Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2024

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 26.11.2024 – 8464/23

Zweite Sektion · ECLI:CE:ECHR:2024:1126DEC000846423

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE ZWEITE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 8464/23 I. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Zweite Sektion) hat in seiner Sitzung am 26. November 2024 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern Péter Paczolay, Präsident, Anja Seibert-Fohr, Gediminas Sagatys sowie Dorothee von Arnim, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 8464/23) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die eine deutsche Staatsangehörige, die 19.. geborene Frau I. („die Beschwerdeführerin“), wohnhaft in L. und vertreten durch Herrn E., Rechtsanwalt in S., am 15. Februar 2023 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof eingereicht hatte, nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE

1 Die Beschwerde betrifft die Versagung der Erteilung eines sog. Hochseepatents, eines Erlaubnisscheins für die Ausübung der Fischerei im Bodensee. Die Beschwerdeführerin ist die Witwe eines Berufsfischers, der 2021 während des innerstaatlichen Gerichtsverfahrens verstarb.

2 Die Ausübung der Fischerei im Bodensee wird durch die multinationale Bregenzer Übereinkunft von 1893 geregelt. Die Umsetzung der Übereinkunft wird durch die Internationale Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF) überwacht, die die Fischerei im Bodensee verwaltet. Die Beschlüsse der IBKF müssen in der nationalen Rechtsordnung umgesetzt und von den Unterzeichnerstaaten befolgt werden.

3 2015 fasste die IBKF einen Beschluss, wonach die Gesamtzahl der Hochseepatente bis 2020 reduziert werden sollte, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Fischerei, die durch einen Rückgang des Fischbestands im Bodensee gefährdet war, für die Inhaber der Hochseepatente zu erhalten. Nach diesem Beschluss konnten Hochseepatente grundsätzlich nicht mehr erteilt werden, wenn ein Antragsteller das 70. Lebensjahr vollendet hatte. Im Anschluss konnte ein sogenanntes Alterspatent erteilt werden, das lediglich zum Fischfang in Küstennähe und mit nur einem Netz auf dem Hohen See berechtigte.

4 Der Ehemann der Beschwerdeführerin war seit 1963 als Berufsfischer tätig; die Hochseepatente wurden ihm jährlich von der zuständigen Verwaltungsbehörde erteilt.

5 2015 teilte die Verwaltungsbehörde dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihm für das folgende Jahr kein Hochseepatent erteilen werde, da er 2015 das 70. Lebensjahr vollendet habe. Am 21. Dezember 2015 wurde ihm jedoch ein weiteres Hochseepatent für 2016 und später auch für 2017 erteilt, unter der Bedingung, dass er für das darauffolgende Jahr ein Alterspatent beantragen würde. Am 23. Dezember 2017 lehnte die Verwaltungsbehörde es schließlich ab, dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein Hochseepatent für 2018 zu erteilen.

6 2018 klagte der Ehemann gegen den Freistaat Bayern und begehrte die Erteilung eines Hochseepatents, Schadenersatz für den Verdienstausfall und eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

7 2019 wies das Landgericht die Klage zurück und stellte fest, dass sich ein Anspruch auf ein Hochseepatent weder aus dem Bayerischen Fischereigesetz, noch aus dem Gewohnheitsrecht ableiten lasse. Der Bundesgerichtshof habe in einem Urteil von 1960 zum preußischen Fischereigesetz ausgeführt, dass der Inhaber der Fischereiberechtigung als Eigentümer des Gewässers, der den Erlaubnisschein ausstelle, nicht durch eine frühere Erteilungspraxis gebunden sein könne, damit er in der Lage bleibe, sich an Veränderungen anzupassen. Eine Verpflichtung zu einem Rechtsgeschäft mit einem Fischer und zur Erteilung eines Erlaubnisscheins habe auch auf Grundlage der Berufsfreiheit nicht bestanden. Auch wenn die Versagung der Erteilung eines Hochseepatents als Eingriff in die Berufsfreiheit des Ehemanns betrachtet werden könne, sei dieser Eingriff zum Schutz der Gewässerreinheit, der Fischhege und des Fischereibetriebes gerechtfertigt. Außerdem könne der Ehemann der Beschwerdeführerin keinen Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung verlangen, da die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung nicht allein auf das Alter gestützt habe; vielmehr habe sie dem Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Berufsfischer Hochseepatente für die Jahre 2016 und 2017 erteilt; die endgültige Ablehnung sei nicht auf das Alter des Ehemanns der Beschwerdeführerin gestützt worden, sondern auf die Tatsache, dass er in den vorangegangenen 55 Jahren ausreichende finanzielle Rücklagen habe bilden können.

8 2020 wies das Oberlandesgericht die Berufung des Ehemanns des Beschwerdeführers zurück und befand, dass der Rückgang des Fischbestands im Bodensee und die Verpflichtung zur Fischhege eine Reduzierung der Erlaubnisscheine für die Fischerei erfordere, wie sie vom IBKF beschlossen worden sei. Ferner sei dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Zugang zu seinem Beruf als Fischer nicht verwehrt worden, denn er könne seine Tätigkeit – zugestandenermaßen mit einem gewissen Aufwand – auf ein anderes Gewässer verlagern. Die Argumentation, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt habe, ausreichende Rücklagen zu bilden, sei sachgerecht, und ältere Fischer könnten bei der Ausstellung von Erlaubnisscheinen nicht generell bevorzugt werden, da dies eine Diskriminierung jüngerer Fischer zur Folge hätte. Mit dem Beschluss der IBKF sei gerade keine starre Altersgrenze für die Erteilung von Erlaubnisscheinen gesetzt worden, sondern der Beschluss sei von der Verwaltungsbehörde flexibel angewendet worden. Schließlich sei dem Ehemann die Erteilung eines Alterspatents angeboten und damit die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand geschaffen worden. Der Ehemann könne die Erteilung des Hochseepatents nicht auf Grundlage der bisherigen Erteilungspraxis beanspruchen, da die Hochseepatente jeweils immer nur für ein Jahr erteilt worden seien und die entsprechenden Rechtsvorschriften eine maximale Geltungsdauer der Erlaubnisscheine von drei Jahren vorsähen. Er habe daher keine berechtigte Erwartung auf die Erteilung eines unbefristeten Erlaubnisscheins.

9 2021 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte das Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht fort, das die Revision ohne Angabe von Gründen nicht zuließ. Ferner erklärte es die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wegen mangelnder Substantiierung für unzulässig.

10 Am 12. Dezember 2022 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1605/22).

11 Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Versagung des Hochseepatents die Rechte ihres Ehemanns nach Artikel 1 Protokoll Nr. 1 zur Konvention verletze. Diese Versagung habe sie und ihren Ehemann auch in ihren Rechten nach Artikel 8 EMRK verletzt und sei im Hinblick auf die Altersgrenze für Hochseepatente diskriminierend, womit sie gegen Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 EMRK und Artikel 1 Protokoll Nr. 1 zur Konvention verstoße. Schließlich rügte sie nach Artikel 6 EMRK, dass das Bayerische Oberste Landesgericht die Nichtzulassung der Revision nicht begründet habe. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF

12 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Rügen der Beschwerdeführerin nach Artikel 14 EMRK, Artikel 1 Protokoll Nr. 1 und teilweise nach Artikel 8 EMRK die Rechte des verstorbenen Ehemanns der Beschwerdeführerin betreffen. Die einschlägige Rechtsprechung zur Beschwerdebefugnis in Bezug auf Beschwerden, bei denen das unmittelbare Opfer vor Erhebung der Beschwerde verstorben ist, ist in der Rechtssache Centre for Legal Resources on behalf of Valentin Câmpeanu ./. Rumänien ([GK], Individualbeschwerde Nr. 47848/08, Rn. 98-100, ECHR 2014) zusammengefasst; darin erinnert der Gerichtshof daran, dass er Erben als Beschwerdeführer akzeptiert hat, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Verfolgung der Beschwerde hatten, oder auf der Grundlage der unmittelbaren Auswirkung auf die eigenen Rechte des betreffenden Beschwerdeführers. Wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte jedoch zur Kategorie der nicht übertragbaren Rechte, wie etwa Artikel 14 und Artikel 8 EMRK, gehörten, konnte der gesetzliche Erbe im Allgemeinen nicht behaupten, Opfer einer Verletzung im Namen eines verstorbenen Angehörigen zu sein.

13 Der Gerichtshof stellt fest, dass die wegen Altersdiskriminierung aufgrund der Versagung eines Hochseepatents erhobenen Rügen nach Artikel

14 und Artikel 8, soweit sie im Namen des verstorbenen Ehemanns der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden sind, nicht übertragbare Rechte betreffen. Daher ist die Beschwerde insoweit im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a ratione personae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen. Der Gerichtshof erkennt jedoch an, dass die Beschwerdeführerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes ein materielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und daher im Hinblick auf die Rüge nach Artikel 1 Protokoll Nr. 1 vor dem Gerichtshof beschwerdebefugt ist. 14. In Bezug auf die letztgenannte Rüge stellt der Gerichtshof fest, dass die Hochseepatente jeweils nur für ein Jahr erteilt worden waren, dass die maximale Dauer eines Erlaubnisscheins nach den betreffenden Rechtsvorschriften drei Jahre beträgt und dass die innerstaatlichen Gerichte zu dem Schluss kamen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine berechtigte Erwartung auf die Erteilung eines unbefristeten Erlaubnisscheins hatte (siehe Rn. 7 und 8). Er hält es daher bereits für fraglich, ob die Erwartung des Ehemannes auf Erteilung eines Hochseepatents ein durch Artikel 1 Protokoll Nr. 1 geschützter Vermögenswert ist. Der Gerichtshof kann diese Frage jedoch offen lassen, da die Rüge in jedem Fall aus anderem Grund unzulässig ist.

15 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Weigerung der innerstaatlichen Behörden, das Hochseepatent zu erteilen, nachdem die Zahl der verfügbaren Hochseepatente verringert worden war, einer bloßen Regelung der Benutzung des Eigentums im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Protokoll Nr. 1 gleichkommt. (siehe O’Sullivan McCarthy Mussel Development Ltd ./. Irland, Individualbeschwerde Nr. 44460/16, Rn. 104, 7. Juni 2018, und Posti und Rahko ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 27824/95, Rn. 76, ECHR 2002-VII). Der Eingriff wurde auf § 26 des Bayerischen Fischereigesetzes in seiner damaligen Fassung in Verbindung mit den öffentlich zugänglichen Entscheidungen der IBKF gestützt. Die Versagung der Erteilung eines Hochseepatents infolge der Verringerung der Zahl der verfügbaren Hochseepatente hatte zum Ziel, die Gewässerreinheit und den Fischbestand des Bodensees zu erhalten und die Fischerei für die Inhaber von Hochseepatenten wirtschaftlich tragfähig zu halten. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Ziele, insbesondere das Ziel des Umweltschutzes, unter den Begriff des berechtigten Allgemeininteresses fallen (siehe O’Sullivan McCarthy Mussel Development Ltd, a. a. O., Rn. 109, und Posti und Rahko, a. a. O., Rn. 77).

16 Um festzustellen, ob mit dem gerügten Eingriff ein „gerechter Ausgleich“ zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und dem gebotenen Schutz der Grundrechte des Einzelnen herbeigeführt wurde, weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin nach Vollendung des 70. Lebensjahres und nachdem ihm zum ersten Mal mitgeteilt worden war, dass ihm keine „normalen“ Erlaubnisscheine mehr erteilt würden, für zwei weitere Jahre Hochseepatente erteilt wurden. Außerdem wurde dem Ehemann mitgeteilt, dass er ein Alterspatent beantragen könne, das es ihm ermöglicht hätte, die Berufsfischerei, wenn auch in eingeschränkter Form, fortzusetzen (siehe Rn. 3 und 5). Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die eingeführte Altersgrenze, wie sie in dem IBKF-Beschluss festgelegt und von den nationalen Behörden angewendet wird, keine strenge Altersgrenze darstellt und es dem Ehemann dennoch ermöglichte, seine Tätigkeit als Berufsfischer fortzusetzen. Er weist ferner darauf hin, dass die innerstaatlichen Gerichte berücksichtigt haben, dass der Ehemann im Gegensatz zu jüngeren Fischern in den vergangenen 55 Jahren, in denen ihm Hochseepatente erteilt wurden, finanzielle Rücklagen bilden konnte (siehe Rn. 7 und 8).

17 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass dem Ehemann kein unbefristetes Hochseepatent erteilt worden war, sondern dass dieses für die letzten 55 Jahre auf Jahresbasis erteilt worden war (siehe Rn. 4). Er stellt außerdem fest, dass die zuständige Behörde mit dieser Praxis der jährlichen Hochseepatente die mögliche maximale Geltungsdauer nicht ausgeschöpft hat, die nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Recht drei Jahre betrug. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Gerichtshof auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Inhaber der Fischereiberechtigung, d. h. vorliegend der Freistaat Bayern, in der Lage bleiben muss, sich an Veränderungen anzupassen (siehe Rn. 7).

18 Hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels (siehe oben) hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung häufig ausgeführt, dass der Schutz der Umwelt in der heutigen Gesellschaft zunehmend von Belang ist. Die Umwelt ist ein Anliegen, dessen Verteidigung das ständige und anhaltende Interesse der Öffentlichkeit und damit auch der Behörden weckt. Finanziellen Notwendigkeiten und sogar bestimmten Grundrechten, wie dem Recht auf Eigentum, sollte kein Vorrang gegenüber Umweltschutzbelangen eingeräumt werden (siehe Hamer ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 21861/03, Rn. 79, ECHR 2007-V (Auszüge)). Im Bereich der Umweltschutzpolitik steht dem Staat einen größerer Ermessensspielraum zu, als wenn es um ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche geht (siehe O’Sullivan McCarthy Mussel Development Ltd, a. a. O., Rn. 124).

19 In Anbetracht des wichtigen legitimen Ziels, das verfolgt wird, sowie des weiten Ermessensspielraums, der den Staaten im Bereich des Umweltschutzes zusteht, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der gerügte Eingriff verhältnismäßig war und dass ein gerechter Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Gemeinwohls und dem Anspruch des Ehemanns der Beschwerdeführerin gefunden wurde. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Rüge nach Artikel 1 Protokoll Nr. 1 offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen ist.

20 Aus den gleichen Gründen kommt der Gerichtshof ferner zu dem Schluss, dass die Rüge nach Artikel 8, soweit die Beschwerdeführerin sie in ihrem eigenen Namen erhoben hat, offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen ist.

21 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass das Bayerische Oberste Landesgericht die Nichtzulassung der Revision nicht begründet habe, stellt der Gerichtshof fest, dass es gemäß seiner gefestigten Rechtsprechung nach Artikel 6 Abs. 1 hinnehmbar ist, dass übergeordnete Gerichte eine Rüge allein unter Verweis auf die geltenden Rechtsvorschriften zurückweisen, wenn die Sache keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, insbesondere in Fällen, bei denen es um Anträge auf Zulassung eines Rechtsmittels geht (siehe H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 50053/16, Rn. 35, 11. April 2019). Daraus folgt, dass die Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 6 offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 19. Dezember 2024. Dorothee von Arnim Péter Paczolay Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident