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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 10.12.2024 – 61347/16

Zweite Sektion · ECLI:CE:ECHR:2024:1210DEC006134716

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE ZWEITE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 61347/16 T. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Zweite Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2024 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Jovan Ilievski, Präsident, Anja Seibert-Fohr, Stéphane Pisani sowie Dorothee von Arnim, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Individualbeschwerde Nr. 61347/16 gegen die Bundesrepublik Deutschland, die eine deutsche Staatsangehörige, die 19… geborene und in B. lebende Frau T. („die Beschwerdeführerin“), vertreten durch Herrn E., Rechtsanwalt in K., am 18. Oktober 2016 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof eingereicht hat, die Entscheidung, der deutschen Regierung („die Regierung“), vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, die Individualbeschwerde zur Kenntnis zu bringen, die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderungen der Beschwerdeführerin, die gemeinsamen Stellungnahmen der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung, die vom Sektionspräsidenten als Drittbeteiligte zugelassen wurden, nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE

1 Die Rechtssache betrifft die Weigerung des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, ein von einer evangelischen Stiftung betriebenes Krankenhaus, diese nach einer mehrjährigen Abwesenheit wegen Elternzeit und Krankheit als Krankenschwester wiedereinzugliedern, nachdem sie mitgeteilt hatte, dass sie fortan aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen werde.

2 Die Beschwerdeführerin erhob vor den Arbeitsgerichten Klage gegen ihren Arbeitgeber. In zweiter Instanz wies das Landesarbeitsgericht die Klage der Beschwerdeführerin ab, ließ aber die Revision zu. Im Jahr 2014 hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung dorthin zurück.

3 Am 8. Mai 2015 wies das Landesarbeitsgericht die Klage der Beschwerdeführerin erneut ab und ließ die Revision nicht zu, da der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe, die nicht bereits durch das vorangegangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts in dieser Sache geklärt worden sei.

4 Am 10. September 2015 legte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, der sie auch in der vorliegenden Sache vertritt, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein.

5 Am 3. Dezember 2015 verwarf das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig, da die Begründung der Beschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) genüge. Es war der Auffassung, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung sich keinem der dort genannten Zulassungsgründe zuordnen ließen.

6 Vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten erhob die Beschwerdeführerin am 4. März 2016 vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die zwölfseitige Beschwerdeschrift fasste den Sachverhalt und das Verfahren auf sieben Seiten zusammen, den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts in sechs Sätzen und das Urteil des Landesarbeitsgerichts in einem Satz mit dem Hinweis, dass das Landesarbeitsgericht der Argumentation des Bundesarbeitsgerichts gefolgt sei. Als einzige Anlage war eine förmliche Erklärung beigefügt, in der ein Mitarbeiter der Kanzlei versicherte, er habe die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde falsch notiert.

7 Am 18. April 2016 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, wobei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu prüfen sei. Von einer Begründung sah es ab (1 BvR 734/16). INNERSTAATLICHES RECHT

8 Nach § 72a Abs. 3 ArbGG, der die Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde regelt, ist in der Beschwerdebegründung entweder die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit darzulegen, eine gerichtliche Entscheidung anzugeben, von der das Landesarbeitsgericht abgewichen ist, oder ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1-5 der Zivilprozessordnung (insbesondere die Besetzung des Gerichts, die Richterinnen und Richter oder bestimmte Verfahrensfehler) oder die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung darzulegen.

9 Nach § 23 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) sind Verfassungsbeschwerden schriftlich einzureichen, zu begründen und darin die Beweismittel anzugeben. § 92 BVerfGG sieht vor, dass in der Begründung der Beschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die sich der Beschwerdeführer verletzt fühlt, zu bezeichnen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Beschwerdeführer die angegriffenen Entscheidungen vorzulegen oder ihren wesentlichen Inhalt wiederzugeben sowie alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind (siehe Beschlüsse 1 BvR 167/87 vom 16. Dezember 1992 und 2 BvR 1140/15 vom 23. März 2018; siehe auch die Verweise in P ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31193/18, Rn. 27, 22. September 2020; sowie M ./. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 31047/04 und 43386/08, Rn. 27, 9. Juni 2011).

10 Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF

11 Die Beschwerdeführerin rügt unter Berufung auf Artikel 9 EMRK die Weigerung ihres Arbeitgebers, sie auf ihrer Arbeitsstelle wiedereinzugliedern.

12 Die Regierung erhebt zwei Einreden der Unzulässigkeit wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs. Zum einen habe die Beschwerdeführerin das Bundesarbeitsgericht nicht ordnungsgemäß befasst, da sie keinen der in § 72a Abs. 3 ArbGG (siehe Rn. 8) vorgesehenen Gründe zur Zulassung der Revision benannt habe. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt hätte, so habe sie die Zulassungsgründe nicht ausreichend begründet. Zum anderen sei die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin unzulässig, weil sie ihrer Beschwerde keine Ausfertigung der angegriffenen Entscheidung beigefügt und sich darüber hinaus zur Begründung ihrer Beschwerde auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Religionsfreiheit oder dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht auseinandergesetzt habe. Die Beschwerde sei auch unzulässig, weil die Beschwerdeführerin mit ihrer unzulässigen Beschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft habe, wie es § 90 Abs. 2 BVerfGG erfordere (siehe Rn. 10).

13 Die Beschwerdeführerin entgegnet, dass ihre Rüge zulässig und begründet sei.

14 Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er sich nach Artikel 35 Abs. 1 EMRK erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit einer Angelegenheit befassen kann. Jeder Beschwerdeführer muss nämlich den Vertragsstaaten die Gelegenheit gegeben haben, die ihnen vorgeworfenen Verstöße zu verhindern oder ihnen abzuhelfen (Cardot ./. Frankreich, 19. März 1991, Rn. 36, Serie A Bd. 200). Nach Artikel 35 Abs. 1 müssen die Rügen, die dem Gerichtshof später vorgelegt werden sollen, zumindest der Sache nach vor dem geeigneten innerstaatlichen Organ in der nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form und Frist erhoben werden (Vučković u. a. ./. Serbien (prozessuale Einrede) [GK], Individualbeschwerde Nr. 17153/11 und 29 weitere, Rn. 72, 25. März 2014). So ist der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft, wenn eine Beschwerde aufgrund der Nichtbeachtung eines Formerfordernisses für unzulässig erklärt wurde (Morales Rodríguez und Vázquez Moreno ./. Spanien (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 3696/16 und 4503/16, Rn. 29, 24. November 2020; A./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 71759/01, 25. September 2006). Die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht zur Last gelegt werden, wenn die zuständige Behörde ungeachtet der Tatsache, dass er die gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten hat, den Inhalt der Beschwerde dennoch geprüft hat (G./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 22978/05, Rn. 143, 1. Juni 2010).

15 Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen hat, weil sie keinen der Gründe für die Zulassung der Revision dargelegt hat. So hat die Beschwerdeführerin sich in ihrem Vortrag darauf beschränkt, die Schlussfolgerungen des Landesarbeitsgerichts zu beanstanden, und an keiner Stelle, weder ausdrücklich noch der Sache nach, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, eine gerichtliche Entscheidung benannt, von der das streitgegenständliche Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder einen Verfahrensfehler oder die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, wie es nach § 72a Abs. 3 ArbGG erforderlich wäre (Rn. 8).

16 Nach Ansicht des Gerichtshofs hat sich das Bundesarbeitsgericht zur Begründetheit der Beschwerde nicht geäußert, sondern sie wegen Formfehlern verworfen. Er sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die formalen Voraussetzungen, wie sie das Bundesarbeitsgericht angewandt hat, überzogen oder unvorhersehbar gewesen wären und den Zugang der Beschwerdeführerin zu diesem Gericht über Gebühr beschränkt hätten. Dies hat die Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht; darüber hinaus hat sie auch nicht vorgebracht, dass die Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht kein wirksamer Rechtsbehelf gewesen sei, zumal das Bundesarbeitsgericht in dieser Sache bereits 2014 entschieden hat (siehe Rn. 2).

17 Es bleibt zu prüfen, ob der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht mangels Rechtswegerschöpfung für unzulässig erklärt hat, was es durchaus hätte tun können (vgl. E./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 77909/01, Rn. 26, 24. März 2005), den Schluss zulässt, dass das Bundesverfassungsgericht die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde geprüft und damit die offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht geheilt hat. Diesbezüglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er zwar keine Mutmaßungen anstellen kann, weshalb das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen hat (S ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 76680/01, Rn. 41, 10. Mai 2007), dass aber aus dem nicht begründeten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht hervorgeht, dass es über die Unzulässigkeit der Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht hinweggegangen ist und sich mit der Begründetheit der vor den Arbeitsgerichten aufgeworfenen Fragen aus verfassungsrechtlicher Sicht auseinandergesetzt hat (siehe hierzu C u. a. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 77144/01 und 35493/05, 11. Dezember 2007; M ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45989/99, 31. Mai 2001, in fine).

18 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem ersten Vorbringen der Regierung zu folgen ist. Das zweite Vorbringen der Regierung zur Unzulässigkeit ist daher nicht zu prüfen, d. h. insbesondere, ob der Gerichtshof anhand des nachweislichen Versäumnisses der Beschwerdeführerin, das angegriffene Urteil mit der Verfassungsbeschwerde vorzulegen oder dessen wesentlichen Inhalt wiederzugeben, zum Schluss gelangen kann, dass die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin offensichtlich unzulässig war, obwohl der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts insoweit ohne jede Begründung ergangen ist.

19 Die Individualbeschwerde ist daher nach Artikel 35 Abs. 1 wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs unzulässig und nach Artikel 35 Abs. 4 EMRK zurückzuweisen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Individualbeschwerde ist unzulässig. Ausgefertigt in französischer Sprache und schriftlich zugestellt am 16. Januar 2025. Dorothee von Arnim Jovan Ilievski Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident