Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2024
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 22.10.2024 – 1022/19; 1125/19
Vierte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2024:1022DEC000102219
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte VIERTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerden Nrn. 1022/19 und 1125/19 M. K. und andere gegen Deutschland und J. D. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in seiner Sitzung am 22. Oktober 2024 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern Faris Vehabović, Präsident, Armen Harutyunyan und Anja Seibert-Fohr, sowie Simeon Petrovski, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die Individualbeschwerden gegen die Bundesrepublik Deutschland, die durch die in der angehängten Tabelle aufgelisteten Beschwerdeführenden („die Beschwerdeführenden“) an dem dort bezeichneten Tag nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof eingereicht wurden, die Entscheidung des Präsidenten, in Bezug auf einige der von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen Vertraulichkeit zu gewähren (Artikel 33 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), die Entscheidung, die Beschwerden der deutschen Regierung („die Regierung“), vertreten durch zwei ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau J. und Frau. W. vom Bundesministerium der Justiz, zur Kenntnis zu bringen, die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderungen der Beschwerdeführenden, die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer und des Rates der europäischen Anwaltschaften, denen der Präsident der Sektion die Möglichkeit der Beteiligung eingeräumt hat, nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE
1 Die Individualbeschwerden betreffen die Durchsuchung der M. Geschäftsräume einer in den Vereinigten Staaten von Amerika registrierten Rechtsanwaltskanzlei und die im Rahmen dieser Durchsuchung erfolgte Sicherstellung von Unterlagen und elektronischen Daten. Die Beschwerden wurden von drei Rechtsanwälten der Rechtsanwaltskanzlei (J. D.) (Individualbeschwerde Nr. 1022/19) und der Kanzlei selbst (Individualbeschwerde Nr. 1125/19) nach Artikel 8 EMRK erhoben.
2 2015 hatte die V.(V.) die Rechtsanwaltskanzlei (Beschwerdeführerin zu 4)) damit beauftragt, sie rechtlich zu beraten und sie gegenüber den US- amerikanischen Justizbehörden im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu vertreten, das wegen mutmaßlichen Betrugs im Zusammenhang mit der Verwendung technischer Vorrichtungen zur Manipulation der Abgaswerte von Dieselfahrzeugen gegen V. eröffnet worden war. Hierfür führte die Beschwerdeführerin zu 4) interne Ermittlungen durch, die unter anderem die Befragung von über 700 V.- Beschäftigten umfassten. In diesem Zusammenhang prüften die Beschwerdeführer zu 1), 2) und 3) Unterlagen und befragten Beschäftigte der A.(A.), eines der Tochterunternehmen von V..
3 2015 leitete auch die Staatsanwaltschaft B. unter anderem wegen Betrugs im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Abgasmanipulation ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die verantwortlichen Personen bei V. und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen V. selbst ein.
4 Im Januar 2017 bekannte sich V. in einem in den V. S. von A. geschlossenen „Plea Agreement“ schuldig, Dieselfahrzeuge mit von V. und A. hergestellten Motoren mit unzulässigen Abgaskontrollvorrichtungen verkauft zu haben.
5 Im März 2017 leitete die Staatsanwaltschaft M. aufgrund der Verwendung unzulässiger Abgaskontrollvorrichtungen durch A. strafrechtliche Ermittlungen wegen Betrugs ein. Im Rahmen der Ermittlungen unterrichteten zwei der beschwerdeführenden Rechtsanwälte die Staatsanwaltschaft mit Erlaubnis von V. drei Mal mündlich über die Zwischenergebnisse der internen Ermittlungen.
6 Am 6. März 2017 ordnete das Amtsgericht M. die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 4) in M. an. Sie sollte der Auffindung und Sicherstellung von Dokumenten dienen, die von der Beschwerdeführerin zu 4) im Zuge ihrer internen Ermittlungen bei A. in Bezug auf die mutmaßliche Manipulation der Abgaswerte von A.- Dieselmotoren zusammengetragen oder erstellt worden waren. Dokumente mit Bezug zu von V. hergestellten Dieselmotoren waren von der Durchsuchungsanordnung explizit ausgenommen.
7 Am 15. März 2017 erfolgte die Durchsuchung der M. Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 4). Die vor Ort anwesenden Staatsanwälte und Polizeikräfte sicherten 185 Aktenordner und eine große Menge elektronischer Daten einschließlich des E-Mail-Verkehrs der Rechtsanwälte zu den Ergebnissen der internen Ermittlungen. Sie wurden zur weiteren Sichtung aus den Geschäftsräumen mitgenommen.
8 Im Mai und Juni 2017 verwarf das Landgericht M. . die Beschwerden der Beschwerdeführenden gegen die Durchsuchungsanordnung. Es stellte unter anderem fest, dass zu dem Zeitpunkt kein Mandatsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin zu 4) und A. bestanden habe und dass A. in dem von der Staatsanwaltschaft M. . eingeleiteten Ermittlungsverfahren zudem formal (noch) nicht als Beschuldigte galt (siehe Rn. 5). Es stellte ferner fest, dass es zwar nicht unwahrscheinlich sei, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen A. eingeleitet werden würde, dass es jedoch eher unwahrscheinlich sei, dass ein solches Verfahren gegen V. von der Staatsanwaltschaft M. .eröffnet werde. Auch wenn die Beschwerdeführenden keiner Straftat verdächtigt worden seien und die Vertraulichkeit des Mandatsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin zu 4) und V. betroffen gewesen sei, sei die Durchsuchung angesichts des Gewichts der mutmaßlichen Straftat – Betrug in 80.000 Fällen – sowie des dadurch verursachten erheblichen Schadens verhältnismäßig gewesen. Das Gericht führte ferner detailliert dazu aus, warum der Staatsanwaltschaft keine weniger einschneidenden, aber gleichermaßen wirksamen Mittel zur Verfügung gestanden hätten.
9 Mit Beschluss vom 27. Juni 2018 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführenden gegen die oben genannten Beschlüsse, mit denen die Durchsuchung und die Sicherstellung von Unterlagen und Daten bestätigt worden waren, zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17, 2 BvR 1562/17).
10 Mit gesondertem Beschluss vom selben Tag lehnte das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, die V. in Bezug auf die Durchsuchung der M. Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 4) und die Sicherstellung von Unterlagen und Daten erhoben hatte (2 BvR 1405/17 und 1780/17). Es stellte insbesondere fest, dass die Sicherstellung und anschließende Auswertung der bei der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen und Daten einen Eingriff in das Recht von V. auf informationelle Selbstbestimmung dargestellt habe (siehe B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 50001/12, Rn. 25, 30. Januar 2020). Dieser Eingriff sei jedoch rechtmäßig, gerechtfertigt und verhältnismäßig gewesen. Die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen durch die Strafgerichte habe mit der herrschenden Ansicht in der innerstaatlichen Rechtsprechung und juristischen Lehre im Einklang gestanden und sei mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen. Darüber hinaus hätten die Strafgerichte die Strafprozessordnung zu Recht dahingehend restriktiv ausgelegt, dass die Sicherstellung von Materialien nur im Kontext eines Vertrauensverhältnisses zwischen Beschuldigten und ihren Anwältinnen bzw. Anwälten verboten sei. In der vorliegenden Rechtssache sei V. im Hinblick auf den mutmaßlichen Betrug durch A. im Zusammenhang mit der Verwendung unzulässiger Abgaskontrollvorrichtungen in dessen Fahrzeugen von der Staatsanwaltschaft M. . nicht beschuldigt worden. A. sei als Tochtergesellschaft nicht in den Schutz des ausschließlich zwischen der Muttergesellschaft V. und der Beschwerdeführerin zu 4) bestehenden Mandatsverhältnisses einbezogen gewesen. Darüber hinaus verbiete Artikel 160a StPO der Staatsanwaltschaft B., im Rahmen der in Rede stehenden Durchsuchung erlangte Unterlagen, Daten oder Informationen in dem Verfahren gegen V. zu verwerten. Schließlich sei die Feststellung der Strafgerichte, wonach die Sicherstellung von Unterlagen und Daten verhältnismäßig gewesen sei, ebenfalls verfassungskonform. Die Gerichte hätten den grundrechtlichen Schutz des Mandatsverhältnisses zwischen J. D. und V. berücksichtigt. Da V. J. D. beauftragt habe, unabhängige interne Ermittlungen durchzuführen, sei dieses Verhältnis jedoch nicht durch eine besondere Vertrauensbeziehung ausgezeichnet gewesen.
11 Die Beschwerdeführenden rügten, dass die Durchsuchung der Münchner Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 4) und die Sicherstellung von Unterlagen und Daten, die die drei beschwerdeführenden Rechtsanwälte im Rahmen der internen Ermittlungen zusammengetragen oder erstellt hätten, ihre Rechte aus Artikel 8 EMRK verletzt hätten. Sie brachten insbesondere vor, dass die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung (§§ 97 und 160a) und deren Auslegung durch die Gerichte nicht hinreichend klar und vorhersehbar gewesen seien und dass die gerügte Durchsuchung und Sicherstellung von Dokumenten weder in einer demokratischen Gesellschaft notwendig noch verhältnismäßig gewesen seien. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF
12 Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Individualbeschwerden hält es der Gerichtshof für angemessen, diese gemeinsam in einer Entscheidung zu behandeln.
13 Die Regierung erhob Einrede wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs und brachte vor, dass die Beschwerdeführenden bestimmte Argumente, auf die sie sich vor dem Gerichtshof bezogen hätten, in den innerstaatlichen Verfahren nicht vorgebracht hätten. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er sich mit der Einrede der Regierung nicht befassen muss, da die Individualbeschwerden ohnehin aus den nachfolgenden Gründen offensichtlich unbegründet sind.
14 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Durchsuchung der M. Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 4) und die Sicherstellung von Unterlagen und elektronischen Daten einen Eingriff in die in Artikel 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführenden darstellten (siehe Wieser und Bicos Beteiligungen GmbH ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 74336/01, Rn. 45, ECHR 2007-IV, und André u. a. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 18603/03, Rn. 36-37, 24. Juli 2008).
15 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Rechtsgrundlage für den Eingriff sei nicht hinreichend klar und vorhersehbar und daher nicht gesetzlich vorgesehen gewesen, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die einschlägigen Grundsätze, insbesondere im Zusammenhang mit voneinander abweichender Rechtsprechung wie im vorliegenden Fall, unlängst in der Rechtssache K. M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 24173/18, Rn. 48-52, 19. November 2020) wiederholt worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Auslegung der §§ 97 und 160a StPO durch die innerstaatlichen Gerichte mit der herrschenden Ansicht in der innerstaatlichen Rechtsprechung sowie der juristischen Lehre im Einklang gestanden habe (siehe Rn. 10). Da keine Beweismittel vorliegen, die diese Feststellung in Zweifel ziehen, ist der Gerichtshof überzeugt, dass das innerstaatliche Recht, so wie es von den innerstaatlichen Gerichten angewendet wurde, vorhersehbar war und die Suche nach und die Sicherstellung von Unterlagen und Daten im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 EMRK „gesetzlich vorgesehen“ waren.
16 Der Gerichtshof ist auch überzeugt, dass der Eingriff dem in Artikel 8 Abs. 2 vorgesehenen legitimen Ziel der Verhütung von Straftaten diente.
17 Zur Klärung der Frage, ob der gerügte Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass sich das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft VW M. . zum Zeitpunkt der Durchsuchung gegen unbekannte Mitarbeitende von A. richtete und dass das Landgericht es zwar nicht für unwahrscheinlich hielt, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Audi eingeleitet werden würde, es aber als eher unwahrscheinlich einschätzte, dass ein solches Verfahren von der Staatsanwaltschaft M. .gegen V. eingeleitet werden würde (siehe Rn. 8). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass keine der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen, Daten oder Informationen in dem Verfahren gegen V. in B. verwertet werden dürfen (siehe Rn. 3 und 10). Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Suche nach und die Sicherstellung von Dokumenten das Recht von V., sich nicht selbst belasten zu müssen, nicht beeinträchtigt hat. Das ist auch mit Blick auf die Beschwerdeführenden relevant, da der Schutz des Berufsgeheimnisses die logische Folge des Rechts von Mandantinnen und Mandanten ist, sich nicht selbst belasten zu müssen (siehe z. B. André u. a., a. a. O., Rn. 41).
18 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass es sich bei A. und V. – obgleich A. eine Tochtergesellschaft von V. ist – um eigenständige juristische Personen handelt. Im Unterschied zu V. hatte A., deren Daten die Durchsuchung zum Ziel hatte, die Beschwerdeführerin zu 4) nicht ermächtigt; auch war A. nicht in das Mandatsverhältnis einbezogen. Der Gerichtshof kommt daher wie die innerstaatlichen Gerichte (siehe Rn. 8 und 10) zu dem Schluss, dass kein Mandatsverhältnis zwischen A. und den Beschwerdeführenden bestand.
19 Soweit die Durchsuchung, wie von den innerstaatlichen Gerichten anerkannt (siehe Rn. 8 und 10), das Mandatsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und V. berührte, hat das Landgericht auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu 4) von V. nur ermächtigt worden sei, das Unternehmen gegenüber den US-amerikanischen Justizbehörden zu vertreten, nicht aber vor den deutschen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Ermittlungen in den Vereinigten Staaten von Amerika zu dem Zeitpunkt, als die Durchsuchung im März 20.. angeordnet und durchgeführt wurde, bereits durch das von V. im Januar 20.. unterzeichnete „Plea Agreement“ (siehe Rn. 4) abgeschlossen waren. In dem deutschen Strafverfahren wurde V. jedoch durch andere Rechtsanwaltskanzleien vertreten. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Hauptaufgabe des Mandats der Beschwerdeführerin zu 4) darin bestand, interne Ermittlungen durchzuführen (siehe Rn. 2). In diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft M.n . vor der Durchsuchung durch zwei der Beschwerdeführer und mit Erlaubnis von V. mündlich über die internen Ermittlungen informiert worden war (siehe Rn. 5). Die Suche nach und die Sicherstellung von Dokumenten berührten daher nicht den Kern der rechtsanwaltlichen Verteidigungsaufgabe, die die eigentliche Grundlage des anwaltlichen Berufsgeheimnisses bildet (siehe Michaud ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 12323/11, Rn. 118, ECHR 2012). Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass das besondere Vertrauensverhältnis zwischen V. und den Beschwerdeführenden betroffen war oder dass sich die Durchsuchung und die Sicherstellung von Beweismitteln negativ auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren oder das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen V. in B. bzw. den V. S.von A. ausgewirkt hätte.
20 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Suche nach und die Sicherstellung von Dokumenten in der vorliegenden Rechtssache keine Unterlagen oder Daten betraf, die in dem in Rede stehenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch das anwaltliche Berufsgeheimnis geschützt waren. Betroffen war lediglich Material über einen Dritten, das die Beschwerdeführenden in Ausübung ihres Berufs im Auftrag eines Mandanten erlangt hatten, der in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht beschuldigt war; bei einem Teil des Materials hatte der Mandant zudem der Weitergabe an die Behörden zugestimmt (siehe Rn. 5). Darüber hinaus war das strafrechtliche Ermittlungsverfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika, im Zusammenhang mit dem die Beschwerdeführenden mandatiert worden waren, zum Zeitpunkt der Durchsuchung im März 20.. bereits abgeschlossen. Unter diesen Umständen hatten die nationalen Behörden bei der Beurteilung der Notwendigkeit der angegriffenen Maßnahmen einen größeren Spielraum (siehe K. M. a. a. O., Rn. 67 und 69).
21 Im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit berücksichtigt der Gerichtshof, dass die Durchsuchungsanordnung im Rahmen von Ermittlungen erging, die gewichtige Vorwürfe betrafen, namentlich den Verdacht des Betrugs in rund 80.000 Fällen mit einem dadurch verursachten erheblichen Schaden (siehe Rn. 8). Der Verdacht wurde durch das zuvor von V. in den V. S. von A. unterzeichnete „Plea Agreement“ noch erhärtet (siehe Rn. 4).
22 Im Hinblick auf die mit der Durchsuchung und der Sicherstellung von Dokumenten einhergehenden Schutzvorkehrungen stellt der Gerichtshof fest, dass die Durchsuchung gerichtlich angeordnet wurde und der Umfang der Anordnung durch die Beschränkung auf von den Beschwerdeführenden im Rahmen der internen Ermittlungen bei A. hinsichtlich der Abgasmanipulation bei Dieselmotoren zusammengetragene oder erstellte Dokumente auch hinreichend präzise und eingegrenzt war. Wie bereits ausgeführt wurden in der Anordnung Dokumente, die von V. hergestellte Dieselmotoren betrafen, explizit ausgenommen (siehe Rn. 6). Darüber hinaus stand den Beschwerdeführenden und V. in Bezug auf die Durchsuchung und die Sicherstellung von Unterlagen und Daten der Rechtsweg offen und die Beschwerdeführenden konnten (wenn auch nicht automatisch) eine einstweilige Anordnung beantragen, um die Staatsanwaltschaft an der Sichtung der sichergestellten Dateien zu hindern.
23 Schließlich führten die innerstaatlichen Gerichte in ihren Entscheidungen relevante und ausreichende Gründe an, die die Suche nach und Sicherstellung von Dokumenten rechtfertigten, wobei sie die verschiedenen betroffenen Interessen und insbesondere das anwaltliche Berufsgeheimnis und dessen Geltungsbereich berücksichtigten. Insbesondere führte das Landgericht detailliert dazu aus, warum die Ergebnisse der internen Ermittlungen bei A. wichtige Beweismittel für die Ermittlungen zu den Tatvorwürfen seien und warum es der Staatsanwaltschaft nicht möglich gewesen wäre, diese Beweismittel auf anderem Wege zu erlangen (siehe Rn. 8).
24 Insbesondere angesichts dessen, dass A. nicht Mandant der Beschwerdeführenden war, angesichts des spezifischen Mandatsverhältnisses zwischen V. und den Beschwerdeführenden, angesichts des Umstands, dass die sichergestellten Unterlagen und Daten in dem Ermittlungsverfahren in B. nicht verwertet werden durften, sowie angesichts des großen den nationalen Behörden unter derartigen Umständen zukommenden Spielraums ist der Gerichtshof der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Schutzvorkehrungen ausreichend waren, um einen Missbrauch im Zusammenhang mit Durchsuchungen und Sicherstellungen zu verhindern. Der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführenden aus Artikel 8 EMRK kann daher als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und gemäß Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt angesehen werden.
25 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Beschwerden offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 zurückzuweisen sind. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Beschwerden werden verbunden; die Beschwerden werden für unzulässig erklärt. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 21. November 2024. Simeon Petrovski Faris Vehabović Stellvertretender Sektionskanzler Präsident ANHANG Liste der Rechtssachen: Nr. Individual- Bezeichnung Eingereicht Beschwerdeführer/ Vertreten durch beschwerde der am Beschwerdeführerin Nr. Rechtssache Wohnort (Unternehmenssitz) Staatsangehörigkeit 1. 1022/19 K. u. a. ./. M. K. A. R. Deutschland T. B. M. M. M. (alle) 20.12.20.. D. (alle) 2. 1125/19 J. D. ./. J. D. A. R. Deutschland Cl., O., V.S. von A. US-Amerikanisch