Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2024

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 08.10.2024 – 19667/18

Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2024:1008DEC001966718

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VIERTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 19667/18 W. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8. Oktober 2024 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Faris Vehabović, Präsident, Armen Harutyunyan, Anja Seibert-Fohr sowie Simeon Petrovski, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 19667/18) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die eine deutsche Staatsangehörige, die 19.. geborene und in K. wohnhafte Frau W. („die Beschwerdeführerin“), vertreten durch Herrn E., Rechtsanwalt in S., am 18. April 2018 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof eingereicht hatte, die Entscheidung, die Beschwerde der deutschen Regierung („die Regierung“), vertreten durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, zur Kenntnis zu bringen, die Stellungnahmen der Parteien, nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE

1 Die Beschwerde betrifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, einen Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Berlin Brandenburg wirksam anzufechten, weil die Behörden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unzutreffende Angaben zu den geplanten Flugrouten gemacht hätten. Das Planfeststellungsverfahren und die weiteren Entwicklungen sind in der Rechtssache B. und K. ./. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27547/18, Rn. 5-20, 27. Juni 2024) ausführlich dargestellt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks, das sich ca. 18 km nordwestlich der Mitte der nördlichen Start- und Landebahn des Flughafens befindet. Die von der Deutschen Flugsicherung (DFS) am 30. März 1998 vorgelegte Grobplanung beruhte auf Flugrouten in beide Betriebsrichtungen, die einige Kilometer lang parallel und dabei von den betreffenden Start- und Landebahnen aus gesehen in einer geraden Linie verlaufen sollten („geradlinige Flugrouten“). Obwohl hierauf in dem Plan nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, basierten die Flugrouten auf der Prämisse, dass die beiden Start- und Landebahnen nicht für die gleichzeitige unabhängige Durchführung von Abflügen genutzt würden. Die Grobplanung der DFS prognostizierte für die Beschwerdeführerin einen Lärmpegel bzw. LAeq von 35,3 dB(A) am Tag sowie einen LAeq von 27,3 dB(A) in der Nacht.

2 Im Gegensatz zu der Grobplanung sollten nach der von der DFS am 6. September 2010 vorgestellten endgültigen Flugroutenplanung u. a. die Abflugkurse von beiden Pisten unmittelbar nach dem Start um mindestens 15° nach Norden oder Süden abknicken. Die Beschwerdeführerin trug vor, dass sie aufgrund dieser abknickenden Flugrouten einer erheblicheren Lärmbelastung ausgesetzt sei. Nach Angaben der Regierung erhöhten sich die prognostizierten Lärmpegel, denen die Beschwerdeführerin bei den von der DFS am 6. September 2010 vorgelegten Flugrouten ausgesetzt wäre, auf einen LAeq von 52,4 dB(A) am Tag sowie einen LAeq von 45,3 dB(A) in der Nacht. Der prognostizierte Lärmpegel, dem die Beschwerdeführerin bei den vom Bundesamt für Flugsicherung (BAF) am 12. Februar 2012 festgelegten endgültigen Flugrouten ausgesetzt wäre, läge der Regierung zufolge bei einem LAeq von 37,9 dB(A) am Tag und einem LAeq von 29,6 dB(A) in der Nacht.

3 Nachdem die Abfolge von Ereignissen ans Licht gebracht worden war, die dazu geführt hatten, dass der Planfeststellungsbeschluss trotz der anfänglichen Einwände der DFS auf geradlinigen Flugrouten beruhte (siehe im Einzelnen B. und K., a. a. O., Rn. 8-16), erhob die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 und beantragte Wiedereinsetzung in die Klagefrist. Sie machte geltend, dass sie von der Planfeststellungsbehörde vorsätzlich über die Auswirkungen des Flughafens auf ihr Grundstück getäuscht worden sei. Dadurch sei sie davon abgehalten worden, rechtzeitig gegen den Planfeststellungsbeschluss zu klagen. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, da er auf einer unrichtigen Prognose der Lärmbelastung für Kleinmachnow und somit auf einer unzureichenden Abwägung der widerstreitenden Interessen beruhe.

4 Mit Urteil vom 31. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage der Beschwerdeführerin als unzulässig ab, da sie verfristet sei. Eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss müsse innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses erhoben werden, und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung dieser Frist lägen nicht vor: Da die Klagefrist vor über einem Jahr verstrichen sei, könne Wiedereinsetzung nur wegen höherer Gewalt gewährt werden, wofür die entsprechenden Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Einen Irrtum über ihre Klagebefugnis habe die Planfeststellungsbehörde bei der Beschwerdeführerin nicht erregt: Als Eigentümerin eines in der Nähe des Flughafens gelegenen Grundstücks habe ihr in jedem Fall die Klagebefugnis gegen den Planfeststellungsbeschluss zugestanden, ungeachtet der genauen Flugrouten. Eine solche Klage wäre auch nicht ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, wie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 betreffend eine Reihe von Musterklagen gezeigt hätten (siehe B. und K., a. a. O., Rn. 17). Darüber hinaus habe die Planfeststellungsbehörde die Beschwerdeführerin auch nicht über einen für den Erfolg einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss relevanten Umstand getäuscht: Hätte die Beschwerdeführerin rechtzeitig Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben, hätte sie eine Aufhebung dieses Beschlusses nicht mit der Begründung erreichen können, dass darin das Erfordernis einer Divergenz um 15° für die gleichzeitige unabhängige Durchführung von Abflügen nicht berücksichtigt worden sei. Mit einer ähnlichen Begründung, wie sie in der Rechtssache B. und K. (ebd., Rn. 25- 29) ausführlich dargelegt ist, befand das Bundesverwaltungsgericht, dass die auf geradlinigen Flugrouten beruhende Grobplanung ausreichend gewesen sei, um die Lärmbetroffenheiten bei gleichzeitigem unabhängigem Betrieb der Start- und Landebahnen mit abknickenden Flugrouten abzuschätzen. Insbesondere leide der Planfeststellungsbeschluss nicht deswegen an einem Abwägungsfehler, weil sich die Planfeststellungsbehörde auf die Grobplanung mit geradlinigen Flugrouten gestützt habe. Die von geradlinigen Flugrouten betroffenen Gebiete seien ähnlich dicht besiedelt wie die von den geänderten Flugrouten mit einer 15°-Divergenz betroffenen Gebiete; die Entscheidung über die Zulassung eines Flughafenausbaus auf bestimmte Flugrouten zu stützen, ohne die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass diese Routen in einer Art und Weise geändert werden könnten, die wiederum Änderungen der Lärmbetroffenheiten nach sich ziehen könnte, wäre nicht sachgerecht. Auch aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Dokumenten gehe nicht hervor, dass die Zugrundelegung der ursprünglichen Grobplanung durch die Planfeststellungsbehörde auf sachfremden Erwägungen beruht habe: Aus den in der Rechtssache B. und K. (ebd., Rn. 30) ausführlich dargelegten Gründen sei das Festhalten der Planfeststellungsbehörde an der auf geradlinigen Flugrouten beruhenden Planung vertretbar.

5 Am 24. Oktober 2017 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die Klage der Beschwerdeführerin als verfristet abzuweisen, ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzt habe. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert, dass sie deshalb nicht rechtzeitig gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt habe, weil sie die Planfeststellungsbehörde über die Lärmbetroffenheit ihres Grundstücks durch den Flughafen getäuscht habe. Ihr Vorbringen, ihr seien die Auswirkungen des Flughafens auf ihr Grundstück vor dem öffentlichen Bekanntwerden der divergierenden Flugrouten nicht bewusst gewesen, sei insoweit nicht ausreichend. Sie habe nicht dargelegt, dass sie die Möglichkeit der eigenen Betroffenheit durch den Flughafen durchaus erkannt habe, aber davon ausgegangen sei, dass dem Planfeststellungsverfahren die wahrscheinlichsten Flugrouten zugrunde gelegt worden seien. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Entscheidung der Beschwerdeführerin, nicht rechtzeitig zu klagen, nicht klar auf die behauptete Täuschung zurückführen. Welche Motive ihrer Entscheidung, nicht gegen den Planfeststellungsbeschluss zu klagen, zugrunde gelegen hätten, und ob sie es schlicht versäumt habe, eine Klage rechtzeitig zu erheben, habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

6 Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren und ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK. Sie machte geltend, sie sei von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorsätzlich über die Auswirkungen des Flughafens auf ihr Grundstück getäuscht worden. Diese Vorgehensweise, die von den innerstaatlichen Gerichten im Wesentlichen für unerheblich erklärt worden sei, beraube das Planfeststellungsverfahren seines Zwecks und sei mit dem Rechtsstaat nicht vereinbar. Gegen den Flughafenausbau im Planungsstadium habe sie nicht vorgehen können und durch die vorgenannte Täuschung sei sie davon abgehalten worden, rechtzeitig gegen den Planfeststellungsbeschluss zu klagen. Unter diesen Umständen müsse sie die Möglichkeit haben, den Planfeststellungsbeschluss anzufechten, nachdem sie von der Täuschung seitens der Behörden Kenntnis erhalten habe. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ihre Klage als verfristet abzuweisen, stelle eine übermäßige Einschränkung ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht dar. Die Beschwerdeführerin machte aus den vorgenannten Gründen auch eine Verletzung von Artikel 8 EMRK geltend. Sie behauptete ausdrücklich nicht, dass die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte zur materiellen Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses falsch seien. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF

7 Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, dass ihr Recht auf Zugang zu einem Gericht missachtet worden sei, stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht ihre Klage zwar als unzulässig abgewiesen, sie aber in der Sache geprüft hat, um zu klären, dass sie die Planfeststellungsbehörde nicht über einen für den Erfolg der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss relevanten Umstand getäuscht hat. Es stellte fest, dass sie bei rechtzeitiger Klageerhebung gegen den Planfeststellungsbeschluss eine Aufhebung dieses Beschlusses nicht mit der Begründung hätte erreichen können, dass darin das Erfordernis einer Divergenz um 15° für die gleichzeitige unabhängige Durchführung von Abflügen nicht berücksichtigt worden sei, und es erläuterte ferner, warum der Planfeststellungsbeschluss auch nicht deshalb an einem Abwägungsfehler leide, weil die Planfeststellungsbehörde sich auf die Grobplanung mit geradlinigen Abflugrouten gestützt habe (siehe Rn. 44). Dementsprechend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Recht der Beschwerdeführerin auf Zugang zu einem Gericht eingeschränkt wurde (siehe allgemein, Lupeni Greek Catholic Parish u. a. ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 76943/11, Rn. 84-90, 29. November 2016).

8 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht hat, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass sich ihre Rüge im Wesentlichen gegen die Anwendung des innerstaatlichen Rechts durch das Bundesverwaltungsgericht richtet. Der Gerichtshof sieht in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen und der ausführlichen Begründung des Bundesverwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts willkürlich oder offensichtlich unangemessen waren (siehe B. und K., a, a. O., Rn. 59). Nach alledem gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 6 Abs. 1 im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK offensichtlich unbegründet ist.

9 Der Gerichtshof braucht nicht darüber zu entscheiden, ob Artikel 8 EMRK vorliegend anwendbar ist, denn die nach dieser Bestimmung geltend gemachte Rüge der Beschwerdeführerin ist in jedem Fall im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK offensichtlich unbegründet. Mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Gründe sowie die in der Rechtssache B. und K. dargestellten Grundsätze und getroffenen Feststellungen (a. a. O., Rn. 72-79) hat das Bundesverwaltungsgericht nach Ansicht des Gerichtshofs aufgezeigt, dass das Versäumnis der Planfeststellungsbehörde, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens darauf hinzuweisen, dass es möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich war, dass letztendlich Flugrouten mit einer 15°-Divergenz festgelegt werden würden, den Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht beeinflusst hat (siehe Rn.44).

10 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 7. November 2024. Simeon Petrovski Faris Vehabović Stellvertretender Sektionskanzler Präsident