Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2024
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 08.10.2024 – 8422/19
Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2024:1008DEC000842219
NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VIERTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 8422/19 S. und andere gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8. Oktober 2024 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern Faris Vehabović, Präsident, Armen Harutyunyan und Anja Seibert-Fohr, sowie Simeon Petrovski, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 8422/19) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die von drei deutschen Staatsangehörigen, deren persönliche Daten in der angehängten Tabelle aufgeführt sind („die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer“) und die von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten wurden, am 31. Januar 2019 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof eingereicht wurde, die Entscheidung, die Beschwerde der deutschen Regierung („die Regierung“), vertreten durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, zur Kenntnis zu bringen, sowie die Stellungnahmen der Parteien nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE
1 Die Beschwerde betrifft die Nachtflugregelung des Flughafens Berlin Brandenburg. Das den Ausbau dieses Flughafens betreffende Planfeststellungsverfahren und weitere Entwicklungen sind in der Rechtssache B. ./. Deutschland im Detail beschrieben ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27547/18, Rn. 5-20, 27. Juni 2024). Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2006 in Musterverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss erlassenen Urteil, in dem die Anträge auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses abgewiesen wurden, die Planfeststellungsbehörde jedoch angewiesen wurde, weitere Schutzmaßnahmen, insbesondere weitergehende Einschränkungen des Nachtflugbetriebes, zu treffen, erließ die Planfeststellungsbehörde am 20. Oktober 2009 einen Ergänzungsbeschluss mit einer geänderten Nachtflugregelung (siehe ebd., Rn. 17). Dem Passagier- und Frachtverkehr wurde der Flugbetrieb in den Nachtrandstunden (22:00 bis 23:30 Uhr und 5:30 bis 6:00 Uhr) durch diese Regelung weitgehend erlaubt, während der Flugbetrieb zwischen 23:30 und 24:00 Uhr sowie zwischen 5:00 und 5:30 Uhr eingeschränkt und während der Nachtkernzeit (zwischen 00:00 und 5:00 Uhr) grundsätzlich verboten wurde. Für Starts und Landungen zwischen 23:00 Uhr und Mitternacht sowie zwischen 5:00 und 6:00 Uhr wurde eine jährliche Maximalzahl festgelegt. Postflüge während der Nachtkernzeit an Wochentagen wurden genehmigt. Insgesamt wurde der Nachtflugbetrieb auf lärmarme Flugzeuge beschränkt, um Lärmereignisse mit hohen Maximalschallpegeln während der Nacht zu vermeiden. Nach umfangreicher Auswertung der Lärmwirkungsforschung legte die Planfeststellungsbehörde den Schwellenwert für nächtliche Lärmbeeinträchtigungen, ab dem Anwohner Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen („Nachtschutzgebiet“) haben, auf einen äquivalenten Dauerschallpegel (LAeq) von 50 dB(A) im Außenbereich, alternativ auf maximal sechs Lärmereignisse pro Nacht („NAT-Ereignisse“) mit einem Lärmpegel von 55 dB(A) im Rauminnern, fest.
2 Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer sind Eigentümer von in der Nähe des Flughafens, im Nachtschutzgebiet belegenen, selbstbewohnten Grundstücken. Gemäß Planergänzungsbeschluss lagen die prognostizierten nächtlichen LAeq im Außenbereich bei 57,5 dB(A) im Falle der Beschwerdeführerin zu 1., bei 52 dB(A) im Falle der Beschwerdeführerin zu 2. bzw. bei 55,5 dB(A) im Falle des Beschwerdeführers zu 3. Der Regierung zufolge liegt der nächtliche LAeq im Außenbereich, dem die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer auf Basis der endgültigen Flugrouten, wie vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) am 12. Februar 2012 festgelegt, ausgesetzt sein würden, bei 56,2 dB(A) im Falle der Beschwerdeführerin zu 1., bei 57,8 dB(A) im Falle der Beschwerdeführerin zu 2. bzw. bei 53,6 dB(A) im Falle des Beschwerdeführers zu 3. Laut Planergänzungsbeschluss liegt die prognostizierte Anzahl an NAT-Ereignissen bei 20,1 im Falle der Beschwerdeführerin zu 1., bei 8,1 im Falle der Beschwerdeführerin zu 2. und bei 21,3 im Falle des Beschwerdeführers zu 3. Unter Berücksichtigung der endgültigen Flugrouten liegt die Anzahl an NAT-Ereignissen bei 18,9 im Falle der Beschwerdeführerin zu 1. und der Beschwerdeführerin zu 2. und bei 13,7 im Falle des Beschwerdeführers zu 3. Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer hatten in Anbetracht des Lärmpegels, dem sie ausgesetzt waren, Anspruch auf finanzielle Entschädigung, unter anderem für die Ausstattung ihres Wohnraums mit Schallschutzvorrichtungen zur Reduzierung des Lärmpegels im Rauminnern.
3 Im Jahr 2010 erhoben die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer gegen den Planergänzungsbeschluss Klage mit dem Antrag, die Planfeststellungsbehörde dazu zu verpflichten, die Nachtflugregelungen weitreichender einzuschränken. Sie machten unter anderem geltend, dass die Abwägung der widerstreitenden Interessen durch die Planfeststellungsbehörde Fehler aufweise, die sich zu ihren Lasten auswirkten. Dabei seien insbesondere die Gesundheitsgefährdungen durch nächtlichen Fluglärm zu gering gewichtet und neuere Forschungserkenntnisse hierzu nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich der zumutbaren nächtlichen Lärmbelastung hätten niedrigere Schwellenwerte festgelegt werden müssen.
4 Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klagen der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass der Planergänzungsbeschluss keine Fehler erkennen lasse, durch die die Rechte der Klägerinnen und Kläger verletzt würden. Insbesondere habe die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Interessen hinsichtlich der Nachtflugregelung keine Fehler aufgewiesen, die sich zu Lasten der Klägerinnen und Kläger ausgewirkt hätten. Bei der Abwägung der Lärmschutzinteressen habe die Planfeststellungsbehörde zutreffend angenommen, dass die Schwellenwerte der nächtlichen Lärmbelastung, die den Anwohnern und Anwohnerinnen zumutbar sei, diejenigen seien, die im Planergänzungsbeschluss festgelegt worden seien (siehe Rn. 1). Diese Schwellenwerte seien für die Anwohnerinnen und Anwohner, einschließlich der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers, zum maßgeblichen Zeitpunkt, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Planergänzungsbeschlusses (siehe ebd., Rn. 46), günstiger gewesen als die in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz, FluLärmG) vorgesehenen Werte. Nachdem das Fluglärmgesetz, in dem die Lärmbelastungspegel festgelegt worden seien, die Personen zugemutet werden könnten, und der neu eingefügte § 8 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsgesetz, nach dem die im Fluglärmgesetz niedergelegten Schwellenwerte bei Flughafenplanfeststellungsverfahren beachtet werden müssen, 2007 in Kraft getreten seien, seien die Behörden und innerstaatlichen Gerichte nicht mehr dazu verpflichtet gewesen, die Zumutbarkeitsschwelle der Lärmbelastung auf der Grundlage von Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Lärmwirkungsforschung in jedem Einzelfall zu bestimmen. Die Klägerinnen und Kläger hätten nicht hinreichend dargelegt, dass die im Fluglärmgesetz festgelegten Schwellenwerte der staatlichen Pflicht zum Schutz des Rechts auf körperliche Unversehrtheit nicht genügten. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass in dem vorliegenden Fall niedrigere Schwellenwerte hätten festgelegt werden müssen als diejenigen, die im Planergänzungsbeschluss festgelegt worden seien. Nach Erlass des Fluglärmgesetzes im Jahr 2007 veröffentlichte Studien, auf die sich die Klägerinnen und Kläger berufen hätten, müssten nicht berücksichtigt werden. Die Ergebnisse dieser Studien würden in der Fachwissenschaft kontrovers diskutiert und ließen nicht den Schluss zu, dass die vom Gesetzgeber im Jahr 2007 festgelegten Schwellenwerte inakzeptabel oder inakzeptabel geworden seien. Die Studien könnten im Übrigen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der einschlägigen Lärmgrenzwerte, die gemäß § 2 Abs. 3 FluLärmG spätestens 2017 erfolgt sein müsse, berücksichtigt werden.
5 Mit Beschluss vom 2. Juli 2018 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte gleichwohl fest, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdeführer nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da sich das Gericht mit den Argumenten der Klägerinnen und Kläger auseinandergesetzt habe und lediglich zu anderen, von ihren Auffassungen abweichenden Schlussfolgerungen gelangt sei. Weder der Planergänzungsbeschluss noch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hätten das Recht der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Das Bundesverfassungsgericht stellte insbesondere fest, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse einer Planungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde zu legen seien, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt hätten. Die Pflicht des Normgebers, Vorschriften angesichts wissenschaftlicher Entwicklungen zu überprüfen und anzupassen, stelle sicher, dass das Risiko, das von zum Zeitpunkt des Erlasses einer Planungsentscheidung noch bestehenden Ungewissheiten in der Wissenschaft ausgehe, nicht einseitig dauerhaft den Betroffenen auferlegt werde. Damit der Gesetzgeber diese Pflicht erfüllen könne, müsse die Regierung aufgrund von § 2 Abs. 3 FluLärmG dem Bundestag spätestens 2017, und anschließend in regelmäßigen Abständen, Berichte über die Überprüfung der in § 2 Abs. 2 FluLärmG genannten Lärmgrenzwerte unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen der Lärmwirkungs- und Luftfahrttechnikforschung vorlegen. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht, das sich ausführlich mit dem Stand der Lärmwirkungsforschung auseinandergesetzt habe, festgestellt habe, dass die Planfeststellungsbehörde in Anbetracht der im Fluglärmgesetz niedergelegten Werte im vorliegenden Fall nicht dazu verpflichtet gewesen sei, Sachverständigengutachten zur Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle für die Lärmbelastung einzuholen. Die Entscheidung wurde den Rechtsanwälten der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers am 3. August 2018 zugestellt.
6 Unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention machten die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer geltend, dass sie erheblicher nächtlicher Lärmbeeinträchtigung ausgesetzt seien, welche sich auf ihre Gesundheit auswirke. Indem sie sich ausschließlich auf die im Planergänzungsbeschluss und in der innerstaatlichen Gesetzgebung festgelegten Schwellenwerte gestützt und es versäumt hätten, die bei den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer vorliegenden individuellen Gegebenheiten zu prüfen und die jüngsten medizinischen Erkenntnisse zu den schädlichen Auswirkungen von Lärm, auf die sie sich berufen hätten, zu berücksichtigen, hätten die innerstaatlichen Gerichte den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt, ihre Rechte wirksam geltend zu machen. Dies stelle eine Verletzung von Artikel 8 EMRK für sich genommen und von Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 dar. Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer machten auch eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 EMRK geltend, da sich die innerstaatlichen Gerichte nicht mit ihrem Kernargument hinsichtlich der gesundheitsschädlichen Auswirkungen des Lärms, dem sie ausgesetzt seien, auseinandergesetzt hätten. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF
7 Die Regierung machte geltend, dass die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 EMRK entsprechend erschöpft hätten, da sie ihre Rügen im innerstaatlichen Verfahren anders dargestellt hätten und einige der Argumente, die sie anschließend vor dem Gerichtshof vorgetragen hätten, dort nicht vorgebracht hätten. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er nicht auf den Einwand der Regierung eingehen muss, da die Beschwerde in jedem Fall aus den folgenden Gründen offensichtlich unbegründet ist.
8 Im Hinblick auf Artikel 8 EMRK merkt der Gerichtshof an, dass sich die innerstaatlichen Behörden während des gesamten innerstaatlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache ausführlich mit dem Stand der Lärmwirkungsforschung auseinandergesetzt hatten, wie es auch der Gesetzgeber vor der Festlegung der einschlägigen Schwellenwerte im Fluglärmgesetz getan hatte, und erklärten, warum sie nicht mehr dazu verpflichtet seien, die Schwellenwerte zumutbarer Lärmbelastung in jedem Einzelfall auf der Grundlage von Sachverständigengutachten zu bestimmen, sondern sich stattdessen auf die im Fluglärmgesetz niedergelegten Schwellenwerte berufen könnten (siehe Rn. 1, 4 und 5). Unter diesen Umständen stellt es keine Verletzung von Artikel 8 EMRK dar, dass sich die innerstaatlichen Gerichte bei der Prüfung der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde auf die im Planergänzungsbeschluss und im Fluglärmgesetz festgelegten Schwellenwerte der nächtlichen Lärmbelastung beriefen; es wird erneut darauf hingewiesen, dass die Behörden bei der Planung von Nachtflugregelungen berechtigt sind, sich auf statistische Daten über die durchschnittliche Wahrnehmung von Lärmbeeinträchtigungen zu stützen (siehe Hatton u. a. ./. das Vereinigte Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 36022/97, Rn. 125, ECHR 2003-VIII). Die innerstaatlichen Gerichte setzten sich auch mit den Studien auseinander, auf die sich die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer beriefen, und kamen zu dem Schluss, dass diese u. a. deswegen nicht berücksichtigt werden müssten, weil sich die Erkenntnisse dieser Studien in der Wissenschaft nicht durchgesetzt hätten (siehe Rn. 4 und 5). Unter diesen Umständen gibt es keine Grundlage für die Feststellung, dass den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt wurde, ihre Rechte geltend zu machen. Im Übrigen liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die innerstaatlichen Behörden die Interessen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht angemessen berücksichtigt haben oder dass sie es versäumt haben, einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herbeizuführen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sind die Rügen der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers nach Artikel 8 EMRK für sich genommen und nach Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 im Sinne des Artikels 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK offensichtlich unbegründet.
9 Die Rüge der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK, welche sich im Wesentlichen gegen die Anwendung des innerstaatlichen Rechts durch die innerstaatlichen Gerichte richtet, ist ebenfalls im Sinne des Artikels 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK offensichtlich unbegründet, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte willkürlich oder offensichtlich unangemessen waren (siehe López Ribalda u. a. ./. Spanien [GK], Individualbeschwerden Nrn. 1874/13 und 8567/13, Rn. 149, 17. Oktober 2019).
10 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 7. November 2024. Simeon Petrovski Faris Vehabović Stellvertretender Sektionskanzler Präsident Anhang Liste der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer Individualbeschwerde Nr. 8422/19 Nr. Name der Geburtsjahr Staatsangehörigkeit Wohnort Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers 1. I.S. 19.. deutsch G. 2. M.K. 19.. deutsch D. 3. G. S. 19.. deutsch B.