichte, damit sie eine Person wegen Beihilfe zu einer Straftat verurteilen könnten, nicht darauf verzichten könnten, festzustellen, dass der Haupttäter vorsätzlich eine rechtswidrige Tat begangen habe, und die maßgeblichen Elemente so genau und präzise wie möglich erfassen müssten, ohne sie als reine Behauptungen oder Vermutungen darzustellen. Darüber hinaus hätten die Tatgerichte im Kontext der betreffenden „Cum-Ex“-Verfahren die Handlungen des Haupttäters nicht einfach allgemeiner umschreiben und von der Offenlegung der Identität des Haupttäters absehen können. Um feststellen zu können, dass der Haupttäter vorsätzlich gehandelt habe, seien dessen Identität und insbesondere seine berufliche Stellung und seine Kenntnisse des Steuerrechts von maßgeblicher Bedeutung gewesen. V. RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION („EuGH“)

36 In seinem Urteil vom 5. September 2019 (AH u. a. (Unschuldsvermutung), C-377/18) stellte der EuGH fest, dass in einer Strafvereinbarung, die von einer von mehreren angeschuldigten Personen geschlossen worden sei, nur dann Bezug auf die anderen Angeschuldigten, die sich nicht schuldig bekannt hätten und gegen die ein gesondertes Strafverfahren geführt werde, genommen werden dürfe, wenn, erstens, diese Angabe für die Einordnung der rechtlichen Verantwortlichkeit der Person, die diese Vereinbarung geschlossen habe, erforderlich sei, und wenn, zweitens, in dieser Vereinbarung eindeutig darauf hingewiesen werde, dass gegen diese anderen Personen ein gesondertes Strafverfahren geführt werde und ihre Schuld nicht rechtsförmlich nachgewiesen worden sei.

37 Darüber hinaus stellte der EuGH in seinem Urteil vom 18. März 2021 (Pometon ./. Kommission, C-440/19, Rn. 63) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (insbesondere K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17103/10, Rn. 64-65, 27. Februar 2014) fest, dass es in komplexen Strafverfahren mit mehreren Beteiligten, gegen die nicht in einem gemeinsamen Verfahren verhandelt werden könne, zur Bewertung der Schuld der Angeklagten unerlässlich sein könne, dass das zuständige Gericht auf die Beteiligung Dritter eingeht, gegen die später möglicherweise ein gesondertes Verfahren geführt werde. Wenn jedoch Tatsachen in Bezug auf die Beteiligung Dritter eingeführt werden müssten, sollte es das betreffende Gericht vermeiden, mehr Informationen zu geben als für die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der in dem betreffenden Verfahren angeklagten Personen nötig. Zusätzlich sei die Begründung der Gerichtsentscheidungen in einer Art und Weise zu formulieren, die eine mögliche vorzeitige Beurteilung der Schuld der betroffenen Dritten vermeide, die eine faire Prüfung der gegen sie in einem gesonderten Verfahren erhobenen Vorwürfe gefährden könnte. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. UMFANG DER RECHTSSACHE

38 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen nach Übermittlung der Beschwerde geltend gemacht hat, dass er nicht nur durch die vorgenannten Ausführungen in den Entscheidungen des Landgerichts vom 18. März 2020 (siehe Rn. 14-16) und des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021 (siehe Rn. 17) in seinem Recht auf Achtung der Unschuldsvermutung verletzt worden sei, sondern auch durch bestimmte ihn betreffende Ausführungen, die in dem Urteil des Landgerichts vom 13. Dezember 2022 im Strafverfahren gegen H.B., einen Steueranwalt, im Zusammenhang mit dem „Cum-Ex”-System gemacht worden seien (siehe Rn. 6 und 7). Der Beschwerdeführer machte geltend, dass diese Feststellungen die Verletzung seines Rechts auf Achtung der Unschuldsvermutung noch verschärft hätten und eine neue Verletzung dieses Rechts darstellten.

39 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese neue Rüge keine Präzisierung der ursprünglichen, in seiner am 30. März 2022 eingereichten Beschwerde enthaltenen Rügen des Beschwerdeführers darstellt. Sie ist folglich nicht Gegenstand der vorliegenden Individualbeschwerde (siehe sinngemäß Pirtskhalava und Tsaadze ./. Georgien, Individualbeschwerde Nr. 29714/18, Rn. 36, 23. März 2023, und Skubenko ./. Ukraine (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 41152/98, 6. April 2004). II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 2 EMRK

40 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Ausführungen in den schriftlichen Urteilen des Landgerichts vom 18. März 2020 und des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021, in denen vorgebracht werde, er sei an den von M.S. und N.D. begangenen Straftaten beteiligt gewesen, eine verfrühte Äußerung zu seiner Schuld darstellten. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 2 EMRK, der wie folgt lautet: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“ A. Zulässigkeit 1. Missbrauch des Individualbeschwerderechts

41 Die Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Gerichtshof wiederholt eine falsche Übersetzung der Urteile der innerstaatlichen Gerichte verwendet habe. Insbesondere habe er fälschlicherweise behauptet, in den Urteilen seien Feststellungen zu seiner „Schuld“ getroffen worden, was die innerstaatlichen Gerichte jedoch gerade nicht getan hätten. Die Regierung machte geltend, dass es zumindest denkbar sei, dass der Beschwerdeführer versucht habe, den Gerichtshof irrezuführen.

42 Der Beschwerdeführer bestritt, irgendeinen Teil der Urteile der innerstaatlichen Gerichte falsch übersetzt zu haben. Er argumentierte, das Problem in dem vorliegenden Fall sei keine irreführende Übersetzung, sondern eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs „Schuld“ im deutschen Strafrecht und in der Konvention.

43 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Behauptung der Regierung als prozessuale Einrede zu verstehen ist, nach der die Beschwerde wegen Missbrauch des Individualbeschwerderechts im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 (a) EMRK zurückzuweisen sei.

44 Der Gerichtshof erinnert daran, dass nach dieser Bestimmung eine Beschwerde unter anderem dann wegen Missbrauchs des Individualbeschwerderechts abgewiesen werden kann, wenn sie wissentlich auf falsche Tatsachen gestützt wird, um den Gerichtshof zu täuschen (siehe Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96, Rn. 36, ECHR 2000-X; Gogitidze und andere ./. Georgien, Individualbeschwerde Nr. 36862/05, Rn. 76, 12. Mai 2015, mit weiteren Nachweisen; und Gashi und Gina ./. Albanien, Individualbeschwerde Nr. 29943/18, Rn. 32, 4. April 2023). Beschwerdeführende müssen die Tatsachen korrekt wiedergeben und ihre Rechtsauffassungen dürfen nicht zu einer verkürzten Darstellung der Tatsachen führen. In der vorliegenden Rechtssache gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wissentlich irreführende Angaben gegenüber dem Gerichtshof gemacht hat. Soweit die Regierung die Art der Verwendung des Begriffs „Schuld“ durch den Beschwerdeführer beanstandete, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dieses Vorbringen im Rahmen der Prüfung des Inhalts und der Bedeutung der vom Beschwerdeführer angefochtenen innerstaatlichen Entscheidungen zu bewerten ist (siehe Rn. 65).

45 Die prozessuale Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen. 2. Andere Unzulässigkeitsgründe

46 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rüge weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Artikel 35 EMRK niedergelegten Grund unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Stellungnahmen der Parteien (a) Der Beschwerdeführer

47 Der Beschwerdeführer rügte, dass die innerstaatlichen Gerichte seine Handlungen und Absichten im Detail beschrieben hätten, obwohl er keine Möglichkeit gehabt habe, diese Annahmen zu dementieren oder zu widerlegen. Die Gerichte hätten seine Handlungen auch aus rechtlicher Sicht bewertet. Obwohl sie keine Feststellungen zu seiner „Schuld“ im Sinne des deutschen Strafrechts getroffen hätten, hätten sie detailliert ausgeführt, dass er alle anderen Grundvoraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erfüllt habe (siehe Rn. 25 bis 28). Sie hätten klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihn als schuldig erachteten, und nicht lediglich den Verdacht geäußert, er habe die betreffenden Straftaten begangen. Darüber hinaus sei die Wortwahl der Gerichte sehr deutlich gewesen; sie hätten wiederholt geäußert, sie seien „überzeugt“, bei der Beschreibung seiner Tatbeteiligung jedoch nie Begriffe wie „mutmaßlich“ oder „angeblich“ verwendet. Außerdem hätten sie unnötigerweise seine Identität offengelegt. Insgesamt seien sie weit über das hinausgegangen, was für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von M.S. und N.D. nötig gewesen sei, die bereits Verantwortung für ihr Handeln übernommen und mit den Behörden zusammengearbeitet hätten. Im Vergleich sei die Wortwahl des Landgerichts bei Verweisen auf den Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Urteil gegen C.S. viel zurückhaltender gewesen (siehe Rn. 20).

48 Der Beschwerdeführer machte auch geltend, dass die Tatsache, dass ihn die innerstaatlichen Gerichte in ihren schriftlichen Urteilen durchgehend als „gesondert Verfolgten“ bezeichnet hätten, zur Wahrung seines Rechts auf Achtung der Unschuldsvermutung nicht ausgereicht habe. Jegliche Schutzwirkung dieses Sprachgebrauchs sei letztendlich durch die überzogenen Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Bewertung hinsichtlich seiner behaupteten Beteiligung an den Straftaten sowie durch die deutliche Wortwahl der innerstaatlichen Gerichte aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass weitere verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen notwendig gewesen wären, um sein Recht auf Unschuldsvermutung zu wahren, insbesondere eine moderatere Wortwahl und ein klarer Hinweis darauf, dass seine Schuld nur in dem gesondert gegen ihn geführten anhängigen Strafverfahren festgestellt werden könne. Unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 5. September 2019 in der Rechtssache AH u. a. (siehe Rn. 36) rügte er, die Tatgerichte hätten weder ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung verwiesen noch anderweitig explizit erklärt, dass seine Schuld nur in dem Verfahren festgestellt werden könne, das gegen ihn selbst eingeleitet worden sei.

49 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass es im Lichte der Unschuldsvermutung problematisch sei, jemanden, wie es die Gerichte in dem vorliegenden Fall getan hätten, vor der Aburteilung des Haupttäters wegen Beihilfe zu verurteilen.

50 Die angegriffenen Ausführungen hätten die Fairness des (damals anhängigen) Strafverfahrens gegen ihn beeinträchtigt, da die Feststellungen der Tatgerichte in dem Verfahren gegen M.S. und N.D. für das mit seinem Prozess befasste Gericht rechtlich bindend gewesen seien, wodurch das Ergebnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens faktisch vorweggenommen worden sei. (b) Die Regierung

51 Die Regierung brachte vor, dass die bloße Tatsache, dass M.S. und N.D. vor dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer gesondert vor Gericht gestellt und verurteilt worden seien, keine Bedenken aufwerfe. Aufgrund der Komplexität von „Cum-Ex“-Rechtssachen und der großen Anzahl Beschuldigter sei es nicht möglich gewesen, alle gleichzeitig abzuurteilen. Da M.S. und N.D. zu den wenigen Beschuldigten zählten, die ihre Beteiligung an den betrügerischen Geschäften gestanden hätten, sei aus organisatorischen und prozessökonomischen Gründen entschieden worden, sie kurz nach ihrem Geständnis gesondert anzuklagen. Diese Entscheidung habe auch mit der im deutschen Recht niedergelegten Pflicht zur zügigen Führung von Strafverfahren (Beschleunigungsgrundsatz, siehe Rn. 33) im Einklang gestanden.

52 Darüber hinaus brachte die Regierung im Wesentlichen vor, dass eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung der Unschuldsvermutung von vornherein ausgeschlossen werden könne, da keine Feststellungen zu seiner Schuld im Sinne des deutschen Strafrechts getroffen worden seien. Sie argumentierte, dass die durch Artikel 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung dann betroffen sei, wenn im Voraus über die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person geurteilt worden sei, dass diese strafrechtliche Verantwortlichkeit nach innerstaatlichem Recht festgestellt werde, und dass die „Schuld“ gemäß deutschem Strafrecht nur eines von mehreren Merkmalen sei, die zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erforderlich seien (siehe Rn. 25 bis 28). Die Regierung betonte, dass die Tatgerichte auf jegliche Feststellungen zur „Schuld“ des Beschwerdeführers verzichtet hätten.

53 Die Regierung brachte auch vor, dass die Tatgerichte dadurch, dass sie den Beschwerdeführer in ihren schriftlichen Urteilen durchgehend als „gesondert Verfolgten“ bezeichnet hätten, deutlich gemacht hätten, dass er nicht der Angeklagte sei und es in dem Verfahren gegen M.S. und N.D. nicht darum gegangen sei, seine Schuld (strafrechtliche Verantwortlichkeit) festzustellen. Die Regierung machte unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Bauras ./. Litauen (Individualbeschwerde Nr. 56795/13, Rn. 54, 31. Oktober 2017) geltend, dass es die Tatgerichte durch diesen Sprachgebrauch so weit wie möglich vermieden hätten, den Eindruck einer Vorwegnahme der Feststellung der Schuld (strafrechtlichen Verantwortlichkeit) des Beschwerdeführers zu erwecken.

54 Die Regierung machte ferner geltend, dass die Ausführungen zur Beteiligung des Beschwerdeführers an den von M.S. und N.D. begangenen Straftaten unerlässlich gewesen seien. Um M.S. wegen mittäterschaftlicher Steuerhinterziehung schuldig sprechen zu können, seien die Tatgerichte gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, festzustellen, dass M.S. zusammen mit einer anderen Person (dem Beschwerdeführer) auf der Grundlage eines gemeinsam mit dieser anderen Person entwickelten Tatplans gehandelt habe (siehe Rn. 30). Um M.S. und N.D. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilen zu können, seien die Tatgerichte gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, festzustellen, dass eine andere Person (der Beschwerdeführer) als einer der Haupttäter vorsätzlich und rechtswidrig Steuerhinterziehung begangen habe (siehe Rn. 31). Diese Feststellungen seien unabhängig von der Tatsache notwendig gewesen, dass M.S. und N.D. ihre Beteiligung an den Straftaten bereits gestanden hatten. Die Regierung betonte diesbezüglich, dass die Tatgerichte nur die Feststellungen getroffen hätten, die für die Verurteilung von M.S. und N.D. unbedingt erforderlich gewesen seien, und keinerlei unbegründete Vermutungen über die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Straftaten geäußert hätten.

55 Soweit der Beschwerdeführer auf das Urteil gegen C.S. Bezug nahm (siehe Rn. 20), machte die Regierung geltend, dass dieses nicht mit dem Urteil gegen M.S. und N.D. vergleichbar sei, da C.S. wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung (und nicht nur wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung) verurteilt worden sei, und dass daher eine weniger ausgeprägte Darstellung der Beteiligung des Beschwerdeführers an den Straftaten ausgereicht habe.

56 Die Regierung brachte ferner vor, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Ausführungen in den schriftlichen Urteilen der Tatgerichte die allgemeine Fairness des (damals anhängigen) Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer beeinträchtigt hätten. In diesem Zusammenhang betonte sie, dass die Feststellungen der Tatgerichte in dem Verfahren gegen M.S. und N.D. für das mit dem Prozess gegen den Beschwerdeführer befasste Tatgericht rechtlich nicht bindend gewesen seien und dieses Gericht gesetzlich dazu verpflichtet sei, auf der Grundlage der in dem nachfolgenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer erhobenen Beweise seine eigenen Feststellungen zu treffen und zu seinen eigenen Schlussfolgerungen zu gelangen (siehe Rn. 32). 2. Würdigung durch den Gerichtshof (a) Einschlägige Grundsätze (i) Allgemeine Grundsätze hinsichtlich der Unschuldsvermutung

57 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel 6 Abs. 2 niedergelegte Unschuldsvermutung eines der Merkmale eines fairen Strafverfahrens nach Artikel 6 Abs. 1 darstellt (siehe, u. v. a., Deweer ./. Belgien, 27. Februar 1980, Rn. 56, Serie A Bd. 35; Allenet de Ribemont ./. Frankreich, 10. Februar 1995, Rn. 35, Serie A Bd. 308; und Natsvlishvili und Togonidze ./. Georgien, Individualbeschwerde Nr. 9043/05, Rn. 103, ECHR 2014 (Auszüge)). Artikel 6 Abs. 2 untersagt nicht nur, dass die Auffassung, eine „einer Straftat angeklagte“ Person sei schuldig, vorzeitig, vor Erbringung des gesetzlichen Nachweises ihrer Schuld, durch das Gericht geäußert wird (siehe, u. v. a., Minelli ./. Schweiz, 25. März 1983, Rn. 37, Serie A Bd. 62, und Peša ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 40523/08, Rn. 138, 8. April 2010). Die Bestimmung erfasst auch Äußerungen anderer Amtsträger über laufende strafrechtliche Ermittlungen, welche die Öffentlichkeit dahingehend beeinflussen, den Verdächtigen für schuldig zu halten, und der Tatsachenbewertung durch die zuständige gerichtliche Instanz vorgreifen (siehe Allenet de Ribemont, a. a. O., Rn. 41; Daktaras ./. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 42095/98, Rn. 41-43, ECHR 2000-X; und Butkevičius ./. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 48297/99, Rn. 49, ECHR 2002-II (Auszüge)).

58 Der Gerichtshof weist außerdem erneut darauf hin, dass zwischen einer Äußerung, nach der jemand der Begehung einer Straftat nur verdächtig ist, und einer eindeutigen Erklärung – jedoch ohne rechtskräftige Verurteilung –, dass die Person die in Rede stehende Straftat begangen hat, grundsätzlich unterschieden werden muss. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Bedeutung betont, die der Wortwahl von Amtsträgern in Äußerungen zukommt, die diese tätigen, bevor eine Person wegen einer bestimmten Straftat nach entsprechender Verhandlung für schuldig befunden worden ist (siehe Daktaras, a. a. O., Rn. 41; B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 37568/97, Rn. 56, 3. Oktober 2002; und Khuzhin u. a. ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 13470/02, Rn. 94, 23. Oktober 2008). Obgleich der Sprachgebrauch hier von maßgeblicher Bedeutung ist, hat der Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Äußerung eines Amtsträgers gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstößt, im Zusammenhang mit den besonderen Umständen zu entscheiden ist, unter denen die angegriffene Äußerung getätigt wurde (siehe Daktaras, a. a. O., Rn. 43; A.L. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 72758/01, Rn. 31, 28. April 2005; und Paulikas ./. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 57435/09, Rn. 55, 24. Januar 2017). Wenn der Art und dem Kontext des betreffenden Verfahrens Rechnung getragen wird, muss jedoch selbst ein bisweilen unglücklicher Sprachgebrauch nicht entscheidend sein. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs finden sich einige Beispiele für Fälle, in denen keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 festgestellt wurde, obwohl der Sprachgebrauch der innerstaatlichen Behörden und Gerichte kritisiert wurde (siehe Nealon und Hallam ./. das Vereinigte Königreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 32483/19 und 35049/19, Rn. 150 und 176, 11. Juni 2024, und Allen ./. das Vereinigte Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25424/09, Rn. 126, ECHR 2013, und die darin zitierten Rechtssachen). (ii) Grundsätze hinsichtlich in parallelen Strafverfahren gegen Mitverdächtige getätigter Ausführungen

59 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung theoretisch auch verletzt werden kann, wenn im Rahmen eines Urteils gegen gesondert verfolgte Mitverdächtige verfrühte Aussagen zur Schuld eines Verdächtigen getätigt werden (siehe K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17103/10, Rn. 42, 27. Februar 2014).

60 Der Gerichtshof hat in der Vergangenheit anerkannt, dass es in komplexen Strafverfahren mit mehreren Beteiligten, gegen die nicht in einem gemeinsamen Verfahren verhandelt werden kann, unerlässlich sein kann, dass das Tatgericht zur Bewertung der Schuld der Angeklagten auf die Beteiligung Dritter eingeht, gegen die später möglicherweise ein gesondertes Verfahren geführt wird. Tatgerichte müssen den für die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten maßgeblichen Sachverhalt so genau und präzise wie möglich feststellen und dürfen Tatsachenfeststellungen nicht als reine Behauptungen oder Vermutungen darstellen. Das gilt auch für Tatsachen mit Bezug auf die Beteiligung Dritter. Wenn solche Tatsachen jedoch eingeführt werden müssen, sollte es das Gericht vermeiden, mehr Informationen zu geben als für die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der in dem betreffenden Verfahren angeklagten Personen nötig (siehe K., a. a. O., Rn. 64; siehe auch sinngemäß in Bezug auf Artikel 6 Abs. 1, Navalnyy und Ofitserov ./. Russland, Individualbeschwerden Nrn. 46632/13 und 28671/14, Rn. 99, 23. Februar 2016; Mucha ./. Slowakei, Individualbeschwerde Nr. 63703/19, Rn. 58, 25. November 2021; M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 1128/17, Rn. 47, 16. Februar 2021; und A. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 37027/20, Rn. 11, 17. Oktober 2023. Siehe auch das Urteil des EuGH in der Rechtssache Pometon ./. Kommission, Rn. 63, zitiert in Rn. 37 dieses Urteils, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs). (b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

61 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Ermittlungen zu den „Cum-Ex“- Geschäften im Zusammenhang mit der W-Bank zunächst in einem einzigen Verfahren gegen zahlreiche Beschuldigte geführt wurden, und dass die Staatsanwaltschaft dann entschied, einen gesonderten Verfahrenskomplex ausschließlich gegen M.S. und N.D. einzuleiten und sie früher anzuklagen als die übrigen Beschuldigten, einschließlich des Beschwerdeführers (siehe Rn. 11 und 12). Der Gerichtshof nimmt die Gründe für die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Trennung der Verfahren zur Kenntnis, nämlich die Komplexität und den Umfang der „Cum-Ex“-Verfahren sowie die Tatsache, dass das Verfahren gegen M.S. und N.D. nach ihren Geständnissen im Gegensatz zu dem Verfahren gegen die übrigen Beschuldigten verhandlungsreif war (siehe Rn. 11). Er ist der Auffassung, dass die Entscheidung, die Verfahren zu trennen, mit dem im deutschem Recht niedergelegten Beschleunigungsgebot (siehe Rn. 33) und mit dem nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK geschützten Recht von M.S. und N.D. auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist im Einklang stand. Der Gerichtshof sieht daher keinen Grund, diese Entscheidung als ungerechtfertigt anzusehen (siehe sinngemäß Bauras, a. a. O., Rn. 54).

62 Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht und der Bundesgerichtshof die Handlungen und Absichten des Beschwerdeführers in ihren schriftlichen Urteilen betreffend M.S. und N.S. nicht nur in tatsächlicher Hinsicht im Detail beschrieben hätten, sondern diese auch in rechtlicher Hinsicht bewertet hätten. Die Tatgerichte hatten insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Tatbestandsmerkmale (actus reus und mens rea) der ihm vorgeworfenen Straftat (Steuerhinterziehung) erfüllt und dabei rechtswidrig gehandelt habe (siehe Rn. 14-17). Sie hatten somit festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwei der drei Grundvoraussetzungen erfüllt habe, die für die Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erforderlich seien (siehe Rn. 25 bis 28).

63 Der Gerichtshof hat zu prüfen, in welchem Maß die angegriffenen Ausführungen eine verfrühte Äußerung zur Schuld darstellten. Er wiederholt in diesem Zusammenhang, dass, wenn Tatsachen in Bezug auf die Beteiligung Dritter in strafgerichtlichen Entscheidungen eingeführt werden müssen, das betreffende Gericht es vermeiden sollte, mehr Informationen zu geben als für die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der in dem betreffenden Verfahren angeklagten Personen nötig (siehe Rn. 60). Der Gerichtshof merkt an, dass diese Feststellungen, soweit die Tatgerichte auf die Existenz eines gemeinsamen Plans verwiesen, den der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen entwickelt und umgesetzt habe (siehe Rn. 15 und 16), gemäß dem Vorbringen der Regierung im Lichte von § 25 Abs. 2 StGB (siehe Rn. 30) notwendig waren, um festzustellen, dass M.S. mittäterschaftliche Steuerhinterziehung begangen hatte. Gemäß dem Vorbringen der Regierung (siehe Rn. 54) waren diese Feststellungen, soweit die Tatgerichte ausgeführt hatten, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich und rechtswidrig Steuerhinterziehung begangen (siehe Rn. 16), im Lichte von § 27 Abs. 1 StGB (siehe Rn. 31) notwendig, um festzustellen, dass M.S. und N.D. Beihilfe zu dieser Straftat geleistet hatten. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer diese Vorbringen weder bestritten noch dargelegt hat, wie die Tatgerichte M.S. und N.D. ohne die angegriffenen Ausführungen hätten verurteilen können. Er machte lediglich geltend, dass das Landgericht in seinem schriftlichen Urteil gegen C.S. bei Bezugnahmen auf ihn eine viel zurückhaltendere Wortwahl verwendet habe (siehe Rn. 20 und 47). Diesbezüglich nimmt der Gerichtshof das Argument der Regierung zur Kenntnis, das Urteil gegen C.S. sei nicht mit dem Urteil gegen M.S. und N.D. vergleichbar (siehe Rn. 55). Er ist daher der Ansicht, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die angegriffenen Ausführungen für die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von M.S. und N.D. nach innerstaatlichem Recht unnötig waren, und dies unabhängig davon, dass beide ihre Beteiligung an den Straftaten gestanden hatten. Der Gerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2023, insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses einer genauen und präzisen Wortwahl, zur Kenntnis (siehe Rn. 35).

64 Überdies merkt der Gerichtshof an, dass die Tatgerichte auf jegliche Feststellungen zur „Schuld“ des Beschwerdeführers im Sinne des deutschen Strafrechts verzichteten, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen Verbotsirrtum hinsichtlich des betrügerischen Charakters von „Cum-Ex“-Geschäften (siehe Rn. 16 (f) und 28) berufen könnte, und dass diese Entscheidung im Einklang mit dem im innerstaatlichen Recht niedergelegten Grundsatz der „limitierten Akzessorietät der Beihilfe“ stand (siehe Rn. 31).

65 Der Gerichtshof nimmt das Argument der Regierung zur Kenntnis, dass die Tatsache, dass keine Feststellungen zur Schuld des Beschwerdeführers im Sinne des deutschen Strafrechts getroffen worden seien, bedeute, dass die Tatgerichte nicht im Voraus über die Schuld des Beschwerdeführers, also seine strafrechtliche Verantwortlichkeit, entschieden hätten (siehe Rn. 52). Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine Verletzung der Unschuldsvermutung zwar auf der Grundlage ihrer eigenständigen Bedeutung nach der Konvention festgestellt wird, die im innerstaatlichen Recht etablierte Bedeutung und Wirkung der Rechtsbegriffe jedoch bei der Entscheidung darüber, ob eine Aussage als Zuschreibung der strafrechtlichen Schuld zu bewerten ist, berücksichtigt werden muss (siehe F. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61985/12, Rn. 65 und 69, 3. Oktober 2019; hinsichtlich der Bedeutung des innerstaatlichen Rechts in diesem Zusammenhang siehe auch K., a. a. O., Rn. 69).

66 Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die angegriffenen Ausführungen, entgegen dem irreführenden Vorbringen des Beschwerdeführers (siehe Rn. 50), nach deutschem Strafrecht keine verbindliche Wirkung für das mit seinem Fall befasste Gericht entfalteten. Nach deutschem Recht dürfen aus einem Strafverfahren, an dem eine Person nicht beteiligt war, keine Schlüsse zu deren Schuld gezogen werden (siehe Rn. 32 und auch K., a. a. O., Rn. 65) und gilt für eine beschuldigte Person die Unschuldsvermutung.

67 Der Gerichtshof muss jedoch prüfen, ob die Begründung der Tatgerichte in der vorliegenden Rechtssache in einer Art und Weise formuliert war, die Zweifel hinsichtlich einer möglichen vorzeitigen Beurteilung der Schuld des Beschwerdeführers aufwarf (K., a. a. O., Rn. 65).

68 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Tatgerichte, indem sie den Beschwerdeführer in den schriftlichen Urteilen durchgehend als „gesondert Verfolgten“ bezeichneten, die Tatsache unterstrichen haben, dass sie nicht die Schuld des Beschwerdeführers festzustellen hatten, sondern sich entsprechend den Bestimmungen des innerstaatlichen Strafprozessrechts mit der Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten in dem in Rede stehenden Verfahren, nämlich M.S. und N.D., befassten (siehe K, Rn. 69, und Bauras, Rn. 54, beide a. a. O.; vergleiche das Urteil des EuGH in der Rechtssache AH u.a., zitiert in Rn. 36 dieses Urteils, betreffend Ausführungen in einer Strafvereinbarung, die lediglich von einer der angeschuldigten Personen geschlossen wurde).

69 Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass die Ausführungen der Tatgerichte letztendlich keine präjudizierenden Auswirkungen auf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer hatten (siehe Rn, 23).

70 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die angegriffenen Ausführungen in der Begründung des Urteils des Landgerichts vom 18. März 2020 und des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021 keine präjudizierende Wirkung hatten und daher den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht verletzt haben.

71 Artikel 6 Abs. 2 EMRK ist daher nicht verletzt worden. III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 ABS. 1 EMRK

72 Der Beschwerdeführer machte darüber hinaus geltend, dass er durch die angegriffenen Ausführungen in den Entscheidungen der Tatgerichte stigmatisiert worden sei und diese Ausführungen sich negativ auf sein Privat- und Berufsleben ausgewirkt hätten. Er brachte insbesondere vor, dass er seine Ämter bei der W-Bank sowie bei anderen Unternehmen aufgrund dieser Ausführungen habe niederlegen müssen, dass ihm das Stimmrecht bei der W-Bank entzogen worden und seine Verfügungsrechte hinsichtlich seiner Anteile beschränkt worden seien. Er berief sich auf Artikel 8 Abs. 1 EMRK, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat[…]lebens […].“

73 Die Regierung brachte vor, dass die Gründe dafür, dass Artikel 8 Abs. 1 durch die Ausführungen nicht verletzt sei, dieselben seien wie die Gründe dafür, dass die Ausführungen keinen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 2 darstellten. A. Zulässigkeit

74 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der bereits geprüften Rüge verknüpft ist und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist. B. Begründetheit

75 In Anbetracht seiner obigen Feststellung, dass die in den Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs enthaltenen Ausführungen, in denen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei an den von M.S. und N.D. begangenen Straftaten beteiligt gewesen, nicht gegen Artikel 6 Abs. 2 EMRK verstoßen haben (siehe Rn. 61-71), ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese Ausführungen unter den Umständen des vorliegenden Falles keine eigene Frage nach Artikel 8 Abs. 1 EMRK aufwerfen (siehe sinngemäß Erikan Bulut ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 51480/99, Rn. 59, 2. März 2006). AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Beschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 2 EMRK ist nicht verletzt worden; 3. eine eigene Frage nach Artikel 8 Abs. 1 EMRK wird nicht aufgeworfen. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 17. September 2024 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Andrea Tamietti Gabriele Kucsko-Stadlmayer Kanzler Präsidentin