Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2024
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 08.10.2024 – 27485/18
Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2024:1008DEC002748518
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VIERTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 27485/18 Z. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8. Oktober 2024 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Faris Vehabović, Präsident, Armen Harutyunyan, Anja Seibert-Fohr sowie Simeon Petrovski, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 27485/18) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die eine deutsche Staatsangehörige, die 19… geborene und in Z. wohnhafte Frau Z. („die Beschwerdeführerin“), vertreten durch Frau H., Rechtsanwältin in L., am 8. Juni 2018 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof eingereicht hatte, die Entscheidung, die Beschwerde der deutschen Regierung („die Regierung“), vertreten durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, zur Kenntnis zu bringen, die Stellungnahmen der Parteien, nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE
1 Die Beschwerde betrifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, einen Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Berlin Brandenburg wirksam anzufechten, weil die Behörden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unzutreffende Angaben zu den geplanten Flugrouten gemacht hätten. Das Planfeststellungsverfahren und die weiteren Entwicklungen sind in der Rechtssache B. und K. ./. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27547/18, Rn. 5-20, 27. Juni 2024) ausführlich dargestellt. Wie die Beschwerdeführer in jenem Verfahren ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines Wohngrundstücks in der Gemeinde Z. Das Grundstück befindet sich ca. 8 km östlich der Mitte der südlichen Start- und Landebahn des Flughafens. Die von der Deutschen Flugsicherung (DFS) am 30. März 1998 vorgelegte Grobplanung beruhte auf Flugrouten in beide Betriebsrichtungen, die einige Kilometer lang parallel und dabei von den betreffenden Start- und Landebahnen aus gesehen in einer geraden Linie verlaufen sollten („geradlinige Flugrouten“). Obwohl hierauf in dem Plan nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, basierten die Flugrouten auf der Prämisse, dass die beiden Start- und Landebahnen nicht für die gleichzeitige unabhängige Durchführung von Abflügen genutzt würden. Die Grobplanung der DFS prognostizierte für die Beschwerdeführerin einen Lärmpegel bzw. LAeq von 45,6 dB(A) am Tag sowie einen LAeq von 37,9 dB(A) in der Nacht.
2 Die Beschwerdeführerin war eine von ca. 4.000 Anwohnern, die vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 klagten, mit dem der Ausbau des neuen „Single-Airports“ auf dem Gelände des Flughafens Berlin-Schönefeld genehmigt wurde. Das Verfahren im Fall der Beschwerdeführerin wurde bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in mehreren Musterverfahren ausgesetzt. Im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in den Musterverfahren, in denen es zum Teil zugunsten der Kläger entschied (und der Planfeststellungsbehörde aufgab, weitere Schutzauflagen anzuordnen, insbesondere zusätzliche Nachtflugbeschränkungen), unterbreitete der Prozessbevollmächtigte der Planfeststellungsbehörde den Klägern, deren Verfahren ruhten – die Beschwerdeführerin eingeschlossen –, den Vorschlag, den von den Klägern in den Musterverfahren erreichten Teilerfolg auf sie zu übertragen, sofern sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit diesem Vorschlag einverstanden. Am 3. Juli 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren im Fall der Beschwerdeführerin ein.
3 Im Gegensatz zu der Grobplanung sollten nach der am 6. September 2010 von der DFS vorgelegten endgültigen Flugroutenplanung u. a. die Abflugkurse von beiden Pisten unmittelbar nach dem Start um mindestens 15° nach Norden oder Süden abknicken. Die Beschwerdeführerin trug vor, dass sie aufgrund dieser abknickenden Flugrouten einer erheblicheren Lärmbelastung ausgesetzt sei. Nach Angaben der Regierung erhöhten sich die prognostizierten Lärmpegel, denen die Beschwerdeführerin bei den von der DFS am 6. September 2010 vorgelegten Flugrouten ausgesetzt wäre, auf einen LAeq von 49,2 dB(A) am Tag sowie einen LAeq von 41,5 dB(A) in der Nacht. Die prognostizierten Lärmpegel, denen die Beschwerdeführerin bei den vom Bundesamt für Flugsicherung (BAF) am 12. Februar 2012 festgelegten endgültigen Flugrouten ausgesetzt wäre, lägen der Regierung zufolge bei einem LAeq von 46,8 dB(A) am Tag und einem LAeq von 41,1 dB(A) in der Nacht.
4 Nachdem die Abfolge von Ereignissen ans Licht gebracht worden war, die dazu geführt hatten, dass der Planfeststellungsbeschluss trotz der anfänglichen Einwände der DFS auf geradlinigen Flugrouten beruhte (siehe im Einzelnen B. und K., a. a. O., Rn. 8-16), erhob die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2011 Klage beim Bundesverwaltungsgericht, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses vom 3. Juli 2007 (Rn. 2) und des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 begehrte. Sie machte geltend, dass Dokumente aufgefunden worden seien, die zu einer für sie günstigeren Entscheidung über ihre ursprüngliche Klage auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses geführt hätten, da sie dessen Rechtswidrigkeit belegten.
5 Mit Urteil vom 31. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage der Beschwerdeführerin ab. Es schloss aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grundlage der von ihr angeführten Dokumente eine günstigere Gerichtsentscheidung über ihre ursprüngliche Klage erreicht hätte. Ein Teil der betreffenden Dokumente sei nicht neu, da dieser Teil zu den von der Planfeststellungsbehörde in dem Klageverfahren der Beschwerdeführerin bezüglich des Planfeststellungsbeschlusses vorgelegten Unterlagen gehört hätte. Die Beschwerdeführerin hätte diese Dokumente zur Kenntnis nehmen können, wenn sie Akteneinsicht beantragt hätte. Die Dokumente enthielten u. a. den Standpunkt der DFS, dass die gleichzeitige unabhängige Durchführung von Abflügen von beiden Pisten eine Divergenz der Abflugkurse von mindestens 15° erfordere. Andere Dokumente wiederum seien zwar neu, hätten jedoch in dem Verfahren über die ursprüngliche Klage der Beschwerdeführerin keine für sie günstigere Entscheidung herbeiführen können. Mit einer ähnlichen Begründung, wie sie in der Rechtssache B. und K. (a. a. O., Rn. 25-29) ausführlich dargelegt ist, befand das Bundesverwaltungsgericht, dass die auf geradlinigen Flugrouten beruhende Grobplanung ausreichend gewesen sei, um die Lärmbetroffenheiten bei gleichzeitigem unabhängigem Betrieb der Start- und Landebahnen mit abknickenden Flugrouten abzuschätzen. Diese Feststellung werde durch die angeführten Dokumente nicht in Frage gestellt. Insbesondere leide der Planfeststellungsbeschluss nicht deswegen an einem Abwägungsfehler, weil sich die Planfeststellungsbehörde auf die Grobplanung mit geradlinigen Flugrouten gestützt habe. Die von geradlinigen Flugrouten betroffenen Gebiete seien ähnlich dicht besiedelt wie die von den geänderten Flugrouten mit einer 15°-Divergenz betroffenen Gebiete; die Entscheidung über die Zulassung eines Flughafenausbaus auf bestimmte Flugrouten zu stützen, ohne die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass diese Routen in einer Art und Weise geändert werden könnten, die wiederum Änderungen der Lärmbetroffenheiten nach sich ziehen könnte, wäre nicht sachgerecht gewesen. Auch gehe aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Dokumenten nicht hervor, dass die Zugrundelegung der ursprünglichen Grobplanung durch die Planfeststellungsbehörde auf sachfremden Erwägungen beruht habe: Aus den in der Rechtssache B. und K. (ebd., Rn. 30) ausführlich dargelegten Gründen sei das Festhalten der Planfeststellungsbehörde an der auf geradlinigen Flugrouten beruhenden Planung vertretbar.
6 Am 24. Oktober 2017 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2012 zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass das Recht der Beschwerdeführerin auf wirksamen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht verletzt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe plausibel dargelegt, dass bestimmte von der Beschwerdeführerin angeführte Dokumente keine neuen Tatsachen enthielten und dass diejenigen Dokumente, die neue Tatsachen enthielten, zu keinem günstigeren Ausgang des Verfahrens über ihre ursprüngliche Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hätten führen können. Zu letzterem Aspekt nahm das Bundesverfassungsgericht auf seine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer in der Rechtssache B. und K. Bezug. Dort hatte es befunden, dass die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Verfassungsrecht im Einklang gestanden hätten, insbesondere die Feststellung, dass die Grobplanung für die Wahl eines geeigneten Flughafenstandorts und die Zulassung des Vorhabens am Standort Berlin-Schönefeld ausreichend gewesen sei, denn der Plan, der für die Standortauswahl herangezogen werde, müsse nicht die individuelle Lärmbetroffenheit einzelner Personen abbilden, da die konkreten Flugrouten nicht im Rahmen der Planfeststellung, sondern erst später festgelegt würden (ebd., Rn. 42). Die Entscheidung wurde der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2017 zugestellt.
7 Die Beschwerdeführerin, die einräumte, dass der Lärmpegel, dem sie ausgesetzt sei, unterhalb der Schwelle liege, die sie zu Lärmschutzmaßnahmen berechtige, machte eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts ihres Rechts auf Achtung ihrer Wohnung und ihres Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 EMRK geltend, weil die innerstaatlichen Behörden die Öffentlichkeit, sie selbst eingeschlossen, während des Planfeststellungsverfahrens vorsätzlich über die zu erwartenden Flugrouten getäuscht hätten. Infolgedessen haben sie den Flughafenausbau im Planungsstadium nicht wirksam anfechten können. Auch sei sie der Möglichkeit beraubt worden, in Kenntnis der Sachlage über die Rücknahme ihrer Klage gegen den Planfeststellungsentschluss zu entscheiden; hätte sie gewusst, dass ihr Grundstück direkt überflogen werden würde, hätte sie ihre Klage weiterverfolgt. Die Beschwerdeführerin machte ferner eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 EMRK geltend, weil die innerstaatlichen Gerichte festgestellt hätten, dass es nicht erforderlich gewesen sei, eine individuelle Bewertung ihrer Lärmbetroffenheit durch den Flughafen vorzunehmen; dies sei mit dem Begriff der individuellen Menschenrechte nicht vereinbar. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF
8 Die Regierung trug vor, dass die Beschwerdeführerin die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 EMRK entsprechend erschöpft habe, u. a. weil sie ihre ursprüngliche Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgenommen habe, und dass Artikel 8 EMRK aufgrund des niedrigen Lärmpegels, dem die Beschwerdeführerin ausgesetzt sei, nicht anwendbar sei. Nach Auffassung des Gerichtshofs braucht er sich mit den Einwendungen der Regierung nicht auseinanderzusetzen, da die Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 8 der EMRK in jedem Fall aus den folgenden Gründen offensichtlich unbegründet ist.
9 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass sie in dem Verfahren über ihre ursprüngliche Klage Einsicht in die Dokumente, die den Standpunkt der DFS – wonach die gleichzeitige unabhängige Durchführung von Abflügen von beiden Pisten eine Divergenz der Abflugkurse von mindestens 15° erfordere – enthielten, hätte nehmen können (siehe Rn. 5); diese Feststellung wurde vom Bundesverfassungsgericht als plausibel erachtet und bestätigt (siehe Rn. 6). In Anbetracht der von den innerstaatlichen Gerichten angeführten Gründe sieht der Gerichtshof keinen Grund, diese Feststellungen in Frage zu stellen. Zwar wusste die Beschwerdeführerin im Planfeststellungsverfahren nicht und konnte auch nicht wissen, dass den Behörden zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, dass die den Planungsunterlagen zugrunde gelegten geradlinigen Flugrouten unrealistisch waren, jedoch hätte sie in dem Verfahren über ihre ursprüngliche Klage Einsicht in zutreffende Informationen über die zu erwartenden Flugrouten – nämlich um 15° divergierende Routen für die gleichzeitige unabhängige Durchführung von Abflügen – erlangen und den Planfeststellungsbeschluss in diesem Verfahren anfechten können.
10 Die innerstaatlichen Gerichte stellten ferner fest, dass diejenigen Dokumente, die neue Tatsachen enthielten, zu keinem günstigeren Ausgang des Verfahrens über die ursprüngliche Klage der Beschwerdeführerin gegen den Planfeststellungsbeschluss hätten führen können (siehe Rn. 5 und 6). Sie erläuterten insbesondere, dass der Planfeststellungsbeschluss auch nicht deshalb an einem Abwägungsfehler leide, weil sich die Planfeststellungsbehörde auf die Grobplanung mit geradlinigen Abflugrouten gestützt habe, da die von geradlinigen Flugrouten betroffenen Gebiete ähnlich dicht besiedelt seien wie die von den geänderten Flugrouten mit einer 15°- Divergenz betroffenen Gebiete. Zudem müsse der Plan, der für die Standortauswahl herangezogen werde, nicht die individuelle Lärmbetroffenheit einzelner Personen abbilden, da die konkreten Flugrouten nicht im Rahmen der Planfeststellung, sondern erst später festgelegt würden (siehe Rn. 5 und 6). Mit Blick auf die von den innerstaatlichen Gerichten angeführten Gründe sowie die in der Rechtssache B. und K. dargestellten Grundsätze und getroffenen Feststellungen (a. a. O., Rn. 72-79) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte, nachdem sie die Argumente der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das alle erforderlichen Verfahrensgarantien bot, sorgfältig geprüft hatten, die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde ordnungsgemäß überprüft und aufgezeigt haben, dass das Versäumnis der Planfeststellungsbehörde, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens darauf hinzuweisen, dass es möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich war, dass letztendlich Flugrouten mit einer 15°- Divergenz festgelegt werden würden, den Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht beeinflusst hat.
11 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde, einschließlich der Rüge der fehlenden individuellen Bewertung der Lärmbetroffenheit des Grundstücks der Beschwerdeführerin, offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 7. November 2024. Simeon Petrovski Faris Vehabović Stellvertretender Sektionskanzler Präsident