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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 08.10.2024 – 12974/20

Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2024:1008DEC001297420

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VIERTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 12974/20 S. und andere gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8. Oktober 2024 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Faris Vehabović, Präsident, Armen Harutyunyan und Anja Seibert-Fohr, sowie Simeon Petrovski, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 12974/20) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die von fünf deutschen Staatsangehörigen, deren persönliche Daten in der angehängten Tabelle aufgeführt sind („die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen“) und die von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten wurden, am 2. März 2020 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht wurde, die Entscheidung, die Rügen nach den Artikeln 6, 8 und 13 EMRK sowie Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der deutschen Regierung („die Regierung“), vertreten durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, zur Kenntnis zu bringen und die Beschwerde im Übrigen für unzulässig zu erklären, und die Stellungnahmen der Parteien nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE

1 Die Beschwerde betrifft die Festlegung einer Flugroute am Flughafen Berlin Brandenburg. Das den Ausbau dieses Flughafens betreffende Planfeststellungsverfahren sowie weitere Entwicklungen sind in der Rechtssache B. und K. ./. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27547/18, Rn. 5-20, 27. Juni 2024) detailliert dargestellt. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken nordöstlich der nördlichen Start- und Landebahn des Flughafens. Die 1998 vorgelegte Grobplanung basierte auf prognostizierten Flugrouten, die keine erhöhte Lärmbelastung in F. nach sich gezogen hätten. Der 2004 erlassene Planfeststellungsbeschluss (PFB), mit dem der Ausbau des Flughafens genehmigt wurde, führte an, dass die in der Grobplanung dargelegten Flugrouten eine plausible und konkrete Grundlage für die Ermittlung der von dem Flughafen ausgehenden Lärmbelastung darstellten und dass die Festlegung der Flugrouten nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sei, sondern unmittelbar vor Eröffnung des Flughafens durch eine gesonderte Entscheidung des Luftfahrt-Bundesamts (BAF) erfolgen werde (siehe ebda., Rn. 15). 2012 erließ das BAF die 247. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung („die 247. DVO“) und legte somit die endgültigen Flugrouten fest (siehe ebda., Rn. 20). Eine der vom BAF festgelegten Flugrouten verlief über der Müggelseeregion („die Müggelsee-Flugroute“). Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer brachten vor, sie seien von dem Fluglärm betroffen, der von der Müggelsee-Flugroute ausgehe; bei den ursprünglich prognostizierten Flugrouten sei dies nicht der Fall.

2 Im Wege der Klage beantragten die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer die Feststellung, dass die 247. Durchführungsverordnung unrechtmäßig sei und die Müggelsee-Flugroute ihre Rechte verletze. Die Behörden hätten die Durchführung einer neuen Umweltverträglichkeitsprüfung unterlassen und folglich ihr Recht auf die zu diesem Prüfverfahren gehörende Beteiligung verletzt. Die 247. DVO beruhe auch auf einer fehlerhaften Abwägung von Belangen. Insbesondere habe diese Verordnung nicht berücksichtigt, dass es während des Planfeststellungsverfahrens keine Anhaltspunkte für ein Überfliegen des Müggelsees gegeben habe; ihr schutzwürdiges Vertrauen diesbezüglich sei verletzt worden. Die Müggelsee-Flugroute setze sie unzumutbarem Fluglärm aus.

3 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer als unbegründet ab, da die mit der 247. DVO festgelegte Müggelsee-Flugroute rechtmäßig sei und die Rechte der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht verletze. Während des Planfeststellungsverfahrens habe die Planfeststellungsbehörde die gesamte Umgebung des Flughafens, die von Fluglärm betroffen sein könnte, in den Blick genommen, da es die Möglichkeit einer von der Grobplanung abweichenden späteren Festlegung von Flugrouten habe berücksichtigen müssen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Müggelsee-Flugroute Umweltauswirkungen habe, die im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft worden seien; die Ergebnisse der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung seien auch für die Müggelsee-Flugroute aussagekräftig. Im Planfeststellungsbeschluss sei das Überfliegen des Müggelsees weder verboten noch faktisch ausgeschlossen worden.

4 Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Festlegung der Müggelsee-Flugroute stellte das Oberverwaltungsgericht darüber hinaus fest, dass die vom BAF vorgenommene Abwägung nicht fehlerhaft gewesen sei. Wie die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer selbst vorgebracht hätten, lägen die prognostizierten Lärmpegel, denen sie durch die Müggelsee- Flugroute ausgesetzt seien, unterhalb des Schwellenwerts, ab dem Personen nach innerstaatlichem Recht Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen hätten; mit anderen Worten sei die Lärmbelastung, der sie ausgesetzt seien, zumutbar. Da die Lärmbelastung der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer unterhalb dieser Schwelle liege, sei die gerichtliche Überprüfung der Festlegung der Flugrouten in ihrem Umfang begrenzt: Es reiche aus, zu dem Schluss zu gelangen, dass das BAF seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe, wenn es einen plausiblen Grund für die gewählte Flugroute gebe und das BAF eine alternative Flugroute, die im Hinblick auf die Lärmbetroffenheit vorzugswürdig sei, dabei aber auch unabdingbare Flugsicherheitserfordernisse wahre, nicht außer Acht gelassen habe,. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere habe das BAF erläutert, dass die Müggelsee- Flugroute im Gegensatz zu den ursprünglich prognostizierten Flugrouten dazu führe, dass weniger Personen von unzumutbaren Lärmpegeln betroffen seien; dies rechtfertige, dass eine größere Zahl von Personen, zu denen auch die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gehörten, von niedrigeren Lärmpegeln betroffen seien. Soweit die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer auf eine spezifische andere Flugroute verwiesen hätten, hätten sie Sicherheitsbedenken nicht entkräften können.

5 Abschließend stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer keine Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgrundsatzes geltend machen könnten: Während des Planfeststellungsverfahrens sei nie ausgeschlossen worden, dass andere als die in diesem Verfahren prognostizierten Flugrouten festgelegt werden könnten, und die Ermittlung der Lärmbetroffenheit sei in diesem Verfahren immanent mit Unsicherheit behaftet, weil die Flugrouten noch nicht feststünden.

6 Am 18. Dezember 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zurück. Es war insbesondere der Auffassung, dass das Oberverwaltungsgericht zu Recht festgestellt habe, dass die Festlegung der Müggelsee-Flugroute durch die 247. DVO nicht gegen Bindungen aus dem Planfeststellungsbeschluss verstoßen habe, und dass die Abwägung der widerstreitenden Interessen durch das BAF nicht fehlerhaft gewesen sei und die Rechte der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht verletzt habe. Das Oberverwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Lärmpegel, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer durch die Müggelsee-Flugroute ausgesetzt seien, unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle lägen, ab der sie Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen hätten, und zu Recht den Schluss gezogen, dass das BAF seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, die Festlegung der Müggelsee- Flugroute habe den rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgrundsatz nicht verletzt. Es fügte hinzu, das BAF sei von Amts wegen verpflichtet, künftige Entwicklungen zu beobachten und die von ihm vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Interessen gegebenenfalls zu überprüfen. Übersteige die Zahl der Flugbewegungen die Prognose, so könne eine Abwägungsentscheidung, welche die Rechte der Betroffenen ursprünglich nicht verletzt habe, diese Rechte bei einem Anstieg der Flugbewegungszahlen und der entsprechenden Lärmbelastung zu einem späteren Zeitpunkt verletzen. Da die Anwohner den Zeitpunkt einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung selbst bestimmen könnten, bestehe die befürchtete Rechtsschutzlücke nicht.

7 Mit Beschluss vom 19. August 2019 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer am 2. September 2019 zugestellt.

8 Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 EMRK sowie auf Artikel 13 EMRK in Verbindung mit Artikel 8 EMRK und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK rügten die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, dass ihnen kein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Festlegung der Müggelsee-Flugroute zur Verfügung gestanden habe und der Umfang der gerichtlichen Überprüfung durch die innerstaatlichen Gerichte zu eng gefasst gewesen sei. Darüber hinaus machten sie geltend, dass ihre Rechte nach Artikel 8 EMRK und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden seien, weil ihr schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die endgültigen Flugrouten mit den prognostizierten Flugrouten, wie sie insbesondere im Planfeststellungsverfahren und Planfeststellungsbeschluss dargelegt worden seien, übereinstimmen würden, verletzt worden sei; der Eingriff in ihre Rechte sei daher unverhältnismäßig. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF

9 Soweit die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer geltend machten, ihnen habe kein wirksamer Rechtsbehelf zur Anfechtung der Müggelsee-Flugroute zur Verfügung gestanden, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff „wirksame Beschwerde“ in Artikel 13 EMRK nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Beschwerde zwangsläufig Erfolg haben muss; vielmehr ist damit einfach ein zugänglicher Rechtsbehelf bei einer für die inhaltliche Prüfung der Rüge zuständigen Instanz gemeint (siehe N.) ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 55977/13, Rn. 23, 4. Oktober 2016). In der vorliegenden Rechtssache prüften die innerstaatlichen Gerichte die Rüge hinsichtlich der Festlegung der Flugroute der Sache nach und legten dar, warum diese Maßnahme rechtmäßig sei und warum insbesondere die Abwägung der Interessen, auf der sie beruhte, nicht fehlerhaft gewesen sei und die Rechte der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht verletzt habe. Im Hinblick auf die Gründe, welche die innerstaatlichen Gerichte für ihre Feststellungen anführten (siehe Rn. 3-6), ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Umfang der von ihnen vorgenommen Überprüfung der Festlegung der Müggelsee-Flugroute im Hinblick auf Artikel 13 EMRK nicht ausreichte (vgl. und im Gegensatz dazu Hatton u. a. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 36022/97, Rn. 141 und 142, ECHR 2003-VIII). Demzufolge ist die Rüge der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nach Artikel 13 EMRK i. V. m. Artikel 8 EMRK und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a EMRK offensichtlich unbegründet.

10 Soweit es um die identische Rüge der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK geht, so ist diese ebenfalls offensichtlich unbegründet (Ramos Nunes de Carvalho e Sá ./. Portugal [GK], Individualbeschwerden Nrn. 55391/13 und 2 weitere, Rn. 179, 6. November 2018). Im Wesentlichen richtet sich die Rüge der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gegen die Anwendung des innerstaatlichen Rechts durch die innerstaatlichen Gerichte. Im Hinblick auf die von den innerstaatlichen Gerichten angeführten Gründe (siehe Rn. 3-6) und die ihm vorliegenden Unterlagen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte willkürlich oder offensichtlich unangemessen waren (siehe López Ribalda u. a. ./. Spanien [GK], Individualbeschwerden Nrn. 1874/13 und 8567/13, Rn. 149, 17. Oktober 2019). Die Rüge der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK ist folglich im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a EMRK offensichtlich unbegründet.

11 Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nach Artikel 8 EMRK und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK stellt der Gerichtshof fest, dass sie vorbrachten, ihr schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die endgültigen Flugrouten mit den prognostizierten Flugrouten, wie sie insbesondere im Planfeststellungsverfahren und Planfeststellungsbeschluss dargelegt worden seien, übereinstimmen würden, sei verletzt worden, weshalb der Eingriff in ihre in diesen Bestimmungen niedergelegten Rechte unverhältnismäßig gewesen sei (siehe Rn. 8). Der Gerichtshof bemerkt, dass der Planfeststellungsbeschluss besagte, dass die Festlegung der Flugrouten nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sei, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Verfahren erfolgen werde (siehe Rn. 1). Daher bestehen Zweifel daran, dass das Planfeststellungsverfahren und der Planfeststellungsbeschluss ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer begründen konnten. Die innerstaatlichen Gerichte haben die Frage, ob die Müggelsee-Flugroute einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer darstellte, auch unter der Annahme geprüft haben, dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer bestehe. In Anbetracht der von den innerstaatlichen Gerichten angeführten Gründe (siehe Rn. 4-6) gibt es keine Anzeichen dafür, dass die innerstaatlichen Gerichte keinen fairen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen vorgenommen haben. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nach Artikel 8 und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 ist folglich offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a EMRK.

12 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 7. November 2024. Simeon Petrovski Faris Vehabović Stellvertretender Sektionskanzler Präsident Anhang Liste der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer: Individualbeschwerde Nr. 12974/20 Nr Name der Geburtsja Staatsangehörigk Wohno . Beschwerdeführerin/ hr eit rt des Beschwerdeführers 1. S. 19.. Berlin 2. H. 19.. Berlin 3. I. 19.. Berlin 4. J. 19.. Berlin 5. K. 19.. Berlin