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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 08.10.2024 – 10876/21

Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2024:1008DEC001087621

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VIERTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 10876/21 L.S. und D.S. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8. Oktober 2024 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Faris Vehabović, Präsident, Armen Harutyunyan und Anja Seibert-Fohr, sowie Simeon Petrovski, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 10876/21) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die zwei deutsche Staatsangehörige, der 19.. geborene Herr L. S. und der 1987 geborene Herr S. („die Beschwerdeführer“), wohnhaft in S. und vertreten durch Herrn von R., Rechtsanwalt in B., am 12. Februar 2021 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („EMRK“) beim Gerichtshof eingereicht hatten, nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE

1 Die Beschwerdeführer sind Mitglieder des „H. A. M. C.“ („H.“) S.. Die Rechtssache betrifft das Verbot der öffentlichen Verwendung des Kennzeichens „H.“ sowie die behauptete Befangenheit des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, der der Kammer angehörte, die über die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer entschieden hatte.

2 Der „H.“ ist in Deutschland in lokalen Clubs (sogenannte „Charter“) organisiert; eine nationale Dachorganisation gibt ist nicht. Vierzehn dieser Charter sind wegen ihrer kriminellen Aktivitäten verboten. Die übrigen Charter, zu denen auch der „H. S.“ gehört, bestehen noch und dürfen sich weiter betätigen. Alle „H.“-Charter nutzen, insbesondere auf ihren Kutten und Motorrädern, dasselbe Kennzeichen; darunter steht normalerweise der Name der Stadt des lokalen Charters – im vorliegenden Fall „S.“ (sogenannte „Bottom Rocker“).

3 Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG) stellt die öffentliche Verwendung des Kennzeichens eines verboten Vereins oder eines Kennzeichens, das dem Kennzeichen eines verbotenen Vereins zum Verwechseln ähnlich ist, eine Straftat dar und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Da die Strafgerichte im Hinblick darauf, ob die Verwendung des „H.“-Kennzeichens in Kombination mit dem Namen eines nicht verbotenen Charters in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fiel, uneinheitlich vorgegangen waren, wurde § 9 Abs. 3 im Jahr 2017 dem Vereinsgesetz hinzugefügt. Gemäß dieser Bestimmung findet § 9 Abs. 1 VereinsG auch dann Anwendung, wenn ein nicht verbotener Verein das Kennzeichen eines verbotenen Vereins „in im Wesentlichen gleicher Form“ verwendet, wobei sich diese Formulierung insbesondere auf Fälle bezieht, in denen das Kennzeichen eines verbotenen Vereins, oder Teile davon, mit einer anderen Regionalbezeichnung versehen wird und das Gesamterscheinungsbild dem Kennzeichen des verbotenen Vereins ähnlich ist.

4 Gegen diese Bestimmung legten die Beschwerdeführer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein; sie brachten vor, ihre Grundrechte seien verletzt worden. Mit Beschluss vom 9. Juli 2020 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2067/17, den Beschwerdeführern zugestellt am 14. August 2020). Das Bundesverfassungsgericht stellte im Wesentlichen fest, dass das gesetzliche Verbot der öffentlichen Verwendung vereinsspezifischer Kennzeichen einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer auf Meinungsäußerungs- und Vereinigungsfreiheit darstelle. Der Eingriff sei jedoch verhältnismäßig, da der Gesetzgeber gewichtige Gründe gehabt habe, die öffentliche Verwendung von Kennzeichen einer verbotenen Organisation zu verbieten, auch wenn diese mit einer abweichenden Regionalbezeichnung kombiniert seien. Insbesondere sei das Verbot der öffentlichen Verwendung von Kennzeichen untrennbar mit dem Vereinsverbot selbst verknüpft und diene dazu, dieses durchzusetzen; das Vereinsverbot gründe sich auf die strafbaren Aktivitäten des Vereins und unterliege strengen gesetzlichen Voraussetzungen.

5 Daher ist die öffentliche Verwendung des „H.“-Kennzeichens in Deutschland faktisch verboten und strafbar.

6 Im Wesentlichen bringen die Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof vor, dass es Kern ihrer Identität sei, „H. A.“ und Mitglieder des „H. S.“ zu sein. Teil dieser Identität sei es, die Kennzeichen ihres Clubs öffentlich zu tragen. Das Verbot stelle einen schweren Eingriff in ihre Rechte nach den Artikeln 10 und 11 EMRK sowie nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK dar, der weder gesetzlich vorgeschrieben sei noch ein rechtmäßiges Ziel verfolge. Weder der Gesetzgeber noch das Bundesverfassungsgericht habe Beweise dafür vorgelegt, dass die allgemeine Öffentlichkeit die „H.“- Kennzeichen in Kombination mit dem Zusatz „S.“ mit irgendeinem verbotenen „H.“-Charter assoziiere. Es gebe auch keinen Beweis dafür, dass alle „H.“-Charter oder „H.“-Mitglieder kriminell seien oder die Verwendung von „H.“-Kennzeichen eine einschüchternde Wirkung auf die Öffentlichkeit habe. In jedem Fall seien pauschale Verbote mehrdeutiger Symbole nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund ihrer abschreckenden Wirkung als unverhältnismäßig anzusehen (verwiesen wurde auf die Rechtssache Vajnai ./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 33629/06, ECHR 2008) .

7 Nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK rügen die Beschwerdeführer darüber hinaus, dass dem Spruchkörper des Bundesverfassungsgerichts der Präsident dieses Gerichts angehörte, der 2017 Mitglied des Bundestags und stellvertretender Fraktionsvorsitzender der regierenden Partei war. Dieser habe wahrscheinlich für § 9 Abs. 3 VereinsG gestimmt, wenngleich es hierfür keinen Beweis gebe. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF A. Behauptete Verletzung von Artikel 11 EMRK

8 Da sich die Rüge der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die öffentliche Zurschaustellung ihrer „H.“-Mitgliedschaft bezieht (siehe Rn. 6), hält der Gerichtshof es für angemessen, die Rüge nach Artikel 11 EMRK im Lichte von Artikel 10 zu prüfen (siehe, sinngemäß, Herri Batasuna und Batasuna ./. Spanien, Individualbeschwerden Nrn. 25803/04 und 25817/04, Rn. 74, ECHR 2009). Er ist der Auffassung, dass das auf § 9 Abs. 3 i. V. m. § 20 Abs. 1 VereinsG gestützte Verbot der öffentlichen Verwendung des Kennzeichens „H. S.“ einem Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer nach Artikel 11 EMRK, im Lichte von Artikel 10 betrachtet, gleichkam.

9 Der Gerichtshof ist überzeugt, dass der Eingriff „gesetzlich vorgesehen“ war und § 9 Abs. 3 VereinsG gemäß der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht hinreichend genau und hinsichtlich seines Anwendungsbereichs vorhersehbar war.

10 Der Gerichtshof ist weiterhin der Auffassung, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Verbot, das Kennzeichen „H. S.“ öffentlich zu verwenden, in Anbetracht der vom Bundesverfassungsgericht angeführten Gründe (siehe Rn. 4) eines der in Artikel 11 Abs. 2 EMRK niedergelegten Ziele, nämlich die „Aufrechterhaltung der Ordnung oder Verhütung von Straftaten“ und den „Schutz der Rechte anderer“, verfolgte.

11 Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob der gerügte Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, möchte der Gerichtshof zunächst darauf hinweisen, dass es sich bei der in Rede stehenden Äußerung, anders als in der Rechtssache Vajnai (a. a. O., Rn. 47 und 51), nicht um eine politische Äußerung handelt. Daher war der dem beschwerdegegnerischen Staat eingeräumte Beurteilungsspielraum in der vorliegenden Rechtssache wesentlich größer als in der Rechtssache Vajnai. Im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs merkt der Gerichtshof an, dass sie dadurch gemildert wird, dass es den Beschwerdeführern weiterhin freistand, die bestehenden Kennzeichen privat zu verwenden.

12 Darüber hinaus ist die objektive Mehrdeutigkeit, die der öffentlichen Verwendung des „H.“-Kennzeichens anhaftet – sollte sie überhaupt existieren – nicht mit der vergleichbar, die in der Rechtssache Vajnai in Bezug auf den Roten Stern festgestellt wurde (ebda., Rn. 52 ff). Der Gerichtshof ist bereit zu akzeptieren, dass die Verwendung des „H.“- Kennzeichens mit dem Zusatz „S.“ zumindest mit einem gewissen Risiko der Verwechslung mit anderen „H.“-Chartern, einschließlich der verbotenen, verbunden war. Darüber hinaus stellt er fest, dass die Verwendung des allen „H.“-Chartern gemeinen „H.“-Kennzeichens die Zugehörigkeit zu anderen „H.“-Chartern betonte, und die Beschwerdeführer ihre Zugehörigkeit zu einer übergeordneten „H. A.“-Identität betonten, welche auch in der Verwendung einheitlicher Kennzeichen zum Ausdruck gebracht wurde. Es ist daher etwas widersprüchlich, wenn sie leugnen, dass diese einheitlichen Kennzeichen – auch wenn sie in Kombination mit dem Namen eines bestimmten Charters verwendet werden – auch aufgrund ihrer Ähnlichkeit eine gewisses Maß an Identifikation mit anderen Chartern dieser Bewegung, von denen vierzehn wegen ihrer strafbaren Aktivitäten verboten worden waren, zum Ausdruck brachten.

13 Der Gerichtshof weist weiter darauf hin, dass dem Ziel der Durchsetzung eines Verbots krimineller Vereinigungen – in diesem Fall des Verbots anderer, sich in Deutschland betätigender „H.“-Charter, das nach innerstaatlichem Recht selbst strikten Voraussetzungen unterlag – in einem demokratischen Rechtsstaat großes Gewicht beizumessen ist. Ohne wirksame Durchsetzungsmechanismen – wie dem in Rede stehenden Verbot – könnten Verbote krimineller Vereinigungen leicht umgangen werden, und die damit verfolgten übergeordneten Ziele könnten in der Praxis unerreichbar werden.

14 Schließlich betont der Gerichtshof, dass das Bundesverfassungsgericht die Verhältnismäßigkeit des in Rede stehenden Verbots in einer sorgfältig begründeten Entscheidung analysierte, wobei es die Argumente der Beschwerdeführer angemessen prüfte und die widerstreitenden Interessen umfassend und transparent gegeneinander abwog. In Anbetracht dieser Entscheidung weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass seine Aufgabe nicht darin besteht, die Auffassung der innerstaatlichen Stellen – die besser als ein internationales Gericht in der Lage sind, sowohl über Gesetzgebungspolitik als auch über Umsetzungsmaßnahmen zu entscheiden – durch seine eigene zu ersetzen, sondern darin, die Entscheidungen, die diese Stellen in Ausübung ihres Ermessens erlassen, am Maßstab des Artikels 11 zu überprüfen (I.H.e.V. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 11214/19, Rn. 80, 10. Oktober 2023).

15 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die innerstaatlichen Stellen relevante und ausreichende Gründe zur Rechtfertigung des Verbots der öffentlichen Verwendung des „H. S.“-Kennzeichens angeführt und ihren Ermessensspielraum nicht überschritten haben. Der Eingriff war daher in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig und somit „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“. Daraus folgt, dass die Rüge der Beschwerdeführer nach Artikel 11 EMRK, im Lichte von Artikel 10 gesehen, offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen ist. B. Rüge nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK

16 Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK rügen, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerde ratione materiae mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK unvereinbar ist. Diese Rüge ist daher nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen. C. Behauptete Verletzung von Artikel 6 EMRK

17 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass der Präsident des Bundesverfassungsgerichts gegenüber den Beschwerdeführern voreingenommen war. Die Frage ist, ob seine Beteiligung an der Entscheidung des Verfassungsgerichts aufgrund seiner Funktion als Mitglied des Bundestags zum Zeitpunkt der Verabschiedung des angegriffenen Gesetzes berechtigte Zweifel an seiner objektiven Unparteilichkeit aufkommen lässt.

18 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Staaten weder nach Artikel 6 Abs. 1 noch nach irgendeiner anderen Bestimmung der EMRK dazu verpflichtet sind, einem theoretischen verfassungsrechtlichen Konzept wie beispielsweise dem Prinzip der Gewaltenteilung zu folgen. Es geht immer darum, ob die Erfordernisse der EMRK, in der vorliegenden Rechtssache also das Erfordernis der „objektiven“ Unparteilichkeit, erfüllt werden (siehe Pabla Ky ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 47221/99, Rn. 29, ECHR 2004-V).

19 Diesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass der Präsident des Bundesverfassungsgerichts zur Zeit der Verabschiedung des angegriffenen Gesetzes eine politische Funktion in der Gesetzgebung ausübte; er übte in demselben Verfahren keine beratende oder richterliche Funktion aus (vgl. und im Gegensatz dazu Procola ./. Luxembourg, Urteil vom 28. September 1995, Rn. 44-45, Serie A Bd. 326). Es ist weder ersichtlich, dass er – und wenn ja, wie – er als Mitglied des Bundestags über das angegriffene Gesetz abgestimmt hatte, noch ist ersichtlich, dass er in dem Gesetzgebungsverfahren eine herausgehobene Rolle gespielt hatte (vgl. und im Gegensatz dazu McGonnell ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 28488/95, Rn. 53 und 55, ECHR 2000-II). Es gibt keinen berechtigten Grund für die Befürchtung, dass sich der Präsident des Bundesverfassungsgerichts wegen einer früheren politischen Abstimmung, an der er als Bundestagsabgeordneter möglicherweise teilgenommen hatte, verpflichtet fühlte, die Rechtssache der Beschwerdeführer in einer bestimmten Weise zu entscheiden.

20 Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof nicht zu dem Schluss gelangen, dass allein die Tatsache, dass der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Mitglied des Bundestags sowie stellvertretender Vorsitzender der Fraktion der Regierungspartei war, als das angegriffene Gesetz verabschiedet wurde, ausreicht, um Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Bundesverfassungsgerichts in der vorliegenden Rechtssache zu begründen (siehe, sinngemäß, Pabla Ky, a. a. O., Rn. 33 ff.).

21 Daraus folgt, dass die Rüge der Beschwerdeführer nach Artikel 6 offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 7. November 2024. Simeon Petrovski Faris Vehabović Stellvertretender Sektionskanzler Präsident