Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2025

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 06.02.2025 – 16013/22

Zweite Sektion · ECLI:CE:ECHR:2025:0206DEC001601322

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE ZWEITE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 16013/22 W. gegen Deutschland (siehe beigefügte Tabelle) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Zweite Sektion) hat in seiner Sitzung am 6. Februar 2025 als Ausschuss mit den Richtern Gediminas Sagatys, Präsident, Stéphane Pisani und Juha Lavapuro, sowie Viktoriya Maradudina, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 23. März 2022 erhoben wurde, unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT UND VERFAHREN Die Angaben zum Beschwerdeführer finden sich in der beigefügten Tabelle. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn D., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 3 EMRK in Bezug auf die mutmaßliche Misshandlung durch Polizeibeamte und mutmaßliche Mängel der anschließenden strafrechtlichen Ermittlungen und die Rügen nach Artikel 8 EMRK in Bezug auf die mutmaßliche Verletzung seines Rechts auf Achtung seiner Wohnung wurden der deutschen Regierung („die Regierung“) übermittelt. Beim Gerichtshof gingen die von beiden Parteien unterzeichneten Erklärungen über eine gütliche Einigung ein, nach welchen der Beschwerdeführer auf etwaige weitere Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt, verzichtet und die Regierung sich im Gegenzug verpflichtet, ihm die in der beigefügten Tabelle aufgeführten Beträge zu zahlen. Diese Beträge sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs zahlbar. Sollte die Regierung diese Beträge nicht innerhalb der genannten Drei- Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte erzielt wurde, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde rechtfertigen würden. Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde gemäß Artikel 39 EMRK im Register zu streichen. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 6. März 2025. Viktoriya Maradudina Gediminas Sagatys Amtierende Stellvertretende Präsident Sektionskanzlerin ENTSCHEIDUNG IN DER RECHTSSACHE W. ./. DEUTSCHLAND ANHANG Rügen nach Artikel 3 und Artikel 8 EMRK Individual- Name des Beschwerdeführers Name und Sitz des Datum des Eingangs Datum des Zugesprochener Zugesprochener Betrag für beschwerde Nr. Geburtsjahr Vertreters der Erklärung der Eingangs der Betrag für Kosten und Auslagen pro Tag der Regierung Erklärung des immateriellen Beschwerde (in Euro)2 Einreichung Beschwerde- Schaden (in Euro)1 führers 16013/22 W. B. 13.12.2024 12.12.2024 13.000 2.000 23.03.2022 2000 B. 1Zuzüglich der von dem Beschwerdeführer ggf. zu entrichtenden Steuern. 2Zuzüglich der von dem Beschwerdeführer ggf. zu entrichtenden Steuern.